Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. Juni 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. März 2022 (FE190001-G)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am 27. Juni 2022, zog der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) seine Berufung vom 16. Mai 2022 zurück (Urk. 162 S. 2). Das Verfahren ist entspre- chend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Urk. 162 S. 2; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 162 S. 2), weshalb für das Rechtsmittelverfahren keine solche zuzusprechen ist . Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 151, 153 - 155/3-9, 158 und Urk. 162 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 30. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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