Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil vom 9. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Februar 2022; Proz. FP200010
Rechtsbegehren des Klägers (act. 31): "1. Es sei Ziffer 3 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 16. August 2012 bzw. Ziffer 4 der Vereinbarung vom 30. Juni 2012 abzuändern, und es sei der Kläger zu verpflichten, der Be- klagten die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates: August 2020 bis Februar 2021: Fr. 2'612.-- März 2021 bis Januar 2023: Fr. 5'403.-- Februar 2023 bis April 2026: Fr. 2'612.-- Die in der Zeit ab 1. August 2020 bezahlten Unterhaltsbeiträge seien an die ab diesem Zeitpunkt geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurech- nen. 2. Es sei Ziffer 3 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 16. August 2012 bzw. Ziffer 5 der Vereinbarung vom 30. Juni 2012 abzuändern, und es seien die Unterhaltsbeiträge an die Be- klagte dem heutigen Indexstand anzupassen. 3. Es sei Ziffer 3 des Scheidungsurteils des BG Hinwil vom 16. August 2012 bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung vom 30. Juni 2012 abzuändern, und es seien die heutigen finanziellen Verhält- nisse der Parteien festzuhalten. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzüglich MwSt.)." der Beklagten (act. 27): "Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Es sei in Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. August 2012, Ziff. 3. II. 4., der vom Kläger zu bezahlende monatliche Unterhalt an die Beklagte ab September 2021 auf einen Betrag von Fr. 8'200.00 herab- zusetzen. Es sei dabei festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt der Beklagten von Fr. 10'500.00 im Monat durch die Unterhaltsleistun- gen nicht gedeckt sei. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten des Klägers."
Urteil des Einzelgerichtes (act. 50 [= 45 = 49/1]): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden Ziffer 4, sowie hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes die Ziffern 5 und 6 der mit Urteil des Bezirksge- richts Hinwil vom 16. August 2012 genehmigten Scheidungsvereinbarung aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten in folgendem Umfang nach- ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: − Fr. 3'962.-- ab 1. August 2020 bis Ende Februar 2021 − Fr. 7'790.-- ab 1. März 2021 bis Ende September 2021 − Fr. 8'090.-- ab 1. Oktober 2021 bis Ende Februar 2023 − Fr. 4'258.-- ab 1. März 2023 bis Ende April 2026
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vom Kläger ab 1. August 2020 bezahl- ten Unterhaltsbeiträge sind an die ab diesem Zeitpunkt geschuldeten Unterhalsbeiträge anzurechnen. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2022 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender For- mel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 6. Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Ver- hältnisse der Parteien zugrunde: a) Kläger: − monatliches Nettoeinkommen (Arbeitslosentaggelder, Überbrückungsleistung und Vermögensertrag):
ab 1. August 2020 bis Ende Februar 2021 Fr. 6'125.-- ab 1. März 2021 bis Ende Februar 2023 Fr. 14'088.-- ab 1. März 2023 bis Ende April 2026 Fr. 6'125.-- − Vermögen: Fr. 2'000'000.--
b) Beklagte: − monatliches Nettoeinkommen (Vermögensertrag) Fr. 1'450.-- − Vermögen: Fr. 1'800'000.--"
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Beklagten (act. 48 S. 2 f.):
" Dispositiv Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien wie folgt abzuändern:
Ziff. 1.
Es sei in Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. August 2012, Ziff. 3. II.4., der vom Kläger zu bezahlende monatliche Unterhalt an die Beklagte im folgenden Umfang festzusetzen:
Es sei dabei festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt der Beklagten von Fr. 10'500.00 im Monat durch die Unterhaltsleistungen in der Zeit ab März 2023 nicht gedeckt sei.
Ziff. 3.
Die Gerichtskosten seien nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen.
Ziff. 4.
Allfällige Parteientschädigungen seien nach Obsiegen und Unterliegen zuzuspre- chen."
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 57):
"Es sei die Berufung vom 31. März 2022 vollumfänglich abzuweisen.
Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin (zuzüglich MwSt.)."
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 16. August 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die elterliche Sorge für die am tt. Januar 1997 geborene Tochter C._____ wurde der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) zugeteilt, und der Klä- ger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) verpflichtete sich in der vom Ge- richt genehmigten Scheidungskonvention zur Bezahlung von Kindesunterhalt für C._____ und ebenso zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Juni 2012 bis Ende April 2026 von Fr. 10'500.-- (act. 5/19 = act. 3). Am 29. Juli 2020 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Abänderungsklage ein und verlangte mit Wirkung ab 1. August 2020, es sei die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber der Be- klagten (im Sinne der vorne wiedergegebenen Anträge) zu reduzieren (act. 1 S. 2). Er begründete seine Klage primär damit, dass sich einerseits sein Einkommen seit dem Scheidungsurteil infolge Stellenverlustes um mehr als die Hälfte verrin- gert habe und sich andererseits der Bedarf der Beklagten erheblich reduziert und sich ihr Einkommen gleichzeitig erhöht habe (act. 22 S. 6 ).
II. 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 48 i.V.m. act. 46) er- hoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht grund- sätzlich nichts entgegen. Es kann aber insofern auf die Anträge der Beklagten nicht eingetreten werden, als sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1./5. [Index- klausel] und 1./6. [Finanzielle Eckdaten] verlangt (act. 48 S. 2). Sie verlangt ledig- lich die Aufhebung, ohne aber diese Anträge zu spezifizieren und zu begründen (Zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel infolge fehlender Begründung anstatt vieler: BGer 5A 438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2.). 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä-
gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
III. 1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass ein Abänderungsgrund infol- ge wesentlich reduzierten Einkommens des Klägers vorliegt. Sind die Vorausset- zungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages erfüllt, muss das Gericht den neuen Unterhaltsbeitrag nach den Kriterien von Art. 125 ZGB unter Ausübung seines Ermessens neu festlegen (BGE 138 III 289 E. 11.1.1. mit weiteren Hinwei- sen). Allein noch strittig im Berufungsverfahren ist , welchen Betrag der Kläger aus sei- nem Vermögen zur Deckung des nachehelichen Unterhalts zu verwenden hat, und der Betrag, der der Beklagten (neu) als familienrechtlichen Grundbedarf an- zurechnen ist. 2. Das Einzelgericht hat den Kläger zu den vorne in Dispositivziffer 1./4. des Urteils wiedergegebenen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Zu seinem Ergebnis gelangte das Gericht, indem es zunächst neu von dem vom Kläger anerkannten gebührenden monatlichen Bedarf der Beklagten im Umfang von monatlich Fr. 7'255.-- ausging (act. 50 S. 21). Es brachte allerdings die Positionen Garage (Fr. 120.-- p.M.), Strassenverkehrsamt (Fr. 26.-- p.M.), Reparaturen (Fr. 50.-- p.M.) und Kosten für die Katzen (Fr. 114.-- p.M.) in Abzug (insgesamt Fr. 310.--), weil nicht zum rechtserheblich erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum gehörend und deshalb in den Überschuss zu verweisen sei (act. 50 S. 19). Es stellte anschliessend die beiden Einkommen und die beiden familienrechtlichen Existenzbedarfe gegenüber und berechnete in Anwendung der zweistufigen Me-
thode den Fehlbetrag (dies für Phasen 1 und 4) bzw. den Überschuss (dies für Phasen 2 und 3). 3. Für die Phasen 2 und 3 berechnete das Einzelgericht die konkreten Unter- haltsbeiträge, indem es das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten von Fr. 6'945.-- (act. 50 S. 19; Fr. 7'255.-- ./. Fr. 310.--) in Anschlag brachte, da- von ihr eigenes Einkommen von Fr. 1'450.-- abzog und die Hälfte des Überschus- ses (aus der Gegenüberstellung der Gesamteinkommen mit dem Gesamtbedarf) von Fr. 4'587.-- (Phase 2) und von Fr. 5'180.-- (Phase 3) addierte (act. 50 S. 20). Für die Phasen 1 und 4 hielt das Einzelgericht fest, es liessen sich die Bedarfe der Parteien mit den Einkünften nicht decken, weshalb es angesichts der günsti- gen Vermögensverhältnisse als angemessen erscheine, auf das Vermögen beider Parteien zurückzugreifen, soweit deren Einkommen nicht ausreiche, um den Be- darf der Beklagten zu decken, wobei beide Vermögensmassen zu gleichen Teilen zu belasten seien (act. 50 S. 23). Das Einzelgericht berechnete für die Phase 1 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'962.--, indem es den gebührenden Bedarf der Beklagten von Fr. 7'255.-- einsetzte, davon ihr eigenes Einkommen von Fr. 1'450.-- und den aus dem klägerischen Einkommensüberschuss zu bezahlen- den Betrag von Fr. 2'119.-- abzog (Fr. 6'125.-- [Einkommen des Klägers] ./. Fr. 4'006.-- [Bedarf des Klägers]), und den Kläger darüber hinaus verpflichtete, den noch zu deckenden Betrag von Fr. 3'686.-- (Fr. 7'255.-- ./. Fr. 1'450.-- ./. Fr. 2'119.--) zur Hälfte (im Betrag von Fr. 1'843.--) aus seinem Vermögen zu fi- nanzieren (act. 50 S. 21-24). Dies führte zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'962.-- für Phase 1 (Fr. 2'119.-- + Fr. 1'843.--) . Auf die gleiche Weise berechnete das Einzelgericht für die Phase 4 den Unter- haltsbeitrag von Fr. 4'258.-- (Fr. 7'255.-- ./. Fr. 1'450.-- ./. {Fr. 2'712.-- = [Fr. 6'125.-- Einkommen des Klägers] ./. Fr. 3'413.-- [Bedarf des Klägers]}). Der zur Deckung des Bedarfs der Beklagten fehlende Betrag von Fr. 3'093.-- solle durch je hälftige Belastung der beiden Vermögen, somit durch je Fr. 1'546.50, ge- deckt werden (act. 50 S. 21-24). Werde der aus dem laufenden Einkommen zu bezahlende Betrag von Fr. 2'712.-- zu dem aus dem klägerischen Vermögen zu
bezahlenden Betrag von Fr. 1'546.-- (gerundet) addiert, ergebe dies den genann- ten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'258.-- für Phase 4. 4.1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der gebührende Bedarf nur noch Fr. 7'255.-- betrage und das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum noch Fr. 6'945.-- (act. 48 S. 4). Ihr gebührender Bedarf habe im Zeitpunkt der Ehescheidung mindestens Fr. 10'500.-- betragen und an diesem Bedarf habe sich seither nichts geändert. 4.2. Die Parteien sind sich einig, dass die Parteien den damaligen Unterhaltsbei- trag anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode bestimmt hatten (act. 48 S. 4, act. 57 Rz 4), und das Einzelgericht im Folgenden damals in An- wendung von Art. 279 ZPO die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungs- folgen genehmigte. Die Konvention enthält nach Massgabe von Art. 282 Abs. 1 ZPO die zwingend geforderten Angaben zum Einkommen und dem Vermögen der Parteien. Der Vereinbarung bzw. dem Scheidungsurteil oder dem Protokoll oder den übrigen Akten lässt sich aber nicht entnehmen, von welchem konkreten Be- darfspositionen für die Beklagte ausgegangen worden war (act. 48 S. 3, act. 57 S. 3 Rz 4). 4.3. Der Kläger macht im Abänderungsverfahren geltend, der Bedarf der Beklag- ten habe sich reduziert (act. 22 Rz 8, Rz 49), er substantiiert die aktuellen einzel- nen Bedarfspositionen der Beklagten (act. 22 S. Rz 30 ff., act. 31 Rz 33 ff.), ohne aber - mit Ausnahme der Wohn- und Garagekosten - im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die der Scheidung zugrunde gelegten Bedarfspositionen der Beklag- ten. Die Beklagte hält unter Verweis auf ihren Bedarf im Zeitpunkt der Scheidung an einem gebührenden Bedarf von Fr. 10'500.-- fest (act. 27 Rz 10.1. f., Prot. VI S. 13). Das Einzelgericht stellte für die Festlegung des relevanten Bedarfs der Beklagten auf die Berechnung des Klägers ab. Es begründete die Vorgehenswei- se damit, dass die Beklagte zwar einen eigenen angepassten gebührenden Be- darf von monatlich Fr. 9'720.-- geltend mache, ohne aber zu den einzelnen Be- darfspositionen Behauptungen aufzustellen oder zu den entsprechenden Behaup- tungen des Klägers Stellung zu nehmen (act. 50 S. 19). Grundsätzlich kann sich die Gegenpartei darauf beschränken, eine Behauptung zu bestreiten. Sie muss
aber genau angeben, was sie bestreitet. Pauschale Bestreitungen reichen nicht aus. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Gegenpartei substantiierte Bestrei- tungen verlangen. Je detaillierter eine Partei die Streitsache darlegt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitung der Gegenpartei. Wenn der Kläger ei- ne detaillierte Rechnung aufführt, muss die beklagte Partei im Einzelnen ange- ben, welche Positionen sie bestreitet. Tut sie das nicht, gilt die Rechnung als un- bestritten (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2. und E. 5.2.2.3.). Im Lichte dieser höchst- richterlichen Rechtsprechung sind die Erwägungen des Einzelgerichts kohärent. Tatsächlich hat die Beklagte im Vergleich zur spezifizierten Aufstellung des Klä- gers nur pauschale Ausführungen zu ihrem aktuellen Bedarf gemacht. Nur, in ei- nem Abänderungsverfahren ist von den im Scheidungsurteil festgelegten finanzi- ellen Eckdaten bzw. Positionen auszugehen. Eine Nachprüfung oder gar Korrek- tur (von einzelnen [Bedarfs-]Positionen) hat zu unterbleiben. Es sind die der Scheidung zugrunde gelegten Bedarfspositionen zu aktualisieren, weshalb bspw. die Aufnahme neuer Bedarfspositionen im Abänderungsverfahren zu unterbleiben hat. Selbst wenn im Abänderungsverfahren infolge des erheblich reduzierten Ein- kommens nach der zweistufigen Methode gerechnet werden muss, ist der Abän- derungsrichter auf Angaben zu den im Scheidungsurteil berücksichtigten Bedarf- spositionen und den damit zusammenhängenden Wertungen angewiesen. Es hät- te deshalb zunächst am Kläger gelegen, in einem Vergleich die jeweilige be- tragsmässige Reduktion, die sich zwischenzeitlich für die einzelnen Bedarfspositi- onen der Beklagten ergeben hat, aufzuzeigen, um Grundlage für die Aktualisie- rung zu schaffen. Darauf weist die Beklagte zu Recht hin (act. 48 S. 4 f.). Behaup- tungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträ- ge führen, trägt der Abänderungskläger. Eine Bezugnahme zu den Bedarfspositi- onen im Scheidungsurteil drängt sich umso mehr auf, als lediglich bekannt ist, dass die Parteien damals einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 10'500.-- als angemessen erachtet hatten. Die Wertungen der damals vorgenommenen Un- terhaltsberechnung sind, wie erwähnt, nicht bekannt, weshalb sich eine Aktuali- sierung der Berechnung auch nicht an im abzuändernden Entscheid vorgenom- menen Beurteilungen orientieren kann.
4.4. Konkret macht der Kläger geltend, die Kosten für die Wohnung und die Ga- rage hätten sich zwischenzeitlich um insgesamt Fr. 230.-- reduziert und verlangt die Herausgabe des aktuellen Mietvertrages von der Beklagten (act. 22 Rz 32, act. 31 Rz 35). Die Beklagte schweigt sich über den aktuellen Mietzins für Woh- nung und Garage aus (act. 27 Rz 10.2., Prot. VI S. 13). Die fehlende (spezifische) Bestreitung der Beklagten angesichts der substantiierten Behauptung des Klägers führt dazu, dass im Sinne des Klägers von niedrigeren Kosten für die Wohnung und die Garage auszugehen sind (./. Fr. 230.-- pro Monat). Die Beklagte aner- kennt sodann einen gebührenden Bedarf von Fr. 9'720.-- aufgrund veränderter Steuerlast infolge reduzierter Unterhaltsbeiträge (act. 27 Rz 10.3.). Auf diesem Betrag ist die Beklagte zu behaften. 5. Die Beklagte anerkennt eigene Vermögenserträge im Betrag von Fr. 1'450.-- pro Monat. Sie lässt sich diese Einkünfte an ihren Bedarf anrechnen (act. 27 Rz 14, act. 48 S. 8). Es bleibt ein monatlicher Bedarf der Beklagten von Fr. 8'270.-- (Fr. 9'720.-- ./. Fr. 1'450.--) , welcher zu decken ist. 6.1. In den Phasen 2 und 3 genügt das (unbestrittene) monatliche Einkommen des Klägers von Fr. 14'088.--, um den eigenen (unbestrittenen) Bedarf des Klä- gers (von Fr. 4'006.-- bzw. Fr. 3'413.--) und den Bedarf der Beklagten (von Fr. 8'270.--) zu decken (act. 50 S. 20). Es resultiert für die Phasen 2 und 3, das heisst neu Phase 2, ein Unterhaltsanspruch ab 1. März 2021 bis Ende Februar 2023 von Fr. 8'270.--. 6.2. Wie der Einzelrichter bereits ausführte, genügt in den Phasen 1 und 4 das monatliche Einkommen des Klägers von Fr. 6'125.--- nicht, um den (unbestritte- nen) Bedarf des Klägers (von Fr. 4'006.-- bzw. Fr. 3'413.--) und den Bedarf der Beklagten (von Fr. 8'270.--) zu decken (act. 50 S. 20). Es ist dem Kläger in der Phase 1 nur begrenzt möglich, aus seinem eigenen Einkommen den Bedarf der Beklagten zu decken, nämlich im Betrag von Fr. 2'119.-- (Fr. 6'125.-- ./. Fr. 4'006.--). In der Phase 4 ist es dem Kläger mit seinem Einkommen möglich, den Bedarf der Beklagten im Betrag von Fr. 2'712.-- zu decken (Fr. 6'125.-- ./. Fr. 3'413.--).
7.1. Der Einzelrichter erachtete als zumutbar, Vermögen für den laufenden Un- terhalt einzusetzen. Er kam nach Referenzierung der höchstrichterlichen Recht- sprechung (BGE 147 III 395 ff.) und nach Darstellung der Vermögensverhältnisse der Parteien zum Schluss, es sei angemessen, das sich in den Phasen 1 und 4 ergebende Manko je zur Hälfte mittels Vermögensverzehr der beiden Parteien zu decken (act. 50 S. 21-23). Der Kläger ist mit einem hälftigen Vermögensverzehr einverstanden (act. 57 Rz 17), wohingegen die Beklagte aufgrund der unter- schiedlichen Höhe der Vermögen eine Belastung der Vermögensmassen im Ver- hältnis drei zu eins gesprochen haben will (act. 48 S. 8). 7.2. Es trifft mit der Beklagten zwar zu, dass die wirtschaftlichen Perspektiven der Parteien in den Jahren nach der Scheidung im Jahr 2012 und bis mindestens zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Jahr 2020 ungleich wa- ren. Es blieb unbestritten, dass der Kläger nach der Scheidung rund Fr. 2.6 Mio in die Pensionskasse einzahlen konnte, und sein heutiges Vorsorgeguthaben rund Fr. 4.6 Mio beträgt (act. 27 Rz 4.1., 4.2.; act. 31 Rz 8, 10, act. 48 S. 8, act. 57 Rz 16; act. 32/34 [Steuererklärung 2020, Einzahlung von Fr. 600'000]). Ebenso blieb unbestritten, dass der Kläger vor dem (Neu-)Bau seines Elternhauses über liquide Mittel von Fr. 2.8. Mio verfügt hatte (Stand Scheidung Fr. 2 Mio), und er im Zeitraum 2019 bis 2021 rund Fr. 1.4. Mio in das neu gebaute Einfamilienhaus in- vestiert hatte, wo er seit Oktober 2021 wohnt (Prot. VI S. 29 ff.). Der Kläger konn- te demnach seine Vermögenssituation nach der Scheidung aus eigenen Mitteln um rund Fr. 3.4 Mio verbessern (Fr. 2.6 Mio + Fr. 0.8 Mio), während die Beklagte ihr Vermögen nicht mehren konnte. Es trifft zu, dass sich die Vermögensverhält- nisse der Parteien zum jetzigen Stand im Verhältnis drei zu eins präsentieren (Fr. 5.4 Mio zu Fr. 1.8 Mio), was für eine Belastung der Vermögensmassen im Verhältnis drei zu eins sprechen würde (act. 48 S. 3). Nur, mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung war klar, dass der Kläger nach Bezahlung seines eigenen Bedarfs und der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge wird Vermögen bilden können, dies im Ge- gensatz zur Beklagten. Die Beklagte verfügt über das Vermögen, welches aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultierte und sich inzwischen allerdings
um Fr. 200'000.-- reduziert hat. Mangels anderer Angaben ist sodann davon aus- zugehen, dass die Beklagte noch über das ihr im Scheidungsurteil zugesproche- ne Vorsorgeguthaben verfügt. Beide Parteien erhielten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung je Fr. 2 Mio Vermögen, und die Ansprüche auf Leistungen aus der Pensionskasse (des Klägers) wurden ebenso hälftig geteilt, was ein Vor- sorgeguthaben von je rund Fr. 1.3 Mio ergab (Scheidungsurteil vom 16. August 2012 [act. 5/19] S. 2 ff., Dispositivziffer 3./6.). 7.3. Beide Parteien leben nach wie vor in günstigen, der Kläger sogar in ausser- ordentlich günstigen finanziellen Verhältnissen. Das für den Unterhaltsanspruch massgebende sehr hohe Einkommen des Klägers ist inzwischen weggefallen aus Gründen, die nicht dem Kläger anzulasten sind. Eine Arbeitgeberkündigung hat zur Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Klägers geführt. Auch wenn grund- sätzlich Vereinbarungen wie gerichtlich genehmigte Scheidungskonventionen zu erfüllen sind, verpflichtete sich der Kläger nicht zur Bezahlung von unabänderli- chen und unwiderruflichen Unterhaltsbeiträgen. Die in der Scheidungskonvention beinhaltete Verpflichtung zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge enthält deshalb die Befugnis des Klägers, bei (unverschuldeter) Veränderung der Verhältnisse ei- ne Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen. 7.4. Ein Vermögensverbrauch des Klägers ist unbestritten. Hinsichtlich der fest- zusetzenden Höhe des monatlich dem Vermögen zu entnehmenden Beitrages ist das Gericht auf sein Ermessen verwiesen. Eine mehr als hälftige Belastung der klägerischen Vermögensmassen bedeutete eine überproportionale Partizipation der Beklagten am Vermögen des Klägers, welches der Kläger nach der Schei- dung gespart hat. Angesichts dessen, dass der Vermögensverzehr doch eher Ausnahmecharakter hat, ist mit Blick auf die nacheheliche Solidarität die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Vermögensbelastung angemessen in Anbe- tracht des eigenen Vermögens und des eigenen Vorsorgeguthabens der Beklag- ten. Das eigene Vermögen ermöglicht der Beklagten auch längerfristig die Bezah- lung ihres Lebensunterhaltes. Andere Gründe als die unterschiedliche Höhe der Vermögen macht die Beklagte für eine überproportionale Vermögensbelastung nicht geltend. Es bleibt bei der Belastung der beiden Vermögensmassen zu glei-
chen Teilen, um den gebührenden Unterhalt der Beklagten in den Phasen 1 und 4 zu decken. 7.5. Für die Beklagte resultieren somit in der Phase 1 vom 1. August 2020 bis Ende Februar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'195.--, wovon Fr. 2'119.-- aus dem Einkommensüberschuss des Klägers sowie Fr. 3'076.-- durch hälftigen Anteil aus klägerischem Vermögensverzehr zu finanzieren sind. Für die (neue) Phase 3 ab 1. März 2023 bis zum Ablauf der vereinbarten Unter- haltsdauer im April 2026 ergeben sich monatliche Unterhaltsbeiträge für die Be- klagte im Betrag von Fr. 5'491.--, davon Fr. 2'712.-- aus dem Einkommensüber- schuss des Klägers sowie Fr. 2'779.-- durch hälftigen Anteil des Verzehrs der klä- gerischen Vermögens. 8. Der Kläger ist in Abänderung des Scheidungsurteils zu verpflichten, der Be- klagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats: - Fr. 5'195.-- ab 1. August 2020 bis Ende Februar 2021 (Phase 1); - Fr. 8'270.-- ab 1. März 2021 bis Ende Februar 2023 (Phase 2); - Fr. 5'491.-- ab 1. März 2023 bis Ende April 2026 (Phase 3).
IV. Es bleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.1. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren beträgt rund Fr. 480'000.-- (69 Monate x Fr. 10'500.-- ./. rund Fr. 244'420.--). Die Parteien beanstanden die Höhe der gestützt auf § 4 GebV festgelegten Gerichtsgebühr von Fr. 15'200.-- durch die Vorinstanz nicht (act. 50 S. 26 Dispositivziffer 2). Sie beanstanden auch nicht die Höhe der festgesetzten Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- (zzgl. MwSt; act. 50 S. 24, S. 26 Dispositivziffer 4). Angefochten ist die Verteilung der Kosten und der Entschädigung.
1.2. Der Kläger sprach sich im vorinstanzlichen Verfahren für Unterhaltszahlun- gen im Betrag von insgesamt Fr. 244'420.-- aus, die Beklagte dagegen für den Betrag von Fr. 724'500.--. Im Ergebnis wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von insgesamt Fr. 443'503.-- zu bezahlen (7 Monate x Fr. 5'196; 24 Monate x Fr. 8'270; 38 Monate x Fr. 5'491). Der Kläger obsiegt damit im vorin- stanzlichen Verfahren zu rund 60%, und er unterliegt dementsprechend zu rund 40%. Die Beklagte obsiegt zu 40% und unterliegt zu 60%. Entsprechend ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 15'200.-- (E. IV./1.1.) dem Kläger zu 40% und der Beklagten zu 60% aufzuerlegen. Die Be- klagte ist zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zzgl. 7.7% MwSt zu bezah- len. 2.1. Die Beklagte sprach sich im Berufungsverfahren für Unterhaltszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 552'054.-- aus, der Kläger schliesst auf Bestätigung des Betrages von Fr. 381'598.--, wie er von der Vorinstanz entschieden wurde. Der Streitwert beträgt demnach rund Fr. 170'456.--. Die Entscheidgebühr ist in An- wendung der §§ 12 Abs. 1-2 und 4 GebV OG auf Fr. 3'800.-- festzusetzen (vgl. auch 52 S. 3 [Verfügung der Kammer vom 20. Oktober 2022]). Im Ergebnis wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von insgesamt Fr. 443'503.-- zu bezahlen (7 Monate x Fr. 5'196; 24 Monate x Fr. 8'270; 38 Monate x Fr. 5'491). Der Kläger obsiegt damit im Berufungsverfahren zu rund 60%, und er unterliegt dementsprechend zu 40%. Die Beklagte obsiegt zu 40% und unterliegt zu 60%. Entsprechend ist die Entscheidgebühr von Fr. 3'800.-- (E. IV./2.1.) dem Kläger zu 40% und der Beklagten zu 60% aufzuerlegen. Die Beklagte hat im Sinne von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 3'800.-- geleistet (act. 54). Die Ge- richtskosten sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Kläger hat der Beklagten den Kos- tenvorschuss im Umfang von Fr. 1'520.-- zu ersetzen. 2.2. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 13 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 3, 11 Abs. 1 AnwGebV für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anspruch auf die Grundgebühr war mit der Erstattung der Berufungsantwort entstanden. Ande- rerseits ist auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass wiederkehrende Leistungen (Unterhaltsbeiträge) im Streit lagen, was für eine Ermässigung der Entschädigung spricht. Das Verfahren war vor der Berufungsinstanz zudem nicht umfangreich und schwierig. Die Beklagte ist nach Massgabe ihres Unterliegens zu verpflichten, dem Kläger eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- (zzgl. MwSt) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge der Beklagten und Berufungsklägerin, es seien die Disposi- tivziffern 1./5. und 1./6. des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 14. Februar 2022 aufzuheben, wird nicht ein- getreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffer 1./4. des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 14. Februar 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten in folgendem Umfang nachehelichen Un- terhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: - Fr. 5'195.-- ab 1. August 2020 bis Ende Februar 2021; - Fr. 8'270.-- ab 1. März 2021 bis Ende Februar 2023; - Fr. 5'491.-- ab 1. März 2023 bis Ende April 2026.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerich- tes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 14. Februar 2022 be- stätigt. 2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 15'200.-- wird dem Kläger zu 40% (Fr. 6'080.--) und der Beklagten zu 60% (Fr. 9'120.--) auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.-- festgesetzt, und wird der Beklagten und Berufungsklägerin zu 60% (Fr. 2'280.--) und dem Kläger und Berufungsbeklagten zu 40% (Fr. 1'520.--) auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 3'800.-- bezogen. Der Beru- fungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 1'520.-- zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzüglich 7.7% MwSt zu zahlen. 5. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zuzüglich 7.7% MwSt zu zahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 170'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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