Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 25. März 2025 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Oktober 2024 (FP230012-G)
Erwägungen: 1.1.Mit zunächst unbegründetem Urteil betreffend Ergänzung eines ausländi- schen Scheidungsurteils vom 7. Oktober 2024 verpflichtete die Vorinstanz den Be- klagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) zur Leistung einer Entschä- digung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB (Kapitalabfindung) in Höhe von CHF 110'000.– (davon Anteil BVG: CHF 58'294.50) an die Klägerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend Klägerin; Urk. 58A S. 2). Die begründete Fassung (Urk. 61 = Urk. 64) wurde dem Beklagten am 6. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 62/1). Die- ser erhob dagegen fristgerecht Berufung (Urk. 63). 1.2.Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde dem Beklagten unter Androhung entsprechender Säumnisfolgen eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 67). Da innert der genannten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 25. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvor- schusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnis- folge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 68). 2.Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 9. Januar 2025 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 25. Februar 2025 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsge- mäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 63, 65 und 66/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an die C1._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, D., c/o C2. AG, ... [Adresse], gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils obliegt. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: sba