Appeal dismissed for failure to pay advance costs

LD110005Obergericht21.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court, civil chamber, dealt with an appeal against a first-instance summary judgment ordering a debtor instruction. The appellant challenged the judgment and sought remittal, arguing among other things that service of the hearing notice had been improper. The appellate court had already ordered an advance on costs and granted an extension, warning of the consequences of default. As the appellant neither paid the advance nor reacted within the deadline, the court held that the appeal could not be heard and entered a non-entry decision. It also imposed the second-instance fee on the appellant and denied any party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 101 ZPO; non-payment of the court cost advance as a procedural prerequisite for appeal admissibility. If the appellant fails to pay the advance within the fixed and extended deadline despite an express warning of default consequences, the appellate court must not enter on the appeal. Costs are allocated according to the outcome pursuant to Art. 103 ZPO and Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation is denied absent compensable efforts.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD110005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 21. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch X._____

betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. November 2011 (EF110001)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. November 2011 hiess das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren der Berufungsbeklag- ten und Klägerin (fortan Klägerin) betreffend Anweisung an den Schuldner gut. Der Berufungskläger und Beklagte (fortan Beklagter) war zur Hauptverhandlung vom 14. November 2011 nicht erschienen (Urk. 19 S. 3, S. 5). 2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2011, zur Post gegeben am 4. Dezember 2011 und eingegangen am 5. Dezember 2011, innert Frist rechtzeitig Berufung mit dem sinngemäss Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung des Verfahrens an die Vo- rinstanz (Urk. 18). 3. Da der Beklagte vorbrachte, die Vorinstanz habe die Vorladung zur Hauptverhandlung an eine nicht gültige Adresse zugestellt, wurden betreffend Wohn- und Aufenthaltsort des Beklagten eingehende Abklärungen vorgenommen (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 23). 4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2011 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– angesetzt, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit der unent- geltlichen Rechtspflege und unter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 22). Diese Verfügung wurde dem Beklagten an seine offizielle Meldeadresse "c/o C., E.strasse ..., D." zugestellt (Urk. 22; Urk. 23). Da der Beklagte noch vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, mit seiner Mutter (wohnhaft an der E.strasse ..., D.) keinen Kontakt mehr zu haben (Urk. 16), wurde gleichzeitig eine Kopie dieser Verfügung an die vom Beklagten angegebene Ad- resse "F., A._____, G.strasse ..., H." gesandt (Urk. 22). Da sich der Beklagte innert dieser Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Präsidi- alverfügung vom 27. Januar 2012 eine Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, unter er- neuter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 24). Diese Verfügung wurde ebenso an beide Adressen geschickt (Urk. 24). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist

nicht geleistet (Urk. 25). Auch hat sich der Beklagte innert dieser Frist erneut nicht vernehmen lassen. 5. Androhungsgemäss ist auf die Berufung nicht einzutreten, ist die Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Hol- zen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO). 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 133'000.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in An- wendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 133'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: ss

Schlagwörter

appeal admissibilityadvance on costsnon-entrycost allocationparty compensationsummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered despite the unpaid court cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance payment was not made within the extended deadline, the appeal could not be heard.

Extrahierte Begründung

Payment of the court cost advance is a procedural prerequisite; after the warned deadline expired without payment, non-entry followed.

Kernrechtsfrage

Allocation of the second-instance court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appellate court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded, because no compensable effort was shown.

Extrahierte Begründung

The court found no procedural effort justifying an award.

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