Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Oktober 2024 in Sachen A., Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Mai 2024 (FE230271-C)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen ab dem 15. September 2023 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 1 S. 1). Anlässlich der Anhörung vom 5. De- zember 2023 schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine Scheidungsverein- barung (Prot. Vi S. 8; Urk. 23). Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 schlug die Vorinstanz den Parteien betreffend den Ausgleich ihrer während der Ehe geäuf- neten Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge eine Ergänzung der Schei- dungsvereinbarung vor (Urk. 31 S. 1 f.), welcher die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) am 26. Januar 2024 schriftlich zustimmte (Urk. 31 S. 3 f.). Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) zeigte sich hingegen mit am 26. Januar 2024 zur Post gebrachter Eingabe sinn- gemäss mit dem Vorschlag der Vorinstanz nicht einverstanden (Urk. 32). Mit Urteil vom 27. Mai 2024 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Vereinbarung der Parteien vom 5. Dezember 2023 über die Scheidungsfolgen ge- nehmigt (Urk. 33 [= Urk. 36] S. 7 f. Dispositivziffern 1 f.). Demnach genehmigte die Vorinstanz auch die Ziffer 3 der Vereinbarung betreffend die berufliche Vor- sorge, welche folgendermassen lautet (Urk. 33 S. 8 Dispositivziffer 2.3): " Die Parteien verpflichten sich, ihre während der Ehe geäufneten Aus- trittsleistungen hälftig zu teilen. Zur genauen Ermittlung des zu über- weisenden Betrages reichen die Parteien dem Gericht diesbezügliche Unterlagen – einschliesslich der entsprechenden Durchführbarkeitser- klärungen – ein." Zudem erkannte die Vorinstanz betreffend den Vorsorgeausgleich das Folgende (Urk. 33 S. 8 Dispositivziffer 3): " Die Personalvorsorge C., c/o C. AG, ... [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorge- konto des Gesuchstellers (geb. tt. Juni 1972, whft. ... [Adresse], AHV- Nr. 1) Fr. 75'219.65 zuzüglich Zins ab 15. September 2023 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (geb. tt. Februar 1962, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. 2) bei der D._____ Stiftung berufliche Vorsorge, D._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen."
Mit Eingabe vom 24./25. Juni 2024 erhob der Gesuchsteller betreffend die Höhe des Vorsorgeausgleichs gegen das vorgenannte Urteil innert Berufungsfrist "Einspruch" (Urk. 35). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-34A). c) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchstel- lers – soweit verständlich – ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Der Gesuchsteller hat sein Rechtsmittel als "Einspruch" bezeichnet (Urk. 35 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 33 S. 9 Dispositivziffer 8) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchstellers wurde daher als Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO entgegengenommen, was den Parteien mit Schreiben vom 26. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 37). 3. a) Die Berufungsinstanz bestätigt den angefochtenen Entscheid oder ent- scheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu blei- ben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus die- sem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind; dies gilt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 84 Abs. 2 ZPO) wie auch beim reformatorischen Rechtsmittel der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und schliesslich auch im Verfahren vor Bundesgericht. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbes- serlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Fe- bruar 2013 E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art.
29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geld- betrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). b) Vorliegend fehlt ein genügend eindeutiger und bezifferter Berufungsan- trag des Gesuchstellers (vgl. Urk. 35). Es bleibt im Berufungsverfahren unklar, in welcher Höhe er sich damit einverstanden erklärt, der Gesuchstellerin als Aus- gleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen eine Zahlung zu leis- ten, oder welchen konkreten Vorsorgeausgleich er von der Gesuchstellerin for- dert. Da er sich in seiner Berufungsschrift zudem nicht konkret mit den vorinstanz- lichen Erwägungen zur Höhe des Vorsorgeausgleichs auseinandersetzt (Urk. 33 S. 5 f. E. 4.3.4), ist es der beschliessenden Kammer auch nicht möglich, den Be- rufungsantrag des Gesuchstellers auf diesem Weg zu bestimmen und zu berech- nen. Mangels genügend eindeutiger Bezifferung ist demnach auf die Berufung des Gesuchstellers nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheid- gebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä- digung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 35, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner
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