Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. September 2024 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 16. August 2024 (FE240109-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB bei der Vorinstanz ein. Gleichzeitig orientierte er darüber, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) seit dem Jahre 2014 unbekannten Aufenthaltsortes sei (Urk. 1; Urk. 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids entnommen werden (Urk. 14 E. 1–3). Mit Verfügung vom 16. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Scheidungsklage nicht ein (Urk. 10 = Urk. 14). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. September 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 11) Berufung, mit welcher er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Fortführung des Scheidungsverfahrens be- antragt (Urk. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), wobei die Beru- fung zu begründen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Beru- fungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzun- gen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
weshalb der Wohnort nicht genauer bezeichnet werden könne. Eine Nachbarin von ihm habe den Wohnort der Beklagten bestätigt und ihm auch eine Telefonnummer gegeben, unter welcher er die Beklagte habe erreichen können. Sie habe anlässlich des Telefonats in die Scheidung eingewilligt (Urk. 13 S. 1 f.). 3.3. Diese Ausführungen macht der Kläger erstmals im Berufungsverfahren (No- vum). Der Kläger führt nicht aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend erfolgen diese Ausführungen im Berufungsverfahren ver- spätet und sind damit nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. dazu oben E. 2). Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Berufungsschrift nicht. Die Berufung des Klägers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger freisteht, eine neue Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB – oder bei Einverständnis der Be- klagten in die Scheidung ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111/112 ZGB – bei der Vorinstanz einzureichen. 4.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagte mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.Die Eröffnung dieses Entscheids an die Beklagte erfolgt durch Publikation im Amtsblatt, da die Zustellung nach Somalia (zur Zeit) unmöglich ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO).
Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm