Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Juli 2023
in Sachen
A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2023 (FE100157-I)
Da die Klägerin und Berufungsklägerin den ihr mit Verfügung vom 24. Mai 2023 auferlegten Kostenvorschuss (Urk. 809) auch innert Nachfrist (Urk. 811) nicht ge- leistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 809 und 811) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass der Beklagte eine eigene Berufung erhoben hat (hängiges Berufungsverfahren LC230019-O), weshalb das angefochtene Teilurteil trotz des vorliegenden Nichteintretens auf die Berufung der Klägerin nicht in Rechtskraft erwächst (Art. 315 Abs. 1, Art. 313 ZPO), da die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 807, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LC230019-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'524'113. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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