Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschrei- berin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 4. Oktober 2024 in Sachen A., Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X., gegen B., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y., betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. September 2023 (FE190047-K)
Rechtsbegehren: (Prot. I S. 2, sinngemäss) Die Ehe der Parteien sei zu scheiden unter Regelung der Nebenfolgen. Urteil des Einzelgerichts: (Urk. 143 S. 44 f.) "1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Die Kinder C., geboren am tt. Oktober 2005, D., geboren am tt.mm.2007, E., geboren am tt.mm.2011 und F., geboren am tt.mm.2016 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3.Die Obhut für die Kinder C., geboren am tt. Oktober 2005, D., geboren am tt.mm.2007, E., geboren am tt.mm.2011 und F., ge- boren am tt.mm.2016 wird der Klägerin zugeteilt. 4.Die Teilvereinbarung der Parteien vom 8. April 2021 über die Scheidungsfol- gen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. [...] 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung a)Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder C., geboren am tt. Oktober 2005, D. , geboren am tt.mm.2007, E._____ , geboren am tt.mm.2011, F._____ , geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Ge- suchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustim- mung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b)Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzu- teilen. c)Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr; jeweils an einem Tag am Bayram; während 3 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Gesuchsteller halten fest, dass die mit Urteil vom Bezirksgericht Winterthur am 16. März 2021 festgelegten Schutzmassnahmen weiterhin gültig bleiben, mit Ausnahme vom 13. Mai 2021 von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Während dieser Zeit ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich die Kinder zu den genannten Zeiten zum bzw. vom Wohnort des Gesuchstellers zu bringen bzw. abzuholen. 3. Beistandschaft Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C., geboren am tt. Oktober 2005, D., geboren am tt.mm.2007, E., geboren am tt.mm.2011, F., geboren am tt.mm.2016, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Bei- stand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts (Übergabeort, -zeit, etc.); Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend; Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern.
Fr.756.–ab 1. Juli 2025 bis und mit 31. August 2026 Fr.786.–ab 1. September 2026 bis und mit 31. August 2028 Fr.827.–ab 1. September 2028 bis und mit 31. Juli 2029 für F.: Fr.429.–ab 1. Mai 2023 bis und mit 31. Oktober 2023 Fr.524.–ab 1. November 2023 bis und mit 30. Juni 2025 Fr.887.–ab 1. Juli 2025 bis und mit August 2026 (davon Betreu- ungsunterhalt bis und mit 31. Januar 2026 Fr. 214.– bzw. ab 1. Februar 2026 Fr. 14.–) Fr.857.–ab 1. September 2026 bis und mit 31. August 2028 Fr.816.–ab 1. September 2028 bis und mit 31. Juli 2029 Fr. 1'263.–ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bei F. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljäh- rigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis zum 31. Juli 2029 (Phase I-V) nicht gedeckt. Zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: in Phase I: Fr. 1'440.–(davon Fr. 258.– Betreuungsunterhalt) in Phase II: Fr. 927.–(davon Fr. 927.– Betreuungsunterhalt) in Phase III: Fr. 44.–bis und mit 31. Januar 2026 (Betreuungsunterhalt) Fr. 244.–ab 1. Februar 2026 (Betreuungsunterhalt) in Phase IV: Fr. 1'021.–(davon Fr. 632.– Betreuungsunterhalt) 7.Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten, kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann. 8.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023
von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9.Die Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (AHV-Nr. 1; Konto-Nr. 2) Fr. 32'378.80, zuzüglich Zins ab 12. Februar 2019, auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin AHV-Nr. 3; Konto-Nr. 4) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, zu überweisen. 10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 11. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [13.-14 Mitteilung, Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 142 S. 2 f.): "1.Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt anzupassen: 'Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder die nachfolgenden Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Für C.: -CHF 513.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer Erstausbildung Für D.: -CHF 819.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer Erstausbildung Für E.: -CHF 756.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Juni 2025 -CHF 1'200.00 vom 1. Juli 2025 bis 30. August 2028 -CHF 972.00 vom 1. September 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Für F.: -CHF 1'303.00 (davon CHF 566.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Juni 2025 -CHF 1'800.00 (davon CHF 566.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2025 bis 30. August 2028 -CHF 1'460.00 ab 1. September 2028 bis 31. Juli 2029 -CHF 1'263.00 ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monat. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das betreffende Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.' Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt anzupassen:
'Der Beklagte wird dazu verpflichtet, für die Klägerin persönlich die nachfol- genden nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus: -CHF 700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Juni 2025 -CHF 1'000.00 vom 1. Juli 2025 bis 30. August 2026 -CHF 800.00 vom 1. September 2026 bis 31. August 2028.' Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids aufzu- heben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen." 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzu- erlegen und es sei dieser zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine ange- messene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen." Prozessuale Anträge: "1.Es sei der Berufungsbeklagte zur Leistung eines angemessenen Prozess- kostenvorschusses in der Höhe von einstweilen CHF 7'000.00 (zzgl. 7.7% MWST) zu verpflichten. 2.Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgelt- liche Rechtsvertreterin beizuordnen." des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 149 S. 2): "1.Die Berufung (sowohl materielle wie auch prozessuale Anträge) sei vollum- fänglich abzuweisen. 2.Disp.-Ziff. 6 des Urteils vom 27. September 2023 des Bezirksgerichts Win- terthur sei aufzuheben und stattdessen sei der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, für die gemeinsamen Kinder, C., geb. tt. Oktober 2005, D., geb. tt.mm.2007, E., geb. tt.mm.2011, sowie F., geb. tt.mm.2016, einen totalen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr.1'297.55 zu be- zahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. 4.Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege, mit Einset- zung von MLaw Y._____ als Offizialanwältin, zu gewähren."
der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 158 S. 2): "1.Die erhobene Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Die Kosten des Verfahrens seien [dem] Berufungsbeklagten/Anschlussberu- fungskläger aufzuerlegen und es sei dieser dazu zu verpflichten, der An- schlussberufungsbeklagten/Berufungsklägerin eine angemessene Parteient- schädigung (zzgl. 8,1% MWST) zu bezahlen." Schlussanträge, sinngemäss (Urk. 168): Die Vereinbarung der Parteien vom 17. September 2024 sei zu genehmigen unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. 1.Die Parteien stellten beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) am 12. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) ein ge- meinsames Scheidungsbegehren (Urk. 1). 2.Am 8. April 2021 schlossen die Parteien vor der Vorinstanz eine Teilverein- barung über die Scheidungsfolgen (Urk. 39). Die Vorinstanz führte im Übrigen ein strittiges Verfahren über die Nebenfolgen der Scheidung durch. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 27. September 2023 sprach die Vorinstanz die Scheidung der Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen aus (Genehmigung der Teilvereinbarung / im Übrigen Entscheid; vgl. Urk. 137 = Urk. 143, nachfolgend zi- tiert als Urk. 143). 3.Die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfol- gend: Klägerin) erhob mit Eingabe vom 1. November 2023 rechtzeitig Berufung
gegen das Urteil vom 27. September 2023 und stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (Urk. 142; zur Wahrung der Berufungsfrist vgl. Urk. 139). 4.Der Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfol- gend: Beklagter) erstattete fristgerecht mit Eingabe vom 7. März 2024 die Beru- fungsantwort. Er stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge und erhob Anschlussberufung (Urk. 149; zur Rechtzeitigkeit vgl. Urk. 148). 5.Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit Bestellung ihrer Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die An- schlussberufung zu beantworten, und wurde von der Teilrechtskraft des Urteils vom 27. September 2023 Vormerk genommen (Urk. 152). 6.Die Anschlussberufungsantwort der Klägerin datiert vom 14. Juni 2024 (Urk. 158); auch diese Eingabe erfolgte fristgerecht (vgl. Urk. 152). 7.Die Parteien wurden mit Vorladung vom 23. August 2024 auf den 17. Sep- tember 2024 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 162). Anlässlich der Verhandlung nahmen die Parteien abschliessend Stellung zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei und den darin enthaltenen Noven (vgl. Prot. S. 9 ff., Urk. 164-167/2). Im Anschluss daran schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation die folgende Vereinbarung: "1.Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. September 2023 (FE190047-K) und der dage- gen erhobenen Berufung der Klägerin / Anschlussberufung des Beklagten was folgt: 6.Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich die folgenden Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Familienzula- gen zu bezahlen: Für C.: - Fr.490.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) Für D.: - Fr.790.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1)
und 2) nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlen monatlich die folgenden Beträge: - Phase 1: Fr. 360.–, davon Fr. 260.– Betreuungsunterhalt - Phase 2: Fr. 150.–, davon Fr. 150.– Betreuungsunterhalt 7.Es wird kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 2.Die vorliegende Vereinbarung beruht auf den folgenden Einkom- mens- und Vermögenszahlen der Parteien und der Kinder: Einkommen Klägerin netto: - Fr. 2'190.- (1. Mai 2023 bis 30. Juni 2025, 50%; Phasen 1 & 2) - Fr. 2'765.– (1. Juli 2025 bis 31. August 2028, 50%; Phasen 3 & 4) - Fr. 4'425.– (ab 1. September 2028; 80%, Phase 5) Einkommen Beklagter netto: Fr. 5'900.– (100%; hypothetisch; Phasen 1-5) Einkommen C.: - Fr. 250.– (Familienzulage) - Fr. 300.– (Anteil Lehrlingslohn) Einkommen D.: - Fr. 250.– (Familienzulage) - Fr. 300.– (Anteil Lehrlingslohn ab 1. November 2023) Einkommen E.: - Fr. 250.– (Familienzulage) Einkommen F.: - Fr. 200.– (Familienzulage; ab 1. Februar 2028: Fr. 250.–) Vermögen Parteien und Kinder: Fr. 0.– 3.Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens vor Obergericht je zur Hälfte, unter Hinweis auf die bei- den Parteien bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, und verzich- ten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4.Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vor- liegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsver- fahrens LC230049-O." 8.Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung bestätigten die Parteien gegen- über dem Referenten am 3. Oktober 2024, dass auch der vereinbarte Volljähri- genunterhalt für D._____ (gleich wie bei den jüngeren Geschwistern) an die Mut- ter zu bezahlen sei, solange D._____ im Haushalt der Mutter lebt und keine eige-
nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Ferner erklärten sie sich mit einer Aktualisierung der Index- klausel (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils) einverstanden, wonach die Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Au- gust 2024 basieren und per 1. Januar 2026 erstmals an die Teuerung anzupas- sen sind (Prot. S. 14, Urk. 169 f.). II. 1.Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen in An- wendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB. Geht es um Kinderbelange, so gilt die Offizial- maxime (Art. 296 Abs. 1 sowie Abs. 3 ZPO) und das Gericht prüft die Vereinba- rung der Parteien (im Sinne eines gemeinsamen Antrags) uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen (FamKomm Scheidung-Stein, Anh ZPO, Art. 279 N 21). 2.1 Die Parteien einigten sich in der Vereinbarung, welche sie am 17. Septem- ber 2024 unter Mitwirkung ihrer Rechtsvertreterinnen und der Gerichtsdelegation abschlossen (Urk. 168), in Ziff. 1.6 auf die Unterhaltszahlungen des Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ (geb. tt. Oktober 2005), D._____ (geb. tt.mm.2007), E._____ (geb. tt.mm.2011) und F._____ (geb. tt.mm.2016). Die in- zwischen mündige Tochter C._____ trat ihre Unterhaltsansprüche gegen den Be- klagten am 13. Oktober 2023 an die Klägerin ab (Urk. 146/3). Die Unterhaltsbei- träge sind den finanziellen Verhältnissen der Familie angemessen. Insbesondere schöpfen die Parteien ihre Leistungsfähigkeit gemäss den in der Vereinbarung festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung angemessen aus; dass für eine beschränkte Zeit ein Manko resultiert (wenn auch in erheblich geringerem Umfang und für deutlich kürzere Zeit als gemäss dem angefochtenen Entscheid), ist hinzunehmen bzw. lässt sich nicht vermeiden. Der Geltungsbereich der Zah- lungsmodalitäten ist mit den Absprachen der Parteien im Nachgang zur Instrukti- onsverhandlung geklärt. Der Genehmigung der Vereinbarung über die Kinderun- terhaltsbeiträge steht aus der Optik des Kindeswohls nichts entgegen.
2.2 Die in Ziff. 1.7 der Vereinbarung enthaltene Feststellung, dass kein nach- ehelicher Unterhalt geschuldet ist, steht vor dem Hintergrund der Wiederverheira- tung der Klägerin (vgl. Urk. 164 S. 1 und Urk. 166/ 15). Sie ist ebenfalls zu geneh- migen. 2.3 Die Vereinbarung vom 17. September 2024 ist daher vollumfänglich zu ge- nehmigen. Sie ist ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 3 ZPO). 3.Die Parteien erklärten sich ferner damit einverstanden, dass die Klausel über die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung gerichtsüblich dahin- gehend zu aktualisieren sei, dass die Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Ende August 2024 beruhten und dass sie erstmals am 1. Januar 2026 an die Teuerung anzupassen seien (vgl. vorne Ziff. I./8.). III. 1.Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien unter Hinweis auf die ihnen gewährte unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 143 S. 48, Dispositiv-Ziffern 10-12). Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine abweichenden Anträge zu den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen, und es besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen abweichend zu ent- scheiden. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher zu bestätigen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsge- mäss je zur Hälfte aufzuerlegen, und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
Es wird erkannt: 1.Die Vereinbarung vom 17. September 2024 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet: "1.Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. September 2023 (FE190047-K) und der dage- gen erhobenen Berufung der Klägerin / Anschlussberufung des Beklagten was folgt: 6.Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich die folgenden Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Familienzula- gen zu bezahlen: Für C.: - Fr.490.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) Für D.: - Fr.790.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 520.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (Phase 2) - Fr. 340.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (als Volljähri- genunterhalt; Phase 3) Für E.: - Fr.730.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 830.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (Phase 2) - Fr. 860.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (Phase 3) - Fr. 970.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 (Phase 4) - Fr. 1'080.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Phase 5) Erzielt das Kind einen Lehrlingslohn reduzieren sich die vor- stehenden Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des erzielten monatlichen Nettolehrlingslohns. Für F.: - Fr.710.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 1'230.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 2) - Fr. 1'140.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 3)
Einkommen E.: - Fr. 250.– (Familienzulage) Einkommen F.: - Fr. 200.– (Familienzulage; ab 1. Februar 2028: Fr. 250.–) Vermögen Parteien und Kinder: Fr. 0.– 3.Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens vor Obergericht je zur Hälfte, unter Hinweis auf die bei- den Parteien bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, und verzich- ten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4.Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vor- liegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsver- fahrens LC230049-O." 2.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.1.6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1.1.6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 3.Die Dispositivziffern 10 bis 12 des Urteils vom 27. September 2023 werden bestätigt. 4.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen einst-
weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin H._____, kjz Win- terthur, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreibern: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm