Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200026-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC200027
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, sowie
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 31. Juli 2020; Proz. FE160197
Rechtsbegehren: A. Schlussanträge des Klägers (act. 61 S. 2): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Über die Kinderbelange (elterliche Sorge, Betreuung) sei gemäss der am 5. Dezember 2016 geschlossenen Vereinbarung zu ent- scheiden. 3. Eventualiter seien die Kinder C., geb. tt.mm.2004 und D., geb. tt.mm.2006 unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien den Parteien je zur Hälfte gutzuschreiben. 5. Eventualiter seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten dem Kläger gutzuschreiben. 6. Die Parteien seien zu verpflichten, gemeinsam für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C., geb. tt.mm.2004 und D., geb. tt.mm.2006 sowie E._____, geb. tt.mm.2001 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) aufzukommen. Dabei übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreu- enden Elternteil verbringen jeweils selber (insbesondere Verpfle- gung, Anteile Miete, Alltagsbekleidung etc.). Regelmässig anfal- lende Kinderkosten wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und - ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hortkosten, Schul- kosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc. werden von den Parteien je zur Hälfte beglichen. Die gesetz- lichen oder vertraglichen Kinderzulagen sowie die Kinderrenten der SVA Zürich, IV-Stelle, werden den Parteien je zur Hälfte an die regelmässig anfallenden Kinderkosten angerechnet. 7. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder angemessenen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen, jeweils am Ersten eines Monates im Voraus zu be- zahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Ab-
schluss der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. 8. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien ab Rechtskraft des Ur- teils keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 9. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzuneh- men: 9.1 Es sei die heute im hälftigen Miteigentum der Parteien ste- hende Liegenschaft an der F.-strasse ... in G., Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, mit Wirkung per Rechts- kraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Be- klagten zu übertragen, dies gegen eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in der Höhe von Fr. 247'500.– an den Kläger und es sei dementsprechend das Grundbuchamt H._____ anzuweisen, die heute auf den Namen beider Parteien im Grundbuch eingetragene Liegenschaft mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Beklagten zu übertragen. 9.2 Eventualiter sei die heute im hälftigen Miteigentum der Par- teien stehende Liegenschaft an der F.-strasse ... in G., Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen, dies gegen eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in der Höhe von Fr. 247'500.– an die Beklag- te oder in Verrechnung des güterrechtlichen Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten. 9.3 Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen güter- rechtlichen Ausgleichsbetrag in richterlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 10. Die hypothetische Austrittsleistung bei der Pensionskasse der ... [Versicherungsgesellschaft] des Klägers sei mit der Austrittsleis- tung der PK der Beklagten zu verrechnen. Ein allfälliges Gutha- ben der Beklagten sei mit dem güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Beklagten." B. Schlussanträge der Beklagten (act. 284 S. 2 f.): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. 2.1. Die Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2004} und D._____ (geb. tt.mm.2006) und die Auf-
teilung der Erziehungsgutschriften seien gemäss Ziffern 2, 3, 5 und 6 der Teilvereinbarung vom 29.11.2017 zu regeln. Auf die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Ziffer 4 der Teilvereinbarung vom 29.11.2017 sei zu verzichten. 2.2. Es seien die Weisungen gemäss Ziffer 5 der Teilvereinbarung vom 29.11.2017, lit. l, um folgenden Zusatz zu ergänzen: Der Vater hat die Ausweise nach Gebrauch umgehend der Mut- ter zurück zu geben. 2.3 Es sei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter zu belassen. 2.4 (Unterhalt E.; ersatzlos gestrichen) 2.5 Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Barun- terhalt von C. und D._____ monatlich vorschüssig je fol- gende Beträge zu bezahlen: Für C.: ab Rechtskraft bzw. ab August 2021 [recte: 2020] bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 1'300.00 Für D.: ab Rechtskraft bzw. ab August 2021 [recte: 2020] bis zum Abschluss der ordentlichen Schulpflicht Fr. 1'000.00 ab Lehrantritt/ Gymnasium bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 1'300.00 zuzüglich allenfalls bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen, abzüglich allfälliger an die Beklagte direkt ausbezahlte Kinder- renten für C._____ und D._____. 2.6. Diese Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.5. hievor sei gemäss üblicher Praxis zu indexieren. 3. 3.1. Der Kläger sei zu verurteilen, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB während 6 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorschüssig zahlbaren persönlichen Unterhalts- beitrag in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Sollte entgegen Begehren Ziff. 2.5. hiervor der Kläger zur Be- zahlung von tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet wer- den, wäre der persönliche Unterhaltsbeitrag der Beklagten ge- mäss vorstehendem Absatz um den fraglichen Differenzbetrag zu erhöhen. 3.2. Dieser Unterhaltsbeitrag sei gemäss üblicher Praxis zu indexie- ren. 4.
4.1. Es sei das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft F.-strasse ..., ... G. (GB G., Blatt 3, Kataster- Nr. 4, Plan Nr. 5) aufzulösen und die Liegenschaft gegen Über- nahme der auflastenden Hypothekarschulden dem Alleineigen- tum der Beklagten zuzuweisen. 4.2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 10'520.00, eventualiter Fr. 35'520.00, zu bezahlen. Es sei die Beklagte berechtigt zu erklären, die güterrechtliche Ausgleichszahlung mit den ihr oder den Kindern zugesproche- nen, zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 4.3. Es sei der Kläger anzuweisen, die Betreibung Nr. 6 des Betrei- bungsamts Uster vom 11.01.2018 gegen die Beklagte auf seine Kosten löschen zu lassen. 4.4. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug von Ziffer 4.1. bis 4.3. mit Ausnahme der vom Gemeinwesen bevorschuss- ten Kinderalimente und allenfalls zurückgeforderte Kinderrenten von Sozialversicherungen, die der Beklagten direkt ausbezahlt wurden, güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind. 5. Es seien die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers (Vorsorge ..., ... PK) nach Rechtskraft des Scheidungsurteils richterlich anzu- weisen und zu ermächtigen gestützt auf Art. 22 FZG den Betrag von mindestens Fr. 42'160.00 (Stichtag 01.01.2017) an die Vor- sorgeeinrichtung der Beklagten (I. AG, ... [Adresse], Ver- sicherten-Nr. 7) zu übertragen. Richterliche Ermessen oder anderes Beweisergebnis vorbehal- ten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (inkl. MwSt von 8 % bis 31.12.2017, bzw. 7.7 % ab 01.01.2018), wobei der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Frist für die Einrei- chung einer detaillierten Kostennote anzusetzen sei." C.1 Schlussanträge der Kindervertreterin in Bezug auf E._____ (act. 92 S. 2): "1. Es sei die von den Eltern am 31. August 2017 unterzeichnete El- ternvereinbarung zu genehmigen. 2. Es sei die Tochter E._____, geb. tt.mm.2001, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Es sei der Vater zu verpflichten, gestützt auf Art. 285a ZGB, von ihm bezogene Renten und allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen nach Erhalt an die Mutter weiterzuleiten.
Eine Bezifferung des Unterhalts wird bis zur vollständigen Vorlage der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ausdrücklich vorbehalten." C.2 Schlussanträge der Kindervertreterin in Bezug auf C._____ und D._____ (act. 92 S. 3 ff.): "1. Es seien die Kinder C., geb. tt.mm.2004, und D., geb. tt.mm.2006, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen und unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen. 2. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ sei vom Gericht festzu- legen. 3. Es sei die folgende Betreuungsregelung anzuordnen: A. Alltagsbetreuung: a) Regelung bis zum Eintritt von D._____ in die Oberstufe: - an den Wochenenden von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 19.00 Uhr, alternierend (der Vater in den geraden Kalenderwochen; die Mutter in den ungeraden Kalenderwo- chen); - von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Mittwochnachmittag (Schul- beginn) durch die Mutter; - von Mittwochmittag (Schulschluss) bis Freitagabend 17.00 Uhr durch den Vater, wobei seitens des Vaters darauf Rücksicht zu nehmen sei, wenn C._____ oder D._____ ab und an auch ei- nen Mittwochnachmittag bei der Mutter verbringen möchte. - Die Jokertage der Kinder seien je zur Hälfte, d.h. je ein Tag pro Eltern, aufzuteilen. b) Regelung ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe (somit nach den Sommerferien 2018): Abwechslungsweise in den geraden Kalenderwochen durch den Vater und in den ungeraden Kalenderwochen durch die Mutter jeweils sieben Tage am Stück, beginnend am vorher gehenden Freitag, 17.00 Uhr oder Schulschluss, wenn die Schule später enden sollte.
B. Feiertagsregelung I Regelung von schulfreien Tagen: Es sei festzulegen, dass mit Ausnahme von Weihnachten und Neujahr für Feiertage und schulfreie Tage I Nachmittage der nor- male Wochenbetreuungsrhythmus massgebend sei und die Kin- der in Berücksichtigung der nachfolgenden Präzisierungen die Feiertage und schulfreien Tage bei demjenigen Elternteil verbrin- gen, welcher nach dem Wochenrhythmus an den Wochenende gerade die Betreuung innehat. Präzisierungen zu den Osterfeiertagen: Die Osterfeiertage dauern von Gründonnerstag bis und mit Oster- montag. Am darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn, wechseln die Kinder zum anderen Elternteil. Präzisierungen zu den Pfingstfeiertagen: Die Pfingstfeiertage dauern von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag. Am darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn, wechseln die Kinder zum anderen Elternteil. Regelungen über Weihnachten und Neujahr: In ungeraden Jahren: - Ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr bei der Mutter. - Vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis Schulbeginn beim Vater. In geraden Jahren: - Ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr beim Vater - Vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis Schulbeginn bei der Mut- ter. C. Ferienregelung: Je in der Hälfte der Ferien gemäss folgender Regelung: Während den Sommerferien in der ersten Hälfte der Ferien durch die Mutter und in der zweiten Hälfte durch den Vater. In den übri- gen Ferien (mit Ausnahme der Weihnachts- und Neujahrsfeierta- ge) in der ersten Hälfte durch die Mutter und in der zweiten Hälfte durch den Vater. Präzisierungen zu den Schulferien: Die Ferien beginnen am Freitag, Schulschluss, und enden am Montag, Schulbeginn, ab dann gilt die normale Alltagsbetreuung. Bei Ferien von der Dauer von zwei Wochen erfolgt der Wechsel vom einem zum anderen Elternteil in der Mitte der Ferien jeweils am Samstag um 12.00 Uhr. Bei Ferien von ungerader Anzahl Wo- chen, ist die Mitte der Ferien der Mittwoch der mittleren Woche, 12.00 Uhr. Es sei festzulegen, dass die Ferienregelung der Alltags- und der Feiertagsbetreuung vorgeht.
e. An Elternabenden in der Schule nur teilzunehmen, wenn diese nicht in ihre Betreuungszeit fallen, vorbehältlich einer anderen mit dem anderen Elternteil getroffenen Vereinba- rung. f. An Schulgesprächen, welche nicht mit beiden Elternteilen getrennt durchgeführt werden können, alternierend teilzu- nehmen. g. Veranstaltungen der Kinder (bspw. Schulanlässe, spezielle Anlässe im Zusammenhang mit der Freizeitausübung der Kinder) nur zu besuchen, wenn diese in die eigene Betreu- ungszeit fallen. h. Den Kindern an ihren Geburtstagen den Kontakt zum ande- ren Elternteil zuzulassen. i. Sofern nicht zwingende oder dringende Gründe dagegen sprechen, während ihren Betreuungszeiten Spontanbesuche der Kinder beim anderen Elternteil zuzulassen. j. Gegenüber Drittpersonen und gegenüber den Kinder nicht negativ über den anderen Elternteil zu kommunizieren. k. Im sachlichen Ton mit dem anderen Elternteil zu kommuni- zieren und im Falle einer schriftlichen Kommunikation mit der Anrede "Hoi" und Vornamen des anderen Elternteils so- wie mit "Gruss" und eigenem Namen zu versehen. I. Die Mutter sei anzuweisen, sicherzustellen, dass jederzeit ein gültiger Ausweis (Identitätskarte oder Pass) von C._____ vorhanden ist, und dem Vater diesen bei Bedarf auf erstes Verlangen auszuhändigen. m. Der Vater sei anzuweisen, sicherzustellen, dass jederzeit ein gültiger Ausweis (Identitätskarte oder Pass) von D._____ vorhanden ist, und diesen der Mutter bei Bedarf auf erstes Verlangen auszuhändigen. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB."
Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 317) Es wird verfügt: 1. Die Anträge betreffend die Kinderbelange von E._____, geboren tt.mm.2001, werden als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Auf den Antrag der Beklagten, es sei der Kläger anzuweisen, die Betreibung Nr. 6 des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2018) gegen die Beklagte auf seine Kosten löschen zu lassen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag des Klägers vom 22. Juni 2020, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass die Schuld aufgrund des Wegfalls der Berentung dem Kläger nicht anzurech- nen sei, wird nicht eingetreten. 4. Die Rechtsvertreterin der Beklagten wird aufgefordert, dem Ge- richt bis 10. September 2020 eine Honorarnote mit einer detaillier- ten Übersicht ihrer Bemühungen einzureichen. 5.-8. [Mitteilungen/Rechtmittel]
Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C., geb. tt.mm.2004, und D., geb. tt.mm.2006, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____ und D._____ werden unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Beklagten befindet. 5. Es wird von der Teilvereinbarung der Parteien vom 29. November 2017 Vormerk genommen und hinsichtlich der Kinderbelange (Zif- fer 2, 3, 5 und 6) genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die Beklagte den geltend gemachten Schei- dungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung E._____ Die Parteien haben dem Gericht bereits eine Elternvereinbarung vom 31. August 2017 über die ge- meinsame Tochter E., geboren am tt.mm.2001 eingereicht und beantragen dem Gericht diese zu genehmigen. 3. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung D. und C._____ a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder − D., geboren am tt.mm.2006 − C., geboren am tt.mm.2004 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erzie- hung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen so- wie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwi- schen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Kinder gemeinsam zu belassen. Die Gesuchsteller beantragen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder vom Gericht festgelegt wird. c) Betreuungsanteile Generell gilt, dass die Jokertage der Kinder zur Hälfte aufgeteilt werden, d.h. ein Tag pro Elternteil. Weiter fallen die Feiertage (ohne Weihnachten und Neujahr) und schulfreien Tage unter die ordentli- che Alltagsbetreuungs-Regelung. Alltagsbetreuung bis zum Zeitpunkt des Eintrittes von D._____ in die Oberstufe: Der Gesuchsteller betreut die Kinder − an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr; − vom Mittwochmittag (Schulschluss) bis Freitagabend 17.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf die Osterfeiertage, so verlängert sich das Wochenende von Gründonnerstag, 12.00 Uhr bis den darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn. Fällt das Betreuungswochenende auf die Pfingstfeiertage, so verlängert sich das Wochenende von Pfingstsamstag bis den darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn.
In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin die Kinder. Alltagsbetreuung ab Zeitpunkt des Eintrittes von D._____ in die Oberstufe: Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen beginnend am vorhergehen- den Freitag (d.h. Freitag der geraden Kalenderwoche), 17.00 Uhr oder Schulschluss, wenn die Schule später enden sollte, bis zum Freitag der ungeraden Kalenderwoche, 17.00 Uhr. Fällt die Betreuungswoche auf die Osterfeiertage, so beginnt die Woche bereits am Gründonnerstag, 12.00 Uhr. Die Betreuung am Pfingstmontag fällt in die ordentliche Betreuungswoche. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin die Kinder. Weihnachten/Neujahr ab 2018 Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den geraden Jahren ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr und anschliessend betreut die Gesuchstellerin die Kinder bis zum Schulbe- ginn. In den ungeraden Jahren betreut die Gesuchstellerin die Kinder ab Schulschluss vor Weihnach- ten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr und anschliessend betreut der Gesuchsteller die Kinder bis zum Schulbeginn. Diese Feiertags- und Ferienregelungen gehen den Alltagsbetreuungsregeln vor. Regelung der Sommerferien Die Gesuchstellerin betreut die Kinder während der ersten Hälfte der Sommerferien, d.h. bis Mittwoch, 12.00 Uhr der dritten Woche. Der Gesuchsteller betreut die Kinder ab Mittwoch, 12.00 Uhr der dritten Woche bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr. In den übrigen Ferien wird die alternierende Obhut beibehalten. Der Betreuungswechsel erfolgt in der Mitte der Ferien am Samstag, 12.00 Uhr, und am Ende der Ferien am Sonntag, 19.00 Uhr. Diese Ferienregelungen gehen den Alltagsbetreuungsregeln und der Regelung über die Osterfeierta- ge vor. Regelung der Sport- und Frühlingsferien 2018 In den Sport- und Frühlingsferien 2018 betreut der Gesuchsteller die Kinder C._____ und D._____ in der ersten Hälfte und die Gesuchstellerin in der zweiten Hälfte der Ferien. Die Sport- und Frühlingsferien beginnen am Freitag, Schulschluss, und enden am Montag, Schulbe- ginn. In den Sportferien 2018 ist die Mitte am Samstag, 19.00 Uhr. In den Frühlingsferien 2018 ist die Mitte am Sonntag, 12.00 Uhr. 4. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C., geboren am tt.mm.2004, und D., geboren am tt.mm.2006, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errich- ten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: a. Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, wobei die Gespräche mit den Eltern grundsätzlich getrennt stattfinden sollen. b. Bei Änderungen der Situation und in Rücksprache mit den Kindern, die Eltern zu beraten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die gegenseitigen Informationspflichten der Eltern zu überwachen.
c. Die Entwicklung der Kinder D._____ und C._____ zu überwachen. d. Auf Antrag eines Elternteils über diejenigen Belange, so insbesondere über solche, welche in den Bereich der elterlichen Sorge fallen - wie schulische, medizinische und therapeutische Be- lange der Kinder - zwischen den Eltern zu vermitteln. e. Bei der KESB Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB oder weiterführende Kindes- schutzmassnahmen zu beantragen, so insbesondere - zum Schutz der Kinder; - bei Uneinigkeit in Bezug auf die alternierende Obhut (Betreuungsaufteilung und gege- benenfalls Anpassung der Betreuungsregelungen); - in schulischen, medizinischen und therapeutischen Belangen; - zur Durchführung von Massnahmen und/oder Abklärungen, die von Fachpersonen empfohlen werden; - um den Eltern einzelne Entscheidungsbereiche zuzuweisen; - im Zusammenhang mit einer Elternberatung, welche mit den Eltern einzeln durch zu führen ist. f. Der Beistand hat, wenn immer möglich, seine Empfehlungen an die Eltern in Rücksprache mit C._____ und D._____ zu treffen und auf ihre Meinung ihrem Alter und Entwicklungsstand ent- sprechend, Rücksicht zu nehmen und sie – allfällig auch in Zusammenarbeit mit der Kinderthe- rapeutin – im direkten Gespräch mit ihren Eltern zu unterstützen. 5. Weisungen Die Parteien beantragen dem Gericht den Erlass folgender Weisungen: a. Alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil negativ beeinflus- sen könnte. b. Die laufende Gesprächstherapie und Behandlung der Kinder beim KJPP H._____ so- lange weiterzuführen und zu unterstützen, bis ein gemeinsamer Entscheid der Eltern und einer Fachperson vorliegt. c. Über ärztliche, die Kinder betreffende Belange (auch über Arzttermine), unverzüglich dem anderen Elternteil Mitteilung zu machen und die Namen der behandelnden Arzte bekannt zu geben. d. Mitteilungen der Schule unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Erhalt, dem anderen Elternteil weiter zu leiten. e. An den Elternabenden in der Schule nimmt der Gesuchsteller teil. Der Gesuchsteller wird angewiesen der Gesuchstellerin mindestens 48 Stunden vor Beginn eines Eltern- abends mitzuteilen, falls er nicht daran teilnimmt. Der teilnehmende Elternteil informiert den Anderen. f. An Schulgesprächen, welche nicht mit beiden Elternteilen getrennt durchgeführt werden können, alternierend teilzunehmen.
g. Veranstaltungen der Kinder (bspw. Schulanlässe, spezielle Anlässe im Zusammenhang mit der Freizeitausübung der Kinder) nur zu besuchen, wenn diese in die eigene Be- treuungszeit fallen. Ausgenommen davon ist das Goalietraining beim FC G., so- lange dieses vom Gesuchsteller geleitet wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind sehr wichtige persönliche Anlässe der Kinder wie etwa die Konfirmation. h. Den Kindern an ihren Geburtstagen und Familienfesten den Kontakt zum anderen El- ternteil und dessen Familie zuzulassen. i. Sofern nicht zwingende oder dringende Gründe dagegen sprechen, während ihren Be- treuungszeiten Spontanbesuche der Kinder beim anderen Elternteil zuzulassen. j. Gegenüber Drittpersonen und gegenüber den Kinder nicht negativ über den anderen Elternteil zu kommunizieren. k. Im sachlichen Ton mit dem anderen Elternteil zu kommunizieren und im Falle einer schriftlichen Kommunikation mit der Anrede "Hoi" und Vornamen des anderen Eltern- teils sowie mit "Gruss" und eigenem Namen zu versehen. I. Die Parteien halten fest, dass sich die Ausweise der Kinder C. und D._____ (Identitätskarte oder Pass) bei der Mutter befinden und dem Vater bei Bedarf auf erstes Verlangen auszuhändigen sind. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB. 6. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für E._____ für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Gesuchstellerin angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für C._____ und D._____ für die Be- rechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 7. Vorsorgeausgleich Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistun- gen aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteilig- ten Einrichtungen die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zuzüglich Zins auf diese Differenz ab 1. Januar 2017 zugunsten der Gesuchstellerin auf ihr Berufsvorsorgekonto zu überweisen. 8. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffern 2 bis 5 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess schon am 29. November 2017 in Kraft."
Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung der den Parteien mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 erteilten Weisungen wird ab- gewiesen. 7. Die mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 angeordnete Beistand- schaft wird aufgehoben.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV- Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - für C._____ monatlich Fr. 222.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C., auch über deren Volljährigkeit hinaus; - für D. monatlich Fr. 214.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D., auch über dessen Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange diese keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Kläger stellen bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnen. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkasse sowie die zu- sätzlichen Gesundheitskosten der Kinder und Kosten für das Hobby (Fussball) von D. zu bezahlen. 10 Beide Parteien werden verpflichtet, jeweils die Hälfte der bezoge- nen ordentlichen IV-Kinderrenten, der Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge sowie der Kinderzulagen für C._____ und D._____ an die jeweils andere Partei zu überweisen ist, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Leistungen. 11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unter- halt von monatlich Fr. 319.– zu bezahlen, ab Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils für die Dauer von sechs Jahren, zahl- bar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 und 11 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta- tistik, Stand Ende Juni 2020 von 101.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines je- den Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.4 Fällt der Index unter den Stand von Ende 101.4, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Die Stiftung ... BVG, ..., Postfach, ... Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Freizügigkeitskonto-Nr. 8, AHV-Nr. 9) Fr. 22'913.–, zu- züglich Zins ab 25. August 2016, auf das Vorsorgekonto der Be- klagten (Vertrag-Nr. 2/404026, AHV-Nr. 10) bei der Pensionskas- se der ... Stiftung Berufliche Vorsorge, ... [Adresse], zu überwei- sen. 14. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, den hälftigen Mit- eigentumsanteil des Klägers am Grundstück F.-strasse ..., G., Grundbuch Blatt 3, Kat.-Nr. 4, Plan Nr. 5, (Wohnhaus, Gebäude Nr. 11) ins Eigentum der Beklagten zu übertragen, wel- che somit Alleineigentümerin des Grundstücks wird. Die Übertra- gung erfolgt hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichsansprü- chen unter Anrechnung eines Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 1'200'000.–. Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet per Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils statt. Die Gebühr des Grund- buchamts für die Eigentumsübertragung sind durch die Parteien je hälftig zu tragen. Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Beklagten das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. 15. Die Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Allein- eigentum sämtliche auf der Liegenschaft F.-strasse ..., G., Grundbuch Blatt 3, Kat.-Nr. 4, Plan Nr. 5, (Wohnhaus, Gebäude Nr. 11) lastenden Schulden (insbesondere Grundpfand- schulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen – mit Zinsen gegenüber den Gläubi- gern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung des Klä- gers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen (namentlich die durch die ... [Bank], Postfach, ... Zürich, gewährte Hypothek in der Höhe von Fr. 900'000.– [Konto-Nr. 12]). Sie wird zudem ver- pflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Klägers aus der Schuldpflicht notwendig sind. 16. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche Fr. 71'713.15 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 17. Der Antrag der Beklagten, sie sei berechtigt zu erklären, die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung mit den ihr oder den Kindern zu- gesprochenen, zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen, wird abgewiesen. 18. Der Antrag der Beklagten auf Feststellung einer bereits erfolgten Auseinandersetzung gegenseitiger Ansprüche wird abgewiesen.
Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Prozessbeiständin der Kinder mit Fr. 18'750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass mit Verfügung vom 5. November 2018 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 14'500.– ausbe- zahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ mit zusätzlich Fr. 4'250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 16'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen
Fr. 18'750.– Kosten Kindervertretung
Fr. 4'092.60 Verkehrswertgutachten F._____-strasse ...
Fr. 1'561.65 Gutachterkosten Ergänzungsfragen
Berufungsanträge: A. Der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 315):
" 1. Es sei die Tochter C._____ der Parteien (geb. tt.mm.2004) in Ab- änderung von Dispositiv-Ziffer 3 und 5 Subziffer 3 b) und c) des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und die Vereinba- rung eines Besuchs- und Ferienrechts des Vaters der direkten Absprache zwischen C._____ und dem Kläger zu überlassen. 2. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von
C._____ bis zu deren Abschluss der Erstausbildung monatlich vorschüssig einen Barunterhalt von Fr. 380.00 (eventualiter: Fr. 330.00) zu bezahlen, zuzüglich allenfalls bezogene Ausbil- dungszulagen. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, jene Barauslagen für D._____ zu be- zahlen, die während seinen Betreuungszeiten entstehen, insbe- sondere die Kosten für Nahrung, Wohnen, Kommunikation und Freizeit. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des Ur- teils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verurteilen, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB während 6 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorschüssig zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'000.00 (eventualiter: Fr. 900.00) zu bezahlen. Sollte der Kläger entgegen den Anträgen in Ziffer 2 hievor zur Be- zahlung von tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet wer- den, sei der persönliche Unterhaltsbeitrag der Beklagten gemäss vorstehendem Absatz um den fraglichen Differenzbetrag zu erhö- hen. 5. 5.1. Es seien die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils richterlich anzuweisen und zu ermächtigen gestützt auf Art. 22 FZG den Betrag von Fr. 42'168.95, zuzüglich Zins ab 25.08.2016, an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten (I._____ AG, ... [Adresse], Versicherten-Nr. 7) zu übertragen. 5.2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) aufzuheben, das Tei- lungsverhältnis für den Vorsorgeausgleich mit je½ zugunsten je- des Ehegatten festzulegen und die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht zu überweisen. 6. Es sei die Beklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 49'538.60 zu bezahlen. 7. Es seien die Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 21 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) den Parteien im Verhältnis drei Viertel zu Lasten des Klägers und einem Viertel zu Lasten der Beklagten
aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 22 des Ur- teils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe ihrer hälftigen, richterlich geneh- migten Anwaltskosten (inkl. MwSt), richterliches Ermessen aus- drücklich vorbehalten, zu bezahlen. 9. Es sei der Beklagten für das Berufungsverfahren die vollumfängli- che unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und unterzeichnen- de Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu er- nennen. 10. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive einer an- gemessenen Parteientschädigung (inkl. MwSt.) dem Kläger auf- zuerlegen."
B. Des Klägers und Berufungsklägers (act. 315 im mit dem vorliegenden Verfah- ren vereinigten Verfahren LC200027 [act. 327/315]):
"1.1 Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksge- richts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) sei aufzuhe- ben und es seien die Parteien zu verpflichten, gemeinsam für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C., geb. tt.mm.2004, und D., geb. tt.mm.2006, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) aufzukommen. Dabei übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen jeweils selber (insbesondere Verpflegung, Anteile Mie- te, Alltagsbekleidung etc.). Regelmässig anfallende Kinderkosten wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hortkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentli- chen Verkehr, Handy Taschengeld etc. werden von den Parteien je zur Hälfte beglichen. Die gesetzlichen oder vertraglichen Kin- derzulagen sowie die Kinderrenten der SVA Zürich, IV-Stelle, werden den Parteien je zur Hälfte an die regelmässig anfallenden Kinderkosten angerechnet. 1.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüg- lich allfälliger Kinderzulagen, jeweils am Ersten des Monates im Voraus zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsur-
teils bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des je- weiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. 1.3 Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197- l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2.1 Dispositiv Ziffer 11 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksge- richts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) sei aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich schuldet. 2.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 11 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Dispositiv Ziffer 13 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksge- richts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) sei aufzuhe- ben und es sei die hypothetische Austrittsleistung bei der Pensi- onskasse ... des Berufungsklägers mit der Austrittsleistung der Berufungsbeklagten zu verrechnen. Ein allfälliges Guthaben der Berufungsbeklagten sei mit dem güterrechtlichen Ausgleichsbe- trag zu verrechnen. 3.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 13 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1 Dispositiv Ziffer 16 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksge- richts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-I/as/U01/mt) sei aufzuhe- ben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Beru- fungskläger eine angemessene Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche in der Höhe von CHF 613'613.40 zu bezahlen. 4.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 16 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt} aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Abgeltung seiner güterrecht- lichen Ansprüche in richterlich zu bestimmender Höhe, aber min- destens CHF 528'613.30, zu bezahlen. 4.3 Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 16 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197- l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 5 Es sei die aufschiebende Wirkung der Berufung festzustellen. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zudem stelle ich die folgenden prozessualen Anträge
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Kläger am Bezirksgericht Us- ter ein Scheidungsbegehren ein (act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 5. De- zember 2016 hielten beide Parteien fest, dass der Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB gegeben sei, ferner schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die ge- meinsame elterliche Sorge sowie alternierende Obhut für die Dauer des Prozes- ses (act. 24). Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde beiden Parteien die unent- geltliche Prozessführung bewilligt und dem Kläger Frist zur Klagebegründung ge- setzt (act. 49). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels sowie erfolgter Stellungnahme der Kindesvertreterin fand am 29. November 2017 eine Instrukti- onsverhandlung statt, an welcher die Parteien eine Vereinbarung über den Schei- dungspunkt sowie insbesondere über die elterliche Sorge und Obhut, eine Bei- standschaft für die beiden jüngeren Kinder sowie den Vorsorgeausgleich schlos- sen (act. 102). An der Verhandlung vom 24. September 2018 hielt der Kläger die Replik (act. 163), ferner einigten sich die Parteien über die Kinderunterhaltsbei- träge während des laufenden Verfahrens (act. 167). Die schriftliche Duplik erfolgte am 13. November 2018 (act. 187). Mit Beweisverfügung vom 6. November 2019 wurde über zahlreiche Beweisanträge der Parteien entschieden (act. 239 S. 29 ff.), so nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Schätzung der ehe- lichen Liegenschaft, welche sich aus verschiedenen Gründen vom Dezember 2017 bis zum April 2020 hinzog (vgl. act. 317 E. 1.10. S. 12 ff.). Die Schlussver- handlung fand am 22. Juni 2020 statt (Prot. Vi S. 103 ff.). Am 31. Juli 2020 erging schliesslich das erstinstanzliche Urteil.
Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob die Beklagte Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob auch der Kläger rechtzeitig (act. 327/317/3 i.V.m. act. 327/315) Berufung, wofür das Verfahren mit der Geschäftsnummer LC200027 angelegt wurde, welches mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt und unter jener Ge- schäftsnummer dementsprechend abgeschrieben wurde (act. 326). Die Parteien wurden vor Zustellung der Berufungsschriften auf den 2. De- zember 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Ver- handlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation den fol- genden Vergleich (Prot. S. 5; act. 325): " Die Parteien vereinbaren hinsichtlich des Scheidungsurteils des Be- zirksgerichts Uster (FE160179) vom 31. Juli 2020 und ihrer je dagegen erhobenen Berufungen was folgt, und ersuchen das Gericht um ent- sprechende Abänderung dieses Urteils:
Die IV-Kinderrenten und die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge verbleiben bei der Ehefrau (Abänderung von Dispositiv- Ziffer 10 des obgenannten Scheidungsurteils). Zukünftig sind keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 des obgenannten Schei- dungsurteils). 2. Die Parteien halten fest, dass C._____ genug alt ist selbst zu ent- scheiden, wo sie wohnen möchte. 3. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann unter dem Titel Ehe- gattenunterhaltsbeiträge Fr. 50'000.– pauschal zu bezahlen, zahl- bar innerhalb von drei Monaten ab Erledigung der derzeit hängi- gen Berufungsverfahren auf ein vom Ehemann noch zu bezeich- nendes Konto. 4. Der Ehemann schuldet der Ehefrau zukünftig keine Ehegattenun- terhaltsbeiträge (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des obge- nannten Scheidungsurteils). 5. Die Parteien halten fest, dass zwischen ihnen keine güterrechtli- chen Ansprüche mehr bestehen (Abänderung von Dispositiv- Ziffer 16 des obgenannten Scheidungsurteils). 6. Die Ehefrau zieht ihre Berufung zurück. 7. Der Ehemann zieht seine Berufung zurück.
Die Parteien verzichten für die Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 9. Die Parteien tragen die reduzierten Gerichtskosten der Beru- fungsinstanz je zur Hälfte. 10. Die Parteien ersuchen das Obergericht, die beiden Berufungsver- fahren LC200026 sowie LC200027 je unter Hinweis auf die für das Berufungsverfahren gestellten Anträge um unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben. 11. Dieser Vergleich wird für beide Parteien verbindlich, sofern er nicht vom Ehemann bis zum 8. Dezember 2020 (Datum Post- stempel) schriftlich beim Gericht widerrufen wird. Stillschweigen gilt als Genehmigung."
Diese Vereinbarung beschlägt bis auf ihre Ziffern 1 + 2 (betreffend den Kin- derunterhalt und Entscheidkompetenz von C.) Ansprüche, über die die Par- teien frei verfügen können. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinder- belange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Verein- barung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als überein- stimmenden Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH LC120045 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.). Die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsregelung – wohl sind zukünftig vom Kläger keine Kinderunter- haltsbeiträge mehr geschuldet, dafür verbleiben die IV-Kinderrenten sowie die In- validenkinderrenten der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten – erscheint in An- betracht der konkreten Umstände als angemessen und bringt überdies in Zukunft eine Entflechtung der Zahlungsströme zwischen den Parteien. Nachdem ein Widerruf nicht erfolgt ist, sind demnach in Genehmigung der Vereinbarung die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils entsprechend abzuändern und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbar- ten Fassungen zu ersetzen. 4. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtli- chen Verfahren sind zu bewilligen. Es ist dem Kläger Rechtsanwältin MLaw Y1. und der Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden ersucht, dem Gericht eine Aufstellung über ihre Bemühungen und Aufwendungen einzureichen. Über ihre Vergütungen wird mit separatem Beschluss zu befinden sein. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind den Parteien vereinba- rungsgemäss je hälftig aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsge- bühr ist infolge Erledigung durch Vergleich angemessen zu reduzieren. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Dem Kläger wird Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 9 bis 12 sowie 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31. Juli 2020 werden aufgehoben und mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 durch folgende Fassung ersetzt: "9. Es sind mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 keine Kinderunterhaltsbei- träge geschuldet. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkasse sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder und Kosten für das Hobby (Fussball) von D._____ zu bezahlen. 10. Die Parteien werden verpflichtet, jeweils die Hälfte der Kinderzulagen für C._____ und D._____ an die jeweils andere Partei zu überweisen, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Leistung. Die IV-
Kinderrenten sowie die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge verbleiben mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 bei der Beklagten. 11. Es ist mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 12. [Entfällt.] 16. Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinander gesetzt, ohne dass eine der Parteien gegenüber der anderen Partei diesbezüglich irgendwelche Ansprüche hat." 2. Die Konvention vom 2. Dezember 2020 wird betreffend Kinderbelange ge- nehmigt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Ehegattenunter- haltsbeiträge Fr. 50'000.– pauschal zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Ausfällung dieses Urteils auf ein vom Kläger noch zu bezeich- nendes Konto. 4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von act. 315 und act. 316/1-9, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 327/315 und act. 327/317/2-5, an die Kindesvertreterin und an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: