Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Oktober 2025 (FE230373-K)
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Oktober 2025: (Urk. 84 S. 38–43 = Urk. 88 S. 38–43) 1.Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2.Die Kinder C., geboren am tt.mm.2014, D., geboren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2019, werden unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3.Die Obhut für die Kinder C., geboren am tt..mm.2014, D., gebo- ren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2019, wird der Beklagten zugeteilt. 4.Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. April 2024 über die Scheidungsfol- gen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung [...] 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a)Elterliche Sorge [...] Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b)Obhut [...] c)Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigenen Kosten wie folgt zu übernehmen: Phase 1 (bis 30. September 2024) an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. ab Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; an jedem Sonntag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
an jedem Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; jeweils am 26. Dezember; jeweils an Pfingsten; während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Phase 2 (ab 1. Oktober 2024) an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. ab Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; an jedem anderen Sonntag, 17:30 Uhr, bis Montagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; an jedem Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; jeweils am 26. Dezember; jeweils an Pfingsten; während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. 4. Vorsorgeausgleich Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe ge- äufneten Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse der F._____ (AHV-Nr.: 1) den Betrag von CHF 29'463.40, zuzüglich Zins ab 22. November 2023, auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 2) bei der Pensionskasse G._____ zu übertra- gen. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeein- richtungen entsprechend anzuweisen. 5.Güterrecht Der Kläger erklärt sich mit der Übertragung des Mietverhältnisses betreffend die Wohnung an der H.-strasse ..., I., einverstanden und wir die hierfür notwendigen Handlungen und Unterschriften leisten. Die Parteien hal- ten fest, dass sie ein auf beide Parteien lautendes Mietkautionsdepot für die Wohnung an der H.-strasse ..., I., haben. Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass das entsprechende Konto bei der Übertragung des Mietvertrages auf die Beklagte alleine bei der Beklagten verbleibt.
Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt und jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. " 5.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder die folgenden Kin- derbarunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Famili- enzulagen, zu bezahlen: Für C.: CHF1'240.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF1'190.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF1'068.– ab 1. August 2032 Für D.: CHF1'144.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF1'194.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF1'112.– ab 1. August 2032 Für E.: CHF969.–rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF1'082.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF1'105.– ab 1. August 2032 Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Mutter zahl- bar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. 6.Zusätzlich ist der Vater zu verpflichten, für E. einen monatlichen Betreu- ungsunterhalt wie folgt zu bezahlen: CHF293.–rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF86.–ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032
Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7.Der Kläger wird berechtigt erklärt, die von ihm ab 1. April 2024 geleisteten Akonto-Unterhaltszahlungen von den von ihm rückwirkend geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 8.Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen. 9.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Septem- ber 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teu- erung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 10. Die Pensionskasse G., J.-strasse ..., I., wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV- Nr. 1) CHF 29'463.40, zuzüglich Zins ab 22. November 2023, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. 2) bei der Pensionskasse G., J.-strasse ..., I., zu überweisen. 11. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)" Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Klägers (Urk. 87 S. 1 f.): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Oktober 2025, dem Unterzeichnenden zugestellt am 29. Oktober 2025, sei in Ziff. 3, 5, 6 aufzuheben. 2.Es sei die alternierende Obhut für die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2014, D., geboren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2019 zuzuteilen. 3.Der Berufungskläger sei zu verpflichten an den Unterhalt der ge- meinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2014, D., geboren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2019 an- gemessene Beiträge zu zahlen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind Eltern von C., geboren am tt.mm.2014, D., geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2019 (Urk. 26). Mit Eingabe vom 22. November 2023 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 88 E. I). Am 24. Oktober 2025 erliess die Vorinstanz das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 88). 2.Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 86) Berufung mit den oben aufgeführten Anträ- gen (Urk. 87). 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–86). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H.). Mit der Berufung kann so- wohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen
zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 2.Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Of- fizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsa- chen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbe- schränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 bis ZPO). III. Beurteilung der Berufung 1.Obhut 1.1. Gemäss Art. 298 Abs. 2 ter ZGB prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjähri- gen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Er- ziehung auszuüben. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes
im Alltag verbunden (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 4, m.w.H). Der Be- griff der alternierenden Obhut wird vom Gesetzgeber nicht weiter präzisiert. Ge- mäss bundesgerichtlicher Definition umschreibt die alternierende Obhut jene Situa- tion, bei der die Eltern ungefähr gleichwertig an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wobei die Eltern aber nicht exakt gleich viel Betreuungszeit übernehmen müs- sen. Sie liegt vor, wenn der nicht hauptbetreuende Elternteil das Kind in einem we- sentlich grösseren Ausmass als bei einem sog. üblichen Ferien- und Wochenend- besuchsrecht betreut. In der Praxis wird regelmässig ab einer Betreuungsquote von rund 30% von alternierenden Betreuungsmodellen gesprochen bzw. vorausge- setzt, dass ein Elternteil das Kind in einem wesentlich grösseren Ausmass als bei einem üblichen Wochenend- und Ferienbesuchsrecht betreut. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung lässt es jedoch auch zu, dass bei Betreuungsquoten von über 30% die alleinige Obhut angeordnet wird. 1.2. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, er habe mit seiner Klage eine alternierende Obhut beantragt und es seien keine Gründe ersichtlich, warum die alternierende Obhut nicht genehmigt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zu- teilung der alternierenden Obhut seien erfüllt, wobei sich bereits aus den vereinbar- ten Betreuungsanteilen eine Aufteilung im Umfang von 38.1% bei ihm und 61.9% bei der Beklagten ergebe. Seit dem Schulbeginn am 18. August 2025 würden die Kinder von ihm wie folgt betreut: Jedes 1. Wochenende (Sonntag 18:00 Uhr bis Montag 12:00 Uhr): -Sonntag bis 21:00 Uhr: Die Verantwortung für das Abendessen und das Schlafengehen falle in die Nachmittag/Abend-Einheit. -Sonntagnacht: Die Übernachtung falle in die Nacht-Einheit. -Montagmorgen: Das Frühstück und die Vorbereitung für die Schule falle in die Morgeneinheit. Dies ergebe 3 Einheiten pro Betreuungsperiode. Jeden Mittwoch (Mittwoch 12:00 Uhr bis Donnerstag 12:00 Uhr): -Mittwoch 12:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr, Übernahme der Kinder, Mittagessen, Nachmittagsaktivitäten, Abendessen, Hausaufgaben. -Mittwochnacht ca. 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
-Donnerstagmorgen (ca. 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr), Aufstehen, Frühstück, Fer- tigmachen für die Schule/Kita, Hinfahren oder Betreuung bis 12:00 Uhr. Dies ergebe 3 Einheiten pro Betreuungsperiode. Jedes 2. Wochenende (Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr): -Freitag 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Verantwortung für das Abendessen, Abend- routine. -Freitagnacht, Nachtobhut über das Kind. -Samstagmorgen, Aufstehen, Frühstück, Vormittagsaktivitäten. -Samstagnachmittag/Abend, Nachmittagsaktivitäten, Abendessen. -Samstagnacht, Nachtobhut über das Kind. -Sonntagmorgen, Aufstehen, Frühstück, Vormittagsaktivitäten. -Sonntagnachmittag/Abend, Mittagessen und Betreuung bis zur Rückgabe um 18:00 Uhr. Dies ergebe 7 Einheiten pro Betreuungsperiode. Zusammenfassend ergebe dies 16 Einheiten im 14-Tages-Zyklus, was einem Be- treuungsanteil von 38.1% entspreche. Zudem betreue er die Kinder während 5 Wo- chen Ferien im Jahr, was einen Betreuungsanteil von 41.8% ergebe. Damit liege offensichtlich ein Betreuungsanteil vor, der über dem gerichtsüblichen liege, womit sich die Zuweisung der alternierenden Obhut rechtfertige (Urk. 87 S. 2–4). 1.3. Zutreffend ist zwar, dass der Kläger mit seiner Klage vom 22. November 2023 die alternierende Obhut beantragte (Urk. 1 S. 1). Die Parteien schlossen jedoch am 17. April 2024 unter Mitwirkung der Vorinstanz eine Vereinbarung über die elterli- che Sorge, die Obhut und die Betreuungsregelung, wobei sie hinsichtlich der Obhut beantragten, dass diese der Beklagten zuzuteilen sei (Urk. 24 Ziffer 2.b). Die ver- einbarte Betreuungsregelung entspricht – mit wenigen Ausnahmen (siehe dazu so- gleich) – der vom Kläger vorstehend aufgezeigten (Urk. 24 Ziffer 2.c). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 beantragte der Kläger explizit, es sei die Teilvereinbarung vom 17. April 2024 zu genehmigen (Urk. 73 S. 2 Rechtsbegehren-Ziffer 5). Spätere ge- genteilige Anträge des Klägers ergeben sich nicht aus den Akten; so insbesondere auch nicht nach der behaupteten Ausdehnung der Betreuung durch den Kläger seit dem 18. August 2025.
Entgegen seiner Ansicht liegt denn auch keine alternierende Obhut vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 88 E. III. C.5.4.1.1), kann gemäss Bundesge- richt zur Berechnung der Betreuungsanteile der Tag in drei Perioden unterteilt wer- den (morgens/Schulbeginn-Schulschluss/ abends) und so über 14 Tage überprüft werden, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Perioden x 14 Tage) verantwortet. Dabei wird nicht zwischen Werktagen und Wochenenden unterschieden (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, bestätigt in BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). Für den vorliegenden Fall gestaltet sich die Berechnung gemäss der vereinbarten Betreuungsregelung wie folgt: Woche 1MoDiMiDoFrSaSo MorgenVaterVaterVaterVater SchuleVaterVater Abend/NachtVaterVaterVater Woche 2MoDiMiDoFrSaSo MorgenVater Schule Abend/NachtVaterVater Dies ergibt, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 88 E. III. C.5.4.1.1), einen Betreuungsanteil des Klägers von 28.6% (12/42 Einheiten). Selbst wenn der Kläger die Betreuungsverantwortung an den Donnerstagmorgen und am Montagmorgen in Woche 2 noch bis 12:00 Uhr und am Mittwoch bereits ab 12:00 Uhr inne haben sollte – was sich nicht aus der Vereinbarung vom 17. April 2024 ergibt (Urk. 24 Ziffer 2.c) –, läge immer noch ein Verhältnis von 33.9% (19/56 Einheiten) zu 66.1% (37/56 Einheiten) vor: Woche 1MoDiMiDoFrSaSo MorgenVaterVaterVaterVater Schule VormittagVaterVaterVaterVater Schule NachmittagVaterVaterVater Abend/NachtVaterVaterVater Woche 2MoDiMiDoFrSaSo MorgenVater Schule VormittagVater Schule NachmittagVater Abend/NachtVaterVater
Werden darüber hinaus die Schulferienwochen miteinbezogen, betreut der Kläger während 39 Schulwochen im Umfang von 33.9%, mithin gerundet 13 Schulwochen und 4 bzw. 5 Ferienwochen, was einer Totalbetreuung von 32.7% (17/52 Wochen) bzw. 34.6% (18/52 Wochen) entspricht. Bei diesem Betreuungsverhältnis ist die Zusprechung der – von den Parteien übereinstimmend beantragten – alleinigen Obhut im Lichte der oben aufgezeigten Rechtsprechung (E. 1.1) nicht zu beanstan- den. Seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist daher abzuweisen. 2.Kinderunterhalt 2.1. Der Kläger beantragt, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt der drei gemein- samen Kinder angemessenen Beiträge zu bezahlen (Urk. 87 S. 1). Die Berufungs- schrift muss jedoch konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorzu- gehen hat, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Beru- fungsanträge sind zu beziffern, woran auch die Geltung der Offizialmaxime im Be- reich des Kinderunterhalts nichts ändert (vgl. BGE 137 III 617; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). 2.2. Die Berufungsschrift des Klägers enthält keine konkreten Anträge in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge. In seiner Begründung macht er geltend, dass eine alternierende Obhut vorliege, welche auch eine Berücksichtigung des Grundbe- trags der Kinder bei ihm erforderlich mache. Spätestens seit dem 18. August 2025 sei der Grundbetrag der Kinder jeweils anteilig bei den Parteien zu berücksichtigen. Sein Grundbetrag sei mit Fr. 1'350.– zu berechnen. Für die Kinder sei bei ihm ein anteiliger Grundbetrag und eine anteilige Miete zu berücksichtigen. Mit der alter- nierenden Obhut habe die Beklagte zudem die Möglichkeit, selbst mehr zu arbeiten und den eigenen Bedarf zu decken (Urk. 87 S. 3). Aus diesem letzten Vorbringen lässt sich zumindest schliessen, dass der Kläger beantragt, es sei von der Zuspre- chung eines Betreuungsunterhalts (Dispositiv-Ziffer 6) abzusehen. Was jedoch den Barunterhalt (Dispositiv-Ziffer 5) anbelangt, ist nicht klar, was für Unterhaltsbeiträge er beantragt, da insbesondere unklar ist, welches konkrete Einkommen der Beklag- ten angerechnet werden soll. Dieses bzw. das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten
der Eltern ist jedoch für die Unterhalsberechnung bei einer alternierenden Obhut nebst den Betreuungsanteilen massgebend. Mangels ausreichender Anträge ist daher auf die Berufung des Klägers gegen Dispositiv-Ziffern 5 nicht einzutreten. Wie vorstehend gezeigt, liegt jedoch ohnehin keine alternierende Obhut vor, so- dass der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Mangels Vorliegens einer alternierenden Obhut muss die Beklagte auch nicht mehr arbeiten, um ihren Bedarf selbst zu decken. Darüber hinaus unterlässt es der Kläger auch aufzuzeigen, inwiefern die übrigen Vorausset- zungen für die Anrechnung eines höheren Einkommens der Beklagten erfüllt sind, womit er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachkommt (oben E. 2.1). Entsprechend ist auch auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6 des vor- instanzlichen Entscheids nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 87 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen ist. 3.Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelge- richts am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Oktober 2025 wird nicht einge- treten. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 24. Oktober 2025 wird abgewiesen und der ange- fochtene Entscheid bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 87, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st