Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110009-O/U.doc damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LE110012
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Präsident, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 7. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ,
betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Beistandschaft, Kontakt- und Annäherungsverbot, Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Januar 2011 (EE090526)
Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 17. Januar 2011 (Urk. 3): 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Der Sohn C., geb. tt.mm.2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens un- ter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte ist für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt, seinen Sohn C. alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag in Begleitung einer Ver- trauensperson der Parteien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen oder ihn in einem Besuchstreff zu sehen. 4. Die gemäss Verfügung vom 3. März 2010 bestehende Beistandschaft für den Sohn C._____ wird mit den gleichen Aufgaben des Beistands fortgeführt. 5. Der Beklagte wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'100.-- (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, nämlich Fr. 1'200.-- (zuzüglich Kinderzulagen) für den Sohn C._____ und Fr. 2'900.-- für die Klägerin persön- lich, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwir- kend ab 1. Juni 2010. 6. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommens- und Bedarfs- zahlen der Parteien: Einkommen Klägerin: Fr. 391.-- Einkommen Beklagter: Fr. 8'037.-- Bedarf Klägerin: Fr. 4'313.-- Bedarf Beklagter: Fr. 3'742.-- 7. Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die vier Monate Dezember 2009 bis März 2010 je monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'500.-- (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, nämlich Fr. 1'200.-- (zuzüglich Kinderzulagen) für den Sohn C._____ und Fr. 4'300.-- für die Klägerin persönlich, bzw. für die zwei Monate April und Mai 2010 Fr. 5'200.-- (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzu- lagen), nämlich Fr. 1'200.-- (zuzüglich Kinderzulagen) für den Sohn C._____ und Fr. 4'000.-- für die Klägerin persönlich, fällig jeweils am Ersten eines jeden Monats.
Berufungsanträge zur Erstberufung (LE110009): Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2):
" 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei von der Einräumung eines Besuchsrechts zugunsten des Beklagten abzusehen.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei die mit Verfügung vom 3. März 2010 errichtete Besuchsbeistandschaft aufzuheben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 9 des angefochtenen Entscheides sei das Kontakt- und Annäherungsverbot zu verlängern und es sei dem Beklagten wei- terhin zu untersagen, sich der Klägerin und/oder dem Sohn C._____ auf weni- ger als 200 m zu nähern, unter Androhung von Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB, sowie mit der Klägerin und/oder dem Sohn C._____ physisch oder via andere Personen Kontakt aufzunehmen, unter Androhung von Bestra- fung mit Busse gemäss Art. 292 StGB.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 bis 7 des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass das Einkommen der Klägerin 0.- und das Einkommen des Beklagten monatlich netto Fr. 10'247.- betragen, und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 1. April 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'400.-, zuzüglich all-
fällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 1'800.- für den Sohn C._____ und Fr. 3'600.- für die Klägerin persönlich.
Es sei der vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der angefochtenen Eheschutzmassnahmen sei aufzuschieben."
Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 18 S. 2):
" 1. Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
Der Klägerin sei gestützt auf Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB und un- ter Androhung der Nachteile gestützt auf Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, mit dem Beistand zu kooperieren und insbesondere alle notwendigen Mitwir- kungshandlungen zur Durchführung des begleiteten Besuchsrechts vorzuneh- men.
Eventualiter sei die Vormundschaftsbehörde E._____ zu ermächtigen, die ent- sprechenden Handlungen ohne Mitwirkung der Klägerin vorzunehmen.
Die für die Begleitung der Besuche entstehenden Kosten seien von den Eltern je zur Hälfte zu übernehmen.
Der Beschwerde [recte: Berufung] sei mit Bezug auf die Regelung des persönli- chen Kontakts zwischen Vater und Kind die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Berufungsanträge zur Zweitberufung (LE110012): Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 31/2 S. 2):
" 1. Dispositiv Ziff. 5 der angefochtene Verfügung sei zu ändern und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Zusammenlebens [recte: Ge- trenntlebens] Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'200.00 zu bezahlen nämlich CHF 1'000.00 (inkl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzu- lagen) für den Sohn C._____ sowie CHF 2'100.00 für die Klägerin persönlich.
Dispositiv Ziff 6 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
Dispositiv Ziff. 11 und 12 dieser Verfügung seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzusetzen.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens seien aus- gangsgemäss zu regeln."
Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 31/13 S. 2):
" 1. Die Berufung des Berufungskläger/Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
Die Unterhaltsbeiträge zugunsten des Kindes C._____ und der Berufungsbe- klagten/Klägerin seien gemäss den Anträgen im Berufungsverfahren LE 110009, Rechtsbegehren Ziff. 4 der Berufungsschrift vom 21. Februar 2011, festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers/Beklagten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch im vorliegenden Berufungsverfahren.
Die Verfahren LE 110009 und LE 110012 seien zu vereinigen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 3. Dezember 2009 vor der Vorinstanz im Eheschutzverfahren. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 3). 2.1. Hiergegen erhob die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbe- klagte (fortan Klägerin) am 21. Februar 2011 rechtzeitig (vgl. Vi-Urk. 8) Berufung (Erstberufung), welche unter vorliegender Prozess-Nummer angelegt wurde, mit den eingangs genannten Berufungsanträgen. 2.2. Am 28. Februar 2011 erhob auch der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) - ebenfalls rechtzeitig (vgl. Vi-Urk. 8) - ei- ne (eigene) Berufung (Zweitberufung), welche unter der Prozess-Nummer LE110012 angelegt wurde, mit den vorgängig aufgeführten Berufungsanträgen.
7.2. Der Sachverhalt ist aufgrund der Eingaben der Parteien klar, der Prozess erweist sich als spruchreif. Auf die Einholung von weiteren Beweisen zu ent- scheidrelevanten Tatsachen ist somit zu verzichten. 7.4. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
II. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE110012 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Berufungsverfah- ren LE110012 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Prozess- nummer LE110009 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben.
