Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 17. April 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Beiständin B._____
gegen
C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 21. Februar 2023; Proz. FP220003
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die Eltern der gemeinsamen Tochter D., geboren tt.mm.2011. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: der Beklagte) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: die Klägerin) wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2014 geschieden und es wurden die Nebenfolgen geregelt. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 619.-- zu bezahlen. 2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte die Klägerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eine Abänderungsklage ein, mit dem Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Kinder- unterhaltsbeiträge von (mindestens) Fr. 1'566.-- bzw. eventualiter (mindestens) Fr. 632.-- zu bezahlen (act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 21. Februar 2023 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten) zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'250.-- bis zum Eintritt von D. in die Oberstufe, und ab dann bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, zu Kinderunterhaltsbei- trägen von Fr. 740.-- (act. 23 S. 3 Dispositivziffer 2./3.). 3. Mit Eingabe vom 29. März 2023 (Datum Poststempel 30. März 2023, am Gericht eingegangen am 3. April 2023) gelangte der Beklagte zusammen mit sei- ner Beiständin mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe an die Kammer. Sie erklärten, dass der Beklagte mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden sei, er, der Beklagte, habe die ganze Tragweite des Sachverhalts nicht verstan- den, weshalb er auch nicht habe reagieren können und den Terminen (vor Vorin- stanz) ferngeblieben sei (act. 28). Er könne sich selber nicht Hilfe holen, weshalb die Beiständin keine Kenntnis vom Verfahren gehabt habe; der Beklagte sei fast zu spät zur Beiständin gekommen. Der hohe Unterhaltsbeitrag sei nicht verständ- lich und demzufolge anzupassen (act. 28, act. 29). Die Eingabe des Beklagten wurde als Berufung entgegengenommen.
Die Berufung ist sowohl vom Beklagten als verbeiständete Person wie auch von der Beiständin unterschrieben. Den Ausführungen in der Berufung ist zu entneh- men, dass neben dem Beklagten auch die Beiständin Berufung erheben wollte. Unter Hinweis darauf, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist, und um Weite- rungen zu vermeiden, ist die Beiständin aber nicht im Rubrum als Berufungsklä- gerin aufzunehmen. 4. Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid vom 21. Februar 2023 in unbegründe- ter Form und belehrte richtigerweise, dass innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung eine Begründung verlangt werden könne (act. 23 S. 5 Dispositivziffer 9). Wird bei einem durch Zustellung des Dispositivs eröffneten Entscheid innert dieser Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfech- tung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen (Art. 311 ZPO). 5. Der Beklagte erhob in seiner Eingabe vom 29. März 2023 ausdrücklich Ein- sprache, das heisst Einspruch, gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Massge- blich für den Fristenlauf ist die formgültige Zustellung des angefochtenen Ent- scheides durch das Gericht. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beklagten am 3. März 2023 zugestellt (act. 24). Die zehntägige Frist, einen begründeten Entscheid zu verlangen, hat am 4. März 2023 zu laufen begonnen und am 13. März 2023 geen- det. Der Beklagte verlangte innert dieser Frist keine Begründung des Entscheids. Die 10-tägige Frist, um eine Begründung des am 3. März 2023 zugestellten unbe- gründeten Entscheides zu verlangen, war am massgeblichen Datum der Postauf- gabe der Eingabe vom 29. März 2023 am 30. März 2023 abgelaufen. Liegt kein begründeter erstinstanzlicher Endentscheid vor, dann fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für die Berufung und es kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 6. Die Verbeiständung des Beklagten ändert an diesem Ergebnis, wonach auf die Berufung nicht einzutreten ist, nichts. Der Beklagte reichte die erste Seite des ihn betreffenden Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk
Pfäffikon ZH (nachfolgend: KESB) vom 19. Juli 2022 ein (act. 29). Die KESB ord- nete mit dem Entscheid für den Beklagten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und beauftragte die Beiständin B._____, den Beklagten in der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit den Ämtern, Banken und Post und in sozialversicherungsrechtlichen Belangen. In Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten, insbesondere bezüglich der Regelung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, wurde für den Beklagten eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 Abs. 1 ZGB angeordnet. Da der Entscheid der KESB nicht in vollständiger und begründeter Form eingereicht worden ist, las- sen sich die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der administrativen und finanziellen Geschäfte nicht feststellen. Nach Massgabe des Entscheides der KESB braucht der Beklagte für finanzielle Geschäfte (nur) begleitende Unterstüt- zung, das heisst die Beiständin hat in diesem Bereich keine Vertretungsrechte und ist bei Bedarf nur beratend und eventuell kontrollierend tätig. Wird die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge als Teil des administrativen Auf- gabenbereiches angesehen, in welchem die Beiständin Vertretungskompetenz hat, so gilt, dass konkurrierende Kompetenzen bestehen. Der Beklagte (als ver- beiständete Person) kann parallel zu den Handlungen der Beständin, die er sich anrechnen lassen muss, selbst rechtswirksam handeln, sofern er handlungsfähig ist. Es wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem (nur unvollständig eingereichten) Entscheid der KESB, dass die Handlungsfähigkeit des Beklagten eingeschränkt worden ist. Vorliegend interessiert aber vor allem die Frage, ob die verbeiständete Person (bei Gefahr im Verzug) auch handeln muss. Der Beklagte weist in seiner Eingabe an die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, selber Hilfe zu holen. Einige Leute hätten das be- merkt und es der KESB gemeldet. Seit Juli 2022 sei er verbeiständet (act. 28). Diese Ausführungen erklären aber nicht, weshalb es dem Beklagten innert Frist nicht möglich gewesen ist (sondern erst rund zwei Wochen später), das Urteil der Vorinstanz der Beiständin zukommen zu lassen, die ihm ja gerade für solche Zwecke zur Unterstützung zur Seite gestellt worden ist. Der Errichtungsentscheid der KESB enthält keine Befugnis der Beiständin, die Post des Beklagten zu öffnen
(vgl. Art. 391 Abs. 3 ZGB). Daraus ist zu schliessen, dass die KESB im Bereich des Öffnens der Post keine Schutzbedürftigkeit des Beklagten gesehen hat. Der Beklagte verblieb in der Verantwortung für das Öffnen, die Kenntnisnahme und eventuelle Weiterleitung seiner Briefpost. Die Säumnis im Verfahren vor Vorinstanz muss sich der Beklagte damit entge- genhalten lassen, das heisst, die Tatsache der Verbeiständung kann die Unter- lassung des Beklagten im Verfahren vor Vorinstanz (act. 12, act. 17, act. 19, act. 24) nicht entschuldigen. 7. Steht fest, dass der Beklagte die Frist für die Begründung des Entscheides in unentschuldbarer Weise versäumt hat, stellt sich abschliessend noch die Frage der Wiederherstellung der Frist. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Zuständig zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstel- lung der Frist ist das Gericht, welches über die nachzuholende Prozesshandlung, das heisst über die Einhaltung der versäumten Frist zu befinden gehabt hätte. Die Vorinstanz wäre daher für die Wiederherstellung der Frist zuständig. Die zu pauschalen Ausführungen in der Eingabe des Beklagten vom 29. März 2023 (vgl. E. 3. vorne) erklären nicht, inwiefern der Beklagte während Tagen ef- fektiv davon abgehalten worden war, selber innert Frist zu handeln oder die Bei- ständin (oder eine andere Drittperson) mit dem Entscheid der Vorinstanz zu kon- frontieren und mit der Vornahme der Einforderung der Begründung zu betrauen. Da keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft gemacht worden sind bzw. sich aus den Akten ergeben, die für eine Wiederherstellung der Frist sprechen, ist auf eine Überweisung der Eingabe des Beklagten vom 29. März 2023 (act. 28) an die Vor- instanz zu verzichten. 8. Umständehalber ist für das Rechtsmittelverfahren von einer Kostenerhebung abzusehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 28, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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