Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD200006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 3. September 2020 (EF200001-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2019 be- treffend Abänderung des Scheidungsurteils wurde u.a. folgende Parteivereinba- rung gerichtlich genehmigt (FP190072-L, Urk. 13/36, Disp.-Ziff. 2, dort Ziff. 4): "Der Vater [= heutiger Gesuchsgegner] verpflichtet sich, die Familienzulagen für [den Sohn] einzufordern (falls möglich auch rückwirkend) und (zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen) jeweils an die Mutter [= heutige Gesuchstellerin] weiterzuleiten. Nur wenn er mittels Urkunden klar nachweisen kann, dass kein Anspruch auf Familienzulagen besteht, hat er die CHF 250.– pro Monat nicht (zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag) an die Mutter zu leisten." b) Am 26. Juni 2020 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das sinngemässe Gesuch, es sei richterlich anzuordnen, dass die Familienzulagen für den Sohn seitens der C._____ Arbeitslosenkasse direkt an sie auszuzahlen seien (Urk. 1 i.V.m. Urk. 11). Der Gesuchsgegner reichte keine Stellungnahme ein. Schliesslich fällte die Vorinstanz das folgende Urteil vom 3. September 2020 (Urk. 12 = Urk. 18): 1. Die C._____ Arbeitslosenkasse wird angewiesen, die grundsätzlich dem Gesuchsgegner auszurichtenden Familienzulagen für D., geb. tt.9.2002, direkt auf ein von der Gesuchstellerin anzugebendes Konto zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2. Dispositivziffer 1 gilt sinngemäss auch für die Familienzulagen für den Zeitraum zwischen Anfang März 2020 und dem Zeitpunkt der Rechts- kraft dieses Urteils, sofern und soweit diese Familienzulagen nicht be- reits an den Gesuchsgegner ausbezahlt worden sind. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, je als Gerichtskurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die C. Arbeitslosenkasse, ... [Adresse], als Gerichts- urkunde. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] c) Gegen dieses ihm am 9. September 2020 zugestellte (Urk. 15) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 16. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Be- rufung (Urk. 17).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 18 S. 6) hingewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutre- ten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Beru- fungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutre- ten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift des Gesuchsgegners erfüllt diese formellen An- forderungen nicht. Sie enthält keine Anträge. Der Gesuchsgegner bringt im We- sentlichen vor, er habe die Gesuchstellerin mehrfach kontaktiert, von dieser aber die für den Bezug der Familienzulagen notwendigen Unterlagen nicht erhalten. Solange diese sich weigere, ihm oder der Arbeitslosenkasse die fehlenden Unter- lagen einzureichen, würden weder er noch die Gesuchstellerin Familienzulagen erhalten. Da ihm nun die Hände gebunden seien, liege es an der Gesuchstellerin, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, um die Familienzulagen zu erhalten (Urk. 17). Damit bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Berufung errei- chen will. Namentlich bleibt unklar, ob er schon die Anweisung an die Arbeitslo- senkasse aufgehoben haben will (weil diese mangels Unterlagen keine Zahlung vornehmen könne) oder ob er nur die Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichts- kosten an ihn aufgehoben bzw. der Gesuchstellerin auferlegt haben will (weil die- se durch ihr Verhalten jene Kosten verursacht habe).
c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Gesuchstellers schon wegen Fehlens eindeutiger Anträge nicht eingetreten werden. d) Darüber hinaus enthält die Berufung auch keine genügende Begrün- dung, denn sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Daher könnte auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einge- treten werden. 3. a) Wenn für den Sohn D._____ mit einer vierjährigen Lehrzeit ge- rechnet wird (August 2017 bis August 2021; Urk. 13/30 Ziff. 5), beträgt der Streit- wert Fr. 4'500.– (18 Monate [März 2020 bis August 2021] x Fr. 250.–). Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 16. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl