Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 7. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. September 2021; Proz. FE180134
Erwägungen: 1. Am 21. Oktober 2021 ging die Berufungsschrift des Berufungsklägers vom 20. Oktober 2021 ein (act. 98). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 101). Die Frist wurde alsdann bis 2. Dezember 2021 erstreckt (Prot. S. 2; act. 103). Mit
Schreiben vom 2. Dezember 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. Dezem- ber 2021, zog der Berufungskläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist ent- sprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 105, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular dem Zivilstandsamt C._____ gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an das Grundbuchamt D._____ gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils obliegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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