Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Anweisung an den Schuldner
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2016 (EF150005-F)
Nach Ei nsi cht i n di e Berufungsschri ft der Gesuchstelleri n und Berufungsklä- gerin (fortan Gesuchstellerin) vom 4. April 2016 (gleichentags zur Post gegeben; Urk. 39), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 15. März 2016 (Urk. 35), wel- ches das bevollmächtigte (Urk. 2) Kinder- und Jugendhilfezent r um C._____ für die Gesuchstellerin am 18. März 2016 in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 36/1 und Urk. 38), da im vorliegenden summarischen Verfahren die Berufungsfri st zehn Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 35 S. 21 Dispositivziffer 7), da der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für das summarische Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), da die Vorinstanz im Dispositiv des Urteils explizit darauf hingewiesen hat, dass die gesetzlichen Fristenstillstände aufgrund von Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (Art. 145 Abs. 3 ZPO), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 29. März 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 4. April 2016 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Gerichtskosten des Berufungsverfahre ns i n Anwendung von § 1 lit. b, § 2, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen si nd und die Kosten des Beru- fungsverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerle- gen sind,
da dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfa hre n kei ne Entschädi gung zuzuspreche n i st, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Entschei dgebühr des Berufungsverfa hre ns wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 39 und 43/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Ar t. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se