Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 16. Januar 2026 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Lda. X., gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y., betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2025; Proz. FE240350
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 6/1) 1.Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB zu schei- den. 2.Es seien die gemeinsamen Kinder C., gebo-ren tt.mm.2015, und D., geboren tt.mm.2012 unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 3.Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kin- der jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, jährlich drei Wochen Ferien auf eigene Kosten mit den Kin- dern zu verbringen. Der Beklagte sei zu verpflichten, diese Feri- en frühzeitig, mindesten drei Monate im Voraus, mit der Klägerin abzusprechen. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig einen Betrag von CHF 640.55 und für D._____ CHF 840.55 zu bezahlen. Es sei ein angemessener Betreuungsunterhalt zu berechnen. 5.Es seien die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkos- ten, medizinische oder schulische Sonderkosten, etc.) den Par- teien nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der ent- sprechenden Rechnung jeweils hälftig zuzuweisen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen, etc.) gedeckt werden. 6.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den persönli- chen Unterhalt monatlich einen Betrag von CHF 1'000.00 zu be- zahlen. 7.Es sei die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Beklagten anzurechnen. 8.Es sei gestützt auf Art. 204 ZGB die güterrechtliche Auseinan- dersetzung vorzunehmen. 9.Die während der Ehe geäufneten Austrittleistungen der berufli- chen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen. 10. 10.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einstweilen einen Prozesskostenbetrag von CHF 4'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten. 10.2. Eventualiter für den Fall, dass Ziffer 10.1. der Klage nicht ge- schützt werden sollte.
Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unent- geltliche Vertreterin einzusetzen. 12. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 6/56) "1. Es sei festzustellen, dass das Besuchsrecht den gemeinsamen Kinder jede Woche alternierend bei jedem Elternteil zu gewähren. 2.Es sei die Klägerin im Rahmen des Güterrechts der offenen Kran- kenkassenprämien von Januar bis März 2023 zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von CHF 694.20 zu bezahlen. 3.Es seien die Parteien im Rahmen des Güterrechts die offenen Krankenkassenprämien der gemeinsamen Kinder von Januar bis März 2023 zu verpflichten, je die Hälfte der offenen Krankenkas- senprämien zu bezahlen. 4.Es sei die Klägerin im Rahmen des Güterrechts die offenen Kran- kenkassenprämien der gemeinsamen Kinder von Januar bis März 2023 zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von CHF 217.05 zu bezahlen." Urteil des Einzelgerichtes: 1.Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2.Die Kinder D., geboren am tt.mm.2012 und C., geboren am tt.mm.2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3.Die Obhut für die Kinder D., geboren am tt.mm.2012 und C., ge- boren am tt.mm.2015, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. 4.Die Teil-Scheidungsvereinbarungen vom 21. August 2024 sowie vom 3. De- zember 2024 der Parteien werden im Übrigen genehmigt. Hinfällig geworde- ne Bestimmungen wurden entfernt, die übrigen Bestimmungen werden zu einer einheitlichen Vereinbarung zusammengefügt. Sie lautet wie folgt:
"1.Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a)Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder D., geboren am tt.mm.2012 C., geboren am tt.mm.2015 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b)Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. c)Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater: Keine Einigung Ferienregelung Die Eltern einigen sich über die Aufteilung der Ferien der Kinder wie folgt: Grundsätzlich verbringt jeder der Eltern die Hälfte der Schulferien pro Schul- jahr mit den Kindern. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Grundsätzlich wird die Ferienplanung für ein Schuljahr bis Ende April des lau- fenden Schuljahres vereinbart. Können sich die Eltern bis zu diesem Zeipunkt nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl (Beginn des Schuljahrs) das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl (Beginn des Schuljahrs) der Mutter. Der jeweils Berechtigte teilt der anderen Partei seine Entscheidung bis Ende Mai des laufenden Schuljahres mit. Die Eltern einigen sich jeweils bis spätestens drei Monate vor Ferienbeginn, ob die Kinder in der Schweiz oder in Spanien dem anderen Elternteil zu über- geben sind. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung zustande, so sind die Kinder in der Schweiz zu übergeben.
Das Ferienbesuchsrecht beginnt jeweils bei Schulschluss am Freitagabend und endet am Samstag, 12 Uhr, nach Ablauf der Ferienwoche; in den Som- merferien am Mittwoch der dritten Schulferienwoche um 12 Uhr. Sollten die Eltern für die Festtage keine individuellen Lösungen finden, gilt fol- gende Regelung: In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen verbringen die Kinder die Pfingsttage beim Vater und die Ostertage bei der Mutter. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen verbringen sie die Pfingsttage bei der Mut- ter und die Ostertage beim Vater. Über den Jahreswechsel verbringen die Kinder die erste Ferienwoche in den ungeraden Jahren bei der Mutter, die zweite Ferienwoche beim Vater. In den geraden Jahren verbringen die Kinder die erste Ferienwoche beim Vater, die zweite Ferienwoche bei der Mutter. Den Muttertag verbringen die Kinder mit der Mutter, den Vatertag mit dem Va- ter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. 4. Kinderunterhalt a)Regelung der Kinderkosten Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von je CHF 300.– zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten und allfällige Familienzulagen sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 100.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zu- stande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einst- weilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. b)Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Söhne nicht gedeckt. Es fehlen nachfolgende Beträge: D._____: Bis Dezember 2024 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 340.–. Für die Zeit ab Dezember 2024 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 290.–.
C.: Bis Juli 2025 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 140.–. Für die Zeit ab Juli 2025 bis Juli 2027 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 340.–. Ab Juli 2027 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 290.–. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verlangen gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin:CHF4'700.–(90% Pensum) Gesuchsteller:CHF3'200.–(100% Pensum selbständig erwer- bend) Kinder:je die Familienzulage von derzeit CHF 200.–/250.– Vermögen: keines familienrechtlicher Bedarf: Gesuchsteller:CHF3'550.– Gesuchstellerin:CHF2'980.– D.: CHF841.– C._____: CHF641.–/841.– 7. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Inde- xes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteige- rung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Vorsorgeausgleich
Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage gegenseitig auf den Aus- gleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vor- sorge. 9. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige Woh- nung der Familie an der E.-strasse ... in ... Zürich mit Wirkung ab sofort mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Der bis- herige Mieter haftet gegenüber der Vermieterin bis zum nächsten Kündigungs- termin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). 10. Güterrecht Die Parteien ersuchen das Gericht über die offenen Krankenkassenprämien Januar bis März 2023 zu entscheiden. Im Übrigen vereinbaren die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht, dass jede Par- tei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und gü- terrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten - unter Hinweis auf die gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung - je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die da- durch entstehenden Mehrkosten allein." 13. Alltagsbetreuung und Güterrecht Bezüglich der Alltagsbetreuung und der Krankenkassenbeiträge für Januar bis März 2023 bitten die Eltern nach Durchführung des formalen Verfahrens um einen gerichtlichen Entscheid." 5.Die Alltagsbetreuung für D., geboren am tt.mm.2012 und C._____, ge- boren am tt.mm.2015 wird wie folgt festgelegt: Die Mutter betreut die Kinder jeweils von Montag nach Schulschluss bis Mittwoch Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schul- schluss bis Montag Schulbeginn. Der Vater betreut die Kinder jeweils von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitag Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schul- schluss bis Montag Schulbeginn. 6.Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten CHF 217.05 als ihren hälftigen Anteil an der Krankenkassenprämie der Kinder zu bezahlen.
7.Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten CHF 410.– als ihren anteils- mässigen Beitrag zu ihrer damaligen Krankenkassenrechnung zu bezahlen, berechnet nach dem damaligen Einkommensverhältnis der Parteien. 8.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. 9.Die Rechte und Pflichten des Beklagten aus dem Mietvertrag für die Woh- nung an der E._____-strasse ..., ... Zürich werden auf die Klägerin alleine übertragen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'027.50 Dolmetscher 11. Die Kosten des vorliegenden Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 f.): 1.Es sei die Dispositivziffer 4.4 a) des angefochtenen Urteiles des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2025 wie folgt abzuän- dern: Es sei der Berufungskläger von der Bezahlung der Kindesalimen- te ab 1. Juli 2024 abzusehen. Es sei festzustellen, dass die Eltern ab dem 1. September 2025 diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen,
die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagskleidung, Anteil Miete) jeweils selber übernehmen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 100.- pro Ausgab- eposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) tragen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentra- gung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordent- lichen Ausgaben geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustan- de, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 2.Eventualiter es sei die Dispositivziffer 4 a) des angefochtenen Ur- teiles des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2025 wie folgt abzuändern: Es sei von der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung der Kindesalimente ab dem 1. Juli 2024 abzusehen. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger die seit dem 1. Juli 2024 zu viel bezahlten Kindesalimente in Höhe von CHF 8'400.- zurückzuerstatten. Es sei festzustellen, dass die Eltern ab dem 1. September 2025 diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagskleidung, Anteil Miete) jeweils selber übernehmen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 100.- pro Ausgab- eposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 3.Es sei die Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteiles des Be- zirksgerichts Zürich vom 1. September 2025 aufzuheben und es seien sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie an der E._____-strasse ... in ... Zürich auf die Berufungskläger zu übertragen. Die Berufungs- beklagte kann bis Ende März 2027 in der Wohnung bleiben. 4.Es sei der Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und die unterzeichnende als seine unentgeltliche Rechts- beiständin einzusetzen. 5.Unter die Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen: I. 1.Die Parteien hatten am tt. September 2012 in Spanien geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Kinder D., geboren am tt.mm.2012, und C., geboren am tt.mm.2015, hervorgegangen (act. 6/27 und 6/28). 2.Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (act. 6/1) reichte die Klägerin eine Schei- dungsklage sowie diverse Unterlagen beim Bezirksgericht Zürich ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. August 2024 schlossen die Parteien eine Teil- Scheidungsvereinbarung (act. 6/34). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 schlossen sie eine weitere Teil-Scheidungsvereinbarung über die Betreuung der Kinder während den Ferien. Hinsichtlich der Alltagsbetreuung sowie der Krankenkassenprämien für Januar bis März 2023 konnten sich die Par- teien hingegen nicht einigen und baten um einen gerichtlichen Entscheid (act. 6/47). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zu den noch offenen Punkten fällte die Vorinstanz am 1. September 2025 das unbegründete Urteil (act. 6/72), worauf beide Parteien innert Frist die Begründung verlangten. 3.Gegen die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils (act. 6/76 = act. 5), die ihm am 6. November 2025 zugestellt wurde (act. 6/80), erhob der Be- klagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 2). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-81). Das Verfahren ist spruch- reif. Eine Berufungsantwort war nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klä- gerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) ist mit diesem Urteil das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II. 1.Die Berufung ist zu begründen. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsschrift nicht, die lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kriti-
siert. Damit die Berufung für die Rechtsmittelinstanz verständlich ist, müssen die angefochtenen Erwägungen genau bezeichnet und die Aktenstücke, auf die sich die Berufung erhebende Partei stützt, einzeln genannt werden. Die Pflicht zur Be- gründung der Berufung gilt auch im Anwendungsbereich der familienrechtlichen Untersuchungsmaxime. Wird eine Berufung überhaupt nicht begründet oder ge- nügt die Begründung den erwähnten Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht, wird auf sie nicht eingetreten (REETZ in Sutter-Somm / Lötscher / Leuenber- ger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 311 N 36 ff. m.H. u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3). 2.Der Beklagte erwähnt in der Berufung, dass der Kinderunterhalt in den Teil- Scheidungsvereinbarungen vom 21. August und 3. Dezember 2024 geregelt wor- den sei. Darin sei vorgesehen, dass der Elternteil diejenigen Kosten für die Kin- der, die während der Zeit anfielen, in der sie sich bei ihm aufhalte, jeweils selbst übernehme. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen. Ferner sähen die Teil-Scheidungsvereinbarungen vor, dass die Rechte und Pflichten des Beru- fungsklägers aus dem Mietvertrag für die Familienwohnung allein auf die Klägerin übertragen würden. Gegen diese Bestimmungen des Urteils und der genehmigten Teil-Scheidungsvereinbarungen richte sich die Berufung (act. 2 S. 5). Der Beklagte führt aus, er sei im Eheschutz zur Bezahlung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen von CHF 300.00 pro Kind verpflichtet worden. Während des Ge- trenntlebens habe sein Betreuungsanteil ca. 30% und derjenige der Klägerin ca. 70% betragen. Während des Scheidungsverfahrens seien die Kinder entspre- chend dieser Betreuungsregelung betreut worden. Aufgrund seines familienrecht- lichen Bedarfs und obwohl kein Überschuss bestehe, habe die Vorinstanz festge- legt, dass er einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten in der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe eine Betreuungsregelung ausgesprochen, nach der jeder Elternteil die Kinder zu gleichen Anteilen betreuen werde. Da er die Kosten, die während der Zeit anfielen, in der beide Kinder bei ihm seien, selbst tragen müsse, sei es ihm unmöglich und unzumutbar, zusätzlich Kinderunterhalt in Höhe von CHF 600.00 zu leisten. Sein Existenzminimum sei
knapp bemessen bzw. bei ihm resultiere ein monatliches Manko, während die Klägerin über einen Überschuss verfüge, mit welchem die Kosten gedeckt werden könnten. Es sei ihm faktisch nicht möglich, zusätzlich Unterhaltsbeiträge von CHF 300.00 pro Kind zu erbringen (act. 2 S. 6 f.). Der Beklagte bringt weiter vor, das Existenzminimum des zahlenden Elternteils müsse immer gedeckt und gesichert sein. Gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts stünden Kinder unter der alternierenden Obhut finanziell so, dass bei ähnlicher Leistungsfähigkeit die Lasten umgekehrt proportional zu den Betreu- ungsanteilen zu tragen seien, und bei asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle erfolge die Verteilung entsprechend der sich ergebenden Matrix. Aus diesem Grund hätte für den Zeitraum von Juni 2024 bis August 2025 von den von der Vorinstanz festgelegten Kindesalimenten in Höhe von je CHF 300.00 ab- gesehen werden sollen. Die zu viel bezahlten Kindesalimente wären von der Klä- gerin an den Beklagten zurückzuerstatten. Ab 1. September 2025 sollte ein allfälli- ger Kindesunterhalt in Anbetracht der gleichen Betreuungsanteile zwischen den Elternteilen entfallen (act. 2 S. 9 f.). Der Mietvertrag für die Familienwohnung laute auf den Namen des Beklagten. Da von der Verwaltung eine Sanierung geplant sei, möchte er den Mietvertrag auf seinen Namen behalten. Er habe der Klägerin die Wohnung lediglich befristet bis zum Ende der Sanierung im März 2027 überlassen und beabsichtige, nach Been- digung der Sanierung mit den Kindern wieder in der Wohnung einzuziehen. Er ha- be ihr die Wohnung im Interesse des Kindeswohls überlassen. Die Klägerin sei je- doch bereits dreimal ermahnt worden, zuletzt unter Kündigungsandrohung. Es be- stehe das Risiko einer Kündigung, was zu einer Wohnsituation führen würde, wel- che die Stabilität der Kinder gefährden könnte. Aufgrund der anstehenden Sanie- rung stelle die Verwaltung keine neuen Mietverträge aus, selbst wenn ein gericht- liches Trennungs- oder Scheidungsurteil vorliege. Deshalb sollte die Übertragung der Rechte und Pflichten nicht an die Klägerin erfolgen. Dabei handle es sich um entscheidrelevante neue Tatsachen, die ohne sein Verschulden erst nachträglich bekannt geworden seien bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hätten vorge- bracht werden können (act. 2 S. 10 f.).
3.Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Urteil über die Regelung der Kinderbetreuung im Alltag sowie über die Bezahlung der Krankenkassenbeiträge von Januar bis März 2023 und genehmigte ausserdem die Teil-Vereinbarungen, mit denen sich die Parteien über die restlichen Nebenfolgen geeinigt hatten. Die Bestimmungen, welche mit der Berufung angefochten werden, sind entweder ein Bestandteil dieser Teil-Vereinbarungen (Ziff. 4 a betreffend Kinderunterhalt) oder beruhen auf diesen (Disp.-Ziffer 9 betreffend Familienwohnung). Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wird vom Gericht genehmigt, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit erfordert eine In- haltskontrolle der Scheidungsvereinbarung. Allgemein ist der Scheidungsverein- barung die Genehmigung zu versagen, wenn sie einen gesetzes- oder sittenwidri- gen Inhalt aufweist, worunter auch eine übermässige Bindung fällt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nur offensichtlich unangemessene Vereinbarungen nicht zu genehmigen. Ob eine Konvention offensichtlich unangemessen ist, ent- scheidet das Gericht aufgrund eines Vergleichs mit dem Entscheid, den es treffen würde, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen wäre. Offensichtliche Un- angemessenheit liegt vor, wenn eine Vereinbarung in sofort erkennbarer Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich dieser Unterschied aus Billig- keitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Die blosse Abweichung von einer Ge- richtspraxis macht eine Vereinbarung hingegen noch nicht offensichtlich unange- messen (KUKO ZPO-STALDER / VAN DE GRAAF, 3. A., Art. 279 N 10 f.). Massgeb- lich sind nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, sondern zum Zeitpunkt der Genehmigung. Entscheidend ist nicht die (offensichtli- che) Unangemessenheit einer konkreten Vertragsabrede, sondern die Beurteilung der Vereinbarung als Ganzes (STOLL / BURRI in Sutter-Somm / Lötscher / Leuen- berger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 279 N 16). 4.Der Beklagte schreibt, die Vorinstanz habe aufgrund seines familienrechtli- chen Bedarfs festgelegt, dass er einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten in
der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen habe, obwohl kein Überschuss beste- he, und er wirft der Vorinstanz vor, sie habe den monatlichen Kindesunterhalt nicht korrekt berechnet (act. 2 S. 6), ohne auf den Umstand einzugehen, dass es sich dabei um den Inhalt einer Vereinbarung der Parteien handelte, den die Vorin- stanz lediglich auf deren übereinstimmenden Antrag genehmigte. Zwischen der Vereinbarung mit dem darin enthaltenen Antrag auf Genehmigung und seinem heutigen Vorgehen besteht ein Widerspruch, den er nicht auflöst. Er erläutert nicht, weshalb er heute die Aufhebung der von ihm vor Vorinstanz geschlossenen Vereinbarung verlangt. Er geht mit keinem Wort auf den Umstand ein, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um die gerichtliche Genehmigung einer Par- teivereinbarung handelt, und er führt nicht aus, weshalb die Genehmigung zu ver- weigern gewesen wäre. Diese Begründung ist in wesentlichen Teilen unvollstän- dig und damit so mangelhaft, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Zu den auf eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils gerichteten Anträgen des Beklagten ist im Übrigen anzumerken, dass die Vereinbarung der Parteien bei einer Verweigerung der Genehmigung nicht einfach in einzelnen Punkten zu seinen Gunsten abgeändert werden könnte, wie er beantragt, sondern dass nach Durchführung eines Schriftenwechsels darüber neu zu entscheiden wäre, was die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erfordern würde (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.Inhaltlich begründet der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des verein- barten Kinderunterhalts damit, dass sein Existenzminimum nicht gedeckt sei, und im Übrigen beruft er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berück- sichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien bei alternierender Betreuung (sog. Matrix; act. 2 S. 9). Der Grundsatz, dass dem Unterhaltspflichtigen auch in knappen oder defizitären Verhältnissen das Existenzminimum zu belassen ist, steht nicht im Gesetz, son- dern stellt eine (umstrittene) Rechtsprechung des Bundesgerichts dar (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 30), auf die sich der Beklagte nach dem oben Ausgeführten nicht zur Begründung einer offensichtlichen Unangemessenheit be- rufen kann. Das gleiche gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Be-
rücksichtigung eines Leistungsgefälles zwischen den Parteien bei einem asym- metrischen Verhältnis der Betreuung (BGE 147 III 265 E. 5.5). Es gibt keine Anzeichen dafür und wird vom Beklagten, der bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war, auch nicht geltend gemacht, dass er beim Abschluss der Teil-Vereinbarungen unter Druck gestanden oder seine Zustimmung nicht reiflich überlegt habe. Die von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsregelung ent- sprach seinen Anträgen und ist deshalb kein Grund, auf seine Zustimmung zu- rückzukommen. Der Beklagte ist auch nicht besonders schutzbedürftig, so dass kein anderer Genehmigungsmassstab zur Anwendung kommt, sondern es bedürf- te einer offensichtlichen Unangemessenheit (vgl. STOLL / BURRI in Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 279 N 16). Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass sein Einkommen nicht genüge, um seinen familienrechtlichen Bedarf zu decken (act. 2 S. 7), ist anhand der in der Vereinbarung festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung offenkundig (act. 6/34 Ziff. 6), so dass davon auszugehen ist, dass er sich dessen bei Ab- schluss der Vereinbarung bewusst war. Es fragt sich überdies, wie zuverlässig die Angaben des Beklagten zu seinem Einkommen sind, das er als Angestellter einer von ihm kontrollierten Unternehmung erzielt (vgl. act. 6/17/6 ff.), und ob er nicht zumindest mittelfristig ein (wesentlich) höheres Einkommen erzielen kann. An- dernfalls wäre angesichts der festgestellten Unterdeckung des gebührenden Un- terhalts der Kinder die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. Mit Bezug auf den Kinderunterhalt wäre die Berufung daher abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde, weil die Teil-Vereinbarung der Parteien nicht offensicht- lich unangemessen ist, so dass die Genehmigung durch die Vorinstanz im Ergeb- nis nicht zu beanstanden ist. 6.Auch die Zuweisung der Familienwohnung an die Beklagte stützt sich auf die Übereinkunft der Parteien, die der Beklagte offenbar nicht mehr halten will, da von Juli 2026 bis März 2027 eine Sanierung geplant sei und er der Klägerin die Wohnung nur noch bis zum Ende der Sanierung im März 2027 überlassen wolle,
wobei unklar ist, ob die Wohnung während der Sanierung bewohnt werden kann. Offenbar befürchtet er, die Verwaltung werde der Klägerin kündigen (act. 2 S. 10). Der Hinweis des Beklagten auf die Zuweisungskriterien nach Art. 121 ZGB geht fehl, da sich die Zuweisung auf eine von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung der Parteien stützt, auf die er einseitig zurückkommen will, was den Nachweis ei- nes Willensmangels voraussetzen würde. Der Beklagte beruft sich dafür auf neue Tatsachen, die im Berufungsverfahren zulässig seien, weil er sie nicht früher habe vorbringen können (act. 2 S. 11). Ein wesentlicher Irrtum i.S. von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann sich ausnahmswei- se auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen. Das setzt allerdings voraus, dass deren Eintritt von der Partei, die sich darauf beruft, im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung entweder als sicher vorausgesehen oder ausgeschlossen wur- de, was für sie eine wesentliche Grundlage darstellte und wiederum für die an- dere Partei erkennbar gewesen sein musste (BSK OR I-FOUNTOULAKIS / SCHWEN- ZER, Art. 24 N 18 f.). Bei den vom Beklagten angeführten Gründen für seinen Sinneswandel (Sanie- rung der Wohnung und Abmahnung durch den Vermieter) handelt es sich nicht um Entwicklungen, die völlig ausserhalb des objektiv Erwartbaren lagen. Insbe- sondere die angeblich konfliktive Persönlichkeit der Klägerin (vgl. act. 2 S. 10) müsste dem Beklagten nach mehr als zehn Jahren Ehe bekannt gewesen sein, so dass eine dadurch verursachte Belastung des Mietverhältnisses für ihn keine Überraschung gewesen sein sollte. Es ist im Übrigen weder ersichtlich, dass diese Umstände für den Beklagten bereits beim Abschluss der Vereinbarung von Bedeutung gewesen wären, noch dass die Klägerin das hätte erkennen müssen. Auch mit Bezug auf die Zuweisung der Wohnung wäre die Berufung daher abzu- weisen, wenn darauf eingetreten würde, weil der Beklagte mit der geltend ge- machten Begründung nicht auf seine Zustimmung zur Vereinbarung zurückkom- men kann.
7.Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten, und würde darauf eingetre- ten, wäre sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu be- stätigen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, was festzu- stellen ist. III. 1.Der Beklagte beantragt in prozessualer Hinsicht für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Ver- treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 3 Ziff. 4 und S. 11). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Standpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da auf die Berufung wegen ihrer mangelhaften Begrün- dung nicht einzutreten ist und sie ansonsten ohne Weiteres abzuweisen wäre, ist die zweite Voraussetzung (fehlende Aussichtslosigkeit) nicht erfüllt, so dass die- ses Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die finanziellen Verhältnisse zu überprü- fen sind. 2.Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich rechtskräftig. Das gilt insbesondere auch für die Regelung der erst- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.Da der Beklagte unterliegt, trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 ZPO). Der Streit um die Kinderunterhaltsbeiträge ist vermögensrechtli- cher Natur. Es wurde keine Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter hinaus festgesetzt, was ausgehend vom Antrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht per 1. Juli 2024 eine Dauer der Unterhaltspflicht von rund 9 bzw. 5 ½ Jahren à je CHF 3'600.00 ergibt. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwie- rigkeit ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Klägerin ist für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr in dessen Rahmen keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Damit ist das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2025 rechtskräftig geworden. 2.Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4.Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und act. 4/3 und 4/4), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: