Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X. gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y. betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Juni 2025; Proz. FP230023
Erwägungen: 1. Im November 2013 schied das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, die Ehe der Parteien und regelte die Belange des gemeinsamen Sohnes C., geboren tt.mm.2011. Auf Klage der Berufungsbeklagten passte dasselbe Gericht das Be- treuungsrecht des Berufungsklägers sowie die von ihm zu leistenden Kinderunter- haltsbeträge mit Urteil vom 27. Juni 2025 an und wies zugleich den Antrag auf Ab- änderung des nachehelichen Unterhalts ab (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/47). 2. Am 3. September 2025 erhob der Berufungskläger Berufung und beantragte in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids die alternierende Obhut über C. sowie die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren, einsch- liesslich der Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 2 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 29. September 2025 wies die Kammer das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beru- fungskläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 7). Nachdem in- nert erstreckter Frist (act. 9) der Vorschuss nicht geleistet worden war, wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 eine einmalige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säum- nis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 13). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers von der Poststelle am 30. Oktober 2025 zur Abholung gemeldet (Anhang zu act. 14). Da die Sendung innert siebentägiger Frist nicht abgeholt wurde (act. 14), begann die Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO am 7. No- vember 2025 zu laufen und endete am Dienstag, 11. November 2025. 3. Bis heute ist bei der Kasse des Obergerichts keine Zahlung eingegangen, wes- halb auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Mit dem heutigen Beschluss erwächst das Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2025 in Rechtskraft, wovon Vormerk zu nehmen ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: