Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 25. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____,
betreffend Vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfah- ren
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 (EF210006-L)
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022: (Urk. 26 S. 67 ff. = 28 S. 67 ff.) 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 27. August 2021 und auch wei- terhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Kinder C., geb. tt.mm.2013, und D., geb. tt.mm.2019, wer- den für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens unter die alter- nierende Obhut der Parteien gestellt. 3. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Söhne befindet sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Gesuchstellerin. 4. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die beiden Söhne wie folgt zu betreuen: - von Montag, 18:00 Uhr bis Dienstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schulbeginn; - von Mittwoch 18:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schulbeginn, - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr, - fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19:00 Uhr; - Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar, - während vier Ferienwochen während der Schulferien pro Kalender- jahr, davon maximal zwei Wochen am Stück, wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahres- zahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut.
Den Parteien bleibt es unbenommen, diese Betreuungsregelung für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens im gegenseitigen Einver- ständnis abzuändern. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Sep- tember 2021: für C._____ - CHF 3'490.- (ausschliesslich Barunterhalt), zuzüglich Familienzula- gen, rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - CHF 3'470.- (ausschliesslich Barunterhalt), ab 1. April 2022, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt; für D._____ - CHF 8'860.- (wovon CHF 6'667.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich Familienzulagen rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - CHF 9'040.- (wovon CHF 6'667.- Betreuungsunterhalt), ab 1. April 2022, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner ver- bleibt. 6. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.- pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Ge- sundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je im Umfang von 1/2 zu übernehmen. Voraussetzung für die anteilsmässige Kos- tentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. September 2021: - CHF 3'565.- rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - ab 1. April 2022: CHF 3'515.-. 8. Dieser Unterhaltspflicht liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zu- grunde: Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.-- Einkommen Gesuchsgegner: CHF 25'955.-- (inkl. Bonus, 13. Monatslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage und Sparquote) Einkommen Kinder: je die Familienzulage von CHF 200.-- Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'667.-- (inkl. Steuern) Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'704.-- (inkl. Steuern/Quellensteuer; bis 31. März 2022 CHF 3'524.-- (inkl. Steuern/Quellensteuer; ab 1. April 2022 Bedarf C._____ bei der Mutter: CHF 2'690.-- (bis 31. März 2022) CHF 2'590.-- (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.-- (bis 31. März 2022) CHF 765.-- (ab 1. April 2022) Bedarf D._____ bei der Mutter: CHF 1'595.-- (bis 31. März 2022) CHF 1'495.-- (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.-- (bis 31. März 2022) CHF 765.-- (ab 1. April 2022) 9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den rückwirkend zu zahlenden Unterhalt gemäss den Ziffern 5 und 7 vorstehend für die Dauer von 1. Sep-
tember 2021 bis 28. Februar 2022 bereits im Umfang von CHF 65'876.- be- glichen hat. 10. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse 1, ... Zürich, wird für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugeteilt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüs- sel der ehelichen Wohnung auf erstes Verlangen herauszugeben. 11. Das Fahrzeug Renault Espace wird für die Dauer des ausländischen Schei- dungsverfahrens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zugeteilt. 12. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1312.50 Dolmetscherkosten
Zuletzt aufrechterhaltene Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2 ff. i.V.m. Urk. 45 S. 2 und Urk. 65 S. 2, sinn- gemäss): 1.a. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Re- gelung zu den Ferien aufzuheben und stattdessen für die beiden Söhne während der Dauer des Scheidungsverfahrens eine wo- chenweise wechselnde alternierende Obhut mit Übergabe jeweils am Sonntagabend um 18 Uhr anzuordnen.
Die Feiertage seien gemäss diesem Plan bei dem Elternteil zu verbringen, bei welchem sich die Kinder aufgrund der wochen- weise ändernden Betreuung in den Ferien jeweils aufhalten. 1b. Eventualiter sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils bezüglich der Regelung der regelmässigen Betreuung unter der Woche (erstes und zweites Lemma), d. h. mit Ausnahme der Regelung zu den Wochenenden, den Feiertagen und den Ferien, aufzuheben und der Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, seine beiden Söhne wie folgt zu betreuen: - Von Freitag 18 Uhr bis Samstag 08.30 Uhr, - [Restliche Regelung nicht angefochten] 1c. Subeventualiter sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils bezüglich der Regelung der regelmässigen Betreuung unter der Woche (erstes und zweites Lemma), d. h. mit Ausnahme der Regelung zu den Wochenenden, den Feiertagen und den Ferien, aufzuhe- ben und der Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsver- fahrens zu berechtigen und zu verpflichten, seine beiden Söhne wie folgt zu betreuen: - Von Montag 18 Uhr bis Mittwoch 8.30 Uhr bzw. bis Schulbe- ginn; - [Restliche Regelung nicht angefochten] 2.a. Es sei Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Be- rufungskläger zu verpflichten, während der Dauer des Schei- dungsverfahrens höchstens die folgenden Kinderunterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ers- ten eines jeden Monats rückwirkend ab 1. September 2021: Bis 1. April 2022 Für C.: CHF 2'767 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) Für D.: CHF 8'194 (davon CHF 5'767 Betreuungsunterhalt) Danach bis 1. Juli 2022 Für C.: CHF 2'236 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) Für D.: CHF 7'668 (davon CHF 5'767 Betreuungsunterhalt) Danach bis 2. Oktober 2023 Für C.: CHF 2'045 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) Für D.: CHF 6'901 (davon CHF 5'191 Betreuungsunterhalt) 2.b. Es sei ab dem 3. Oktober 2022 von der Pflicht des Berufungsklä- gers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ an die Be- rufungsbeklagte abzusehen und es seien die Unterhaltsbeiträge für D._____ wie folgt anzupassen:
Für Oktober bis Dezember 2022: höchstens CHF 7'651 (davon CHF 5'691 als Betreuungsunterhalt). Ab 1. Januar 2023: höchstens CHF 5'984 (davon CHF 3'791 Be- treuungsunterhalt). 2.c. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen zur (Neu-)Festlegung des der Berufungsbeklag- ten sowie des dem Berufungskläger jeweils anrechenbaren Ein- kommens. 3.a. Es sei Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Be- rufungskläger zu verpflichten, höchstens die folgenden Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats rückwirkend ab 1. Sep- tember 2021: Bis 1. April 2022: CHF 1'674 Danach bis 1. Juli 2022: CHF 1'624 Danach bis 2. Oktober 2022: CHF 2'007 3.b. Es seien ab dem 3. Oktober 2022 die Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge auf CHF 500 zu reduzieren. 3.c. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen zur (Neu-)Festlegung des der Berufungsbeklag- ten sowie des dem Berufungskläger jeweils anrechenbaren Ein- kommens. 4. Es sei Ziffer 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Un- terhaltspflicht die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen: Einkommen Berufungsbeklagte: CHF 0 bis 1. Januar 2023; da- nach CHF 3'000 (vor Steuern) Einkommen Berufungskläger: 24'767 (vor Steuern) Einkommen Kinder: Je CHF 200 Familienzulage Bedarf Berufungsbeklagte: CHF 5'767 bis 1. Juli 2022; danach CHF 5'191 bis 1. Januar 2022; danach CHF 5'391 Bedarf Berufungskläger: CHF 10'454 bis 1. April 2022; danach CHF 9'274 Bedarf C._____ bei der Mutter: CHF 1'930 bis 1. April 2022; da- nach CHF 1'830 bis 1. Juli 2022; danach CHF 1'543 Bedarf C._____ beim Vater: CHF 0 bis 1. April 2022; danach CHF 765 Bedarf D._____ bei der Mutter: CHF 1'595 bis 1. April 2022; da- nach CHF 1'495 bis 1. Juli 2022; danach CHF 1'208
Bedarf D._____ beim Vater: CHF 0 bis 1. April 2022, danach CHF 765 5. Es sei das Begehren der Berufungsbeklagten zur Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ab- zuweisen. 6. Es sei das Begehren zur Durchsetzung des Betreuungsmodells gemäss Urteil der Vorinstanz vom 28. Juli 2022 (EF210006) unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.
der Berufungsbeklagten (Urk. 61 S. 2 f. i.V.m. Urk. 83 S. 1 f., sinngemäss):
Prozessuale Anträge der Berufungsbeklagten (Urk. 61 S. 3 i.V.m. Urk. 83 S. 2, sinngemäss):
Urk. 28 S. 5 f.). Mit Datum vom 28. Juli 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 28). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Ge- suchsgegner) innert Frist Berufung (Urk. 27). Der bei ihm einverlangte Kostenvor- schuss wurde fristgemäss geleistet (Urk. 33 – 34). 3.1. Nachdem mit Eingabe vom 31. August 2022 ein entsprechendes Gesuch gestellt worden war (Urk. 36), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 1. September 2022 bis zum 1. November 2022 sistiert (Urk. 37). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 verlangte der Gesuchsgegner u.a. die vorsorgliche resp. super- provisorische Obhutsumteilung über den Sohn C._____ an sich und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (Urk. 38). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein- getreten und die Sistierung aufgehoben. Zudem wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchstellerin) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 41). Die Berufungsantwort, mit der die Gesuchstellerin die Abwei- sung der Berufungsanträge geltend machte, ging innert Frist ein (Urk. 42). Am 30. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe inkl. Schutz- schrift ein (Urk. 45). Nachdem am 8. November 2022 ein entsprechendes vor- sorgliches resp. superprovisorisches Massnahmenbegehren von der Gesuchstel- lerin eingegangen war (Urk. 47), wurde gegenüber der Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners superprovisorisch die Schuldneranweisung angeordnet und dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Berufungsant- wortschrift und der Gesuchstellerin das Doppel der Eingabe vom 30. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 51 – 52). Am 1. und 2. Dezember 2022 reichten die Parteien je eine Stellungnahme ein (Urk. 55 und 58). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin weitere Anträge, u.a. superpro- visorische Massnahmenbegehren betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einhaltung der Betreuungsregelung (Urk. 61). Die superprovisorischen Massnah- menbegehren wurden mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen und als Begehren vorsorglicher Massnahmen weiterbehandelt. Dem Gesuchsgegner
wurde dabei Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen angesetzt. Zudem wurde den Parteien die jeweilige Stellungnahme der Gegenseite vom 1. und 2. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 64). Am 19. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 folgten weitere Einga- ben der Parteien, welche der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht wur- den (Urk. 65, 68, und 69). Mit Eingabe vom 9. März 2023 verlangte der Gesuchs- gegner u.a. die vorsorgliche resp. superprovisorische Aufhebung der mit Verfü- gung vom 18. November 2022 ergangenen Schuldneranweisung (Urk. 74). Das superprovisorische Begehren wurde gleichentags abgewiesen und der Gesuch- stellerin Frist zur Stellungnahme zum Antrag um Aufhebung der Schuldneranwei- sung angesetzt (Urk. 77). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin erfolgte innert Frist und wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 78). 3.2. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten (Urk. 80/1-4), wurden sie zum Verhandlungs- termin vom 6. April 2023 vorgeladen (Urk. 80-A). Am 5. April 2023 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin; das Doppel wurde dem Gesuchsgegner zu Beginn der Vergleichsverhandlung direkt von der Gesuchstellerin überreicht (Urk. 83; Prot. II S. 15). 4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. April 2023 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) sowie nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage zwei Teilvereinbarungen (Urk. 85 und 86; Prot. II S. 16 f.), die in Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegenden Urteils wieder- gegeben sind. 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 26) wurden beigezogen. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das
vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 – 3, 6 sowie 9 – 12 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Partei- antrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange be- troffen sind, mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist von den Ver- einbarungen Vormerk zu nehmen. 3.1. Die geschlossenen Vereinbarungen zielen auf eine schrittweise Annäherung an eine hälftige Betreuung der beiden Kinder durch die Parteien ab. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in Ziffer 3 der zweiten Teilvereinbarung (Urk. 86) betreffend die Betreuung von C._____ festgehalten wurde, dass dieser für die Phase bis 31. Januar 2024 – resp. hinsichtlich der Ferien- und Feiertags- regelung bis zu einem anders lautenden Entscheid – in der übrigen, d.h. nicht ge- regelten Zeit vom Gesuchsgegner betreut werde. Obwohl nicht explizit in der Ver- einbarung festgehalten, gilt für D._____ nichts anderes. Dieser wird in der Phase bis 31. Mai 2024 – resp. hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung bis zu ei- nem anders lautenden Entscheid – in der übrigen, d.h. nicht geregelten Zeit von der Gesuchstellerin betreut. Die vereinbarte, etappenweise angepasste Betreuungsregelung trägt der ak- tuell gelebten Situation sowie dem Alter und den Bedürfnissen der Kinder Rech- nung und macht den Willen der Parteien deutlich, den Kindern einen ausgegli- chenen Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren sowie den eigenen Elternkon- flikt künftig zu Gunsten der Kinder in den Hintergrund zu stellen (Urk. 86 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 – 5). Dies verdeutlicht sich auch in ihrer Bereitschaft, gemeinsam an einem Elternkurs teilzunehmen (Urk. 86 Ziff. 7). Ferner stellt die von den Parteien vorgesehene Unterhaltsregelung eine ganzheitliche Lösung dar und wird den ver-
einbarten Betreuungsverhältnissen sowie den finanziellen Verhältnissen der Par- teien gerecht (Urk. 85 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 – 6). 3.2. Das Kindeswohl erfordert in Bezug auf die genannten sowie die weiteren in den Vereinbarungen festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Zudem sind die Vereinbarungen – auch bezüglich der Punkte, die der Dispositi- onsmaxime unterliegen – klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Sie sind somit zu genehmigen resp. ist von ihnen in Bezug auf die der Dispositi- onsmaxime unterliegenden Punkte Vormerk zu nehmen. Den Parteien ist ferner vereinbarungsgemäss gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, am Elternkurs "Eltern bleiben" des Amtes für Jugend und Berufsberatung teilzu- nehmen. Zudem ist die am 18. November 2022 erlassene Schuldneranweisung vereinbarungsgemäss mit Wirkung auf den 31. Mai 2023 aufzuheben. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einhaltung der Betreuungsregelung (Urk. 61 S. 2 f.) sowie ihr Antrag um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 61 S. 3 i.V.m. 83 S. 2) sind als durch Rückzug erl e- digt abzuschreiben (Urk. 86 Ziff. 8). Der Rückzug der übrigen Anträge der Partei- en – es handelt sich ausschliesslich um prozessuale Begehren – gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. III. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung (Dispositiv-Ziffern 13 – 15) blieb un- angefochten und ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfah- ren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzli- che Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 85 Ziff. 12).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 – 3, 6 sowie 9 – 12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einhaltung der Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 7 und 8 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 werden die Vereinbarungen der Parteien vom 6. April 2023 genehmigt resp. wird von ihnen Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: Teilvereinbarung 1 " 1. Die Parteien einigen sich darauf, dass die in Ziffern 3, 4, 5 und 6 dieser Ver- einbarung geregelten Punkte bis zu einem anders lautenden Entscheid gel- ten. 2. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffern 5, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. 3. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____
CHF 32'500.– (inkl. Bonus, 13. Mo- natslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage; ab 1. April 2022) - Einkommen Kinder: je die Familienzulage von CHF 200.–
Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung ab 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023: - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Frei- tag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - am Dienstag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr (jeweils verpflegt). Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung von 1. August 2023 bis 31. Okto- ber 2023: - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Frei- tag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - am Dienstag und Donnerstag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr (verpflegt). Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung von 1. November 2023 bis 31. Mai 2024: - von Montag, 18:00 Uhr bis Dienstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schul- beginn; - von Mittwoch 18:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schulbeginn; - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Frei- tag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19:00 Uhr; - Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. C._____ Betreuung durch die Mutter: Ferien/Feiertage - am ersten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 25. Dezember; - in ungeraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in geraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar; - ab 2024 während vier Ferienwochen während der Schulferien pro Ka- lenderjahr, davon maximal zwei Wochen am Stück, wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jah- reszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu. Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung bis 30. Juni 2023: - am Mittwoch von 14.00 - 16.00 Uhr; - am Samstag von 13.30 - 16.30 Uhr.
Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung ab 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023: - in den ungeraden Wochen von Freitag Schulschluss bis Samstag 18.00 Uhr; - jede Woche am Mittwoch Schulschluss bis 18.00 Uhr. Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung ab 1. November 2023 bis 31. Januar 2024: - in den ungeraden Wochen von Freitag Schulschluss bis Samstag 18.00 Uhr; - jede Woche am Mittwoch Schulschluss bis Donnerstag Schulbeginn. - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. 4. Ab dem 1. Februar 2024 betreut die Mutter C._____ wie folgt: - an jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Frei- tag, 08:00 Uhr, bis Montag, 20.00 Uhr; - an jedem Donnerstag ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis am Freitag, 08:00 Uhr; - an jedem zweiten Mittwoch (gerade Kalenderwochen), ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis Donnerstag, 08:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Vater betreut. 5. Ab dem 1. Juni 2024 betreut die Mutter D._____ wie folgt: - an jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Frei- tag, 08:00 Uhr, bis Montag, 20.00 Uhr; - an jedem Donnerstag ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis am Freitag, 08:00 Uhr; - an jedem zweiten Mittwoch (gerade Kalenderwochen), ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis Donnerstag, 08:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird D._____ durch die Vater betreut. 6. Beide Eltern vertrauen darauf, dass sie sich gegenseitig und gegenüber den Kindern mit Vertrauen und Rücksicht begegnen. 7. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass ihnen das Gericht ge- stützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, am Elternkurs "Eltern blei- ben", Amt für Jugend und Berufsberatung – Geschäftsstelle Elternbildung, teilzunehmen. Die Parteien verpflichten sich, sich innert 1 Monat ab Rechts- kraft für den Kurs anzumelden. 8. Darüber hinaus ziehen die Parteien ihre im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren (inkl. vorsorgliche Massnahmenbegehren und prozessuale
Anträge), welche mit den beiden am 6. April 2023 geschlossenen Teilverein- barungen nicht geregelt werden, zurück." 2. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, am Elternkurs "Eltern bleiben", Amt für Jugend und Berufsberatung – Ge- schäftsstelle Elternbildung, teilzunehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich innert einem Monat ab Rechtskraft dieses Urteils für den Kurs anzumel- den. 3. Die am 18. November 2022 erlassene Anweisung gegenüber der Arbeitge- berin des Gesuchsgegners, F._____ GmbH, ... [Adresse], den jeweiligen Nettomonatslohn des Gesuchgegners, maximal jedoch den Betrag von Fr. 16'025.– spätestens per Ersten des jeweiligen Monats unter Androhung doppelter Zahlungsfrist im Unterlassungsfall an die Gesuchstellerin zu über- weisen, wird mit Wirkung auf den 31. Mai 2023 aufgehoben. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 13 – 15) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'432.50 Dolmetscherkosten CHF 4'932.50 Gerichtskosten total.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 7. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die F._____ GmbH, ... [Adresse], im Dispositiv- Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3, als Gerichtsurkunde. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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