Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Beschluss vom 16. Oktober 2024 in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Juli 2024; Proz. FP240022
Rechtsbegehren: (act. 1 S.1) "1.Aufhebung eines Teils des Gerichtsurteils über die Scheidungs- vereinbarung vom 27.09.2023 im Paragraph 8 zweiter Teil des Absatzes (A._____ verzichtet bis zur Rechtskraft des Schei- dungsurteils auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen); 2.Beseitigung des Rechtsvorschlags der Betreibung Nr. 1; 3.Der Klägerin eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 4.Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beklagten zuzuweisen." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 12) 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4.Dem Beklagten wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. [Mitteilungen / Rechtsmittel]. Berufungsanträge: (act. 10 S. 1 sinngemäss) Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Scheidungsur- teil vom 31. Januar 2024, mit welchem die Scheidungsvereinbarung vom 27. September 2023 genehmigt wurde, zu überprüfen und teil- weise aufzuheben, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 aufzuheben.
Erwägungen: 1.Die Parteien wurden mit Urteil vom 31. Januar 2024 des Kreisgerichts Wer- denberg-Sarganserland geschieden (act. 2/1). Am 24. Juni 2024 gelangte die Klä- gerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ans Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte die Aufhebung eines Teils des Schei- dungsurteils (act. 1 S. 1; Rechtsbegehren oben wiedergegeben). Die Vorinstanz setzte ihr Frist zur Stellungnahme an, ob über die von ihr beanstandete Sache be- reits rechtskräftig entschieden worden sei (act. 3). Nach Eingang der Stellung- nahme vom 9. Juli 2024 (act. 5) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2024 auf die Klage nicht ein (act. 6 = act. 11/3 = act. 12, nachfolgend zitiert als act. 12). 2.Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. August 2024 (Datum Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich mit den oben wiedergegebenen Anträgen (act. 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und Berufungsbeklag- ten ist mit diesem Entscheid eine Kopie von act. 10 zuzustellen. 3.Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 7 i.V.m. act. 10 S. 1) erho- ben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht damit inso- fern nichts entgegen. 4.Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.).
Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien wird diesbezüglich nicht viel verlangt. Es reicht vielmehr aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Par- tei unrichtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid voraus. Sind aber auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 4.1. Die Vorinstanz hat zum ersten Rechtsbegehren festgehalten, die Klägerin verlange eine Abänderung des Scheidungsurteils, ohne dass dafür die Vorausset- zungen gegeben wären. Eine Abänderung könne nur verlangt werden, wenn sich die Verhältnisse nach Rechtskraft des Urteils wesentlich und dauerhaft geändert hätten und diese Änderung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Klägerin beab- sichtige aber keine Anpassung des Scheidungsurteils an solche veränderte Ver- hältnisse. Vielmehr wolle die Klägerin, dass ihr Verzicht auf rückwirkende Unter- haltsbeiträge (gemäss Ziffer 8 der Scheidungsvereinbarung) erneut beurteilt und aufgehoben werde. Falls eine Partei mit einem Urteil nicht einverstanden sei, könne sie dieses grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechten. Vorliegend hätten die Parteien indes gemäss Be- stätigung auf dem eingereichten Urteil auf die Anfechtung verzichtet, womit das Urteil am 31. Januar 2024 rechtskräftig geworden sei. Eine erneute Beurteilung der mit dem Scheidungsurteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 31. Januar 2024 genehmigten Scheidungskonvention sei daher nicht möglich, weil die Genehmigung der Scheidungskonvention mit dem Verzicht rechtskräftig geworden sei. Es fehle insoweit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), d.h. an der Möglichkeit, die Klage inhaltlich zu prüfen. Soweit die Klä-
gerin nicht eine Abänderung, sondern eine Revision des rechtskräftigen Schei- dungsurteils verlange, wäre dafür nicht das angerufene Bezirksgericht Winterthur, sondern das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zuständig (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Dem angerufenen Gericht würde die örtliche Zuständigkeit für ein Revisi- onsgesuch fehlen, so dass ebenfalls kein Urteil in der Sache ergehen könne (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Falls die Klägerin eine Revision beabsichtigen würde, so wäre das entsprechende Gesuch gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO beim zuständi- gen Gericht innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (act. 12 S. 3 f. E. 4.-6. und 9.). Zum zweiten Rechtsbegehren (Beseitigung des Rechtsvorschlags) hat die Vorinstanz festgehalten, die Klägerin setze mit der fraglichen Betreibung Unterhalt in Betreibung für die Zeit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Klägerin habe indes in der Scheidungsvereinbarung auf die Geltendmachung allfällig ausstehender Kinderunterhaltsbeiträge bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils verzichtet. Die Scheidungsvereinbarung sei wie ausgeführt mit Urteil vom 31. Ja- nuar 2024 rechtskräftig genehmigt worden. Damit sei über die in Betreibung ge- setzte Forderung rechtskräftig (im Sinne des Nichtbestehens) entschieden. Es fehle mithin auch beim zweiten Rechtsbegehren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten sei. Zudem müsse die Beseitigung ei- nes erhobenen Rechtsvorschlags innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der von der Klägerin eingereichte Zahlungsbefehl sei dem Beklagten am 7. Februar 2023 zugestellt worden (act. 2/2), so dass die Jahresfrist, um gerichtlich die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen, im Zeitpunkt der Postaufgabe der Klage am 21. Juni 2024 bereits verstrichen gewesen sei. Damit wäre die Klagemöglichkeit wohl verwirkt und der Klage in diesem Punkt kaum Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können (act. 12 S. 4 E. 7 f.). 4.2. Mit diesen grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinander. Sie führt in der Berufungsschrift aus, der Beklagte habe ihr mündlich versprochen, sich finanziell und physisch an der Erziehung des Kindes zu beteiligen, aber er versuche nun sich zu entziehen und
verzögere die Zahlungen. Er vernachlässige damit seine Unterhaltspflichten. Zu- dem hätte sie die Vereinbarung auf Anraten des Gerichts und ihres Rechtsan- walts unterzeichnet, ohne selbst über ausreichende Rechtskenntnisse zu verfü- gen. Ihr Verzicht auf ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge verletze indes die Rechte des Kindes und verstosse gegen Art. 8 EMRK sowie gegen Art. 27 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und gegen weitere internatio- nale Kindesschutznormen (act. 10 S. 2 ff.). Soweit die Klägerin damit geltend machen wollte, der Beklagte entziehe sich den gemäss Scheidungsurteil bestehenden finanziellen Kindesunterhaltspflichten (Kindesunterhalt in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils), erweist sich die Berufung nicht als adäquates Mittel. Da bezüglich des monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 500.– mit dem Scheidungsurteil ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, kann der bereits aufgelaufene Kinderunter- halt mittels Betreibung gegen den Beklagten direkt vollstreckt werden. Mit der vor- liegenden Klage möchte die Klägerin indes ausdrücklich etwas geltend machen, was ihr resp. dem Kind gemäss Scheidungsurteil gerade nicht zusteht, nämlich ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge aus der Zeit vor der Rechtskraft des Schei- dungsurteils. Das ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Ein Grund für eine nachträgliche Abänderung des Schei- dungsurteils infolge (nachträglich) veränderter Verhältnisse ist nicht ersichtlich, und das Scheidungsurteil selbst ist grundsätzlich nicht mehr abänderbar, da rechtskräftig. Nach Rechtskraft des Urteils käme höchstens noch die Revision ge- mäss Art. 328 ZPO in Frage, allerdings wäre diese (zwingend) beim Gericht zu verlangen, welches das zu revidierende Urteil erlassen hat, worauf die Vorinstanz ebenfalls zutreffend hingewiesen hat. Die Klägerin geht demnach auf die angefochtene Verfügung der Vorinstanz mit keinem Wort ein und zeigt nicht auf, inwiefern diese fehlerhaft wäre. Das hat zur Folge, dass auf ihre Berufung (ebenfalls) nicht einzutreten ist, weil eine mini- male Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid Voraussetzung dafür ist, dass sich die Rechtsmittelinstanz inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid beschäftigt. Doch auch wenn auf die Berufung der Klägerin einzutreten wäre –
wenn also gar nicht vorausgesetzt wäre, dass die Berufung erhebende Partei sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt –, so wäre die Berufung ab- zuweisen. Denn die Vorinstanz war in der vorliegenden Konstellation nicht gehal- ten, auf die Klage einzutreten. 5.Zusammenfassend ist auf die Berufung damit nicht einzutreten. 6.1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Der Streitwert liegt bei Fr. 32'000.– (act. 2/3), was nach § 4 Abs. 1 GebV OG zu einer Grundgebühr von Fr. 4'110.– führt. Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– zu reduzie- ren. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 10 sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am: