Appeal inadmissible for non-payment of advance costs

LD110006Obergericht21.02.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the defendant’s appeal against a summary judgment ordering a debtor instruction because he failed to pay the ordered advance on costs despite a deadline and a grace period, both accompanied by default warnings. The court therefore left the first-instance decision untouched procedurally, set the second-instance fee at CHF 2,000, and imposed the appellate costs on the defendant. No party compensation was awarded to the plaintiff/respondent.

Regest

Art. 101 ZPO; requirement of advance payment of court costs in appeal proceedings; failure to pay despite deadline and warning. The advance payment of court costs is a procedural prerequisite for the appeal. If the appellant does not pay within the set time limit, even after a grace period and explicit warning of default consequences, the appellate court may not enter into the appeal. Costs follow the loss of the appeal; party compensation is denied where no compensable effort has been shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD110006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fi tz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 21. Februar 2012

i n Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Amt ...,

betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. November 2011 (EF110002)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. November 2011 hiess das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren des Berufungsbeklag- ten und Klägers (fortan Kläger) betreffend Anweisung an den Schuldner gut. Der Berufungskläger und Beklagte (fortan Beklagter) war zur Hauptverhandlung vom 14. November 2011 nicht erschienen (Urk. 19 S. 3, S. 5). 2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2011, zur Post gegeben am 4. Dezember 2011 und eingegangen am 5. Dezember 2011, innert Frist rechtzeitig Berufung mit dem sinngemäss Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung des Verfahrens an die Vo- ri nstanz (Urk. 18). 3. Da der Beklagte vorbrachte, die Vorinstanz habe die Vorladung zur Hauptverhandlung an eine nicht gültige Adresse zugestellt, wurden betreffend Wohn- und Aufenthaltsort des Beklagten eingehende Abklärungen vorgenommen (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 23). 4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2011 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– angesetzt, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit der unent- geltlichen Rechtspflege und unter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 22). Diese Verfügung wurde dem Beklagten an seine offizielle Meldeadresse "c/o Frau C., .... [Adresse]" zugestellt (Urk. 22; Urk. 23). Da der Beklagte noch vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, mit seiner Mutter (wohnhaft an der ... [vorge- nannten Adresse]) keinen Kontakt mehr zu haben (Urk. 16), wurde gleichzeitig ei- ne Kopie dieser Verfügung an die vom Beklagten angegebene Adresse "Z., A._____, ... [Adresse]" gesandt (Urk. 22). Da sich der Beklagte innert dieser Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2012 ei- ne Nachfri st von 7 Tagen angesetzt, unter erneuter Androhung der Säumni sfol- gen (Urk. 24). Diese Verfügung wurde ebenso an beide Adressen geschickt (Urk. 24). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet (Urk. 25). Auch hat sich der Beklagte innert dieser Frist erneut nicht vernehmen lassen.

  1. Androhungsgemäss ist auf die Berufung nicht einzutreten, ist die Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Hol- zen i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO). 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 186'000.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in An- wendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 18, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 186'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 21. Februar 2012

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: ss

Schlagwörter

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