Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD160003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. N.A. Gerber Beschluss vom 19. April 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend Sicherstellung des Kinderunterhalts und Anweisung an den Schuldner
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. August 2016 (EF160002-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (Urk. 1) unterbreitete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) der Vorinstanz das folgende Rechtsbe- gehren zur Beurtei lung: "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder eine Barhinterlage bei der Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], im Umfang von Fr. 242'816.00 zu tätigen. 2. Die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den sicherzustellenden Betrag von Fr. 242'816.00 direkt von den Kontos der Gesuchsgeg- nerin (Privatkonto IBAN CH... und Sparkonto IBAN CH..., lautend auf die Gesuchsgegnerin A., geboren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) zu beziehen. 3. Eventualiter sei die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], anzuwei- sen, die ZKB Kontos (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ...) lautend auf die Gesuchsgegnerin (A., gebo- ren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) im Umfang von Fr. 242'816.00 zu sperren. 4. Die Zürcher Kantonalbank sei weiter anzuweisen, bis auf Widerruf, von der Barhinterlage der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Fr. 1'500.– auf das Kon- to des Gesuchstellers bei der Raiffeisenbank (IBAN CH54 ...) zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWST) zu Lasten der Beklagten." Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 = Urk. 26 E. I). 1.2. Am 10. August 2016 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 21): "1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, für die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder C., D. und E._____ eine Barhinterlage im Umfang von Fr. 242'816.00 zu leis- ten. Die Sicherheitsleistung ist an die Zürcher Kantonalbank als kantonale Depositenanstalt zu leisten. 2. Die Zürcher Kantonalbank als kantonale Depositenanstalt wird angewiesen, ab Erhalt der Bareinlage der Gesuchsgegnerin hier- von, rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis auf gerichtlichen Widerruf längstens bis und mit Oktober 2030, monatlich bis Februar 2028
Fr. 1'500.– und ab Februar 2028 bis Oktober 2030 Fr. 1'000.– auf das Konto des Gesuchstellers bei der Raiffeisenbank (IBAN CH54 ...) zu überweisen. 3. Die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], wird angewiesen, die mit Verfügung vom 11. Mai 2016 veranlasste Kontosperrung auf den ZKB Konten der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf die Gesuchsgegneri n A._____, geboren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) auf- zuheben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Allfällige wei- tere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen. 7. (Schri ftli che Mi ttei lung). 8./9. (Rechtsmittelbelehrung)." 2.1. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. November 2016 innert Frist Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Die Ziffern 1. und 2. des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. August 2016 seien unter Abweisung der Begehren auf- zuheben. 2. Die Ziffern 5. und 6. des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. August 2016 seien aufzuheben. Stattdessen seien die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zu regeln. 3. Es sei - vorbehältlich einer entsprechenden Berufung der Gegen- partei - umgehend festzustellen, dass Ziffer 3. des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 10. August 2016 in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zulas- ten des Berufungsbeklagten. Sodann stelle ich ihnen den folgenden prozessualen Antrag: Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren; insbesondere sei sie von der Tra- gung von Gerichtskosten zu befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO)."
2.2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 31) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 19. Dezember 2016 datierende Berufungsantwort (Urk. 32) ging innert Frist ein. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Urk. 35B) wiederholte die Gesuchsgegnerin ihren bereits mit der Beru- fungsschrift gestellten Antrag, es sei - vorbehältlich einer entsprechenden Beru- fung der Gegenpartei - umgehend festzustellen, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vor- instanzlichen Entscheides in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2017 (Urk. 38) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Be- rufungsantwort des Gesuchstellers der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.1. Mit Eingabe vom 5. April 2017 (Urk. 48) reichte die Gesuchsgegnerin fol- gende, von den Parteien am 27. bzw. 30. März 2017 unterzeichnete Vereinbarung ei n (Urk. 49): "Die Parteien schliessen zur Erledigung der vor Obergericht Zürich (Prozess-Nr. LD160003) und Bezirksgericht Dielsdorf (Prozess-Nr. EQ160010 und EQ160011) hängigen Verfahren sowie der von A._____ gegenüber B._____ geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge folgende Vereinbarung: 1.1. B._____ verpflichtet sich, alle Handlungen vorzunehmen, welche für die raschmögliche Aufhebung der Sperrung der zwei Konten bei der Zürcher Kantonalbank, Privatkonto IBAN CH62 ... sowie Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf A., notwendig sind. B. zieht insbesondere seine Begehren um gerichtliche An- weisung der Zürcher Kantonalbank zur Sperrung der vorgenann- ten Konten gegenüber dem Bezirksgericht Dielsdorf sowie sein Begehren um Anwei sung zurück. 1.2. A._____ verpflichtet sich, B._____ ausstehende Unterhaltsbeiträ- ge in der Höhe von CHF 15'000.00 (Juni 2016 bis und mit März 2017, 10 Monate à total CHF 1'500.00; abzüglich allfällig bevor- schusste Kinderunterhaltsbeiträge) sowie vorschüssig die Unter- haltsbeiträge für April 2017 bis und mit Dezember 2018 in der Höhe von CHF 31'500.00 (21 Monate à total CHF 1'500.00), mit- hin gesamthaft CHF 46'500.00, zu bezahlen. Ab Januar 2019 sind die Unterhaltsbeiträge durch A._____ wieder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 1.3. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Bestätigung des vorinstanzlichen Kostendispositivs (Urteil BG Dielsdorf vom 10. August 2016, EF160002, Dispositivziffern 4. und 5.). A._____ verpflichtet sich, B._____ für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MWST)
zu bezahlen. B._____ ist mit dieser Entschädigung einverstan- den. 1.4. Die Parteien beantragen übereinstimmend, die vom Bezirksge- richt Dielsdorf mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Prozess-Nr. EF160002) angeordnete Kontosperre im Umfang von CHF 242'816.00 - betreffend der zwei Konten bei der Zürcher Kanto- nalbank, Privatkonto IBAN CH62 ... sowie Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf A._____ - sei umgehend aufzuheben. Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, I. Zivilkammer, die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], umgehend anzuweisen, die entsprechende Sperrung der zwei Konten aufzuheben. Die Parteien ersuchen zudem das Obergericht Zürich, I. Zi vil- kammer, die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], anzuwei sen, von dem auf A._____ lautenden Sparkonto IBAN CH91 ... den Betrag von CHF 49'000.00 (vgl. vorstehend Ziffer 1.2. und 1.3.) zu Gunsten von B._____ auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH27 ..., lautend auf F._____ Rechtsanwälte, und den gesamten Rest- saldo zu Gunsten von A._____ auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH42 ..., lautend auf G._____ KLG, zu überweisen. 1.5. Die Parteien übernehmen die Kosten für das obergerichtliche Ver- fahren LD160003 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf ei- ne Prozessentschädigung. 1.6. B._____ verpflichtet sich, innert 10 Tagen nach Eingang der Zah- lung gemäss 1.4. vorstehend sämtliche gegen A._____ angeho- benen Betreibungen, welche aufgrund ausstehender Unterhalts- beiträge erfolgten, unter Kostenfolge zurückzuzi e he n. 2. Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, I. Zivilkammer, vom Vergleich gemäss vorstehender Ziffer 1. Vormerk zu neh- men, die entsprechenden Anweisungen gemäss Ziffer 1.4. vor- stehend vorzunehmen und das Verfahren LD160003 entspre- chend abzuschreiben. 3. B._____ verpflichtet sich, das beim Bezirksgericht Dielsdorf an- hängig gemachte Arrestbegehren (Prozess-Nr. EQ160010) um- gehend nach Mitteilung der Anweisung an die ZKB gemäss Ziffer 1.4. vorstehend unter Kostenfolge zurückzuziehen. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung." 3.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], anzuweisen, die mit Verfügung des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 11. Mai 2016 veranlasste Kontosperre auf den ZKB Konten der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf die Gesuchsgegneri n) aufzuheben und von dem auf die Gesuchsgeg-
nerin lautenden Sparkonto IBAN CH91 ... den Betrag von Fr. 49'000.– zu Gunsten des Gesuchstellers auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH27 ..., lautend auf F._____ Rechtsanwälte, und den gesamten Restsaldo zu Gunsten der Gesuchs- gegnerin auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH42 ..., lautend auf G._____ KLG, zu überweisen. Im Übrigen ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4.1. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– blieb ungerügt und ist zu bestätigen. Entsprechend der in der Verein- barung getroffenen Regelung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen. Gemäss Ziffer 1.3. Abs. 2 und Ziffer 1.4. Abs. 3 der Vereinbarung wird die Parteientschädigung des Gesuchstellers für das erstin- stanzliche Verfahren von Fr. 2'500.- durch die von der Zürcher Kantonalbank vor- zunehmende Überweisung von Fr. 49'000.- getilgt, weshalb sich diesbezüglich ei- ne separate Regelung im Dispositiv erübrigt. 4.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 5.1. Die Gesuchsgegnerin ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 2 und 11 f.). 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- mi li e auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der ge-
suchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuch- stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfal- lenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Fri st selbst zu fi nanzie- ren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei we- niger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Partei- kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]). Neben dem Einkommen ist das Vermögen jeglicher Art, be- wegliches wie unbewegliches, zu veranschlagen, soweit es effektiv vorhanden, realisierbar und sein Verbrauch der gesuchstellenden Partei zumutbar ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 7). 5.3. Zwar erzielt die Gesuchsgegnerin kein Einkommen und wird derzeit von der Gemeinde H._____ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 29/3). Mit dem vorliegenden Entscheid erlangt die Gesuchsgegnerin allerdings die Verfü- gungsmacht über ihre Bankguthaben in der Höhe von Fr. 242'816.– zurück. D ami t ist die Gesuchsgegnerin - auch unter Berücksi chti gung der durch den i m Recht liegenden Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Schulden (Urk. 4/6) und der Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 46'500.– an den Gesuchsteller für di e aus- stehenden und künftigen Kinderunterhaltsbeiträge - neben ihrem Lebensunterhalt in der Lage, für die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens innert angemessener Fri st aufzukommen. Es erübri gen si ch somi t Ausführunge n zur Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch die Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum oder durch die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarle- hens im Zusammenhang mit der im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 18/66 S. 5) stehenden Liegenschaft. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist mangels Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin abzuwei- sen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], wird angewiesen, die mit Verfü- gung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Mai 2016 veranlasste Konto- sperrung auf den ZKB Konten der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf die Gesuchsgegnerin A., geboren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) aufzuheben. 3. Die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], wird angewiesen, von dem auf die Gesuchsgegnerin A. lautenden Sparkonto IBAN CH91 ... den Betrag von Fr. 49'000.– zu Gunsten des Gesuchstellers B._____ auf das ZKB- Klientengeldkonto IBAN CH27 ..., lautend auf F._____ Rechtsanwälte, und den gesamten Restsaldo zu Gunsten der Gesuchsgegneri n A._____ auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH42 ..., lautend auf G._____ KLG, zu über- weisen. 4. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird vorgemerkt. 10. Schri ftli che Mi ttei lung an
− die Parteien, − die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse] (im Dispositivauszug [Ziffern 2 und 3]), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 242'816.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 19. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
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