Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200029-O/Z1 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Teil-Urteil und Beschluss vom 28. September 2021 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y., betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. März 2020 (FE190012-E)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 30. März 2020 sprach die Vorinstanz die Scheidung der Ehe der Parteien aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 83 = Urk. 86). Im Güterrecht traf sie folgende Anordnungen (Urk. 83 S. 48 ff. = Urk. 86 S. 48 ff.): 5.Das im Miteigentum der Parteien stehende Grundstück, C.-strasse ..., D., Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID 3, wird ins Alleineigentum des Klägers übertragen. Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen: a)Die Eigentumsübertragung und der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgen per Rechtskraft des Scheidungsur- teils. b)Der Verkehrswert der Liegenschaft wird auf Fr. 525'000.– festgesetzt. c)Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek von Fr. 380'000.–, sichergestellt durch den auf dem Grundstück eingetragenen Papier-Inhaberschuldbrief für nom. Fr. 380'000.–, dat. 29. Mai 2009, 1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 9%, Bel. 4 zu Gunsten der E., Geschäftsstelle D., wird dem Kläger allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zugewiesen. Der Kläger wird verpflich- tet, sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen, damit die Beklagte aus der Solidarhaft für diese Schuld entlassen wird. Er wird ausserdem verpflichtet, die Beklagte schadlos zu halten, sofern sie für diese Schuld in Anspruch ge- nommen werden sollte. d)Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsvertragsge- setzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Kläger als neuen Alleinei- gentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt. e)Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesgerichtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallatio- nen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallation mit
zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahr vergangen sind. f)Die Parteien werden verpflichtet, sämtliche Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes D._____ im Zusammenhang mit dieser Eigentumsübertra- gung je zur Hälfte zu bezahlen. Die Parteien haften dafür solidarisch. g)Die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz wird zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufge- schoben. 6.Das Grundbuchamt D._____ ZH wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück, C.-strasse ..., D., Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID 3, ins Eigentum des Klägers zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstückes wird, und in diesem Zusammenhang auch die Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf sein gesamtes Eigentum auszudehnen. 7.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 23'610.– zu bezahlen. 8.Die Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen Willenserklärungen für die Auflö- sung des gemeinsamen Sparkontos CH5 bei der E._____ zur Übertragung des Sal- dos auf ein Konto des Klägers abzugeben. 2. Gegen das ihm am 7. September 2020 zugestellte Urteil führt der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe 6. Oktober 2020, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 7. Oktober 2020, Berufung mit folgen- den Anträgen (Urk. 85 S. 2 f.): "1.In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.03.2020, Dispo. Ziff. 2 und 4 sei der Kläger zu verpflichten, der Be- klagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung, längstens aber bis zum Eintritt in das ordentliche Ren- tenalter einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag i.S.v. Art. 125 ZGB – max. CHF 3'400.00 – zu bezahlen, und zwar jeweils im Vor- aus auf den Ersten eines jeden Monats. Für den Fall, dass die Beklagte ein Erwerbs- oder Ersatzerwerbsein- kommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von mehr als CHF 2'060 pro Monat
erzielen sollte, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des CHF 2'060 übersteigenden Mehreinkommens. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger jeweils bis Ende Februar eines jeden Jahres sämtliche Lohnausweise für das Vorjahr sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar unaufgefordert schriftlich zuzustellen. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, allen- falls zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge im Vorjahr mit laufenden Unter- haltsbeiträgen zu verrechnen. 2.In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.03.2020, Dispo. Ziff. 5, 6 und 7 sei festzustellen, dass die Liegen- schaft, C.-strasse ..., D., Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID 3, von beiden Parteien so bald als möglich verkauft werden soll. Entgegen der Regelung in Dispo. Ziff. 7 sei nach dem Verkauf der Liegenschaft zwischen den Parteien güterrechtlich abzurechnen, und zwar unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehenden Kosten (Mäklergebühren, Notariats- und Handänderungs- kosten sowie die Grundstückgewinnsteuer). 3.In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.03.2020, Dispo. Ziff. 11, 12 und 13 sind die Gerichts- und Parteikos- ten gestützt auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens neu zu verle- gen. 4.Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bewilligen. 5.Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST) zulasten der Beklagten." 3. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter des Klägers fol- gende, von den Parteien am 10. Juni 2021 unterzeichnete Teilvereinbarung ein (Urk. 103, Urk. 105/A): "Im Rahmen des vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, hängigen Berufungs- verfahrens treffen die Parteien hinsichtlich der angefochtenen Nebenfolgen der Scheidung folgende Regelung: 1.In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. März 2020, Dispo-Ziff. 5-8, haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft, C.-strasse ..., D., Grundregister- blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID 3, an einen Dritten zu verkaufen. Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag des Notariats D._____ vom 09.03.2021 wurde die fragli- che Liegenschaft zum Preis von CHF 615'000 veräussert. Nach Abzug aller mit dem Verkauf der Liegenschaft verbundenen Kosten (Mäklerprovision, Notariats-, Grund- buch- und Handänderungskosten, Grundstückgewinnsteuer etc.) mit Ausnahme der
Vorfälligkeitsentschädigung verblieb einen zw. den Parteien hälftig zu teilender Net- toverkaufserlös von CHF 74'758.80. Beiden Parteien wurde damit je ein Betrag von CHF 37'379.40 ausbezahlt. 2.Es wird festgehalten, dass die Beklagte dem Kläger bis heute ihren hälftigen Anteil der Vorfälligkeitsentschädigung der E._____ im Betrage von CHF 6'116 noch nicht bezahlt hat, wogegen der Kläger die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von CHF 12'232 der E._____ bereits bezahlt hat. 3.Es wird festgehalten, dass der Kläger die Unterhaltszahlungen gemäss Eheschut- zentscheid von monatlich CHF 4'200 für die Monate Mai und Juni 2021 nicht bezahlt hat. Die Parteien kommen überein, dass die Beklagte ihren hälftigen Anteil der Vor- fälligkeitsentschädigung im Betrage von CHF 6'116 mit den beiden ausstehenden Unterhaltszahlungen für den Monat Mai und Juni 2021 verrechnet hat. Zudem hat der Kläger der Beklagten für den Monat Juni 2021 am 02. Juni 2021 einen reduzier- ten Unterhaltsbeitrag von CHF 800 bezahlt. Daraus resultiert für den Monat Juni 2021 noch ein ausstehender Unterhaltsbeitrag von CHF 1'484. 4.Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung vorbehältlich noch ausstehender Unterhalts- beiträge, güterrechtliche Entschädigung aus der Säule 3a an die Beklagte von CHF 1'110.50 (Ziff. 7 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. März 2020, insbesondere S. 43), allfälliger hälftiger Anteil der Beklagten aus der Rücker- stattung zu viel bezahlter Grundstückgewinnsteuern sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5.Aufgrund dieser Vereinbarung wird Ziff. 2 der Berufung vom 06. Oktober 2020 damit gegenstandslos. Entsprechend wird dem Obergericht die Regelung der Verfahrens- kosten überlassen." Am 25. August 2021 ging eine Noveneingabe des Klägers vom 24. August 2021 ein (Urk. 107 bis Urk. 109/1-7). II. 1. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen-
sichtlich unangemessen ist. Sie ist erst rechtgültig, wenn sie das Gericht genehmigt hat (Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz wies die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C.-strasse ... in D. dem Kläger zu Alleineigentum zu. Im Gegenzug verpflichtete sie den Kläger, der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) – basierend auf der Annahme, der Marktwert betrage Fr. 525'000.– und der zu teilende Gewinn Fr. 45'000.– – einen Ausgleichsbetrag von Fr. 22'500.– zu be- zahlen (Urk. 86 S. 38 ff.). Nunmehr konnten die Parteien die Liegenschaft zum Preis von Fr. 615'000.– verkaufen, woraus ein hälftig zu teilender Nettoverkaufserlös von Fr. 74'758.80 (zuzüglich ein allfälliges Guthaben gegenüber dem Steueramt infolge zu viel bezahlter Grundstücksgewinnsteuern) resultiert. Im Rahmen des Verkaufes konnte offenbar auch das gemeinsame Sparkonto "Haus" einer Lösung zugeführt werden, erstreckt sich die Teilvereinbarung gemäss Ziffer 1 doch auch auf Dispo- sitiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86 S. 50; vgl. auch Urk. 88/12 [Blatt 2] und Urk. 109/3 [Wertschriften- und Guthabenverzeichnis]). Im Übrigen verbleibt in güterrechtlicher Hinsicht die in Ziffer 4 der Teilvereinbarung erwähnte Forderung der Beklagten von Fr. 1'110.50 (Urk. 86 S. 43). Damit erweist sich die Teilverein- barung in güterrechtlicher Hinsicht als klar, vollständig und nicht offensichtlich un- angemessen. Die Parteien sind rechtskundig vertreten, wickelten den Verkauf der Liegenschaft zusammen ab und führten in diesem Punkt seit längerer Zeit Ver- gleichsgespräche (Urk. 90 bis 101). Damit sind auch die subjektiven Voraussetzun- gen von Art. 279 Abs. 1 ZPO (freier Wille und reifliche Überlegung) erfüllt. Die Teil- vereinbarung ist demzufolge zu genehmigen. III. 3.1 Der Kläger ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Zur Begründung führt er aus, er verfüge aufgrund seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse sowie nach Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags von maximal Fr. 3'500.– lediglich noch über einen Überschuss von Fr. 843.– pro Monat. Der bevorstehende Umzug vom Einfamilienhaus in eine Mietwohnung werde mit weiteren Kosten (Umzugs- und Reinigungskosten) verbun-
den sein. Er verfüge zurzeit über kein nennenswertes Vermögen. Er sei deshalb aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, für die Ge- richts- und Anwaltskosten aufzukommen. Gemäss Angaben der E._____ vom 20. September 2020 sei eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich. Stattdessen habe er erhebliche Kreditkarten- und Steuerschulden. Er sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen und sein Rechtsstandpunkt sei nicht aussichtlos (Urk. 85 S. 12 f.). In seiner Noveneingabe vom 24. August 2021 beziffert der Kläger sein Exis- tenzminimum inkl. Steuern mit Fr. 4'530.60 und sein Einkommen (2020) mit Fr. 9'615.– bzw. (ab Juni 2021) mit Fr. 6'515.55 (Urk. 107 S. 2 f.). Mit Rücksicht auf den zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'200.– pro Monat gemäss Eheschut- zentscheid vom 11. Dezember 2017 sei er nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen. Überdies habe er gemäss Steuererklärung 2020 kein Vermögen sondern lediglich Schulden. Daran habe sich nach dem Verkauf der Liegenschaft nichts geändert (Urk. 107 S. 5). 3.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs, wobei es gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO der gesuchstel- lenden Partei obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.2 f.). Ein monatlicher Überschuss sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger auf- wändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.). 3.3 Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege durchwegs vor. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf grundsätzlich verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist, so dass das Gericht diese Auffassung überprüfen kann. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hin- weisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten,
dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht. Vorbehalten sind Fälle, in denen die Bedürftigkeit der Gegenpartei derart offensichtlich ist, dass es über- spitzt formalistisch wäre, von der gesuchstellenden Partei eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4; 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.1 und 3.2). Die Vorschusspflicht besteht für die gesamte Dauer des Scheidungs- verfahrens einschliesslich eines Rechtsmittelverfahrens (BK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 280 f.). 3.4 Der Kläger stellt weder ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses noch legt er dar, weshalb ein entsprechendes Gesuch vorliegend aus- sichtslos wäre. Beide Parteien prozessierten vor Vorinstanz, ohne das Armenrecht zu beanspruchen. Die Überflüssigkeit von Darlegungen zur Aussichtslosigkeit ist nicht evident. Damit muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abgewiesen werden. 3.5.1 Der Kläger war im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs hälftiger Mitei- gentümer der Liegenschaft C.-strasse ... in D.. Die Liegenschaft wurde im Jahre 2021 verkauft. Dem Kläger flossen aus dem Verkauf (nach Abzug aller Kosten) netto Fr. 37'379.40 zu (Urk. 105/A S. 2). Über den in Ziffer 4 der Teilver- einbarung erwähnten allfälligen Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Grundstückgewinnsteuern (Urk. 105/A S. 2) ist nichts weiter bekannt. Per 31. De- zember 2020 verfügte der Kläger über Wertschriften und Guthaben von Fr. 4'367.– (Urk. 109/3). Seine Aktiven belaufen sich daher auf mindestens Fr. 41'746.–. 3.5.2 Der Kläger macht geltend, er habe (gemäss Steuererklärung) erhebliche Kreditkarten- und Steuerschulden, woran sich auch nach dem Verkauf der Liegen- schaft nichts geändert habe (Urk. 85 S. 13, Urk. 107 S. 5). Im Schuldenverzeichnis 2020 sind (ohne Festhypotheken, die aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft ge- deckt werden konnten) folgende Privatschulden aufgeführt: F._____ AG, Vertrag 65'125 G., H. SA, I.9'417 J. GmbH, K.7'798 L. Bank AG7'495 RA M., N., Honorarausstand3'636
RA X., O., Honorarausstand 5'584 Direkte Bundessteuer 2019 411 Staats- und Gemeindesteuern 20191'284 Direkte Bundessteuer 2020 gemäss Steuerrechner 537 Das Vorhandensein von Schulden ist indes nicht entscheidend, solange der Gesuchsteller über Mittel verfügt, die zur Entrichtung von Prozesskosten verwendet werden können (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., 1997, § 84 N 20). Das Total der Passiven beträgt Fr. 41'287.–. Der Kläger legt nicht dar, wann die einzelnen Schuldverpflichtungen getilgt werden müssen. Die Schulden gegenüber der J._____ GmbH und jene ge- genüber der H._____ SA stammen aus dem Jahre 2006 bzw. 2007 (Urk. 62 Rz 48). Die Schuld gegenüber der F._____ wird in monatlichen Kreditraten von Fr. 238.– bis Ende Oktober 2022 amortisiert (Urk. 47 Rz 33, Urk. 5/18). Über die Schuld ge- genüber der L._____ Bank AG ist nichts weiter bekannt. Der Kläger führt aus, an den Schulden habe sich auch nach dem Verkauf der Liegenschaft nichts geändert (Urk. 107 S. 5). Aber auch wenn angenommen würde, der Kläger habe die Steuer- schulden und den Ausstand gegenüber seinem früheren Rechtsvertreter, total Fr. 5'868.–, aus seinem Vermögen bezahlt, verbleiben ihm rund Fr. 35'000.–, die er für Prozesszwecke einsetzen könnte. Ein allfälliges Guthaben aus zu viel bezahlten Grundstückgewinnsteuern ist dabei noch nicht berücksichtigt. 3.6 Gemäss Steuererklärung 2020 ist der Kläger an einer Erbengemeinschaft beteiligt, wobei der Nachlass (wie in den Vorjahren) von seinem Vater P._____ ver- steuert wird (Urk. 109/3 [Steuererklärung S. 4]). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft stellt anrechenbares Vermögen dar, sofern mittels Abtretung oder Ver- pfändung ein Darlehen erwirkt oder gesichert werden kann (BK ZPO-Bühl-er, Art. 117 N 79, Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 203). Über den Nachlass ist nichts weiter bekannt. Insoweit muss dem Kläger vorgeworfen werden, seine Vermögensverhältnisse nicht ausreichend dar- gelegt zu haben. 3.7.1 Der Kläger beziffert sein aktuelles Einkommen mit Fr. 6'515.55. Dabei handelt es sich um die ab 1. Juni 2021 ausgerichtete Berufsinvalidenrente der BVK zuzüglich Überbrückungszuschuss BIV abzüglich Korrekturen (Invaliditätsgrad
100%). Der Entscheid der Invalidenversicherung (1. Säule) ist offenbar noch ausstehend. Dafür wird dem Kläger ein Überbrückungszuschuss BIV (75% der ma- ximalen einfachen AHV-Rente) ausgerichtet. Die Rentenberechnung beruht auf den Anstellungen beim Volksschulamt (Kanton), auf einem versicherten Beschäfti- gungsgrad von 88% und einem letzten versicherten Lohn von Fr. 105'996.– (Urk. 109/4). 3.7.2 Der Kläger war bzw. ist in einem Restpensum auch für die Stadt bzw. Sekundarschule Q._____ als ICT-Supporter tätig. Gemäss Lohnausweis erzielte er damit im Jahre 2020 ein Einkommen von Fr. 31'746.– netto (Urk. 109/3). Laut sei- nen Ausführungen vor Vorinstanz und den Lohnabrechnungen für Januar und Fe- bruar 2020 beträgt das Pensum 12% (Urk. 62 Rz 30, Urk. 64/67), was mit dem (versicherten) Beschäftigungsgrad (88%) beim Kanton korrespondiert. Die Sekun- darstufe Q._____ hat mit Schreiben vom 29. Juni 2021 unter Berücksichtigung ei- ner 3-monatigen Kündigungsfrist und Einhaltung einer 6-monatigen Sperrfrist ge- mäss Art. 336c OR das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt bzw. per 31. März 2022 dessen Austritt verfügt (Urk. 105/4). Auch im Rahmen dieser Anstellung ist der Kläger gegen Invalidität versichert. Über seine aktuellen Einkünfte für das Teilpensum bei der Stadt Q._____ machte der Kläger keine weiteren Angaben (Urk. 103, Urk. 107). Gemäss Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2020 verdiente der Kläger für ein Pensum von 12% bei der Stadt Q._____ Fr. 1'037.20 netto pro Monat (Urk. 64/67+68), was mit Einschluss des 13. Monatslohnes Fr. 1'123.65 er- gibt. Demgegenüber erzielte der Kläger gemäss Lohnausweis 2020 bei der Stadt Q._____ einen Nettolohn von Fr. 31'746.– oder Fr. 2'645.50 pro Monat, was für ein Pensum von 12% zu hoch erscheint (Urk. 109/3), so dass sich die Frage nach den versehenen Pensen stellt. Der Kläger führte in der Berufungsschrift vom 6. Oktober 2020 denn auch aus, er sei an der Sekundarstufe in Q._____ zu 50% als Sonder- schullehrer (Entschädigung durch den Kanton Zürich) und zu 50% für den Bereich ICT (IT-technischer Support) im Anstellungsverhältnis mit der Stadt Q._____ tätig (Urk. 85 S. 4), was mit dem in der Austrittsverfügung der Sekundarstufe Q._____ vom 29. Juni 2021 genannten Pensum von 50% übereinstimmt (Urk. 105/4). Dabei ging der Kläger offensichtlich davon aus, für seine 50%-Tätigkeit als ICT-Supporter werde er im bisherigen Rahmen weiter entschädigt (Urk. 85 S. 7). Welche Leistun-
gen der Kläger von der Stadt Q._____ aktuell erhält, lässt sich der Austrittsverfü- gung nicht entnehmen. In seiner Eingabe vom 19. Juli 2021 bemerkte der Kläger einzig, er sei mittlerweile zu 100% arbeitsunfähig, erhalte für seine Teilanstellung als heilpädagogischer Lehrer eine ganze Berufsinvalidenrente der BVK und habe auch für seine Teilzeittätigkeit als ICT-Lehrer per 31. März 2022 die Kündigung (Austrittsverfügung) erhalten (Urk. 103). Über die von der Stadt Q._____ ausbe- zahlte Vergütung und das vom Kläger gegenwärtig erzielte Gesamteinkommen lässt sich daher keine abschliessende Aussage machen. Infolgedessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei nicht in der Lage, mit seinem Einkommen den geltend gemachten Bedarf von Fr. 4'530.60 (Urk. 107 S. 3) mit- samt den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'200.– zu decken, zumal die Steuerlast selbst bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'161.05 (Fr. 6'515.55 zuzüglich Fr. 2'645.50) mit rund Fr. 500.– statt mit den geltend gemachten Fr. 650.– zu Buche schlägt (Nettoeinkommen: Fr. 109'900.–; Abzüge: Fr. 50'400.– [12 x Fr. 4'200.–], Fr. 2'000.– [Schuldzinsen gerundet], Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– [Versi- cherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien], Fr. 300.– [Gemeinnützige Zu- wendungen]; Gemeinde N._____, Grundtarif bzw. Tarif A; ohne Kirchensteuern; vgl. Urk. 109/3). 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger aufgrund der Vermögens- lage nicht als mittellos bezeichnet werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen. 4. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren (Art. 98 ZPO) ist aufgrund der prozessualen Konstellation (Teileinigung) ausnahms- weise zu verzichten. Der Beklagten ist die Berufung (Urk. 85) mitsamt der zwei ergänzenden Eingaben des Klägers (Urk. 103, Urk. 107) zur schriftlichen Stellung- nahme (Berufungsantwort) zuzustellen (Art. 312 ZPO). Zudem sind weitere pro- zessleitende Anordnungen zu treffen. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Teilurteil (E. II vorstehend) ist dem Endentscheid vorzubehalten (BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2).
Es wird erkannt: 1.Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. Juni 2021 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. März 2020, Dispo-Ziff. 5-8, haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, die im Mit- eigentum der Parteien stehende Liegenschaft, C.-strasse ..., D., Grundregisterblatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID 3, an einen Dritten zu verkaufen. Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag des Notariats D._____ vom 09.03.2021 wurde die fragliche Liegenschaft zum Preis von CHF 615'000 ver- äussert. Nach Abzug aller mit dem Verkauf der Liegenschaft verbundenen Kos- ten (Mäklerprovision, Notariats-, Grundbuch- und Handänderungskosten, Grundstückgewinnsteuer etc.) mit Ausnahme der Vorfälligkeitsentschädigung verblieb einen zw. den Parteien hälftig zu teilender Nettoverkaufserlös von CHF 74'758.80. Beiden Parteien wurde damit je ein Betrag von CHF 37'379.40 aus- bezahlt. 2.Es wird festgehalten, dass die Beklagte dem Kläger bis heute ihren hälftigen Anteil der Vorfälligkeitsentschädigung der E._____ im Betrage von CHF 6'116 noch nicht bezahlt hat, wogegen der Kläger die gesamte Vorfälligkeitsentschä- digung in Höhe von CHF 12'232 der E._____ bereits bezahlt hat. 3.Es wird festgehalten, dass der Kläger die Unterhaltszahlungen gemäss Ehe- schutzentscheid von monatlich CHF 4'200 für die Monate Mai und Juni 2021 nicht bezahlt hat. Die Parteien kommen überein, dass die Beklagte ihren hälf- tigen Anteil der Vorfälligkeitsentschädigung im Betrage von CHF 6'116 mit den beiden ausstehenden Unterhaltszahlungen für den Monat Mai und Juni 2021 verrechnet hat. Zudem hat der Kläger der Beklagten für den Monat Juni 2021 am 02. Juni 2021 einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 800 bezahlt. Daraus resultiert für den Monat Juni 2021 noch ein ausstehender Unterhalts- beitrag von CHF 1'484. 4.Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung vorbehältlich noch ausstehender Unter- haltsbeiträge, güterrechtliche Entschädigung aus der Säule 3a an die Beklagte von CHF 1'110.50 (Ziff. 7 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. März 2020, insbesondere S. 43), allfälliger hälftiger Anteil der Beklag-
ten aus der Rückerstattung zu viel bezahlter Grundstückgewinnsteuern sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5.Aufgrund dieser Vereinbarung wird Ziff. 2 der Berufung vom 06. Oktober 2020 damit gegenstandslos. Entsprechend wird dem Obergericht die Regelung der Verfahrenskosten überlassen." 2.Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Teilurteil wird dem Endentscheid vorbehalten. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Be- schluss. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Der Beklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlus- ses angesetzt, um die Berufung (mitsamt den Eingaben vom 19. Juli und 24. August 2021) schriftlich im Doppel zu beantworten. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
Unterbleibt die Beantwortung, wird das Verfahren ohne die Berufungsant- wort weitergeführt (Art. 147 ZPO). In der Berufungsantwort kann Anschlussberufung erhoben werden, wobei gleichzeitig die Anträge zu stellen und zu begründen sind. Fehlen Anträge oder Begründung, wird auf die Anschlussberufung nicht eingetreten. Die An- schlussberufung fällt dahin, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Beru- fung eintritt, die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird oder die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird (Art. 313 ZPO). 3.Referent in diesem Verfahren ist Oberrichter lic. iur. M. Spahn. 4.Die weitere Prozessleitung wird an den Referenten delegiert. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Be- klagte unter Beilage der Doppel von Urk. 85, Urk. 87, Urk. 88/1-13, Urk. 103, Urk. 104, Urk. 105/2-4, Urk. 105/A, Urk. 107, Urk. 108 und Urk. 109/1-7. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: lm