Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230028-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC230036-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin Nagel Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beklagte 1, Erstberufungsbeklagte 1 und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter 2, Erstberufungsbeklagter 2 und Zweitberufungsbeklagter
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter und Erstberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 29. Juni 2023; Proz. FP220033
Rechtsbegehren: Antrag der KESB Winterthur-Andelfingen (act. 1 S. 5): "Beim Bezirksgericht Zürich wird die Neuregelung der elterlichen Sorge von A._____ und B._____ über C._____ beantragt (Art. 134 Abs. 1 ZGB)." Rechtsbegehren der Beklagten 1, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungsklägerin (act. 26 S. 2; act. 78 S. 1 f.): 1. Es sei der Sohn C., geb. tt. mm. 2010, unter die alleinige Obhut der Beklagten 1 zu stellen. 2. Es sei der Beklagten 1 die alleinige elterliche Sorge für den Sohn C. zuzuweisen. 3. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, für den Sohn C._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge von CHF 1'150.00 zu bezahlen (zzgl. Fa- milienzulagen), zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagte 1. 4. Es sei der jeweilige Arbeitgeber des Beklagten und / oder die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Röntgen- strasse 17, Postfach, 8087 Zürich, anzuweisen, vom monatlichen Einkommen und/oder der monatlichen Invalidenrente des Beklag- ten 2 jeweils monatlich CHF 1'150.00 für Unterhalt für C._____ di- rekt an die Beklagte 1 zu überweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu- lasten der Beklagten. Ursprüngliches Rechtsbegehren des Beklagten 2, Erstberufungsbe- klagten 2 und Zweitberufungsbeklagten gemäss Stellungnahme vom 28. Mai 2022 (act. 9 S. 8 sinngemäss): Es sei dem Vater die alleinige Obhut, das alleinige Sorgerecht und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ zuzuteilen. Angepasstes Rechtsbegehren des Beklagten 2, Erstberufungsbeklag- ten 2 und Zweitberufungsbeklagten gemäss Klageantwort (act. 24 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass bei C._____ keine "strukturelle Verwahr- losung" vorliege.
seinen Bedürfnissen & Hobbies in Absprache mit den Eltern zu schieben. c) Die Schulferien verbringt C._____ gemäss seinen eigenen Wünschen und in Absprache mit den Eltern, jedoch mindes- tens je 2 Wochen bei seinen Eltern. In ungeraden Kalenderjah- ren hat die Mutter erste Wahl ihrer zwei Wochen, in geraden der Vater. Meldet die Mutter kein Interesse an weiteren gemeinsamen Fe- rien mit C._____ an, verbringt er diese wie bisher beim Vater, unter Umständen auch bei der Pflegemutter. 5.1. Die Mutter sei zu verpflichten, an die Betreuung und die Erzie- hung von C._____ einen vom Gericht zu bestimmenden pauscha- len monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 500.00 zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Sollte sie dies nicht leisten können, so hat sie beim Sozialamt ei- ne Kostenübernahmegarantie zu beantragen. Der Vater einigt sich mit D._____ bilateral über die Übernahme weiterer Kosten. Krankenkasse und alle Gesundheitskosten werden im Gegenzug vom Vater übernommen. 5.2. Die Parteien seien im Übrigen zu verpflichten, alle im Zusam- menhang mit der Betreuung und Erziehung des Kindes entste- henden Kosten während ihrer Betreuungszeit selber zu tragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulas- ten der Mutter.
Urteil des Einzelgerichtes: 1. Dispositiv Ziffern 2, 3 und 4/1-3 des Scheidungsteilurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 16. Dezember 2020 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassungen ersetzt: "2. Die elterliche Sorge für den Sohn C., geboren am tt. mm. 2010, wird der Mutter/Beklagten 1 allein übertragen. 3. Die Obhut für den Sohn C., geboren am tt. mm. 2010, wird der Mutter/Beklagten 1 übertragen. 4./1. C._____ hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter/Beklagten 1. 4./2. Der Vater/Beklagte 2 ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstagmorgen, 9.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, - während sechs Wochen Ferien pro Jahr, wovon maximal zwei Wo- chen am Stück durchgeführt werden können. Der Besuchsplan und die Ferienzeiten sind zu Beginn des Jahres mit der Beistandschaft festzulegen. Diese Pläne sind verbindlich und kön- nen nur im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach Ab- sprache mit der Beistandschaft bleiben vorbehalten. 4./3. Der Vater/Beklagte 2 wird verpflichtet, der Mutter/Beklagten 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes folgende Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: CHF 1'319.- ab 1. April 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hin- aus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter/Beklagte 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter/Beklagten 1 lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater/Beklagten 2 stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundla- gen: - Erwerbseinkommen Mutter/Beklagte 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Er- werbstätigkeit von 80%): CHF 4'700.- netto; - Erwerbseinkommen Vater/Beklagter 2 (exkl. 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Er- werbstätigkeit von 100%, hypothetisch): CHF 4'500.- netto; - Vermögen Beklagte 1: CHF 0.-; - Vermögen Beklagter 2: CHF 0.-; - Bedarf Beklagte 1: CHF 2'754.-;
Bedarf Sohn C.: CHF 1'461. - - Bedarf Beklagter 2: CHF 2'962.-. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." 2. Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsteilurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 wird ergänzt, indem dem Beistand/der Beiständin fol- gende zusätzliche Aufgaben übertragen werden: − Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie deren Überwachung, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen mit den Eltern über den Verlauf der Besuche; − Festlegung des Besuchsplans und der Ferienzeiten zu Beginn jeden Jahres; − Beratung der Mutter bei allenfalls notwendigen schulischen Förder- massnahmen und Hilfe bei der Organisation einer psychotherapeuti- schen Unterstützung für C.; − Prüfung der Abläufe im Besuchsrecht und rasches Eingreifen bei allfäl- ligen Störungen; − Begleitung allfälliger telefonischer Kontakte zwischen dem Beklagten 2 und C._____ bei diesbezüglichen Streitigkeiten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 9'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 12'968.50 Erziehungsfähigkeitsgutachten CHF 1'766.30 Krisenintervention Schweiz
"1. In Abänderung von Dispositivziffer 1. 4/2 des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 29. Juni 2023 (FP220033-L) sei der Va- ter/Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, den Sohn C./Berufungskläger bis Ende 2023 einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpäda- gogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. Ab dem 1. Januar 2024 sei der Va- ter/Berufungsbeklagte unter der Bedingung, dass sein Wohnort den Behörden bekannt ist wie folgt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C./Berufungskläger auf eigene Kos- ten zu betreuen: - an einem Wochenende im Monat von Samstagmorgen, 09 Uhr bis Sonntagabend, 18 Uhr, sofern dies im Interesse von C._____ und er damit einverstanden ist. - während zwei einzelnen Wochen Ferien pro Jahr, sofern dies im Interesse von C._____ und er damit einverstanden ist. Der Vater/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beistand- schaft spätestens per Ende 2023 seinen Wohnort bekanntzuge- ben. Alsdann seien der Besuchsplan und die Ferienzeiten zu Be- ginn des Jahres mit der Beistandschaft festzulegen. Diese Pläne sind für die Eltern/Berufungsbeklagten grundsätzlich verbindlich
und können von ihnen nur im gegenseitigen Einverständnis ab- geändert werden. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach Absprache mit der Beistandschaft und C./dem Berufungs- kläger bleiben vorbehalten. Der Vater/Berufungsbeklagte sei zudem dahingehend anzuwei- sen, jegliche Kontaktaufnahme mit C./dem Berufungskläger per Mobiltelefon/WhatsApp/via andere soziale Netzwerke und/oder Messengerdienste von seiner Seite her zu unterlassen. 2. In Ergänzung von Dispositivziffer 2. des Urteils des Bezirksgerich- tes Zürich vom 29. Juni 2023 (FP220033-L) seien der Beiständin zu den genannten zusätzlichen Aufgaben zudem folgende Aufga- ben zu übertragen: - Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche - Überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie in re- gelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs bzw. der sozi- alpädagogischen Familienbegleitung in Erfahrung bringt - rasches Eingreifen, sollte der Vater/Berufungsbeklagte uner- wünschte Kontakte zu C._____/dem Berufungskläger herstellen via Mobiltelefon/ WhatsApp/via andere soziale Netzwerke und/oder Messengerdienste. 3. (unentgeltliche Rechtspflege) 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten"
der Beklagten 1, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungsklägerin (act. 124/114 S. 2; s.a. act. 121 S. 2):
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 1./4./2. des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und wie folgt neu zu fassen: Der Vater/Beklagte 2 ist berechtigt, den Sohn C._____ einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer so- zialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. 2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsteilurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 wird geändert bzw. ergänzt, in- dem dem Beistand/der Beiständin insgesamt folgende Aufgaben übertragen werden:
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beklagte 1, Erstberufungsbeklagte 1 und Zweitberufungsklägerin; fortan: Beklagte 1) und B._____ (Beklagter 2, Erstberufungsbeklagter 2 und Zweitberufungsbeklagter; fortan: Beklagter 2) waren verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C., geb. tt. mm. 2010 (Verfahrensbeteiligter und Erst- berufungskläger; fortan: C. oder Verfahrensbeteiligter). 2. Die Ehe der Beklagten 1 und 2 wurde mit Teilurteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Dezember 2020 geschieden. C._____ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beklagten 1 und 2 belassen und die Obhut für C._____ wurde ihnen mit wechselnder Betreuung übertragen. Im Übrigen wurde die Teilvereinbarung vom 28. Mai 2019 über die Scheidungs- folgen genehmigt. Demgemäss hatte C._____ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater, wo er auch eingeschult war. Die Mutter betreute C._____ jedes Wo- chenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 20.00 Uhr, der Vater be-
treute C._____ in der übrigen Zeit. Beide Parteien waren berechtigt, mit C._____ pro Kalenderjahr je fünf Wochen Ferien während den Schulferien zu verbringen. Zudem wurde für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 28/108). Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wurde alsdann die Schei- dungsteilvereinbarung betreffend Güterrecht vom 6. Juli 2022 genehmigt (act. 28/180). 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andel- fingen (KESB) beantragte im Rahmen eines Entscheids vom 26. April 2022 beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (Vorinstanz) gestützt auf Art. 134 Abs. 1 ZGB die Neuregelung der elterlichen Sorge sowie die Anordnung einer Kindesvertretung (act. 1). Die Vorinstanz eröffnete in der Folge ein Verfah- ren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, wies der KESB die Klägerin- nenstellung zu, bestellte für C._____ eine Kindesvertretung und führte am 5. Sep- tember 2022 eine Einigungsverhandlung durch (act. 1 ff.; Prot. S. 5 f.). Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, holte die Vorinstanz bei den Beklagten je ei- ne Klageantwort und bei der Kindesvertreterin eine Stellungnahme ein (vgl. act. 23; act. 24; act. 26). Mit Verfügung vom 7. November 2022 bewilligte die Vo- rinstanz der Beklagten 1 teilweise die unentgeltliche Rechtspflege (act. 29). Am 17. November 2022 verfügte die Vorinstanz die Einholung eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens (act. 33). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ernannte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 Dr. phil. F._____ zum Gutach- ter (act. 40). Gleichentags erfolgte der Gutachtensauftrag (act. 41). Das Erzie- hungsfähigkeitsgutachten wurde am 21. Februar 2023 erstattet (act. 65). Nach- dem den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens zu beantragen (vgl. act. 67 ff.), wurden am 20. März 2023 die Hauptverhandlung sowie die Verhandlung betreffend Anordnung vor- sorglicher Massnahmen durchgeführt (Prot. S. 18 ff.; act. 77 ff.). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurden die elterliche Sorge und die Obhut für C._____ als vorsorgliche Massnahme per sofort und für die weitere Dauer des Abänderungs- verfahrens der Mutter zugeteilt, wobei die KESB mit dem sofortigen Vollzug der Obhutszuteilung an die Mutter betraut wurde. Weiter wurde der Vater für berech- tigt erklärt, C._____ für die Dauer des Abänderungsverfahrens einmal im Monat
im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. Zudem wur- den der Beiständin zusätzliche Aufgaben übertragen (act. 87). Die Obhutsumtei- lung wurde per 28. März 2023 vollzogen (act. 89/1-9). Nach weiteren Verfügun- gen, Eingaben und Stellungnahmen (vgl. act. 95 ff.) erging das eingangs wieder- gegebene Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (act. 106 = act. 116 [Akten- exemplar] = act. 124/115A). 4. 4.1 Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Kindesvertreterin im Namen des verfahrensbeteiligten Kindes C._____ Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 mit den vorne wiedergegebenen Anträgen (act. 114). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsver- beiständung (act. 114 S. 4). Das Verfahren wurde unter der Nr. LC230028-O an- gelegt. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 119). Die Be- klagte 1 erstattete ihre Berufungsantwort am 13. Oktober 2023 (act. 121; zur er- klärten Anschlussberufung s. unten E. 3). Der Beklagte 2 liess sich nicht verneh- men. 4.2 Mit Eingabe vom 4. September 2023 erhob auch die Beklagte 1 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (act. 124/114) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (act. 124/114 S. 3). Das Verfahren wurde unter der Nr. LC230036-O angelegt. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde dem Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung sowie dem verfahrensbeteiligten Kind Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 124/118). Die Stellungnahme des verfahrensbeteiligten Kindes erfolgte am 5. Oktober 2023 (act. 124/120). Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen. 4.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurden die beiden Verfahren vereinigt. Das Verfahren Nr. LC230036-O wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 123; act. 124/122) und das Rubrum wurde angepasst (vgl. act. 123 E. 2.2).
4.4 Da der von der Beklagten 1 im Rahmen der Beantwortung der Erstberufung erhobenen "Anschlussberufung" (act. 121 S. 2) neben der von ihr erhobenen Hauptberufung (Zweitberufung) angesichts der identischen Anträge keine eigen- ständige Bedeutung zukommt, war keine Anschlussberufungsantwort einzuholen (dazu act. 125 E. 3.2). Den Parteien wurden die Berufungsantwort der Beklagten und die Stellungnahme der Kindesvertreterin zugestellt mit dem Hinweis, dass ei- ne Stellungnahme in Ausübung des allgemeinen Replikrechts innert zehn Tagen seit Zustellung zu erfolgen hätte (act. 125). Die Beklagte 1 verzichtete ausdrück- lich auf eine Stellungnahme und äusserte sich einzig zu ihrem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (act. 128; act. 129/1-6). Der Beklagte 2 und die Kindesver- treterin liessen sich nicht (mehr) vernehmen. 4.5 Der Beklagte 2 hat die eingeschriebenen Sendungen des Gerichts mehrheit- lich nicht entgegengenommen bzw. abgeholt (vgl. act. 120/3; act. 127; act. 133/1+2; act. 124/119/1; act. 124/123A). Da Parteien auch im unmittelbar an das erstinstanzliche Verfahren anschliessende Rechtsmittelverfahren mit einer Zustellung rechnen müssen, gelten die betreffenden Zustellungen gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt. 4.6 Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 108 und 110) und sowohl die Beklagte 1 als auch der Verfahrensbeteiligte sind beschwert. Dem Eintreten auf die Berufungen steht insoweit nichts entgegen. 2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf
die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids aus- einanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (zum Ganzen: BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). 3. Sowohl die Erstberufung des Verfahrensbeteiligten als auch die Zweitberu- fung der Beklagten 1 richten sich gegen Dispositiv-Ziffer 1/4/2 (Betreuungsrege- lung) sowie Dispositiv-Ziffer 2 (Aufgaben der Beistandsperson) des vorinstanzli- chen Urteils. Die Zweitberufung richtet sich zudem gegen Dispositiv-Ziffer 5 (Par- teientschädigung). Nicht angefochten sind die übrigen Punkte. III. 1. 1.1 Die Vorinstanz gibt in den Urteilserwägungen zunächst die Ausführungen der Beklagten 1 (act. 116 S. 16 ff.), des Beklagten 2 (act. 116 S. 28 ff.) und der Kindesvertreterin (act. 116 S. 41 ff.) sowie alsdann die Rechtsgrundlagen (act. 116 S. 44 ff.) und die Einschätzung des Gutachters (act. 116 S. 53 ff.) wie- der. Hierauf kann verwiesen werden. 1.2 Für die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Besuchsrechts und der Aufgaben der Beistandsperson stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen von Dr. phil. F._____ vom 21. Februar 2023 (act. 65). Sie erwägt zusammengefasst, das Kindeswohl von C._____ sei gemäss Gutachten aufgrund des langjährigen Loyalitätskonflikts stark gefährdet. Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten 2 sei deutlich einge- schränkt; er vernachlässige C._____, sei zur Kooperation nicht fähig und unein-
sichtig. Die elterliche Sorge und die Obhut seien der Beklagten 1 zuzuteilen. Was das Besuchsrecht des Beklagten 2 betreffe, sei – vor dem Hintergrund, dass vor- erst nicht von einem definitiven Wegzug des Beklagten 2 ins Ausland auszugehen sei, die vom Gutachter aufgeworfenen Gefährdungsaspekte mit der vorsorglich angeordneten raschen Umplatzierung zur Mutter hätten berücksichtigt und aufge- fangen werden können sowie angesichts des Alters von C._____ von 13 Jahren – gestützt auf die Empfehlungen des Gutachters ein gerichtsübliches Besuchsrecht mit Wochenendbesuchen alle zwei Wochen und ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen festzulegen. Zu erweitern seien immerhin die Aufgaben der Bei- ständin (act. 116 S. 61 ff.). 2. Die Kindsvertreterin führt in der Berufungsschrift aus, nachdem C._____ mit vorsorglichem Entscheid vom 27. März 2023 per sofort unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt und der Vater für berechtigt erklärt worden sei, C._____ einmal pro Monat für maximal vier Stunden begleitet zu sehen, habe der Vater die begleiteten Besuche zwei Mal wahrgenommen und danach abgebro- chen. Stattdessen habe er am 23. April 2023 ein Handy in den Besuchstreff ge- schmuggelt, dieses C._____ übergeben und ihn angewiesen, dies streng geheim zu halten und der Mutter nichts davon zu erzählen. In der Folge habe der Vater C._____ beinahe täglich und auch in der Nacht "getextet" und per WhatsApp mit ihm telefoniert. Die Nachrichten seien nicht harmloser Natur, sondern ziemlich zweifelhaften Inhalts gewesen (Verschwörungstheorien u.ä.). Zudem habe der Vater via Handy fortwährend gegen die Mutter gehetzt, wie er dies schon seit der Trennung gemacht habe. Erst nach zwei Monaten habe die Mutter das Handy ge- funden (act. 114 S. 5). Damit sei eingetreten, was mit den begleiteten Kontakten eben gerade hätte verhindert werden sollen, nämlich die massive Beeinflussung und Manipulation C.s. C. habe sich in den letzten Jahren in einem massiven Loyalitätskonflikt befunden, weil der Vater kein gutes Haar an der Mut- ter gelassen und ihr Persönlichkeitsstörungen und anderes mehr unterstellt habe. Auch habe er C._____ mit seinen abstrusen Verschwörungs-, Weltuntergangs- und Kriegstheorien indoktriniert, was bei C._____ grosse Ängste ausgelöst habe. Mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 29. Juni 2023 solle nun plötzlich ein gerichts- übliches unbegleitetes Besuchsrecht und ein ausgedehntes Ferienrecht gelten,
obwohl die Gefährdung von C._____ nach wie vor gegeben sei. Der Beklagte 2 sei völlig uneinsichtig und setze C._____ weiterhin einem massiven Loyalitätskon- flikt aus und hetze in unverminderter Weise gegen die Mutter, gegen Behörden und die Gesellschaft allgemein (act. 114 S. 5 f.). Sie, die Kindesvertreterin, habe das Urteil ausführlich mit C._____ besprochen. Er habe ihr zusammengefasst gesagt, die Besuchsrechtsregelung sei für ihn zu aus- gedehnt. Er wolle nicht jedes zweite Wochenende zu seinem Vater, sondern höchstens einmal im Monat. An Weihnachten wolle er gar nicht zu ihm, in den Fe- rien maximal zwei Wochen, sechs Wochen seien viel zu viel. C._____ habe auch gesagt, er habe Angst vor seinem Vater. Er könne keine eigene Meinung haben. Wenn der Vater etwas sage und er sei anderer Meinung, dann werde der Vater sehr aggressiv und böse. Zudem ziehe sein Vater immer über die Mutter her. Er, C., halte das nicht mehr aus. Er wolle das nicht mehr. Er wolle auch nicht, dass sein Vater ihn anrufe oder via WhatsApp etc. schreibe. Da hetze er auch immer gegen die Mutter. Die ganzen komischen Seiten und Links, die sein Vater ihm schicke, seien weniger schlimm, die schaue er meist gar nicht an. Aber vor dem anderen wolle er einfach seine Ruhe haben. Auch habe C. erwähnt, er würde gerne seine Oma (Grossmutter väterlicherseits) und seine Freunde in G._____ sehen. Er befürchte jedoch, dass der Vater davon erfahre und dann auch einfach auftauche. Das wolle er nicht (act. 114 S. 6 f.). C., so die Kin- desvertreterin weiter, sei sehr klar in seinen Anliegen und Wünschen, was die Ausgestaltung des Besuchsrechts anbelange. Als er noch zur Hauptsache beim Vater gelebt habe, sei es ihm deutlich schwerer gefallen, seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse anzubringen und Ängste zu äussern. Er habe sich nie gegen seinen Vater stellen können, habe Angst gehabt, ihn zu enttäuschen und vor des- sen Reaktion. Die Veränderung, die C. diesbezüglich nur schon in den letz- ten drei Monaten durchgemacht habe, sei offensichtlich. Da C._____ sich nun zu- traue, seine Wünsche, Anliegen und Ängste offen zu äussern, sollte diesen nach Möglichkeit auch entsprochen werden. C._____ müsse ernst genommen werden. Zudem sei C._____ bereits 13 Jahre alt. In diesem Alter werde oft auf die explizite Ausgestaltung eines Besuchsrechts gänzlich verzichtet. Vorliegend sei es ange- zeigt, dieses zu regeln, damit vor allem dem Vater Grenzen aufgezeigt würden.
C._____ sei jedoch nur schon aufgrund seines Alters ein Mitentscheidungsrecht zuzugestehen (act. 114 7 f.). Auch müsse C._____ die Möglichkeit haben, ein einmal festgelegtes Kontakt- oder Ferienrecht nicht wahrzunehmen, wenn dies nicht in seinem Interesse sei. C._____ habe in den letzten Jahren sehr viel durch- gemacht an der Seite des Vaters. Er sollte auf keinen Fall zu Ferien oder Kontak- ten gezwungen werden, wenn er sich dazu nicht in der Lage fühle. Seine Beden- ken und Ängste müssten ernst genommen werden. Die Möglichkeit, Kontakte zu verweigern bzw. abzulehnen, hätte er natürlich sowieso, indem er einfach nicht zum bzw. mit dem Vater mitgehe. Der Vater werde sich jedoch, wenn dies nicht irgendwo schriftlich festgehalten sei, nicht um C.s Meinung kümmern, son- dern einfach sein "Recht" durchsetzen wollen, C. überreden, ihm ein schlechtes Gewissen machen oder ihm drohen. So sei es bis anhin auch schon gewesen. Es sei deswegen wichtig für C., dass festgehalten werde, dass die Kontakte nur stattfänden, wenn diese in seinem Interesse seien und er damit einverstanden sei (act. 114 S. 8 f.). Der Gefahr, dass der Vater C. anlässlich unbegleiteter Besuchswochenen- den erneut in massive Loyalitätskonflikte stürze, ihn beeinflusse und manipuliere, sei zu begegnen, indem in einer ersten Phase nur begleitete Besuche stattfänden. In dieser Zeit könne C._____ sich weiter festigen, in Ruhe in die Oberstufe über- treten, stärkere Wurzeln am neuen Wohnort fassen und lernen, sich vom Vater abzugrenzen. So werde es C._____ danach leichter fallen, sich auch bei unbe- gleiteten Kontakten stärker gegen den Vater abgrenzen zu können; er werde we- niger anfällig sein für Beeinflussungen und Manipulationen. Momentan wären sol- che unbegleiteten Kontakte viel zu früh. C._____ habe erst seit drei Monaten et- was Abstand zum Vater gewinnen können. Es sei zu befürchten, dass C._____ durch zu frühe unbegleitete Kontakte massive Rückschritte in seiner momentan sehr positiven Entwicklung erfahre und erneut unter dem Einfluss des Vaters ste- hen werde. Bevor unbegleitete Kontakte stattfinden könnten, sei es zudem unab- dingbar, dass der Vater offenlege, wo er Wohnsitz habe respektive lebe. Seine Zustelladresse sei bei seiner Mutter in G.. Anscheinend wohne er aber in Deutschland. Dies sei vorgängig zu unbegleiteten Kontakten zu klären. C. habe anlässlich des Gesprächs zudem klar gesagt, dass er nicht möchte, dass
der Vater ihn einfach kontaktiere (Telefonate, Nachrichten etc.). Er fühle sich dadurch bedrängt, das dauernde Gehetze des Vaters gegen die Mutter verunsi- chere ihn, mache ihn traurig. Er fühle sich dem nicht gewachsen. Der Vater stürze C._____ so fortwährend in einen Loyalitätskonflikt, der dem Kindswohl abträglich sei. Er sei deswegen anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme von seiner Seite via Telefon/WhatsApp etc. zu unterlassen (act. 114 S. 9 f.). Was die Dauer der begleiteten Kontakte betrifft, beantragte die Kindesvertreterin solche zunächst bis mindestens Ende 2023 (act. 114 S. 9 f.). Im Rahmen der Stellungnahme zur Zweitberufung der Beklagten 1 führte die Kindesvertreterin aus, es wäre sinnvoll, wenn die "Ruhephase" C._____s noch länger daure und begleitete Besuche z.B. bis Ende 2024 beibehalten würden (act. 124/120 S. 3 f.). 3. Die Beklagte 1 weist in ihrer Berufungsschrift darauf hin, dass die ein- schränkende Besuchsrechtsregelung gemäss der Verfügung vom 27. März 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen auf sachlicher Basis gestützt auf das psy- chologische Gutachten zustande gekommen sei. Die Umplatzierung C._____s habe in der Folge stattgefunden, die gefährdende Situation bestehe aber weiter. Der Beklagte 2, der sich (gemäss Gutachten) in einem fragilen Zustand befinde, empfinde die Umteilung täglich als Niederlage in seinem erbitterten Kampf gegen sie, die Beklagte 1. Es sei erschütternd, dass die Vorinstanz nur drei Monate nach der Verfügung vom 27. März 2023 im angefochtenen Urteil kurzerhand ein "ge- richtsübliches Besuchsrecht" festsetzen wolle. Sie berufe sich hierfür zu Unrecht auf das Gutachten. Erstens habe der Gutachter keineswegs gefolgert, ein ge- richtsübliches Besuchsrecht sei vorliegend der richtige Entscheid, sondern jegli- ches Besuchsrecht auf die Überlegung gestützt, dass grundsätzlich die Aufrecht- erhaltung der Beziehung zum Vater wünschenswert wäre. Zweitens habe der Gutachter diesen "Wunsch" an die Bedingung geknüpft, dass sich der Beklagte 2 für einen Verbleib in der Schweiz entscheide. Allerdings wohne der Beklagte 2 in Deutschland; bei seiner Mutter in Schaffhausen habe er nur eine Zustelladresse, seine Möbel habe er irgendwo in einem Speicher und in einer Garage deponiert. Dieser Wegzug ins Ausland, die persönlichen prekären Umstände ohne feste Bleibe, ohne Arbeitstätigkeit, ohne regelmässiges Einkommen, ohne geordnete fi-
nanzielle Verhältnisse und ohne konkreten Lebensplan für sich, geschweige denn mit C., seien alles je für sich Faktoren, welche ein "übliches Besuchsrecht" ausschlössen. Drittens habe der Gutachter darauf abgestellt, dass ein solches Besuchsrecht "bei gutem Einvernehmen mit der Kindsmutter" festgelegt werden könne. Auch davon könne keine Rede sein. Seit der Trennung vor acht Jahren führe der Beklagte 2 einen erbitterten Kampf gegen sie (die Beklagte 1), stelle sie überall als psychisch gestört dar und missachte ihre Persönlichkeit bei jeder Art Kontakt. Viertens schliesslich habe der Gutachter selbst festgehalten, dass bei Störungen und Manipulationen des Beklagten 2 anlässlich von Kontakten – ins- besondere, wenn diese gegen die Kindsmutter gerichtet seien – die Besuche ein- geschränkt oder im schlimmsten Fall eingestellt werden müssten. Genau das sei passiert, indem der Beklagte 2 C. im Besuchstreff am 23. April 2023 ein Mobiltelefon zugesteckt habe, verbunden mit der Auflage, dies geheim zu halten. Der Beklagte 2 habe daraufhin fast täglich dem Kind Text-Nachrichten geschrie- ben und mit ihm telefoniert, was komplett dem Sinn und Zweck der vom Gericht kurz vorher getroffenen Regelung widersprochen habe. Der Beklagte habe C._____ vom Schlafen abgehalten, zu heimlichem wie ungesundem Medienkon- sum angehalten und ihn mit zahllosen Fotos, Links und Videos mit äusserst zwei- felhaftem Inhalt eingedeckt (act. 124/114 S. 3 ff.). Die Annahme der Vorinstanz, ein "übliches" Besuchsrecht lasse eine Beruhigung der Situation erwarten, habe keinerlei echte Basis. Dem angefochtenen Urteil sei nirgends zu entnehmen, weshalb die massive Gefährdungslage verschwunden sein soll, zumal der Be- klagte 2 nichts von dem, was ihn seit Jahren belaste (Verlust der Arbeitsstelle, Trennung der Ehefrau), verarbeitet habe, weitere Misserfolge eingetreten seien (Haus verloren, Obhut verloren) und er seine schädigende Haltung beibehalten habe (act. 124/114 S. 5 f.). Zwar halte sie, die Beklagte 1, nach wie vor dafür, ein umfassendes Kontaktver- bot schütze das Kind besser vor dem Beklagten 2 und verspreche damit am meis- ten Erfolg. Um aber doch dem Beklagten 2 wie auch dem Sohn eine Möglichkeit zu geben, einen gewissen Kontakt zu führen, bei welchem indes das Kind weiter- hin besonderen Schutzes bedürfe, solle der Beklagte 2 berechtigt sein, C._____ einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpä-
dagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu tref- fen. Dies entspreche der Regelung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. März 2023 (act. 124/114 S. 6). Entsprechend dieser beantragten Ausgestaltung des Besuchsrechts seien die Aufgaben der Beiständin festzulegen (act. 124/114 Rz. 13). 4. Der Beklagte 2 äusserte sich im Berufungsverfahren nicht. IV. 1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Das Gericht hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kin- des zu gewährleisten und zu fördern. Abzustellen ist auf die Umstände des Ein- zelfalls, namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes, die Bezie- hung des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern unterei- nander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, den Ge- sundheitszustand der Beteiligten, die Geschwister, die Entfernung bzw. Erreich- barkeit der Wohnorte oder die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BSK ZGB I- S CHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Auf den Willen des Kindes ist Rücksicht zu nehmen (dazu ausführlich FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 33 ff.). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Be- suche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Be- suchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisen- situationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-S CHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 27). 2. 2.1 Über die für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs massgeblichen Umstände geben vorliegend vor allem die vorne wiedergegebenen Schilderungen der Kindesvertreterin zu den Meinungen und Wünschen C.s (E. III.2) sowie das psychologisches Gutachten von Dr. phil. F. Aufschluss. 2.2 Der Gutachter hält mit Bezug auf C._____ fest, sein psychischer Zustand sei von einem langjährigen Loyalitätskonflikt geprägt. Aus diesem folge eine tiefe Verunsicherung, die sich in einem depressiven Verarbeitungsmuster mit stark schwankenden Gefühlszuständen manifestiere. Sein Leben zwischen zwei höchst unterschiedlichen Betreuungs- und Erziehungswelten sei extrem anstrengend und fordere Kräfte, die er für die eigene Entwicklung benötigen würde. C._____ be- wundere den anscheinend allwissenden Vater, der jede abweichende Meinung kritisiere und herabwürdige. Die Drohung des Vaters, die Beziehung zu ihm abzu- brechen, sollte er sich für die Mutter entscheiden, schüchtere C._____ ein und hindere ihn, über eigene zukunftsfähige Lösungen nachzudenken. Seine Autono- mieentwicklung werde durch das väterliche Verhalten deutlich eingeschränkt. Die diagnostizierte psychische Störung ADHS sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die inneren Spannungen infolge des Loyalitätskonfliktes zurückzuführen. Die Be- funde der psychologischen Untersuchung wiesen auf eine depressive Entwicklung mit erhöhter Ängstlichkeit, psychosomatischen Beschwerden sowie eine ausge- prägte Verunsicherung und emotionale Bedürftigkeit hin. Sein Verhalten anläss- lich der psychologischen Untersuchung, zu der er vom Vater begleitet worden sei, unterscheide sich deutlich vom Verhalten anlässlich der lnteraktionsbeobachtung bei der Mutter. In Anwesenheit der Mutter zeige er sich aktiv, ideenreich und un- beschwert gelöst; sei er vom Vater in die Praxis begleitet worden, wirke er ge- drückt, wortkarg, müde und belastet. C._____ sei ein intelligenter Junge, der mit etwas Unterstützung, wie von der Mutter und ihrem Partner an den Besuchswo- chenenden angeboten, gute schulische Leistungen erbringe. Er akzeptiere diese
Unterstützung und erlebe das gemeinsame Lernen als Zuwendung (act. 65 S. 61 f.). C.s Verhältnis zum Vater sei dadurch bestimmt, dass er diesen bewun- dere und ihm nachstrebe. Er übernehme Ansichten des Vaters, auch wenn er die- se nicht verstehen könne, und vertrete diese in der Schule, wo er auf Widerspruch stosse. Die Vorgabe des Vaters, die "wichtigen Fragen des Lebens" studieren zu müssen, störe den Aufbau fundierten Schulwissens und bringe C. in Be- drängnis. C._____ nehme die verwahrlosten Zustände im Haus des Vaters hin, ohne sich dagegen wehren zu können. Die mangelnde Struktur im Alltag lasse ihn emotional verkümmern, ermögliche ihm jedoch auch einige Freiheiten. C._____ bestimme sich oft selbst und werde vom Vater wenig beaufsichtigt. Im Rahmen der aufkommenden Pubertät erkenne C._____ gewisse Schwächen und Unzu- länglichkeiten des Vaters. Er wünsche sich, dass der Vater nicht so heftig oder grob gegenüber der Mutter auftrete. Die Beziehung zum Vater sei durch idealisie- rende Bewunderung und die Befürchtung, den Kontakt zum Vater zu verlieren, wenn er sich für die Mutter entscheiden würde, geprägt (act. 65 S. 61 f.). Was die Erziehungsfähigkeit des Beklagten 2 betreffe, sei diese aus psychologischer Sicht als deutlich eingeschränkt zu beurteilen. Er habe sich den schulischen Anforde- rungen, denen sich C._____ stellen müsse, oft entgegengestellt und rede den ob- ligatorischen Schulstoff schlecht. Dies erschwere C._____ einen angemessenen Umgang mit dem Schulstoff, was zu Misserfolgen führe, die der Vater der Unfä- higkeit der Lehrer anlaste. Der Beklagte 2 fühle sich sowohl in Fragen der Bildung als auch der Gesundheit kompetenter als die Fachwelt. Aus dem Internet beziehe er Meinungen und Ansichten, die häufig den wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprächen. Er belehre Schule, Ärzte, Psychologen und Behörden, wie sie zu arbeiten hätten, und kritisiere, was aus seiner Sicht nicht richtig laufe. Dieses Vorgehen wirke sich auf C._____ verunsichernd aus. Einerseits erlebe er den Va- ter als Übermenschen, der alles erkläre und besser wisse, andererseits realisiere er zunehmend die erfolglose und desolate Situation des Vaters, was dieser mit kruden Verschwörungstheorien zu erklären versucht habe. Sodann führe der Be- klagte 2 seit der Trennung einen erbitterten Kampf gegen die Beklagte 1, der auf eine tiefe Kränkung hinweise. Er versteife sich auf die Behauptung, die Beklagte 1 leide unter einer malignen narzisstischen Störung und belege dies mit Auszügen
aus Publikationen. Seine fixen Meinungen über die Persönlichkeit der Beklagten 1 würden auch an C._____ herangetragen. Sie kämen zum Ausdruck in der Miss- achtung ihrer Persönlichkeit beim Schriftverkehr und bei Telefonanrufen. Dieses Vorgehen bringe C._____ in Schwierigkeiten, trotzdem den Kontakt mit der Mutter aufrecht zu erhalten. Der Beklagte 2 dulde die Beziehung von C._____ zur Mutter nur unter der Bedingung, dass sich Letztere unterordne. C._____ dürfe entweder von seinen Erlebnissen bei der Mutter nichts berichten oder er müsse sich beim Vater über sie beklagen. Der Beklagte 2 dulde diesbezüglich keinen Widerspruch und drohe C., für immer ins Ausland zu ziehen und den Kontakt zu ihm ab- zubrechen, sollte dieser sich für die Mutter entscheiden. Er sei gemäss seiner psychischen Konstellation gezwungen, sein Gegenüber in der Kommunikation un- terzuordnen, um sich sicher zu fühlen. Diese Kompensation eines Minderwertig- keitsgefühls stelle für ihn die Voraussetzung dar, um seine Grundbefindlichkeit der gefühlten Grandiosität zu generieren, zu spüren und aufrechtzuerhalten. Die- ser Kommunikationsstil wirke sich besonders fatal in der Beziehung zur Beklagten 1, jedoch auch im Umgang mit Fachpersonen und Behörden aus und lasse keine Veränderung zu. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte 2 kaum Verant- wortung für eine gesunde Entwicklung von C. übernehme. Sein Handeln sei von eigenwilligen Ideen geprägt und habe das Wohlergehen des Kindes nicht im Blick (act. 65 S. 63 ff.). Der Beklagte 2 unterstütze C._____ auch in Alltagsbelan- gen ungenügend. Er betrachte C._____ als jungen Erwachsenen und überlasse ihm viele Entscheidungen, was das Kind überfordere. Seine Angebote begeister- ten C._____ kurzfristig, führten ihn jedoch ins Abseits und erschwerten eine ge- sunde Entwicklung im Rahmen der Normalität. Seine Vorstellung, mit C._____ um die Welt zu reisen, damit er die wichtigen Erkenntnisse aus der Natur und den dortigen Begegnungen hole, sei abwegig. Das Verhalten des Vaters verhindere, dass C._____ sich auf eine altersadäquate Entwicklung konzentrieren könne. Ge- genüber Einwänden oder Hinweisen von Fachpersonen (Lehrer, Schulbehörde, Psychotherapeutin, Beiständin, Kinderanwältin) zeige sich der Beklagte 2 unbe- lehrbar (act. 65 S. 66). Zur Frage der Besuchsrechtsregelung führt der Gutachter aus, der Beklagte 2 ha- be im Rahmen der Begutachtung keine klaren Angaben zu seinem künftigen
Wohnort machen können. In den Akten fänden sich Aussagen von ihm, die auf einen Wegzug ins Ausland hinwiesen. Dies würde ein Besuchsrecht wesentlich erschweren, allenfalls verunmöglichen. Bei gutem Einvernehmen mit der Kinds- mutter und der Niederlassung in einem sicheren Land könnten Ferienaufenthalte bis zu zwei Wochen, maximal sechs Wochen pro Jahr, festgelegt werden. Sofern sich der Beklagte 2 für einen Verbleib in der Schweiz entscheide, sei ein regel- mässiges Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu empfehlen. Grundsätzlich wäre die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater wünschenswert, damit sich C._____ im Laufe seiner Entwicklung ein realistisches Bild von seinem Vater machen könne, was der Bil- dung der eigenen Persönlichkeitsentwicklung zugutekäme und ein Verharren in ldealisierungen verhindern würde. Sollte die Beistandschaft anlässlich der Aufent- halte beim Kindsvater Störungen und Manipulationen – insbesondere, wenn diese gegen die Kindsmutter gerichtet seien – feststellen, müssten die Besuche einge- schränkt oder im schlimmsten Fall eingestellt werden. Dies gelte auch für das Recht, mit C._____ sechs Wochen Ferien zu verbringen, wovon maximal zwei Wochen am Stück durchgeführt werden könnten. Der Besuchsplan und die Feri- enzeiten seien zu Beginn des Jahres mit der Beistandschaft festzulegen. Diese Pläne seien verbindlich und könnten nur im gegenseitigen Einverständnis abge- ändert werden. Gemeinsame Gespräche beider Eltern in Moderation der Bei- standschaft über den Verlauf der Besuche wären möglicherweise hilfreich, sofern sie von beiden Eltern im Sinne einer Beratung genutzt würden (act. 65 S. 69 f.). Zu beachten sei schliesslich, dass sich der Beklagte 2 in einem fragilen psychi- schen Zustand befinde. Er habe die Trennung von der Beklagten 1 und sein Aus- scheiden als Pilot bei der H._____ nicht verarbeitet und stehe vor weiteren Miss- erfolgen. Das gemeinsame Haus, welches er mit grossem Engagement renoviert habe, solle er nun verlassen, damit es verkauft werden könne. Bei einer Umtei- lung der Obhut von C._____ an die Mutter sei daher mit schwer abschätzbaren Reaktionen zu rechnen. Die psychische Verfassung des Beklagten 2 werde der- zeit durch diffuse Hoffnungen und Verleugnungen gestützt; sie könne jederzeit einbrechen, was mit einer Selbstgefährdung und/oder mit einer Gefährdung des Sohnes einhergehen könnte. Der Beklagte 2 nehme kaum Unterstützung durch
einen Psychiater an; C._____ sollte daher nach einem Gerichtsentscheid mög- lichst rasch umplatziert werden (act. 65 S. 70 f.). 2.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2023 mittels vorsorglicher Massnahmen die sofortige Umplatzierung von C._____ zur Beklagten 1 und ein Besuchsrecht des Beklagten 2 im Rahmen eines beglei- teten Besuchstreffs bzw. einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einmal pro Monat für die Dauer von maximal vier Stunden angeordnet (act. 87). Damit wurde einer gemäss Gutachten möglichen akuten Gefährdung C.s Rech- nung getragen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz allerdings insoweit, als sie im Urteil vom 29. Juni 2023 die vom Gutachter aufgeworfenen Gefährdungs- aspekte insgesamt als "berücksichtigt und aufgefangen" (vgl. act. 116 S. 64) und die Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts und eines Ferienrechts von sechs Wochen für angemessen erachtete. So zeigte sich, dass der Beklagte 2 die begleiteten Besuche nur zweimal wahrnahm und dann abbrach (vgl. act. 105/3). Über das C. anlässlich eines Besuchskontakts zugesteckte Mobiltelefon kommunizierte der Beklagte 2 bis zu dessen Entdeckung "verdeckt" mit C., sandte ihm eine Vielzahl von Links und youtube-Filmen zu alternativen Theorien und Narrativen, die kaum den Interessen eines dreizehn Jahre alten Jungen ent- sprechen (vgl. act. 105/2/2-18), und drängte ihn zu klärenden Stellungnahmen zum Verhältnis zur Mutter (vgl. z.B. act. 105/2/6: "C. - kasch du mir möglichst bald mal telefoniere? Ich muess wüsse, wenich söll wieter mache, was du möchtisch, wes dir gaht. Für mich selber isches so viel eifacher und chan mich um mini Gsundheit & langfristige Strategie kümmere, wo dir denn langfristig helfe wird. dFrag isch: chasches du die nächschte Jahr bim Ma- mi ushalte bis dSchuel fertig isch? Us jetziger Sicht. Wenn sich das später änderet und dSituation nüme zum ushalte isch, bin ich immer für dich da. Ich möchte ämel vo dir ghöre, was du würklich denksch und nid was du denksch, was ich höre möchte. dInitiative muess vo dir cho ..." ). Letzte- res unterstreicht die vom Gutachter festgestellte Problematik eines ausgeprägten Loyalitätskonflikts, wie er seitens des Beklagten 2 mit seinen negativen Äusse- rungen zur Mutter immer wieder von neuem geschürt wird. Fassbar wird damit auch der von der Kindesvertreterin geschilderte, vom Beklagten 2 ausgehende Druck, den C._____ verspürt, ebenso C.s Äusserung, wonach er Ruhe wol- le und die Situation nicht mehr aushalte. Wie die Kindesvertreterin nachvollzieh- bar darlegt, braucht C. auf der einen Seite Zeit, um sich zu festigen und um
sich vor Manipulation und negativer, gegen seine Mutter gerichteter Einflussnah- me seitens des Beklagten 2 abzugrenzen. Auf der anderen Seite ist unklar, wie sich die Verhältnisse beim Beklagten 2 gestalten und in absehbarer Zeit gestalten werden. Der Gutachter hat auf die äusserst schwierige Situation des Beklagten 2 und dessen fragilen psychischen Zustand hingewiesen und es ist ungewiss, wann es dem Beklagten 2 gelingt, wieder "Tritt zu fassen". Mit den geheimen Kontakten zu C._____ über das diesem zugesteckte Mobiltelefon und der weiterhin manipu- lat iven, die Mutter subtilabwertenden Kommunikation (" dFrag isch: chasches du die nächschte Jahr bim Mami ushalte bis dSchuel fertig isch?") hat der Beklagte 2 zum Aus- druck gebracht, dass er gegenwärtig nicht willens oder in der Lage ist, von seinem bisherigen Verhaltensmuster abzurücken. Weder bei C._____ noch beim Beklag- ten 2 sind entsprechend zur Zeit die Voraussetzungen gegeben, die mit Blick auf eine gesunde Entwicklung C.s ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferien- recht erlauben würden. 2.4 Angebracht ist, Besuchskontakte, so sie vom Beklagten 2 denn wahrge- nommen werden, für eine gewisse Zeit nur im begleiteten Rahmen (Besuchstreff oder sozialpädagogische Familienbegleitung) vorzusehen. Allerdings handelt es sich bei einem begleiteten Besuchsrecht lediglich um eine Übergangslösung. Ein begleitetes Besuchsrecht auf unbefristete Zeit hinaus, wie es von der Beklagten 1 verlangt wird, ist nicht gerechtfertigt. Die Kindesvertreterin hat zunächst einen Zeithorizont bis Ende 2023 und alsdann einen solchen bis Ende 2024 angeführt (vorne E. III.2). Angemessen erscheint eine Begleitung bis Mitte 2024. C. hat in jenem Zeitpunkt während eines Jahres die Möglichkeit gehabt, Abstand vom Beklagten 2 zu gewinnen und sich an seinem heutigen Wohnort bei seiner Mutter zu etablieren. Er wird dann 14 Jahre alt und voraussichtlich in seiner Per- sönlichkeit weiter gefestigt sein. Er soll wieder die Gelegenheit bekommen, das Bild seines Vaters anhand der Realität zu überprüfen (vgl. dazu etwa FamKomm Scheidung-B ÜCHLER, Art. 273 N 19 m.H.), wie es bei einer Weiterführung bloss überwachter Besuchskontakte nur erschwert möglich wäre. Auf Seiten des Be- klagten ist zu hoffen, dass er die Bereitschaft entwickelt, seinen Sohn wieder zu sehen, zunächst im begleiteten und alsdann im unbegleiteten Rahmen. Voraus- zusetzen für eine Überführung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht
ist angesichts der zur Zeit ungeklärten Wohn- und Aufenthaltssituation des Be- klagten 2 sodann, dass der Beklagte 2 über einen den Behörden bekannten Wohnsitz verfügt. 2.5 Bei den unbegleiteten Besuchskontakten ist den von C._____ geäusserten Vorstellungen und Wünschen Rechnung zu tragen. Sowohl beim Wochenend- wie beim Ferienbesuchsrecht erscheint die von C._____ gewünschte restriktive Rege- lung angesichts des Drucks, welchen C._____ in der Vergangenheit beim Vater verspürte, angemessen. Vorzusehen ist ein Besuchskontakt an einem Wochen- ende pro Monat vom Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und ein Ferienbesuchsrecht von zwei einzelnen Wochen pro Jahr. Abzusehen ist aufgrund des ausdrücklichen Wunsches von C._____ in Übereinstimmung mit den Anträgen der Kindesvertreterin auch davon, ein Besuchsrecht des Vaters an Feiertagen, insbesondere an Weihnachten vorzusehen. Soweit die Kindesvertreterin die Besuchskontakte davon abhängig machen will, dass diese "im Interesse von C." sind und "er damit einverstanden" ist, kann festgehalten werden, dass bei C. im Alter von 14 Jahren ein autono- mer Wille zu bejahen wäre und eine zwangsweise Durchsetzung kaum in Frage käme. Ein Zwang C._____s zum Kontakt mit seinem Vater wäre weder mit dem Zweck des persönlichen Verkehrs noch mit den Persönlichkeitsrechten C._____s vereinbar (vgl. FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 274 N 11 m.H.). Festzuhalten ist gleichzeitig, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu sehen sind, dass der Beklagte 2 eine solche Erzwingung von Besuchskontakten gegen den Willen C._____s ins Auge fassen würde, so dass es nicht angebracht erscheint, präven- tiv eine diesbezügliche Klausel ins Dispositiv aufzunehmen. Besuchsplan und Ferienzeiten sind jeweils zu Beginn des Jahres sowie (mit Blick auf die Überführung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht) Mitte 2024 mit der Beistandsperson festzulegen. Diese Pläne sind verbindlich und kön- nen nur im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden. Weitergehende o- der abweichende Betreuungsregelung nach Absprache mit der Beistandsperson bleiben vorbehalten (vgl. die entsprechende Regelung durch die Vorinstanz in act. 116 Dispositiv-Ziffer 1/4/2 Absätze 2 und 3).
2.6 Die Kindesvertreterin beantragt, es sei der Beklagte 2 dahingehend anzu- weisen, jegliche Kontaktaufnahme mit C._____ per Mobiltelefon/WhatsApp/via andere soziale Netzwerke und/oder Messengerdienste von seiner Seite her zu unterlassen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte in der Ver- gangenheit mit einem C._____ geheim zugesteckten Mobiltelefon in einer unan- gemessenen Weise Einfluss auf C._____ zu nehmen suchte und ihn bedrängte. Allerdings verfügt C._____ nicht mehr über dieses Mobiltelefon und kann zudem eine Telefonnummer oder ein Kontakt in den sozialen Medien relativ einfach blo- ckiert werden. Durchaus möglich ist auch, dass C._____ einer solchen Kontakt- aufnahme nicht auf unabsehbare Zeit hinaus negativ gegenüber stehen wird. Eine gerichtliche Anweisung erscheint nicht angebracht. Immerhin ist mit der Vo- rinstanz der Beistandsperson aufzugeben, allfällige Kontakte zwischen dem Be- klagten 2 und C._____ per Telefon (und zudem per Chatnachrichten u.ä.) bei diesbezüglichen Streitigkeiten zu begleiten (s. sogleich E. 2.7). 2.7 Der Beistandsperson übertrug die Vorinstanz in Ergänzung von Dispositiv- Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 verschiedene zusätzlichen Aufgaben (act. 116 Dispositiv-Ziffer 2). Diese sind mit Blick auf die begleiteten Besuche und die entsprechenden (in Anlehnung an die Regelung im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 27. März 2023 erfolgten) Anträge der Kindesvertreterin und der Beklagten 1 wie folgt anzu- passen bzw. zu ergänzen: - Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche; - Überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitar- beitenden des Besuchstreffs bzw. der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung in Erfahrung bringt; - Festlegung des Besuchsplans und der Ferienzeiten (zu Beginn jedes Jahres und Mitte 2024); - Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie deren Überwachung; - Prüfung der Abläufe im Besuchsrecht und rasches Eingreifen bei allfälligen Störungen;
von Fr. 220.– pro Stunde gesamte Anwaltskosten von Fr. 14'549.60. Die in die- sem Betrag zu beziffernde Parteientschädigung sei angemessen und der unter- liegende Beklagte 2 habe sie zu bezahlen (act. 124/114 Rz. 16). Für die Kürzung durch Schätzung bestehe umso weniger Anlass, als nach § 23 Abs. 2 AnwGebV für den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Gebühr erst festgesetzt werde, nach- dem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand vorgelegt ha- be (act. 124/114 Rz. 17). 1.2.1 Die Prozesskosten, zu denen die Gerichtkosten und die Parteientschädi- gung gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden von Amtes wegen festgesetzt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Ta- rifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Im Kanton Zürich berechnet sich die Vergütung für die Par- teivertretung durch Anwältinnen und Anwälte nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Diese Ver- ordnung gilt für die Festsetzung von Parteientschädigungen in Gerichtsverfahren durch die Gerichte schlechthin (vgl. § 1 AnwGebV) und differenziert nicht danach, ob eine Vertretung im Prozess unentgeltlich erfolgte oder nicht. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge) und den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlagen für die Fest- setzung der Gebühr bilden in Scheidungsverfahren die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung der drei vorerwähnten Kriterien festzusetzen. Ist im Rahmen einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag er- höht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren alleine zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grund- gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Kla- ge oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der
Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 1.2.2 Die Vorinstanz hat diese Rechtsgrundlagen wiedergegeben (act. 116 S. 78 f.) und geschlossen, in Berücksichtigung der Verantwortung, des geschätzten Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls erscheine vorliegend eine Prozess- entschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 7.7% MwSt. als angemessen. Dass die Vorinstanz damit ihr Ermessen unrichtig ausgeübt haben soll, vermag die Beklag- te 1 nicht darzutun. Zunächst moniert die Beklagte 1, die Vorinstanz habe festge- halten, es liege keine Kostennote bzw. eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vor. Diese Feststellung der Vorinstanz ist richtig, ergibt sich aus den Akten und wird von der Beklagten 1 an sich auch nicht bestritten; eine Honorarno- te hat die Beklagte 1 erst im Berufungsverfahren eingereicht (vgl. act. 124/116/3). Die Beklagte 1 führt aber aus, sie habe anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2023 "den zeitlichen Aufwand mit CHF 13'500.00 beziffert, die Auslagen mit CHF 475.00" (act. 124/114 Rz. 15), und hält dafür, die Vorinstanz hätte hierauf abstel- len müssen. Sie liegt damit in doppelter Hinsicht falsch: Zum einen hat die Be- klagte 1 zwar in der vorinstanzlichen Verhandlung die ihrer Ansicht nach bis zur Hauptverhandlung zustehende Entschädigung mit Fr. 13'500.– zuzüglich Ausla- gen im Betrag von Fr. 475.– beziffert (vgl. act. 78 S. 10), aber konkret weder Zeit- aufwand noch Auslagen dargetan oder belegt. Zum andern ist eine Entschädi- gung nach Zeitaufwand (vgl. § 3 AnwGebV) nicht geschuldet. Eine solche ist grundsätzlich bestimmten Entschädigungen in Strafverfahren (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV) sowie Geschäften der Justizverwaltung (vgl. § 21 AnwGebV) vorbe- halten. Der effektive Zeitaufwand ist – auch wenn er bekannt ist – nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den angemessenen Aufwand, und er wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes (neben der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls) berücksichtigt. Entgegen der Beklagten 1 bildet der von ihr genannte Betrag von Fr. 13'500.– denn auch nicht die Basis, an der man sich für allfällige Zuschläge gemäss § 11 AnwGebV zu orientieren hätte. Nicht darge- tan wird von der Beklagten 1 sodann, dass sich das Verfahren wegen der vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren aufwändig gestaltet haben soll, so dass ein An- wendungsfall von § 5 Abs. 2 AnwGebV vorgelegen hätte. Schliesslich beruft sich
die Beklagte zu Unrecht auf einen "Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen von Fr. 220.– pro Stunde". Weder ist – wie erwähnt – eine Zeitaufwandentschädi- gung festzusetzen, noch gilt der Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde gemäss § 3 AnwGebV. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt sowohl bei entgeltli- cher wie unentgeltlicher Rechtsvertretung pauschalisiert nach dem massgebli- chen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskri- terien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem bestimmten Stundenansatz erfolgt. Wollte man dies ausnahmsweise gleichwohl tun, dann wäre im Sinne einer groben Faustregel von einem Stunden- ansatz von Fr. 180.– auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.). Bei einem (im Berufungsverfahren) behaupteten Zeitaufwand von 58.55 Stunden (act. 124/116/3) erschiene diesfalls die von der Vorinstanz festge- setzte Entschädigung von Fr. 10'000.– durchaus noch angemessen. 1.2.3 Nach dem Ausgeführten besteht aufgrund der Rügen der Beklagten 1 kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Vorinstanz über die Höhe der Parteient- schädigung einzugreifen. Die Berufung der Beklagten 1 ist abzuweisen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils richtet. 2. 2.1 Zu regeln sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelver- fahrens. Wie vorne dargelegt, bestehen die Prozesskosten aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Die Kindsvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzu- reichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vor- zubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsver- fahren (vgl. § 13 i.V.m. § 5 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) ist zu berücksichtigen, dass seitens der Beklagten 1 neben der Berufungsschrift (act. 124/114) eine Be- rufungsantwort zur Erstberufung des Verfahrensbeteiligten zu erstatten war (act. 121), jene sich aber zu einem erheblichen Teil auf die Wiederholung des in der Berufungsschrift Ausgeführten beschränken konnte. Gegenstand der Beru- fung waren (neben der vorinstanzlichen Parteientschädigung) einzig die Ausge- staltung des Besuchsrechts und der daraus folgenden Aufgaben der Beistands- person. Verantwortung, Schwierigkeit und notwendiger Zeitaufwand sind im unte- ren Bereich anzusiedeln. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer. 2.2 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit Bezug auf die im Vordergrund stehende Frage der Ausgestaltung des Be- suchsrechts (Dispositiv-Ziffern 1/4/2 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) obsiegen das verfahrensbeteiligte Kind (als Erstberufungskläger) und die Beklagte 2 (als Zweitberufungsklägerin) weitgehend. Die Beklagte 1 unterliegt hinsichtlich ihrer Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Parteientschädi- gung). Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu rund 5/6 dem Beklagten 2 und zu rund 1/6 der Beklagten 1 aufzuerlegen. Keine Kosten sind dem im Wesentlichen obsiegenden verfahrensbeteiligten Kind C._____ aufzuer- legen (vgl. zur grundsätzlichen Frage der Kostenauferlegung an das Kind DIKE- Komm. ZPO-P FÄNDER BAUMANN, Art. 299 N 13). Die vom Beklagten 2 der Beklag- ten 1 zu bezahlende Prozessentschädigung ist aufgrund des teilweisen Unterlie- gens der Beklagten 1 auf Fr. 2'800.– zu reduzieren (4/6; zur Verrechnung der Quoten KUKO ZPO-SCHMID/JENT SORENSEN, Art. 106 N 4). 3. 3.1 Die Klägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Per- son hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu bewilligen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 3.2 Die Beklagte 1 hat ihre gegenwärtige Mittellosigkeit aufgezeigt und belegt (act. 121 Rz. 25 ff.; act. 122/4-23; act. 124/114 Rz. 19 ff.; act. 124/116/4-23; act. 128; act. 129/1-6 ). Zu ihren Gunsten ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass die Liegenschaft in G._____ bis heute nicht ver- kauft werden konnte (s. dazu act. 124/114 Rz. 21 f.). Sobald der Verkauf vollzo- gen sein wird und die Beklagte 1 (voraussichtlich) wieder über finanzielle Mittel verfügt, wird sie zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet sein (s. so- gleich E. 3.3 a.E.). 3.3 Soweit die Beklagte 1 eine Anpassung der vorinstanzlichen Besuchsrechts- regelung verlangte (Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 1/4/2 und 2 des vorinstanzli- chen Urteils), waren ihre Begehren wie gesehen aussichtsreich. Ihr Begehren be- treffend Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung (Anfech- tung von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) ist gerade noch knapp als nicht von vornherein aussichtslos zu betrachten. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3.4 Sollte sich ergeben, dass die Parteientschädigung beim Beklagten 2 nicht einbringlich ist, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten 1 vom Kan- ton entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung durch den Kanton erfolgt zudem im von der reduzierten Parteientschädigung nicht gedeckten Um- fang (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Soweit die Kindesvertreterin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung stellt, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Dem verfahrensbeteiligten Kind werden keine Kosten auferlegt und die Kindesvertrete- rin wird nach Eingang der Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt. Letzt-
lich sind diese Kosten als Teil der Gerichtskosten von den Beklagten 1 und 2 zu tragen (vorne E. 2.1). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird gutgeheissen. 2. Der Beklagten 1 wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Das Gesuch des Verfahrensbeteiligten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos abge- schrieben. 4. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen des Verfahrensbeteiligten und der Beklagten 1 werden Dispositiv-Ziffer 1/4/2 und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dispositiv Ziffern 2, 3 und 4/1-3 des Scheidungsteilurteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: [...] 4./2. Der Vater/Beklagte 2 ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. Ab dem 31. Juli 2024 ist der Vater/Beklagte 2 unter der Bedingung, dass sein Wohnort den Behörden bekannt ist, berech- tigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - an einem Wochenende im Monat von Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: