Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. April 2020 resp. Berichtigungen vom 12./25. Mai 2020; Proz. FE170243
Rechtsbegehren: des Klägers (vgl. act. 85 S. 5 ff. i.V.m. S. 9): 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder - C., geboren am tt.mm.2007 und - D., geboren am tt.mm.2011 sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend seien die Eltern zu verpflichten, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. 3. Die Obhut für die Kinder sei der Mutter zuzuteilen, wobei folgende Betreuungs- regelung gelten soll: Betreuung durch den Vater: - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonn- tagabend, 18:00 Uhr, wobei es dem Vater freistehen soll, die Kinder zwei Mal im Jahr statt ab Freitagabend erst am Samstagabend um 18:00 Uhr zu betreu- en; - jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Pfingstsamstag, 08:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; - während 3 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache sollen vorbehalten bleiben. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittper- sonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Eltern- teil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu überneh- men. 4. Der Vater sei zu verpflichten, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen) von je CHF 1'350.- (Barunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen seien an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Von der Verpflichtung des Vaters, für die Kinder zusätzlich einen monatlichen Betreuungsunterhalt zu bezahlen, sei abzusehen.
Die Mutter sei zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkos- ten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreu- ung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentli- chen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 250.–) pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) ha- ben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtli- che Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus. 5. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Anspruch auf nachehelichen Unter- halt besteht. 6. In güterrechtlicher Hinsicht sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten das Mobiliar und den Hausrat der vormals ehelichen Wohnung mit Ausnahme sei- ner persönlichen Effekten zu unbeschwertem Eigentum zu überlassen. In güterrechtlichen Hinsicht sei weiter die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche (namentlich Überlassung Mobili- ar und Hausrat der ehelichen Wohnung) eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 20'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Abgesehen davon sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt sind und somit jede Partei behält, was sie der- zeit besitz respektive was auf ihren Namen lautet. 7. Die Parteien seien zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austritts- guthaben aus beruflicher Vorsorge zu verpflichten. Das Gericht habe nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeein- richtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse der E._____ Kanto- nalbank sowie die F., anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austritts- guthaben auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der G. Pensionskas- se zu überweisen. 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die vormals eheliche Wohnung bereits im August 2015 verlassen haben. 9. Die Gerichtskosten seien hälftig unter den Parteien aufzuteilen und Entschädi- gungszahlungen seien keine zuzusprechen."
der Beklagten (vgl. act. 85 S. 7 ff. i.V.m. S. 9): 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Die gemeinsamen Kinder - C._____, geboren am tt .mm.2007 und - D. _____, geboren am tt .mm.2011 sei unter der gemeinsamen Sorge beiden Eltern zu belassen; 3. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Beklagten zuzu- schreiben.
Der Antrag des Klägers, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 20'000.- zu bezahlen, sei abzuweisen. 8. Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens durch den Kläger am 16. November 2017 geäufneten Vorsorgeguthaben seien hälftig aufzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse der E._____ Kantonalbanken, sowie die F._____ Beamtenversicherungskasse, seien nach Vorlage der entspre- chenden Bestätigungen und nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an- zuweisen, den der Beklagten zustehenden Betrag - aus dem Obligatorium - auf ihre Vorsorgeeinrichtung bei der G._____ Pensionskasse zu übertragen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers."
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. April 2020: (mit Berichtigungen vom 12. und 25. Mai 2020 bezüglich Disp.-Ziff. 5 und 6) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2007, und D., geboren am tt. mm.2011, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2007, und D., geboren am tt.mm.2011, werden unter der alleinigen Obhut der Beklagten belassen. 4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; − jeweils jedes Jahr am 26. Dezember und am 2. Januar von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jah- reszahl an Pfingsten von Pfingstfreitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr; − jährlich während drei Ferienwochen pro Jahr, wobei die genauen Wo- chendaten von den Parteien jeweils spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Sollte eine Absprache nicht möglich sein, hat jeweils
der Kläger in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und die Beklagte in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht. Eine Ferienwoche dauert von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Beklagte betreut. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglicher allfälliger gesetzlicher und vertrag- licher Familien-/Kinder-/ Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2020: CHF 1'285.– − ab 1. August 2020 bis 31. August 2021: CHF 1'606.– − ab 1. September 2021 bis 31. August 2024: CHF 1'576.– − ab 1. September 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, längstens bis 31. August 2027: CHF 1'965.– − ab 1. September 2027 (sofern noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen ist) bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 2'154.– Weiter wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglicher allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-/Kinder-/ Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2020: CHF 1'474.– (davon CHF 434.– als Betreuungsunterhalt) − ab 1. August 2020 bis 31. August 2021: CHF 1'563.– − ab 1. September 2021 bis 31. August 2024: CHF 1'733.– − ab 1. September 2024 bis 31. August 2027: CHF 1'965.– − ab 1. September 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 2'154.–
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ und D._____ im gleichen Haushalt wie die Beklagte leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnen. 6. Der Kläger wird betreffend den im Jahr 2020 ausbezahlten Bonus (für das Geschäftsjahr 2019) verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den sich nach folgender Berechnung ergebenden Betrag an die Beklagte für jedes Kind zu überweisen, sofern er nicht bereits eine Zahlung gestützt auf das Eheschutzurteil vom 26. September 2016 machte: Nettobonus - Abzug von Fr. 1'788.– (vorfinanzierte Mankodeckung vom 1. Januar bis 31. Juni 2020 à Fr. 298.–) davon 1/3 (1/2 Nettobonus x 2/3 Anteil Beklagte und Kinder) - Abzug 1/6 Nettobonus der Beklagten (1/2 Nettobonus x 1/3 Anteil Kläger) davon 1/4 (Anteil pro Kind) = Anteil des Bonus für Januar - Juni 2020 für jedes Kind + 1/12 des Nettobonus (1/2 Nettobonus x 1/6 Anteil pro Kind) = Total Anteil des Bonus 2020 für jedes Kind Sofern der Kläger bereits eine höhere Zahlung leistete, ist er berechtigt, dies mit künftigen an die Beklagte (für die Kinder) zu leistenden Unterhaltsbeiträ- gen zu verrechnen. Weiter wird der Kläger in den Jahren 2021 bis 2026 verpflichtet, der Beklag- ten innert 30 Tagen nach Auszahlung seines jährlichen Nettobonus 1/6 da- von für jedes Kind zu überweisen.
Im Jahr 2027 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Auszahlung seines Nettobonus für das Geschäftsjahr 2026 1/9 davon für jedes Kind zu überweisen. Diese Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar. Die Zahlungs- modalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im glei- chen Haushalt wie die Beklagte leben und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Kläger stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- nen. 7. Die Anträge der Parteien, es sei die jeweils andere Partei zu verpflichten, an ausserordentliche Kosten für die Kinder (nach gegenseitiger Absprache) die Hälfte zu bezahlen, werden abgewiesen. 8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönliche monatliche Unter- haltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: − ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2020: CHF 2'684.– − ab 1. August 2020 bis 31. August 2021: CHF 1'833.– − ab 1. September 2021 bis 31. August 2024: CHF 1'823.– 9. Der Kläger wird betreffend den im Jahr 2020 ausbezahlten Bonus (für das Geschäftsjahr 2019) verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den sich nach folgender Berechnung ergebenden Betrag an die Beklagte für sich persönlich zu überweisen, sofern er nicht bereits ei- ne Zahlung gestützt auf das Eheschutzurteil vom 26. September 2016 machte: Nettobonus - Abzug von Fr. 1'788.– (vorfinanzierte Mankodeckung vom 1. Januar bis 31. Juni 2020 à Fr. 298.–) davon 1/3 (1/2 Nettobonus x 2/3 Anteil Beklagte und Kinder) - Abzug 1/6 Nettobonus der Beklagten (1/2 Nettobonus x 1/3 Anteil Kläger)
davon 1/2 (Anteil Beklagte) = Anteil des Bonus für Januar - Juni 2020 für die Beklagte + 1/6 des Nettobonus (1/2 Nettobonus x 1/3 Anteil Beklagte) = Total Anteil des Bonus 2020 für die Beklagte Sofern der Kläger bereits eine höhere Zahlung leistete, ist er berechtigt, dies mit künftigen an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu verrech- nen. Weiter wird der Kläger betreffend die in den Jahren 2021 bis 2024 ausbe- zahlten Boni verpflichtet, innert 30 Tagen nach Auszahlung 1/3 seines Net- tobonus für die Beklagte persönlich bis zu den nachfolgenden Maximalbe- trägen an diese zu überweisen: − Bonus 2021 (Geschäftsjahr 2020): CHF 8'160.– − Bonus 2022/2023 (Geschäftsjahre 2021/2022): CHF 8'640.– − Bonus 2024: CHF 5'760.– 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 5 und 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2020 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index ursprünglicher Index 11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten das Mobiliar aus dem Hausrat der vormals ehelichen Wohnung mit Ausnahme seiner persönlichen Effekten zu unbeschwertem Eigentum zu überlassen.
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 96 S. 2 f.): 1. Die Ziffern 5. und 6. sowie Ziffern 8. und 9. des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. April 2020 seien aufzuheben. 2. Der Kläger sei stattdessen zu verpflichten, der Beklagten für die Tochter C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Familien- / Kinder- / Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen:
2019 wurden die Replik und die Duplik erstattet, die Parteien persönlich befragt und es erfolgten die Stellungnahmen zum Beweisergebnis und die Schlussvorträ- ge (Prot. VI S. 11 ff.). Für weitere Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessge- schichte wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (act. 98/1 S. 2 ff.). 4. Am 20. April 2020 fällte die Vorinstanz das Urteil (act. 85 = act. 98/1), das mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 am 12. Mai 2020 (act. 88 = act. 98/2) und am 25. Mai 2020 (act. 93 = act. 98/3) berichtigt wurde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 (act. 96) erhob der Kläger rechtzeitig Berufung bei der Kammer. 5. Nachdem der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) den Vorschuss von Fr. 6'000.– für die Kosten des Berufungsverfahren geleistet hatte, der ihm mit Verfügung vom 23. Juni 2020 auferlegt worden war, wurde der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagte) mit Verfügung vom 17. August 2020 die Frist für die Berufungsantwort angesetzt. 6. Auf Antrag der Beklagten vom 20. August 2020 (act. 105), mit dem sich der Kläger einverstanden erklärte (act. 106), wurde das Verfahren mit Beschluss vom 26. August 2020 (act. 107) zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis am 30. Oktober 2020 sistiert. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 (act. 112) wurde die Sistierung aus dem gleichen Grund bis am 15. Dezember 2020 verlän- gert. 7. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (act. 114) reichte die Vertreterin der Be- klagten eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 14./15. Janu- ar 2021 (act. 115) ein und ersuchte um deren Genehmigung und die entsprechen- de Erledigung des Berufungsverfahrens unter hälftiger Übernahme der Verfah- renskosten und gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigung. II. 1. Die Berufung des Klägers bezieht sich auf den Kinderunterhalt und den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 5 und 6 sowie 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 96 S. 2). Die übrigen Punkte
wurden nicht angefochten und sind somit ohne Weiteres rechtskräftig geworden, was vorab festzustellen ist. 2. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge zieht der Kläger die Berufung zu- rück (act. 115 Ziff. 1), was vorzumerken ist. Damit gilt auch diesbezüglich der vor- instanzliche Entscheid. 3. Über den nachehelichen Ehegattenunterhalt haben die Parteien eine aus- sergerichtliche Vereinbarung geschlossen, die vom Gericht zu genehmigen ist, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und dass sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 ZPO). 4. Gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 14./15. Januar 2021 (act. 115) redu- ziert sich die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten per- sönlich ab 1. Januar 2021 von CHF 1'833.00 bzw. CHF 1'823.00 (ab 1. Septem- ber 2021) auf CHF 1'300.00 monatlich. Demgegenüber hatte der Kläger mit der Berufung für den entsprechenden Zeitraum eine Reduktion auf CHF 729.00 bean- tragt. Umstritten war insbesondere die Anrechnung einer Behördenentschädigung als Gemeinderat neben einem Vollzeitpensum beim Einkommen des Klägers. In der Vereinbarung vom 14./15. Januar 2021 verzichtet ferner die Beklagte für sich persönlich ab dem Geschäftsjahr 2020 auf eine Beteiligung am Bonus des Klä- gers. 5. Diese Vereinbarung ist klar und vollständig und erscheint vor dem Hinter- grund der von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. act. 98/1 S. 21 ff.) auch nicht offensichtlich unangemessen und ist demnach zu genehmigen. Das Berufungsverfahren ist abzuschreiben. 6. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren gestützt auf ei- ne aussergerichtliche Einigung der Parteien erledigt werden kann, ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig zu auferlegen und sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Ap- ril 2020 mit Bezug auf Disp.-Ziff. 1.-4, 7 und 10-18 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger und Berufungskläger seine gegen die Disp.-Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen gerichtete Beru- fung zurückzieht. Im Übrigen wird die folgende Vereinbarung der Parteien genehmigt:
Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger und Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, dem Kläger und Berufungskläger den auf sie entfallenden Kosten- anteil von Fr. 500.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien − an das Bezirksgericht Horgen sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für H._____ zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde H._____,
− an die Pensionskasse der E._____ Kantonalbank, Postfach, ... Zürich (im Auszug gemäss Dispositivziffern 15 und 19 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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