Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 10. Dezember 2024 in Sachen A., Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X., gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y., betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 12. August 2024; Proz. FE220447
"Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 105) 1.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C., geb. tt.mm.2011, D., geb. tt.mm.2013, und E., geb. tt.mm.2017, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.Es sei die Obhut über die Kinder C., geb. tt.mm.2011, D., geb. tt.mm.2013, und E., geb. tt.mm.2017, den Parteien je zur Hälfte zuzutei- len, wobei vorerst entsprechend den nachfolgenden Anträgen ein schrittweiser Wie- deraufbau des Kontakts zwischen den Kindern und dem Kläger zu etablieren sei. 4.Es sei für die Kinder für eine Übergangszeit von sechs Monaten das folgende Be- suchsrecht festzulegen: Der Kläger ist berechtigt, die Kinder C., D. und E._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: – jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; wobei die Beklagte die Kinder zum Kläger bringt und der Kläger die Kinder wieder nach Hause bringt; – jeweils am 25. Dezember und am 1. Januar; – in den Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien während je einer Wo- che, in den Sommerferien während zwei (gerade Jahre) bzw. drei Wochen (ungerade Jahre). Weiter ist der Kläger berechtigt, mit den Kindern wöchentlich während 15 Minu- ten einen Videoanruf durchzuführen. Die Geburtstage verbringen die Kinder alternierend bei beiden Eltern, jeweils in geraden Jahren bei der Beklagten und in ungeraden Jahren beim Kläger. Nach Abschluss der Übergangsphase sei für die Kinder die folgende Betreuungsre- gelung festzulegen: Die Parteien übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte, wobei sie je- weils am Montag vom einen in den anderen Haushalt wechseln. Sie gehen am Montagmorgen vom einen Haushalt in die Schule und von dort nach Schul- schluss direkt bzw. nach dem Hort zum anderen Elternteil. Der Kläger übernimmt die Betreuung der Kinder in den geraden Wochen, die Be- klagte in den ungeraden. Jeder Elternteil hat das Recht, während der Betreuungswoche des anderen, ein- mal wöchentlich während 15 Minuten mit den Kindern zu telefonieren oder einen Videoanruf durchzuführen. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des Entscheids der KESB Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 seien beide Eltern für berechtigt zu erklären, an den Schulfesten und weiteren Anlässen der Kinder teilzunehmen.
Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer seines Besuchs- rechts bzw. seiner Betreuungszeit die Identitätskarten der Kinder auszuhändigen. 5.Es sei für den Wiederaufbau des Kontakts zwischen dem Kläger und den Kindern die Fortführung des Auftrags an Frau F., G., anzuordnen. Es sei Frau F._____ der Auftrag zu erteilen, zusammen mit allen Familienmitgliedern und ins- besondere beiden Eltern darauf hinzuarbeiten, dass zukünftig regelmässige Besu- che stattfinden und eine alternierende Obhut etabliert werden kann. 6.Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB oder einer zivilrechtlichen Ordnungsbusse die Weisung zu erteilen, an den Gesprächen und Terminen mit Frau F._____ mitzuwirken. 7.Es sei die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 an- geordnete und mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 29. August 2019 errich- tete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C., D. und E._____ fortzuführen. Es seien der Beistandsperson die bestehenden, letztmals mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 angepassten Aufgaben zu belassen. 8.Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten entsprechend der Obhutszuteilung anzurechnen. 9.Es sei festzustellen, dass beide Parteien nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 10.Es sei das monatliche Manko im Bedarf der Kinder im Dispositiv des Scheidungsur- teils festzuhalten. 11.Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig kein nacheheli- cher Unterhalt geschuldet ist. 12.Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien nach Vorgabe des Gesetzes hälftig zu teilen. 13.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 14.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% bzw. 8.1% Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 87 und 107) 1.Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2.Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C., geb. tt.mm.2011, D., geb. tt.mm.2013 und E._____, geb. tt.mm.2017 unter die alleinige elterli- che Sorge der Beklagten zu stellen.
3.Es sei das Besuchs- und Ferienrecht für die beiden Söhne C._____ und D._____ mindestens so lange zu sistieren, bis aus Sicht der zuständigen Fachperson der G._____ eine Wiederaufnahme des Besuchs- und Ferienrechts mit dem Kindswohl und den Kinderrechten vereinbar ist. Dabei soll die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte nach den Empfehlungen der G._____ durchgeführt werden. 4. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht für E._____ so lange zu sistieren, bis aus Sicht der zuständigen Fachperson eine Wiederaufnahme eines Besuchsrechts mit dem Kindswohl und den Kinderrechten vereinbar ist. Eventualiter: Sei ein begleiteter Besuch von E._____ von vier Stunden auf unbe- stimmte Zeit zu installieren. Die wöchentlichen Telefonkontakte seien zu sistieren. 5.Es sei die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 er- richtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C., D. und E._____ fortzuführen, und es seien die bestehenden, letzt- mals mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 angepassten, Aufga- ben der Beiständin zu belassen. Eventualiter: Für den Fall, dass das Gericht den Antrag der Beklagten auf alleinige elterliche Sorge nicht gutheissen sollte, sei die Beistandschaft wie folgt zu erwei- tern: Es sei die Beiständin zu ermächtigen, für das gesundheitliche Wohl der Kinder not- wendige Entscheidungen zu treffen, soweit die Parteien nicht in der Lage sind, zeit- nah eine Regelung zu finden. Sie wird ausdrücklich beauftragt, die Koordination der Hilfestellung zu übernehmen. 6.Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten der Beklagten anzurechnen. 7.Es sei der Kläger zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge für seine Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen: Für C.: CHF 627.00 Für D.:CHF 777.00 Für E._____:CHF 432.00 Darüber hinaus sei der Kläger zu verpflichten, die Hälfte von ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als CHF 150.00 pro Ausgabeposten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische (Förderungs-)massnahmen etc.), zur Hälfte zu übernehmen, sofern sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentlichen Ausgaben geeinigt haben und nicht Dritte wie insbesondere Versi- cherungen dafür aufkommen. 8.Es sei das monatliche Manko im Bedarf der Kinder in das Urteil aufzunehmen. 9.Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien kein nacheheli- cher Unterhalt bezahlt werden kann.
10.Es sei auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Par- teien gestützt auf Art. 124b Abs. 2 zu verzichten. 11.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten einen Betrag von CHF 2'500.00 spätestens bei Rechtskraft der Scheidungsurteils zu bezahlen. 12.Es seien sämtliche Anträge des Klägers in seiner Klageschrift vom 31. August 2023 abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen der Beklagten übereinstimmen. 13.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes: 1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Die Kinder C., geboren am tt.mm.2011, D., geboren am tt.mm.2013, und E., geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3.Dispositivziffern 1 und 2 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 8. Dezember 2022 (vorsorglicher Massnahmenentscheid) werden vollumfänglich aufgehoben und die Betreuung von C., geboren am tt.mm.2011, D., geboren am tt.mm.2013, und E., geboren am tt.mm.2017, wird wie folgt geregelt: a)Die Obhut für die Kinder C., geboren am tt.mm.2011, D., geboren am tt.mm.2013, und E., geboren am tt.mm.2017, wird der Gesuchstel- lerin zugeteilt. b)Dem Gesuchsteller wird kein Besuchsrecht für C. eingeräumt. c)Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ einmal pro Monat für die Dauer von 4 Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. d)Es wird festgehalten, dass dem Gesuchsteller kein Feiertags- oder Ferienbe- suchsrecht für D._____ und E._____ zusteht.
4.Die für C., D. und E._____ mit Eheschutzurteil vom 3. Juli 2019 ange- ordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben und Kompetenzen erteilt: a)Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat b)Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend c)Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Finanzierung) sowie bei Bedarf Festlegung der Modalitäten (etwa Zeit, Ort, Treffen des Vaters mit D._____ und E._____ gemeinsam oder alleine etc.) d)Sobald eine dem Kindeswohl entsprechende weitergehende Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte angezeigt erscheint, bei den zuständi- gen Behörden Antrag auf Ausdehnung oder Einschränkung zu stellen e)Förderung und Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Eltern in Bezug auf die Kinder. 5.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen) wie folgt zu bezahlen: a)C.: CHF 648.50 b)D.: CHF 864.50 c)E.:CHF 424.50. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 5.2. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (Notbedarf) von C., D._____ und E._____ fehlen CHF 162.50 pro Kind. 5.3. Die Kinderunterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 von 107.5 Punkten (Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 5.4. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: CHF 3'702.–(60% Pensum) Gesuchsteller:CHF 5'200.–(100% Pensum; hypothetisch) Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– (D., E.) resp. CHF 250.– (C.) Vermögen: irrelevant familienrechtlicher Bedarf (Notbedarf): Gesuchstellerin: CHF 2'415.– Gesuchsteller:CHF 2'763.– C.: CHF 1'061.– D.: CHF 1'227.– E.:CHF 787.– 5.5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden vollumfänglich der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die be- troffenen Ausgleichskassen entsprechend zu informieren. 6.Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 7.Die Pensionskasse BVK wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Versicherten Nr. 1; Policen Nr. 2) den Betrag von CHF 6'969.80 auf das Vorsorge- konto des Gesuchstellers (AHV Nr. 3) bei der Pensionskasse der H._____ AG ..., c/o H._____ AG ..., ... [Adresse], zu überweisen. 8.Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. 9.Alle weiteren Anträge der Parteien in der Sache und zum Verfahren werden abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht abzuschreiben sind. 10.Die Gerichtsgebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 9'000.– festgesetzt. 11.Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
men. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 12.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13.Mitteilungssatz 14.Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Klägers und Berufungsklägers (act. 146): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024, Ge- schäfts-Nr. FE220447-L, sei bezüglich den Dispositiv-Ziffern 3c, 3d, 4 und 5.1, 5.2 sowie 5.4 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Es sei für die Kinder D., geb. tt.mm.2013, und E., geb. tt.mm.2017, das folgende Besuchsrecht festzulegen: Phase 1: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeweils alle zwei Wochen für die Dauer von vier Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen zu treffen. Phase 2: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeweils jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Phase 3: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jeweils jedes zweites Wochenende von Samstag von 10.00 Uhr, bis Sonntag,18:00 Uhr; wobei die Beklagte die Kinder zum Kläger bringt und der Klä- ger die Kinder wieder nach Hause bringt; - jeweils am 25. Dezember und am 1. Januar; - in den Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien während je einer Woche, in den Sommerferien während zwei (gerade Jahre) bzw. drei Wo- chen (ungerade Jahre). Es sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit den Kin- dern D._____ und E._____ jeweils einmal pro Woche einen Videoanruf zu führen. Über den Zeitpunkt des Wechsels von Phase 1 zur Phase 2 bzw. von der Phase 2 zur Phase 3 entscheidet die jeweilige Beistandsperson der Kinder. 1.2. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zu erteilen: a)Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat b)Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend
c)Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Finanzierung) sowie bei Bedarf Festlegung der Modalitäten (etwa Zeit, Ort, Treffen des Vaters mit D._____ und E._____ gemeinsam oder alleine etc.) d)Entscheid über den Zeitpunkt des Wechsels zwischen den in Dispositiv-Ziffer 3c festgelegten Phasen des Besuchsrechts und gegebenen- falls Beantragung einer weiteren Ausweitung des Besuchsrechts bei der zu- ständigen Behörde e)Förderung und Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Eltern in Bezug auf die Kinder f)Vermittlung zwischen den Eltern und den Kindern in Konfliktsituationen. 1.3. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger mangels finanzieller Leistungsfähig- keit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, für die Kinder C., D. und E._____ bis zur Volljährigkeit Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: - für C.:Fr. 563.00 - für D.: Fr. 779.00 - für E.: Fr. 339.00 Es sei festzustellen, dass sich der Unterhalt für den Sohn D. und die Betreu- ungskosten reduziert, sobald dieser wieder die Regelklasse an seinem Wohnort be- sucht. 1.4. Es sei festzustellen, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder C., D. und E._____ monatlich die folgenden Beträge fehlen: - für C.:Fr. 382.15 - für D.: Fr. 598.15 - für E._____: Fr. 158.15 Eventualiter sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Kinder vollständig gedeckt ist und kein Manko besteht. 1.5. Als Grundlage für die Unterhaltsberechnung sei von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen:
Einkommen Berufungsbeklagte:CHF 3'702.00 Berufungskläger:CHF 2'614.30 Kinder: Familienzulagen von CHF 200.00 bzw. CHF 250.00 Bedarf: Berufungsbeklagte: CHF 2'415.00 Berufungskläger:CHF 2'913.00 C.: CHF 1'061.00 D.: CHF 1'227.00 E.:CHF 787.00 2.Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024, Geschäfts-Nr. FE220447-L, bezüglich den Dispositiv-Ziffern 3c, 3d, 4 und 5.1, 5.2 sowie 5.4 an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten, evtl. zu Lasten des Staates. Prozessuale Anträge: 1.Es seien die Akten der Vorinstanz, Geschäfts-Nr. FE220447-L, inklusive sämtlicher Beizugsakten beizuziehen. 2.Es sei den Kindern der Parteien, C., geb. tt.mm.2011, D., geb. tt.mm.2013, und E., geb. tt.mm.2017, für das vorliegende Berufungsver- fahren eine Kindesverfahrensvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen. 3.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien haben am tt. Juli 2011 in I._____ ZH geheiratet und sind die El- tern der drei Kinder, C., geboren tt.mm.2011, D., geboren tt.mm.2013 und E._____ geboren tt.mm.2017 (act. 2). Rund sieben Jahre nach der Heirat trennten sie sich und leben seit dem 1. Januar 2019 getrennt. Das Getrenntleben wurde im Rahmen eines (ersten) Eheschutzverfahrens mit Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich vom 3. Juli 2019 geregelt (vgl. Proz. Nr. EE190095, act. 9/20). Be- reits in diesem eherechtlichen Verfahren wurde der damals 8-jährige C._____ und der damals 6-jährige D._____ vom Gericht, unter Beizug einer psychologischen Fachperson, angehört (act. 9/12). Im Urteil des Eheschutzgerichtes wurde festge- legt, dass die Kinder jeweils eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Va- ter leben, und es wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an- geordnet (act. 9/20). Unterhaltsbeiträge wurden keine festgelegt. Die seit Jahren zwischen den Eltern konfliktbehaftete Situation, die ab 2015 we- gen häuslicher Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter polizeilich aktenkundig ist, beruhigte sich nicht (KESB-act. 7/63). Im Gegenteil rund vier Monate nach dem Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2019 gab die Kindesschutz- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) bzw. die Beiständin aufgrund von mehreren Gefährdungsmeldungen (von Nachbarn, der Beiständin) und des Vor- wurfs des Vaters, die Söhne würden durch den neuen Lebenspartner der Mutter sexuell missbraucht, eine Intensivabklärung durch die Organisation J._____ in Auftrag. Die Intensivabklärung hatte auch die Überprüfung des Verdachts auf Ma- nipulation der Kinder durch den Vater zum Inhalt (KESB-act. 7/76). Dem Abklä- rungsbericht vom 29. Januar 2020 lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass grosse Sorge um die Kinder bestehe. Es gehe den Kindern nicht gut, ihr Verhal- ten sei auffällig und reiche bis zu selbstverletzenden Handlungen. Die Kinder hät- ten den Abklärenden gegenüber gesagt, sie würden Hilfe brauchen. Aus Sorge um die Reaktion des Vaters wollten sie verschiedene Aussagen, die sie gemacht hätten, nicht aufgeschrieben wissen (act. 7/77 S. 15 unten). Die Kinder seien völ- lig verunsichert, fühlten sich ständig schuldig und seien in ständiger Angst, was
sie erzählen dürften (act. 7/77 S. 16). Die Eltern würden momentan nicht in der Lage sein, die Bedürfnisse und Not ihrer Kinder in den Vordergrund zu stellen. Eine positive Beziehung zum anderen Elternteil dürfe und könne nicht möglich sein. Dies treffe auf Herrn A._____ noch stärker zu. Frau B._____ würde sich doch deutlich kooperativer zeigen. Die Kinder sollten nach Ansicht der damaligen Abklärenden von J._____ aus dem Spannungsfeld der Eltern herausgenommen und einstweilen fremdplatziert werden, dies zumal der Vater keine Problemein- sicht zeige und von seiner Seite die Kinder sehr stark unter Druck seien. Die see- lischen Schäden der Kinder seien bereits spürbar (act. 7/77 S. 16). Sollte es zu keiner Platzierung kommen, empfahlen die Abklärenden von J._____ die Obhuts- zuteilung an die Mutter und ein begleitetes Besuchsrecht für den Vater. Die KESB stellte mit Beschluss vom 18. Februar 2020 die Kinder unter die Obhut der Mutter und ordnete gestützt auf eine Vereinbarung der Eltern ein zweiwöchentliches Be- suchsrecht für den Vater an, mit Übergabebegleitung, für die ersten 6 Monate inkl. weiterer Vollbegleitung während je zwei Stunden am Samstag und Sonntag (KESB-act. 7/87, act. 7/93 S. 12). Gleichzeitig wurde eine sozialpädagogische Fa- milienbegleitung installiert. Im Folgenden wurde die Familie während 3 ½ Jahren von wechselnden Mitarbeitenden des G._____ begleitet (act. 88/5). Die KESB entschied sich gegen eine Fremdplatzierung, weil es zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gab, die drei Kinder zusammen zu platzieren (act. 7/93 S. 8). Das par- allel geführte Strafverfahren gegen die Mutter bzw. deren neuen Lebenspartner wurde rechtskräftig eingestellt. 1.2. Das Eheschutzgericht am Bezirksgericht Zürich hatte sich nur wenige Mona- te nach dem Beschluss der KESB vom 18. Februar 2020 erneut mit den Parteien zu befassen. Initiiert hatte das Abänderungsverfahren die Mutter. Nach Einholung verschiedener Berichte der involvierten Fachpersonen (act. 5/56 S. 14), legte das Eheschutzgericht in Abänderung seines Urteils vom 3. Juli 2019 bzw. des Be- schlusses der KESB vom 18. Februar 2020 mit Urteil vom 11. August 2020 für die Dauer von 6 Monaten vollbegleitete Besuche der Kinder beim Vater an jedem zweiten Wochenende für die Dauer von 7 Stunden fest. Der Beiständin wurde die Aufgabe übertragen, vor Ablauf der 6 Monate über die begleiteten Besuche einen Bericht zu verfassen und Antrag zum Besuchsrecht für die Zukunft zu stellen
(act. 5/56 S. 40). Das Verhalten des Vaters wurde hauptursächlich für die nicht haltbare Situation genannt, weil er von den Kindern einen "Positionsbezug" ver- lange, womit er die Kinder überfordere und massiv unter Druck setze (act. 5/56 S. 18 f.). Weiter wurde der Vater mit dem genannten Urteil des Eheschutzgerichts vom 11. August 2020 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder ver- pflichtet (act. 5/56 S. 41). Dieses Urteil des Eheschutzgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. August 2020 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2021 abgeändert. Die Abänderung des vorin- stanzlichen Entscheides erfolgte aufgrund einer vor der Rechtsmittelinstanz ge- schlossenen Vereinbarung der Eltern über die Betreuung der Kinder. Demgemäss verblieb die Betreuungsverantwortung (Obhut) für die drei Kinder bei der Mutter. Das Betreuungsrecht des Vaters wurde über die Dauer eines Jahres in sechs Stu- fen kontinuierlich ausgedehnt, bis der Vater die Kinder ab dem 1. Juni 2022 jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) und in den alternierenden Wochen jeweils donnerstags von Schulbeginn bis 19 Uhr betreuen sollte (act. 6/113). Das Obergericht bestätigte sodann (grund- sätzlich) die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers bei einem ihm anzurech- nenden Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- netto (bei einem 100% Pensum; act. 6/113 S. 33). Der Vater zog seinen bereits vor Vorinstanz erhobenen, aber dort abgewiesenen Antrag auf eine Vertretung der Kinder im Sinne von Art. 299 ZPO zurück (act. 6/113 S. 12 oben). 1.3. Die Beiständin informierte im Folgenden über leicht positive Veränderungen wie eine Verbesserung in der Kommunikation und der Haltung der Eltern zueinan- der. Nach einem unauffälligen Start der Übergabebegleitungen habe die Familien- begleiterin jedoch anfangs September (2021) festgestellt, dass die Kinder bei den Übergaben massiv unter Druck gestanden seien. Die Eltern hätten aufgrund der Fortschritte in Abweichung zu den Abstufungen gemäss ihrer Vereinbarung vor Obergericht bereits per Ende des Jahres 2021 eine hälftige Betreuung der Kinder vereinbart (act. 7/246 S. 5 Rz 11). Im Februar 2022 habe der Vater plötzlich eine wochenweise Betreuung der Kinder gewünscht (und nicht mehr eine halbwö- chentliche), andernfalls er die Kinder nicht mehr betreuen wolle (act. 7/246 S. 8 Rz 13 oben). Die Schilderungen der beteiligten Personen zum weiteren Verlauf
sind unterschiedlich, so dass der Ablauf, der schliesslich zum Kontaktabbruch zwischen den Kindern und dem Vater führte, sich nicht abschliessend eruieren lässt (act. 7/246 S. 15 Rz 12). Ab April 2022 sahen die Kinder ihren Vater im Rah- men von einmal monatlich stattfindenden Treffen im begleiteten Besuchstreff K.. Die KESB ordnete mit Beschlüssen vom 8. Juni 2022 insgesamt sechs vierzehn- täglich stattfindende Besuche während jeweils zwei Stunden in einem begleiteten Besuchstreff an. Nach diesen sechs begleiteten Besuchen soll der Vater die Kin- der vierzehntäglich von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, bei sich haben, wobei die Übergaben nach wie vor begleitet stattfinden sollten. Sodann sah die KESB ab 2023 Ferien der Kinder mit dem Vater von sechs bzw. sieben Wochen pro Jahr vor (act. 246 S. 20; act. 7/246 [C.]; act. 8/188 [E.]; act. 9/208 [D.]). Die KESB erhoffte sich mit dieser Regelung eine Beruhigung der Si- tuation für die Kinder. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (nachfolgend Gesuchsteller oder Berufungskläger) bei der Vorinstanz das ge- meinsame Scheidungsbegehren ein und beantragte, es sei die Ehe unter gericht- licher Regelung der Nebenfolgen zu scheiden (act. 1, act. 4/1). Der Berufungsklä- ger wurde am tt.mm.2022 Vater der ausserehelichen Tochter L._____ (act. 13/13). Beide Parteien initiierten im Folgenden mit diversen Anträgen ein Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Genehmigung einer Vereinbarung durch die Vorinstanz am 8. Dezember 2022 erledigt worden ist (act. 48). Dabei vereinbarten die Parteien die weitere Geltung der Besuchsrechts- regelung gemäss Beschlüssen der KESB vom 8. Juni 2022 (E. 1.3.; act. 7/246; act. 8/188; act. 9/208), die Aufrechterhaltung der Beistandschaft im bisherigen Rahmen sowie eine angepasste Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers, wel- che vor allem dem Umstand Rechnung trug, dass der Gesuchsteller inzwischen Vater eines vierten Kindes geworden ist (act. 45; act. 48). 2.2. Es folgten zahlreiche Weiterungen, die Kinder C._____ und D._____ wurden (erneut) angehört, mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2023 wurde der An-
trag des Gesuchstellers auf Bestellung einer Kindesvertretung abgelehnt und zwecks Fortführung des kontradiktorischen Verfahrens wurden die Parteirollen verteilt (act. 66, act. 69, act. 70, act. 71, act. 77). Am 1. September 2023 und am 14. November 2023 gingen die Klagebegründung und die Klageantwort in der Hauptsache ein (act. 83 und act. 87). Mit Vorladung vom 28. November 2023 wur- den die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. April 2024 vorgeladen (act. 91). Im Anschluss an die Hauptverhandlung zeigte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2024 die Durchführung des Beweisverfahrens (Kinder- anhörung) an und wies den (erneuten) Antrag des Gesuchstellers auf Bestellung einer Kindesvertretung ab (act. 105 S. 4, S. 20, act. 114). Es wurden die (aktuali- sierten) Akten der KESB und die Akten der auf Anzeige des Gesuchstellers gegen die Gesuchstellerin im Sommer 2023 wegen Abgabe von ADHS-Medikamenten ohne ärztliche Verordnung an D._____ eingeleiteten Strafuntersuchung beigezo- gen (act. 114, act. 116-119). Am 15. Mai 2024 fand die Kindesanhörung von D._____ und E._____ statt (act. 121 act. 122). Die Parteien konnten zum Bewei- sergebnis Stellung nehmen und ihre Schlussvorträge erstatten (act. 127, act. 131, act. 134). Am 12. August 2024 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 140 = act. 147/1 = act. 148 [nachfolgend nur noch als act. 148 zitiert]). 2.3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung (act. 322 i.V.m. act. 317, act. 141 i.V.m. act. 146). Er verlangt mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen in Abänderung von Dispositiv Ziffern 3c, 3d und 4 des angefochtenen Entscheides die Modifikation der Betreuungsregelung betreffend die gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ und eine Anpassung der Aufgaben der Beiständin, die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen bzw. eventualiter eine Reduktion der ihm gemäss Dis- positiv Ziffern 5.1, 5.2 und 5.4 auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge, eventualiter die Rückweisung des Prozesses in den angefochtenen Punkten an die Vorin- stanz. In prozessualer Hinsicht verlangte er für das Berufungsverfahren die Be- stellung einer Kindesverfahrensvertretung und die Verpflichtung der Gegenseite, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, eventualiter die Gewährung des Armenrechts (act. 146 S. 5). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte der Berufungskläger eine Noveneingabe ein, worin eine baldige Reintegra-
tion von D._____ in der Regelklasse in M._____ angekündigt wird (act. 151). Es wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Der Prozess ist spruchreif. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten ist mit dem heutigen Urteil noch das Doppel bzw. eine Kopie von act. 146 (Berufung) und act. 151 (Noveneingabe) zuzustellen. Am Tag der Urteilsfällung und vor dem Versand des Urteils ging eine Eingabe der Berufungsbeklagten vom 9. Dezember 2024 ein, mit welcher das neue Vertretungsverhältnis angezeigt wurde (act. 153). Rechtsanwalt MLaw Y., ..., ist als Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im Rubrum aufzunehmen. II. 1.Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 322 i.V.m. act. 317) erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht grund- sätzlich nichts entgegen. Gestützt auf die oberwähnten Berufungsanträge steht sodann fest, dass das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten unangefochten geblieben ist: Scheidung (Dispositiv Ziff. 1), Elterliche Sorge und Obhut über die Kinder (Dispositiv Ziff. 2 und 3.a), Besuchsrecht für C. (Dispositiv Ziff. 3.b), Indexierung (Dispositiv Ziff. 5.3), Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispo- sitiv Ziff. 5.5), nachehelicher Unterhalt (Dispositiv Ziff. 6), Vorsorgeausgleich (Dis- positiv Ziff. 7) und Güterrecht (Dispositiv Ziff. 8). Diese Punkte bilden nicht Gegen- stand des Berufungsverfahrens. Ebenso wenig wurde in der Berufung die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziff. 10 - 12) der Vorinstanz beanstandet. Zur nicht formell angefochtenen Dispositiv Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils sei auf die Erwägungen II.3.1.-3.5 nachfolgend verwiesen. 2.Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch-
tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Ver- handlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. In Kinderbelangen hat das Gericht aber auch im Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt zu erforschen. Dies führt da- zu, dass insoweit Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsbera- tung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1).
3.Kindesverfahrensvertretung 3.1. Der Berufungskläger beantragt im Hauptbegehren materielle Änderungen der Betreuungsregelung (act. 146 S. 2 f., Berufungsanträge 1.1.-1.2.; 2.). Formell ficht er Dispositivziffer 9 des Urteils der Vorinstanz nicht an, welche die Abwei- sung des Antrags auf Anordnung einer Kindesvertretung zum Inhalt hat (act. 148 S. 9 f. E. 2. i.V.m. S. 47 Dispositivziffer 9). In der Begründung verlangt er demge- genüber die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Wiederholung des Verfahrens und erneuten Regelung der Kinderbelange (act. 146 S. 9). Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Kindern keinen Verfah- rensvertreter im Sinne von Art. 299 ZPO beigegeben, was einem groben Verfah- rensfehler gleichkomme, weshalb das Verfahren wiederholt werden müsse (act. 146 S. 9). Wird über die fehlende formelle Anfechtung hinweggesehen und auf die Berufung eingetreten, so ist sie aus nachfolgenden Gründen sofort abzu- weisen. 3.2. Der während fünf Jahren mit den Parteien befasste Einzelrichter am Bezirks- gericht begründete im angefochtenen Entscheid - wie schon zuvor mit Entscheid vom 11. August 2020 (bestätigt mit Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2021; act. 6/113), mit Entscheid vom 8. Juni 2023 (act. 77) und mit Entscheid vom 2. Mai 2024 (act. 114) -, weshalb keine Notwen- digkeit besteht, den Kindern einen Verfahrensbeistand beizugeben. Der Einzel- richter setzte sich mit den vom Bundesgericht festgelegten Kriterien zur Bestel- lung einer Kindesverfahrensvertretung auseinander. Er erwog, dass ein über- durchschnittlich vielschichtiges und gut dokumentiertes Betreuungssetting sowohl für die Kinder als auch für die Eltern vorliege, die Kinder im Verfahren regelmäs- sig im Austausch mit der Beiständin gewesen seien, welche dem Gericht gegen- über auch Anträge gestellt und Bericht erstattet habe. Bestehe eine Beistand- schaft nach Art. 308 ZGB und liefere der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häus- lich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), be- dürfe es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner Verdoppelung der In-
formationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages einer Kin- desvertretung (act. 149 S. 9 f.). 3.3. Der Berufungskläger hält dafür, die in Art. 299 ZPO statuierten Vorausset- zungen für die Bestellung einer Kindesverfahrensvertretung seien im Verfahren vor der Vorinstanz sogar kumulativ erfüllt gewesen, es sei eine hochstrittige Situa- tion vorgelegen, in welcher die Parteien divergierende Anträge in Bezug auf elter- liche Sorge, Obhut und Besuchsrecht gestellt und sowohl ein Elternteil (der Klä- ger) wie auch die Beiständin die Einsetzung einer Vertretung der Kinder beantragt hätten (act. 146 S. 7). Er habe im Übrigen im Laufe des erstinstanzlichen Verfah- rens mehrfach ausgeführt, dass die Beiständin N._____ befangen sei und damit dem Gericht nicht mehr ein neutrales Bild vermitteln könne. Es habe schliesslich aber auch nicht zu den Aufgaben der Beiständin gehört, die Kinder im Gerichts- verfahren zu vertreten und Anträge zu stellen (act. 146 S. 8). 3.4.1. Das Gericht ordnet die Vertretung des Kindes an, wenn dies im konkreten Fall notwendig erscheint (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Es prüft die Anordnung insbeson- dere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO), oder die Kindes- schutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragt haben (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Prüfung des Antrags auf Bestellung einer Verfahrensvertretung hat zwingend zu erfolgen, nicht aber die Ernennung eines Beistandes (anstatt vie- ler: BGE 145 III 393). Die Ernennung eines Beistandes ist nicht die Regel. Dem Sachgericht kommt ein Entschliessungsermessen zu (OFK/ZPO-Thomas Flei- scher, ZPO 299 N 4). Begründet das Gericht, weshalb es keinen Verfahrensver- treter einsetzt, kann demzufolge nicht von einem groben Verfahrensfehler, ver- gleichbar mit der Verweigerung des rechtlichen Gehörs, gesprochen werden. Es kann höchstens Ermessensüberschreitung vorliegen. 3.4.2. Anders als die Beistandsperson handelt der Kindesverfahrensvertreter unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der Kindesverfahrensvertreter, wel- cher kaum durch Vorkenntnisse beeinflusst ist, kann (im besten Fall) eine Aus- sensicht auf die Dynamik des Familiengeschehens einbringen und die Partizipa- tion des Kindes, so gut wie möglich, im Prozess gewährleisten. Die Vorinstanz
weist zu Recht darauf hin, dass vorliegend seit Jahren verschiedene Personen und Institutionen mit den Kindern der Parteien befasst (gewesen) sind und ihre (Aussen-)Sicht im Interesse der Kinder eingebracht haben. Neben diversen Be- richten der seit rund vier Jahren amtenden Beiständin N._____ (wie schon zuvor der Beiständin O.) (act. 33, act. 100, act. 123), liegen Ergebnisse bzw. Be- richte der Intensivabklärung durch J. (act. 7//77), der jahrelangen sozialpäd- agogischen Familienbegleitung G._____ (act. 43/1, act. 88/5, act. 106/73) und Einschätzungen von Schulsozialarbeitern vor, die u.a. Auskunft geben über das Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern. Sämtliche der für die jeweiligen Berichte verantwortlich zeichnenden Fachpersonen hörten die Kinder an und brachten die Interessen und Bedürfnisse der Kinder in das Verfahren ein. Die nicht immer voll- ständig deckungsgleichen Einschätzungen der Fachpersonen zeichnen ein diffe- renziertes Bild der Situation der Kinder und von deren Willen. Es fanden sodann während mehr als zwei Jahren (von Juni 2019 bis Dezember 2021 und von Juni 2022 bis Oktober 2022) wöchentliche Gespräche von C._____ und D._____ bei einer Fachpsychologin der Beratungsstelle P._____ statt, deren Beurteilungen in das Verfahren einflossen (act. 34/5); seit 2023 besucht C._____ eine ambulante Psychotherapie (act. 75). Standortgespräche der Tagessonderschule Q._____ lie- gen im Recht, die über die (auch schulisch schwierige) Situation von D., seiner ADHS Problematik und seiner Ambivalenz zum Vater berichten (act. 88/5, act. 109). Die Stimme der Beiständin N. war eine unter mehreren. Die Kin- der partizipierten sodann unmittelbar im Verfahren und konnten ihren Willen und ihre Vorstellungen (mehrfach) deponieren. Die Vorinstanz hörte die Kinder wäh- rend der letzten fünf Jahre insgesamt drei Mal an, nämlich dreimal D., zwei- mal C. und einmal E._____ (act. 5/9/12, act. 69, act. 121). Die Anhörungen erfolgten parallel zu Anhörungen der Kinder vor der KESB (act. 235). 3.4.3. Der Berufungskläger verkennt die Rechtslage, wenn er angesichts dieser Ausgangslage zur Begründung der Bestellung einer Verfahrensvertretung auf der abstrakten Ebene mit den divergierenden Anträgen der Parteien argumentiert (act. 146 S. 7). Es wäre an ihm gelegen aufzuzeigen, weshalb die unzähligen Handlungen und Äusserungen der Parteien, der Kinder, der Fachpersonen und Behörden zur Beachtung des Kindeswillens im Prozess unter Berücksichtigung
des Kindswohls hätten ungenügend sein sollen. Im Regelfall sind die Interessen der Kinder in eherechtlichen Verfahren der Eltern durch diese und das Gericht ge- nügend gewahrt. Es gilt der Grundsatz, dass die Eltern im bestverstandenen In- teresse des Kindes handeln und das Gericht den Interessen des Kindes im Rah- men der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime Rechnung trägt. Unterschiedliche Anträge der Eltern bezüglich Zuteilung der elter- lichen Obhut oder Sorge oder bezüglich anderer strittiger Kinderbelange genügen nicht für die Anordnung einer Kindesvertretung. Es braucht einen konkreten Ver- dacht, dass die Interessen des Kindes trotz Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes nicht genügend gewahrt sind. Was der Beru- fungskläger mit der beantragten Rückweisung zwecks Einsetzung einer Verfah- rensvertretung - über die Berufungsanträge 1.1. und 1.2. hinaus - erreichen will und inwiefern der behauptete Mangel für den Ausgang des Verfahrens entschei- dend ist, sagt er im Übrigen nicht. Die Beiständin N._____ beantragte schliesslich mit Bericht vom 20. März 2024 die Prüfung und nicht die Einsetzung einer Kindes- vertretung (act. 146 S. 7). Bedeutend ist die Begründung des Antrages durch die Beiständin. Die Beiständin führte aus, aufgrund des Umzugs der Mutter werde die Beistandschaft an eine andere Person übergeben und damit gehe Wissen und der Bezug zu den Kindern verloren. Um den Kindern weiterhin eine Stimme zu geben, sei eine Verfahrensbeistandschaft zu prüfen (act. 100 S. 7). Mit Beschluss vom 20. August 2024 übernahm die KESB Horgen gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB die Beistandschaft und es amtet seither R., kjz S., als Beistän- din (act. 147/2). 3.5. Zusammenfassend ist die im Zusammenhang mit der fehlenden Verfahrens- vertretung erhobene Sachverhaltsrüge unbeachtlich. Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens die Notwendigkeit einer Kindesver- fahrensvertretung zu Recht verneinen. Nachdem die Berufung ohne Weiterungen abzuweisen ist (vgl. nachstehende Er- wägungen), ist auch der Antrag, den Kindern sei im Berufungsverfahren eine Ver- tretung beizugeben, ohne Weiteres abzuweisen. 4.Besuchsrecht
4.1. Unangefochten blieb der Entscheid der Vorinstanz, dem Berufungskläger für C._____ kein Besuchsrecht einzuräumen (act. 148 S. 44 Dispositivziffer 3b). Für D._____ und E._____ ordnete die Vorinstanz ein monatliches Besuchsrecht für die Dauer von 4 Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen an (act. 148 S. 44 Dispositivziffer 3c). Der Beiständin wurde die Aufgabe erteilt, Antrag auf Ausdehnung oder Einschränkung zu stellen, sobald eine dem Kindswohl entspre- chende weitergehende Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte an- gezeigt erschienen (act. 148 S. 45). Der Berufungskläger ist in Bezug auf D._____ und E._____ für die erste Phase mit einem begleiteten Besuchsrecht einverstanden, will dieses aber vierzehntäglich für die Dauer von vier Stunden wahrnehmen können. Sodann verlangt er gemäss vorne wiedergegebenen Anträ- gen die Festsetzung des Besuchsrechts in drei Phasen, wobei der Beistandsper- son obliegen soll, über einen Wechsel zwischen den Phasen 1 und 2 bzw. zwi- schen den Phasen 2 und 3 zu entscheiden (act. 146 S. 13, S. 16). 4.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zu- treffenden und ausführlichen rechtlichen Erwägungen des Einzelgerichtes zu den Voraussetzungen eines begleiteten Besuchsrechts und der materiell rechtlichen Relevanz des Willens des Kindes, inklusive zu den Eigenheiten des konkreten Falles, verwiesen werden (act. 148 S. 20 f.). Das Einzelgericht orientierte sich bei der Festlegung des Besuchsrechts in erster Linie an den in den letzten fünf Jahren aktenkundig gewordenen verschiedenen Besuchsregelungen, welche die Situation für die Kinder hätten beruhigen sollen, dies aber allesamt nicht zu bewerkstelligen vermochten, und liess sich weiter vom Kinderwillen leiten, den C., D. und auch E._____ persönlich ins Ver- fahren einbringen konnten (act. 148 S. 21 ff.). 4.3. Der Berufungskläger hält fest, dass die Vorinstanz von den richtigen rechtli- chen Prämissen ausgegangen sei, jedoch den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet habe (act. 146 S. 10). Entgegen der Vorinstanz sei es verfehlt anzunehmen, die Kinder seien von der Mutter und der Beiständin nicht beeinflusst worden. Die Beiständin habe aus welchen Gründen auch immer
der Gruppendynamik und/oder Wechselwirkung zwischen den Kindern (in Bezug auf ihr Verhältnis zum Vater) nichts entgegen gehalten und die Kinder vielmehr in ihrem Entscheid, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, bekräftigt (act. 146 S. 10). Hätte die Vorinstanz seiner Kritik an der Arbeit der Beiständin Rechnung getragen, hätte sie festgestellt, dass der Sachverhalt wohl doch nicht so klar ist, wie sie sich gedacht habe (act. 146 S. 10 unten f.). Die Vorinstanz habe einzig auf die Darstellung der Beiständin abgestellt und keinerlei andere Beurteilungen zu- gelassen, insbesondere keinen Bericht von Frau F._____ vom G._____ eingeholt, weshalb das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Begründung verletzt worden seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, genau darzulegen, worin vorliegend die Gefährdung des Kindswohls bestehe, welche eine derartige Beschränkung des Besuchsrechts erlauben würde (act. 146 S. 12). Es sei offenbar auch der Vor- instanz bewusst, dass ein solches begleitetes Besuchsrecht (4 Stunden pro Mo- nat) nicht auf Dauer möglich sei, weshalb sie der Beiständin eine entsprechende Aufgabe zur Stellung eines Antrags auf Erweiterung oder Einschränkung des Be- suchsrechts erteilt habe, womit - zumindest vordergründig - der Anschein erweckt werde, dass das begleitete Besuchsrecht nicht für immer bestehen soll (act. 146 S. 13). 4.4. Einigkeit besteht darin, dass die Besuche von D._____ und E._____ zu- nächst begleitet stattfinden sollen (act. 105 S. 14). Einzig umstritten ist, ob das Gericht nach Massgabe der klägerischen Vorbringen die Phasen von "begleitet" (Phase 1) zu "unbegleitet" (Phase 2) und dann zu "unbegleitet mit Übernachten" (Phase 3) bereits vorgeben und die Beiständin über den Wechsel zur nächsten Phase entscheiden lassen soll (act. 146 S. 13) oder ob im Sinne der Vorinstanz das begleitete Besuchsrecht in grundsätzlicher Hinsicht gilt und die Beiständin bei der KESB bei veränderten Verhältnissen Antrag auf Änderung (Ausweitung oder weitere Einschränkung der Kontakte) stellen muss (act. 148 S. 44 Dispositivziffern 3c) und 4d). Gestritten wird also darüber, ob bereits Phasen festzulegen sind oder die Besu- che bis auf Weiteres begleitet zu installieren sind (dies bei mitgedachten Phasen).
4.5. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz konkret vor, ihre Beurteilung einzig auf die Darstellung der befangenen Beiständin abgestellt zu haben (act. 146 S. 12 Rz 15), und es unterlassen zu haben, genau darzulegen, worin die Gefährdung des Kindeswohl liege (act. 146 S. 13 Rz 18). Die Einwände des Berufungsklägers erweisen sich sofort als unbegründet und setzen sich in ihrer Pauschalität vor al- lem auch nicht mit der Begründung der vorinstanzlich angeordneten Mindestkon- taktregelung auseinander. Dass eine Gefährdung des Kindswohls in Frage ge- stellt wird, ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar (E. 4.6. ff). 4.6. Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2019 waren die Kinder, was die Betreu- ung durch die beiden Elternteile anbelangt, einem ständigen und weitreichenden Wechsel ausgesetzt. So wurde im Jahr 2019 gemäss einem auf einer Parteiver- einbarung beruhendem Urteil der damaligen Eheschutzrichterin (kurz) eine wo- chenweise alternierende Obhut gelebt (E. I./1.1.), welche 2020/2021 durch zu- nächst teilweise und dann voll begleitete Besuche abgelöst wurde, um dann ab Mitte 2021 in Abweichung der gerichtlichen Regelung wieder in eine Ausdehnung der Betreuungszeit des Vaters, bis schliesslich (für kurze Zeit) in eine erneute al- ternierende Betreuung Ende 2021 zu münden. Nur wenige Monate später kam es zu einem fast vollständigen Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den Kin- dern, bis sie ihn im April 2022 wieder im Rahmen von einmal monatlich stattfin- denden zweistündigen Treffen im begleiteten Besuchstreff K._____ sahen (KESB- act. 246 S. 14). Die in Nachachtung des Beschlusses der KESB vom 8. Juni 2022 angeordneten begleiteten Kontakte wurden vom 7. August 2022 bis 16. Oktober 2022 durchgeführt (act. 33, act. 34/1-7). Aus Sicht der damaligen Besuchsbeglei- terinnen sei der Loyalitätskonflikt der Kinder zwischen den hoch zerstrittenen El- tern das Hauptproblem. Daneben habe aus ihrer Sicht die Vater-Kind-Beziehung im Februar 2022 massiv Schaden genommen, weil der Vater den Kindern gesagt habe, er wolle sie unbedingt mehr bei sich haben, dann aber sei er plötzlich nur noch für die Betreuung an jedem zweiten Wochenende bereit gewesen, nachdem die Mutter die von ihm gewünschte wochenweise Obhut nicht gebilligt habe (act. 33 S. 3, act. 43/1). Bei den Besuchen sei die Ungleichbehandlung der Kinder durch den Vater aufgefallen, es sei deutlich sichtbar, dass er E._____ bevorzuge (act. 33 S. 3, S. 7).
C._____ brach - abgesehen von einem begleiteten Wiedersehen mit dem Vater im November 2023 - im September 2022 (act. 43/1 S. 3 unten, Prot. VI S. 53) und D._____ im Februar 2023 (act. 100, Prot. VI S. 57) den Kontakt zum Vater ab, ob- wohl bis März 2024 intensiv mit der Begleitung des Vaters durch die Sozialpäd- agogin des G., Frau F., ein nachhaltiger Kontaktaufbau von Vater und Söhnen versucht worden war (33 S. 4, S. 8, act. 75, act. 88/5, act. 100, act. 105 S. 10, act. 106/73 [Schlussbericht G._____ vom 12. März 2024]). Vorher waren die Mitarbeitenden des G._____ während 3 ½ Jahren vor allem im Famili- enalltag der Mutter tätig (act. 88/5). Die Buben erzählten wiederholt, konstant und unabhängig voneinander, und auch gegenüber den (wechselnden) Mitarbeitenden von G., dass sie vom Vater ausgefragt und unter Druck gesetzt würden, sich für ihn und gegen die Mutter zu positionieren (act, 69 und act. 70, act. 88/5, act. 121). Ab Februar 2024 lehnte auch E. die Besuche beim Vater ab (act. 106/73 S. 6). Trotz Mediation, jahrelanger Vermittlung durch Beistandspersonen (O., N.) und jahrelanger Familienbegleitung, geleistet durch verschiedene Fach- personen, blieb die Besuchsrechtssituation sehr angespannt und es konnte keine Normalität hergestellt werden. Alle Versuche, eine funktionierende elterliche Kom- munikation zu installieren, beide Eltern dazu zu bewegen, zum Wohle ihrer Kinder ohne gegenseitiges Misstrauen zu kooperieren und den Berufungskläger nachhal- tig zu sensibilisieren, seinen Anteil an der unheilvollen Dynamik in der Beziehung zu seinen Kinder zu reflektieren und zu lernen, sich an den Bedürfnissen der Kin- der zu orientieren, sind gescheitert (act. 75, act. 88/5 S. 7, act. 106/73). Der nach wie vor bestehende Elternkonflikt belastet die Kinder sehr. Der Schlussbericht von G._____ vom 12. März 2024 enthält Erklärungen der Kin- der gegenüber der Familienbegleitung, welche für sich sprechen: Der 13-jährige C._____ wünscht sich eine gute Beziehung zu seinem Vater, er vermisse ihn und seine Grosseltern in Indien, C._____ habe Veränderungen genannt, damit der Kontakt zum Vater wieder möglich sei. Der bald 12-jährige D._____ habe sich be- reit erklärt, sich mit seinem Vater treffen zu wollen, wenn der Vater sich verändern würde. D._____ habe für den Fall, wenn Mama und Papa sich nicht mehr streiten,
einen Wunsch geäussert, dass sie ihn zueinander begleiten und nett miteinander sprechen, er habe gewünscht, dass alle weniger Stress haben, "ich, Papa, C., Mama" (act. 106/73). Gegenüber dem Bezirksrichter hielt D. im Mai 2024 fest, er wolle im Moment nicht zum Vater, er empfinde das Verhalten des Vaters als Erpressung. Seine Mutter würde respektieren, wenn er zu seinem Vater wolle oder mit ihm zu telefonieren wünsche, sein Vater respektiere aber nicht, dass er zur Mutter gehen wolle, er schimpfe dann jeweils mit ihm. Er habe es glaublich letztes Jahr einmal ausprobiert, dann habe ihn sein Vater wieder aus- gefragt. Er sage es, wenn er bereit sei, zu seinem Vater zu gehen (act. 122 S. 2). Die bald 8-jährige E., die ihre Halbschwester L. eigentlich regelmäs- sig sehen möchte, gab in der Anhörung vor dem Bezirksrichter im Mai 2024 an, der Vater frage sie immer aus, und sie müsse immer wieder von vorne beginnen, wenn sie etwas Falsches sage, das sei mega nervig und sie wolle das nicht. Sie dürfe erst dann schlafen, wenn sie es richtig mache (act. 121 S. 3). 4.7. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass das Einzelgericht einzig auf die Beiständin abgestellt und keinerlei andere Beurteilung zugelassen habe, insbesondere sei kein Bericht von Frau F._____ eingeholt worden (act. 146 S. 11). Der Berufungskläger setzt sich in seinen pauschalen Ausführungen nicht mit den ausführlichen, insbesondere die Voreingenommenheit der Beiständin ver- neinenden Erwägungen des Einzelgerichts auseinander (act. 148 S. 23 f.). Der Vorwurf der Voreingenommenheit hat keine Grundlage. Der Berufungskläger selbst reichte den Schlussbericht des G._____ vom 12. März 2024 über die Arbeit von Frau F., c/o G., mit der Familie A.B.C. D.E. ein (act. 106/73). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass es die Beiständin N. war, die die Familie A.B.C.D. E. am 1. August 2023 bei G. angemeldet hatte, damit die schwierige Situation wegen der Ablehnung des Kontaktes der Söhne zu ihrem Vater reflek- tiert und der Vater bei der Kontaktsuche unterstützt werden könnte (act. 106/73 S. 2). Gemäss Schlussbericht des G._____ kam es im Folgenden zu 13 Einsät- zen. Die Zusammenarbeit mit dem Vater wird als sehr offen, wertschätzend und motiviert, die Kooperation mit der Mutter als unsicher beschrieben, wobei betont wird, der erteilte Auftrag habe in erster Linie die Situation beim Vater zum Inhalt
gehabt (act. 106/73 S. 7). C._____ zeigte laut Bericht in den Gesprächen Offen- heit und Emotionalität und äusserte Hoffnung in Bezug auf den Kontakt mit sei- nem Vater. D._____ habe beim Thema Kontakt mit dem Vater Ermüdungser- scheinungen gezeigt, habe aber Wünsche im Hinblick auf den Kontakt zum Vater äussern können (act. 106 /73 S. 7). C._____ sah mit Hilfe des G._____ im No- vember 2023 bei einem 2-stündigen begleiteten Treffen seinen Vater, das laut Be- richt zur Zufriedenheit von C._____ verlief (act. 106/73 S. 5). Weshalb es zu kei- nen Folgetreffen kam, ist nicht klar. Der Berufungskläger vermutet Beeinflus- sungsversuche der Mutter (act. 105 S. 11 f., act. 106/73) bzw. eine gewisse Ab- wiegelung (Prot. VI S. 54). Die Mutter ihrerseits bestätigte, dass das Wiedersehen für C._____ gut gewesen sei, er sich aber im Nachhinein keinen Kontakt mehr zum Vater gewünscht habe. Er habe auch nicht telefonieren wollen. Sie denke, das Treffen mit dem Vater sei für den Seelenfrieden von C._____ wichtig gewe- sen. Die Kinder wüssten, dass es nicht immer gut sei, auch wenn es einmal ein gutes Treffen gegeben habe (Prot. VI S. 54). Die Mutter bestritt in der Hauptver- handlung vor Vorinstanz am 11. April 2024, sie hätte nicht Hand zu weiteren Tref- fen der Kinder mit ihrem Vater geboten und verwies neben Terminkollisionen vor allem auf den Willen der Kinder (Prot. VI S. 54 f.). Die G._____ empfiehlt in ihrem Schlussbericht vom 12. März 2024, dass beide Kinder eine klare wohlwollende Haltung und Unterstützung der Eltern und Fachpersonen für den Prozess in der Wiederherstellung der Verbindung zum Vater brauchen würden. Sodann seien die Begegnungen der Kinder mit dem Vater anfänglich begleitet festzulegen, um den Rahmen und alle beteiligten Personen zu schützen. Es sei eine neue sozialpäd- agogische Familienbegleitung zu installieren, um die Chance für ein Vertrauens- verhältnis zwischen Frau B._____ und dieser Fachperson zu ermöglichen (act. 106/73 S. 7). G._____ sah für sich selbst in der Familie A.B.C. D.E. keine weiteren Möglichkeiten mehr. 4.8. Die von der Beiständin N. in ihrer Eingabe vom 20. März 2024 erteil- ten Ratschläge (act. 100) zielen in die gleiche Richtung wie die Empfehlungen von G._____ in ihrem Schlussbericht vom 12. März 2024 (act. 106/73) und zuvor deren Empfehlungen im Bericht vom 11. August 2023 (act. 88/5). Die Beiständin N._____ hielt fest, dass D._____ und E._____ aufgrund ihres Alters beim Aufbau
bzw. Erhalt des Kontaktes zum Vater einen klaren Rahmen und genügend Zeit benötigen würden. Die Verantwortung dafür soll von der Familie weggenommen werden (act. 100 S. 6). Sie beantrage daher die Festsetzung eines stabilen be- gleiteten Besuchsrechts von einmal pro Monat bis auf Weiteres (act. 100 S. 6). Eine Ausweitung der Besuche soll ausdrücklich nicht geplant werden, weil in der Vergangenheit die Aussicht auf Ausweitung immer wieder zu Instrumentalisierun- gen und im Endeffekt zum Abbruch geführt hätte. Dies liege nicht im Interesse der Kinder und der Eltern. Die Besuchsbegleitung sei mit Fokus auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit zu planen. Ziel der Besuchsbegleitung soll sein, den Kontakt in ei- nem sicheren Rahmen aufrechtzuerhalten und eine Basis für eine spätere selb- ständige Kontaktpflege zu bilden (act. 100 S. 6 unten). Die Schranke für eine Ab- sage der begleiteten Besuche solle hoch angesetzt werden. Sodann erachtet auch die Beiständin N._____ die Ablösung der bisherigen Begleit-Organisation (G.) durch eine andere Familienbegleitung als angezeigt (act. 100 S. 7). Da ist der Wunsch aller drei Kinder, den Vater derzeit nicht sehen zu wollen. Dar- auf und auf das von den Kindern geschilderte, sie belastende Verhalten des Va- ters stützt sich die Beiständin, dies neben Einschätzungen von anderen Fachper- sonen. Aufgrund der geschilderten und von den Kindern selbst erlebten jahrelan- gen Auseinandersetzungen und den mehrfachen auf verschiedenen Wegen un- ternommenen (erfolglosen) Versuchen, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater aufzubauen, muss die Willensbildung der Kinder als gefestigt betrach- tet werden. Der derzeitige Wunsch der Kinder, von geregelten Kontakten zum Va- ter abzusehen, beruht darauf, möglichst nicht mehr in die anhaltenden Konflikte der Eltern hineingezogen und von Beeinflussungsversuchen des Vaters verschont zu werden. Der fehlende Kontakt ist auch der Gesamtsituation geschuldet und kann nicht allein dem Vater zugeschrieben werden; es trifft auch zu, dass die Fa- milienbegleiterin F. die Mutter gern mehr in den Prozess einbeziehen wollte und sich die Mutter gemäss Frau F._____ ihr gegenüber bald verschlossen habe (act. 105 S. 10, act. 106/73). Zuvor war die G._____ 3 ½ Jahre im Haushalt der Mutter tätig und hat im Schlussbericht vom 11. August 2023 der Mutter Entwick- lung und Kooperationsfähigkeit attestiert (act. 88/5). Das Mitwirken beider Eltern zum Wohle ihrer drei Kindern ist unabdingbar. Allerdings zeigen die an der Haupt-
verhandlung vom 11. April 2024 vor Bezirksgericht gemachten Äusserungen des Vaters mangelnde Selbstkritik auf, die der Anbahnung und Aufrechterhaltung ei- nes nachhaltigen Kontaktes zwischen ihm und den Kindern abträglich ist (bspw. Prot. VI S. 57 unten f.: "Genau wie bei C._____ nahm mir Frau B._____ mit Unter- stützung von Frau N._____ D._____ weg. Frau B._____ ruiniert mein Leben. (...) Nein, ich mache nie etwas falsch. Ich gab immer mein bestes."; Prot. VI S. 62: "Ja, meine Söhne lügen. Sie lügen aufgrund des Drucks, den Frau B._____ auf sie ausübt. Ich kenne meine Söhne"; Prot. VI S. 68: "ich kann nichts dafür, dass E._____ nicht mehr zu mir möchte. Schuld daran ist nur Frau B.. Nur sie ist schuld"). Der Vorwurf der Befangenheit der Beiständin N. ist nicht gerecht- fertigt. Ihre Ausführungen sind im Einklang der Einschätzungen der anderen Fachpersonen, insbesondere auch mit der langjährigen Familienbegleitung G.. Die Empfehlungen der Beiständin sind deshalb dem Urteil zugrunde zu legen. 4.9. Die Kinder sind nicht nur geprägt vom jahrelangen Elternstreit, sondern se- hen sich in ihrer übrigen Welt ebenfalls stark gefordert und mit belastenden Situa- tion konfrontiert. Nach dem Umzug von Zürich nach M. im Herbst 2023 wur- de C._____ in die Sekundarschule B eingestuft. Offenbar war der Umzug nach M._____ für C._____ schwierig. Er hat derzeit kein Hobby und geht in die Psycho- therapie (Prot. VI S. 65). C._____ sprach gegenüber der Familienbegleiterin F._____ von einer schwierigen Situation für ihn (act. 106/73 S. 7 oben) und hat of- fenbar wie sein Bruder eine ADHS-Problematik. D._____ ist Sonderschüler im Schulheim Q., er ist Tagesschüler und reist mit den öffentlichen Verkehrs- mitteln oder mit dem Taxi vom Wohn- zum Schulort. Er verliess die Regelschule wegen Verhaltensauffälligkeiten. Seit September 2023 wird D. medikamen- tös mit Ritalin bzw. mit Medikinet behandelt. Sein Hobby ist Boxen (Prot. VI S. 65 ff.). Die Mutter will, dass D._____ wieder am Wohnort in die Regelschule einge- schult wird. E._____, welche von den Eltern als gute Schülerin beschrieben wird, besucht die 1. Primarklasse und geht in den Klavierunterricht. 4.10. Die Begleitung der Besuche muss zur Erreichung des Ziels erforderlich sein und darf immer nur als mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeord-
net werden. Das begleitete Besuchsrecht stellt grundsätzlich eine Übergangslö- sung dar und scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht binnen absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). In diesem Sinne gibt das Gericht grundsätzlich die Dauer und Häufigkeit der Besuche vor und überträgt der Bei- ständin die Kompetenz zur Regelung der Modalitäten. Wenn die Vorinstanz bis auf Weiteres begleitete Besuche anordnet und gleichzeitig der Beiständin die Auf- gabe und Kompetenz erteilt, bei veränderten Verhältnissen Antrag auf Abände- rung der Besuche zu stellen, sobald eine dem Kindeswohl entsprechende weiter- gehende Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte angezeigt er- scheint, gibt sie die Phasen nicht bereits vor, verpflichtet die Beiständin indes nichts desto trotz, sobald dies angezeigt ist, tätig zu werden. Diese Regelung wird im Rahmen ihres Ermessens dem vorliegenden Fall gerecht. Es wurde jahrelang versucht, etappenweise einen nachhaltigen Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern aufzubauen, was wiederholt scheiterte. Wie dargelegt ist es gerade die bereits im Vorfeld festgelegte etappenweise Ausweitung der Besuche, welche die Kinder verunsichert. Von einer erneuten Festlegung von Phasen ist daher abzu- sehen und stattdessen, wie von der Vorinstanz angeordnet, jeweils durch die Bei- ständin zu prüfen, wann eine Ausweitung oder Einschränkung im Interesse der Kinder angezeigt ist. Die bisher verschiedenen differenzierten Regelungen wur- den bisher oftmals nicht eingehalten, waren zu ambitioniert und haben bei den Kindern zu zusätzlichem Druck geführt. Es ist zu hoffen, dass die klare, nicht aus- legungsbedürftige Mindestkontaktregelung Basis gibt für eine nachhaltig positive Entwicklung. Die der Beiständin übertragene Aufgabe, wonach sie nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, aber im gegebenen Zeitpunkt Antrag auf Ausdehnung des Besuchsrechts bzw. Aufhebung der Begleitung stellen muss, kommt inhaltlich ei- ner Befristung des begleiteten Besuchsrechts gleich. Der auf den Kindern lasten- de Druck im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ist reduziert, weil die Festlegung der Bedingungen der Besuche sich dem Tempo der Kinder anpasst, gleichzeitig aber den höchstrichterlichen Vorgaben auf Befristung der Begleitung Rechnung getragen wird. Letztlich sieht auch der Berufungskläger das so, wenn er ausführen lässt, es brauche grundsätzlich wohl eine Fachperson, die
entscheide, wann, wie und wo Besuche stattfinden sollen (Prot. VI S. 50 unten). Die Alternative zu begleiteten Besuchen wäre angesichts des aufgezeigten Ver- laufs und der Willensbekundungen der Kinder von einem Kontaktrecht abzuse- hen. Bereits der Bericht von G._____ vom 11. August 2023 (act. 88/5 S. 7) kam zum Ergebnis, dass es besser sei, wenn die Kinder nicht mehr zum Vater gehen würden, sollte der Vater die Kinder künftig weiterhin drängen, sich zu positionie- ren. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Regelung der Besuche verhältnismäs- sig, zielführend und dient der Annäherung von D._____ und E._____ an den Va- ter. Da in jedem Fall der Entscheid über das Besuchsrecht so getroffen werden muss, dass er den Bedürfnissen der Kinder so gut wie möglich entspricht, und das Interesse der Eltern in den Hintergrund zu treten hat, ist die Anordnung eines Besuchstags pro Monat nicht zu beanstanden. Aufgrund des Umzugs der Mutter mit den Kindern nach M._____ kam es, wie erwähnt, zu einer Übernahme der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB Horgen. Neu amtet R., kjz S., als Beiständin der Kinder (E. 3.4.3). Der Wechsel ermöglicht dem Beru- fungskläger einen Neuanfang in der Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und den Behörden. Die Berufung gegen Dispositivziffern 3c, 3d und 4. des vorin- stanzlichen Urteils ist abzuweisen. 5.Berechnung des Kinderunterhalts Einkommen des Berufungsklägers 5.1. Der Berufungskläger beanstandet weiter die Höhe der Kinderunterhaltsbei- träge und wehrt sich in diesem Zusammenhang gegen das ihm vom Einzelgericht angerechnete hypothetische Einkommen. Er macht wie bereits vor Vorinstanz gel- tend, er sei bis auf Weiteres aufgrund psychischer Beschwerden zu 50% arbeits- unfähig (act. 146 S. 16 f.), weshalb ihm lediglich die Hälfte des von der Vorinstanz angerechneten Einkommens, nämlich Fr. 2'614.30 netto pro Monat (inkl. 13. Mo- natslohn), angerechnet werden könne (act. 146 S. 17).
5.2. Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen das tatsäch- lich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen (bzw. der unterhaltsberechtigen Person). Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, muss das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts vom aktuell erzielten Einkommen abweichen und von einem sogenannten hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zu minderjäh- rigen Kindern und insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen, wie hier, die im Hinblick auf die Beschulung eines Kindes auch die Unterstützung durch die öffentliche Hand erfordern, sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung der Erwerbskraft zu stellen (act. 148 S. 31; vgl. bspw. BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1. m.w.H., BGE 137 III 118, 121 f. E. 3.1). Der Berufungs- kläger weiss um diese Pflicht seinen vier Kindern gegenüber (act. 12 S. 4 unten). 5.3. Die Vorinstanz zog die vom Berufungskläger angeführten Arztzeugnisse (act. 13/15, act. 39/20 und act. 106/83) wie auch den Arztbericht von Dr. med. T._____ vom 21. März 2024 (act. 106/84; act. 146 S. 16) bei und erwog, die Arzt- zeugnisse würden einzig auf Eigenangaben des Berufungsklägers beruhen und beruhten nicht auf Konsultationen durch den Arzt (act. 148 S. 31). Dessen unge- achtet würden sich sowohl aus der Feststellung von Dr. T._____ wie auch aus den übrigen Verfahrensakten durchaus Anzeichen für eine eingeschränkte Ver- fassung des Gesuchstellers in psychischer Hinsicht ergeben, welche wohl am ehesten als Überforderung mit seiner sozialen Situation, ggf. als depressive Ver- stimmung (gemäss behandelndem Arzt "psychische Grenzkompensation"), be- zeichnet werden könnte (act. 148 S. 31). Das Einzelgericht stützt seinen Schluss, wonach mit dem Abschluss des Verfahrens von einer baldigen Verbesserung des Zustandes des Berufungsklägers auszugehen sei (act. 148 S. 31), auf den Ent- scheid der SVA des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023. Die SVA, welche gestützt auf einen Bericht von Dr. med. T._____ das Leistungsbegehren auf eine IV-Berentung abwies, begründete ihren Entscheid damit, dass das jetzige Leiden des Berufungsklägers auf die familiären Konflikte zurückzuführen und nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (act. 106/85). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinan-
der, insbesondere auch nicht damit, dass die SVA von einer vollen Arbeitsfähig- keit ausgeht. Zwar hält der den Berufungskläger seit 19. Juli 2021 behandelnde Psychiater Dr. med. T._____ in einem im Berufungsverfahren neu eingeführten Schreiben vom 13. September 2024 fest, dass er auch aus "neutraler Betrachtung" (vom Arzt selbst zwischen Anführungszeichen gesetzt) und nicht als behandelnder Arzt eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würde (act. 147/4). Ent- scheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Be- schreibung der medizinischen Zusammenhänge klar sind, die Einschätzung des Arztes auf umfassenden Untersuchungen beruht, nachvollziehbar in die Gesamts- ituation eingebettet und die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind (anstatt vieler: BGer 5A 584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2., m.w.H.). Die Er- klärung des den Berufungskläger seit mehr als 3 Jahren behandelnden Arztes, wonach er auch als nicht vorbefasste sachverständige Person zur Einschätzung einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit gelangen würde, vermögen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Arzt sieht den Zu- stand des Berufungsklägers in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der Sozialisation des Berufungsklägers in Indien (act. 147/4). Der Berufungskläger selber betonte aber 2019 vor Gericht, als von kulturellem Hintergrund und Kinder- belangen die Rede war, er sei in der Schweiz angepasst, er sei seit 17 Jahren in der Schweiz und er wisse, wie es hier funktioniere (Prot. Prozess Nr. EE190095, S. 19). Die Erwähnung des Problems des Besuchsrechts lässt nicht einmal Ver- mutungen über die Auswirkungen auf den Erwerbsalltag und damit verbundene Einschränkungen zu. Einem ärztlichen Attest, wie hier, das eine Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Erklä- rungen festhält, kommt keine grosse Beweiskraft zu. Der Berufungskläger, der den Vollbeweis für seine Arbeitsunfähigkeit trägt, kann seine eingeschränkte Ar- beitsfähigkeit nicht rechtsgenügend dartun. Es ist mit der Vorinstanz von einer tat- sächlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen. In quantitativer Hinsicht bleibt das dem Berufungskläger
angerechnete Einkommen von Fr. 5'200.-- netto (inkl. 13. Monatslohn) unbestrit- ten. Bedarf des Berufungsklägers 6.1. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger im angefochtenen Entscheid den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.-- angerechnet (act. 148 S. 33). Entgegen der Beanstandung des Berufungsklägers drängt sich eine Anpassung des Grundbetrages für ihn nicht auf (act. 146 S. 17). Zwar könnte die vorinstanzliche Begründung die Festsetzung des Grundbetrages für einen al- leinerziehenden Schuldner nahelegen (act. 148 S. 33), doch rechnet die Vorin- stanz dem Berufungskläger zu Recht den von diesem selbst geltend gemachten Grundbetrag von Fr. 1'200.-- an (act. 105 S. 17 N 35, act. 83 S. 14 N 25 i.V.m. act. 42, act. 45, act. 46 und act. 36 S. 9; Prot. VI S. 49 ff.). Es besteht im Übrigen keine Veranlassung, von Amtes wegen und entgegen eigener Behauptung des Berufungsklägers den Grundbetrag auf Fr. 1'350.-- festzusetzen. Es lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob L._____ tatsächlich, wie vom Berufungskläger behauptet, bei ihm wohnt (act. 105 S. 16 N 32, act. 147/9, Prot. VI S. 74 f.). Im Widerspruch dazu geht er selbst bspw. in einer eigenen Unterhaltsberechnung davon aus, dass L._____ bei der Mutter lebt (vgl. act. 38 S. 10). Und es wird dar- über hinaus von der Gegenseite argumentiert, die Mutter wohne aller Wahr- scheinlichkeit nach mit L._____ beim Berufungskläger (bspw. act. 87 S. 16 N 47; Prot. VI S 13), was wiederum für die Berechnung eines reduzierten Grundbetra- ges und nur hälftiger Wohnkosten des Berufungsklägers sprechen würde. Es be- steht zusammengefasst kein Anpassungsbedarf beim Grundbetrag des Beru- fungsklägers. 6.2.1.Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Berufungsklägers keine Fremd- betreuungskosten für L._____ ein (act. 148 S. 36). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers übersah die Vorinstanz die Position nicht, rechnete sie aber deshalb nicht im Bedarf des Berufungsklägers ein, weil die Aufstellung der Ge- genseite in der Klageantwort, die keine Fremdbetreuungskosten enthielt, vom Be- rufungskläger unbestritten geblieben sei (act. 87 S. 18 N 53). Der Berufungsklä- ger verwies replicando pauschal auf die in der Klageschrift dargelegten Bedarfs-
und Einkommenszahlen bzw. auf die dortigen Bedarfe (act. 105 S. 17 N 35 i.V.m. act. 83 S. 14 N 25). Die Klageschrift selbst nahm wiederum pauschal Bezug auf die Zahlen, welche der Vereinbarung der Parteien und dem darauf gestützten Ent- scheid der Vorinstanz über den Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 8. Dezem- ber 2022 zugrunde lagen. Insgesamt beantragte der Berufungskläger vor Vorin- stanz, es sei festzustellen, dass er keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kön- ne (act. 105 S. 4 Antrag Ziff. 9). Duplicando wird Abweisung von Antrag Ziff. 9 der Gegenseite beantragt (act. 107, Prot. VI S. 42). Die Behauptungs- und die Be- streitungslage ist damit rudimentär. Im Massnahmeentscheid vom 8. Dezember 2022 wurde der beim Berufungsklä- ger berechnete Überschuss (Einkommen ./. Bedarf) von rund Fr. 1'900.-- pro Mo- nat (damalige Phasen II-IV; d.h. ab Geburt von L._____ am tt.mm.2022) für die gleichmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder verwendet. Eine vollständige Deckung der Bedarfe der vier Kinder war nicht möglich, weshalb anteilsmässig Manki festgestellt wurden. Auf L._____, für welche ein monatlicher Bedarf von rund Fr. 890.-- - inklusive Fremdbetreuungskosten - berechnet wurde (act. 47), entfiel überschlagsmässig ein effektiv zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von durchschnittlich rund Fr. 440.-- pro Monat. 6.2.2.In den Bedarf sind nur jene Fremdbetreuungskosten aufzunehmen, die effektiv anfallen. Es wäre am anwaltlich vertretenen und behauptungsbelasteten Berufungskläger gewesen, im Hauptverfahren in den Parteivorträgen die effektiv anfallenden Fremdbetreuungskosten darzulegen und zu belegen. Pauschale Ver- weise auf frühere Verfahrensabschnitte, ohne Nennung von Beträgen, genügen den Substantiierungsanforderungen nicht. Der auch für die Berufungsinstanz gel- tende Untersuchungsgrundsatz in familienrechtlichen Angelegenheiten soll der aktuellen Entwicklung im Familiengefüge Rechnung tragen, aber nicht prozessu- ale Unsorgfalt aus der Welt schaffen. Die im Berufungsverfahren eingereichten aktuellen Belege (für Kitakosten von März bis August 2024; act. 147/6), die mit angemessener Sorgfalt bereits vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können, vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern. Der gegenteilige Schluss liefe darauf hinaus, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzli-
chen Verfahrens ist, was es nicht ist. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorin- stanz sich beim Berufungskläger mehrmals nach seinen Lebenshaltungskosten und deren Bezahlung erkundigte, dies insbesondere auch angesichts des Kom- forts von zwei, offenbar nicht weit voneinander entfernten Wohnungen, die er und seine neue Partnerin (und Mutter von L.) sich leisten (Prot. VI S. 13 f., S. 53, S. 74; wobei die Wohnung des Berufungsklägers eine 4-Zimmer-Wohnung ist). Es hat nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Regelung sein Bewen- den. 6.3. Der Berufungskläger trägt, unter Hinweis auf eine Email-Nachricht der Schu- le M., die Schnuppertage für D._____ im Dezember 2024 thematisiert, im Berufungsverfahren vor, dass derzeit Bestrebungen bestehen würden, D._____ wieder in der Regelklasse der Schule an seinem Wohnort zu integrieren, fraglich sei lediglich noch der Zeitpunkt der Integration. Die im Bedarf von D._____ einge- rechneten Essenskosten von Fr. 325.-- würden deshalb nicht mehr anfallen, was den Gesamtbedarf von D., und damit den Unterhaltsbetrag entsprechend reduziere (act. 146 S. 18, act. 147/7 [die Reintegration war schon im Mai 2024 Thema], act. 151, act. 152/11). Der Berufungskläger selbst führt aus, dass der Zeitpunkt des Wechsels offen sei. D. wird immer noch und bis auf Weiteres in Q._____ beschult. Damit rechtfertigt sich keine Anpassung, weil keine verän- derte Situation vorliegt. 6.4. Zusammenfassend trägt die vorinstanzliche Berechnung des Kindesunter- halts den höchstrichterlichen Vorgaben Rechnung und erweist sich im konkret zu beurteilenden Fall als sachgerecht und angemessen. Die dagegen erhobenen Einwände des Berufungsklägers überzeugen nicht. Die Berufung gegen Disposi- tivziffern 5.1., 5.2. und 5.4. des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen. III. Die Dauer der Unterhaltspflicht für C., D. und E._____ ging trotz Er- wähnung in den Erwägungen (act. 148 S. 28 Ziffer 2.1.) im Dispositiv des vorin- stanzlichen Entscheides vergessen (act. 148 S. 45 Dispositivziffer 5). Dies ist nachzuholen und Dispositivziffer 5.1. entsprechend zu ergänzen, darauf weist der
Berufungskläger zu Recht hin (act. 146 S. 20 Rz 40). Es ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen und der übereinstimmenden Sachdarstellung der Parteien festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet sind (Art. 277 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Nach Gesetz sind sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit an die Beklagte und Berufungsbe- klagte zu bezahlen (Art. 289 Abs. 1 ZGB) IV. 1.Der Kläger unterliegt vollumfänglich, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 106 ZPO). Der korrekte Hinweis des Berufungsklägers auf das Fehlen der Dauer der Unterhaltspflicht im Dispositiv (E. III.) betrifft eine Marginale und hat deshalb keine Auswirkungen auf die Verteilung der Kosten. 2.Der Prozess betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rah- men von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- vorsieht. Aufgrund des Zeitaufwands und der mittleren Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind – mangels entschädigungsfähiger Aufwände der Be- rufungsbeklagten resp. aufgrund des Unterliegens des Klägers – keine zuzuspre- chen. Die am Tag der Urteilsfällung und vor Versand des Urteils eingegangene Eingabe der Berufungsbeklagten vom 9. Dezember 2024 (act. 153), mit welcher die Berufungsbeklagte (ohne Begründung) die Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses von Fr. 8'000.-- verlangt, ist nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn der Antrag zu berücksichtigen wäre, wäre er nur schon aufgrund des Ver- fahrensausgangs gegenstandslos. 3.1. Der Berufungskläger beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 5'000.– von der Berufungsbeklagten, und ersucht
eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung (vgl. act. 146 S. 5, S. 21-27). 3.2. Der Berufungskläger geht selbst nicht von einer Leistungsfähigkeit der Beru- fungsbeklagten aus (vgl. act. 146 S. 27), und die Leistungsfähigkeit der Beru- fungsbeklagten, welche vor Vorinstanz im Armenrecht prozessierte, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses ist abzuweisen. 3.3. Nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und setzt neben Mittellosigkeit des An- sprechers fehlende Aussichtslosigkeit des im Rechtsmittelverfahren vertretenen Standpunktes voraus (Art. 117 ZPO). Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels hängen nicht nur von der Qualität des angefochtenen Entscheids ab, sondern auch von der Argumentation, mit welcher der Entscheid angefochten wird. Der Berufungskläger setzt dem überzeugenden Urteil der Vorinstanz nichts Substanti- elles entgegen. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegen- gesetzt, läuft der Rechtsmittelkläger Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichts- los beurteilt wird (BGer 4A_170/2011 vom 17.05.2011 E. 3.1). Muss der Beru- fungsprozess als wenig erfolgversprechend bezeichnet werden, ist er im Sinne der Rechtsprechung aussichtslos. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren nämlich aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Gewinnaussichten waren hier deutlich geringer als die Verlustgefahren. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, und dies ist die Referenz, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Berufungsprozess mit den vom Berufungskläger erhobenen Rügen entschlossen. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1.Das Gesuch des Berufungsklägers um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags in Höhe von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewie- sen. 2.Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3.Das Gesuch des Berufungsklägers um Anordnung einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 Abs. ZPO für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024 wird bestätigt. 2.Im Sinne einer Klarstellung wird Dispositivziffer 5.1. des Urteils des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024 wie folgt ergänzt: "Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats, an die Beklagte und Berufungsbeklagte, bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessen Erstausbildung." 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels bzw. einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagenver- zeichnis (act. 146) und der Noveneingabe act. 151, sowie an das Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: