Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 2. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. März 2021; Proz. FE190113
Erwägungen: 1. Seit dem 15. Juli 2019 ist zwischen den Parteien am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung und Teilurteil vom 25. März 2021 (act. 4) hat die Vorinstanz unter anderem die ehedem bestehende Beschränkung des Verfahrens auf die gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren aufgehoben, zwei Editionsbegehren der Beklagten als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben und das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnah- men betreffend Bankunterlagen abgewiesen (Verfügung Ziff. 2-4). Dem Kläger wurde Frist angesetzt, diverse Unterlagen einzureichen (Teilurteil Ziff. 1 lit. a-i), während die darüber hinausgehenden Editionsbegehren der Beklagten abgewie- sen wurden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (Teilurteil Ziff. 2). Die Beklagte hat sowohl gegen die Verfügung als auch gegen das Teilurteil Beru- fung bei der Kammer eingereicht, wobei die Berufung gegen die Anordnungen in der Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung (Abweisung des Begehrens um Erlass vor- sorglicher Massnahmen) Gegenstand des Verfahrens LY210015 bildet und das vorliegende Verfahren die Berufung gegen das Teilurteil beschlägt. 2. Das Teilurteil vom 25. März 2021 (act. 4) wurde der Beklagten am 6. April 2021 zugestellt (act. 5/173/1). Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Berufung lief der Beklagten demnach unter Beachtung der Gerichtsferien (Art. 144 ZPO) am 11. Mai 2021 ab. Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die vom 12. Mai 2021 da- tierte Eingabe der Beklagten gegen das Teilurteil vom 25. März 2021 wurde am 16. Mai 2021 der Post übergeben (act. 2 S. 1). Sie erfolgte damit klarerweise ver- spätet. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 stellte die Beklagte ein Fristwiederherstel- lungsgesuch, welches sich auf eine im Parallelverfahren LY210015 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Mai 2021 in LY210015) so- wie wohl auch auf das vorliegend zu beurteilende Berufungsverfahren bezieht (act. 6). Sie begründet das Wiederherstellungsgesuch damit, dass sie seit dem
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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