Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. November 2021 (FE180296-I)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen seit dem 14. Dezember 2018 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. November 2021 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ab (Urk. 125 S. 2 = Urk. 134 S. 2) und erliess gleichentags folgendes unbegründetes Urteil (Urk. 125 S. 2 f. = Urk. 134 S. 2 f.): 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn C., geboren am tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien be- lassen. 3. Die Obhut für den Sohn C. wird der Beklagten zugeteilt. 4. Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Kläger wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes verzichtet. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
Beklagte Erwerbseinkommen monatlich netto, 100%- Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen (hypothe- tisch): Fr. 4'700.– C._____ Anteil Lehrlingslohn, 1. Lehrjahr Fr. 200.– Anteil Lehrlingslohn, 2. Lehrjahr Fr. 266.65 Anteil Lehrlingslohn, 3. Lehrjahr Fr. 366.65 Kinder- und Ausbildungszulagen (Phasen 1-3) Fr. 250.–
Bedarfszahlen C._____ Barbedarf Phasen 1 und 2 Fr. 1'756.65
Barbedarf Phase 3 Fr. 1'706.65 Anteil Überschuss Phasen 1 und 2 Fr. 200.– Anteil Überschuss Phase 3 Fr. 0.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt (Phasen 1-3) Fr. 0.– Kläger familienrechtlicher Notbedarf Fr. 2'822.30
erweiterter Bedarf Fr. 3'387.50 Beklagte familienrechtlicher Notbedarf Fr. 3'187.35
erweiterter Bedarf Fr. 3'385.85
Vermögensverhältnisse Kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2021 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.6 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 10. Die D., c/o E. [Verband], ... [Adresse], wird angewiesen, vom Berufsvorsorgekonto des Klägers (B._____, geboren am tt. September 1966, AHV-Nr. 756..., Versicherten-Nr. ..., Koll.-Vertrags-Nr. ...) den Betrag von Fr. 28'301.– zuzüglich Zins ab 13. Dezember 2018 auf das
Berufsvorsorgekonto der Beklagten (A., geboren 5. Mai 1969, AHV- Nr. 756..., Versicherten-Nr. ..., Koll.-Vertrags-Nr. ...) bei der D., c/o E., ... [Adresse], zu übertragen. 11. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 13. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. Wird keine Begründung verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 14. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 14. Januar 2021 einstweilen aus der Gerichtskasse entschädigten Kosten für die Bemühungen von Rechtsanwältin MLaw Y. als Rechtsbeiständin der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'548.80 werden der Beklagten auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. (Schriftliche Mitteilung) 17. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab Zu- stellung dieses Entscheids schriftlich beim Bezirksgericht Uster, Gerichts- strasse 17, Postfach, 8610 Uster, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Ein- reichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. 1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Datum Poststempel: 14. Januar 2022) "Berufung oder Beschwerde" mit folgenden Anträ- gen (Urk. 133 S. 1): " 1. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege & unentgeltlichen Rechtsbeistand Vergleich zu Beilage A: Wichtig, meine Abhandlung zur Mittellosigkeit und Formular Antrag URP & URB. 2. Antrag zur Nutzung einer Notbremse: sofortige superprovisorische Sis- tierungsverfügung Vergleich zu Beilage E 3. Antrag auf Ungültigkeit des Scheidungsurteil 4. Antrag auf Rückweisung des Urteil an die Vorinstanz wegen massiver & gra- vierender Verfahrensfehler 5. Die Kosten der Beschwerde seien auf Staatskosten zu übernehmen" 1.3. Soweit ersichtlich, richtet sich das Rechtsmittel nicht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2021, sondern gegen das gleichentags erlas- sene Scheidungsurteil (vgl. Titel in Urk. 133: "BERUFUNG oder BESCHWERDE betreffend URTEIL vom 10. November 2021"), weshalb es als Berufung entge- gengenommen wurde.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-132). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte erhebt Berufung gegen das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 10. November 2021. Ein unbegründeter Entscheid kann indessen nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Begründung nachzu- liefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Eröffnung des unbegrün- deten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die korrekte Rechtsmit- telbelehrung im angefochtenen Entscheid [Urk. 134 S. 6 Dispositiv-Ziff. 17]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff.). Ent- sprechend ist auf die vorliegende Berufung mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 3. Der unbegründete Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2021 wurde der Beklagten von der Post am 22. November 2021 zur Abholung gemeldet, von ihr jedoch nicht abgeholt (Urk. 126). Aufgrund des bestehenden Prozessrechts- verhältnisses – die Beklagte wusste seit dem 7. Januar 2019 vom Verfahren [Urk. 8 S. 2] und musste insbesondere auch aufgrund der Ankündigung der Zu- stellung eines unbegründeten Urteils (Prot. I S. 36) mit Zustellungen des Gerichts rechnen – gilt ihr der Entscheid als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, mithin am 29. November 2021, zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist für das Ersuchen um eine Begründung des Entscheids vom 10. November 2021 lief der Beklagten demzufolge am 9. Dezember 2021 ab (Art. 142 ZPO). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2022 als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vorin- stanz weiterzuleiten. 4. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ein- schliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Ver-
fahren (Urk. 133 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 133, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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