Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2024 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X., gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Juni 2022 (FE200186-G)
Rechtsbegehren: A. Rechtsbegehren und Anträge des Klägers (Urk. 117): (Ursprüngliche Rechtsbegehren: Urk. 1 und Urk. 60): "1.Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern sie sich nicht mit denjenigen des Klägers decken. 2. Die am 20.05.2021 geschlossenen Teilvereinbarungen der Par- teien (erste Teilvereinbarung betreffend Scheidung, elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr und zweite Teilvereinba- rung betreffend AHV-Splitting, Erziehungsgutschriften, Vorsor- geausgleich, Kindesvermögen, Güterrecht und Saldoklausel) seien vom Gericht zu genehmigen. 3.Es sei davon abzusehen, der Beklagten für die eheliche Liegen- schaft an der C.-strasse 1 in D. ein Wohnrecht einzu- räumen. 4.Die Beklagte sei zu verpflichten, drei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus dem im Alleineigentum des Klägers stehenden Haus an der C.-strasse 1 in D. auszuzie- hen. 5.5.1 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder höchstens folgende Kinderunter- haltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für E.: max. CHF 1'312.00(davon CHF 0.00 als Betreuungs- unterhalt, exkl. Schulkosten) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung) Für F.: max. CHF 1'284.00(davon CHF 0.00 aus Betreu- ungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) Für G._____: max. CHF 2'356.00(davon CHF 984.00 als Betreu- ungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Ende Mai 2026
max. CHF 1'372.00(davon CHF 0.00 als Betreuungs- unterhalt) ab Juni 2026 bis zum ordent- lichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung 5.2 Der Kläger sei zu verpflichten, die Kosten, welche im Zusammen- hang mit dem Schulbesuch von E._____ an der H._____ anfallen, direkt an die Schule zu bezahlen. 6.Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Beklagten." B. Rechtsbegehren und Anträge der Beklagten (sinngemäss; Urk. 66; Urk. 119 und Prot. I S. 76): (Ursprüngliche Rechtsbegehren: Urk. 40): 1.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die gemeinsamen Kinder E., F. und G._____ seien unter der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen, aber unter die Obhut der beklagten Mutter zu stellen. 3.Der persönliche Verkehr des klägerischen Vaters zu seinen Kin- dern sei angemessen zu regeln. 4.Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder mo- natlich vorschüssig einen angemessenen Beitrag zu leisten; dies je bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung. für E._____ in der Phase 0 (laufend bis Ende Jahr 2022): CHF 2'500.00 bis CHF 2'800.– zuzüglich Internats- und Beistandskosten Phase I (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025): CHF 2'500.00 bis CHF 2'800.– zuzüglich Internats- und Beistandskosten Phase II (1. Januar 2026 bis 30. Mai 2026): CHF 3'500.00 Phase III (1. Juni 2026 bis Mai 2030, respektive bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): CHF 3'500.00 für F._____ (bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung): CHF 3'500.00 für G._____ (bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung): CHF 3'500.00 je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen: (Urk. 143 = 146) 1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Die Kinder E., geboren am tt. September 2006, F., geboren am tt.mm.2011 und G., geboren am tt.mm.2014, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge beider Parteien belassen. 3.(Genehmigung Teilvereinbarung betreffend Kinderbelange vom 20. Mai 2021) 4.(Genehmigung Teilvereinbarung betreffend Vorsorge und Güterrecht vom 20. Mai 2021) 5.(Erziehungsbeistandschaft) 6.Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: E.: CHF 3'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; CHF 2'800.– 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2024; CHF 2'900.– 1. Juni 2024 bis 31. August 2026; CHF 3'000.– 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit oder zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. F._____: CHF 3'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; CHF 2'600.– 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2024; CHF 2'650.– 1. Juni 2024 bis 31. August 2026; CHF 2'850.– 1. September 2026 bis 31. Mai 2030; CHF 3'000.– 1. Juni 2030 bis zur Volljährigkeit oder zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
G._____: CHF 3'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils , zzgl. CHF 3'610.– Be- treuungsunterhalt; CHF 2'550.– 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2024 , zzgl. CHF 834.– Betreuungsunterhalt; CHF 2'750.– 1. Juni 2024 bis 31. August 2026 , zzgl. CHF 834.– Betreu- ungsunterhalt; CHF 2'800.– 1. September 2026 bis 31. Mai 2030; CHF 3'000.– 1. Juni 2030 bis zur Volljährigkeit oder zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende nachehelichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: CHF 8'800.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; CHF 5'300.– 3 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2024; CHF 4'800.– 1. Juni 2024 bis 31. August 2026; CHF 3'100.– 1. September 2026 bis 31. Mai 2030. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 8.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2022 von 104,0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9.Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche Wohnkosten – bestehend aus Hypo- thekar-, Liegenschaftsunterhalts- und Nebenkosten direkt an die jeweiligen Leistungserbringer zu bezahlen. Der Kläger ist berechtigt, diese Direktzahlungen bis zum einem Betrag von insgesamt höchstens CHF 3'500.– pro Monat von den geschuldeten nach- ehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte in Abzug bringen. 10. Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche notwendigen Schul- und Ausbildungs- kosten, Fremdbetreuungs- und Therapiekosten von E._____ bis zum ordent- lichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu übernehmen und direkt an die jeweiligen Leistungserbringer zu bezahlen. 11. Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, zugunsten der Beklagten das folgende Wohnrecht im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen: Wohnrecht Weiteres: Gültigkeit bis tt.mm.2032 zugunsten Frau B._____, geb. am tt.10.1976, von Zürich zulasten Kataster 2, Grundbuch Blatt 3 Die Berechtigte hat am gesamten Gebäude Nr. 4 das Wohnrecht im Sinne von Art. 776 ff. ZGB. Die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes sowie die mit dem Wohn- und Be- nützungsrecht zusammenhängenden Nebenkosten trägt die Berechtigte. 12. (Anweisung Pensionskassen) 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF30'000.00; weitere Kosten: CHF1'597.50 Dolmetscherkosten CHF31'597.50 Total 14. Die Kosten des Entscheids werden im Umfang von CHF 21'065.– dem Klä- ger und im Umfang von CHF 10'532.50 der Beklagten auferlegt. Soweit aus- reichend wird der Kostenanteil des Klägers aus seinem Kostenvorschuss bezogen. 15. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. MwSt. von 7.7% zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass sich der Kinderbarunterhaltsbeitrag ab dem 16. Altersjahr eines jeden Kindes um einen Drittel (zzgl. Kinderzulagen) und ab der Volljährigkeit um den ganzen Betrag eines allfälligen Netto- einkommens (zzgl. Kinderzulagen) des Kindes reduziert. 1.2. Dispositivziffer 7. (neu): Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Un- terhalt schulden. 1.3. Dispositivziffer 8. (neu): Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche Wohnkosten: bestehend aus Hy- pothekar-, Liegenschaftsunterhalts- und Nebenkosten direkt an die je- weiligen Leistungserbringer zu bezahlen. Der Kläger ist berechtigt, diese Direktzahlungen bis zum einem Betrag von insgesamt höchstens CHF 3'500. pro Monat von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen anteilsmässig in Abzug zu bringen. Ab Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft bzw. spätes- tens nach neun Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.05.2030 ist der Kläger berechtigt, die Wohnkosten der Beklagten und allenfalls der Kinder im Betrag von max. CHF 3'500.- pro Monat di- rekt an den Vermieter bzw. Leistungsbringer zu leisten und von ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen anteilsmässig in Abzug zu bringen. 1.4. Dispositivziffer 10. (neu): Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche notwendigen Schul-, Ausbil- dungs-, Fremdbetreuungs- und Therapiekosten von E._____ im Betrag von monatlich max. CHF 5'300.- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu übernehmen und direkt an die jewei- ligen Leistungsbringer zu bezahlen. Der Kläger ist berechtigt, einen all- fälligen übersteigenden Betrag anteilsmässig von den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen bzw. den Überschussanteilen in Abzug zu bringen. 1.5. Dispositivziffer 11 (neu): Es ist davon abzusehen, der Beklagten für die eheliche Liegenschaft an der C.-strasse 1 in D. ein Wohnrecht einzuräumen. Die Beklagte ist zu verpflichten, neun Monate nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils aus dem im Alleineigentum des Klägers stehenden Haus an der C.-strasse 1 in D. auszuziehen. Der Kläger wird verpflichtet, die Wohnkosten der Beklagten und der Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.05.2030 im Betrag von max.
CHF 3'500.00 pro Monat direkt an den Vermieter bzw. Leistungserbringer zu leisten. Der Kläger ist berechtigt, diese Direktzahlungen bis zum einem Betrag von insgesamt höchstens CHF 3'500.- pro Monat von den geschuldeten Unter- haltsbeiträgen anteilsmässig in Abzug zu bringen. 1.6. Dispositivziffer 14. (neu): Die Entscheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren FE200186 im Um- fang von CHF 21'065.- wird vollumfänglich der Beklagten auferlegt. Die Be- klagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenanteil von CHF 10'000.- zu ersetzen. Eventualiter: Die Entscheidgebühr wird den Parteien je hälftig auferlegt. 1.7. Dispositivziffer 15. (neu): Es wird davon abgesehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 164): "1.Die Berufung vom 22. August 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter ausgangsgemässer Liquidation der Gerichts- und Parteikosten." Erwägungen: I. 1.Die Parteien haben am tt. Oktober 2004 geheiratet und sind Eltern von drei Kindern, E., geb. tt. September 2006, F., geb. tt.mm.2011, und G._____, geb. tt.mm.2014. Seit dem 17. November 2020 stehen sie sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber, welchem in den Jahren 2018/2019 bereits ein Eheschutzverfahren vorangegangen war. Der erstinstanzliche Prozessverlauf so- wie detailliertere Ausführungen zu den vorliegenden Verhältnissen können dem
angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2022 entnommen werden (Urk. 143 = Urk. 146, nachfolgend zitiert als Urk. 146). 2.Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2022 erhob der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) am 22. August 2022 fristgerecht Beru- fung mit eingangs zitierten Begehren (Urk. 145 und 147/2-14). Mit Verfügung vom 20. September 2022 wurde der Kläger zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 10'000.– verpflichtet, welchen er fristgerecht leistete (Urk. 151). 3.Der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) wurde am 1. November 2022 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 154). Am 5. Dezember 2022 reichte sie ein Gesuch um Fristerstreckung für die Berufungsantwort ein (Urk. 155), welches mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 unter Hinweis auf die gesetzliche Natur der Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO, welche nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann (Urk. 156), abgewiesen wurde. Der Kläger ersuchte in seinen Eingaben vom 11. Oktober 2022 (Urk. 152) und 9. Dezember 2022 (Urk. 157) darum, dass der nicht angefochtene Scheidungs- punkt sowie die Regelung betreffend Vorsorgeausgleich (Urk. 146 Ziffer 4 mit Ver- weis auf Urk. 71) des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig erklärt würden. Mit Be- schluss vom 14. Dezember 2022 wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 10 und 12 für rechtskräftig erklärt (Urk. 160). 4.Am 19. Dezember 2022 erfolgte seitens der Beklagten eine Eingabe, welche diese als "Stellungnahme (Berufungsantwort)" bezeichnete (Urk. 164 und 165/1- 5). Der Kläger beantragte in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 8. Fe- bruar 2023, auf die Eingabe der Beklagten sei nicht einzutreten und diese sei aus dem Recht zu weisen, brachte selbst Noven vor und reichte neue Unterlagen ins Recht (Urk. 168 und 170/1-2). Mit Eingaben vom 15. Februar 2023 (Urk. 171 und 172/1-2) sowie vom 3. März 2023 (Urk. 173 und 175/1-2) reichte der Kläger wei- tere Noven ins Recht. Der Beklagten wurde in der Folge mit den Verfügungen vom 6. und 21. März 2023 Frist angesetzt, um zu den neuen Vorbringen und Un- terlagen Stellung zu nehmen (Urk. 176 und 177). Nach einmaliger Fristerstre-
ckung reichte die Beklagte mit Eingabe vom 13. April 2023 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten (Urk. 180 und 182/1-9). Mit Verfügung vom 21. April 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zu den Noven in dieser Eingabe Stel- lung zu nehmen (Urk. 183). E., die älteste Tochter der Parteien, richtete am 3. Mai 2023 ein Schreiben ans Gericht (Urk. 184), welches den Parteien mit Verfügung vom 5. Mai 2023 un- ter Ansetzung einer Frist zur Stellungahme ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 185). Die Stellungnahme des Klägers zur Eingabe der Beklagten sowie dem Schreiben von E. erfolgte am 31. Mai 2023, wobei er wiederum Noven geltend machte und neue Unterlagen ins Recht reichte (Urk. 188 und 190/1-6), diejenige der Be- klagten zum Schreiben von E._____ am 31. Mai 2023 (Urk. 191). Der Beklagten wurde in der Folge mit Verfügung vom 7. Juli 2023 erneut Frist angesetzt, um sich zu den Noven in der Stellungnahme des Klägers zu äussern (Urk. 192). Mit Ein- gabe vom 13. Juli 2023 erfolgte sodann eine Stellungnahme des Klägers zur Ein- gabe der Beklagten vom 31. Mai 2023, mit welcher er erneut Noven ins Recht reichte (Urk. 193 und 194). Der Beklagten wurde in der Folge mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wiederum Frist angesetzt, um auch zu diesen Noven Stellung zu nehmen (Urk. 195), was sie mit Eingabe vom 20. September 2023 tat (Urk. 198). Da sie mit dieser wiederum neue Vorbringen und Belege (Urk. 199/1-2) ein- reichte, wurde dem Kläger Frist zu entsprechender Stellungnahme angesetzt (Urk. 201), welche mit Eingabe vom 15. November 2023 unter Beilage neuer Ur- kunden erfolgte (Urk. 205 und 207/1-3). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 210) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Vor- bringen und Unterlagen gegeben, welche am 15. Februar 2024 innert erstreckter Frist erfolgte (Urk. 224 und 226/1-3). Der Kläger nahm am 3. April 2024 zu dieser Eingabe Stellung (Urk. 229). 5.Am 29. Oktober 2024 fand eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher die Parteien zum aktuellen Stand der Dinge befragt wurden. Im Rahmen der an- schliessenden Vergleichsgespräche konnte zwischen den Parteien eine vollstän- dige Vereinbarung gefunden werden. Sie lautet wie folgt (Urk. 250):
1.Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 6 bis 9 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 21. Juni 2022 (FE200186-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "6.a) Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kin- der-/Ausbildungszulagen zu bezahlen: E.: – Fr. 2'000.–ab 1. Januar 2025 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung. F.: Fr. 2'800.– ab 1. Januar 2025 bis zur Volljährigkeit; Fr. 2'000.–ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. G._____: Fr. 2'800.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'355.– ab 1. Januar 2025 bis 31. August 2026; Fr. 2'800.–ab 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit; Fr. 2'000.–ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hin- aus, solange das jeweilige Kind keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6.b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu den unter Ziffer 6.a) festgesetzten Unterhaltsbeiträgen folgende Fremdbe- treuungskosten – unter dem Vorbehalt ihrer Erwerbstätigkeit bzw. allfälliger Aus-/Weiterbildung und nach Vorlage der entsprechen- den Rechnung – für G._____ zu bezahlen: ab 1. Januar 2025 bis 30. August 2026 maximal für 3 Tage pro Woche Hort bzw. Schülerklub und allfällige Aufgabenbe- treuung sowie Ferienhort für Schulferienwochen, welche G._____ nicht mit den Eltern verbringt; ab 1. September 2026 bis 31. Mai 2028 maximal für 4 Tage pro Woche Mittagstisch und allfällige Aufgabenbetreuung. 6.c) Bis zur Volljährigkeit der Kinder wird der Kläger verpflichtet, zu- sätzlich zu den unter Ziffer 6.a) festgesetzten Unterhaltsbeiträgen die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sowie die zusätzli- chen Gesundheitskosten (inkl. Zahnarztkosten) für medizinisch in- dizierten Behandlungen zu bezahlen, soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt werden. 6.d) Weiter wird der Kläger (in Ergänzung zu Ziffer 10) verpflichtet, sämtliche notwendigen Schul- und Ausbildungskosten (inkl. Studi- engebühren, Bücher, Skripte etc.) sowie allfällige Therapiekosten von F._____ und G._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. 7.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 4'800.–ab 1. Januar 2025 bis 31. August 2026; Fr. 3'100.–ab 1. September 2026 bis zum Auszug aus der Liegenschaft an der C.-str. 1 in D.; Fr. 3'500.–ab dem Monat nach dem Auszug bis zum 31. Mai 2032.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta- tistik, Stand Ende September 2024 von 107.2 Punkten (Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar je- des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge. 9.a) Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche Wohnkosten, bestehend aus Hypothekar-, Liegenschaftsunterhalts- und Nebenkosten (ins- besondere Strom, Öl, Wasser, Gebäudeversicherungen, die be- stehenden Wartungsabonnemente für Geräte sowie den Garten- unterhalt und Reparaturen), direkt an die jeweiligen Leistungser- bringer zu bezahlen, solange die Beklagte in der ehelichen Lie- genschaft wohnt. Der Kläger ist nach Vorlage einer entsprechenden Abrech- nung bis zum 25. jedes Monats (erstmals per 25. Januar 2025) berechtigt, diese Direktzahlungen im Folgemonat bis zum Betrag von insgesamt höchstens Fr. 3'500.– pro Monat von den geschul- alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
deten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte in Ab- zug bringen. 11.Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc.: Kläger:Fr. 38'350.–(Erwerbseinkommen) Fr.400.–(Vermögensertrag) Beklagte: Fr.3'000.–ab 1. Januar 2025 (hypotheti- sches 50%-Pensum) Fr.4'800.–ab 1. September 2026 (hypo- thetisches 80%-Pensum) Fr. 6'000.–ab 1. Juni 2030 (hypotheti- sches 100%-Pensum) F._____ und G.:gesetzliche Kinder-/Ausbildungszulagen Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant." 2.Der Kläger verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft an der C.-str. 1 in D._____ (Kataster 2, Grundbuch Blatt 3 Gebäude Nr. 4) ohne schriftliche Einverständniserklärung der Beklagten bis 31. Januar 2029 nicht zu verkau- fen, vermieten oder mit einem Wohnrecht zu belasten. Er stellt sicher, dass die Beklagte mit den Kindern diese Liegenschaft bis am 31. Januar 2029 be- wohnen kann. Verletzt der Kläger diese Verpflichtung, schuldet er der Beklag- ten eine Konventionalstrafe von 15 % des Nettoverkaufserlös der genannten Liegenschaft, zahlbar bis zum 30. des auf den Verkauf folgenden Monats. Keine Konventionalstrafe wird fällig, wenn die eheliche Liegenschaft ohne Verschulden des Klägers zwangsversteigert werden muss. 3.Im Übrigen zieht der Kläger seine Berufungsanträge zurück. 4.Der Kläger übernimmt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Die Par- teien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
6.Da die Vereinbarung auch die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an die heute volljährige gemeinsame Tochter E._____ beinhaltet, wurde diese zu einem Gespräch an das Gericht eingeladen. Die Vereinbarung der Parteien in den sie betreffenden Punkten (inklusive Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils) wurde ihr erläutert. Sie erklärte sich in der Folge mit der Vereinbarung einverstan- den (Urk. 154 und Prot. II S. 29). II. 1.Soweit Kinderbelange zu regeln sind, findet die Offizial- und Untersuchungs- maxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, so- fern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). 2.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.2). Sie basieren auf der Ausschöpfung der möglichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile sowie den in Ziffer 11 der Vereinbarung und dem Protokoll festgehaltenen finanziellen Grundla- gen (Einkommen und Bedarf). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Unter- haltsbeiträge erst ab 1. Januar 2025 festgelegt wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es damit in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge bei der Regelung des Ehe- schutzentscheids vom 19. Februar 2019 (Urk. 35), wobei hinsichtlich E._____ für
die Dauer des Scheidungsverfahrens zusätzlich bereits Ziffer 10 des vorinstanzli- chen Scheidungsurteils vom 21. Juni 2022 gilt. 2.2 Betreffend die nach Volljährigkeit der Kinder geschuldeten Unterhaltsbei- träge ist derzeit kaum konkret abschätzbar, wie sich der dannzumalige Bedarf ge- stalten wird. Im Hinblick auf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit wird daher in der Vereinbarung vom Bedarf einer Studentin/eines Studenten von monatlich rund Fr. 2'000.–, wie er etwa von der Universität Zürich aufgeführt wird, ausgegangen (vgl. Urk. 250A). Der Kläger übernimmt dabei aufgrund des sehr grossen Unterschieds in der Leistungsfähigkeit der Parteien den Unterhalt der Kinder auch nach deren Volljährigkeit vollumfänglich. Zusätzlich kommt der Klä- ger für sämtliche notwendigen Schulungs-, Schul- und Therapiekosten bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf. Wie bereits festgehalten wurde, ist die älteste Tochter der Parteien, E., im Laufe des Berufungsverfahrens volljährig geworden. Sie hat der Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die sie betreffenden Punkte zugestimmt, nachdem ihr diese von der Referentin mündlich erläutert worden sind (Urk. 254 und Prot. II S. 29). 2.3. Die in Ziffer 2 der Vereinbarung von den Parteien getroffene Regelung in Be- zug auf den Verbleib/den Auszug der Kinder und der Beklagten aus der bisher ehe- lichen Liegenschaft an der C.-strasse 1 in D._____ ist mit dem Wohl der Kin- der der Parteien vereinbar. Der neu vereinbarte, an die Beklagte zahlbare Unter- haltsbeitrag von Fr. 3'500.– ab dem Auszug aus der bisher ehelichen Liegenschaft, sollte es ihr und den Kindern ermöglichen, eine den Verhältnissen angemessene Wohnung zu finden. Ausdrückliche Vereinbarung der Parteien ist, dass der Auszug frühestens per 31. Januar 2029 erfolgen soll. Der Kläger wird die Liegenschaft bis zu diesem Zeit- punkt der Beklagten mit den Kindern uneingeschränkt zur Verfügung stellen und sie nicht verkaufen. Um dem Vertrauen in diesen Umstand Gewicht zu verleihen, wurde zwischen den Parteien eine Beteiligung der Beklagten am Gewinn des Ver- kaufs vereinbart, sollte sich der Kläger entgegen seiner Zusicherung verhalten.
2.4. Die Vereinbarung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen ist. Beiden Parteien ist nach intensiver Diskussion im Rahmen der Vergleichsgespräche bewusst, dass die Vereinbarung diverse Ab- sichtserklärungen enthält, welche auf gegenseitigem Wohlwollen beruhen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die nicht betragsmässig festgelegten Zahlungen, bei wel- chen ein grundsätzliches Wohlwollen und Transparenz Grundvoraussetzungen sind. III. 1.Der Kläger hat seine Berufung in Bezug auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids zurückgezogen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Regelung der Vorinstanz entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist zu bestätigen. 2.Die Gerichtsgebühr für das verhältnismässig aufwendige Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger die Gerichtskosten vollumfänglich übernimmt. Weiter verzichten sie gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 250 Ziff. 4). Es wird beschlossen: 1.Die Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Juni 2022 (FE200186_G) wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2024 wer- den die Dispositiv-Ziffern 6 bis 9 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im or-
dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Juni 2022 (FE200186_G) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6.a) Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbil- dungszulagen zu bezahlen: E.: –Fr. 2'000.– ab 1. Januar 2025 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung. F.: Fr. 2'800.– ab 1. Januar 2025 bis zur Volljährigkeit; Fr. 2'000.–ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. G._____: Fr. 2'800.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'355.– ab 1. Januar 2025 bis 31. August 2026; Fr. 2'800.–ab 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit; Fr. 2'000.–ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das je- weilige Kind keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6.b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu den unter Ziffer 6.a) festgesetzten Unterhaltsbeiträgen folgende Fremdbetreuungskos- ten – unter dem Vorbehalt ihrer Erwerbstätigkeit bzw. allfälliger Aus-/
Weiterbildung und nach Vorlage der entsprechenden Rechnung – für G._____ zu bezahlen: ab 1. Januar 2025 bis 30. August 2026 maximal für 3 Tage pro Woche Hort bzw. Schülerklub und allfällige Aufgabenbetreuung sowie Ferien- hort für Schulferienwochen, welche G._____ nicht mit den Eltern ver- bringt; ab 1. September 2026 bis 31. Mai 2028 maximal für 4 Tage pro Woche Mittagstisch und allfällige Aufgabenbetreuung. 6.c) Bis zur Volljährigkeit der Kinder wird der Kläger verpflichtet, zusätzlich zu den unter Ziffer 6.a) festgesetzten Unterhaltsbeiträgen die Kranken- kassenprämien (KVG und VVG) sowie die zusätzlichen Gesundheits- kosten (inkl. Zahnarztkosten) für medizinisch indizierten Behandlungen zu bezahlen, soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt wer- den. 6.d) Weiter wird der Kläger (in Ergänzung zu Ziffer 10) verpflichtet, sämtliche notwendigen Schul- und Ausbildungskosten (inkl. Studiengebühren, Bü- cher, Skripte etc.) sowie allfällige Therapiekosten von F._____ und G._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung zu bezahlen. 7.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende nachehelichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 4'800.–ab 1. Januar 2025 bis 31. August 2026; Fr. 3'100.–ab 1. September 2026 bis zum Auszug aus der Liegenschaft an der C.-str. 1 in D.; Fr. 3'500.–ab dem Monat nach dem Auszug bis zum 31. Mai 2032.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2024 von 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2024, be- rechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9.a) Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche Wohnkosten, bestehend aus Hy- pothekar-, Liegenschaftsunterhalts- und Nebenkosten (insbesondere Strom, Öl, Wasser, Gebäudeversicherungen, die bestehenden War- tungsabonnemente für Geräte sowie den Gartenunterhalt und Repara- turen), direkt an die jeweiligen Leistungserbringer zu bezahlen, solange die Beklagte in der ehelichen Liegenschaft wohnt. Der Kläger ist nach Vorlage einer entsprechenden Abrechnung bis zum 25. jedes Monats (erstmals per 25. Januar 2025) berechtigt, diese Direktzahlungen im Folgemonat bis zum Betrag von insgesamt höchstens Fr. 3'500.– pro Monat von den geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte in Abzug bringen. alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
11.Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Par- teien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc.: Kläger:Fr. 38'350.–(Erwerbseinkommen) Fr.400.–(Vermögensertrag) Beklagte:Fr.3'000.–ab 1. Januar 2025 (hypotheti- sches 50%-Pensum) Fr.4'800.–ab 1. September 2026 (hypo- thetisches 80%-Pensum) Fr. 6'000.–ab 1. Juni 2030 (hypotheti- sches 100%-Pensum) F._____ und G.:gesetzliche Kinder-/Ausbildungszulagen Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant." 2.Von Ziffer 2 bis 4 der Vereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2.Der Kläger verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft an der C.- str. 1 in D._____ (Kataster 2, Grundbuch Blatt 3 Gebäude Nr. 4) ohne schriftliche Einverständniserklärung der Beklagten bis 31. Januar 2029 nicht zu verkaufen, vermieten oder mit einem Wohnrecht zu belasten. Er stellt sicher, dass die Beklagte mit den Kindern diese Liegenschaft bis am 31. Januar 2029 bewohnen kann. Verletzt der Kläger diese Ver- pflichtung, schuldet er der Beklagten eine Konventionalstrafe von 15 % des Nettoverkaufserlös der genannten Liegenschaft, zahlbar bis zum 30. des auf den Verkauf folgenden Monats. Keine Konventionalstrafe wird fällig, wenn die eheliche Liegenschaft ohne Verschulden des Klä- gers zwangsversteigert werden muss. 3.Im Übrigen zieht der Kläger seine Berufungsanträge zurück.
4.Der Kläger übernimmt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3.Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 13-15) wird bestätigt. 4.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. 5.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an E._____ mit Begleitschreiben, an die Einwohnerkontrolle D._____ mit Formular, an die KESB Meilen sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm