Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240040-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr.: LC240039 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Kappeler Verfügung vom 1. Oktober 2024 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y., betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 6. Juni 2024; Proz. FE180010
Erwägungen: 1.Die Parteien standen sich seit März 2018 vor dem Einzelgericht des Bezirks- gerichts Andelfingen in einem Scheidungsverfahren gegenüber, das sich mit Be- zug auf die Regelung der Kinderbelange betreffend ihre gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2013, als hochstrittig gestaltete. Mit unbegründetem Teilurteil vom 15. Januar 2024 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und entschied teilweise über die Nebenfolgen, mit Ausnahme des persönlichen Kontakts zwi- schen Vater und Tochter und der Kindesschutzmassnahmen für die Tochter (act. 499). Auf entsprechendes Gesuch des Beklagten (act. 508) wurde das Teil- urteil begründet und am 19. Juli 2024 versandt (act. 547). Am 6. Juni 2024 fällte die Vorinstanz ein weiteres Teilurteil und entschied über die noch ausstehenden Kinderbelange. Dieses Urteil wurde in begründeter Form ebenfalls am 19. Juli 2024 versandt (act. 539). Der Beklagte erhob sowohl gegen das Teilurteil vom 15. Januar 2024 als auch gegen das Teilurteil vom 6. Juni 2024 mit Eingaben vom 29. August 2024 (Poststempel 13. September 2024) rechtzeitig Berufung. Die Berufung gegen das Teilurteil vom 15. Januar 2024 ist Gegenstand des Ver- fahrens LC240039, die Berufung gegen das Teilurteil vom 6. Juni 2024 ist Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2.Das Gericht kann nach Art. 125 lit. c ZPO selbständig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da beide Berufungen dieselbe Sa- che betreffen und sich die Verfahren im gleichen Stadium befinden, rechtfertigt es sich, die Verfahren zur Vereinfachung zu vereinigen. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LC240039 zu vereinigen und als da- durch erledigt abzuschreiben. Es wird verfügt: 1.Das vorliegende Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC240040 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC240039 vereinigt und unter der zuletzt genannten Geschäfts-Nr. weitergeführt.
2.Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC240040 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: