Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 19. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch lic. iur. D._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 10. Dezember 2020; Proz. FE170607
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Prot. S. 67 und act. 259 S. 1) "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____ unter die alleinige elter- liche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Es sei C._____ unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Es sei ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen. 5. Die Beistandschaft sei beizubehalten. 6. Es sie der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten der Tochter monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 1'950.00 (davon CHF 950.00 Be- treuungsunterhalt) zu bezahlen, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit des Ehe- mannes derzeit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen wer- den kann. Dabei sei vorzumerken, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt werden kann. 8. Der Mietvertrag für die Wohnung an der E.-Strasse 1 in ... Zürich sei mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen. 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den gesetzli- chen Vorschriften vorzunehmen. 10. Es sei der gesetzliche Vorsorgeausgleich per Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorzunehmen. 11. Die Erziehungsgutschriften für die Tochter C. seien der Klägerin gutzuschreiben. 12. Ansonsten seien die Anträge des Beklagten vom 22.4.2020 ab- zuweisen. 13. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (Prot. S. 70 und act. 245 S. 2 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Das Kind C., geb. tt.mm.2013, sei unter die alleinige elterli- che Sorge des Beklagten zu stellen. 3. Das Kind C. sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen.
Die Klägerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, das Kind C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen sowie während der Hälfte der Feiertage und vier Wochen Ferien pro Jahr. 3a. Eventualiter sei die Obhut beiden Parteien zu entziehen und C._____ in einer geeigneten Institution oder Pflegefamilie unter- zubringen. Die Betreuung durch den Gesuchsteller sei in diesem Fall gleich in Antrag 3 zu regeln und diejenige der Gesuchstellerin dann spiegelbildlich dazu. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 600.--, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- derzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung. 5. Die Beistandschaft sei beizubehalten. 6. Es sei festzustellen, dass die Klägerin sämtliche Kosten für die Besuchsbegleitung von Herbst 2017 bis Frühjahr 2019 zu über- nehmen hat. Im Übrigen sei güterrechtlich jeder Partei zuzusprechen, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 7. Der Mietvertrag für die Wohnung an der E.-Strasse 1, ... Zürich, sei mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen, Zug um Zug gegen die Verpflichtung, dem Beklagten das Depot für die Wohnung im Betrag von Fr. 4'575.-- herauszu- geben. Bezahlt die Beklagte den Betrag von Fr. 4'575.-- nicht fristge- mäss, ist der Beklagte zu ermächtigen, die Wohnung an der E.-Strasse 1, ... Zürich, zu kündigen. 8. Es sei festzustellen, dass die Parteien während der Ehe keine Anwartschaften gegenüber der beruflichen Vorsorge erworben haben. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Tochter C._____ seien dem Beklagten gutzuschreiben. 10. Alle anderslautenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Klägerin."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
rechts führt. Solche Ferienabwesenheiten von C._____ sind dem Gesuch- steller drei ganze Kalendermonate im Voraus mitzuteilen. 5. Die Gesuchstellerin wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 des Strafge- setzbuchs (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) angewiesen, dem Ge- suchsteller C._____ zu den Zeiten gemäss Ziffer 4 dieses Urteils zur Be- treuung zu überlassen. Art. 292 des Strafgesetzbuches hat folgenden Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 6. Die letztmals mit Verfügung vom 19. Juni 2019 modifizierte Beistandschaft wird beibehalten. Der neue Aufgabenkatalog lautet wie folgt: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in allen Belangen; − Unterstützung und Beratung der Eltern bei der Ausübung des Besuchs- rechts, insbesondere die Modalitäten der begleiten Übergaben zu pla- nen und so zu organisieren, dass es dabei zu keinem direkten Kontakt zwischen den Kindseltern kommt; − Als Ansprechperson für die Eltern bei Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sowie als Ratgeber und Vermittler zu amten; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend; − Die Weiterführung der Familienbegleitung bei der Mutter sicherzustel- len (inkl. Finanzierung) sowie die Organisation und Finanzierung einer entsprechenden Beratung des Vaters zu begleiten und zu überwachen; − Die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen sicherzustel- len; − Für die Finanzierung des Lebensunterhaltes sowie allfälliger ergänzen- der Unterstützungsleistungen von C._____ zu sorgen; − Mindestens alle zwei Monate unter Beizug eines ...-Dolmetschers ein Gespräch mit beiden Elternteilen gleichzeitig zu führen, um das Recht des Gesuchstellers, informiert und angehört zu werden, sicherzustel- len; − Beide Gesuchsteller dazu anzuhalten, dem Beistand eine Woche vor- her mitzuteilen, was sie besprochen haben wollen;
− Regeln über den respektvollen Umgang an diesen Gesprächen aufzu- stellen. 7. Beiden Gesuchstellern wird unter Androhung der Bestrafung wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 des Straf- gesetzbuchs (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) die Weisung erteilt, Termine beim Beistand wahrzunehmen, sich im Verhinderungsfall innert 24 Stunden seit Kenntnis des Hinderungsgrundes mit Begründung und so- weit möglich mit Belegen abzumelden und sich bei Terminen dem Beistand, beigezogenen Fachpersonen und dem anderen Elternteil gegenüber an- ständig zu verhalten, insbesondere sich an die vom Beistand zu erlassenden Regeln über den respektvollen Umgang zu halten. Der Wortlaut von Art. 292 des Strafgesetzbuchs ist in Dispositiv-Ziffer 5 wiedergegeben. 8. Auf das Feststellungsbegehren betreffend die Kosten der Beistandschaft wird nicht eingetreten. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchstellerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 200.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, erstmals per 1. Oktober 2021. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sind bereits ab Eintritt der Rechtskraft weiterzuleiten. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Der monatliche Fehl- betrag beträgt ab Oktober 2021 Fr. 1'500.--, vorher Fr. 1'700.--, abzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen. 11. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. Die Rechte und Pflichten des Gesuchstellers aus dem Mietvertrag für die Wohnung an der E._____-Strasse 1 in ... Zürich werden auf die Gesuchstellerin alleine übertragen.
; die Barauslagen betragen: Fr. 18'779.--
Gutachten, Fr. Fr. 2'092.50 Dolmetscherkosten, Fr. 650.-- diverse Kosten (Verein F._____).
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 296 S. 1 f.; act. 310 S. 2): 1. Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Dispositiv Zif- fer 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 10. Dezember 2020 für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Sonntag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; - jeden Mittwoch ab 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, zzgl. MwSt. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen. 11. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin eine angemessene Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren (zzgl. MwSt) zu entrichten.
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (act. 301 S. 2): In der Hauptsache 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin. Anschlussberufung 3. Ziff.2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und es sei C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 4. Ziff. 4 Abs. 3 des Urteilsdispositivs sei wie folgt abzuändern: Da- nach an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der Schule (alternativ 17.00 Uhr) bis Sonntag 18.00 Uhr und jedem zweiten Mittwoch ab 16.00 Uhr bis Donnerstag Morgen 08.15 Uhr. Ziff. 4 Abs. 6 sei wie folgt abzuändern: Der Beklagte ist berechtigt, C._____ im Jahr 2021 während zwei Wochen und ab 2022 wäh- rend vier Wochen Ferien zu betreuen. Solche Ferienabwesenhei- ten sind drei ganze Kalendermonate im Voraus der Klägerin mit- zuteilen. 5. Eventualiter sei Ziff. 7 des Urteilsdispositivs auch gegenüber dem Beklagten aufzuheben. 6. Ziff. 10 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben.
der Verfahrensbeteiligten (act. 314 S. 1 f. und S. 333 S. 3): 1. Es sei der Mutter die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu erteilen. 2. Es seien persönliche Kontakte von C._____ zu ihrem Vater alle vierzehn Tage am Montag zur Begleitung zur Therapie, jeden Mittwochnachmittag und alle vierzehn Tage am Wochenende oh- ne Übernachtung im Sinne einer superprovisorischen Massnah- me zu regeln. 3. Es seien persönliche Kontakte an Weihnachten und Ostern ohne Übernachtung zu regeln. 4. Es sei auf die Regelung eines Ferienbesuchsrechts zu verzichten. 5. Es seien die Kontakte von C._____ zum Vater regelmässig zu ermöglichen und während maximal vier Wochen Ferien der Mut- ter sowie vier Wochen Ferien des Vaters auszusetzen. 6. Es sei der Mutter eine Weisung zur Umsetzung der persönlichen Kontakte zwischen C._____ und dem Vater unter Androhung ei- ner Strafe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu erteilen. 7. Es sei die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzupassen. Der Beistand, G._____ sei damit zu beauftragen: a/a) für die schulische Entwicklung von C._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und zu überwachen; a/b) für die therapeutische Versorgung von C._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und zu überwachen; a/c) für die medizinische Versorgung von C._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und zu überwachen. b) die Aufträge der sozialpädagogischen Familienbegleitung neu zu definieren und zu überwachen, so seien dem Famili- enbegleiter, H., die Aufträge zu erteilen: - mit der Mutter auf das selbständige Einschlafen und Übernachten von C. in ihrem Bett hinzuarbeiten; - mit C._____ das auswärts Schlafen, beispielsweise bei Freundinnen zu üben; - mit C._____ und der Mutter gemeinsam für C._____ ein Übergangsobjekt zu besorgen; - an der Kritikfähigkeit und Frustrationstoleranz von C._____ zu arbeiten; - mit der Mutter das Thema Psychotherapie zu bespre- chen, ihre Vorurteile zu reduzieren und sie für einen Therapiebesuch zu motivieren;
c) mit dem Vater persönlich die Besuche von C._____ bei ihm zu besprechen oder dafür besorgt zu sein, dass eine andere Fachperson diese Aufgabe übernimmt und dabei insbeson- dere auf die Empathie und Rücksichtnahme des Vaters ge- genüber C.s Bedürfnissen zu achten, sowie dafür be- sorgt zu sein, dass C. ihre Sachen, die ihr wichtig sind, zu ihm mitnehmen darf und sich auch bei ihm mit ihren Freundinnen verabreden darf. d) mit dem Vater gemeinsam das Thema Psychotherapie zu besprechen, seine Vorurteile abzubauen und ihn für eine Psychotherapie zu motivieren. Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2013. Am tt.mm.2013 kam die gemeinsa- me Tochter C._____ zur Welt. 2. Der Gesuchsteller, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fort- an Vater) zog im Juli 2015 aus der ehelichen Wohnung aus und ersuchte am 21. Juli 2015 um Eheschutzmassnahmen. Mit Urteil vom 18. September 2015 stellte der Eheschutzrichter C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin, Beru- fungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Mutter), regelte den Kon- takt des Vaters zu C., wies der Mutter die eheliche Wohnung zur Benützung zu und verpflichtete den Vater, für C. monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 850.-- zu bezahlen. 3. Am 8. August 2017 liess die Mutter bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Trotz der Rechtshängigkeit des Scheidungsver- fahrens ordnete die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde des Bezirks Zürich (KESB) am 31. August 2017 veranlasst durch eine Gefährdungsmeldung von zwei Ärztinnen des Kinderspitals Zürich und gestützt auf die Notzuständigkeit in dringlichen Fällen (Art. 315a Abs. 3 ZGB) in Abänderung des eheschutzrichterli- chen Entscheides vom 18. September 2015 befristet auf ein halbes Jahr ein be- gleitetes Besuchsrecht an.
Gegenstand dieser Gefährdungsmeldung war der Verdacht von sexuellen Über- griffen des Vaters gegenüber C., der sich in einer Strafuntersuchung nicht bestätigte, weshalb diese mit Verfügung vom 7. Juni 2018 eingestellt wurde, und von dem die Mutter im Berufungsverfahren sagte, das sei auch für sie kein Thema mehr (Prot. S. 12). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beantragte der Vater bei der Vorinstanz die Abänderung der vom Eheschutzrichter und der KESB erlassenen vorsorglichen Massnahmen. An der Verhandlung vom 19. Juni 2018 einigten sich die Parteien darauf, das Besuchsrecht des Vaters einstweilen weiter begleitet durchzuführen und ein psychologisches Gutachten einzuholen. Nach Eingang des psychologi- schen Gutachtens vom 3. Juni 2019 einigten sich die Parteien an der Verhand- lung vom 18. Juni 2019 auf den Übergang zu unbegleiteten Kontakten zwischen dem Vater und C. und die zukünftige Ausdehnung dieser Kontakte in vier Phasen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 verlangte der Vater erneut eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. Juni 2020 und der schriftlichen Beantwortung des Antrags auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen durch die Mutter wies die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom 10. Dezember 2020 den Antrag auf Abänderung der vorsorg- lichen Massnahmen ab und fällte das eingangs wiedergegebene Scheidungsur- teil. Weitere Einzelheiten zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens finden sich in der Einleitung des vorinstanzlichen Entscheides. 4. Gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2020 (act. 290 = 298), der ihr am 14. Dezember 2020 zugestellt wurde (act. 291), erhob die Mutter mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 296) rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten An- trägen. Mit der Berufungsantwort vom 16. März 2021 (act. 301) erhob der Vater die eingangs erwähnte Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 13. April 2021 (act. 304) wurde die Teilrechtskraft der nicht angefochtenen Teile des vorinstanz- lichen Urteils vorgemerkt, den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und für C._____ eine Kindesvertretung i.S. von Art. 314a bis ZGB angeordnet. Mit
Eingabe vom 21. Mai 2021 (act. 310) beantwortete die Mutter die Anschlussberu- fung und beantragte deren Abweisung. 5. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 (act. 314) nahm die Kindesvertreterin Stel- lung zu Berufung und Anschlussberufung und beantragte die superprovisorische Abänderung der vorsorglichen Massnahmen in dem Sinn, dass C._____ einstwei- len weiterhin nicht beim Vater übernachte und der geplante stufenweise Ausbau des Kontakts unterbleibe. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2021 gutgeheissen, was nach der Verhandlung vom 29. August 2021 (Prot. S. 9 ff.) mit Beschluss vom 21. September 2021 (act. 323) bestätigt wurde. Mit Eingabe vom 18. November 2021 (act. 326) berichtete der Vater über die Entwicklung des Kontakts mit C._____ nach dem Beschluss vom 21. September 2021. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (act. 330) äusserte sich die Mutter da- zu. Daraufhin erstattete die Kindesvertreterin am 12. Dezember 2021 (act. 333) eine Stellungnahme, zu der sich der Vater am 20. Januar 2022 (act. 338) und die Mutter am 1. Februar 2022 (act. 340) vernehmen liessen. 6. Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 (act. 335) wurde als Ergänzung des vor- instanzlichen Beweisverfahrens dem Vater für die Behauptung, dass seine Ar- beitsfähigkeit als Folge einer Sinusvenenthrombose im August 2018 reduziert sei und er nicht mehr als 80% arbeiten könne, der Hauptbeweis auferlegt und als Beweismittel ein medizinisches Gutachten abgenommen. Jeweils nach Anhörung der Parteien wurde mit Verfügung vom 1. März 2022 (act. 346) Dr. med. I., Facharzt FMH für Neurologie zum Gutachter ernannt und mit Verfügung vom 7. April 2022 (act. 350) der Fragenkatalog festgelegt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Gutachter für den neuropsychologi- schen Teil des Gutachtens Dr. phil. J., Neuropsychologie FSP, beiziehe (act. 362/1-2) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 (act. 370) wurde das Gutachten vom 1. Okto- ber 2022 (act. 365) zusammen mit dem neuropsychologisches Teilgutachten vom 21. September 2022 (act. 369) den Parteien und der Kindesvertreterin zugestellt. Darauf nahmen der Vater am 26. Oktober 2022 (act. 375) und die Mutter am
dem zweiten Therapeuten, Dr. K., klappe die Zusammenarbeit. Man könne also nicht sagen, der Dauerkonflikt betreffe alle Belange des kindlichen Lebens, und solches stelle die Vorinstanz auch nicht fest. Ausserdem falle der grosse Zankapfel der Übernachtungen weg, sobald C. ein erstes Mal beim Vater übernachte und die Mutter einsehen müsse, "dass das Kind nicht von der Rolle fällt". Dann werde sich die Angelegenheit beruhigen (act. 301 S. 16 Rz 76). 3. Die Mutter meint in der Anschlussberufungsantwort zum Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Behauptung des Vaters, dass sich der el- terliche Konflikt auf die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen be- schränke, sei unhaltbar und ganz klar aktenwidrig und stehe im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen des Vaters. Die Gutachterin sei der Meinung, dass ein gemeinsames Gespräch der Eltern untereinander nicht möglich sei, und rate von einer Mediation daher ab. Eine sachgerechte Kommunikation zwischen den Eltern sei nur im Beisein von Dritten möglich. Wie sehr die Eltern zerstritten seien, lasse sich auch einem Schreiben von Dr. K._____ vom 14. Mai 2021 entnehmen, in dem er deren fehlende Bereitschaft zu Gesprächen und einem sinnvollen In- formationsaustausch bemängle. Eine gute Zusammenarbeit sehe anders aus. Bei dieser Ausgangslage sei schwer vorstellbar, dass sich Mutter und Vater laufend über C._____ austauschten und rechtzeitig über sich stellende Fragen einigten (act. 310 S. 3 f.). 4. Aufgrund von getrennten Gesprächen mit beiden Eltern über den jeweils an- deren Elternteil hält die Kindesvertreterin fest, beide Eltern machten den anderen Elternteil für das hochkonflikthafte Elternverhältnis verantwortlich, beide sähen die Möglichkeit zur Veränderung beim anderen und keiner erkenne seinen eigenen Anteil am schwierigen Verhältnis. Es liege nach wie vor ein hochkonflikthaftes El- ternverhältnis vor. An dieser Tatsache ändere der Umstand nichts, dass es den Eltern gelinge, C._____ abwechslungsweise in die Therapie zu bringen, oder dass sie am 22. Juni 2021 zum ersten Mal gemeinsam an einem Elterngespräch der Schule teilgenommen hätten. Diese Entwicklung sei erfreulich, aber noch mei- lenweit davon entfernt, gemeinsam in wesentlichen Fragen einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der Emotionen, mit denen beide Eltern jeweils auf die Erwäh-
nung des anderen Elternteils reagierten, sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Kindesvertreterin hält die gemeinsame elterliche Sorge deshalb nicht für praktikabel und beantragt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter (act. 314 S. 6 f.). 5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der alleinigen Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zutreffend wiedergegeben. Darauf kann ver- wiesen werden (act. 298 S. 23 E. 6.2; vgl. oben 1). Es mag zutreffen, dass der Konflikt der Parteien mit Bezug auf die Frage, ob C._____ beim Vater übernachtet, am intensivsten ist . Die Differenzen erschöpfen sich jedoch nicht in diesem Punkt, sondern die Akten zeigen zahlreiche weitere Streitpunkte. Das Konfliktniveau wird durch die Anzahl der involvierten Fachpersonen illustriert, welche die Folge davon ist, dass die Parteien nicht nur nicht direkt, sondern auch nicht mit der gleichen Fachperson zusammenarbeiten können. So gibt es neben dem Beistand einen Familienbegleiter, der nur die Mutter unterstützt. Der Thera- peut von C._____, dessen Aufgabe nicht auf zwei Personen aufgeteilt werden kann, bezeichnet eine konstruktive Zusammenarbeit mit beiden Eltern als unmög- lich (vgl. act. 333). Auch wenn die anderen Probleme in der Wahrnehmung von der Frage der Über- nachtungen überlagert werden, sind sie nicht verschwunden, wenn der grosse Zankapfel (in den Worten des Vaters) wegfallen sollte. Vielmehr ist zu befürchten, dass sie dadurch an Bedeutung gewinnen, so dass vielleicht die Intensität, aber nicht die Anzahl der Konflikte abnehmen würde. Zudem ist das Problem der Übernachtungen noch immer nicht gelöst, wie der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren und die folgenden Erwägungen zum Besuchsrecht zeigen. Die Regelung der elterlichen Sorge kann nicht auf eine Situation abstellen, in der dieses Problem gelöst sein wird, sondern hat auf dieses ungelöste Problem Rücksicht zu nehmen und sollte
seine Lösung nicht behindern. Auch das spricht für eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter, um zusätzliche neue Konflikte zu vermeiden. 6. Es ist demnach von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt aus- zugehen, der alle Lebensbereiche des Kindes durchdringt und eine Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl von C._____ verhindert. Es ist zu be- fürchten, dass eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kin- deswohl gefährden würde, während eine Alleinzuteilung eine Verbesserung ver- spricht. Die Vorinstanz hatte in dieser Situation erwogen, der Entscheid über die elterliche Sorge habe der Obhut zu folgen, und teilte die alleinige elterliche Sorge der Mut- ter zu (act. 298 S. 22 f. E. 6.3). Anders als vor Vorinstanz verlangt der Vater im Berufungsverfahren nicht mehr die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an sich selbst. Es gibt keinen Grund, von Amtes wegen darauf zurückzukommen. Die Anschlussberufung ist daher mit Bezug auf die elterliche Sorge abzuweisen und die Zuteilung der alleinigen elterliche Sorge an die Mutter durch die Vorin- stanz ist zu bestätigen. B. Besuchsrecht 1. Zur Ausgangslage: Wie erwähnt, hatten sich die Parteien vor Vorinstanz an der Verhandlung vom 18. Juni 2019 auf die Ausdehnung der Kontakte zwischen dem Vater und C._____ in vier Phasen geeinigt. In der dritten und vierten Phase sollte der Kontakt auch Übernachtungen umfassen. Der Vater verzichtete aller- dings auf die gerichtliche Vollstreckung für den Fall, dass sich der Therapeut von C._____ gegen Übernachtungen ausspreche (act. 155 und 156). In der Folge kam es zu einem (parallel zum vorinstanzlichen Scheidungsverfahren geführten) Vollstreckungsverfahren, in dem die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 10. September 2020 das Vollstreckungsbegehren mit Bezug auf die Übernachtungen abwies, weil nicht abgeklärt worden sei, ob sich der The- rapeut gegen Übernachtungen ausspreche (act. 271 S. 17 f.).
Aufgrund des (durch die Kindesvertreterin veranlassten) superprovisorischen vor- sorglichen Massnahmenentscheides des Referenten vom 2. Juli 2021 (act. 318), der mit Beschluss der Kammer vom 21. September 2021 (act. 323) bestätigt wur- de, gilt nach wie vor dieser Zustand und nicht die vorinstanzliche Regelung im Scheidungsurteil, die Übernachtungen vorsieht und Gegenstand der Berufung ist. 2.a) Die Vorinstanz hielt dafür, was die Parteien in ihrer Vereinbarung als vierte Phase während des laufenden Verfahrens vorgesehen hätten, sei auch für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils angemessen. Das von der Vorin- stanz eingeholte Gutachten (act. 154) attestiere auch dem Vater, er sei erzie- hungsfähig, und sehe keine Gründe für eine Begleitung der Besuche. Gegen eine umfassendere Betreuung unter der Woche sprächen die Schwierigkeiten der El- tern bei der Kommunikation untereinander. Gegen eine Beschränkung auf Wo- chenenden spreche, dass gerade kleinere Kinder Kontaktunterbrüche von zwölf Tagen als sehr lange erlebten. Mit Blick darauf erscheine das, was die Parteien für die Zeit des Scheidungsverfahrens vereinbart hätten, auch später weiterhin angemessen. Die von der Mutter behauptete Angst von C._____ vor dem Vater sei "keine von der Gesuchstellerin unabhängige Grösse". Es sei ihre Aufgabe, C._____ für die Besuche beim Vater zu motivieren, anstatt Ängste zu schüren. Ein neuerliches Hinausschieben der Übernachtungen würde die Schwierigkeiten der Angewöhnung lediglich verzögern (act. 298 S. 27 f.). Jede Erweiterung der Kontakte von C._____ zum Vater von der Einschätzung ei- ner Fachperson abhängig zu machen, sei nicht zweckmässig. Erstens mache ei- ne solche Regelung den Therapeuten zum Schiedsrichter zwischen den Eltern, was ihm erschwere, C._____ zu helfen, was seine eigentliche Aufgabe sei. Zwei- tens schaffe sie Anreize, die Einschätzung der Fachperson im direkten Kontakt oder indirekt über C._____ zu beeinflussen, und vor einem solchen Gezerre sei C._____ zu schützen mit einer Regelung, die nicht durch das Verhalten der Eltern beeinflusst werden könne. Drittens sei es auch wichtig, dass die Eltern die Kon- taktregelung gegenüber C._____ als nicht verhandelbar kommunizieren könnten (act. 298 S. 28).
Die Mutter habe starke Bedenken gegen Übernachtungen von C._____ beim Va- ter. Dass die Gutachterinnen eine alternierende Obhut erwögen, lasse darauf schliessen, dass sie diese Bedenken nicht teilten. Allfällige Angewöhnungs- schwierigkeiten seien nicht auszuschliessen, aber im längerfristigen Interesse von C., eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben zu können, in Kauf zu nehmen (act. 298 S. 28 f.). Weil zu erwarten sei, dass C. die ersten Nächte an einem fremden Ort schlecht und spät schlafen werde, sei im Sinne einer Abstufung mit Übernachtun- gen am Wochenende zu beginnen, damit sie am anderen Morgen ausschlafen könne. Ausgehend von der Erwartung, dass sie drei oder vier Übernachtungen brauche, um sich anzugewöhnen, sah die Vorinstanz für die ersten beiden Mona- te nach Eintritt der Rechtskraft Übernachtungen nur am Wochenende vor (ent- sprechend der Phase 3 der Vereinbarung vom 18. Juni 2019) und erst danach auch vom Mittwoch auf den Donnerstag entsprechend Phase 4 (act. 298 S. 29). b) Angesichts der stark zerstrittenen Verhältnisse sah die Vorinstanz einstwei- len von einem Ferienbesuchsrecht ab. Der Vater müsse aber akzeptieren, dass die Mutter mit C._____ in die Ferien fahre, obwohl das die vorgesehenen Besu- che tangiere. Umgekehrt dürfe auch er in die Ferien, auch wenn er dann seine Betreuungszeiten, die zugleich Recht und Pflicht seien, nicht wahrnehmen könne. Um Konflikten vorzubeugen, regelte die Vorinstanz entsprechend, dass der Vater berechtigt ist , während vier Wochen im Jahr sein Besuchsrecht nicht auszuüben, und dass die Mutter berechtigt ist, während vier Wochen pro Jahr mit C._____ in die Ferien zu fahren, auch wenn das zum Ausfall des Besuchsrechts des Vaters führt, was jeweils mindestens drei Kalendermonate im Voraus gegenseitig mitzu- teilen ist (act. 298 S. 30 E. 7.4 a.E. und S. 58 Disp-Ziff. 4). 3.a) Die Mutter wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine Ausweitung des Be- suchsrechtes auf Übernachtungen und fordert, dass der persönliche Kontakt auf Besuche ohne Übernachtungen beschränkt wird (act. 296 S. 6 Rz 15).
Auf die Nachricht, das Besuchsrecht werde unter Umständen auf Übernachtun- gen ausgeweitet, sei C._____ in Panik geraten und habe am 23. November 2020 gegenüber ihrem Therapeuten Dr. K._____ ihre Ängste und ihre Überforderung klar zum Ausdruck gebracht und habe angedroht, sich einem Besuchsrecht mit Übernachtung ganz klar zu widersetzen (act. 296 S. 6 f. Rz 19). C._____ zeige immer noch eine anhaltende strikte Ablehnung gegenüber dem Vater und wolle keinen Kontakt zu ihm. Sie sei sich bewusst, dass ihr Widerstand ihre Mutter der Strafandrohung aussetze. Sie fühle sich für ihre Mutter verantwort- lich und müsse diese vor einer Strafverfolgung schützen. So lange sie sich nur für ein paar Stunden und nicht über Nacht beim Vater aufhalten müsse, könne sie sich, wenn auch widerwillig darauf einlassen, die Anwesenheit des Vaters zu er- dulden und alles widerwillig über sich ergehen zu lassen. Da das Besuchsrecht ab dem 27. Juli 2019 für längere Zeit unterbrochen gewesen sei, würden die eige- nen, früheren positiven Erfahrungen zum Vater gemäss Gutachten in den Hinter- grund treten. Es liege keine Bindung zum Vater mehr vor. Das Gutachten vom 3. Juni 2019, welches vor diesem Kontaktunterbruch erstellt worden sei, habe diesen neuen Entwicklungen keine Rechnung tragen können. Die Vorinstanz stel- le auf eine falsche Sachverhaltsdarstellung ab (act. 296 S. 7 f.). Aufgrund seiner fehlenden Bindung zu seiner Tochter werde es dem Vater nicht möglich sein, seine eingeschüchterte Tochter bei einer Ausdehnung des Be- suchsrechtes auf Übernachtungen zu trösten. Die ablehnende Haltung gegenüber dem Vater sei nicht nur auf die Unterbrüche des Besuchsrechts, sondern auch auf sein Verhalten während der Besuche bzw. der Übergaben zurückzuführen. C._____ sei Zeugin von massiver häuslicher Gewalt geworden und nehme den Vater auch seit der Wiederaufnahme der Besuche im Jahr 2020 regelmässig als aggressiv wahr, was aufgrund der gesamten Umstände nicht bagatellisiert werden dürfe (act. 296 S. 8). Die Ängste von C._____ würden nicht von der Mutter geschürt. Es sei bei diesen besonderen Umständen ganz klar, warum C._____ Angst habe und nicht in der Lage sei, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung mit Übernachtungen nach- zu leben, was nicht von der Mutter zu verantworten sei. Es gehe nicht um Ange-
wöhnungsschwierigkeiten, wie dies die Vorinstanz zu bagatellisieren versuche, sondern es gelte, eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern, was Dr. K._____ im Rahmen eines beantragten Gutachtens hätte bestätigen können. Mit dem Ver- zicht auf eine Begutachtung habe ihr die Vorinstanz das Recht auf diesen Beweis verwehrt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (act. 296 S. 9). Die Kontakte mit dem Vater müssten behutsam, schrittweise und sehr langsam aufgebaut werden. Der Abbau von C.s Ängsten und ihrer andauernden Ab- wehrhaltung gegenüber dem Vater erfordere seine Zeit. Es sei dem Kind die er- forderliche Zeit einzuräumen, die traumatischen Geschehnisse ohne zusätzliche Belastungen aufzuarbeiten. Übernachtungen von C. beim Vater seien im heutigen Zeitpunkt klar verfrüht und liessen sich mit dem Kindeswohl nicht verein- baren. Die Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen werde die Ab- wehrhaltung von C._____ gegenüber ihrem Vater entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz ganz klar verstärken (act. 296 S: 9 f. Rz 30 f.; act. 310 S. 6 Rz 20). Prognosen, wann sich eine Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles rechtfertigen lasse, seien nicht mög- lich. Auf eine zeitliche Begrenzung solle daher verzichtet werden, da eine zeitliche Begrenzung C._____ nur wieder unter Druck setzen würde, wovor sie zu schüt- zen sei. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, wäre die Entscheidung über eine spätere Ausweitung des Besuchsrechts an eine Fachperson zu delegie- ren (act. 296 S. 10). Mit ihren Bedenken gegen eine Delegation an eine Fachperson übersehe die Vor- instanz, dass ein elterlicher Konflikt stets nach Massgabe der Interessen des Kin- deswohles zu regeln sei. Nur C._____ sei in Therapie. Die Eltern hätten sich grundsätzlich der Behandlung fern zu halten. Damit sei nicht einzusehen, inwie- fern die Fachperson überhaupt der Gefahr einer Beeinflussung ausgesetzt sein sollte. Der von der Vorinstanz implizierte generelle Verdacht, dass sich ein Fach- mann einer allfälligen Beeinflussung durch die Kindseltern nicht entziehen könne, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz übersehe sodann, dass die Einschätzungen der Fachperson bei einer Delegation objektiv begründet werden
müsse und vom Gericht auf Unabhängigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüft werde (act. 296 S. 10 f.). b) Die Mutter wendet sich auch gegen die Beschränkung ihres Ferienrechts auf vier Wochen. Das Recht, mit den Kindern Zeit zu verbringen, sei in der elterlichen Obhut inbegriffen. Da die Vorinstanz der Mutter die alleinige elterliche Obhut zu- geteilt habe, bleibe für die Regelung eines Besuchs- oder Ferienbesuchsrechts ihr gegenüber kein Raum (act. 296 S. 5 Rz 10). Die Beschränkung des Ferienrechts der Mutter mit ihrer Tochter laufe auf die An- ordnung von Kindesschutzmassnahmen i.S. einer Weisung nach Art. 307 ZGB über die Pflege und Erziehung hinaus, was eine Gefährdung des Kindeswohls vo- raussetze (act. 296 S. 5 Rz 11). Die Vorinstanz vermöge keine Gefährdung des Kindeswohls nachzuweisen. Es gehe ihr lediglich darum, allfälligen Konflikten vorzubeugen. Die Vorinstanz stelle fest, dass das Problem der Ferienabwesenheit angesichts der Ausweitung des Besuchsrechtes nicht mehr so gravierend sei. Indem die Vorinstanz Kindes- schutzmassnahmen quasi auf Vorrat anordne, ohne dass sie derzeit erforderlich seien, habe sie das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip verletzt (act. 296 S. 5 f. Rz. 12 ff.). 4.a) Auf die Berufung der Mutter antwortet der Vater, wenn sie finde, das Kind könne wegen seiner Ängste nicht beim Vater übernachten und man müsse lang- sam vorgehen und Fachleute involvieren, um diese Ängste abzubauen, rede sie am eigentlichen Problem vorbei. Die ausschliessliche Betreuung durch die Mutter sei dem Wohl des Kindes nicht förderlich, was Grund genug sei, die Betreuungs- zeit des Vaters auszudehnen (act. 301 S. 4 f.). Schwierigkeiten hätten immer dann besonders intensiv bestanden, wenn die Be- treuung durch den Vater wieder begonnen habe, d.h. wenn die Mutter das Kind eine gewisse Zeit allein unter ihren Fittichen gehabt habe, und die Probleme hät- ten sich reduziert, wenn der Vater das Kind regelmässig betreut habe. Aufgrund dieser Erfahrungen sei die sachverhaltsbasierte Prognose, dass die Ausdehnung
der Betreuung durch den Vater zu einer Entspannung führen werde, während die Einschränkung zu mehr Schwierigkeiten führen werde (act. 301 S. 5 f. Rz. 19 f.). Als Entgegnung auf die Forderung der Mutter, man müsse langsam vorwärts ge- hen, um das Kind nicht zu überfordern, und Fachleute einbeziehen, verweist der Vater auf die Vereinbarung vom 19. Juni 2019, gemäss der C._____ ab Dezem- ber 2019 beim Vater übernachten dürfte, was immer noch nicht stattfinde, und meint, die Langsamkeit, die sich die Mutter vorstelle, heisse Stillstand. Wenn es im gleichen Tempo weitergehe, werde C._____ erwachsen sein, bevor eine Übernachtung stattfinde (act. 301 S. 6 Rz. 22 f.). Im Sommer 2019 habe die Mutter mit den Ferien verhindert, dass die Vereinba- rung umgesetzt werden konnte. Im Herbst 2019 habe sie die Übergabe des Kin- des bei der Bahnhofshilfe verhindert und anschliessend das Kind überhaupt nicht mehr gebracht. Im von ihm angestrengten Vollstreckungsverfahren habe der Va- ter zwei Mal einer Sistierung zugestimmt, weil die Mutter behauptet habe, sie wer- de in dieser Zeit das Kind mit der Hilfe von Fachleuten auf die Übernachtungen vorbereiten. Am Schluss habe die Mutter weiterhin ihre Mitwirkung verweigert. Mittlerweile liege die von der Mutter geforderte Stellungnahme von Dr. K._____ vor, der am 9. November 2020 mitgeteilt habe, dass Übernachtungen unbedenk- lich seien, was die Mutter aber in keiner Weise beeindrucke, die darüber kein Wort in ihrer Berufung verliere, sondern fordere, dass der Entscheid an eine Fachperson delegiert werde (act. 301 S. 6 f.). Die sachverhaltsbasierte Prognose sei, dass die Mutter Fachleute nicht als Hilfe zu einer Ausdehnung der Betreuung durch den Vater betrachte, sondern als Mittel um Übernachtungen von C._____ beim Vater zu verhindern, und dass nur die Ansetzung von Fristen, die Auferlegung von Pflichten und die Androhung von Sanktionen gegenüber der Mutter zu einer positiven Entwicklung führe (act. 301 S. 7). Die Ausdehnung der Betreuung durch den Vater habe bisher noch nie Druck auf das Kind verursacht. Was Druck verursacht habe, seien die Aktivitäten der Mutter, die Betreuung durch den Vater oder gar die Ausdehnung zu verhindern. Die Be-
treuung durch den Vater sei nicht am Widerstand von C., sondern an dem- jenigen der Mutter gescheitert (act. 301 S. 8). Nachdem sich der von Anfang an unbegründete Vorwurf des sexuellen Miss- brauchs zu Tode gelaufen habe, habe die Mutter die angebliche Gewalttätigkeit des Vaters ausgegraben, welche der Vater C. im April 2019 zugemutet ha- ben solle. Unmittelbar anschliessend habe der Vater C._____ während zwei Mo- naten regelmässig betreut, ohne dass es irgendwelche Anzeichen gegeben habe, dass sich dieser Vorfall irgendwie auf die Beziehung auswirke, und die Mutter ha- be am 19. Juni 2019 zugestimmt, dass die Begleitung aufgehoben und die Be- treuung des Vaters ausgedehnt werde. Wenn die Mutter diese Episode (angebli- che Gewalttätigkeit) in der Berufung wieder ausgrabe, verhalte sie sich (einmal mehr) widersprüchlich (act. 301 S. 8 Rz. 35). Ausserdem sei die häusliche Gewalt von der Mutter ausgegangen. Nach ihrer Lo- gik müsste man ihr C._____ sofort wegnehmen. Dadurch, dass sich der Vater einmal gegen die physische Gewalt der Mutter gewehrt habe, habe C._____ nicht mehr Gewalt erlebt, als ihr die Mutter schon mehrfach zugemutet habe (act. 301 S. 8 f.). Die Mutter habe schon vor zwei Jahren Übernachtungen zugestimmt. Darum kön- ne der Entscheid der Vorinstanz nicht falsch sein, Übernachtungen im gleichen Umfang anzuordnen (act. 301 S. 9 Rz. 38). b) Der Vater widerspricht der Auffassung der Mutter, dass es sich bei der Be- stimmung, die Mutter dürfe vier Wochen Ferien mit dem Kind verbringen, um eine Kindesschutzmassnahme handle. Als Teil der Betreuungsregelung koordiniere diese Bestimmung das Ferienrecht der Mutter mit dem Betreuungsrecht des Va- ters. Diese Regelung schütze die Mutter, die andernfalls während des ganzen Jahres das Besuchsrecht gewähren müsste und gar nie längere Zeit in die Ferien gehen könnte. Aber sie sei nicht notwendig, weil der Vater auf seinem wöchentli- chen Besuchsrecht beharren würde, sondern weil die Mutter das Kind jede Som- merferien fünf Wochen ins Ausland verfrachtet und ihr Ferienrecht planmässig da-
zu missbraucht habe, den Kontakt des Kindes zum Vater zu unterbinden (act. 301 S. 3 f.). c) Mit der Anschlussberufung will der Vater eine Ausdehnung seiner Kontakte zu C._____ auf ein Wochenendbesuchsrecht erreichen, das am Freitagabend nach der Schule beginnt. Dafür soll C._____ nicht allwöchentlich, sondern nur je- de zweite Woche vom Mittwoch auf den Donnerstag bei ihm übernachten. Der grosse Knackpunkt bestehe darin, dass die Mutter um jeden Preis verhindern wol- le, dass C._____ beim Vater übernachte. Sei diese Klippe einmal gemeistert, ge- be es keinen Hinderungsgrund mehr, dass das Kind nicht auch zwei Nächte hin- tereinander beim Vater übernachte. Dasselbe gelte für die Ferien. Um den Be- denken der Vorinstanz Rechnung zu tragen, könne die Ferienbetreuung in diesem Jahr auf zwei Wochen beschränkt werden. Ab dem nächsten Jahr solle das Kind während vier Wochen Ferien vom Beklagten betreut werden (act. 301 S. 16 f.). 5. In ihrer Anschlussberufungsantwort erinnert die Mutter daran, dass das Be- suchsrecht in erster Linie den Interessen den Kindes diene und dem Kindeswohl entsprechen müsse. Es gehe nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu suchen, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Der Vater stelle wiederum seine eigenen Interessen in den Vordergrund. Er setze sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinander, sondern setze dem wiederum lediglich seine eigene Sichtweise entgegen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts überfordere C._____ und gefährde ihr Wohl. C.s Sichtweise sei (über die Kindesvertreterin) in die Beurteilung einzubringen. Gemäss einem Schreiben von Dr. K. vom 14. Mai 2021 gebe es in der Behandlung von C._____ noch keinen Fortschritt. Die Eltern müssten sich mit psychologischen Fachleuten auf eine zukünftige Ausdehnung des Besuchsrechtes auf Übernachtungen vorbereiten und C._____ müsse behut- sam darauf vorbereitet werden. Die Anschlussberufung des Vaters sei (auch in diesem Punkt) unbegründet (act. 310 S. 4 ff.). In ihrer Stellungnahme zum neurologischen und neuropsychologischen Gutachten über den Vater vom 1. Oktober 2022 anerkennt die Mutter, dass der Beweis für die behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Vaters damit erbracht sei.
Weiter folgert sie aus den im Gutachten ausgewiesenen gesundheitlichen Prob- lemen des Vaters, aufgrund derer er keinem geregelten Tagesablauf nachgehen könne, damit sei auch die Betreuung von C._____ nicht gewährleistet. Die Be- treuung eines Kindes erfordere ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerk- samkeit und sei mit Stress verbunden und verlange eine hohe Belastbarkeit. Da der Vater bereits heute ohne Betreuungsverantwortung an seine Belastungsgren- ze stosse, sei eine zusätzliche Betreuung von C._____ über das Wochenende und in den Ferien nicht zu verantworten. An der aktuellen Betreuungsregelung sei damit auch inskünftig festzuhalten (act. 381 S. 2 f. Ziff. 3 f.). 6. Obwohl die Kindesvertreterin persönliche Kontakte von C._____ zu ihrem Vater für wichtig hält, erachtet sie Übernachtungen beim Vater zum aktuellen Zeitpunkt für überfordernd. Dabei bezieht sie sich auf eine Meinungsäusserung des Therapeuten von C., Dr. K., vom 24. Juni 2021 (act. 315/4). Der Mutter sei es nicht gelungen, C._____ auf Übernachtungen mit dem Vater vorzu- bereiten. C._____ könne nur gemeinsam mit der Mutter einschlafen. Allerhöchs- tens einmal pro Woche komme es vor, dass sich die Mutter beim Einschlafen nicht neben C._____ lege (act. 314 S. 7 Rz 5). Wie lange C._____ brauchen werde, um sich auf Übernachtungen einlassen zu können, könne nicht vorausgesagt werden. Es sei daher auf eine Stufenregelung des Besuchsrechts zu verzichten, um C._____ nicht unnötig unter Druck zu set- zen. Die Delegation des Entscheides über die Ausweitung des Besuchsrechts an eine Fachperson, zum Beispiel an Dr. K., wäre einerseits eine Instrumenta- lisierung des Therapeuten und würde andererseits C. ihren neutralen the- rapeutischen Raum wegnehmen. Müsste der Therapeut seine Entscheidung be- gründen, würde er sich zwischen die elterlichen Fronten begeben und höchst- wahrscheinlich von einem Elternteil abgelehnt werden. So bestünde das Risiko, dass C._____ nicht nur zwischen den Eltern, sondern auch zwischen einem El- ternteil und ihrem Therapeuten in einen Loyalitätskonflikt gerate, und dass der Therapeut gegenüber den Eltern seine aktuell positiv vermittelnde Rolle verliere. Auch der Beistand könne diese Rolle nicht übernehmen, da er sonst von den El-
tern als parteiisch erlebt werde und damit die gut funktionierende Zusammenar- beit mit ihm riskiert würde (act. 314 S. 8 f. Rz 8 f.). Unter Hinweis auf C.s Bedürfnis nach Kontinuität im persönlichen Verkehr zu ihrem Vater, um das bewusste böse Vaterbild, welches ihr von ihrer Mutter vermittelt worden sei, zu überwinden und sich ein eigenes Vaterbild zu erarbeiten, das aktuell noch zu schwach sei, als dass sie bei einem Unterbruch des Kontakts darauf vertrauen könnte, hält die Kindesvertreterin eine Begrenzung des Unter- bruchs der persönlichen Kontakte zum Vater durch die von der Vorinstanz vorge- sehene Einschränkung des Ferienrechts für sinnvoll (act. 314 S. 9 f. Rz 14). 7. Die Mutter will mit der Berufung eine Ausdehnung des gegenwärtigen Kon- takts zwischen dem Vater und C. am Samstag und Sonntag tagsüber und am Mittwochnachmittag auf Übernachtungen vom Samstag auf den Sonntag und vom Mittwoch auf den Donnerstag verhindern. Wie sich aus der Begründung ergibt, ist sie nicht grundsätzlich gegen einen Kontakt in diesem Umfang, sondern hält die Ausdehnung der Kontakte auf Übernachtungen gegenwärtig für verfrüht (act. 296 S. 9 Rz 30). Das zeigt auch der Umstand, dass sie einer entsprechen- den Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens zugestimmt hatte. Darauf bezog sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid, als sie eine solche Regelung auch für die Zukunft als angemessen bezeichnete (vgl. act. 298 S. 27 oben). C._____ ist mittlerweile im Primarschulalter. Ein Besuchsrecht mit Übernachtun- gen ist in diesem Alter üblich und entspricht den allgemeinen Empfehlungen, so- fern im konkreten Einzelfall keine Gründe dagegen sprechen. Gründe, die prinzi- piell Übernachtungen ausschlössen, werden von der Mutter nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Kontakt zwischen dem Vater und C._____ vorübergehend unterbrochen war und zeitweise nur begleitet stattfand, war die Folge des von der Mutter erhobenen Vorwurfs von sexuellen Übergriffen, der sich in einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden als unbegrün- det erwies und daher keine taugliche Begründung für eine entsprechende Ein- schränkung darstellt (vgl. dazu act. 298 S. 16 f.).
Auch das von der Vorinstanz eingeholte Psychologische Gutachten enthält mit Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Vaters keine Hinweise, die eine dauerhafte Einschränkung des Kontakts durch den Verzicht auf Übernachtungen rechtferti- gen würden (vgl. act. 154 S. 67 ff. und S. 76 f.). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass für die Anordnung eines neuen Gutachtens oder anderer Abklä- rungen, und die Vorinstanz verletzte weder die Untersuchungsmaxime noch das Recht der Mutter auf Beweis, wenn sie darauf verzichtete. Hinzu kommt, dass Dr. K._____ zwar fachlich als Gutachter qualifiziert wäre, aber aufgrund seiner bisherigen Involvierung als Therapeut von C._____ für diese Aufgabe nicht in Frage kommt. 8. Auch die Mutter bezeichnet eine Annäherung zum Vater als begrüssens- wert. Über dieses Ziel besteht demnach keine grundlegende Differenz. Diese Kontakte müssten nach dem Dafürhalten der Mutter jedoch behutsam, schrittwei- se und sehr langsam aufgebaut werden, was der gegenwärtige Kontakt (ohne Übernachtungen) erlaube. Da Prognosen nicht möglich seien, will sie darauf ver- zichten, einen Ausbau vorzusehen (act. 296 S. 9 f.). Die Anordnung des Ausbaus der Kontakte zwischen Vater und Tochter zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft beruht auf einer Prognose über die zukünfti- ge Entwicklung. Eine solche Prognose ist entgegen der Ansicht der Mutter nicht unmöglich, aber sie ist - wie jede Prognose - mit Unsicherheiten behaftet. Zusätz- liche Abklärungen ändern nichts an dieser Ausgangslage und können daher un- terbleiben. Sollte sich die gemachte Prognose in Zukunft als falsch erweisen, muss die Ent- scheidung korrigiert und der geplante Ausbau allenfalls verschoben werden. Ver- zichtet man hingegen zum heutigen Zeitpunkt darauf, einen zukünftigen Ausbau vorzusehen, muss der Entscheid in Zukunft aller Voraussicht nach ergänzt wer- den, es sei denn, man würde das Ziel eines Ausbaus der Kontakte aufgeben, was jedoch eine noch grundlegendere Änderung wäre. Die Notwendigkeit einer zukünftigen Abänderung ist demnach bei beiden dieser Varianten nicht ausgeschlossen. Das Gericht muss sich für eine davon entschei-
den. Dabei spielen folgende Kriterien mit Blick auf das Kindeswohl, das alleine im Fokus steht, eine Rolle: Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass in Zukunft eine Änderung oder Ergänzung nötig wird? Welche Partei muss die Initiative ergreifen, um in der Zukunft eine Änderung oder Ergänzung herbeizuführen? Welchen Ein- fluss hat die heute getroffene Regelung auf die zukünftige Entwicklung? Es lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass sich eine Prognose über den Zeit- punkt des Ausbaus als falsch erweist und eine Regelung, die gestützt auf eine solche Prognose einen Ausbau vorsieht, dereinst abgeändert und der vorgesehe- ne Ausbau verschoben werden muss. Vielleicht erweist sich die Entscheidung aber auch als ungefähr richtig oder sogar als zu vorsichtig, und kann ohne Ände- rung umgesetzt werden. Werden Umfang und Zeitpunkt des Ausbaus der Kontakte offen gelassen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass ein solcher Ausbau früher oder später statt- finden soll, steht hingegen fest, dass der Entscheid irgendwann ergänzt werden muss, es sei denn die Parteien einigen sich untereinander. Damit ist aber vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensablaufs nicht zu rechnen. Eine zukünftige Abänderung ist somit wahrscheinlicher, wenn darauf verzichtet wird, einen Aus- bau der Kontakte vorzusehen, als wenn eine solche Regelung getroffen wird auf- grund einer Annahme über die zukünftige Entwicklung mit all ihren naturgemäs- sen Unsicherheiten. Wird auf eine Regelung des Ausbaus verzichtet, ist es am Vater, zu gegebener Zeit eine Ergänzung der Regelung zu verlangen. Während daraufhin überprüft wird, ob die Voraussetzungen für einen Ausbau der Kontakte nun erfüllt sind, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann, insbesondere wenn sich die Mutter wie heute dagegen stellt, gilt immer noch die bisherige Regelung. Um einen im Scheidungsurteil geregelten Ausbau der Kontakte aufzuschieben, müsste hingegen die Mutter aktiv werden und eine Änderung des vorgesehenen Zeitplans verlangen. Wie die vorsorglichen Massnahmen im vorliegenden Verfah- ren zeigten, stehen geeignete prozessuale Werkzeuge zur Verfügung, um in einer solchen Situation rasch zu handeln und einen vorgesehenen Ausbau der Kontak-
te vorsorglich zu stoppen. Eine solche Regelung ist daher auch mit Blick auf das Kindeswohl unbedenklich. Es kann der Mutter somit ohne Weiteres zugemutet werden, dass ihr die Rolle der Abänderungsklägerin zugeschoben wird. Der Einfluss der Regelung auf die zukünftige Entwicklung als drittes Kriterium weist in die gleiche Richtung. Eine Regelung, die einen zukünftigen Ausbau der Kontakte vorsieht, führt den Parteien dieses Ziel vor Augen und hält sie dazu an, sich darauf vorzubereiten. Das gilt auch für die beteiligten Fachpersonen, die sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an einer solchen Regelung orientieren und sich insbesondere gegenüber den Parteien zur Legitimierung darauf berufen können (vgl. dazu act. 327/3 und act. 333 S. 2). Sieht die Regelung hingegen keinen Aus- bau vor, besteht die Gefahr, dass alle Beteiligten auf äussere Veränderungen warten und nichts geschieht. In diesem Zusammenhang ist an die Einschätzung der Vorinstanz zu erinnern, dass es Kontakte zwischen dem Vater und C._____ nach einem monatelangen Unterbruch erst wieder unter dem Druck eines Vollstreckungsverfahrens gab (act. 298 S. 33). Der letzten Stellungnahme der Kindesvertreterin ist zu entneh- men, dass sich im Hinblick auf die Vorbereitung von Übernachtungen nichts mehr tat, seit der vorgesehene Ausbau der Kontakte von der Kammer im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen aufgehoben wurde (vgl. act. 333 S. 2). Die Erfahrun- gen in diesem Verfahren sprechen somit ebenfalls für eine Regelung, die den zu- künftigen Ausbau der Kontakte nicht der Eigeninitiative der Parteien überlässt, damit sich die auf den ersten Blick überzeichnet erscheinende Befürchtung des Vaters, es komme erst zu Übernachtungen, wenn C._____ erwachsen sei (act. 301 act. 301 S. 6 Rz. 23) am Ende nicht doch bewahrheitet. 9. Für den Fall, dass nicht von einer Regelung des Ausbaus des Kontakts ab- gesehen wird, möchte die Mutter den Entscheid über den Zeitpunkt dieses Aus- baus an eine Fachperson delegieren (act. 296 S. 10 f. Rz. 34 ff.). Das vom Vater eingereichte Schreiben von Dr. K._____ an beide Eltern vom 9. November 2021, in dem er unter Verweis auf den ausstehenden gerichtlichen Entscheid schreibt, dass er die Therapie unter diesen Umständen für sich und die
Eltern als sehr belastend erachte und dass ihm klar formulierte Aufträge fehlten (act. 327/3), zeigt eindrücklich, dass die Gefahr einer Instrumentalisierung und Beeinflussung durch die Eltern - entgegen der Auffassung der Mutter (act. 296 S. 11 Rz 36) - nicht aus der Luft gegriffen ist. Der Verweis der Mutter, dass die Einschätzung einer Fachperson bei einer Dele- gation einer gerichtlichen Überprüfung unterliege (act. 296 S. 11 Rz 37), vermag die Befürchtung der Vorinstanz nicht zu entkräften, dass die Fachperson durch die Delegation von den Parteien instrumentalisiert und in ihre Auseinanderset- zung hineingezogen würde (act. 298 S. 28), da eine anschliessende Überprüfung an dieser Problematik nichts ändert, sondern die entsprechende Auseinanderset- zung lediglich vor eine gerichtliche Instanz verlagert und damit verlängert. Auf die- se Gefahr weist auch die Kindesvertreterin hin, die davor warnt, dass C._____ den neutralen therapeutischen Raum bei Dr. K._____ verlieren würde, würde der Entscheid über die Ausweitung an ihn delegiert (act. 314 S. 8 Ziff. 9). Von einer Delegation der Kompetenz zur Ausweitung der Kontakte zwischen dem Vater und C._____ an eine Fachperson ist daher abzusehen. 10. Mit der Begründung, ein neuerliches Hinausschieben des nächsten Schrit- tes, dass C._____ bei ihrem Vater übernachte, würde die Schwierigkeiten ledig- lich verzögern, hatte die Vorinstanz den Ausbau der Kontakte zwischen C._____ und dem Vater auf eine Übernachtung am Wochenende per sofort angeordnet und für den weiteren Ausbau auf eine zusätzliche Übernachtung am Mittwoch ei- ne Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen (act. 298 S. 28). Dieser Zeitplan erwies sich als zu ehrgeizig. Nicht nur die Mutter wehrte sich da- gegen, sondern auch die Kindesvertreterin warnte davor, dass Übernachtungen beim Vater zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur C._____, sondern das ganze System überfordern würden. Die Vollstreckung von Übernachtungen sorge für Un- ruhe, welche C._____s Ressourcen und damit auch den Therapieerfolg blockiere, und sollte daher vermieden werden (act. 314 S. 7 f.).
Die Kammer ist den Bedenken der Kindesvertreterin im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen gefolgt und setzte den Ausbau der Kontakte auf Übernach- tungen für die Dauer des Verfahrens aus (vgl. act. 318 S. 8 f.). Dieser Entscheid erfolgte unter Verweis auf die voraussichtlich beschränkte Dauer des Verfahrens und sollte den Entscheid in der Sache nicht präjudizieren. Die Notwendigkeit einer Ergänzung des Beweisverfahrens zu den Unterhaltsbeiträgen führte dazu, dass das Verfahren und damit dieser Zustand länger als ursprünglich vorgesehen an- dauerte. Wie der letzten Eingabe der Kindesvertreterin vom 12. Dezember 2021 zu ent- nehmen ist, hat sich an der Ausgangslage mit Bezug auf Übernachtungen nichts geändert (vgl. act. 333 S. 2). Das deutet darauf hin, dass diese Zeit nicht oder zumindest nicht wesentlich zur Vorbereitung von Übernachtungen von C._____ beim Vater genutzt wurde. Wie oben ausgeführt, ist dennoch entgegen der Anträ- ge der Mutter und der Kindesvertreterin ein zukünftiger Ausbau des Kontakts zwi- schen dem Vater und C._____ vorzusehen. Bei der zeitlichen Festsetzung des Ausbaus ist ihren Bedenken allerdings Rechnung zu tragen und eine Übergangs- frist anzusetzen, die ausgehend vom äusserlich nach wie vor unveränderten sta- tus quo bei gutem Willen aller Beteiligten genügt, um diese Vorbereitungen nach- zuholen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass C._____ im Rahmen der vorsorglichen Mass- nahmeregelung regelmässig Kontakt zum Vater hatte, wenn auch ohne Über- nachtungen, und ausserdem während dieser Zeit zwei Jahre älter wurde, was den Ausbau der Kontakte grundsätzlich begünstigt, auch wenn aufgrund der Berichte der Kindesvertreterin und des Familienbegleiters über Symbiose und Parentifizie- rung mit Bezug auf den Ablösungsprozess von der Mutter nicht von einem alters- entsprechenden Entwicklungsstand ausgegangen werden kann (vgl. act. 333 S. 3 f. Ziff. 2 ff. und S. 7 Ziff. 4; act. 315/8). Dr. K., dem diese besonderen Umstände als Therapeut von C. bes- tens bekannt sind, erachtet für die Vorbereitung von Übernachtungen einen Zeit- raum von bis zu einem halben Jahr als angemessen (act. 334). Auf diese Ein- schätzung einer Fachperson, die von keiner Seite angezweifelt wurde, ist abzu-
stellen. Ob sie richtig ist, lässt sich ohnehin nicht abstrakt, sondern nur in der Pra- xis überprüfen und wird massgeblich davon abhängen, ob beide Parteien loyal mitwirken. Mit den Übernachtungen ist demnach nach den nächsten Sommerferien im Au- gust 2023 zu beginnen. Weil es an Wochentagen eher möglich ist, die Unterstüt- zung von Fachpersonen in Anspruch zu nehmen, ist von Mittwoch auf Donnerstag anzufangen. Zwar stehen am Abend oder während der Nacht in der Regel auch unter der Woche keine Fachpersonen zur Verfügung, aber so ist zumindest eher eine zeitnahe Vor- und Nachbereitung möglich. Nach ungefähr einem Vierteljahr, d.h. ab dem auf die Herbstferien folgenden Monat November sollen auch am Wo- chenende Übernachtungen stattfinden. Um den Druck auf C._____ und auf die Parteien zu mildern, insbesondere auch im Zusammenhang mit der begleitenden Weisung und Strafandrohung (vgl. unten C.5), und um zu verhindern, dass die ganze Regelung scheitert, wenn sie sich nicht auf Anhieb reibungslos umsetzen lässt, ist für die einzelnen Ausbauschritte jeweils kein Zeitpunkt, sondern ein Zeitfenster vorzusehen. Dieses dauert für den Ausbau auf Übernachtungen vom Mittwoch bis am Donnerstag von den Sommer- ferien bis nach den Herbstferien, mithin vom 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023, und für den zweiten Ausbauschritt auf Übernachtungen am Wochenende von den Herbstferien bis zu den Weihnachtsferien, also vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023. 11. An der Zerstrittenheit der Eltern, welche der Grund bildete, weshalb die Vor- instanz einstweilen von der Regelung eines Ferienbesuchsrechts absah, hat sich im Verlauf dieses Verfahrens nichts geändert. Während die Mutter der Ausdeh- nung der gegenwärtigen Kontakte zwischen dem Vater und C._____ auf Über- nachtungen grundsätzlich zugestimmt hatte und sich der Konflikt auf die Umset- zung bezieht, ist mit Bezug auf das Ferienbesuchsrecht alles (d.h. Umfang und Grundsatz) umstritten. Ein Ferienbesuchsrecht von einer oder mehreren Wochen umfasst zwangsläufig auch Übernachtungen und setzt damit die Umsetzung des mit diesem Urteil vor-
gesehenen Ausbaus des Kontakts am Wochenende und unter der Woche auf Übernachtungen voraus. Solange das nicht gelungen ist, fehlt eine Grundlage für den Entscheid, wie ein Ferienbesuchsrecht auszugestalten wäre. Anders als mit Bezug auf den Ausbau der regulären Kontakte auf Übernachtun- gen, der trotz der Unsicherheit einer Prognose über den richtigen Zeitpunkt mit diesem Urteil vorgesehen wird, bezieht sich die Unsicherheit mit Bezug auf Ferien nicht nur auf den Zeitpunkt, sondern auch auf den Inhalt einer solchen Regelung. Eine so tiefgreifende Unsicherheit lässt einen vernünftigen Entscheid zum heuti- gen Zeitpunkt nicht zu, weshalb für den Moment ganz darauf zu verzichten ist . Das gleiche gilt für die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts auf den Frei- tagabend, welche der Vater mit der Anschlussberufung unter Verweis auf die nach der bundesgerichtlichen Praxis übliche hälftige Aufteilung der Wochenenden verlangt (act. 301 S. 16 f. Ziff. 77). Nach dem Gesagten dürfte deutlich geworden sein, dass sich der vorliegende Fall stark von dem unterscheidet, was allgemein üblich ist. Eine übliche Regelung ist deshalb kein tauglicher Anknüpfungspunkt für den vorliegenden speziellen Einzelfall. Solange keine Übernachtungen von Mittwoch auf Donnerstag und von Samstag auf Sonntag stattfinden, wäre es verfrüht, bereits jetzt einen weiteren Ausbau der Kontakte vorzusehen. Neben der mit dem ausstehenden ersten Ausbauschritt verbundenen Unsicherheit über die Ausgestaltung und den angemessenen Zeit- punkt von zukünftigen Ausbauschritten, besteht die Gefahr, dass es zusätzlichen Widerstand erzeugen würde und damit kontraproduktiv wäre, wenn bereits jetzt gegen den Willen der Mutter ein weiterer Ausbauschritt vorgesehen würde. Auf einen weiteren Ausbau des Kontakts zwischen Vater und Tochter ist daher sowohl am Wochenende als auch mit Bezug auf Ferien einstweilen zu verzichten. Es ist am Vater, wenn er die Zeit für gekommen hält, gestützt auf Art. 134 ZGB eine entsprechende Änderung des Urteils zu verlangen. Seine Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
1.a) Mit Blick darauf, dass Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater während des vorinstanzlichen Verfahrens nach einem monatelangen Verfahren erst wieder unter dem Druck des Vollstreckungsverfahrens stattgefunden hätten, und dass diese Vollstreckungsanordnungen sich auf die vorsorglichen Massnahmen bezo- gen hätten und deshalb mit dem Abschluss des Scheidungsverfahren dahinfallen würden, und um ein neues Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, drohte die Vor- instanz der Mutter als Vollstreckungsanordnung für das Besuchsrecht eine Unge- horsamsstrafe an (vgl. act. 298 S. 32 f.). b) Die schon früher errichtete Beistandschaft wurde von der Vorinstanz auf- recht erhalten mit einem wegen der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter erweiterten Aufgabenkatalog. Gestützt auf einen Antrag der früheren Bei- ständin auf Erteilung einer entsprechenden Weisung und mit der Begründung, dass fraglich sei, ob eine Weisung, deren Missachtung keine Folgen habe, hier etwas bewirken könne, wies die Vorinstanz beide Eltern unter Strafandrohung an, Termine beim Beistand wahrzunehmen, die Modalitäten der Abmeldung bei Ver- hinderung festzusetzen und sich bei solchen Terminen anständig zu verhalten (act. 298 S. 44 f.). 2.a) Die Mutter hält dafür, die ihr gegenüber angedrohte Ungehorsamsstrafe für den Fall, dass das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden könne, sei eine völlig haltlose, aktenwidrige, einseitige Schuldzuweisung an den Obhutsinhaber, welche die effektiven Ursachen, die in hochkonflikthaften Paarbeziehungen nicht von ei- nem Elternteil alleine zu verantworten seien, völlig unberücksichtigt lasse. Die Durchsetzung des Besuchsrechts mit einer Strafandrohung setze das Kind unter Druck und führe zu einer unnötigen Belastung der Beziehung zwischen Mutter und Tochter, was mit dem Kindeswohl unvereinbar sei (act. 296 S. 11 f.). b) Die Mutter wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Weisung an die Eltern mit Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beistand auf Antrag der ehemaligen Bei- ständin angeordnet, ohne zu überprüfen, ob deren zur Begründung dieses An- trags erhobenen Vorwürfe überhaupt zuträfen bzw. immer noch aktuell seien, was nicht der Fall sei. Die Zusammenarbeit des neuen Beistandes mit der Mutter funk- tioniere gut. Die Vorinstanz habe auf einer falschen Sachverhaltsgrundlage auf
Vorrat eine Weisung mit einer Strafandrohung angeordnet, was dem Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit widerspreche (act. 296 S. 13 f.). 3. Der Vater wendet sich gegen die Berufungsanträge der Mutter auf Aufhe- bung oder Abänderung der Vollstreckungsanordnungen. Dass die Mutter ange- sichts der jahrelangen Erfahrung behaupte, sie sei nicht dafür verantwortlich, dass das Besuchsrecht nicht geklappt habe, zeige die Notwendigkeit, die Betreuungs- zeit zu vollstrecken. Die Mutter könne diese Bestrafung ganz einfach verhindern, indem sie sich an die Anordnungen des Gerichts halte (act. 301 S. 9). Mit Eingabe vom 18. November 2021 orientierte der Vater über die Entwicklung seines Kontakts zu C._____ nach dem Beschluss vom 21. September 2021, mit dem der stufenweise Ausbau des Kontakts gestoppt und einstweilen weiterhin keine Übernachtungen stattfanden. Er berichtete, auf seine Aufforderung, die Übernachtungen beim Vater mit C._____ vorzubereiten, habe Dr. K., der Therapeut von C., geantwortet, zurzeit habe er weder vom Gericht noch von den Eltern einen entsprechenden Auftrag. Der Vater stellte fest, Dr. K._____ verabschiede sich, weil er keinen klaren Auftrag habe, und das Helfernetzwerk zerfalle, und er forderte das Gericht auf, einen klaren Auftrag zu erteilen (act. 326). 4.a) Die Kindesvertreterin meint, es wäre für C._____ entlastend, falls die Mutter den Besuchskontakt von C._____ ohne die Strafandrohung zulassen könnte, und erwähnt die mit einer solchen Vollstreckungsanordnung insbesondere für ein pa- rentifiziertes Kind wie C._____ verbundene Belastung. Unter den gegebenen Um- ständen scheint es ihr aber sicherer, daran festzuhalten, damit der Kontakt von C._____ zu ihrem Vater sichergestellt sei (act. 314 S. 10 Rz 15). b) Unter Verweis auf eine entsprechende Mitteilung des Beistandes hält die Kindesvertreterin die Weisung an die Eltern zur Zusammenarbeit mit dem Bei- stand unter Strafandrohung nicht für nötig (act. 314 S. 10 Rz 16 m.H. auf act. 315/6).
c) Die Kindesvertreterin meint, um die Arbeit des gesamten Systems zu unter- stützen, seien die Aufträge des Beistandes zu erweitern und die Ziele des Famili- enbegleiters zu konkretisieren und zu überwachen. Der Beistand sei damit zu be- auftragen, die schulische Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu überwa- chen. Zudem seien die Ziele in der Familienbegleitung zu konkretisieren, damit keine Stagnation eintrete. Der Beistand sei damit zu beauftragen, mit dem Vater die Besuche von C._____ bei ihm zu besprechen oder dafür besorgt zu sein, dass eine andere Fachperson diese Aufgabe übernehme. Eigentlich wäre eine Famili- enbegleitung auch bei ihm angezeigt. Da er diese aber kategorisch verweigere, erscheine eine solche nicht zielführend, sondern sei eine niederschwelligere Lö- sung indiziert. Weiter sollte der Beistand damit beauftragt werden, mit dem Vater das Thema Psychotherapie zu besprechen, seine Vorurteile abzubauen und ihn dafür zu motivieren (act. 314 S. 10 f. Rz 17). d) Dem in der Eingabe des Vaters vom 18. November 2021 (act. 326) gezeich- neten Bild eines Zerfalls des Helfersystems widerspricht die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 12. Dezember 2021. Nach einem gemeinsamen Telefonat mit dem Familienbegleiter H., dem Beistand G. und dem Kindertherapeuten Dr. K._____ hält sie fest, keiner von ihnen habe sein Mandat niedergelegt und alle arbeiteten nach wie vor sehr engagiert im Familiensystem (act. 333 S. 1). Dr. K._____ habe die Therapie von C._____ pausiert. C._____ könne sich bei ihm melden, wenn es nötig sei, und den Eltern stehe er nach wie vor beratend zur Sei- te. Es sei unklar, wer ihm die Aufträge erteile, was sein Auftrag sei und wer dar- über bestimme, ob C._____ zu ihm in die Therapie komme. So könne er nicht ar- beiten (act. 333 S. 1 f.). In einer schriftlichen Zusammenfassung vom 9. Dezem- ber 2021 (act. 334), welche die Kindesvertreterin einreichte, fordert Dr. K._____ einen stärkeren Einbezug des Beistandes in schulische und medizinische Belan- ge, damit diesbezügliche "Realitätsklärungen" ausserhalb der Psychotherapie stattfinden könnten. Die Kindesvertreterin erwähnt, der Beistand G._____ merke zu den Ausführungen von Dr. K._____ an, dass er keinen Auftrag habe, für die schulische Entwicklung und für die therapeutische und die medizinische Versorgung von
C._____ besorgt zu sein. Sie beantragt deshalb auch eine Ausweitung der Auf- träge des Beistandes auf diese Bereiche (act. 333 S. 3; vgl. oben 7.a/a-c). e) Während der Vater die von der Kindesvertreterin zuletzt beantragte Auswei- tung der Aufgaben des Beistandes auf Schule, Therapie und medizinische Ver- sorgung unterstützt (act. 338), hält die Mutter das unter Verweis auf das gut funk- tionierende Helfersystem, das aus professionell, engagiert und kompetent arbei- tenden Fachleuten bestehe, für unnötig (vgl. act. 340). 5. An der von der Vorinstanz dargelegten Notwendigkeit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe für den Fall, dass das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden könne, hat sich nichts geändert, wie der Streit um die Ausdehnung des Besuchs- rechts auf Übernachtungen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und der darauf folgende Stillstand im Verlauf dieses Verfahrens zeigen. Dass die Strafan- drohung nie zur Anwendung kam, weil die entsprechende Regelung immer einge- halten wurde, spricht zumindest nicht gegen, sondern indirekt für ihre Wirksam- keit. Dass die Strafandrohung nur gegenüber einer Partei ausgesprochen wurde, ist keine Schuldzuweisung, sondern spiegelt die mit der Obhutszuteilung verbundene ungleiche Situation der Parteien in Bezug auf den Kontakt zum Kind und die dar- aus fliessenden unterschiedlichen Rechte und Pflichten. Zu Unrecht erblickt die Mutter darin eine Schuldzuweisung. Eine solche würde erst dann daraus, wenn sie die sie in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten nicht erfüllen würde, was sie in den eigenen Händen hat. Selbst die Kindesvertreterin hält eine Strafandrohung für notwendig trotz Beden- ken wegen der damit verbundenen Belastung für C.. Diese Bedenken dürf- ten sich ohnehin weniger auf den gegenwärtigen Regelungszustand beziehen, der seit längerer Zeit gilt und von den Parteien akzeptiert und respektiert wird, sondern auf einen zukünftigen Ausbau der Kontakte, über den sich die Parteien nicht einig sind, was C. mitbekommt und was sie belastet. Wie oben fest- gehalten, liegt es dennoch nicht im Kindeswohl, auf einen Ausbau zu verzichten. Den geltend gemachten Bedenken ist vielmehr mit einer grosszügigen zeitlichen
Ausgestaltung des Ausbaus Rechnung zu tragen (vgl. oben B.10), weshalb der Antrag der Mutter abzuweisen ist. 6. Die Weisung an beide Eltern zur Zusammenarbeit mit der Beistandsperson wurde auf Antrag einer früheren Beiständin erlassen. Nachdem der gegenwärtig amtierende Beistand dies dem Vernehmen nach aufgrund seiner Erfahrungen mit den Parteien nicht für nötig erachtet (vgl. act. 315/6), ist daran nicht festzuhalten und die entsprechende Anordnung (Dispositiv-Ziffer 7) ersatzlos aufzuheben. 7. Die von der Kindesvertreterin beantragte Ausweitung der Aufträge des Bei- standes auf die Schule und die ärztliche Versorgung betrifft nicht das Verhältnis zwischen den Parteien und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Scheidungs- gerichts. Das ist umso mehr so, als die Mutter als alleinige Inhaberin der elterli- chen Sorge in Zukunft die einzige Ansprechperson gegenüber der Schule oder ärztlichen Fachpersonen ist , während der Vater nur noch Informationsrechte hat (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Auf diese Anträge (act. 314 S. 1 f. Ziffer 7 lit. a bzw. act. 333 S. 3 lit. a-c) ist daher nicht einzutreten. Sollte der Beistand eine entspre- chende Kindesschutzmassnahme auch unter diesen Umständen weiterhin für nö- tig halten, kann er bei der Kindesschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. 8. Der Familienbegleiter H._____ berichtet, das Thema des Alleine-Schlafens schaue er mit der Mutter und C._____ immer wieder gemeinsam an (act. 315/8). Dass es laut der Kindesvertreterin noch immer nicht gelungen ist, dieses Problem zu lösen, ist demnach nicht auf seine Untätigkeit oder einen fehlenden oder zu wenig konkreten Auftrag zurückzuführen. Zudem ist an seine Beobachtung zu er- innern, er müsse mit solchen Ratschlägen sehr vorsichtig sein, da sich die Mutter auch von ihm rasch bedroht fühle und dann ein Abbruch der Familienbegleitung drohe (act. 315/8). Die von der Kindesvertreterin beantragte Neudefinition des Auftrags des Famili- enbegleiters (vgl. act. 314 S. 2 Ziff. 7 lit. b) ist demnach unnötig, weil der Famili- enbegleiter bereits an diesen Themen arbeitet. Ausserdem besteht die Gefahr, dass eine solche Neuformulierung, welche unter anderem genauer umschreibt,
was von ihm erwartet wird, die Kooperationsbereitschaft der Mutter negativ beein- flussen würde und damit letztlich kontraproduktiv wäre. Dieser Antrag (act. 314 S. 2 Ziff. 7 lit. b) ist daher abzuweisen. Das vom Vater beschriebene Problem, dass dem Therapeuten von C., Dr. K., ein klarer Auftrag fehle (vgl. act. 326), sollte sich mit der Festsetzung eines Fahrplans für den Ausbau der Kontakte auf Übernachtungen in diesem Ur- teil als Ziel für seine Arbeit erledigen. Die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen, zu denen neben dem Familienbegleiter H._____ auch Dr. K._____ gehört, ist im Übrigen eine der Aufgaben des Beistandes, so dass auch hier kein Handlungsbedarf besteht. 9. Die Organisation einer Beratung des Vaters in Form einer Familienbeglei- tung zu begleiten und zu überwachen, ist eine weitere Aufgabe des Beistandes. Wegen des Widerstandes des Vaters konnte dieser Auftrag bisher nicht umge- setzt werden. Das ist nicht auf einen fehlenden oder zu wenig konkreten Auftrag zurückzuführen. Grundsätzlich in Frage gestellt wird dieser Auftrag von keiner Seite. Er ist daher beizubehalten. Sollte er auch in Zukunft nicht umgesetzt wer- den können, wird dereinst die Kindesschutzbehörde (gegebenenfalls auf Antrag des Beistandes oder von Amtes wegen) über eine Anpassung oder Aufhebung zu entscheiden haben. Das gilt im Übrigen auch für die anderen Aufträge. Dass der Beistand in dieser Situation die Aufgabe der Familienbegleitung über- nehmen und den Vater beraten soll, wie es der Kindesvertreterin vorschwebt, er- scheint mit Blick auf seine Rolle als Ansprechperson für beide Parteien und die Leitung der regelmässigen gemeinsamen Gespräche problematisch. Es ist daran zu erinnern, dass der Familienbegleiter H._____ nur mit der Mutter arbeitet und mit dem Vater nichts zu tun hat, weil er sonst von einer Seite als parteiisch erlebt würde (act. 315/8). Dass der Beistand gegenüber dem Vater auch die Rolle einer Familienbegleitung übernimmt und ihn berät, würde die Erfüllung seines Grund- auftrags gefährden und kommt daher nicht in Frage. Die Anträge der Kindesver- treterin auf eine entsprechende Erweiterung der Aufträge des Beistandes gegen- über dem Vater (act. 314 S. 2 Ziff. 7 lit. c und d) sind daher abzuweisen.
D. Unterhalt 1. Die Vorinstanz verwarf die Forderung der Mutter, es sei dem Vater ein hypo- thetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'500.00 für eine 100%-Stelle im Büro anzurechnen, und rechnete ihm das mit einer 80%-Stelle als Sachbearbeiter bei einem Versicherungsvermittler erzielte tatsächliche Einkommen von CHF 3'066.93 an (act. 298 S. 34 ff. E. 10.1.1). Ärztliche Berichte belegten, dass der Vater schon vor einer notfallmässigen Hos- pitalisation Ende Januar 2020 gesundheitliche Probleme gehabt habe, die zwar nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, wohl aber zu einer geringeren Leis- tungsfähigkeit und vor allem zu einer geringeren Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt führten. Dass er sein 80%-Pensum auf fünf Tage verteile, sei unbestritten geblie- ben. Seine Schilderungen passten zu den Beschwerden, die er gemäss dem Be- richt des Universitätsspitals schon früher hatte. Daraus sei zu schliessen, dass die von ihm berichtete verminderte Leistungsfähigkeit echt sei (act. 298 S. 38). Als er seine aktuelle 80%-Stelle angetreten habe, sei er über 50 Jahre alt gewe- sen und seit 15 Monaten erwerbslos. Er habe keine abgeschlossene Berufsaus- bildung vorzuweisen gehabt und seine Berufserfahrung habe vor allem aus einer gescheiterten Selbständigkeit bestanden. Sein Lebenslauf habe mehrere überjäh- rige Phasen der Erwerbslosigkeit aufgewiesen und er habe gesundheitliche Prob- leme gehabt, die nicht so gravierend waren, dass er für eine Invalidenrente in Fra- ge käme, die aber doch immer wieder zu Ausfällen führen könnten, und er sei in einen hocheskalierten Elternkonflikt verstrickt gewesen. Die Kombination all die- ser Faktoren habe ihn für potentielle Arbeitgeber unattraktiv und die Integration in den Arbeitsmarkt schwierig gemacht (act. 298 S. 38). Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht sagen, der Vater lasse den erforderlichen guten Willen vermissen, wenn er eine 80%-Stelle bei einem Arbeitgeber annehme und seine Arbeit auf fünf Tage verteile. Der entsprechend tiefere Lohn spiegle die beschränkte Arbeitsmarktfähigkeit des Vaters. Ob er auch eine 100%-Stelle für einfache Büroarbeiten gefunden hätte, sei fraglich, und das Risiko, sie wieder zu verlieren, gross (act. 298 S. 39).
Den Bedarf beschränkte die Vorinstanz angesichts der knappen finanziellen Ver- hältnisse der Parteien auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das sie beim Vater auf CHF 2'860.00 bezifferte. Anstelle der geltend gemachten tatsäch- liche Wohnkosten von CHF 1'950.00 rechnete die Vorinstanz dem Vater Wohn- kosten von CHF 1'200.00 an, den Maximalwert für Sozialhilfeempfänger gemäss den Richtlinien der Sozialbehörden der Stadt Zürich, da von ihm zu erwarten sei, dass er seine Wohnkosten durch Wohnungswechsel oder Untervermietung eines Teils seiner Wohnung reduziere (act. 298 S. 41). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'066.00 und ei- nem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 2'860.00 wurde der Vater verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 200.00 zu bezahlen (act. 298 S. 41 f.). Aufgrund der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 200.00, der An- nahme, dass die Mutter eine 50%-Stelle mit einem Lohn von CHF 2'250.00 netto pro Monat finden werde und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum für den Haushalt der Mutter und C._____s setzte die Vorinstanz den Fehlbetrag, der bei ausserordentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters als Bar- und Betreuungsunterhalt nachgefordert werden könnte, auf CHF 1'500.00 fest (act. 298 S. 42 f.). 2. Die Mutter bemängelt mit der Berufung, dass dem Vater aufgrund von nicht näher definierten Gesundheitsbeschwerden eine verminderte Leistungsfähigkeit zugesprochen werde, ohne dass erstellt sei, dass die geltend gemachten Be- schwerden überhaupt eine verminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Den Arztberichten, die lediglich eigene Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte wie- dergäben, soweit sie nicht auf Angaben des Vaters beruhten, lasse sich weder das konkrete Ausmass noch die Folgen seiner gesundheitlichen Beschwerden entnehmen und sie enthielten auch keine Prognosen. Den Berichten könne nicht entnommen werden, dass er derzeit überhaupt noch an den Beschwerden leide, und ob all die geltend gemachten Beschwerden zu einer verminderten Arbeitsfä- higkeit führten (act. 296 S. 14 Rz. 52 ff.).
Laut der Mutter wäre es dem Vater ohne weiteres möglich und zumutbar gewe- sen, aktuelle ärztliche Berichte von behandelnden Ärzten beizubringen, welche sich im Einzelnen rechtsgenügend zu den gesundheitlichen Beschwerden und de- ren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit äusserten. Seine fehlende Mitwir- kung könne nur darauf zurückgeführt werden, dass er gar nicht in ärztlicher Be- handlung sei und damit kein Arztzeugnis beibringen könne bzw. dass seine Be- schwerden nicht derart massiv seien, dass ein Arzt eine verminderte Arbeitsfähig- keit bestätigen könnte (act. 296 S. 15 Rz 55). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vater kein Interesse habe, Beschwer- den geltend zu machen, an denen er nicht leide, sei völlig unverständlich. Der Va- ter habe nachweislich ein grosses finanzielles Interesse daran, dass ihm aufgrund seiner vorgetäuschten verminderten Leistungsfähigkeit ein monatliches Nettosalär von gerade mal CHF 3'000.00 zugrunde gelegt werde, basierend auf einem 80%- Pensum. Das Argument, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden nicht vor- täuschen würde, weil er damit seine Chancen auf die Zuteilung der Obhut über C._____ vermindere, sei nicht stichhaltig. Er habe bewusst in Kauf genommen, dass ihm die Obhut wegen verminderter Leistungsfähigkeit nicht zugeteilt werde, weil ihm wichtiger gewesen sei, dass seine finanziellen Verpflichtungen gegen- über seiner Tochter auf CHF 200.00 pro Monat reduziert würden. Auch das Ar- gument, dass er sein Pensum auf vier Tage verteilen würde, wenn er es darauf angelegt hätte, mehr Freizeit zu haben, sei nicht stichhaltig (act. 296 S. 15 Rz 55 f.). Der Vater habe intakte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Eine verminderte Leis- tungsfähigkeit lasse sich auch nicht mit geringeren Chancen im Arbeitsmarkt rechtfertigen. Der Vater sei 100% leistungs- bzw. arbeitsfähig und es sei ihm eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 100% nicht nur zumutbar, sondern durchaus auch möglich (act. 296 S. 16 f.). Die Mutter will dem Vater im Berufungsverfahren ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 4'200.00 anrechnen lassen, was angesichts seiner Erwerbsbiogra- fie und den Angaben der einschlägigen Literatur für ungelernte Arbeitskräfte in seinem Alter durchaus realistisch sei (act. 296 S. 18).
Im Bedarf seien dem Vater lediglich Krankenkassenkosten von CHF 150.00 (an- stelle von CHF 200.00) zuzugestehen, weil er Anspruch auf eine Prämienverbilli- gung habe. Da er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine ärztlichen Behandlungen geplant seien, seien keine ungedeckten Gesundheitskosten zu be- rücksichtigen. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf von CHF 2'860.00 re- duziere sich dadurch um CHF 50.00 (Prämienverbilligung) und CHF 80.00 (unge- deckte Gesundheitskosten) auf CHF 2'730.00 (act. 296 S. 19). Für ihr eigenes Einkommen und ihren Bedarf übernimmt die Mutter die Zahlen der Vorinstanz, wobei sie sich eine Erhöhung ihres Pensums nach dem Schulstufen- modell anrechnen lässt, und beziffert auf dieser Grundlage die eingangs wieder- gegebenen Anträge (act. 296 S. 20). 3. In der Berufungsantwort und Anschlussberufung erwähnt der Vater, dass er eine Sinusvenenthrombose und etwa ein Jahr später einen Herzinfarkt erlitten ha- be. Es sei eine erhöhte Ermüdbarkeit zurückgeblieben, die durch beide gesund- heitlichen Probleme verursacht werde und nachvollziehbar begründe, dass er nur noch vermindert im Umfang von 80% arbeitsfähig sei. Diese Einschränkung sei dauerhaft und bestehe auch heute noch. Zum Beleg verweist er auf die mit der Klageantwort eingereichten Arztberichte vom 19. März 2019 und vom 3. Februar 2020 und wiederholt die zum Beweis für seine Arbeitsfähigkeit vor Vorinstanz gemachte Beweisofferte eines ärztlichen Gutachtens (act. 301 S. 10 Ziff. 43 f.). Man könne ihn nicht in eine andere Einkommenskategorie versetzen als während des Zusammenlebens. Er habe stets am Rand des Existenzminimums gelebt, insbesondere auch während des Zusammenlebens. Sein aktuelles Einkommen sei über die gesamte Erwerbsbiografie sogar relativ hoch. Insbesondere in den letzten 10 Jahren habe er nie mehr als CHF 3'000.00 netto verdient. Die Vo- rinstanz sei zu Recht von diesem, seinem tatsächlichen Einkommen ausgegan- gen (act. 301 S. 10 ff.). Der von der Vorinstanz berechnete Bedarf von CHF 2'860.00 sei viel zu tief. Die effektiven Wohnkosten von CHF 1'950.00 seien angemessen. Gemäss der Be- treuungsregelung der Vorinstanz solle er einen wesentlichen Teil der Betreuung
des Kindes übernehmen. Dafür müsse er einerseits in der Nähe der Mutter woh- nen und andererseits genügend Platz bereitstellen. Damit das Kind ein eigenes Zimmer habe, müsse er eine 3-Zimmerwohnung haben. Das sei eine Vorsichts- massnahme um nicht erneut Opfer von falschen Anschuldigungen wegen sexuel- lem Missbrauch zu werden. Selbst wenn man der Ansicht sei, die aktuelle Woh- nung sei zu teuer, sei die Kürzung auf CHF 1'200.00 viel zu extrem. Mit ganz viel Glück könnte er eine 3-Zimmerwohnung für CHF 1'700.00 finden (act. 301 S. 12 f. Ziff. 57 f.). Die Krankenkassenprämie sei auf CHF 435.00 gestiegen, weil er die Franchise auf CHF 300.00 habe reduzieren müssen, weil er in den letzten Jahren einen ho- hen Selbstbehalt tragen musste. Ob er eine Prämienverbilligung erhalte, sei zwei- felhaft. Diese werde CHF 80.00 im Monat nicht übersteigen. Er habe in den letz- ten drei Jahren immer Gesundheitskosten von CHF 3'200.00 tragen müssen, be- stehend aus einer Franchise von CHF 2'500.00 und dem Selbstbehalt von CHF 700.00. Da er die Franchise herabgesetzt habe, würden neben der höheren Prämie nur noch CHF 300.00 Franchise und CHF 700.00 Selbstbehalt anfallen. Die Vorinstanz habe zu Recht CHF 80.00 für Gesundheitskosten eingesetzt, weil er sich dauernd in ärztlicher Behandlung befinde. Die vielen ärztlichen Behand- lungen zeigten im Übrigen, dass er nicht voll arbeitsfähig sei, sondern dass die Hirnvenenthrombose und der Herzinfarkt langfristige Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit bewirkt hätten (act. 301 S. 13). Sein Existenzminimum berechne sich auf CHF 4'171.00. Auch wenn man lediglich Wohnkosten von CHF 1'700.00 anerkenne und eine Prämienverbilligung von CHF 80.00 annehme, betrage sein Existenzminimum CHF 3'841.00. Auf jeden Fall habe die Vorinstanz sein Existenzminimum zu tief berechnet. Mit seinem Ein- kommen von CHF 3'000.00 könne er keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen (act. 296 S. 14 Ziff. 65 f.). Als Buchhalterin könnte die Mutter ohne weiteres CHF 10'000.00 netto pro Monat verdienen. Im Gegensatz zu ihm könne sie deshalb ihren Bedarf und denjenigen des Kindes schon mit einer Teilzeittätigkeit decken. Entgegen der Vorinstanz ge- be es daher keinen Fehlbetrag (act. 301 S. 12 Ziff. 54 und S. 14 f. Ziff. 67).
In der Anschlussberufungsantwort bezeichnet die Mutter die Annahme als absurd, dass sie als Buchhalterin arbeiten könne. Dass sie als Buchhalterin in ei- nem Teilzeitpensum von 50% CHF 10'000.00 netto verdienen könnte, sei völlig haltlos. Sie habe in der Schweiz nie in der Buchhaltung gearbeitet und habe auf diesem Gebiet in der Schweiz keine Erfahrung. Eine Anstellung als Buchhalterin erfordere mehr als ihre bloss rudimentären Deutschkenntnisse. Auch ihre Eng- lischkenntnisse seien nicht genügend, um bei internationalen Unternehmungen arbeiten zu können (act. 310 S. 7 f.). Die Mutter habe bis zum 1. April 2021 Arbeitslosengelder bezogen. Am 1. März 2021 habe sie eine Anstellung als Lehrperson für ... [Sprache des Staates L.] im Teilzeitpensum angetreten. Das Honorar pro Unterrichtslektion betra- ge CHF 50.00. Im April 2021 habe sie CHF 1'250.00 brutto verdient, im Mai 2021 werde es ebenfalls CHF 1'250.00 brutto sein. Wieviel sie in den Folgemonaten verdienen werde, könne derzeit nicht gesagt werden. Damit erweise sich die An- nahme der Vorinstanz, dass sie in einem 50%-Pensum einen Lohn von CHF 1'250.00 brutto verdiene, als durchaus realistisch (act. 310 S. 8 f.). Die Kritik am vorinstanzlichen Urteil zur Wohnungsmiete sei unbegründet. Damit C. zu gegebener Zeit bei ihrem Vater übernachten könne, müsse sie in ei- nem separaten Zimmer schlafen können. Damit sei dem Kindeswohl Genüge ge- tan. C._____ brauche kein eigenes Zimmer, sondern könne auch im Wohnzimmer übernachten. Es sei daher vom Vater zu erwarten, dass er seine Wohnkosten re- duziere und eine kleinere Wohnung beziehe bzw. einen Teil seiner Wohnung un- tervermiete, wie dies von der Vorinstanz zurecht hervorgehoben worden sei (act. 310 S. 9). Der Vater sei durchaus in der Lage, einen Kinderunterhaltsbeitrag von mindes- tens CHF 200.00 zu bezahlen. Die Mutter verweist im Übrigen auf ihre Beru- fungsanträge (CHF 1'250.00 in Phase 1, CHF 1'000.00 in Phase 2 und CHF 650.00 in Phase 3) und die entsprechende Begründung und schliesst, die An- schlussberufung erweise sich auch in diesem Punkt als unbegründet (act. 310 S. 9).
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 teilte die Mutter mit, dass sie wegen des Ausbaus der Hortbetreuung von C._____ neu einer auf drei Monate befriste- ten Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttosalär von CHF 4'200.00 nachgehe (act. 330 S. 2 Rz 2). Mit Schreiben vom 21. März 2022 teilte sie mit, dieses Arbeitsverhältnis sei zu den gleichen Bedingungen um sechs Monate ver- längert worden (act. 348), und mit Schreiben vom 7. April 2022 reichte sie den entsprechenden Vertrag ein (act. 353 und act. 354). Mit Schreiben vom 26. Okto- ber 2022 reichte sie eine Vereinbarung über eine Verlängerung vom 8. Septem- ber 2022 bis am 31. August 2023 und eine Erhöhung des Bruttoeinkommens auf CHF 5'500.00 ein (act. 373 und act. 374). Unter Verweis darauf, dass er vom Hort erfahren habe, dass C._____ dort fünf Tage betreut werde, äusserte der Vater mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Zwei- fel an den Angaben der Mutter zu ihrem Pensum und Einkommen und warf die Frage auf, ob die Situation vorliege, dass sich der betreuende und besser verdie- nende Elternteil am Kinderbarunterhalt beteiligen oder diesen ganz übernehmen müsse (act. 375 S. 3). 6.a) Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 erwog die Kammer, aufgrund der Akten verblieben Zweifel an der Behauptung des Klägers, seine Arbeitsfähigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, doch habe der Vater zum Beweis für diese Behauptung ein Gutachten angeboten, das die Vorinstanz nicht abgenom- men habe (act. 335 S. 7 E. 9). Deshalb wurde das Beweisverfahren ergänzt und dem Vater für die Behauptung: Als Folge einer Sinusvenenthrombose im August 2018 leidet der Vater unter erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen und rascher Übelkeit. Seine Arbeitsfähigkeit ist deshalb reduziert und er kann nicht mehr als 80% arbeiten. der Hauptbeweis auferlegt und als Beweismittel ein Gutachten abgenommen (act. 335 S. 8 Disp.-Ziff. 1). Als Gutachter ernannt wurde Dr. med. I._____, Fach-
arzt für Neurologie FMH (act. 340), der für das neuropsychologischen Teilgutach- ten Dr. phil. J._____, Neuropsychologie FSP, beizog (vgl. act. 362/1 und 2). b) Das neurologische und neuropsychologische Gutachten vom 1. Oktober 2022 findet objektivierbare medizinische Befunde für die vom Vater beklagten Be- schwerden und stellt die Diagnose einer cerebralen Sinusthrombose rechts am 30. August 2018 mit Langzeitfolgen. Seine Arbeitsfähigkeit sei aus diesem Grund dauerhaft um 30-40% eingeschränkt (act. 365 S. 1 und S. 12). c) Der Vater schliesst daraus, dass der Beweis erbracht sei, dass er höchstens 80% arbeiten könne. Da der Gutachter sogar eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40% attestiere, könne man feststellen, dass er mehr tue, als ihm zumutbar sei, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen (act. 375 S. 2). Auch die Mutter stellt fest, damit sei der Beweis erbracht, dass der Vater nicht mehr als 80% arbeiten könne, und versucht aus der geringen Belastbarkeit des Vaters mit Bezug auf die Kinderbe- treuung etwas zu ihren Gunsten abzuleiten (act. 381 S. 2 Ziff. 2; vgl. oben B.5). 7. Es ist umstritten, ob dem Kläger ein hypothetisches Einkommen angerech- net werden könnte, das höher ist als das monatliche Nettoeinkommen von CHF 3'066.93, das er mit einem 80%-Pensum als Sachbearbeiter bei einer Versi- cherung erzielte (act. 298 S. 34). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens voraus, dass seine Erzielung dem Unterhaltsschuldner möglich und zumutbar ist (act. 298 S. 33 m.H. auf BGE 143 III 233 E. 3.2). Aufgrund des Beweisverfahrens ist erstellt, dass dem Vater nicht zugemutet wer- den kann, ein höheres Einkommen zu erzielen, indem er sein Arbeitspensum er- höht, da seine Arbeitsunfähigkeit sogar mehr als in diesem Umfang eingeschränkt ist . Es bleibt die Frage, ob es ihm möglich wäre, eine Stelle zu finden, mit der er auch mit einem reduzierten Pensum mehr verdienen würde als CHF 3'067.00, was hochgerechnet auf ein 100% Pensum einem monatlichen Nettoeinkommen von gut CHF 3'800.00 entspricht (act. 298 S. 37).
Die Mutter meint, der Vater könnte mit einem 100% Pensum ein Einkommen von CHF 4'200.00 erzielen. Zur Begründung rechnet sie die von ihm in Teilzeitpensen erzielten Monatsbetreffnisse auf ein volles Pensum hoch, wobei sie sich an dem orientiert, was er maximal erzielte (act. 296 S. 18 Rz 67). Wie die Vorinstanz er- wähnte, hatte der Vater diese Stellen jedoch nie länger als ein Jahr inne (act. 298 S. 36 f.). Dieser Hinweis ist wichtig, weil ein hypothetisches Einkommens nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft realisierbar sein muss. Ein hypothetisches Einkom- men sollte sich unter diesen Umständen grundsätzlich nicht am Maximum, son- dern am längerfristigen Mittel ausrichten. Anderseits ist vom Unterhaltspflichtigen zu verlangen, dass er besondere Anstrengungen unternimmt, um den Barunter- halt für sein Kind aufzubringen. Dass der Lohn im Allgemeinen mit zunehmenden Alter steigt, wie die Mutter schreibt (act. 296 S. 18 Rz 67), ist meist nicht auf das Alter, sondern auf die damit in der Regel einhergehende zunehmende berufliche Erfahrung zurückzuführen. Als Neueinsteiger im Alter von 54 ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne nennenswerte einschlägige Berufserfahrung (vgl. act. 298 S. 38), hat der Vater diesbezüglich wenig vorzuweisen. Die erwähnten häufigen Stellenwechsel nach kurzer Zeit verhinderten den Aufbau einer nennenswerten Berufserfahrung, die er bei Lohnverhandlungen und insbesondere auch bei einem Stellenwechsel in die Waagschale werfen könnte. Es kann daher nicht primär auf statistische Durchschnittswerte für seine Altersklasse abgestellt werden. Hinzu kommt, dass aufgrund des Gutachtens von einer Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 30-40% auszugehen ist. Obwohl der Vater zuletzt ein 80%- Pensum ausübte, kann ihm mit Blick auf die Zumutbarkeit hypothetisch nur ein 70%-Pensum angerechnet werden. Selbst wenn man mit der Mutter davon aus- ginge, der Vater könnte bezogen auf ein 100%-Pensum ein monatliches Einkom- men von CHF 4'200 erzielen, ergäbe das für ein 70%-Pensum lediglich ein mo- natliches Einkommen CHF 2'940.00, also weniger als sein tatsächlich erzieltes Einkommen von CHF 3'067.00. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Vater kein höheres hypothetisches Einkommen anrechnete. Aus dem Gutachten
geht hervor, dass der Vater seine Stelle verloren hat und gegenwärtig arbeitslos ist (vgl. act. 365 S. 8 und S. 10; act. 366 S. 4). Die Parteien kommentieren diese Veränderung nicht und ziehen daraus keine Schlüsse (act. 375 und act. 381) und solche drängen sich mit Blick auf das Kindeswohl auch von Amtes wegen nicht auf. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass dem Vater ein monatli- ches Einkommen von CHF 3'066.00 anzurechnen ist. 8. Beim Bedarf des Vaters besteht die grösste Differenz mit Bezug auf die Wohnkosten, wo die Vorinstanz dem Vater anstelle seiner tatsächlichen Wohn- kosten nur die hypothetischen Kosten für eine durchschnittliche Zweizimmerwoh- nung zubilligte, was er nicht akzeptiert. Es trifft zu, dass C._____ in der Wohnung des Vaters kein eigenes Zimmer hat, wenn er ein Zimmer seiner 3 ½ Zimmerwohnung untervermieten oder in eine Zweizimmerwohnung umziehen würde, wie die Vorinstanz von ihm erwartet. Was der Vater dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Eine grössere Woh- nung oder ein eigenes Zimmer nützt nichts gegen eine befürchtete falsche An- schuldigung von sexuellem Missbrauch, wenn er mit dem Kind allein in dieser Wohnung ist, sondern dagegen würde nur eine Begleitung helfen. Der Betrag von CHF 1'200.00 wurde für eine Zweizimmerwohnung eingesetzt. Der Vergleich mit Inseraten für 3-Zimmerwohnungen ist daher nicht relevant. Zwischen dem Recht auf persönlichen Verkehr und dem Unterhaltsanspruch des Kindes gibt es keine Rangordnung, sondern die entsprechenden Ansprüche be- stehen grundsätzlich unabhängig voneinander und können einander nicht entge- gen gehalten werden. Die Bemessung des Unterhalts nimmt daher keine Rück- sicht auf die Implikationen, die für die Ausübung des persönlichen Verkehrs allen- falls damit verbunden sind. Im Rahmen einer Regelung aller Scheidungsneben- folgen sind die finanziellen und anderen Ansprüche der verschiedenen Beteiligten jedoch nach Möglichkeit so zu koordinieren, dass sich ungünstige Wechselwir- kungen vermeiden oder zumindest minimieren lassen. Die Wohnverhältnisse des Vaters gehören zu den Rahmenbedingungen, welche die Beziehung zwischen dem Vater und C._____ beeinflussen und insbesondere
dazu beitragen, ob und wie schnell der Ausbau der Kontakte auf Übernachtungen gelingt. Oben wurde geschildert, wie schleppend dieser Ausbau gegenwärtig ver- läuft. Dass die Mutter findet, C._____ brauche beim Vater kein eigenes Zimmer und könne auch im Wohnzimmer übernachten (act. 310 S. 9 Ziff. 35), steht im Widerspruch zu den Schilderungen von C.s Schlafgewohnheiten bei der Mutter und der daraus abgeleiteten Überforderung mit Übernachtungen an einem anderen Ort (vgl. act. 314 S. 7 Ziff. 5 und Prot. S. 15). Mit Blick auf diese Schwierigkeiten wäre es günstig, wenn C. bei ihrem Va- ter ein Zimmer mit eigenen Sachen hat und nicht im Wohnzimmer auf einem Sofa schläft, das zuerst hergerichtet werden muss. Das ändert nichts am vorinstanzli- chen Fazit, dass in den finanziellen Verhältnissen des Vaters ein eigenes Zimmer für C._____ einen Luxus darstellt, den er sich grundsätzlich nicht leisten kann, insbesondere nicht zulasten des Kinderunterhalts, und dass er deshalb seine Wohnkosten zu reduzieren hat. Den Bedenken mit Bezug auf den persönlichen Verkehr ist jedoch bei der Bemessung der Übergangsfrist Rechnung zu tragen, welche dem Vater für die Reduktion seiner Wohnkosten und den Umzug in eine günstigere Wohnung einzuräumen ist. Die Vorinstanz hatte dem Vater für die Reduktion der Mietkosten Zeit eingeräumt bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin nach Ablauf der Berufungsfrist (act. 298 S. 41). Unter Berücksichtigung der angesprochenen besonderen Be- dürfnisse von C._____ ist diese Frist auf den Zeitplan abzustimmen, der für den Ausbau der Kontakte auf Übernachtungen vorgesehen ist, und bis zum nächsten ortsüblichen Kündigungstermin am 31. März 2024 zu verlängern. Ab 1. April 2024 sind dem Vater daher übereinstimmend mit der Vorinstanz Wohnkosten von CHF 1'200.00 anzurechnen, während ihm für die Zeit davor die effektiven Wohn- kosten von CHF 1'950.00 anzurechnen sind. 9. Die Krankenkassenprämie des Vaters hat sich gegenüber dem im vorins- tanzlichen Urteil angerechneten Betrag von CHF 200.00 erhöht, weil er seine Franchise vom Maximum auf das Minimum herabsetzte. Dieser Schritt ist bei re- gelmässig anfallenden höheren Gesundheitskosten wie in seinem Fall grundsätz- lich sinnvoll. Da davon auszugehen ist , dass der Vater die Franchise im reduzier-
ten Umfang von CHF 300.00 und den Selbstbehalt von CHF 700.00 nach wie vor ausschöpfen wird, sind ihm (gleich wie der Mutter; vgl. act. 298 S. 43) weiterhin zusätzliche monatliche Gesundheitskosten von CHF 80.00 anzurechnen. Von der monatlichen Prämie von CHF 435.00 ist die Prämienverbilligung, auf die er bei seinen finanziellen Verhältnissen Anspruch haben wird, im als Eventualstand- punkt anerkannten Betrag von CHF 80.00 in Abzug zu bringen. Somit sind ihm neu CHF 355.00 anzurechnen, was gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Erhöhung um CHF 155.00 bedeutet. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung rechnete die Vorinstanz dem Vater pau- schal CHF 30.00 an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in knap- pen finanziellen Verhältnissen, wie sie vorliegend gegeben sind, wie die Vorin- stanz zutreffend festhielt (act. 298 S. 40 f.), auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in der Fassung vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 192 ff.) abzustellen, die keine nichtobligatorischen Versi- cherungen berücksichtigen (BlSchK 2009 S. 194 m.H. auf BGE 134 III 323). Die- se Ausgaben können daher nicht berücksichtigt werden. Für den Arbeitsweg rechnete die Vorinstanz dem Vater CHF 150.00 an. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle fallen diese Kosten weg. Stattdessen sind unter dieser Position CHF 50.00 einzusetzen, was anteilsmässig ungefähr den ge- richtsnotorischen Kosten für ein Jahresabonnement des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich von CHF 570.00 entspricht. 10. Einer Erhöhung des Bedarfs um CHF 155.00 bei der Krankenkasse stehen demnach Reduktionen um CHF 100.00 und CHF 30.00 gegenüber, was unter dem Strich eine Erhöhung des Bedarfs von CHF 25.00 bedeutet. Während der Übergangsfrist bis und mit März 2024, für die dem Vater Wohnkos- ten von CHF 1'950.00 zugebilligt werden, hat der Vater einen Notbedarf von CHF 3'585.00 und ist somit nicht leistungsfähig und kann nicht zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden.
Für die Zeit ab April 2024, für die dem Vater Wohnkosten von CHF 1'200.00 an- gerechnet werden, beträgt sein Bedarf CHF 2'835.00. Wie im vorinstanzlichen Entscheid bleiben bei einem anrechenbaren Einkommen von CHF 3'066.00 rund CHF 200.00 im Monat übrig, die er als Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ist die Berufung demnach vollumfäng- lich abzuweisen, während die Anschlussberufung (wegen der Verlängerung der Übergangsfrist für die Reduktion der Wohnkosten) zwar nicht vollumfänglich, aber mehrheitlich abzuweisen ist. 11. Gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO hatte die Vorinstanz festgehalten, dass der monatliche Fehlbetrag abzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen CHF 1'700.00 bzw. ab Beginn der Unterhaltsverpflichtung CHF 1'500.00 im Oktober 2021 betrage (act. 298 S. 42 f. und S. 60 Disp-Ziff. 10 letzter Satz). Zwar ist die Mutter mit ihrem neuen monatlichen Einkommen von CHF 5'500.00 ohne Weiteres in der Lage, den unangefochten gebliebenen Bedarf von ihr und C._____ von insgesamt CHF 3'953.00 (vgl. act. 398 S. 43; act. 296 S. 20 Rz 73; act. 301 S. 14 f. Rz 67) zu decken. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Va- ter für den Barunterhalt von C._____ grundsätzlich alleine aufkommen muss, weil die Mutter ihre Unterhaltspflicht mit der hauptsächlichen Betreuung in natura er- bringt und der Umfang seines Betreuungsanteils noch kein Grund ist, um dane- ben auch die Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Für C._____ ist daher ein Fehlbetrag festzustellen. Zu diesem Zweck ist nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ihr Bedarf aus dem der Mutter auszuscheiden. Dabei ist auf die entsprechenden unangefochten gebliebenen Zahlen der Vorinstanz abzustellen. Neben dem Kindergrundbetrag von CHF 400.00 bzw. CHF 600.00 ab dem 10. Geburtstag im August 2023 sind ein Wohnkostenanteil von CHF 500.00 (1/3 der Mietkosten der Mutter von CHF 1'500.00), CHF 12.00 für die Krankenkasse (vgl. act. 212/7) und geschätzte Kinderbetreuungskosten von CHF 100.00 zu berücksichtigen, was einen monatli-
chen Bedarf von CHF 1'012.00 bzw. von CHF 1'212.00 ab August 2023 ergibt. Unter Berücksichtigung der ab April 2024 beginnenden Kinderunterhaltspflicht sinkt der Fehlbetrag wieder auf CHF 1'012.00. Gerundet ist demnach ein Fehlbe- trag von CHF 1'000.00 festzustellen. III. 1. Aufgrund der Überlegung, dass die Kinderbelange im Vordergrund standen und eine Bezifferung des Obsiegens und Unterliegens mit Bezug darauf widersin- nig sowie mit Blick auf das Ergebnis stossend wäre, auferlegte die Vorinstanz den Parteien die Kosten je hälftig und sprach ihnen keine Prozessentschädigungen zu (act. 298 S. 55 f.). Dem ist zuzustimmen und auch der Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem beide Parteien teilweise obsiegen und unterliegen, bildet keinen Anlass, von der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweichen. Die Berufung ist daher mit Bezug darauf abzuweisen und die vorinstanzliche Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu bestätigen. 2. Die Kinderbelange standen auch im Berufungsverfahren im Vordergrund. Im Übrigen obsiegen und unterliegen beide Parteien teilweise mit ihren Anträgen, so dass es nicht nur aus Billigkeitsgründen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), sondern auch wegen des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gerechtfertigt ist, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00, den Kosten der neurologischen und neuropsychologischen Begut- achtung von CHF 7'000.00, Dolmetscherkosten für die Verhandlung vom 30. Au- gust 2021 von CHF 300.00 und den noch nicht bekannten Kosten der Vertretung des Kindes, den Parteien je hälftig zu auferlegen und ihnen keine Parteientschä- digungen zuzusprechen. 3. Da den Parteien mit Beschluss vom 13. April 2021 (act. 304) die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde, sind ihre Kostenanteile einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen und ihre unentgeltlichen Rechtsbeistände nach der Einrei- chung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen je mit einem se-
paraten Beschluss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Letzteres gilt auch für die Kindesvertreterin. Die Parteien, insbesondere die Mutter, welche aufgrund ihrer verbesserten finan- ziellen Verhältnisse nicht mehr mittellos erscheint, so dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege bei einer Fortsetzung des Verfahrens wohl zu entziehen wäre, sind in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 123 ZPO während zehn Jahren zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts 4. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2020 betreffend elterliche Sorge werden bestätigt. 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts 4. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 10. Dezember 2020 wird aufgehoben und durch die fol- gende Bestimmung ersetzt (Änderungen kursiv): 4. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Ab Eintritt der Rechtskraft: An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Sonntag, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und jeden Mittwoch von 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr. Frühestens ab August 2023 und spätestens ab November 2023: an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, und von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und jeden Mittwoch ab 16.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr. Frühestens ab November 2023 und spätestens ab Januar 2024: an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr, und jeden Mittwoch ab 16.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr. Weiter ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, in unge- raden Jahren C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. De- zember, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Fällt ein Besuchswochenende des Gesuchstellers mit dem Os- terwochenende zusammen, so ist er berechtigt und verpflichtet, C._____ von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller ist berechtigt, wegen Ferienabwesenheiten während vier Wochen im Jahr sein Besuchsrecht nicht auszuüben. Solche Ferienabwesenheiten sind drei ganze Kalendermonate im Vo- raus der Gesuchstellerin mitzuteilen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, während vier Wochen pro Jahr mit C._____ in die Ferien zu fahren, auch wenn das zum Ausfall des Besuchsrechts führt. Solche Ferienabwesenheiten von C._____ sind dem Gesuchsteller drei ganze Kalendermonate im Voraus mitzuteilen. 3. Dispositiv-Ziffer. 5 des Urteils des Einzelgerichts 4. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 10. Dezember 2020 betreffend Weisung und Strafandro- hung wird bestätigt. 4. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts 4. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 10. Dezember 2020 betreffend Beistandschaft und Aufga- benkatalog wird bestätigt. Die weitergehenden Anträge der Kindesvertreterin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts 4. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 10. Dezember 2020 betreffend Weisung und Strafandro- hung wird aufgehoben.
; die weiteren Kosten sind: Fr. 7'000.--
Gutachten, Fr. 300. --
Dolmetscherkosten, sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes, die mit einem separaten Beschluss festgesetzt werden. 9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, mit For- mular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt (betreffend Dispositiv- Ziffer 1), an die Kindesschutzbehörde Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffern 1-
5), an den Beistand G._____ (betreffend Dispositiv-Ziffern 1-5, mit dem Auf- trag den Familienbegleiter H._____ und den Kinderpsychologen Dr. K._____ zu informieren) sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: