Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juli 2025 (FP230032-C)
Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 97 S. 2 ff.): "1.In Abänderung von Dispositivziff. 3 des Urteils vom 17. November 2016 sei die Obhut über den Sohn C., geb. tt.mm.2014, der Klägerin zu übertragen. 2.In Abänderung der Vereinbarung vom 4. November 2016 sei die Betreuungsregelung gemäss Ziff. 2.3 wie folgt zu regeln: Der Beklagte sei zu berechtigen und verpflichten, C. jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18:00 Uhr, sowie an muslimischen Feiertagen (ausge- nommen Ramadan) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ausserdem ab schulpflichtigem Alter für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchs- recht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein wei- tergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten. 3.Es sei die für C._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB durch mit Entscheid der KESB vom 27. Juli 2023 errichtete Beistandschaft mit folgenden Aufträgen fortzuführen: a.Mit den Eltern und C._____ darauf hinzuarbeiten, dass das Besuchsrecht umgesetzt werden kann; b.C._____ als neutrale Ansprechperson zur Verfügung zu ste- hen; c.Den Eltern als neutrale Ansprechperson in Bezug auf das Be- suchsrecht zur Verfügung zu stehen sowie bei Konflikten zu vermitteln und zu schlichten; d.Die Kontakte des Kindes zum Vater zu fördern; e.Die Modalitäten für eine kindsgerechte Durchführung der Kontakte mit den Eltern festzulegen und sofern erforderlich, im Streitfall darüber zu entscheiden; f.Die Eltern bei der Kommunikation im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu unterstützen; g.Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die Anpassung der Aufträge angezeigt sind 4.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien in Abänderung der Ziffer 3 der Vereinbarung vom 4. November 2016 ausschliesslich der Klägerin anzurechnen. 5.Es sei die Ziff. 4 der Vereinbarung vom 4. November 2016 aufzu- heben und der Kinderunterhalt sei wie folgt festzulegen:
a.es sei der Beklagte rückwirkend per tt.mm.2022 bis und mit Februar 2023 zu verpflichten, der Klägerin an den Barunter- halt von C._____ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'010.– pro Monat zu bezahlen; b.es sei die Klägerin zu verpflichten ab 1. März 2023 einen an- gemessenen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen und es sei die Klägerin zu berechtigen, hiervon die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 lit. a vorstehend in Abzug zu bringen; c.es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechts- kraft des Urteils an den Barunterhalt von C._____ einen an- gemessenen, gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'072.– zu bezahlen; zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6.Es sei festzustellen, dass die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht ge- mäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 4. November 2016 bis und mit März 2025 vollumfänglich nachgekommen ist und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. März 2023 bis zum 1. März 2025 Unterhaltsleistungen in Höhe von Fr. 28'454.90 bezahlt hat, und diese seien ihr an die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziff. 5 lit. b vorstehend anzurechnen. 7.Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten, zzgl. MwSt." des Beklagten (Urk. 99 S. 1): "1.Sämtliche Anträge der Klägerin um Abänderung des Scheidungs- urteils vom 17. November 2016 bzw. der mit diesem genehmigten Parteivereinbarung vom 4. November 2016 (Anträge Ziff. 1-6, inkl. zusätzlichem Feststellungsantrag Ziff. 6 betr. vollumfänglich nach- gekommener Unterhaltspflicht für die Zeit vom 4.11.16 bis März 2023) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann. 2.Eventualiter sei die mit Entscheid der KESB vom 27. Juli 2023 er- richtete Beistandschaft mit allenfalls gerichtlich leicht angepassten Aufträgen fortzuführen. 3.Eventualiter – im Falle eines Umzuges der Klägerin nach D._____ – sei die alternierende Obhut bezüglich C._____ anzuordnen, der Wohnort von C._____ jedoch beim Vater sei beizubehalten. Diese wäre wochenweise bzw. abwechslungsweise bei den Kindseltern zu regeln und es seien die an den Beklagten zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge der Klägerin für C._____ neu gerichtlich festzule- gen und gegenüber jetzt leicht zu senken. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer (von derzeit 8.1 %) zulasten der Klägerin."
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juli 2025: (Urk. 120 S. 48 ff.) 1.In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE160194-C) und Ziffer 2.2 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 wird die Obhut für den Sohn C., geb. tt.mm.2014, der Klägerin zugeteilt. 2.In Abänderung von Ziffer 2.3 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, den Sohn C., geb. tt.mm.2014, jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitag- abend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, sowie in jedem Jahr am Tag des Fests des Fastenbrechens (Eid-al-Fitr), am Tag des Opferfests (Eid al-Adha) und am Tag des islamischen Neujahrs auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem für vier Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Abspra- che bleibt vorbehalten. 3.In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE160194-C) und Ziffer 3 der Schei- dungsvereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 werden die Erzie- hungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden alleine der Klägerin angerechnet. 4.Der Beklagte wird angewiesen, der Klägerin innert zehn Tagen nach Rechts- kraft dieses Urteils die Identitätskarte und den Reisepass von C., geb. tt.mm.2014, auszuhändigen. 5.Dem Beklagten wird mit sofortiger Wirkung verboten, seinem Sohn, C., geb. tt.mm.2014, Daten, über welche der Beklagte aufgrund des Diebstahls
der beiden Mobiltelefone der Klägerin verfügen kann, zu zeigen oder sonst irgendwie zugänglich zu machen. 6.Die Widerhandlung gegen Dispositivziffern 4 oder 5 kann wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden. Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch: Art. 292Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten un- ter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 7.Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd vom 27. Juli 2023 eingerichtete Beistandschaft für C., geb. tt.mm.2014, ist mit den folgenden Aufgaben fortzuführen: a)mit den Eltern und C. darauf hinzuarbeiten, dass das Besuchs- recht gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juli 2025 um- gesetzt werden kann; b)C._____ als neutrale Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; c)den Eltern als neutrale Ansprechperson in Bezug auf das Besuchsrecht zur Verfügung zu stehen sowie bei Konflikten zu vermitteln und zu schlichten; d)die Kontakte des Kindes zum Vater zu fördern; e)die Modalitäten für eine kindsgerechte Durchführung der Kontakte mit den Eltern festzulegen und sofern erforderlich, im Streitfall darüber zu entscheiden; f)die Eltern bei der Kommunikation im Zusammenhang mit dem Besuchs- recht zu unterstützen; g)Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die An- passung der Aufträge angezeigt sind.
8.In Abänderung von Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 wird der Beklagte verpflichtet, für C., geb. tt.mm.2014, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (jeweils nur Barunterhalt): Fr. 432.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis tt.mm.2032 Fr. 117.– ab tt.mm.2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange C. in ihrem Haushalt lebt, keine selb- ständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 9.Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Es fehlt ab Rechtskraft des Urteils bis tt.mm.2026 monatlich einen Betrag von Fr. 696.– und ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2032 monatlich einen Betrag von Fr. 643.– (jeweils nur Barunterhalt). 10. Der Kinderunterhalt gemäss Dispositivziffer 8 ist indexgebunden; er basiert in Abänderung von Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik, Stand per Ende Juni 2025 (107.8 Punkte; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegan- genen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2027. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages unterbleibt in dem Masse, als der Beklagte nachweist, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (107.8 Punkte) 11. In Abänderung von Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 basieren die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: (alle Beträge in CHF) KlägerinBeklagterC._____ - Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn) - Familienzulagen 5’948 ab tt.mm.30: 7’435 4’116215 ab tt.mm.26: 268 betreibungsrechtliches Existenzminimum: Grundbetrag:1’3501’200600 Anteil Wohnkosten inkl. Heiz- und Neben- kosten: 1’3731’769687 Grundversicherung (KVG): 41336756 Auslagen Arbeitsweg453 ab tt.mm.30: 528 128 Auswärtige Verpfle- gung: 176 ab tt.mm.2030: 220 220 Total::3’765 ab tt.mm.2030: 3’884 3’6841’343 Einnahmen abzüglich Ausgaben: 2’183 ab tt.mm.2030: 3’551 432- 1’128 ab tt.mm.26: - 1’075 12. Die Rechtsbegehren Ziff. 5. lit. a und lit. b der Klägerin (Abänderung Unterhalt per tt.mm.2022 bis Rechtskraft dieses Urteils) werden abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.9’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.8'470.15 Abklärungsbericht kjz D._____ Fr.17'470.15 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge-
richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. [Schriftliche Mitteilung] 17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (Urk. 119 S. 2) "1. Es seien Dispositivziffern 1 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts Bülach (FP230032-C/U) ersatzlos aufzuheben und sämtliche An- träge der Berufungsbeklagten um Abänderung des Scheidungsur- teils vom 17. November 2016 bzw. der mit diesem genehmigten Parteivereinbarung vom 4. November 2016 seien vollumfänglich abzuweisen und damit das Scheidungsurteil vom 17. November 2016 (FE160194-C) vorbehältlich von nachfolgenden Berufungs- begehren Ziffer 2 nicht abzuändern. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE160194-C) und Ziffer 2.3 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 4. No- vember 2016 sei einzig das aktuell seit zwei Jahren gemäss vor- sorglichem Entscheid des Einzelgerichts vom 9. Februar 2024 ausgeübte und leicht erweiterte Besuchsrecht entsprechend auch im Scheidungsurteil anzupassen. 3. Eventualiter sei das Verfahren in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Sach- verhalt mit Bezug auf die konkreten Auswirkungen eines drohen- den Umzugs von C._____ nach E._____ zur Kindsmutter mittels ergänzender Einholung eines zusätzlichen Berichts durch das zu- ständige kjz D._____ oder eine vom Obergericht dafür als befä- higt betrachteten privaten oder öffentlichen Institution, einer er- neuten gerichtlichen Befragung von C._____ sowie eventuell der Abnahme der vom Berufungskläger offerierten Beweise gemäss Beweismittelverzeichnis (s. dort genannte Beweismittel unter III. und IV) zu ergänzen und ein neuer berufungsfähiger Entscheid zu fällen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer (von derzeit 8.1%) zulasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.Die Parteien haben am tt. Februar 2014 geheiratet. Aus der Ehe ging der ge- meinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2014, hervor. Mit Urteil vom 17. No- vember 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Sohn C. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut vereinbarungsgemäss dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) zugeteilt. Die Vereinbarung der Parteien, wonach der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) ein zweiwöchentliches Wochenendbesuchsrecht sowie ein Ferien- und Feiertagsbe- suchsrecht eingeräumt und eine Unterhaltspflicht der Klägerin von monatlich Fr. 900.– festgesetzt wurde, wurde genehmigt (Urk. 4/23). 2.Mit Eingabe vom 30. August 2023 begehrte die Klägerin vor Vorinstanz die Abänderung des Scheidungsurteils und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbe- gehren (Urk. 1). Der vorinstanzliche Prozessverlauf ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen (Urk. 120 S. 4 f.). Am 28. Juli 2025 erliess die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene Urteil (Urk. 110 = Urk. 120). 3.Hiergegen erhob der Beklagte Berufung und stellte die vorstehend aufgeführ- ten Anträge (Urk. 119 S. 2). Ebenso liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 119 S. 2). Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Beru- fungsantwort zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (Urk. 1-118). II. Vorbemerkungen 1.Gegenstand der Berufung des Beklagten bilden die Obhut, das Besuchsrecht, die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, die Herausgabe des Passes und der Identitätskarte von C., das Verbot der Zugänglichmachung von Daten an C., die Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung, die Fortführung der Beistandschaft, der Kinderunterhalt sowie dessen Grund-
lagen (Dispositiv-Ziffern 1-11). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositiv-Ziffern 13-15 wurden vom Beklagten nicht angefochten, unterliegen der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz aber im Rahmen von Art. 318 Abs. 3 ZPO. 2.Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Män- gel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frü- here Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortge- führt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von er- hobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argu-
mente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Mo- tivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21). 3.Sind wie vorliegend Kinderbelange im Streit, so gelten die Offizial- und Unter- suchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO- Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 4.Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig (Urk. 111 und 119), schriftlich begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz ein. Der Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzli- chen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Damit ist auf die Beru- fungsanträge des Beklagten einzutreten. III. Nicht vermögensrechtliche Kinderbelange 1.Ausgangslage 1.1.Die Parteien einigten sich im Jahr 2016 darauf, C._____ unter die Obhut des Beklagten zu stellen und der Klägerin ein Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 4/18). Gestützt auf diese Vereinbarung erging am 17. November 2016 das Scheidungs-
urteil (Urk. 4/23). Bereits kurze Zeit nach dessen Erlass wichen die Parteien ein- vernehmlich von der vereinbarten und im Scheidungsurteil genehmigten Betreu- ungsregelung ab. Die Klägerin betreute C._____ deutlich mehr als jedes zweite Wochenende und C._____ wurde im Einverständnis beider Parteien am Wohnort der Klägerin in E._____ eingeschult (Urk. 3/3). 1.2.Im Februar 2023 betreute der Beklagte C._____ in den Sportferien, während die Klägerin mit ihrem neuen Partner in den Ferien weilte. Als der Beklagte in der Wohnung der Klägerin die Sportkleider für C._____ holte, entwendete er zwei alte Mobiltelefone der Klägerin und nahm von deren Inhalt Kenntnis (Prot. I S. 32; Urk. 3/11 S. 8). Der Beklagte stiess dabei auf seiner Ansicht nach sexualisierte Handy- inhalte, welche die Klägerin angeblich leicht bekleidet und mit verschiedenen Män- nern zeigen. Der Beklagte gab an, sich die Jahre zuvor Hoffnungen auf eine Wie- dervereinigung mit der Klägerin gemacht zu haben. Dies habe sich durch die Kennt- nisnahme der Handyinhalte zerschlagen, und er habe bemerkt, dass ihn die Kläge- rin über ihre Absichten getäuscht und ihn "warm gehalten" habe (Prot. I S. 32; Urk. 14/30). Als Reaktion darauf meldete der Beklagte C._____ ohne Zustimmung der Klägerin aus der Schule in E._____ ab und an seinem Wohnsitz in D._____ an (Prot. I S. 25 und 33). Den Kontakt zwischen C._____ und der Klägerin schränkte er in der Folge ein, sodass die Klägerin C._____ während vier Monaten bloss zwei Mal sah (Prot. I S. 25 und S. 33). 1.3.Die Klägerin zeigte den Beklagten daraufhin an und schaltete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd ein (fortan KESB Bülach) (Urk. 14/20). Es folgte eine Verurteilung des Beklagten wegen mehrfachen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung (Urk. 16; Urk. 71/1). Seit Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens wurde die im Schei- dungsurteil vereinbarte Betreuungsregelung gelebt, welche mit Massnahmeverfü- gung vom 9. Februar 2024 leicht erweitert wurde (Urk. 45). Die Klägerin verlangt nun die Umteilung der Obhut an sich, während der Beklagte auf der Umsetzung des Scheidungsurteils aus dem Jahr 2016 in leicht geänderter Form beharrt. 1.4.C._____ wurde am 25. September 2023 von der Vorinstanz angehört (Prot. I S. 5 ff.). Ausserdem ordnete die Vorinstanz einen Abklärungsbericht beim kjz
D._____ an, in dessen Rahmen C._____ am 8. Februar 2024 ein weiteres Mal an- gehört wurde und je ein Hausbesuch mit Interaktionsbeobachtung bei jedem El- ternteil erfolgte (Urk. 53). 2.Obhut 2.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf die Frage der Obhutszuteilung zutreffend dargelegt (Urk. 120 S. 13 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Ebenso zutreffend hat sie ausgeführt, dass das Scheidungsurteil die El- ternrechte und -pflichten grundsätzlich auf Dauer und verbindlich regeln soll, sich Kinderbelange aber nie abschliessend und definitiv regeln liessen, weshalb eine gerichtliche Neuregelung möglich sei, wenn diese aufgrund von veränderten Ver- hältnissen zum Wohl des Kindes geboten sei (Urk. 120 S. 12 f.; Art. 134 Abs. 1 und 4 ZGB und Art. 134 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 ZGB). 2.2.Die Vorinstanz hat die Obhut über C._____ in Abänderung des Scheidungs- urteils vom 17. November 2016 der Klägerin zugeteilt und dem Beklagten ein Be- suchsrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziffern 1 und 2, Urk. 120). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, ein wesentliches Kriterium für die Zuteilung der Obhut sei die Bereitschaft des obhutsberechtigten Elternteils, dem Kind den Kon- takt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Beim Beklagten sei keine derartige Be- reitschaft ersichtlich. So habe er der Klägerin im Frühjahr 2023 C._____ für vier Monate fast vollständig entzogen, als er durch den Diebstahl ihrer Mobiltelefone von sexuellen Kontakten der Klägerin zu anderen Männern erfahren und C._____ ihm erzählt habe, dass er auf dem Mobiltelefon der Klägerin ein Bikinifoto von ihr gesehen habe. Die vom Beklagten ins Feld geführte Begründung, er habe sich auf- grund der sexualisierten Handyinhalte um die Sicherheit von C._____ gesorgt und ihn schützen wollen, liess die Vorinstanz nicht gelten, sondern strich heraus, dass es dem Beklagten vielmehr darum gegangen sei, die Klägerin für ihre sexuellen Kontakte zu anderen Männern zu bestrafen. Dafür habe er einen Loyalitätskonflikt von C._____ in Kauf genommen, was zeige, dass er seine eigenen Interessen über die Interessen von C._____ stelle. Dass der Kontakt der Klägerin zu C._____ für den Beklagten nicht sonderlich wichtig sei, zeige sich auch dadurch, dass er sich während laufendem Verfahren nicht an das gerichtlich verfügte Ferienbesuchsrecht
der Klägerin gehalten habe und sich konstant weigere, ihr für die Ferien den Pass herauszugeben. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Be- fürchtung, die Klägerin könnte mit C._____ "abhauen" (Urk. 98/1), sei insofern be- merkenswert, als dass bei der Klägerin im Gegensatz zu ihm keine Verbindungen zum Ausland ersichtlich seien und er es sei, welcher der Klägerin mehrfach ange- droht habe, ihr C._____ vollständig zu entziehen bzw. diesen für längere Zeit im Ausland zu lassen. Weiter habe der Beklagte der Klägerin mehrfach geschrieben, dass ihm die Konsequenzen seiner Handlungen egal seien und er sich ohnehin nicht an einen Gerichtsentscheid halten werde, wenn er damit nicht einverstanden sei. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten gestützt darauf die Bindungsoffenheit ab und verortete darin das Risiko einer Kindswohlgefährdung, sollte der Beklagte wei- terhin die alleinige Obhut ausüben, da er sich nicht an ein gerichtlich verfügtes Be- suchsrecht halten oder den Kontakt von C._____ zur Klägerin gänzlich unterbinden würde (Urk. 120 S. 26 ff.). An der Bindungsoffenheit der Klägerin – so die Vorin- stanz – bestünden demgegenüber keine Zweifel. Insbesondere seien die unbestrit- tenermassen bestehenden Kommunikations- und Kooperationsprobleme der Par- teien nicht auf die Klägerin zurückzuführen. Diese hätten ihren Ursprung haupt- sächlich in den Vorfällen vom Februar 2023 (Einbruch und Diebstahl der Mobiltele- fone der Klägerin durch den Beklagten), den anschliessenden Entzug von C._____ gegenüber der Klägerin sowie den unzähligen Beleidigungen, Drohungen und Er- pressungen des Beklagten gegenüber der Klägerin. Sämtliche dieser Gründe seien auf einseitige Handlungen des Beklagten zurückzuführen (Urk. 120 S. 28). Im Wei- teren drohe der Beklagte, er werde C._____ die Chatnachrichten zwischen der Klä- gerin und anderen Männern mit sexuellen Inhalten zeigen, welche der Beklagte auf den von ihm gestohlenen Mobiltelefonen der Klägerin gefunden habe. Ziel davon scheine zu sein, C._____ dazu zu bringen, dass er mit der Klägerin nichts mehr zu tun haben wolle. Auch dies gefährde das Kindeswohl von C., weshalb dem Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten sei, C. Daten der gestohlenen Mobiltelefone zu zeigen (Urk. 120 S. 28 f.). Angesichts dessen drohe beim Verbleib von C._____ unter der alleinigen Obhut des Beklagten eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls. Diese Gefahr schade C._____ mehr als der (erneute) Verlust der Kontinuität. Zwar lebe C._____ seit
nunmehr über zwei Jahren hauptsächlich beim Beklagten und besuche die Schule in D., weshalb eine Umteilung der Obhut zur Klägerin für C. zu mehre- ren wesentlichen Veränderungen führe (Wechsel der Hauptbezugsperson, des Wohnorts und der Schule). Diese Veränderungen würden aber dadurch relativiert, dass C._____ bis 2023 in wesentlichem Ausmass durch die Klägerin betreut wor- den sei und auch die Schule in E._____ besucht habe. Ihm sei daher die Klägerin als Bezugsperson sowie das häusliche Umfeld in E._____ vertraut und er habe auch nach wie vor Freunde in der Umgebung. Eine Umteilung der Obhut bedeute für ihn daher nicht ein vollständig neues Umfeld, sondern eher eine Rückkehr in ein bekanntes Umfeld. Auch der Umstand, dass C._____ sich in den beiden Anhörun- gen für einen Verbleib beim Beklagten ausgesprochen habe, sei nicht als wesent- liches Argument gegen eine Umteilung der Obhut zur Klägerin zu werten. Er habe dies zwar konstant, aber keineswegs klar ausgesagt. In der Kinderanhörung am Gericht habe er gesagt, er vermisse die Klägerin und er könne nicht erklären, wes- halb er die aktuelle Betreuungssituation gut finde. Gegenüber dem kjz habe er nur mittels Handzeichen signalisieren können, dass er lieber beim Beklagten bleiben würde. Der Abklärungsbericht des kjz halte deshalb fest, dass C._____ in einem Loyalitätskonflikt gefangen sei und sich nicht frei äussern könne (Urk. 120 S. 24 ff.). Das Kindeswohl gebiete es daher, die Obhut der Klägerin zuzuteilen (Urk. 120 S. 29). 2.3.Der Beklagte moniert die vorinstanzliche Schlussfolgerung in verschiedener Hinsicht. Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehal- ten, die exakt ausgeübten Betreuungsanteile der Parteien im Jahr 2023 seien um- stritten. In der Folge habe sie diese Frage aber nie näher geprüft und sie habe auch die von ihm diesbezüglich offerierten Beweismittel (Zeugenbefragung seiner Eltern, seiner Brüder sowie Auskunft der Arbeitsgeberin der Klägerin) nicht abgenommen. Die Klägerin habe sich voll auf ihre Erwerbstätigkeit konzentriert und habe daher kaum persönlich Zeit für C._____ gehabt. Im Zeitpunkt vor den Sportferien 2023 sei C._____ daher immer mehr von ihm – dem Beklagten – und ergänzend von seinen Eltern betreut worden. Da er selber habe arbeiten müssen, seien es vor allem seine Eltern gewesen, welche C._____ betreut und dann in die Schule ge- bracht hätten. Werde diese Betreuungszeit inklusive derjenigen der Grosseltern
ihm angerechnet, habe er schon im Zeitpunkt vor den Sportferien 2023 mehrheitlich die Betreuung von C._____ übernommen (Urk. 119 S. 4 f.). Es erscheint nicht restlos klar, was der Beklagte mit dieser Rüge zu seinen Gunsten ableiten will. Vermutungsweise soll damit geltend gemacht werden, dass C._____ im Frühjahr 2023 nicht in ein für ihn unbekanntes Umfeld gewechselt habe und eine Umteilung der Obhut an die Klägerin keine Rückkehr in ein vertrautes Umfeld dar- stelle. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. C._____ ging unbestrittenermassen bis zu den Sportferien 2023 in E._____ in die Schule, womit sein soziales Umfeld von Gleichaltrigen offensichtlich dort zu verorten war. Auch waren sich die Parteien insofern einig, dass C._____ nach der Scheidung vorwiegend durch die Klägerin betreut wurde (Prot. I S. 26 f., 35 f.), was sich auch daran zeigt, dass bei der Ver- haftung des Beklagten im Jahr 2018 keine Kindesschutzmassnahmen für C._____ erlassen werden mussten, weil die Klägerin seine Betreuung ohnehin übernommen hatte (Urk. 14/14-16). Der Beklagte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 denn auch an, er wohne alleine und sein Sohn sei nur ab und zu bei ihm (Urk. 14/1). Nach der Einschulung von C._____ in E._____ scheinen die Par- teien die Betreuung von C._____ flexibel gehandhabt zu haben, wobei im Frühjahr 2023 beide Parteien in einem Vollzeitpensum erwerbstätig waren (Prot. I S. 28, 34). Der Beklagte führt sinngemäss selber aus, er habe die Betreuung von C._____ daher mehrheitlich seinen Eltern überlassen (vgl. Urk. 119 S. 5; Prot. I S. 34; s.a. Urk. 14/30 S. 2). Damit waren beide Elternteile vor den Sportferien 2023 beruflich eingespannt. Während die Klägerin ihre Arbeitszeit bei der F._____ dem Alltag mit C._____ anpassen und seine Betreuung vor und nach der Schule sowie am Mittag weitgehend persönlich übernehmen konnte (vgl. Prot. I S. 15 f., 28 und 76), – dies blieb unbestritten und ist auch durch den Umstand bestätigt, dass C._____ in E._____ offenbar keine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen musste (Urk. 4/36; Prot. I S. 25-28) –, wurde C._____ in der väterlichen Betreuungszeit vorwiegend durch die Grosseltern betreut. Ganz unabhängig davon, wie viel Zeit C._____ in E._____ (Wohnsitz der Klägerin) oder in D._____ (Wohnsitz des Beklagten) ver- brachte, kann damit keine Rede davon sein, dass die Betreuung von C._____ vor den Sportferien 2023 mehrheitlich durch den Beklagten erfolgt sei. Die grosselter- liche Betreuungszeit kann denn auch nicht einfach an die Betreuungszeit des Be-
klagten angerechnet werden, bloss weil diese in Absprache und mit seinem Einver- ständnis erfolgte. Selbst wenn also C.s Grosseltern oder Onkel die Darstel- lung des Beklagten bestätigen würden, dass C. vor den Sportferien 2023 ver- mehrt (auch) im grosselterlichen Haushalt betreut wurde, ist die Schlussfolgerung des Beklagten unzutreffend, wonach eine überwiegende Betreuungszeit seiner- seits vorliege. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Abnahme der entspre- chenden Beweismittel verzichtet. 2.4.Weiter moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht seine Bin- dungstoleranz sowie seine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit abgespro- chen. 2.4.1. Er macht geltend, es treffe zwar zu, dass er den Kontakt zwischen C._____ und der Klägerin nach den Vorfällen im Frühjahr 2023 eingeschränkt habe. Nach der Einsetzung des Beistandes durch die KESB Bülach habe er sich aber sofort wieder beruhigt und das Besuchsrecht habe rasch wieder aufgenommen werden können. Dieses sei durch den vorinstanzlichen Massnahmeentscheid vom 9. Fe- bruar 2024 sogar noch ausgebaut worden. Darüber hinaus habe er der Klägerin in der Folge zusätzliche Wochenenden mit C._____ gewährt, was seine grosse Be- reitschaft zeige, die Kontakte zwischen C._____ und der Klägerin zu fördern (Urk. 119 S. 6 f.). Seit dem Sommer 2023 habe er sich an die Anweisungen des Gerichts gehalten, was zeige, dass er dies auch künftig tun werde. Er habe aktiv und im Gegensatz zu den Erwägungen der Vorinstanz gezeigt und vorgelebt, dass er sich auch an ein Abänderungsurteil halten werde. Es bestünden demnach keine Anzeichen dafür, dass er den Kontakt zwischen der Klägerin und C._____ unter- binden werde (Urk. 119 S. 20 f.). Dass der Klägerin auf der anderen Seite hinsicht- lich Bindungsoffenheit vorinstanzlich ein gutes Zeugnis ausgestellt werde, gehe nicht an, zumal sie diejenige sei, welche mehrfach ein Kontaktverbot verlangt habe (Urk. 119 S. 21 f.). Was die Kommunikation zwischen den Parteien anbelangt, sei zwar nicht bestritten, dass er sich im Umgang mit der Klägerin in seiner Wortwahl häufig habe gehen lassen und diese wiederholt beleidigt und teilweise auch verbal bedroht habe. Die Vorinstanz erwähne aber mit keinem Wort, dass die Klägerin ihn davor jeweils bewusst provoziert habe, sei es direkt oder durch wiederholtes Blo-
ckieren oder Nichtantworten. Ausserdem habe er per dato keine einzige Drohung umgesetzt und die Klägerin habe ihn entsprechend gar nicht mehr ernst genom- men. Auch habe die Vorinstanz unzutreffend darauf geschlossen, dass er über un- genügende Selbstkontrolle verfüge, habe er die Klägerin doch jeweils bewusst be- leidigen wollen (Urk. 119 S. 10 f.). 2.4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, der Beklagte habe durch den Einbruch bei der Klägerin und den Diebstahl der Mobiltelefone von sexuellen Kontakten der Klägerin zu anderen Männern erfahren, und ihr hernach im Frühjahr 2023 C._____ während vier Monaten fast gänzlich entzogen. Es müsse – so die Vorinstanz weiter – in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass entgegen der Darstellung des Beklagten die Handydaten der Klägerin C.s Sicherheit in kei- ner Art und Weise gefährdet hätten, vielmehr habe der Kontaktabbruch zur Klägerin nicht dem Kindeswohl entsprochen. Es scheine, als habe der Beklagte einen Loy- alitätskonflikt von C. in Kauf genommen, um die Klägerin für ihre sexuellen Kontakte zu anderen Männern zu bestrafen, was zeige, dass der Beklagte seine eigenen Interessen über diejenigen von C._____ stelle, und dass der Kontakt von C._____ zur Klägerin für ihn nicht besonders wichtig sei (Urk. 120 S. 26 f.). Diese Ausführungen treffen uneingeschränkt zu. Das Vorgehen des Beklagten im Frühjahr 2023 war nicht nur strafbar, sondern auch im Hinblick auf die zu erwar- tende elterliche Fürsorge inakzeptabel. So hat er den gemeinsamen Sohn als eine Art Pfand benutzt, um seine Forderungen gegenüber der Klägerin durchzusetzen. Dabei verlangte er von ihr, sich aus sämtlichen sozialen Medien zurückzuziehen, alle männlichen Kontakte aus ihrem Handy zu löschen und alle ihre "Nutten-Des- sous" zu entsorgen (Urk. 26/1-2). Ganz offensichtlich ging es in keiner Weise um C._____ oder um dessen Sicherheit, sondern der Beklagte fühlte sich hintergangen sowie getäuscht und versuchte, es der Klägerin "heimzuzahlen". Dies machte er zulasten von C., welcher – ohne sich von der Klägerin verabschieden zu kön- nen – während vier Monaten fast gänzlich von dieser getrennt und mitten im Schul- jahr abrupt aus seiner Klasse gerissen wurde. Das Besuchsrecht zwischen der Klä- gerin und C. wurde denn auch nicht "rasch" wieder aufgenommen (so der Beklagte in Urk. 119 S. 6), sondern vom Beklagten über Monate unterbunden und
von Forderungen seinerseits abhängig gemacht. Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, wonach dieser Vorfall aufzeige, dass für den Beklagten der Kontakt von C._____ zur Klägerin nicht sonderlich wichtig erscheine, ist damit zutreffend. Kommt hinzu, dass der Beklagte seit den Vorfällen im Februar 2023 damit droht, C._____ die fraglichen "sexuellen Textnachrichten" zwischen der Klägerin und an- deren Männern zu zeigen (Urk. 26/1; Urk. 26/3-5; Urk. 71/4 und 6; Urk 106/4). Dies bekräftigte der Beklagte auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 106 und 109), obwohl er durch seinen Rechtsvertreter in den Parteivor- trägen zunächst etwas anderes ausführen liess (Urk. 76 S. 11). Die Vorinstanz hat daraus nachvollziehbar gefolgert, Ziel dieses Vorhabens sei wohl, C._____ dazu zu bringen, dass er nichts mehr mit der Klägerin zu tun haben wolle (Urk. 120 S. 28). In der Berufungsschrift rügt der Beklagte diese Schlussfolgerung denn auch nicht. Er distanziert sich ferner nicht von diesem Vorhaben. Es versteht sich von selbst, dass die Umsetzung dieses Vorhabens das Kindeswohl von C._____ mas- siv beeinträchtigen würde (vgl. hierzu nachstehend E. III.6.). Im Zusammenhang mit der Frage nach der Bindungstoleranz des Beklagten lässt diese Androhung je- denfalls aufhorchen. Sie macht deutlich, dass der Beklagte bereit ist, die Beziehung der Klägerin zu C._____ jederzeit bis hin zu einem künftigen Kontaktabbruch zu torpedieren, weil die Klägerin sich nicht wie von ihm gewünscht verhält. Unter die- sen Umständen kann entgegen dem Beklagten nicht davon gesprochen werden, dass er den Kontakt zwischen C._____ und der Klägerin aktiv fördere. Selbst wenn er sich an das mit Massnahmenentscheid vom 9. Februar 2024 verfügte Besuchs- recht der Klägerin mehrheitlich gehalten und ihr darüber hinaus weitere Betreu- ungszeit eingeräumt hat – dies wird von der Klägerin bestätigt (Prot. I S. 74) –, scheint für ihn klar zu sein, dass C._____ den Kontakt zur Klägerin ohnehin abbre- chen werde, sobald er ihm die Chatverläufe der Klägerin zeige. Es scheint, als stünde Letzteres für den Beklagten ausser Frage, was ebenfalls erhebliche Zweifel an seiner Bindungstoleranz weckt. 2.4.3. Was die Kommunikationsfähigkeit des Beklagten anbelangt, muss konstatiert werden, dass er sich – entgegen seiner Darstellung im Berufungsverfahren – nach dem Eklat im Februar 2023 nicht "rasch" beruhigt hat. Aus den Akten sind unzählige
beleidigende und herabsetzende Textnachrichten des Beklagten an die Klägerin ersichtlich, welche der Beklagte selbst nach erfolgter Verurteilung wegen Be- schimpfung im März 2024 (Urk. 71/1) und während des laufenden Abänderungs- verfahrens verschickte. So schrieb er der Klägerin unter anderem am 24. Au- gust 2024 (Urk. 71/4): "du elendi ich hasses wenn min sohn bi dir isch !!! ich weiss nie ob sich irgendwelli hueresöhn vo dir ab dich ufgeilet und irgendwelli fotis vo mim sohn gsehnd oder ihn weg dir vielicht sogar persönlich troffe hend!!!! du bisch en elende scheiss mensch das alles wird de C._____ erfahre du scheiss hoe dänksch chasch min sohn i dim scheiss involviere das sich irgendwelli krimineli ab eu beidi ufgeilet du scheiss bitch !!!! du wirsch scho gseh nur wegem C._____ han ich mit dir ztue und versuech mit dir immer wieder normal rede aber du nutte dänksch es gat um dich oder was au immer...." Weiter schrieb der Beklagte der Klägerin folgende Textnachricht (Urk. 71/3): "Ich A._____ bin de grösste Nuttesohn uf de welt wenn nöd bald de tag cho wird adem du all de scheiss bereue wirsch und vor allem dis fräche scheiss arrogante getue!!!! ich wird dis ganze läbe ficke und dini ganz familie wens si muess und jede wo mit dir isch ihr elendi bastarde ich schwörrs dir ich wird dich ruiniere bis du suizid begasch du drecks- mensch!!!! und keine vo dene wird dir chöne hälfe ich versprich dir du drecks mensch fick dich fick dini awältin fick jede wo mit dir du hoe du wirsch bald gseh". Aktenkundig sind auch folgende Nachrichten aus den Jahren 2024/2025 (Urk. 98/4 und 98/5 i.V.m. Urk. 97 S. 8 und 13): "du bisch echt behinderet.... ich ha dir welle würkli hälfe aber du checksch das irgendwie nöd... ja nu egal wie au immer... bis es du checksch, wird ich dini hilf gnüsse. vilicht gib ich genau dini 900 stutz für sexy unterwösch wo ich mini hoes schenke wird. Nur die Hoes wo ich känne sind im verglich zu dir Wifeymaterial... Hoes würdet über dich säge was isch das für e billigi Hoe!!!! also la mich in ruhe ich wird dich immer beleidige ich fick uf konsequenze die buess zahli von dine 900 franke nachem gricht werdets sowieso me si. ich schrieb dir nüt me us- sert wens um de C._____ gat oder fals du mir no einmal drohe sötsch... dass isch nur zum klarstelle!!!! Ich gib kein Fick uf dini azeigene du Fotze und ich känn so Abschaum wie dich und dini awältin!!! Die Schuel wo du no mache muesch und dini fotzeawältin i dere schuel bin ich de Direck- tor!!! schöns Läbe trotzdem hoffe du wirsch rechtgleitet trotz allem und dass nöd als käfir stierbsch"
"dini einzigi chance zum vielicht es stuck vo dim läbe no rette...isch wenn du dich unterordnis dete wo din platz isch... die hirarchie ganz wit dune irgendwo... du bisch mir nie ebenbürtig gsi ich han dich aber so behand- let als wersch du über mir... känne din platz besser und dir wirds besser ga... en sträuner hät früener au nöd chöne wie er hät welle mitem könig rede... er hät sich müesse apasse... ich bi kein könig... aber ich bin wiit ganz wit über dir... känne din platz bevor du platz mache muesch wie en hund!!!! und ich han dir wenn ich will so viel schade mache dass du dich i 100 läbe nöd dävo erhole wirsch !!!!! bis echli dankbarer dass ich bis jetzt alles für mich paltet han... no niemert weiss über dich bscheid... bis uf dini kollegine wo mit dir gsi sind fast immer...und dis mami wills du au dete druf acho la häsch so wie jetzt... weisch du was fuck off du bitch" Wie der Beklagte sich angesichts dieser aktenkundigen Nachrichten über einein- halb Jahre nach den Vorfällen im Februar 2023 auf den Standpunkt stellen kann, er habe sich zeitnah beruhigt, ist schleierhaft. In dieser Hinsicht ist sodann bemer- kenswert, dass der Beklagte trotz entsprechender vorinstanzlicher Anordnung den Besuch des Kurses "Eltern bleiben, Kurs für Mütter und Väter, die getrennt leben" der Geschäftsstelle Elternbildung des Amtes für Jugend und Berufsberatung ver- weigerte (vgl. Verfügung vom 25. April 2024; Urk. 63). Ihm wurde deshalb von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Januar 2025 eine Ordnungsbusse von Fr. 1'500.– auferlegt (Urk. 94). Ohne Zweifel bezog sich der Beklagte auf diese Busse, als er der Klägerin sinngemäss mitteilte, er zahle "die buesse" von ihren Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 98/4). Anstatt den Kurs zu besuchen sowie die fachliche Unterstützung bezüglich eines Perspektivenwechsels zu nutzen, zog es der Beklagte vor, die Klägerin diesbezüglich zu verhöhnen und ihr vor Augen zu führen, dass er die von ihr zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Bezahlung der Busse (oder alternativ sexy Unterwäsche für seine "Hoes") zweckentfremden werde. Dass die Kommunikationsfähigkeit des Beklagten dringend der Verbesse- rung bedarf, zeigen die zahlreichen aktenkundigen, äusserst primitiven und herab- lassenden Nachrichten an die Klägerin. Darin beleidigt er die Klägerin unter ande- rem als "grössti nutte", "hure", "scheiss elende dreckige bösartige verhurte scheiss mensch", "herzlose egoistische drecksmensch", "bitch", "hoe", "missgeburt", "stö- renfried", "unmensch", "Fotze", "Abschaum", "dreck", "idiot", "undankbare bluetsau-
ger", "heulsuse" und "volltrottel" (Urk. 26/1-2 und 4-5; Urk. 71/3-6; Urk. 98/3-4; Urk. 100/12; Urk. 106/1 und 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, drohte er ihr ebenfalls mehrfach mit Gewalt, dem Entzug von C._____ oder wünschte ihr gar den Tod, indem er ihr unter anderem schrieb: "ich schwörr dir sobald du en typ häsch ich verwütsch dich bald schono mach dir kei sorge egal wie sehr du dich verstecksch ich verwütsch eu schono bals", "den wird ich eu zerst eues läbe ficke und eu kaput schla und den bisch du au für de C._____ gstorbe du wirsch ihn nieme ihm läbe alang" (Urk. 26/2), "ehrlich gseit hoffe ich dass du verrecksch a irgend e gschlächtskrankheit du fotze [...]" (Urk. 26/2) "nach de summerferie wird de C._____ dune bliebe für es halbs jahr oder es jahr und wener zruck isch bisch du verschwunde voda und wenn du dich den no eimal meldisch nachdem mir dich vergesse händ den mach ich dich so öpis vo fertig bis du dich selber umbringsch!!!!!!!" "scheiss fotze" " viel Spass" "er wird dich vergesse du wirsches gseh niemert wird sich irgendwenn a doch erinnere" "will du drecksfotze alei sterbe wirsch" (Urk. 26/5), "de C._____ wird niemals wieder en teil vo dim und euem läbe werde" (Urk. 106/4). 2.4.4. Von der Klägerin ausgehende Provokationen sind – entgegen der Darstel- lung des Beklagten (Urk. 119 S. 10) – den Chatverläufen nicht zu entnehmen. Auch das von ihm ins Feld geführte provozierende Verhalten der Klägerin durch "Blockie- ren" oder "Nichtantworten" vermag die vulgären und herablassenden Tiraden des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Hingegen erscheint es angesichts der vom Be- klagten ausgehenden Nachrichtenflut nachvollziehbar, dass die Klägerin ihn auf einzelnen Kanälen teilweise blockierte oder sich nicht zu den Aussetzern geäussert hat. Auch das von der Klägerin aufgebrachte Kontaktverbot, über welches sich der Beklagte echauffiert und er als Beweis der fehlenden Kommunikations- und Koope- rationsbereitschaft der Klägerin ins Feld führt, erscheint vor dem Hintergrund der im Recht liegenden Chatverläufe in einem anderen Licht. Es kann insgesamt keine Rede davon sein, dass der Beklagte in der Vergangenheit versucht hat, seine Kom- munikation zu verbessern und dieses Vorhaben einzig am sturen, uneinsichtigen und provozierenden Verhalten der Klägerin gescheitert sei (so der Beklagte in Urk.119 S. 17). Welche Versuche seitens des Beklagten zur Kommunikationsver- besserung unternommen worden seien, bleibt unklar. Den von der Vorinstanz an-
geordneten Kurs hat er jedenfalls nicht besucht. Will der Beklagte seine Kooperati- onsbereitschaft schliesslich daraus ableiten, dass er bis anhin keine seiner Drohun- gen umgesetzt habe (vgl. Urk. 119 S. 10 f.), ist er daran zu erinnern, dass von Eltern zum Zwecke der gedeihlichen Entwicklung des Kindes eine adäquate elterliche Zu- sammenarbeit verlangt wird. Ausgesprochene Drohungen nicht in die Tat umzuset- zen, reicht hierfür selbstredend nicht aus. Nicht verfehlt ist daher, wenn die Vorin- stanz unter diesen Umständen von einer ungenügenden Selbstkontrolle des Be- klagten ausging. Aufhorchen lässt vor diesem Hintergrund einzig, dass der Be- klagte die ihm unterstellte mangelnde Selbstkontrolle im Berufungsverfahren mit der Argumentation bestreitet, er habe die Klägerin bewusst beleidigen wollen. Dass dieser Einwand nicht verfangen kann, bedarf keiner weiteren Erklärung. Die Vor- instanz hat dem Beklagten nach dem Gesagten seine Kommunikationsfähigkeit zu Recht abgesprochen. Inwiefern die vollständige Kenntnis der Chatverläufe zwi- schen den Parteien (vgl. Urk. 119 S. 9) daran etwas geändert hätte, legt der Be- klagte nicht dar. 2.4.5. Auch die Kooperationsfähigkeit des Beklagten ist mit der Vorinstanz in Zwei- fel zu ziehen. Neben der Weigerung des vorinstanzlich angeordneten Kursbesuchs hat sich der Beklagte auch der gerichtlich angeordneten Ferienregelung widersetzt, wonach der Klägerin im Jahr 2024 vier Wochen Ferien zustanden (Urk. 45). Er hat der Klägerin letztlich bloss 2.5 Wochen Ferien mit C._____ eingeräumt (vgl. Urk. 98/1). Zudem hat der Beklagte gegenüber der Klägerin mehrfach verbalisiert, sich nicht an Gerichtsentscheide halten zu wollen. Exemplarisch können hierzu die nachfolgenden Nachrichten zitiert werden: "scho sehr bald B._____ wird de C._____ alles was ich vo dir gseh han au gseh und es git no ganz ganz viel me wo ich mir nöd alles inezge han wolls zviel gsi isch teilwis... aber ich versprich dir scho sehr bald wird sich das alles au de C._____ inezieh!!!! und es git nüd was du dagege mache hasch oder dini familie oder dini stächer dini so netti liebi kolle- gine kei gricht niemert ussert Gott han öpis dagege mache...[...]" (Urk. 71/6) "[...! ich scheiss uf gricht uf dini awältin und alles B._____ das alles juckt mich keis bizli ich mein das jetz usem herze use guet und nett mit dir [...] (Urk. 106/4 S. 16)" "[...] aber solang du versuechsch mir de C._____ weg ne und ihn us sim schöne familiere läbe userisse willsch wo du ihm niemals ge hasch den
wärdemer eus bis zum tot bekriege und ich wird den irgendwenn au gwüssi grenze überschritte müesse den wird’s au für mich kei zruck me ge!!!! (Urk. 106/4 S. 4)" Darüber hinaus macht der Beklagte in der Berufung geltend, dass seine Koopera- tionsbereitschaft im Falle eines für ihn vorteiligen Entscheides "um ein Vielfaches höher liegen dürfte" (Urk. 119 S. 23). Auch dies lässt nur noch wenig Interpretati- onsspielraum offen, was der Beklagte im Falle eines für ihn nachteiligen Entscheids befolgen werde oder eben nicht. 2.4.6. Gesamthaft ist festzuhalten, dass von einer (bedingungslosen) Bereitschaft des Beklagten, den Kontakt von C._____ zur Klägerin zu schützen und zu fördern, nicht ausgegangen werden kann. 2.5.Der Beklagte stört sich sodann am Bericht des kjz D._____ vom 28. März 2024 (Urk. 53) bzw. an der seiner Auffassung nach unkritischen Übernahme des- selben durch die Vorinstanz (Urk. 119 S. 14 ff.) 2.5.1. Im Bericht wird festgehalten, dass sich C._____ beim Hausbesuch bei der Klägerin sehr offen und natürlich gezeigt habe. Der Umgang zwischen den Beiden sei liebevoll, sehr natürlich und selbstverständlich erschienen. C._____ habe sich offen und entspannt verhalten und habe den Abklärenden bereitwillig die Wohnung seiner Mutter und sein Zimmer gezeigt, habe von seinem Leben berichtet und auf- gezeigt, dass er von der Wohnung aus direkt zum Wohnblock seiner Freunde hin- übersehen könne, mit welchen er immer noch am liebsten zusammen sei (Urk. 53 S. 6). Beim Hausbesuch beim Beklagten habe C._____ auffällig anders gewirkt. Er habe sich gehemmt und zurückhaltend gezeigt und habe verdeckte Blicke zum Be- klagten geworfen, um zu sehen, ob dieser gutheisse, was er mache und sage. Der Beklagte habe C._____ aufgefordert, etwas auf Arabisch zu sagen, was C._____ nicht habe machen wollen und sich daraufhin verlegen verhalten und geziert habe. Der Beklagte habe ihn dann aufgefordert, nicht so schüchtern zu sein. Er habe dies mit einem Lachen getan und C._____ auch in den Arm genommen, was diesem aber unangenehm gewesen sei und ihn noch verlegener gemacht habe. Der Be- klagte habe davon keine Notiz genommen (Urk. 53 S. 7).
Die Klassenlehrerin habe C._____ als freundlichen, eher wortkargen und wenig wortgewandten Jungen kennengelernt, welcher vor allem zu Beginn bei Konflikten häufig physisch reagiert und sich körperlich gewehrt habe. C._____ berichte auf- fallend oft von seiner Wohnsituation, und dass er nicht bei der Klägerin wohne. Es sei ein grosses Thema für ihn, welches er von sich aus immer wieder aufbringe. Die Klassenlehrerin habe den Eindruck, C._____ wünsche sich, die Klägerin öfters zu sehen. Dies habe sie den Parteien beim Elterngespräch im Februar 2024 so auch mitgeteilt und vorgeschlagen, die Klägerin könne C._____ unter der Woche auch einmal vom Fussball abholen. Dies habe der Beklagte aber sofort abgeklemmt mit der Begründung, dass die Klägerin in G._____ wohne und es daher nicht mög- lich sei. Sozial habe sich C._____ im Schulhaus gut eingelebt. Er spreche von sich aus aber immer wieder davon, dass es in G._____ mit Freunden anders sei und er dort sehr gute Freunde gehabt habe. C._____ sei jeweils sehr verschlafen und wirke auch tagsüber oft müde. Obwohl er nicht gerne male und bastle, habe er im Dezember ausserordentlich viel Zeit und Mühe in einen Jahreskalender als Ge- schenk für die Klägerin gesteckt. Es sei ihm äusserst wichtig gewesen, der Kinds- mutter ein schönes Geschenk zu machen (Urk. 53 S. 7 f.). Beim Kindergespräch mit den Abklärenden habe sich deutlich gezeigt, dass dieses bei C._____ grossen Stress ausgelöst habe. C._____ habe seine Winterjacke wäh- rend des ganzen Gesprächs nicht ablegen wollen und sich derart angespannt ge- zeigt, dass er sich während des Gesprächs auf den Boden habe legen müssen. Er habe ausweichende Antworten gegeben. Auffällig sei gewesen, dass er seine drei Lebensorte (beim Beklagten, bei der Klägerin und bei den Grosseltern väterlicher- seits) gleich bewertet habe, indem er exakt dieselben Worte verwendet habe. Auf die Frage, wo er am liebsten sei, habe C._____ keine verbale Antwort geben kön- nen. Er habe zuerst eine Antwort in die Luft gezeichnet. Dann habe er mit den vor ihm liegenden Emotionskärtchen das Wort "Papi" auf den Tisch gelegt. Die Frage, weshalb er lieber beim Beklagten sei, habe er damit beantwortet, dass sie coole Sachen machen würden, wobei er angefügt habe, bei der Klägerin auch coole Sa- chen zu machen (Urk. 53 S. 9).
Die Abklärenden kommen gestützt auf die Interaktionsbeobachtungen bei beiden Elternteilen, die Auskünfte der Lehrpersonen sowie das Kindergespräch mit C._____ zum Schluss, dass C._____ zu beiden Eltern eine wichtige Beziehung pflege. C._____ befinde sich in einem starken Loyalitätskonflikt und scheine das Gefühl zu haben, dass er sich für einen Elternteil entscheiden müsse. Während der Beklagte sehr am Wohl seines Sohnes interessiert sei und ihn insbesondere be- züglich sportlicher Aktivitäten und religiöser Wertevermittlung fördere, finde C._____ bei der Klägerin eine Umgebung, welche emotional anreichernder, ver- spielter sowie weicher sei und der Fokus vermehrt auf Ruhe und Regeneration liege. Bei den Hausbesuchen habe sich C._____ bei der Klägerin deutlich ent- spannter und offener gezeigt und habe mehr sich selbst sein können. Bei der Inter- aktion mit dem Beklagten sei aufgefallen, dass dieser teilweise Druck aufgesetzt, seinen Sohn zu einem gewünschten Verhalten gedrängt und die Signale seines Sohnes wenig wahrgenommen habe. C.s Schulwechsel im Februar 2023 und der darauffolgende Kontaktunterbruch zur Klägerin habe nicht dem Kindeswohl entsprochen. Während die frühere Lehrerin von C. ihn als sprachlich relativ stark, mit grossem Wortschatz und guter Ausdrucksweise beschrieben habe, nehme ihn die neue Lehrerin als wortkarges Kind wahr, welches sich nicht so gut ausdrücken könne. Diese Veränderung in der mündlichen Ausdrucksweise deute auf eine hohe emotionale Belastung hin (Urk. 53 S. 10 f.). Die Abklärenden spra- chen sich für eine alternierende Obhut aus, da C._____ für seine gesunde Entwick- lung auf eine positive Bindung zu beiden Elternteilen angewiesen sei. Sollte die alternierende Obhut nicht umsetzbar sein, sei die Obhut der Klägerin zuzuweisen. Sie sei bindungsoffener und könne den Kontakt zu C._____ sowohl zum Beklagten als auch zur Familie väterlicherseits zulassen und fördern (Urk. 53 S. 12 f.). 2.5.2. Der Beklagte macht geltend, beide Hausbesuche bei den Elternteilen hätten am selben Tag stattgefunden. Der erste Hausbesuch sei bei der Klägerin durchge- führt worden, nachdem C._____ dort bereits übernachtet habe. Direkt im Anschluss sei man zum Beklagten gegangen. Es sei allgemein bekannt, dass sich ein Kind nach jedem Wechsel in der Betreuung zunächst wieder an das System beim ande- ren Elternteil gewöhnen müsse. Dennoch hätte C._____ am gleichen Nachmittag und ohne jegliche Angewöhnungs- oder Vorlaufzeit an das Betreuungssystem un-
auffällig mit ihm – dem Beklagten – interagieren sollen. Der Abklärungsbericht leide deshalb an deutlichen Mängeln, und der Würdigung von C.s Verhalten ge- mäss Bericht des kjz könne kein Gewicht zukommen. Dieser sei unsachgemäss, nicht repräsentativ und falsch recherchiert. Die unkritische Übernahme des Berichts durch die Vorinstanz stelle einen massiven Mangel dar (Urk. 120 S. 14, 20). Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass der Wechsel zwischen zwei Haushalten und damit auch zwischen zwei Betreuungspersonen eine Anpassungsleistung des Kindes erfordert. Dies wirkt sich grundsätzlich aber nicht auf die gesamte Dauer des Hausbesuchs aus. Dies hat umso mehr zu gelten, als C. im Zeitpunkt der erfolgten Hausbesuche grossmehrheitlich beim Be- klagten lebte und von der Klägerin nur im Rahmen des zweiwöchentlichen Wochen- endbesuchsrechts betreut worden ist. Der Kontakt zur Klägerin wurde erst fünf Mo- nate zuvor überhaupt wieder aufgenommen. Unter diesen Umständen wäre eher zu erwarten gewesen, dass sich C._____ im Haushalt des Beklagten natürlich und ungezwungen verhält, mit anderen Worten sein dortiges Zuhause den sicheren Ha- fen widerspiegelt. Die Interaktionsbeobachtungen der Abklärenden haben aber ein anderes Bild gezeichnet. Dass sich der Beklagte am Ergebnis stört, ist verständlich. Die gewonnenen Erkenntnisse können aber nicht mit dem zeitlichen Ablauf der Hausbesuche erklärt werden. Auch der Beklagte selber hatte noch vor Vorinstanz geltend gemacht, C._____ habe wohl bei seinem Hausbesuch einfach einen schlechten Tag erwischt (Urk. 76 S. 9). Der Einwand, wonach die Klägerin einen Vorteil gehabt habe, weil sie "zuerst dran gewesen" sei, erscheint nicht stichhaltig. Dem kann nicht beigepflichtet werden. 2.5.3. Weiter rügt der Beklagte, der Bericht des kjz habe aufgrund des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sehr rasch und nach sehr wenigen Abklärungen erfolgen müssen. Konkret habe nur eine Anhörung von C._____ stattgefunden (Urk. 120 S. 16). Ausserdem habe sich C._____ in der Zwischenzeit erheblich weiterentwi- ckelt und habe schulisch deutliche Fortschritte gemacht. Es sei klar, dass C._____ damals bei der Anhörung im kjz D._____ noch deutlich stärker unter einem Loyali- tätskonflikt gelitten haben dürfte. Die vorübergehende Verschlechterung in der Schule sei mittlerweile aber gestoppt worden, was seine aktuellen Lehrer bestäti-
gen könnten. Es sei daher neben aktuellen Auskünften in der Schule auch ein er- gänzender Bericht des kjz D._____ einzuholen, welcher diese Neuerungen auf- greife (Urk. 120 S. 15). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sich C._____ im Zeitpunkt der Berichter- stattung in einem Loyalitätskonflikt befand. Dem ist beizupflichten. Die durch den Beklagten einseitig veranlasste Zäsur im Leben von C., welche nicht nur eine mehrmonatige Trennung von der Klägerin, sondern auch ein Verlassen des schuli- schen Umfelds sowie der gewonnenen Freunde am Wohnort der Klägerin zur Folge hatte, führte bei C. zweifelsohne zu grosser Verunsicherung und erheblicher Belastung. Dies wird aus dem Bericht des kjz sowie aus den Schilderungen der Lehrpersonen von C._____ deutlich. Der Bericht des kjz stützte sich auf ein Erst- gespräch mit den Parteien, zwei Einzelgespräche mit der Klägerin, einem Einzel- gespräch mit dem Beklagten, je einen Hausbesuch mit Interaktionsbeobachtung bei beiden Parteien, ein Kindergespräch, ein Abschlussgespräch mit den Parteien sowie ein Gespräch mit der aktuellen sowie der ehemaligen Lehrerin von C.. Welche weiteren Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, ist nicht er- sichtlich und wird vom Beklagten – mit Ausnahme einer weiteren Kinderanhörung – auch nicht dargelegt. Die Anhörung von C. war für diesen belastend, was die Abklärenden unter Hinweis auf die zahlreichen Auffälligkeiten in C._____s Ver- halten (Anbehalten der Jacke, Hinlegen am Boden, Weigerung seinen Wunsch nach dem Lebensmittelpunkt verbal auszudrücken, etc.) eindrücklich geschildert haben. Dass unter diesen Vorzeichen keine weitere Kinderanhörung durch das kjz durchgeführt wurde, ist nachvollziehbar. Die von den Abklärenden gewonnenen Eindrücke basieren auf ausreichenden Sachverhaltsabklärungen und fügen sich zu einem stimmigen Bild, welches der Beklagte mit Blick auf den damals bestehenden Loyalitätskonflikt auch gar nicht in Frage zu stellen scheint. Dass sich C.s schulische Leistungen nach Angaben des Beklagten in der Zwischenzeit stabilisiert hätten, wäre eine erfreuliche Entwicklung. Diesbezüglich bedarf es aber weder ei- nes ergänzenden Berichts des kjz noch der schriftlichen Auskunft der aktuellen Lehrpersonen (vgl. Urk. 119 S. 15). Zum einen wäre es für den Beklagten ein Leich- tes gewesen, die schulische Entwicklung von C. durch die Einreichung von Zeugnissen oder Lernkontrollen zu untermauern, vermochte sich der Beklagte im
Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz doch nicht an die Noten von C._____ zu erinnern (Prot. I S. 97). Zum anderen wird im Bericht des kjz sowie im vorinstanzlichen Urteil ausdrücklich festgehalten, der Beklagte sei sehr am Wohl von C._____ interessiert und fördere ihn insbesondere bezüglich sportlicher Aktivi- täten und religiöser Wertevermittlung. Es wird gerade nicht ausgeführt, C._____ gehe es beim Beklagten schlecht. Entscheidend ist aber, dass die Abklärenden festgehalten haben, C._____ pflege zu beiden Parteien eine wichtige Beziehung und es sei zu seinem Wohl wichtig, diese Beziehung zu beiden Eltern gleichwertig zu erhalten und zu stärken (Urk. 53 S. 10). Entsprechend empfahlen die Abklären- den eine alternierende Obhut; diese wurde seitens des Beklagten aber kategorisch abgelehnt resp. wurde von ihm ein Boykott dieser Lösung in Aussicht gestellt (Urk. 53 S. 11). Mit anderen Worten zogen die Abklärenden gerade nicht in Zweifel, dass es C._____ beim Beklagten (auch) gut gehe, sondern sie hielten sinngemäss fest, es sei dem Wohl von C._____ abträglich, wenn ihm ein gleichwertiger Kontakt zu beiden Elternteilen versagt werde. Da die Klägerin als bindungsoffener qualifiziert wurde, kamen die Abklärenden im Bericht zum Schluss, dass es ihr besser gelingen werde, dieses Bedürfnis von C._____ zu erfüllen. Mit Verweis auf die vorstehend unter E. III.2.4. gemachten Erwägungen hat sich an dieser Einschätzung nichts ge- ändert. 2.6.Schliesslich kritisiert der Beklagte, die Vorinstanz habe sich mit ihrem Urteil über den klar geäusserten Willen von C._____ hinweggesetzt. 2.6.1. Er macht geltend, C._____ habe bei beiden Anhörungen signalisiert, dass er gerne bei ihm bleiben würde. Die Vorinstanz habe Zweifel an C.s Aussagen aufgeworfen, aber anstatt weitere Abklärungen zu tätigen nur festgestellt, dass es auf die Aussagen von C. nicht ankomme, da diese kein wesentliches Argu- ment gegen eine Umteilung der Obhut darstellen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den effektiven Willen von C._____ abzuklären, obwohl dies ein Leich- tes gewesen wäre. Dies gelte es nachzuholen, zumal es sich dabei um ein zentra- les und sehr wesentliches Element für die Frage der Zuteilung der Obhut handle. Dies gelte umso mehr, als C._____ mittlerweile elf Jahre alt sei und seine Meinung in den gerichtlichen Entscheid bezüglich Obhut einfliessen müsse. Bei C._____ sei
die Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Wahl seines Hauptaufenthaltsortes ohne Wei- teres gegeben. Eine erneute Befragung von C._____ werde zeigen, dass sich 2.5 Jahre nach erfolgtem Umzug und Schulwechsel aus der massgeblichen Perspek- tive des Kindeswohls eine erneute Umplatzierung von C._____ bzw. Rückkehr zur Klägerin weder rechtfertige noch aufdränge. Er habe vor Vorinstanz die erneute Anhörung von C._____ beantragt, da seit dessen erster Anhörung viel Zeit vergan- gen sei und C._____ bei beiden Anhörungen nicht ausreichend zu den potentiellen Folgen einer Obhutsumteilung mit einhergehendem Wohnsitzwechsel und mögli- cher Aufgabe seiner Hobbys befragt worden sei (Urk. 119 S. 4, 12, 19 f.). 2.6.2. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei aku- ten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4; zuletzt BGer 5A_951/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1; fer- ner BGer 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (BGer 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026), und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug (vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 5.2.1, in: FamPra.ch 2011 S. 740; BGer 5A_352/2009 vom 8. September 2009 E. 2.4). Ein Verzicht auf eine erneute Anhö- rung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4; BGer 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2, in: FamPra.ch.ch 2013 S. 1045; BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4, in: FamPra.ch 2012 S. 1171; alle mit weiteren Hinweisen). 2.6.3. Vorliegend wurde C._____ mehrfach angehört, zunächst durch die KESB am 23. Juni 2023 (Urk. 14/37), später am 25. September 2023 durch die Vorinstanz
(vgl. Kinderanhörung; Prot. I S. 5 f.) und schliesslich im Rahmen der Abklärung durch das kjz D._____ am 8. Februar 2024 (Urk. 53 S. 9 f.). Zentraler Punkt bei allen Anhörungen war der Lebensmittelpunkt von C._____ resp. der Kontakt von ihm zu beiden Elternteilen. Er wurde demnach zum entscheidrelevanten Punkt mehrfach befragt. Gegenteiliges macht der Beklagte nicht geltend. Die letzte Anhö- rung liegt mittlerweile knapp zwei Jahre zurück, was gerade noch als aktuell be- zeichnet werden kann. Entscheidend ist aber, dass C._____ in den vergangenen drei Anhörungen jeweils kundtat, einen Verbleib beim Beklagten grundsätzlich zu bevorzugen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich C._____ in einer weiteren Anhö- rung anders äussern würde, wenn ihm zusätzlich noch die potentiellen Folgen einer Rückkehr zur Klägerin bezüglich Schulwechsel und Hobbyaufgabe vergegenwärtigt werden. Eine weitere Anhörung hätte entsprechend keinen relevanten Erkenntnis- gewinn und würde einzig um der Anhörung willen erfolgen. Dies gilt es zu vermei- den. 2.6.4. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid dem Willen von C._____ zu wenig Gewicht beigemessen hat. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3). Dies gilt auch für die Zuteilung der Obhut (BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018, E. 4.1 und 4.5.5 [teilweise publiziert in BGE 144 III 442]). Dem Wunsch eines bezüglich der Frage der Obhut noch nicht urteilsfähigen Kindes ist selbstredend Beachtung zu schenken, wobei dieser Wunsch aber nur eines von mehreren Kriterien ist, welches bei der Zuteilung der Obhut eine Rolle spielt (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1). Andern- falls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die bei- den Elemente durchaus widersprechen können. 2.6.5. C._____ war im Zeitpunkt der Anhörungen neun Jahre alt und damit in Bezug auf die Frage der Obhutszuteilung nicht urteilsfähig. Nichts anderes gälte heute im Alter von elf Jahren. Den von C._____ geäusserten Wunsch, im häuslichen Umfeld des Beklagten zu verbleiben, hat die Vorinstanz aufgegriffen, aber Zweifel an der
Klarheit dieser Willensäusserung bekundet (vgl. Urk. 120 S. 26). Dies erscheint an- gesichts der Schilderungen der Abklärenden des kjz nachvollziehbar. C._____ konnte seinen Willen verbal nicht ausdrücken, sondern behalf sich offenbar einer umständlichen Zeichensprache. Die Abklärenden hielten ausserdem fest, dass C._____ seine drei Lebensorte (Beklagter, Klägerin und Grosseltern) mit den exakt gleichen Worten beschrieb und in Bezug auf das Leben beim Beklagten und das Leben bei der Klägerin keine Unterschiede benennen konnte, was Kinder ohne Angst vor den Folgen ihrer Bewertung eigentlich können müssten (Urk. 53 S. 9 f.). Es ist daher nicht verfehlt, wenn die Vorinstanz den Aussagen von C._____ nicht massgebliches Gewicht beigemessen hat. Mit der Vorinstanz ist vielmehr zu ge- wichten, dass bei einem Verbleib von C._____ unter der Obhut des Beklagten von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden muss. Dies hat die Vorderrich- terin eingehend begründet und kam dabei überzeugend zum Schluss, dass die vom Beklagten an den Tag gelegte Bindungsintoleranz und dem damit einhergehenden Risiko eines (erneuten) Kontaktunterbruches zur Klägerin C._____ mehr schade, als der allfällige Verlust der Kontinuität durch die Rückversetzung ins Umfeld bei der Klägerin. Oberste Richtschnur für die Regelung der Kinderbelange ist und bleibt das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Selbst wenn also C._____ in Bezug auf die Obhutsfrage urteilsfähig (gewesen) wäre und seinen Willen klar geäussert hätte, hat sich eine Regelung am Kindeswohl zu ori- entieren. Der Kindeswille ist eben nur ein Kriterium bei der Regelung der Kinderbe- lange und ist nicht mit dem Kindeswohl identisch (BGE 130 II 585 E. 2.1; BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). 2.7.Im Lichte der gemachten Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid, die Obhut über C._____ der Klägerin zuzuteilen, nicht zu beanstanden. Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass es für die Entwicklung von C._____ zentral ist, dass er zu beiden Eltern einen gleichwertigen Kontakt pflegen kann und dies durch die Zu- teilung der Obhut an die Klägerin besser gewährleistet wird. 3.Kontaktrecht des Beklagten 3.1.Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Freitag nach Schulschluss bis Montag nach Schulbeginn sowie ein Ferienbesuchs-
recht von vier Wochen pro Jahr eingeräumt (Dispositiv-Ziffer 2, Urk. 120 und S. 29 f.). 3.2.Der Beklagte macht in der Berufungsschrift keine Ausführungen zum Be- suchsrecht, sollte die Obhutszuteilung an die Klägerin bestätigt werden. Damit hat es beim vorinstanzlich festgelegten Besuchsrecht des Beklagten sein Bewenden. 4.Erziehungsgutschriften 4.1.Die Vorinstanz hat die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten alleine der Klägerin angerechnet (Dispositiv-Ziffer 3, Urk. 120). 4.2.Der Beklagte macht geltend, als direkte Folge der Abweisung der Obhut- sumteilung müsse auf die weiteren Dispositivpunkte wie bspw. die Erziehungsgut- schriften nicht näher eingegangen werden (Urk. 119 S. 25). 4.3.Das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Obhutszuteilung an die Klägerin wird bestätigt. Entsprechend hat die Vorinstanz die Erziehungsgutschriften zutref- fend der Klägerin angerechnet. 5.Herausgabe Reisepass und Identitätskarte 5.1.Die Vorinstanz hat den Beklagten unter Strafandrohung angewiesen, der Klägerin als künftige Inhaberin der elterlichen Obhut den Reisepass sowie die Iden- titätskarte von C._____ auszuhändigen (Dispositiv-Ziffern 4 und 6, Urk. 120). 5.2.Der Beklagte macht wiederum geltend, als direkte Folge der Abweisung der Obhutsumteilung müsse auf die weiteren Dispositivpunkte wie bspw. die Heraus- gabe der Ausweisdokumente nicht näher eingegangen werden (Urk. 119 S. 25). Zur Strafandrohung macht er keine Ausführungen. 5.3.Das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Obhutszuteilung an die Klägerin wird bestätigt. Die Anweisung zur Herausgabe der Ausweisdokumente von C._____ an die Klägerin sowie die Strafandrohung ist damit nicht zu beanstanden.
6.Verbot der Zugänglichmachung der Handydaten 6.1.Die Vorinstanz hat dem Beklagten unter Strafandrohung untersagt, C._____ die Daten der gestohlenen Mobiltelefone zu zeigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6, Urk. 120). Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe der Klägerin mehrfach gedroht, C._____ die Chatnachrichten mit sexuellem Inhalt zwischen ihr und ande- ren Männern zu zeigen, sobald C._____ zwölf Jahre alt sei. Daran könne ihn kein Gericht hindern. Obwohl sein Rechtsvertreter in den offiziellen Parteivorträgen et- was anderes ausgeführt habe, habe der Beklagte anlässlich der persönlichen Be- fragung vom 15. April 2025 erneut betont, dass er C._____ die Chatnachrichten zeigen werde, sobald er ein junger Mann sei, unabhängig davon, was im Gerichts- urteil stehe. Die Vorinstanz verortete darin ein hohes Risiko einer Kindswohlgefähr- dung, was es zu verhindern gelte (Urk. 120 S. 28 f.). 6.2.Der Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, eine richterliche Anord- nung des Verbots der Weiterleitung der Handydaten sei weder notwendig noch jus- tiziabel. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 5 und 6 ohne Weiteres aufzuheben. Sollte er die Daten C._____ jemals zugänglich ma- chen, könne dies so oder so negative Konsequenzen oder gar die Abwendung von C._____ ihm gegenüber zur Folge haben. Wenn C._____ unter seiner Obhut be- lassen werde, habe er aber kein Interesse daran, sein Verhältnis zu C._____ zu gefährden, weshalb von einer derartigen richterlichen Anordnung abzusehen sei (Urk. 119 S. 24). Zur Strafandrohung macht er keine Ausführungen, sondern ver- langt nur die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 6. 6.3.Sowohl bei der Anhörung bei der KESB als auch im vorinstanzlichen Ver- fahren hat der Beklagte mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er C._____ die streitbetroffenen Chatnachrichten zeigen werde (Urk. 14/30; Urk. 26/1; Urk. 26/3-5; Urk. 71/4 und 6; Urk 106/4). Er hat der Klägerin sodann mitgeteilt, die Mobiltelefone im Kosovo zu verwahren, um den Inhalt aufzubereiten, diverse DVD's und USB- Sticks zu erstellen und diese dann zu streuen, wenn niemand mehr damit rechne (Urk. 26/3-4). Der Beklagte ging sogar noch weiter und drohte der Klägerin, die Chatverläufe auch einer potentiellen künftigen Familie der Klägerin zu zeigen (Urk. 71/6). Der Beklagte zeigte damit mehrfach auf, dass ihm etwas daran liegt, die Klä-
gerin vor allen Menschen, die ihr lieb sind, zu degradieren und blosszustellen. Dies ist verwerflich und zeigt eine beachtliche Geringschätzung der Bedeutung der Be- ziehung zwischen C._____ und seiner Mutter – der Klägerin. Die sexuelle Aktivität der Eltern ist Privatsache und betrifft die Kinder nicht. Der Umstand, dass die Klä- gerin sexuelle Kontakte zu anderen Männern pflegt, mag den Beklagten stören. Für das Leben von C._____ hat dies vorderhand aber weder Relevanz noch tangiert es seine Beziehung zur Klägerin. Vielmehr würde C._____ das Wissen um das Liebesleben der Klägerin verstören; Kinder haben nicht in solches involviert zu wer- den. Plant der Beklagte jedoch und kündigt an, C._____ solche Videos und Chat- nachrichten sexueller Natur der Klägerin zu zeigen, ist das von der Vorinstanz aus- gesprochene Verbot sehr wohl notwendig. Entsprechend ist dieses sowie die Straf- androhung zu bestätigen. 7.Beistandschaft 7.1.Die Vorinstanz hat die Fortführung der bestehenden Beistandschaft ange- ordnet, aber die Aufgaben aufgrund der Obhutsumteilung insofern angepasst, als dass der Beistand künftig die Kontakte von C._____ zum Beklagten und nicht um- gekehrt fördern soll (Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 120). 7.2.Der Beklagte stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Bei- standschaft könne wie bis anhin bestehen bleiben, zumal es zu keiner Obhutsum- teilung komme (Urk. 120 S. 25). 7.3.Das vorinstanzliche Urteil wird bezüglich der Obhutszuteilung an die Kläge- rin bestätigt. Damit hat es auch mit dem Aufgabenkatalog des Beistandes sein Be- wenden. IV. Vermögensrechtliche Kinderbelange 1.Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, für C._____ ab Rechtskraft des Abänderungsurteils bis zum tt.mm.2032 einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 432.– und ab tt.mm.2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung einen solchen von Fr. 117.– pro Monat zu bezahlen. Damit sei der gebüh-
rende Unterhalt von C._____ bis am tt.mm.2026 im Umfang von monatlich Fr. 696.– und ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2032 im Umfang von monatlich Fr. 643.– nicht ge- deckt. Sie indexierte die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge und hielt die Grundlagen der Unterhaltsberechnung fest (vgl. Dispositiv-Ziffern 8-11, Urk. 120). 2.Der Beklagte macht in der Berufungsschrift keine substantiellen Ausführun- gen zu den vermögensrechtlichen Kinderbelangen. Er führt einzig aus, als direkte Folge der Abweisung der Obhutsumteilung müsse auf diese Dispositivpunkte nicht weiter eingegangen werden (Urk. 119 S. 25). Mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil bleibt es bei den festgesetz- ten Kinderunterhaltsbeiträgen sowie den damit zusammenhängenden Anordnun- gen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege 1.Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Kostenverteilung (Dispositiv- Ziffern 12-14, Urk. 120) wurden vom Beklagten (zu Recht) nicht beanstandet und sind (auch) angesichts des Prozessausgangs (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) ohne Wei- teres zu bestätigen. 2.Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Ent- scheidgebühr von CHF 5'000.–. Der Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin mangels Umtrieben und dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht (Urk. 119 S. 2, 26 ff.).
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erweist sich die Berufung von vorn- herein als aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch des Beklagten ist daher abzuwei- sen. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Bülach vom 28. Juli 2025 bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 119, Urk. 121 und Urk. 122/2-11, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Beistand H., c/o kjz D., ... [Adresse] (auszugsweise Erwägungen III.7. und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils) die KESB Kreis Bülach Süd (auszugsweise Erwägungen III.7. und Dis- positiv-Ziffer 1 des Urteils) die Obergerichtskasse, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: jo