III. A. Prozessuales 1. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der vo- rinstanzliche Entscheid datiert vom 17. Januar 2011 und wurde den Parteien am 10. Februar 2011 beziehungsweise am 16. Februar 2011 (Vi-Urk. 8) schriftlich er- öffnet. Demnach ist vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. 2. Es handelt sich beim Eheschutzverfahren um ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im
Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes we- gen fest (Art. 272 ZPO). Während das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange ge- mäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, die Un- tersuchungsmaxime in diesem Bereich somit nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen Punkten des Eheschutzes als eine eingeschränkte ausgestaltet. Sie greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (Sutter- Somm/Lazic in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 12 ff.). 3. Art. 296 Abs. 3 ZPO erklärt in Kinderbelangen den Offizialgrundsatz für an- wendbar, weshalb das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteian- träge entscheidet. In den übrigen Punkten des Eheschutzes gilt der Dispositions- grundsatz (Art. 58 ZPO). B. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz räumte dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht in dem Umfang ein, dass er berechtigt sei, seinen Sohn C._____ alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag in Begleitung einer Vertrauensperson der Parteien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen oder ihn in einem Besuchstreff zu sehen. Durch die Ausgestaltung des Besuchsrechts als ein begleitetes sieht sie die durch die Klägerin geltend gemachte theoretische Gefahr eines sexuellen Missbrauchs des Sohnes C._____ durch dessen Vater als gebannt. Weiter erachtet die Vo- rinstanz die von der Klägerseite geltend gemachte Retraumatisierungsgefahr durch künftigen Kontakt zwischen Vater und Sohn als nicht genügend glaubhaft dargetan (Urk. 3 S. 8 ff.). 2. Die Klägerin macht wie schon vor Vorinstanz geltend, der Beklagte habe den gemeinsamen Sohn C._____ sexuell missbraucht, was bei dem Jungen eine schwere Traumatisierung hervorgerufen habe. Nun bestehe die Gefahr, dass
C._____ durch allfällige zukünftige Kontakte zu seinem Vater retraumatisiert wer- de, weshalb aus Rücksicht auf das Kindeswohl von der Einräumung eines Be- suchsrechts zugunsten des Beklagten abzusehen sei. Die Traumatisierung von C._____ durch den sexuellen Missbrauch durch den Vater sowie die Retraumati- sierungsgefahr bei weiteren Kontakten zwischen Vater und Sohn sei insbesonde- re aufgrund der Beobachtungen der Klägerin sowie der Berichte von Frau lic. phil. F._____ (Vi-Urk. 25/1; Vi-Urk. 44/1; Urk. 5/2) und von Frau Dr. med. G._____ (Vi- Urk. 2/4 und 16/1) ausreichend glaubhaft gemacht (Urk. 2 S. 4 ff.). 3. Der Beklagte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt und somit die Einräumung eines Besuchsrechts in demselben Um- fang (Urk. 18 S. 3 f.). Er bestreitet, seinen Sohn C._____ sexuell missbraucht zu haben und verweist insbesondere auch darauf, dass die entsprechende Strafun- tersuchung eingestellt worden sei und diese Einstellung unterdessen sowohl durch die III. Strafkammer des Obergerichtes am 4. November 2010 wie auch durch das Bundesgericht am 10. Mai 2011 bestätigt worden und somit rechtskräf- tig sei. Auch die C._____ behandelnden Fachärzte hätten keinerlei Anzeichen für einen Übergriff erkennen können. Die Theorie werde einzig durch Frau lic. phil. F., welche C. erst gesehen habe, als dieser mehrere Monate lang keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe, vertreten. Die Klägerin - so der Beklagte weiter - würde in sämtlichen Ausführungen verschweigen, dass die C._____ seit seiner Geburt behandelnden Fachärztinnen der Kinder- und Ju- gendmedizin, Frau Dr. H._____ und Frau Dr. I._____ (Vi-Urk. 2/3), ebenso wie die von der Ehefrau vier Mal konsultierte Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiat- rie, Frau Dr. J._____ (Vi-Urk. 46/1), keinen Hinweis für einen Missbrauch an C._____ hätten entdecken können. Ebenso werde die Verhaltensinterpretation seitens der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Frau Dr. K._____ (Vi- Urk. 16/2), durch die Klägerin ignoriert. 4.1. Hinsichtlich der Kriterien für die Einräumung und Ausgestaltung des Be- suchsrechts kann vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 3 S. 8 f.).
4.2. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist für den Entscheid, ob dem Beklagten ein (begleitetes) Besuchsrecht einzuräumen ist, auf das Kin- deswohl abzustellen und abzuklären, ob selbiges durch die Ausübung des Be- suchsrechts derart gefährdet würde, dass als ultima ratio ganz auf die Einräu- mung eines solchen zu Gunsten des Vaters zu verzichten ist (Urk. 3 S. 13 f.). 4.3. Vorliegend gilt es demnach zu klären, ob von Seiten der Klägerin glaubhaft gemacht wird, dass C._____ vom Beklagten sexuell missbraucht worden ist und im Falle eines zukünftigen (begleiteten) Kontaktes zum Vater die Gefahr der Ret- raumatisierung des Jungen bestehen würde. 4.4. Die Klägerin selbst vermag keine konkreten Vorwürfe gegen den Beklagten zu erheben. Sie beschreibt lediglich in ihren Augen auffällige Begebenheiten, wie zum Beispiel, dass ihr Sohn nach einem Besuch des Vaters abends im Bett "fest" gejammert, sich im Intimbereich über der Windel mit den Händen festgehalten und gesagt habe, Papa habe ihm beim Wickeln weh getan, woraufhin sie entdeckt habe, dass C._____ eine Penisentzündung hatte (Vi-Urk. 20/1 S. 5). Weiter schil- derte die Klägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2010 eine Szene, als C._____ nach dem Duschen nackt auf dem Wickeltisch ge- legen sei und seinen Penis in die Hand genommen habe "wie es erwachsene Menschen machen". Auf die Frage der Klägerin, was er mache, habe C._____ geantwortet "Papa macht.". Sie habe ihren Sohn daraufhin gefragt: "Macht das der Papa mit C.?" worauf dieser zuerst mit "ja" und anschliessend mit "nein" geantwortet habe. Die Klägerin habe dann zu C. gesagt: "Gäll, das dörfsch du de Mama gar nöd sage". Daraufhin habe C._____ nichts gesagt und sie um- armt (Vi-Urk. 20/1 S. 6 f.). Es gilt zu beachten, dass die Klägerin als Mutter von C._____ diesem sehr nahe steht und ihn - ohne ihr böse Absicht unterstellen zu wollen - notgedrungen bis zu einem gewissen Grad beeinflusst. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass ein Kleinkind auf suggestiv gestellte Fragen weniger reflek- tiert und selbständig - und damit zuverlässig - antwortet, als dies ein älteres Kind oder gar ein Erwachsener tun würde. Die von der Klägerin als verdächtig be- schriebenen Vorgänge oder Reaktionen ihres Sohnes deuten keineswegs auf ei-
nen sexuellen Missbrauch durch den Vater hin, oder lassen einen solchen nur schon als die wahrscheinlichste aller möglichen Interpretation erscheinen. Bei- spielsweise vermag C.s Reaktion auf das Wickeln durch seinen Vater nicht weiter zu erstaunen, wenn man sich vor Augen führt, dass selbiges aufgrund des entzündeten Geschlechts des kleinen Jungen sicherlich bis zu einem gewissen Grad schmerzhaft gewesen sein dürfte. Auch die zweite der hier beispielhaft ge- schilderten Situationen lässt viel Raum für Interpretation und Spekulation. 4.5. Den Vorbringen der Klägerin, wonach die Traumatisierung von C., wie auch die Ursache derselben und die Retraumatisierungsgefahr durch allfälligen zukünftigen Kontakt zwischen Vater und Sohn insbesondere durch die Berichte der Therapeutin Frau lic. phil. F._____ (Vi-Urk. 25/1; Vi-Urk. 44/1; Urk. 5/2) aus- reichend dargetan würde, kann nicht gefolgt werden: Frau lic. phil. F._____ be- schreibt C._____ als traumatisiert und diagnostiziert in ihrem letzten Bericht vom 16. Februar 2011 schliesslich eine PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) (Urk. 5/2 S. 1). Im Bericht vom 5. Juli 2010 führt die Therapeutin Folgendes aus: "Diese Symptome sind typisch für Kinder, die wiederholt emotionale, körperliche und sexuelle Gewalt erfahren haben. Sie entsprechen nicht Trauma- Folgestörungen, die nach Geburtstraumata sowie Trennungstraumata entstehen können" (Vi-Urk. 44/1 S. 2). Es ist also die Rede von emotionaler, körperlicher und sexueller Gewalt als mögliche Ursachen für die Symptome von C., nicht aber von sexueller Gewalt als einzige Möglichkeit. Weiter erklärt Frau lic. phil. F. in jedem der drei von ihr verfassten Berichte, sie rate dringend von Kontakten zwischen dem Beklagten und C._____ ab, da solche retraumatisierend auf das Kind wirken könnten, jedoch wird mit keinem Wort eine Verbindung zwi- schen der Traumatisierung, ihrer möglichen Ursache und der Person des Beklag- ten hergestellt. Die Therapeutin sagt mit keinem Wort, dass der Vater den Sohn sexuell missbraucht habe, oder sie einen solchen Missbrauch nur schon vermute. Damit ist ihre Empfehlung, jeden Kontakt zwischen Vater und Sohn zu unterbin- den, nicht schlüssig begründet. Sie erscheint vielmehr ohne logischen Zusam- menhang zum vorher eingehend geschilderten Zustand des Jungen in der Luft zu hängen.
4.6. Die Klägerin macht weiter geltend, auch aus den Berichten von Frau Dr. med. G._____ vom 30. November 2009 und 11. Januar 2010 (Vi-Urk. 2/4 und 16/1) gehe hervor, dass C._____ traumatisiert sei. Es zeigt sich in den Berichten von Frau Dr. med. G._____ indes dasselbe Bild, wie schon in den Berichten von Frau lic. phil. F.: Sie stellt zwar eine Traumatisierung von C. wie auch Spannungen im Bauch-/Beckenbereich fest, wiederholt anschliessend die Beden- ken, welche die Klägerin ihr gegenüber geäussert habe, und rät schliesslich dazu, diese ernst zu nehmen und entsprechende Schritte einzuleiten, jedoch stellt auch sie keinerlei Verbindung zwischen der Symptomatik und dem Beklagten her. Ins- besondere formuliert sie auch keine Retraumatisierungsgefahr durch Kontakte zwischen dem Beklagten und C., sondern rät lediglich zu therapeutischen Schritten und dazu, C. vor weiteren Verletzungen zu schützen. Durch wen jedoch solche Verletzungen konkret zu befürchten sind bzw. bereits sollen statt- gefunden haben sollen, beantwortet Frau G._____ nicht. 4.7. Den Berichten der Fachärztinnen der Kinder- und Jugendmedizin, Frau Dr. H._____ und Frau Dr. I._____ (Vi-Urk. 2/3), ebenso wie den Ausführungen der Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Frau Dr. J._____ (Vi-Urk. 46/1) und Frau Dr. K._____ (Vi-Urk. 16/2), lässt sich, wie der Beklagte richtig festgehal- ten hat, weder entnehmen, dass sie C._____ für traumatisiert halten, noch dass sie einen sexuellen Missbrauch des Jungen vermuten. Selbstverständlich kann kein mathematisches Abwägen von Pro- und Contra-Stimmen stattfinden, jedoch ist zumindest auffällig, dass eine nicht unbedeutende Anzahl von Fachpersonen die Missbrauchsvorwürfe der Klägerin nicht stützen. 4.8. Dem Bericht des Kinderspitals vom 11. Mai 2011 lässt sich entnehmen, dass Frau Dr. med. L._____ C._____ - nebst anderer Befunde - nach Konsultation ei- nes Kinderchirurgen (Dr. M._____) eine leichtgradige Phimose (Vorhautveren- gung) mit angedeutet narbigem Rand diagnostiziert. Sie empfiehlt weiter zuzuwar- ten und für den Fall, dass sich das Bild einer narbigen Phimose weiter ausbilden sollte, eine Zirkumzision (ganze oder teilweise Entfernung der Vorhaut). Weitere Empfehlungen spricht die Ärztin in diesem Zusammenhang nicht aus. Insbeson-
dere finden sich auch keine Hinweise darauf, dass sie einen Verdacht auf sexuel- len oder sonstigen Missbrauch des Jungen hegt (Urk. 16). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei mindestens nicht um einen a priori "verdächtigen" Befund handelt. Auch diese Diagnose reiht sich in die Gruppe de- rer ein, welche den Missbrauchsvorwurf der Klägerin nicht stützen. 4.9. Die rechtskräftige Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beklagten stellt ein weiteres Indiz gegen die Missbrauchsvorwürfe der Klägerin dar, obschon die erkennende Kammer nicht an diesen Entscheid gebunden ist (Urk. 31/9/1). Die Klägerin macht hierzu geltend, das Obergericht und das Bundesgericht hätten nicht etwa die Beweislage, die zur Einstellung des Strafverfahrens geführt habe, überprüft, sondern das Rechtsmittel der Klägerin wegen fehlender Legitimation abgewiesen bzw. diese Abweisung bestätigt (Urk. 24 S. 3). Nichtsdestotrotz prä- sentiert sich die Sachlage jedoch so, dass die Prozessbeiständin von C._____ of- fensichtlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Dem weiteren Argument der Klägerin, wonach die Unschuld des Beklagten mit der Einstellung des Strafverfahrens mangels Beweisen weiterhin nicht feststehe, muss entgegnet werden, dass die Untersuchungsbehörde die Untersuchung wegen eines so gra- vierenden Vorwurfes sicherlich nicht leichtfertig einstellt. Ausserdem bestätigt sich die Einschätzung der Untersuchungsbehörde auch aufgrund der im vorliegenden Eheschutzverfahren präsentierten Beweismittel. 4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend weder ein sexueller Missbrauch von C._____ durch den Vater, noch eine Retraumatisierungsgefahr für den Jungen, mithin keine Gefährdung des Kindeswohls bei künftigen Kontak- ten zwischen Vater und Sohn glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere vermögen auch die mindestens teilweise auf den Angaben der Klägerin basierende Berichte von F._____ und G._____ eine Gefährdung des Kindeswohls durch künftige Kon- takte zwischen C._____ und dem Beklagten nicht schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Auch der Umstand, dass sich C.s Zustand gemäss dem letz- ten Bericht der Therapeutin lic. phil. F. nicht gebessert zu haben scheint, obwohl er seinen Vater seit über 1,5 Jahren nicht mehr gesehen hat, lässt Zweifel
daran aufkommen, dass der Beklagte der (alleinige) Auslöser für C.s Symp- tome sein soll. Des Weiteren könnte man sich die Frage stellen, ob die nun schon über ein Jahr andauernde Therapie des doch noch sehr kleinen Kindes und die Konsultation derart vieler Ärzte und Therapeuten dem Kindeswohl zuträglich ist, oder diesem nicht vielleicht sogar eher schaden könnte. Ausserdem sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch das ungerechtfertigte Entfernen eines El- ternteils aus dem Leben eines Kindes bzw. die "Dämonisierung" eines Elternteils gegenüber dem Kind eine Form von emotionaler Gewalt darstellt. Zwar kann ge- nerell die Möglichkeit, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat, nie mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch rückt sie aufgrund der obenstehenden Erwägungen doch sehr stark in den Hintergrund. Dem Be- klagten ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt ein Besuchsrecht einzuräumen. Der Umfang desselben wurde von keiner Partei beanstandet und entspricht der gängigen Praxis, weshalb es keinen Grund gibt, vorliegend davon abzuweichen. 5.1. Der Beklagte beantragt die Ausgestaltung des Besuchsrechts als ein beglei- tetes, da er seinen Sohn nun über 1,5 Jahre nicht mehr gesehen oder gehört ha- be und entsprechend eine vorsichtige Annäherung werde stattfinden müssen. Das begleitete Besuchsrecht habe bis anhin aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht verwirklicht werden können. Zum Beispiel habe die Klägerin durch versuchte Beeinflussung der Beiständin von C. im Strafverfahren, oder Verlegung des Wohnsitzes nach E., wodurch die Ernennung eines neuen Besuchsbeistan- des nötig wurde, welchen sie dann abgelehnt habe, da er kein N. spreche, die Verwirklichung des begleiteten Besuchsrechts verhindert. Auch dem neu er- nannten Beistand sei es nicht gelungen, daran etwas zu ändern, da die Klägerin zuerst alle vorgeschlagenen Begleitpersonen abgelehnt habe, selbst keine habe vorschlagen können und überdies die finanzielle Beteiligung an einer professio- nellen Begleitung verweigert habe. Einen möglichen Termin habe die Klägerin dann aufgrund von Ferienabwesenheit verweigert und aktuell scheitere die Um- setzung an der Weigerung der Klägerin, die Anmeldung für den Besuchstreff zu
unterzeichnen und generell mit dem Jugendsekretariat E._____ zu kooperieren (Urk. 7; Urk. 18 S. 4 f.). 5.2. In Kinderbelangen gilt - wie bereits ausgeführt - der Offizialgrundsatz. Ent- sprechend ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Parteianträge ge- bunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Kindes- schutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Es bezweckt, der Gefähr- dung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Unter anderen scheint ein begleite- tes Besuchsrecht bei begründetem Verdacht auf sexuelle Übergriffe oder bei ei- nem längeren Kontaktunterbruch zwischen einem Elternteil und dem Kind als in- diziert. Es stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer - im Regelfall für ein halbes oder ein ganzes Jahr - anzu- ordnen (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273, N 25 ff.). 5.3. Nach den vorstehenden Ausführungen und aufgrund der Akten wird deutlich, dass das Verhältnis zwischen den Parteien zur Zeit äusserst angespannt ist. Die Umsetzung des durch die Vorinstanz vorsorglich verfügten begleiteten Besuchs- rechts funktioniert bis dato aufgrund der Weigerung der Klägerin - trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Verfügung - mitzuwirken, offenbar gar nicht, weshalb der Beklagte seinen Sohn C._____ inzwischen seit über 1,5 Jahren nicht mehr gese- hen hat. Aufgrund dessen und des noch sehr jungen Alters des Knaben ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass eine langsame Annäherung wird stattfinden müssen und eine Beziehung zwischen den beiden neu aufgebaut werden muss. Um Vater und Sohn die Annäherung und den Parteien überdies den Übergang von einem Zustand ohne jegliche Besuche des Sohnes C._____ beim Vater zu einer "normalen" Besuchsrechtsregelung zu erleichtern ist es vorliegend ange- zeigt, das Besuchsrecht für ein Jahr als ein begleitetes auszugestalten. Nach Ab- lauf dieses Jahres ist das Besuchsrecht ohne Begleitung festzulegen, da erwartet werden darf, dass sich Vater und Sohn durch den regelmässigen Kontakt bis da-
hin wieder angenähert haben werden. Bezüglich des Umfanges des Besuchs- rechts ist der vorinstanzliche Entscheid, wie bereits ausgeführt, zu bestätigen. 6.1. Der Beklagte beantragt weiter, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien (Urk. 18 S. 9). Zur Begründung führt er an, die Klägerin habe die Vorinstanz mit ihren ungerechtfer- tigten Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs dazu veranlasst, ein begleitetes Be- suchsrecht anzuordnen. Mittlerweile fehle es gar an der Voraussetzung für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, er [der Beklagte] sei jedoch aus Gründen des Kindeswohls damit einverstanden. 6.2. Die Klägerin beantragt dem Gericht, auf diesen wie auch die übrigen, das Besuchsrecht betreffenden Anträge des Beklagten nicht einzutreten, da es sich hierbei um eine im summarischen Verfahren unzulässige Anschlussberufung handle (Urk. 24 S. 2). Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass Anschluss- berufungen im summarischen Verfahren unzulässig sind, jedoch ist der Antrag des Beklagten vorliegend nicht als Anschlussberufung zu verstehen: Im Bereich der Kinderbelange ist der Offizialgrundsatz anwendbar. Mithin ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Frage des Besuchsrechts ist vor- liegend Thema der klägerischen Berufung, weshalb die vom Beklagten beantrag- ten Modifikationen im Vergleich zur vorinstanzlichen Regelung zumindest in Er- wägung gezogen werden können, sofern dies dem Gericht als nötig erscheint. 6.3. In Literatur und Praxis werden bezüglich der Kostenübernahme für das be- gleitete Besuchsrecht verschiedene Ansichten vertreten: Einerseits wird gesagt, dass grundsätzlich der Besuchsberechtigte für die Kosten aufzukommen habe, wobei auch die Verantwortung für die Notwendigkeit der Massnahme und die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden könnten (FamKomm Schei- dung, Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB N 24). Einer anderen Auffassung zufolge sollten die entstandenen Kosten für Überwachung etc. durch beide Elternteile je zur Hälf- te übernommen werden, sofern das begleitete Besuchsrecht nicht durch das Ver- halten eines Elternteils allein verursacht ist (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273, N 25 ff.).
6.4. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend die Anordnung eines begleiteten Be- suchsrechts vor allem deshalb angebracht, weil die Verständigung zwischen den Parteien zur Zeit überhaupt nicht zu funktionieren scheint und ausserdem unter- dessen über 1,5 Jahre vergangen sind, in denen der Beklagte seinen Sohn nicht gesehen hat. Zweiteres hat gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beklag- ten sowie der Vormundschaftsbehörde E._____ die Klägerin zu verantworten. Die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien können jedoch wohl nicht einer Partei alleine angelastet werden. Überdies kann dem Argument des Beklag- ten, wonach die Klägerin für die Notwendigkeit eines begleiteten Besuchsrechts verantwortlich sei, da sie die Missbrauchsvorwürfe gegen ihn erhoben habe, so nicht gefolgt werden. Es liegen zwar keine Hinweise dafür vor, dass die Klägerin diese Vorwürfe wider besseres Wissen erhoben hätte, jedoch ist aufgrund der bestenfalls vagen Andeutungen der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs als zu- mindest leichtfertig erhoben zu werten; letztlich dürfte aber auch dies wohl auf die zerstrittene Situation zurückzuführen sein. 6.5. Aufgrund der Tatsache, dass beide Parteien bis zu einem gewissen Grad die Verantwortung für die momentane Situation und die Notwendigkeit eines be- gleiteten Besuchsrechts zu tragen haben, erscheint es als angemessen, die Kos- ten, welche dadurch anfallen, beiden je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.1. Nach dem Gesagten ist der Beklagte für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieses Entscheides für berechtigt zu erklären, seinen Sohn C._____ alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag in Begleitung einer Vertrauensper- son der Parteien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen oder ihn in einem Besuchstreff zu sehen. Nach Ablauf dieses Jahres ist der Beklagte für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt zu erklären, seinen Sohn C._____ alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kosten, welche durch das begleitete Besuchsrecht entstehen, sind durch die Parteien je hälftig zu übernehmen. 7.2. Der Klägerin wird damit die Gelegenheit gegeben, zu manifestieren, dass ihr das Wohl ihres Sohnes am Herzen liegt. Sollte sie das Besuchsrecht des Beklag-
ten trotz dieser Regelung erneut torpedieren, so wird ihre Erziehungsfähigkeit in einem allfälligen Scheidungsverfahren einer ernsthaften Prüfung zu unterziehen sein. C. Beistandschaft 1. Bezüglich der Voraussetzungen zur Einrichtung einer Beistandschaft sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 3 S. 16). 2. Die Vorinstanz hat entschieden, dass angesichts der aktenkundigen grossen Spannungen und Differenzen zwischen den Parteien und weil das Besuchsrecht als ein begleitetes auszugestalten sei, die gemäss Verfügung vom 3. März 2010 bestehende Beistandschaft für den Sohn C._____ mit den gleichen Aufgaben des Beistands fortgeführt werde (Urk. 3 S. 16 f.). 3. Die Klägerin beantragt vorliegend, dass die mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2010 errichtete Besuchsbeistandschaft für C._____ aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2). Sie begründet diesen Antrag damit, dass sich eine Beistandschaft als überflüssig erweise, da kein Besuchsrecht zu installieren sei (Urk. 2 S. 13). 4. Dagegen beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der klägeri- schen Berufung, mithin die Bestätigung der vorinstanzlich getroffenen Regelung bezüglich der Beistandschaft (Urk. 18 S. 2). 5. Da das Verhältnis der Parteien sich nach wie vor nicht gebessert zu haben scheint, und auch bezüglich des Besuchsrechts des Beklagten keine Verständi- gung möglich ist und die Klägerin überdies der Auffassung zu sein scheint, dass es in ihrem Ermessen steht, rechtskräftige Verfügungen der Gerichte zu missach- ten, erscheint es vorliegend sinnvoll, den vorinstanzlichen Entscheid auch in die- sem Punkt zu bestätigen und die gemäss Verfügung vom 3. März 2010 beste- hende Beistandschaft für den Sohn C._____ mit den gleichen Aufgaben des Bei- stands fortzuführen. Auf eine Befristung der Beistandschaft ist zu verzichten, da der Beistand den Parteien auch nach Beendigung des begleiteten Besuchsrecht
zur Seite stehen soll, um eine problemlose Umsetzung der Besuche von C._____ bei seinem Vater zu gewährleisten. 6.1. Der Beklagte stellt ausserdem noch den Antrag, der Klägerin sei gestützt auf Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung der Nachteile gestützt auf Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, mit dem Beistand zu kooperie- ren und insbesondere alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Durchführung des begleiteten Besuchsrechts vorzunehmen. Eventualiter sei die Vormund- schaftsbehörde E._____ zu ermächtigen, die entsprechenden Handlungen ohne Mitwirkung der Klägerin vorzunehmen. 6.2. Wie der Beklagte geltend gemacht hat und sich auch aus dem Schreiben der Vormundschaftsbehörde E._____ ergibt, konnte die Umsetzung des Besuchs- rechts bis anhin nicht stattfinden. Der Beistand habe - so die Vormundschaftsbe- hörde - versucht, C._____ bei verschiedenen begleiteten Besuchstreffs anzumel- den. Da jedoch für die Anmeldung die Unterschrift bzw. die Mitwirkung beider El- ternteile verlangt werde und die Klägerin ihre Unterschrift verweigert habe, habe die Anmeldung bisher nicht erfolgen können (Urk. 7 S. 1). Damit widersetzt sich die Klägerin der aufgrund von Art. 268 Abs. 2 ZPO bis zur Rechtskraft des En- dentscheides gültigen, rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2010, mit welcher dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein begleitetes Besuchsrecht gewährt wurde (Vi-Urk. 26; begründete Fassung: Vi- Urk. 30; Urk. 19). 6.3. Da der vorinstanzliche Entscheid in punkto Besuchsrecht und Beistand- schaft heute für die Dauer eines Jahres nach Rechtskraft dieses Entscheides zu bestätigen ist, mithin die Regelung der Beistandschaft zu übernehmen ist, gilt nach wie vor, dass dem Beistand Organisation, Koordination und Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts, insbesondere die Bestimmung einer Vertrauensper- son, welche das Besuchsrecht begleiten soll und allenfalls die Organisation des Besuchsrechts in einem Besuchstreff übertragen wird (Vi-Urk. 26 Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Diese Kompetenzen, welche das Gericht dem Beistand übertra- gen hat, beinhalten insbesondere auch die Ermächtigung des Beistandes, die
Anmeldung zu einem begleiteten Besuchstreff vorzunehmen, womit die Unter- schrift der Klägerin obsolet wird. 6.4. Da das beklagtische Begehren in diesem Punkt somit hinfällig ist, ist darauf nicht einzutreten. D. Kontakt- und Annäherungsverbot 1. Die Vorinstanz hat entschieden, dass unter Verweis auf die Ausführungen zum Besuchsrecht und angesichts der nunmehr eingestellten Strafuntersuchung gegen den Beklagten kein Raum für die Aufrechterhaltung des Kontakt- und An- näherungsverbots gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2009 bleibe. Und da ein solches auch nicht notwendig erscheine, werde es ohne Weite- res aufgehoben (Urk. 3 S. 17). 2. Die Klägerin verlangt die Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsver- bots (Urk. 2 S. 2). 3. Dagegen beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beru- fung, mithin auch die Bestätigung der vorinstanzlich getroffenen Regelung bezüg- lich des Kontakt- und Annäherungsverbots (Urk. 18 S. 2). 4. Mit Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Besuchsrecht und in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt ist der klägerische Antrag auf Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots abzuweisen. E. Unterhalt 1. Vorbemerkung Vorliegend werden verschiedene Einkommens- und Bedarfspositionen der Partei- en beanstandet. Im Folgenden wird auf die Parteivorbringen – soweit sie für den Entscheid relevant sind – bei der Behandlung der jeweiligen Position eingegan- gen. 2. Einkommen des Beklagten
2.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Einkommen des Be- klagten zu tief angesetzt. Richtigerweise müsse von einem monatlichen Einkom- men von Fr. 10'247.- ausgegangen werden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Wei- terbildung des Beklagten, welche eine Reduktion seines Einkommens um 20% zur Folge habe, schon länger geplant gewesen oder Voraussetzung für die An- stellung des Beklagten gewesen sei. Ausserdem sei der Grund für die Lohnreduk- tion nicht wirklich nachvollziehbar, da gemäss der Ausbildungsvereinbarung vom 30. April 2010 (Vi-Urk. 46/7) während der Weiterbildungszeit die normale Arbeits- zeit gelten würde. Zudem bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte rückwirkend ab April 2010 quellensteuerpflichtig ist. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben. Der Beklagte sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und habe deshalb Anspruch, im (günstigeren) ordentlichen Veranlagungsverfahren besteu- ert zu werden (Urk. 2 S. 14 f.; Urk. 31/13 S. 3 ff.). 2.2. Der Beklagte weist darauf hin, dass er rückwirkend per April 2010 quellen- besteuert werde und sich sein Nettoeinkommen deshalb erneut reduziere. Er macht zudem geltend, dass eine Berechnung für die Zeitabschnitte Dezember 2009 bis Ende März 2010 sowie ab April 2010 sachgerecht wäre. Es sei korrekt, dass sein Durchschnittseinkommen, wie von der Vorinstanz angenommen, zwi- schen Januar und Mai 2010 durchschnittlich Fr. 10'247.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) betragen habe. Jedoch sei er wie bereits ausgeführt per April 2010 quellenbesteuert worden, weshalb sich sein Einkommen erneut reduziert habe. Zudem reicht der Beklagte die Lohnausweise Januar bis März 2010, April bis Dezember 2010 sowie die Gehaltsabrechnung November 2010 ein (Urk. 31/5/3-5a) und beantragt, es sei auf die darin ausgewiesenen Zahlen abzu- stellen. Ab Januar 2011 müsse der Beklagte dann mit einem Nettojahreseinkom- men von Fr. 78'710.90 auskommen (Urk. 31/2; Urk. 31/5/5b und 6). 2.3. Der Beklagte macht vorliegend durch Urkunden glaubhaft, dass er über eine B-Bewilligung verfügt und seit April 2010 quellensteuerpflichtig ist (Vi-Urk. 59/7; Urk. 31/17). Der Abzug für die Quellensteuer berechnet sich in Prozent vom Brut- toeinkommen (inkl. Kinderzulagen, abzügl. Unterhaltsbeiträge; vgl. Urk. 31/14/1).
Das bedeutet, für April und Mai 2010 einen Abzug von 15.01 %, von Juni bis De- zember 2010 einen Abzug von 11.35 % (vgl. Vi-Urk. 59/8) und ab Januar 2011 ei- nen Abzug von 11.55 % Quellensteuer (vgl. Urk. 31/5/6). Steuerpflichtige, welche Alimentenzahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten und/oder ihr minderjähriges Kind geltend machen, haben bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung die Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Alimentenzahlungen zu beantragen. Diese wird alsdann dem Arbeit- geber eine neue Tarifeinstufung bekannt geben bzw. allenfalls die Berechnung und Rückerstattung allfällig zuviel bezahlter Quellensteuern veranlassen (Urk. 31/14/1 S. 8). Es ist Aufgabe des Beklagten, die hierfür notwendigen Schrit- te einzuleiten. Die Anwendung des Tarifs "A0" ist korrekt. 2.4. Des Weiteren kann der Vorinstanz dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beklagte insbesondere durch Vorlage der Bestätigung seines Arbeitgebers (Vi-Urk. 46/6) glaubhaft machen kann, dass die Pensumsreduktion per 1. Juni 2010 eine Anstellungsbedingung und überdies seit längerer Zeit geplant war. Dass die Weiterbildungsvereinbarung erst am 30. April 2010 unterzeichnet wurde, ändert daran nichts. Es macht durchaus Sinn, zuerst das Bestehen der Probezeit abzuwarten, bevor die Vereinbarung über eine mehrjährige Weiterbildung abge- schlossen wird. 3. Aufgrund der vom Beklagten eingereichten Unterlagen und seinem Antrag folgend, die Berechnungsperioden von Dezember 2009 bis Ende März 2010, von April 2010 bis Ende Dezember 2010 und ab Januar 2011 anzunehmen, ist somit von folgendem Netto-Erwerbseinkommen auf seiner Seite auszugehen (wobei zur Berechnung des Quellensteuerabzuges der einfacheren Handhabung halber von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe des Bedarfes der Klägerin und C._____ ausge- gangen wird und die Hälfte des Überschusses aufgrund der Geringfügigkeit des- selben in dieser Rechnung nicht berücksichtigt wird): - Dezember 2009 bis Ende März 2010: durchschnittliches monatliches Netto- Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn ab Januar 2010) von Fr. 9'645.– zu- züglich Kinderzulagen (Fr. 7'842.75 ALV für den Dezember 2009 gemäss
Urk. 31/5/2 und je Fr. 9'459.– zuzüglich Fr. 788.– Anteil 13. Monatslohn für Ja- nuar bis Ende März 2010 gemäss der korrekten Berechnung der Vorinstanz in Urk. 3 S. 19 f.); - April bis Ende Dezember 2010: durchschnittliches monatliches Netto- Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 7'974.75 zuzüglich Kinderzu- lagen [Fr. 9'459.– für April und Mai 2010 gemäss Urk. 3 S. 19 f. abzüglich 15.01 % (von Fr. 10'770.– Bruttolohn + Fr. 200.– Kinderzulagen - Fr. 4'073.40 Unterhaltsbeiträge) Quellensteuer (= Fr. 1'035.20) zuzüglich Fr. 702.– Anteil 13. Monatslohn (vgl. Vi-Urk. 59/8) und Fr. 7'596.– für Juni bis Dezember 2010 gemäss Urk. 31/5/5a abzüglich 11.35 % (von Fr. 8'616.– Bruttolohn + Fr. 200.– Kinderzulagen - Fr. 4'073.40 Unterhaltsbeiträge Quellensteuer (= Fr. 538.30) zuzüglich Fr. 588.15 Anteil 13. Monatslohn (vgl. Vi-Urk. 59/8)]; - Ab Januar 2011: monatliches Netto-Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 7'695.15 zuzüglich Kinderzulagen [Fr. 7'661.– netto pro Monat gemäss Urk. 31/5/5b abzüglich 11.55 % (von Fr. 8'703.– Bruttolohn + Fr. 200.– Kinder- zulagen - Fr. 4'073.40 Unterhaltsbeiträge) Quellensteuer (= Fr. 557.80) zuzüg- lich Fr. 591.95 Anteil 13. Monatslohn (vgl. Urk. 31/5/6)]. 3. Einkommen der Klägerin 3.1. Die Klägerin reicht den Jahresabschluss ihrer Einzelfirma O._____ für das Jahr 2010 ein (Urk. 5/3) und macht geltend, daraus lasse sich entnehmen, dass die Einzelfirma im Jahr 2010 keinen Gewinn machen konnte, sondern vielmehr einen Verlust hinnehmen musste. Aus diesem Grund sei für das Jahr 2010 davon auszugehen, dass die Klägerin kein Einkommen erwirtschaftet habe. 3.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe der Klägerin fälschlicherweise nur ein Einkommen von Fr. 391.– pro Monat angerechnet, obwohl Hinweise darauf bestünden, dass ihr tatsächliches Einkommen nach Abzug der Aufwendungen bei rund Fr. 900.– liege.
3.3. Die Anrechnung von Fr. 391.– Erwerbseinkommen für den Dezember 2009, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, wird seitens der Klägerin nicht bestrit- ten, ist durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht und daher zu be- stätigen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, einen darüber hinausgehenden Mehrverdienst der Klägerin glaubhaft zu machen. 3.4. Der Beklagte beantragt eventualiter, es sei der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 31/2 S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit im Eheschutzverfahren nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gege- bene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichts- punkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Ar- beitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 537 E. 3.2. S. 542). Die Klägerin hat vorliegend durch das Einreichen des Jahresabschlusses ihrer Einzelfirma O._____ für das Jahr 2010 glaubhaft gemacht, dass sie in diesem Jahr keinen Gewinn hat erzielen können. Im Jahr 2009 erwirtschaftete sie, wie be- reits ausgeführt rund Fr. 391.– pro Monat. Um somit die vom Beklagten geforder- ten Fr. 900.– pro Monat zu verdienen, müsste die Klägerin ihre Tätigkeit aus- bauen, was ihr – unter Hinweis darauf, dass sie ein Kleinkind betreut – während des Eheschutzverfahrens nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der Tatsache, dass sie ein Kleinkind betreut, ist ihr vorerst auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es kann jedoch nicht angehen, dass die Klägerin zu Lasten des Beklagten verlustbringend arbeitet. Daher erscheint es angezeigt, dass sie die verlustbringende Tätigkeit aufgibt und ihre Arbeitskraft – sollte sich dies mit ihren Betreuungsaufgaben vereinbaren lassen – wenn schon, dann gewinnbringend einsetzt. Nach dem Gesagten und da das Einkommen des Beklagten – wie noch
zu zeigen sein wird – gerade ausreicht, um die zwei getrennten Haushalte zu fi- nanzieren, ist ab Januar 2010 davon auszugehen, dass die Klägerin kein Ein- kommen erwirtschaftet. Um die Berechnung nicht unnötig zu verkomplizieren und da die erste Berech- nungsperiode für das Einkommen des Beklagten von Dezember 2009 bis März 2010 reicht, ist der Klägerin für diese vier Monate ein durchschnittliches Einkom- men von Fr. 97.– anzurechnen. 4. Bedarf des Beklagten 4.1. Vorliegend bietet es sich aufgrund der Veränderung der Wohnsituation bei- der Parteien sowie der Quellenbesteuerung des Beklagten an, den Bedarf der Parteien für den Zeitraum Dezember 2009 bis März 2010 sowie ab April 2010 zu berechnen. 4.2. Die Klägerin hält die Bedarfsberechnung der Vorinstanz für den Beklagten für zutreffend und beantragt sinngemäss deren Bestätigung (Urk. 2 S. 17 f.; Urk. 31/13 S. 3 f.). 4.3. Die vorinstanzlichen Regelungen bezüglich Grundbetrag, Krankenkosten, Telefon und Radio/TV, öV, Verpflegung und Mitgliedschaften wurden vom Beklag- ten nicht beanstandet (Urk. 31/2 S. 9) und sind daher zu bestätigen. Ausserdem ist festzuhalten, dass er keine Besuchskosten mehr geltend macht. 4.4. Der Beklagte verlangt die Berücksichtigung seiner effektiven Wohnkosten, insbesondere auch der Tatsache, dass er von Januar bis Februar 2010 lediglich Wochenaufenthalter in P._____ war und in dieser Zeit sowohl die Wohnung in Q._____ als auch eine Pension in R._____ bezahlen musste. Für die Zeit danach beantragt er die Berücksichtigung eines Mietzinses inklusive Nebenkosten von Fr. 1'515.–, was dem effektiven Mietzins seiner neuen Wohnung, welche er per 1. Dezember 2010 in P._____ bezogen habe, entspreche (Urk. 31/2 S. 6 ff.). Ge- mäss dem Kreisschreiben des Obergerichts ist bei der Berechnung des Notbe-
darfs der effektive monatliche Mietzins inklusive Nebenkosten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht vom Normalmass abweicht. Ab April 2010 sind dem Beklagten wie von ihm beantragt Fr. 1'515.– inklusive Nebenkosten anzurechnen. Dieser Betrag scheint für eine 3-Zimmerwohnung in einer grossen Schweizer Stadt angemessen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Wohnung mit drei Zimmern gemietet hat. Schliesslich ist zu erwarten, dass er seinen Sohn C._____ früher oder später auch über Nacht zu Besuch haben wird, weshalb auch für C._____ genügend Platz, idealerweise in Form eines eigenen Zimmers, vorhanden sein muss. Zwar hat der Beklagte diese Wohnung erst per 1. Dezember 2010 gemietet, jedoch war seine vorherige Woh- nung wesentlich teurer, weshalb es sich rechtfertigt, ihm bereits ab März 2010 Fr. 1'515.– anzurechnen. Für die Zeit zwischen Dezember 2009 und März 2010 sind dem Beklagten Fr. 1'826.90 pro Monat für Mietzins inklusive Nebenkosten anzurechnen, da er glaubhaft gemacht hat, dass er in den Monaten Januar und Februar 2010 zusätz- lich zu seiner Wohnung in Q._____ noch die Kosten für eine Pension in R._____ aufzubringen hatte. Da der Beklagte in dieser Zeit sonst zwischen P._____ und Q._____ hätte pendeln müssen, was einen nicht unbeträchtlichen Arbeitsweg be- deutet hätte, ist diese Massnahme nicht als luxuriös zu beanstanden. Für den De- zember 2009 ist somit von einem (ausgewiesenen) Mietzins von Fr. 917.50 (Vi- Urk. 18/6 und Vi-Urk. 18/7), für Januar und Februar 2010 zusätzlich zu den Fr. 917.50 von einem (ausgewiesenen) Mietzins von Fr. 320.– pro Woche (insgesamt 8.5 Wochen) (Vi-Urk. 18/18) auszugehen. Im März 2010 ist dem Beklagten so- dann gemäss den oben stehenden Ausführungen ein Mietzins von Fr. 1'515.- in- klusive Nebenkosten anzurechnen. Somit resultiert für die Periode zwischen De- zember 2009 und März 2010 ein durchschnittlicher monatlicher Mietzins von Fr. 1'826.90 inklusive Nebenkosten. 4.5. Für die Krankenkassenprämie nach KVG ist dem Beklagten ab April 2010 der Betrag von Fr. 318.20 anzurechnen, welcher sich aus der eingereichten Poli- ce ergibt (Urk. 31/5/8). Für Dezember 2009 bis März 2010 ist von dem durch die
Vorinstanz angenommenen Betrag von Fr. 256.– für die obligatorische Kranken- versicherung nach KVG sowie Fr. 13.70 für die Zusatzversicherung nach VVG auszugehen. 4.6. Da der Abschluss einer Hausratversicherung nicht obligatorisch ist, mithin darauf abzustellen ist, ob der Beklagte tatsächlich eine solche Versicherung ab- geschlossen hat, was der Beklagte nach wie vor nicht glaubhaft zu machen ver- mag, ist ihm unter diesem Titel nichts anzurechnen. 4.7. Für den Zeitraum von Dezember 2009 bis März 2010 spricht nichts dage- gen, dem Beklagten den von ihm geltend gemachten und belegten Betrag von Fr. 547.– für die Zahlungen an die 3. Säule anzurechnen, zumal dies dem bisher gelebten ehelichen Standard, welcher vorliegend wenn möglich als Massstab zu gelten hat, entspricht (Urk. 31/5/12). Ab April 2010 ist es aufgrund der knappen Verhältnisse hingegen nicht mehr möglich, diesen Betrag zu berücksichtigen, was jedoch vom Beklagten auch nicht verlangt wird. 4.8. Der Beklagte macht geltend, dass ihm für die Zeit zwischen Dezember 2009 und März 2010 ein Betrag von Fr. 541.70 für den Unterhalt seiner kranken Mutter anzurechnen sei (Urk. 31/2 S. 8). Zwar reichte der Beklagte zwei Zahlungsbelege ins Recht, wonach er seiner Mutter am 1. Dezember 2009 Fr. 2'000.- und am 4. März 2010 Fr. 1'500.- überwiesen hat (Urk. 31/5/9 und Urk. 31/5/10), jedoch lässt sich diesen weder entnehmen, ob die Zahlungen tatsächlich zum Zwecke des Unterhalts getätigt wurden, noch, für welche Periode diese Zahlungen konkret gedacht waren. Überdies findet sich keine schlüssige Begründung des vom Be- klagten geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 541.70. Von den eben erwähnten Zahlungen kann man jedenfalls nicht auf diesen Betrag schliessen. Ausserdem ist unklar, weshalb der Beklagte in den zwei eingereichten Steuererklärungen von den Jahren 2007 und 2008 (Vi-Urk. 18/15 und 18/16) zwar einen Abzug für unterstützungsbedürftige Personen bei der Staatssteuer, jedoch keinen solchen bei der Bundessteuer gemacht hat, obwohl ein solcher wohl eben- falls zulässig gewesen wäre. Auch diesen zwei Belegen lässt sich lediglich ent- nehmen, dass wohl irgendwelche Zahlungen unter dem Titel Unterhalt für unter-
stützungsbedürftige Personen vorgenommen wurden, jedoch ergibt sich daraus nicht, wie hoch diese Beiträge waren oder an wen diese konkret ausgerichtet wurden. 4.9. Von Dezember 2009 bis März 2010 wurde der Beklagte noch regulär be- steuert. Der von ihm hierfür geltend gemachte Betrag von Fr. 650.– ist zwar eher grosszügig angesetzt, aber, da der Klägerin - wie noch zu zeigen sein wird - auch ein grosszügiger Abzug für die Steuern für diese Periode gewährt wird, nicht zu beanstanden und daher so zu bestätigen. Da die Quellensteuer ab April 2010 di- rekt vom Einkommen in Abzug gebracht wird, ist von da an kein Abzug mehr für Steuern im Bedarf des Beklagten vorzusehen. 4.10 Der Notbedarf des Beklagten berechnet sich demnach folgendermassen: Grundbetrag1200.00 Besuchskosten Mietzins (inkl. NK)1746.90 Nebenkosten KVG256.00 VVG13.70 Krankenkosten83.00 Telefon111.50 Radio/TV38.50 Hausratversicherung öV67.00 Verpflegung200.00 Mitgliedschaften12.50 3. Säule547.00 UHB Mutter Steuern650.00 Total4926.10 Dezember 2009 - März 2010:
Grundbetrag 1200.00 Besuchskosten Mietzins (inkl. NK)1515.00 Nebenkosten KVG318.20 VVG Krankenkosten83.00 Telefon111.50 Radio/TV38.50 Hausratversicherung öV67.00 Verpflegung200.00 Mitgliedschaften12.50 3. Säule UHB Mutter Steuern Total3545.70 ab April 2010:
5.3. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe bis zu ihrem Umzug nach E._____ per 1. April 2010 weiterhin in der ehelichen Wohnung gelebt. Der ent- sprechende Mietzins habe Fr. 1'046.– inklusive Nebenkosten betragen. Somit sei ihr für den Zeitraum von Dezember 2009 bis März 2010 dieser tiefere Mietzins anzurechnen. Ab April 2010 wird der Mietzins von Fr. 1'410.– inklusive Nebenkos- ten von Seiten des Beklagten akzeptiert (Urk. 31/2 S. 11). Die Klägerin räumt ein, bis Ende März 2010 in der ehelichen Wohnung gelebt zu haben, macht jedoch geltend, in dieser Zeit zahlreiche Zusatzauslagen aufgrund des Umzugs und der Abgabe der ehelichen Wohnung gehabt zu haben, welche ihr als Wohnkosten an- zurechnen seien. Diese Zusatzkosten werden jedoch lediglich pauschal behaup- tet, aber weder substantiiert noch glaubhaft gemacht, weshalb dieser Einwand nicht zu berücksichtigen ist und der Klägerin von Dezember 2009 bis März 2010 ein Mietzins von Fr. 1'046.– inklusive Nebenkosten anzurechnen ist. 5.4. Der Beklagte anerkennt nicht die gesamten, von der Klägerin geltend ge- machten Krankenkassenkosten, weil er sich auf den Standpunkt stellt, diese habe Anrecht auf eine Prämienverbilligung (Urk. 31/2 S. 11). Da sich jedoch aus der in den Akten befindlichen Steuererklärung 2008 (Vi-Urk. 18/16) ergibt, dass die Par- teien über ein Vermögen von über Fr. 300'000.- verfügen - bzw. im Jahr 2008 ver- fügt haben - und bei einem so hohen Vermögen nicht ohne Weiteres davon aus- gegangen werden kann, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, und überdies nicht ersichtlich ist, wie genau dieses Vermögen aufgeteilt ist bzw. ob und in welchem Umfang dieses heute noch vorhanden ist, ist der diesbezügliche Einwand des Beklagten nicht genügend glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund sind der Klägerin für die Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 330.70 und für die- jenigen nach VVG Fr. 29.70 anzurechnen. 5.5. Für die Periode Dezember 2009 bis März 2010 werden die Beiträge der Klä- gerin an die 3. Säule im Umfang von Fr. 250.– durch den Beklagten anerkannt und sind unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu bestätigen. Für die Zeit ab April 2010 kann dieser Betrag jedoch aufgrund der Verknappung der finanziel- len Verhältnisse der Parteien auch bei der Klägerin nicht mehr berücksichtig wer-
den. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Ehefrau des Beklag- ten grundsätzlich weiterhin hälftig an dessen beruflicher Vorsorge partizipiert (Art. 122 Abs. 1 ZGB). 5.6. Bezüglich der zu berücksichtigenden Steuern werden vom Beklagten für Dezember 2009 bis März 2010 Fr. 240.- und ab April 2010 Fr. 260.- pro Monat anerkannt. Dabei handelt es sich zwar um eine eher grosszügige Schätzung, die- se ist jedoch nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen. 5.7. Der Notbedarf der Klägerin (mit C._____) berechnet sich demnach folgen- dermassen: Grundbetrag1350.00 Grundbetrag C.400.00 Miete (inkl. NK)1046.00 Nebenkosten Elektrisch KVG330.70 VVG29.70 Tel/TV/Billag150.00 Hausrat/Haftpflicht30.00 öV ausw.Vpfl. Kinderbetreuung Therapiekosten C. Selbstbehalt113.00 Gebundene Vorsorge250.00 Steuern240.00 Total3939.40 Dezember 2009 - März 2010:
Grundbetrag1350.00 Grundbetrag C._____ 400.00 Miete1310.00 Nebenkosten 100.00 Elektrisch KVG330.70 VVG 29.70 Tel/TV/Billag150.00 Hausrat/Haftpflicht30.00 öV ausw.Vpfl. Kinderbetreuung Therapiekosten C._____ Selbstbehalt113.00 Gebundene Vorsorge Steuern260.00 Total4073.40 ab April 2010:
Einkommen des Beklagten von Fr. 9'645.– und der Klägerin von Fr. 97.–, ei- nem Bedarf des Beklagten von Fr. 4'926.10 und der Klägerin (mit C.) von Fr. 3'939.40, sowie unter hälftiger Aufteilung des Überschusses von Fr. 876.50); - April bis Ende Dezember 2010: Fr. 4'250.– (Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzula- gen für C. und Fr. 3'050.– für die Klägerin) (ausgehend von einem Ein- kommen des Beklagten von Fr. 7'974.75 und der Klägerin von Fr. 0.–, einem Bedarf des Beklagten von Fr. 3'545.75 und der Klägerin (mit C.) von Fr. 4'073.40, sowie unter hälftiger Aufteilung des Überschusses von Fr. 355.65); - Ab Januar 2011: Fr. 4'100.– (Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen für C. und Fr. 2'900.– für die Klägerin) (ausgehend von einem Einkommen des Be- klagten von Fr. 7'695.15 und der Klägerin von Fr. 0.–, einem Bedarf des Be- klagten von Fr. 3'545.75 und der Klägerin (mit C._____) von Fr. 4'073.40, so- wie unter hälftiger Aufteilung des Überschusses von Fr. 76.85). 7. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung Die erste Instanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'800.– fest, auferlegte diese Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Prozessentschädi- gungen wett (Urk. 3 S. 30, Dispositivziffern 11 und 12). Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsschrift (Urk. 31/2 S. 2), "dass Dispositiv Ziff. 11 und 12 dieser Verfügung entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzuset- zen" seien. Die Klägerin ersucht dagegen in ihrer Berufungsantwort (Urk. 31/13 S. 2), die Regelung des Verfahrens "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beklagten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch im vorlie- genden Berufungsverfahren" vorzunehmen. Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich auch mit Hinblick auf das heutige Ergebnis des Berufungsverfahrens jedoch als nachvollziehbar und richtig, weshalb sie zu bestätigen ist.
IV. 1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 beantragt die Klägerin die Abänderung der durch die Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Die Klägerin ersucht das Gericht, von der Einräumung eines Besuchsrechts zugunsten des Beklagten als vorsorgliche Massnahme abzusehen und daher Ziffer 1 der Verfü- gung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2010 aufzu- heben (Urk. 21 S. 2). 2. Der Beklagte beantragt in seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 die vollumfängliche Abweisung des klägerischen Begehrens (Urk. 29 S. 2). 3. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Besuchs- rechts besteht vorliegend kein Raum für die Abänderung der vorinstanzlich ange- ordneten vorsorglichen Massnahmen. Wie bereits ausgeführt, wurde die Gefahr der Retraumatisierung von C._____ durch Kontakte mit seinem Vater vorliegend nicht glaubhaft gemacht, weshalb es sich vielmehr rechtfertigt, dass die vorsorgli- chen Massnahmen bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bestehen blei- ben.
V. 1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren insbesondere aufgrund der zahlreichen Eingaben und Anträge der Partei- en als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher übers Ganze gesehen – in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–.
Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE110012 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE110009 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Der Antrag der Klägerin auf Abänderung der mit Verfügung des Eheschutz- richters des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2010 angeordneten vorsorg- lichen Massnahmen wird abgewiesen. 2. In Abweisung der Berufung der Klägerin gegen Dispositivziffer 3 der ange- fochtenen vorinstanzlichen Verfügung wird diese Dispositivziffer aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ alle zwei Wo- chen am Samstag oder Sonntag, während eines Jahres nach Rechtskraft dieses Entscheides in Begleitung einer Vertrauensperson der Parteien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen oder ihn in einem Besuchstreff zu sehen. Die daraus entstehenden Kosten haben die Parteien je hälftig zu tra- gen. Nach Ablauf dieses Jahres wird der Beklagte für berechtigt erklärt, sei- nen Sohn C._____ alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag zu sich o- der mit sich auf Besuch zu nehmen." 3. In Abweisung der Berufung der Klägerin gegen Dispositivziffer 4 der ange- fochtenen vorinstanzlichen Verfügung wird diese Dispositivziffer aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die gemäss Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des
Bezirkes Zürich vom 3. März 2010 bestehende Beistandschaft für den Sohn C._____ wird mit den gleichen Aufgaben des Beistands fortgeführt." 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten gegen Dispositivzif- fern 5 bis 7 der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung werden diese Dispositivziffern aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beklagten wird verpflichtet, der Klägerin für sich und das Kind C._____ - rückwirkend per 1. Dezember 2009 bis Ende März 2010 monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 4'280.– (Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 3'080.– für die Klägerin), - von April 2010 bis Ende Dezember 2010 solche von monatlich Fr. 4'250.– (Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 3'050.– für die Klägerin) - und ab Januar 2011 Fr. 4'100.– (Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 2'900.– für die Klägerin) zu bezahlen, zahlbar monatlich zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällig bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind davon in Abzug zu brin- gen." 5. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 11 und 12) wird bestätigt. 6. Im Übrigen werden Erst- und Zweitberufung abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Die Prozessentschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse sowie in Erw. III B, C und D und in Disp. Ziff. 2 und 3
an die Vormundschaftsbehörde der Stadt E., ferner im Disp. an das Migrationsamt des Kantons S. je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: se