Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2025 in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., sowie C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z., betreffend Ehescheidung
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in Zivilsachen des Be- zirksgerichtes Hinwil vom 22. März 2024; Proz. FE210102
Rechtsbegehren: A) der Klägerin (act. 113 S. 2 ff., act. 153 S. 2 ff., act. 207 S. 2 und Prot. S. 111): "1.Die am tt. September 2010 in D., China (...), geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm.2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 3.Der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm.2012, sei unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 4.Der Beklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, C., geb. tt.mm.2012, wie folgt zu betreuen: -an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, -Eventualiter zusätzlich jeden Dienstag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn. -in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Kar- freitag 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in unge- raden Jahren über die Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr. Ausserdem sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu ver- pflichten, C._____ für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Ferienbetreuung mindestens 3 Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin zu. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. 5.Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei weiter- zuführen. Für C._____ sei eine Therapie in E._____ anzuordnen und es sei die Beiständin mit der Organisation und der Überwachung der Massnahme zu betrauen. 6.Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. März 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von Sohn C._____, geb.
tt.mm.2012, monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare und ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und zwar wie folgt: -bis und mit August 2025 mindestens CHF 1'853.00 (CHF 1'703.00 Bar- und CHF 150.00 Betreuungsunterhalt); -ab September 2025 mindestens CHF 2'016.00 (Barunterhalt). Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an die Klägerin zahlbar, solange das Kind sich in einer angemessenen Erstausbildung befindet, in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. 7.Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Parteien vorgängig verständigt ha- ben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter (insb. Versiche- rungen) mit zwei Dritteln zu beteiligen. 8.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien in Anwendung von Art. 52f bis Abs. 2 AHVV zu 100% der Klägerin anzurechnen. 9.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit August 2025 jeweils monatliche, im Voraus zahlbare und, ab Verfall, zu 5% verzinsliche persönliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 494.00 zu bezahlen. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Klägerin danach CHF 200.00 pro Monat an Vorsorgeunterhalt bis zum Erreichen des 16. Alters- jahres von C._____ zu bezahlen. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 und 9 seien gerichtsüblich zu indexieren. 11. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 f. ZGB per Rechtskraft des Scheidungsurteils zu teilen, wobei der Klägerin eine überhälftige Teilung zuzusprechen sei (hälftige Teilung zuzüglich CHF 35'295.55). Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuwei- sen, die Überweisung auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin vor- zunehmen. 12. In güterrechtlicher Hinsicht sei die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juli 2022 zu genehmigen. 13. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gemäss Art. 170 ZGB im Rahmen einer Parteibefragung und unter Vorlage der entspre- chenden Urkunden über seine gesamten wirtschaftlichen Verhält- nisse Auskunft zu geben.
9.Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 10. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule hälftig zu teilen. 11. Es sei die bestehende Beistandschaft auf eine Erziehungsbei- standschaft auszuweiten, falls wider Erwarten dem Kindsvater die alleinige Sorge bzw. Obhut nicht zugewiesen wird. 12. Es sei im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gerichtlich eine Psychotherapie für C._____ anzuordnen, falls wider Erwarten dem Kindsvater die alleinige Sorge bzw. Obhut nicht zugewiesen wird. 13. Es sei das Gesuch der Klägerin um Prozesskostenvorschuss voll- umfänglich abzuweisen. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Klägerin, wobei dem Beklagten weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechts- beiständin zu gewähren sei." C) der Kindsvertretung (act. 190 S. 2 f.): "1.Es sei C., geboren tt.mm.2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen; 2.Es sei C. unter die Obhut des Beklagten zu stellen; 3.Die Klägerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an jedem zweiten Wochenende (gerade Wochen) jeweils von Frei- tag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu betreuen; Fällt das Betreuungsrecht der Klägerin auf Ostern, sei dieses auf Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr zu erwei- tern. Fällt das Betreuungsrecht der Klägerin auf Pfingsten, so sei dieses auf Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr zu erweitern; Zudem sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in den geraden Jahren am 24. Dezember und am folgen- den 1. Januar sowie in den ungeraden Jahren am 25. Dezember und am 31. Dezember zu betreuen; Ausserdem sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien 3 Monate im Voraus abzusprechen, wobei der Klägerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zustehen soll;
4.Die Eltern seien zu verpflichten, eine angeordnete Beratung (Erzie- hungscoaching) in Anspruch zu nehmen; 5.Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei weiterzuführen und die Aufgaben der Beistandschaft seien wie folgt zu erweitern: -Organisation und Überwachung der angeordneten Beratung (Erziehungscoaching) der Eltern -Ev. Organisation und Überwachung einer Therapie für C.." Urteil des Bezirksgerichtes: 1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Die Teilvereinbarung der Parteien vom 26. Juli 2022 wird vorgemerkt und ge- nehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2.Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C., geboren am tt.mm.2012, den Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Parteien bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
3.Beistandschaft [...] (Dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf Errichtung einer Beistand- schaft für den Sohn C._____ wurde bereits mit Verfügung vom 26. Juli 2022 entsprochen.) 4.Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei zu Eigentum, was sie ge- genwärtig besitzt oder was auf ihren Namen lautet, und übernimmt die auf sie lautenden Schulden zur alleinigen Rückzahlung." 3.Der Sohn C., geboren am tt.mm.2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4.Der Sohn C. wird unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt. 5.Die Klägerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kos- ten zu betreuen: in den geraden Wochen jeweils am Freitag ab Schulschluss (bzw. in der schulfreien Zeit ab 18.00 Uhr) bis Sonntagabend 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonners- tag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, in den geraden Jahren am 24. Dezember und am folgenden 1. Januar sowie in den ungeraden Jahren am 25. Dezember und am 31. Dezem- ber. Ausserdem ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit dem Beklagten abzuspre- chen. Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheiden die Klägerin in
den Jahren mit ungerader und der Beklagte in den Jahren mit gerader Jah- reszahl über die Aufteilung der Ferien. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Beklagten betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche von C._____ blei- ben vorbehalten. 6.Die Klägerin und der Beklagte werden im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" zu absolvieren und ein von der Beiständin einzurichtendes Erziehungscoaching zu besuchen. 7.Die mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit grundsätzlich unveränderten Aufträ- gen weitergeführt. Zusätzlich zu den bisherigen Aufträgen wird die Beiständin damit beauftragt, zu überprüfen, ob die Parteien den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zen- trum" besucht haben und die Parteien im Zusammenhang mit diesem Kurs- besuch bei Bedarf zu unterstützen, sowie ein Erziehungscoaching einzurich- ten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Zudem wird die Beiständin berechtigt, bei Bedarf Anträge auf Anordnung wei- terer Kindesschutzmassnahmen zuhanden der KESB zu stellen. 8.Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für den Sohn C._____ die fol- genden Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezah- len: Fr.330.–ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2024, Fr.830.–ab August 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an den Beklagten zahl- bar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt des Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber der Klägerin stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. 9.An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbe- sondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. Die Klägerin wird zudem verpflichtet, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 1'035.– (hälftige Kosten der Begabungsabklärung bei Frau F._____) zu bezahlen. 10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden vollumfänglich dem Beklagten angerechnet. 11. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Fe- bruar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jah- res nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 13. Die Festsetzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzula- gen: •Klägerin:Fr.5'432.–bis Ende Juli 2024 (80%-Pensum) Fr.6'500.–ab August 2024 (100%-Pensum) •Beklagter: Fr.6'964.–(100%-Pensum) •C.:Fr.300.–Kinderzulage Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend 14. Die BVG-Sammelstiftung M. (G._____ AG), M._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Klägerin (A., geb. tt. Februar 1985, H. [Strasse] 1, E., AHV-Nr. 2, Vertrags-Nr. 3, Versichertengruppe ...) Fr. 6'663.15, zuzüglich Zins seit 10. Juni 2021, auf das Vorsorgekonto des Beklagten (B., geb. tt. Februar 1979, I.-str. 4, J., AHV-Nr. 5) bei der N._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, N._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen. 15. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden sind und auf sie nicht einzutreten ist. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'505.– Dolmetscherkosten. Die Kosten der Kindsvertretung bleiben vorbehalten. 17. Die Kosten (inklusive diejenigen der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenanteile beider Parteien werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils vom 22. März 2024 des Be- zirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin zuzüglich allfällige Familienzu- lagen CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monat- lich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beru- fungsklägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. 4.In Abänderung von Ziff. 10 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) seien die Erziehungsgut- schriften für die Berechnung der AHV/IV Renten der Berufungs- klägerin anzurechnen. 5.In Abänderung von Ziff. 13 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei festzuhalten, die Fest- setzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge basiere auf folgen- de Grundlage: Einkommen netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Fa- milienzulagen: -Berufungsklägerin: CHF 5'500.00 -Berufungsbeklagter: CHF 6'964.00 -C._____: CHF 300 Kinderzulage Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend. 6.In Abänderung von Ziff. 14 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei auf die Teilung der Vor- sorgegelder zu verzichten. 7.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MwSt. des Berufungsbeklagten (act. 8 S. 2): 1.Es sei die Berufung vom 7.05.2024 gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil (FE-210102-E) vom 22.05.2024 vollumfänglich ab- zuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. der Kindesvertretung (act. 23 S. 1): Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Gemeinsame Schussanträge der Parteien: (sinngemäss, vgl. act. 39 und act. 53) Es seien die Teilvereinbarungen vom 7. April 2025 und vom 19. Mai 2025 zu genehmigen und die Berufungsverfahren LC240025 betreffend Scheidung und LY240016 betreffend Vorsorgliche Massnahmen ent- sprechend zu erledigen; unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 seit dem 12. Juli 2024 in den folgenden Punkten rechtskräftig ist: 1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Die Teilvereinbarung der Parteien vom 26. Juli 2022 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2.Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, den Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Par- teien bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
3.Beistandschaft [...] (Dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf Errichtung einer Beistandschaft für den Sohn C._____ wurde bereits mit Verfügung vom 26. Juli 2022 entspro- chen.) 4.Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei zu Eigentum, was sie gegenwär- tig besitzt oder was auf ihren Namen lautet, und übernimmt die auf sie lauten- den Schulden zur alleinigen Rückzahlung." 3.Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4.... 5.... 6.Die Klägerin und der Beklagte werden im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" zu absolvieren und ein von der Beiständin einzurichtendes Erziehungscoaching zu besuchen. 7.Die mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit grundsätzlich unveränderten Aufträgen weiterge- führt. Zusätzlich zu den bisherigen Aufträgen wird die Beiständin damit beauftragt, zu überprüfen, ob die Parteien den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" be- sucht haben und die Parteien im Zusammenhang mit diesem Kursbesuch bei Bedarf zu unterstützen, sowie ein Erziehungscoaching einzurichten und für deren Finanzie- rung besorgt zu sein. Zudem wird die Beiständin berechtigt, bei Bedarf Anträge auf Anordnung weite- rer Kindesschutzmassnahmen zuhanden der KESB zu stellen. 8.... 9.... 10....
11.Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 12.... 13.... 14.... 15.Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind und auf sie nicht einzutreten ist. 16.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.10'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr.2'505.– Dolmetscherkosten. Die Kosten der Kindsvertretung bleiben vorbehalten. 17.Die Kosten (inklusive diejenigen der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenanteile beider Parteien werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 18.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. Weitere Mitteilun- gen erfolgen durch das Bezirksgericht. Es wird erkannt: 1.Die Teilvereinbarung der Parteien vom 7. April 2025 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: Obhut und Betreuung a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn C._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes beim Vater ist.
b) Betreuungsregelung (gilt ab dem 9. Mai 2025) Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes C._____ an den Wochenenden in einem Turnus von drei Wochen wie folgt: an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden ab Schulschluss (bzw. in der schulfreien Zeit ab 18.00 Uhr, nicht verpflegt) bis am Sonntagabend, 20.30 Uhr (An- kunft beim Vater, verpflegt), durch die Mutter; am darauffolgenden Wochenende durch den Vater; an den zwei darauffolgenden Wochenenden wieder durch die Mutter (wie oben), fallen Osterfeiertage, das Auffahrt folgende Wochenende oder Pfingstfeier- tage in das Betreuungswochenende der Mutter, so verlängert sich die Betreuungs- zeit von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostermontag, 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater), von Auffahrt, 12.00 Uhr, bis Sonntag 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater), sowie Freitag, Schulschluss, bis Pfingstmontag, 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater), jeweils verpflegt. Darüber hinaus wird C._____ von der Mutter wie folgt betreut: unter der Woche jeden Donnerstag ab Schulschluss bis 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater, verpflegt), falls das Chinesische Neujahrsfest unter der Woche stattfindet, ab Schulschluss bis 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater, verpflegt), in den geraden Jahren in der ersten Weihnachtsferienwoche sowie in den un- geraden Jahren in der zweiten Weihnachtsferienwoche, zusätzlich zu den Weihnachtsferienwochen während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens per Mitte Dezem- ber für das Nachfolgejahr im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater für Jahre mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Fragen um eine allfällige Chinareise resp. falls das Chinesische Neujahrsfest in das Betreuungswochenende des Vaters fällt, besprechen die Eltern mit der Beistands- person. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2.Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird aufgehoben und die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2012, wird beiden Eltern übertragen, wobei sein Wohnsitz beim Berufungsbeklagten ist. 3.Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird aufgehoben und durch die Betreuungsregelung gemäss lit. b) der Teil- vereinbarung der Parteien vom 7. April 2025 ersetzt.
4.Die Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1.Vorbemerkung Die Parteien beantragen dem Gericht, die folgende Vereinbarung sei zu ge- nehmigen und die Berufungsverfahren LC240025 und LY240016 seien ent- sprechend zu erledigen. 2.Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für C., die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, All- tagsbekleidung, Anteil Miete und Ferien etc.) jeweils selber. Der Berufungsbeklagte übernimmt die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.), soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen, sowie sämtliche Schulkosten. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt von C. verwendet. 3.Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Berufungsklägerin: CHF6'500.00 (100%-Pensum) Berufungsbeklagter:CHF6'964.00 (100%-Pensum) C._____:CHF 268.00 (Kinderzulage) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend 4.Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. 5.Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage gegenseitig auf den Aus- gleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vor- sorge.
6.Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und gü- terrechtlicher Hinsicht (einschliesslich sämtliche ausstehende Kinderunter- haltsbeiträge, soweit nicht bevorschusst [CHF 5'012.00]) vollständig auseinan- dergesetzt. Die Berufungsklägerin zieht das Betreibungsbegehren Nr. 6 des Betreibungs- amts Wald-Fischenthal umgehend bzw. bis 21. Mai 2025 zurück und widerruft umgehend bzw. bis 21. Mai 2025 die dem Amt für Jugend- und Berufsberatung erteilte Bevollmächtigung, Geschäftsstelle K._____, für das Inkasso von Kin- deralimenten. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten der Berufungsverfahren LC240025 und LY240016 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Par- teientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entste- henden Mehrkosten allein. 8.Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffer 2 dieser Vereinbarung tritt sinngemäss als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess rückwirkend auf den 9. Mai 2025 in Kraft. 5.Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 werden aufgehoben und durch die Unterhaltsregelung ge- mäss Ziffer 2 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 ersetzt. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird ersatzlos aufgehoben. 6.Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird unter Verweis auf Ziffer 4 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 aufgehoben. 7.Dispositiv Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird unter Verweis auf Ziffer 3 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 aufgehoben. 8.Dispositiv Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird unter Verweis auf Ziffer 5 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 aufgehoben. 9.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Die Kosten der Kindesvertretung bleiben vorbehalten. 10. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird eingeladen, eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen als Vertretung des Kindes vorzulegen. 11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. 12. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kin- desvertretung, an die KESB Bezirk Hinwil und an die Beiständin L., kjz E., ... [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Hinwil. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 14.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: