Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. März 2020; Proz. FE150038
Rechtsbegehren: Des Klägers: (act. 1 S. 2) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, der Be- klagten Alimente zu bezahlen. Hingegen sei die Beklagte allen- falls zu verpflichten, dem Kläger angemessene monatliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen. 3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. 4. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen." Der Beklagten: (act. 57 S. 2) "a. Hauptanträge 1. Auf die Klage sei aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht einzutreten, soweit es nicht be- reits in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres an den Kläger zurückzuschicken sei. 2. Eventualiter sei das Verfahren in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren, bis das laufende Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft III (A-4/2014/191100100) und der Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Ge- schäfts-Nr.: HG130001-O) rechtskräftig abgeschlossen sind. b. Eventualantrag 1, Im Fall der Anordnung der Scheidung sei der Kläger zu ver- pflichten, der Beklagten einen angemessenen nacheheli- chen Unterhalt zu bezahlen mit einem monatlichen Unter- haltsbeitrag, welchen sie nach Abschluss des Beweisverfah- rens hinsichtlich Edition der Geschäftsbücher der dem Klä- ger zuzurechnenden C._____ GmbH und D._____ GmbH beziffern wird, wobei alsdann überdies eine gerichtsübliche Indexierung festzusetzen sei. 2. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für Un- terhaltsbeiträge zwischen dem 25. Oktober 2010 und 30. Juni 2013, einschliesslich Verzugszins, den Betrag von Fr. 274'558.85 zu bezahlen und für die Dauer vom 1. Juli 2013 bis zur Eröffnung des Scheidungsurteils eine Unter- haltsbeitragssumme in kumulierten monatlichen Unterhalts- beiträgen von Fr. 8'740.-, zuzüglich Verzugszins von 5%.
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 249) 1. Die Stufenklage der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 3. Den Parteien werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu- gesprochen.
Fr. 12'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'000.– Gerichtsgebühr des Entscheids betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 3. November 2016
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 8'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 6'000.– der Beklagten auferlegt. 8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das mit Verfügung vom 3. November 2016 abgeschlossene Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9./10.[Mitteilungen/Rechtsmittel.]
Berufungsanträge: Der Berufungsklägerin: (act. 240 S. 2)
"1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht, vom 25. März 2020 (Geschäfts-Nr.: FE150038-M) sei wie folgt abzuändern:
Verfügung: Ziff. 1: Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand [zu be- stellen]. Urteil: Ziff. 2a: Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz (Ziff. 1 Rechts- begehren) im Rahmen des erstinstanzlichen Scheidungs- verfahrens das Gebot der beförderlichen Prozessbehand- lung verletzt sowie infolge nicht vorgenommener Urkun- deneditionen eine formelle Rechtsverweigerung began- gen hat. Ziff. 3: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis Mai 2032 jeweils auf den ersten Tag des Monats einen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'650.– zu be- zahlen, unter Beachtung einer praxisgemässen Indexie- rung. Ziff. 5: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung von CHF 416'058.80 zu be- zahlen. Ziff. 7: Die Gerichtskosten seien gänzlich dem Kläger aufzuerle- gen. Ziff. 8: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für das mit Verfügung vom 3. November 2016 abgeschlossene Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Partei- entschädigung von CHF 4'000.– sowie für das Schei- dungsverfahren von CHF 30'500.– zu entrichten, soweit für letzteres nicht die unentgeltliche Rechtspflege greift. 2. Der Berufungsbeklagte sei zur Entrichtung eines Prozesskosten- vorschusses von CHF 57'250.– zu verpflichten; eventuell sei die Berufungsklägerin stattdessen für das vorliegende Berufungsver- fahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten."
Des Berufungsbeklagten: (act. 247 S. 5)
"1. Bezüglich der Fr. 32'500.00 sei zu Gunsten des Beschwerdebe- klagten zu entscheiden;
Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick und Prozessverlauf 1. Die Parteien haben am tt. Mai 1989 geheiratet. Sie haben zwei längst er- wachsene gemeinsame Kinder. Am 14. Oktober 2010 machte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) am Bezirksgericht Zürich das Eheschutzverfahren rechtshängig (act. 8/1). Dieses wurde mit Beschluss und Ur- teil der I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 2. Februar 2012 abgeschlos- sen (act. 9/40). 2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 machte der Kläger und Berufungsbeklag- te (nachfolgend Berufungsbeklagter) am Bezirksgericht Dietikon die Scheidungs- klage nach Art. 114 ZGB anhängig (act. 1). Am selben Tag stellte er mit separater Eingabe im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (act. 2). Anlässlich der Einigungsverhandlung konnte lediglich der Scheidungsgrund festgestellt werden, während eine Einigung nicht möglich war (Prot. Vi S. 3 ff.). Die schriftliche Klagebegründung sowie die Kla- geantwort erfolgten am 1. Juni 2015 resp. am 8. Oktober 2015 (act. 24, act. 57). Die Replik wurde am 12. November 2015 erstattet, die Duplik am 15. Februar 2016 (act. 69, act. 84). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 zog die Berufungsklä- gerin ihre im Schriftenwechsel gestellten Nichteintretens- und Sistierungsbegeh- ren zurück (act. 92). Am 3. November 2016 wurde das erste Massnahmenbegeh- ren des Berufungsbeklagten abgewiesen (act. 94), was mit Entscheid der Kam- mer vom 23. Januar 2017 bestätigt wurde (act. 98). Die in der Folge angesetzte Hauptverhandlung konnte am 15. September 2017 stattfinden, an welcher je ein Parteivortrag gehalten und für zweite Vorträge nach Art. 228 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren festgelegt wurde (Prot. Vi S. 20 ff.). Während dieses Schriftenwechsels (der weitere Noveneingaben nach
sich zog) stellte der Berufungsbeklagte ein zweites Gesuch um vorsorgliche Auf- hebung der aus dem Eheschutzurteil resultierenden Alimentenzahlungspflicht (act. 142). Noch vor Durchführung der Verhandlung über das (zweite) Massnah- menbegehren, die auf den 21. August 2018 angesetzt war, stellte der Berufungs- beklagte am 17. Juli 2018 ein drittes, faktisch identisches Massnahmenbegehren (act. 170). Nach Durchführung der Verhandlung wurden mit Verfügung vom 21. August 2018 die Massnahmenbegehren des Berufungsbeklagten sowie ein gleichentags gestelltes Massnahmenbegehren der Berufungsklägerin abgewiesen (act. 180). Auf eine dagegen erhobene Berufung des Berufungsbeklagten trat die Kammer mit Beschluss vom 8. November 2018 nicht ein (act. 188). Bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des zweiten und dritten Massnahmenbegehrens hat- te der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 das vierte Massnah- menbegehren gestellt (act. 183), welches mit Verfügung vom 28. Februar 2019 abgewiesen wurde (act. 190). Das nächste Massnahmenbegehren des Beru- fungsbeklagten erfolgte mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (act. 207). Über dieses wurde von der Vorinstanz gleichentags mit dem Scheidungsurteil vom 25. März 2020 abschlägig entschieden (act. 233). Eine dagegen erhobene Beru- fung wies die Kammer mit Urteil vom 5. Juni 2020 ab. Mit Urteil vom 25. März 2020 schied die Vorinstanz die Ehe, sprach keiner Partei nachehelichen Unterhalt zu, verpflichtete die Berufungsklägerin zu einer güterrechtlichen Ausgleichszah- lung von Fr. 32'500.– und ordnete eine BVG-Ausgleichszahlung zulasten des Be- rufungsbeklagten im Umfang von Fr. 32'449.95 an (act. 234 = act. 242/1 = act. 249 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 249, Abdruck des Dispositivs oben, S. 3 f.). 3. Am 18. Mai 2020 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (act. 238 [Anhang] i.V.m. act. 240) Berufung mit den oben (S. 4 f.) abgedruckten Rechtsbegehren. In ihrer als Berufungsschrift bezeichneten Eingabe stellte sie neben den gegen das Scheidungsurteil gerichteten Anträgen auch ein Begehren um Abänderung der zusammen mit dem Scheidungsurteil ergangenen Verfügung, mit welcher die Vor- instanz unter anderem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (act. 240 S. 2 Ziff. 1; vgl. oben, S. 5). Der Entscheid, mit welchem die un- entgeltliche Rechtspflege abgelehnt wird, ist prozessleitender Natur, auch wenn
er gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache ergeht (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011). Gegen ihn steht ausschliesslich das Rechtsmittel der Be- schwerde zur Verfügung (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Dementspre- chend wurde für dieses Begehren unter der Geschäftsnummer PC200021 ein ei- genständiges Beschwerdeverfahren eröffnet. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 18. Juni 2020 Frist zu einer Berufungsantwort hinsichtlich der vor- instanzlich zugesprochenen Güterrechtszahlung von Fr. 32'500.– (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils) angesetzt. Am 22. Juli 2020 erstattete der Beru- fungsbeklagte die Berufungsantwort, mit welcher er sinngemäss beantragte, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei bezüglich der Güterrechtszahlung zu seinen Gunsten zu entscheiden (act. 247 S. 5; vgl. oben, S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Formelles 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä-
gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Soweit die Be- rufungsklägerin in der Berufung (nochmals) den Sachverhalt ausbreitet, ohne da- mit irgendwelchen Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Ur- teils zu nehmen (act. 240 Rz 11-18), so ist dies unbeachtlich. Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss die- se Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwir- ken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Die Beweis- mittel sind so zu offerieren, dass klar ersichtlich ist, welches Beweismittel sich auf welche Ausführung bezieht. Werden als Beweismittel Urkunden angerufen, so ist bei umfangreicheren Urkunden sowie Urkundensammlungen stets anzugeben, welche Stelle(n) das Ausgeführte beweisen soll(en). 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen bzw. sachgerecht an- fechten kann (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2; 136 I 184 ff., E. 2.2.1.; 136 I 229 ff., E. 5.2; 134 I 83 ff., E. 4.1; 133 III 439 ff., E. 3.3 je mit Hinweisen). Mit an- deren Worten kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 ff., E. 3.2.4; 139 V 496 ff., E. 5.1; 138 I 232 ff., E. 5.1). 5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufungs-
klägerin verlangt die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 7 und 8, welche den nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind nicht an- gefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort am 24. Au- gust 2020 rechtskräftig geworden. Dies ist vorzumerken. 6. Die Berufungsklägerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Gebot der beförderlichen Prozessbehandlung verletzt habe. Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch von der Berufungsklägerin nicht dargelegt, worin ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Berufungsklägerin bestehen sollte, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für ihren Antrag, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz infolge nicht vorgenommener Urkundeneditionen eine formelle Rechtsverweigerung be- gangen habe. Wie sich aus der Berufungsbegründung schliessen lässt, scheint es der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang um Urkunden zu gehen, welche die Vorinstanz ihrer Meinung nach von der Gegenseite hätte edieren lassen sol- len, damit die Berufungsklägerin ihren Unterhaltsanspruch hätte substantiieren können (act. 240 Rz 40). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch wird im Nachfolgenden, soweit die Berufungsklägerin den angefochtenen Entscheid hinreichend konkret bemän- gelt, näher einzugehen sein. Anzumerken bleibt, dass das vorinstanzliche Verfahren in der Tat lange, nämlich gut fünf Jahre, gedauert hat. Indes haben sich das die Parteien selbst zu- zuschreiben, haben sie doch immer wieder neue (Noven-)Eingaben und Stellung- nahmen eingereicht und insgesamt deren fünf Massnahmenbegehren gestellt – welche ihrerseits in zwei Fällen durch die Kammer zu beurteilen waren –, wie sich aus der oben (Ziff. I.2.) geschilderten Prozessgeschichte ergibt. Ebenfalls ergibt sich aus der Prozessgeschichte und den beigezogenen vorinstanzlichen Verfah- rensakten, dass keinerlei unerklärlich lange Dauer der Untätigkeit der Vorinstanz auszumachen ist, und solches wird von der Berufungsklägerin in der Berufungs- schrift denn auch nicht behauptet. Es ist bei dieser Sachlage eigentlich müssig darauf hinzuweisen, dass einer Haftungsklage, welche die (nota bene anwaltlich
vertretene) Berufungsklägerin wegen dem angeblich erlittenen Nachteil – die we- gen der monierten Verfahrensverzögerung nicht früher mögliche Wiederverheira- tung – eigenen Angaben zufolge prüft (act. 240 Rz 25), von vornherein jede Grundlage fehlt. III. Materielles 1. In der Sache wendet sich die Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich Unterhaltsbeiträgen (Dispositiv-Ziffer 3; nachfolgend Ziff. 2.) und Güterrecht (Disp.-Ziff. 5, nachfolgend Ziff. 3.). Vorab indes macht sie Ausführun- gen zum Beweis- und Novenrecht (act. 240 Rz 27 ff.). Sie macht geltend, an der Hauptverhandlung vom 15. September 2017 sowie mit Noveneingabe vom 18. Ju- li 2018 Unterlagen zum Wert des Unternehmens des Ehemanns eingereicht zu haben, welche die Vorinstanz in Verletzung ihres Beweis- resp. Beweisabnahme- anspruchs nicht berücksichtigt habe (act. 240 Rz 31 ff., Rz 63). Dazu ist vorab festzuhalten, dass bei den hier zu beurteilenden Scheidungs- nebenfolgen die Verhandlungsmaxime gilt und vorliegend der Hauptverhandlung ein doppelter Schriftenwechsel vorangegangen ist (vgl. oben, Ziff. I.2.). Damit wa- ren – nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels – Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Berufungsklägerin bringt in der Berufung weder bezüglich der an der Hauptverhandlung eingereich- ten Berichte aus den Jahren 2011 resp. 2016 noch bezüglich der Bilanzen und Er- folgsrechnungen aus den Jahren 2011 bis 2015 vor, dass sie diese "ohne Verzug" im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht hätte. Sie macht überdies auch nicht geltend, solcherlei im Verfahren vor Vorinstanz geltend gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen damit zu Recht als verspätet erachtet. Selbst wenn die Berufungsklägerin sowohl vor Vorinstanz wie auch in der Berufung dar- gelegt hätte, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt gewesen wären, so übersieht sie Folgendes: Die Vorinstanz hat festgehalten, dass es die Berufungsklägerin bereits versäumt hatte, im doppelten Schriftenwechsel Be- hauptungen zum Unternehmenswert im massgeblichen Zeitpunkt aufzustellen, weshalb sich Ausführungen zu den offerierten Beweismitteln insoweit erübrigten, als es an den rechtzeitigen Behauptungen gebreche, welche mittels der als No-
ven eingereichten Beweismitteln hätten bewiesen werden sollen (act. 249 E. 6.7.). Diese Feststellung der Vorinstanz blieb unangefochten. Es hat damit sein Bewen- den. 2. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin entgegen deren Antrag keinen nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Sie begründet dies auf den Punkt ge- bracht (vgl. für die ausführliche Begründung act. 249 E. 4.3.1. ff. S. 12-16) damit, dass sich die Berufungsklägerin in den Rechtsschriften damit begnügt habe, auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrags im obergerichtlichen Eheschutzurteil vom 2. Februar 2012 zu verweisen und eine Veränderung des Einkommens zu bestrei- ten. Sie sei damit ihrer Substantiierungspflicht (recte: Substantiierungslast) nicht nachgekommen und scheine zu übersehen, dass sie, anders als in den durch die Gegenseite initiierten Massnahmenverfahren betreffend Aufhebung der Ehegat- tenunterhaltsbeiträge, im vorliegenden Scheidungsverfahren behauptungs- und beweisbelastet sei. Im Übrigen habe es die Berufungsklägerin versäumt, Ausfüh- rungen zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts sowie zu ihrem aktuellen gebührenden Bedarf, erst recht mit der erforderlichen Bezifferung der einzelnen Bedarfspositionen, zu machen; auch Behauptungen zum Bedarf des Berufungs- beklagten würden vollumfänglich fehlen. Es wird in der Berufung nicht geltend gemacht, im vorinstanzlichen Verfah- ren seien entgegen den soeben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägun- gen der Vorinstanz Ausführungen zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und insbesondere zur Berechnung des aktuellen (gebührenden) Bedarfs der Par- teien gemacht worden. Letzteres wäre aber auf jeden Fall, erst recht auch bei Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode, nötig gewesen (vgl. FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, A ESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB N 154 ff.). Auch darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen. Wenn die Berufungsklägerin die entsprechende Aufstellung nunmehr in der Berufung nachholt (act. 240 Rz 53 ff., mit sinngemässem Verweis auf Rz 78), so ist sie damit deutlich verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Schon aus diesem Grund hat es bei der vorinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies zu Recht Folgendes festgehalten hat: Die von der Beru-
fungsklägerin zu den ungenügenden Behauptungen offerierten Beweise in Form von Editionsbegehren der Geschäftsbücher inkl. Kundenlisten sowie sämtlicher relevanter Unterlagen wie Bilanzen und Erfolgsrechnungen seit 2010, aller Ge- schäftskonten, welche jede Ein- und Auszahlungen ausweisen würden (vgl. act. 249 E. 4.4.3.), sind nicht nur unspezifisch, sondern müssten überdies konkre- ten Behauptungen zugeordnet werden können (vgl. oben, Ziff. II.3.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den Rechtsschriften der Parteien diejenigen Behauptun- gen zusammenzusuchen, die zu einer Beweisofferte passen und umgekehrt, son- dern es wäre an der anwaltlich vertretenen Partei gewesen, substantiierte Tatsa- chenbehauptungen und konkrete dazugehörende Beweisofferten aufzustellen, damit nachvollziehbar ist, welche Tatsache mit welchen Beweismitteln bewiesen werden soll (act. 249, a.a.O.). Auch dies hat die Berufungsklägerin in der Beru- fung zu Recht nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend vermag daher die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nicht durchzudringen, soweit sie in Abänderung des angefochtenen Urteils die Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verlangt. 3. In güterrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Berufungsklägerin zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 32'500.– verpflichtet (act. 249 Dispositiv- Ziffer 5). Die Berufungsklägerin wehrt sich in der Berufung dagegen (act. 240 Rz 59-62; nachfolgend Ziff. 3.1). Sie beantragt, es sei vielmehr der Berufungsbe- klagte zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 416'058.80 zu verpflichten. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (act. 240 Rz 63-70) ist im Folgenden, soweit geboten, unter Ziff. 3.2 einzugehen. 3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Berufungsklägerin habe nach der Dar- stellung des Berufungsbeklagten am 24. September 2010 von einem Konto des Berufungsbeklagten bei der F._____ [Bank] Fr. 65'000.– abgehoben und diese Mittel zu einem Wohnungskauf in G._____ [Ort] verwendet, was die Berufungs- klägerin weder in der Klageantwort noch in der Duplik bestritten habe. Soweit die Berufungsklägerin in ihren Eingaben vom 14. Mai und 18. Juli 2018 behauptet habe, mit dem vom Geschäftskonto abgehobenen Betrag von Fr. 65'000.– lau- fende Geschäftskreditoren bezahlt zu haben, sei dies verspätet, zumal sie auch
keinerlei Ausführungen dazu mache, weshalb sie diese Vorbringen nicht bereits in der Klageantwort resp. Duplik hätte vorbringen können. Es sei daher davon aus- zugehen, dass die Berufungsklägerin aus dem Geschäftskonto, welches gemäss der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft gebildet habe, Fr. 65'000.– abgehoben habe. Mit dem Besitz am Bargeld sei sodann auch das Eigentum daran auf die Beru- fungsklägerin übergegangen. Dem Berufungsbeklagten stehe damit eine güter- rechtliche Ausgleichsforderung gegenüber der Berufungsklägerin in der Höhe von Fr. 32'500.– (Fr. 65'000.– / 2) zu (act. 249 E. 6.2. f. S. 20 f.). Die Berufungsklägerin rügt dies als Rechtsverletzung, da die Vorinstanz entgegen der gesetzlichen Vorgabe die Güterstände nicht im massgeblichen Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausscheide. Im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstands sei sie jedoch – wie schon zuvor und auch heute noch – bedürftig gewesen und habe insbesondere nicht mehr über Mittel in der Höhe von Fr. 65'000.– verfügt, wie dies ja auch aus dem angefochtenen Urteil hervorgehe (act. 240 Rz 61). Die Rüge ist begründet. Gemäss Art. 204 Abs. 1 i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZGB wird der Güterstand mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst, mithin vorliegend per 16. Februar 2015. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht her- vor – und dies ist unangefochten geblieben –, dass der betreffende Kaufvertrag über die Wohnung bereits Mitte 2013 rückabgewickelt und der zurückgeflossene Kaufpreis bis zum güterrechtlichen Stichtag bereits verbraucht worden war (act. 249 E. 6.4.). Damit gab es diesbezüglich bei der Auflösung des Güterstands keinen Vermögenswert, der gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB hätte ausgeschieden werden können. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde sodann von keiner Seite je behauptet, es liege ein Fall von Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB vor. Nach der Feststellung der Vorinstanz verfügte die Berufungsklägerin vielmehr bei Auf- lösung des Güterstands über kein Vermögen mehr (act. 249 E. 6.6.), mithin also weder über Errungenschaft noch über Eigengut. Wenn sich der Berufungsbeklag- te in der Berufungsantwort – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – auf den Standpunkt stellt, die Berufungsklägerin habe (implizit: bei Auflösung des Güter-
stands) sehr wohl über Vermögen verfügt (act. 247 S. 3 f.), so ist dies unbeacht- lich, hat doch der Berufungsbeklagte die entsprechende Feststellung der Vor- instanz nicht angefochten. Demnach scheidet auch eine allfällige Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut gemäss Art. 209 ZGB aus, und ein Vor- schlag im Sinne von Art. 210 ZGB ist ausgeschlossen. Bei Auflösung des Güter- stands per 16. Februar 2015 stand dem Berufungsbeklagten mangels Errungen- schaft auf Seiten der Berufungsklägerin damit keine güterrechtliche Forderung von Fr. 32'500.– gegenüber der Berufungsklägerin zu. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu korrigieren. 3.2 Wenn die Berufungsklägerin indes darüber hinaus in der Berufungsschrift geltend macht, ihr stünden insgesamt Fr. 416'058.80 an güterrechtlichen Aus- gleichszahlungen zu (act. 240 Rz 63-70), so ist dem Folgendes entgegen zu hal- ten: Soweit sie diesen Anspruch auf ihre Vorbringen in der vorinstanzlichen Ein- gabe vom 14. Mai 2018 (act. 157) stützen möchte – so betreffend Ansprüche aus angeblich angeeigneten Vermittlungsprovisionen und Luxusfahrzeugen –, so ist die Berufungsklägerin daran zu erinnern, dass diese Eingabe nach längst abge- schlossenem doppelten Schriftenwechsel erfolgt ist (auch wenn sie mit "Duplik" überschrieben ist und in der Berufungsschrift als "Duplikschrift" zitiert wird, act. 240 Rz 66; es handelt sich um den zweiten Vortrag im Rahmen der Haupt- verhandlung, welche nach doppeltem Schriftenwechsel durchgeführt worden war, vgl. oben, Ziff. I.2.). Die Berufungsklägerin bringt in der Berufung nicht vor, dass sie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, dass die dort gemachten Vor- bringen im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen wären, was ihr indes bereits mit deren nach dem Fall der Novenschranke erfolgten Vortrag obgelegen hätte. Auch in der Berufung sucht man eine stichhaltige Begründung hierzu (die freilich ihrerseits verspätet wäre) vergeblich. Es hilft auch nicht, wenn die Beru- fungsklägerin überdies erst in der Berufung die entsprechenden Ansprüche bezif- fert (so bezüglich des Anspruchs betreffend die Fahrzeuge, act. 240 Rz 66) resp. neu beziffert (bezüglich Vermittlungsprovisionen nunmehr Fr. 29'500.– gegenüber vorinstanzlich offenbar noch geforderten Fr. 24'500.–, vgl. act. 240 Rz 64 und
act. 249 E. 6.8.), macht sie doch erneut nicht geltend, die entsprechenden neuen Tatsachen ohne Verzug vorgebracht zu haben und dass sie diese trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Beides wäre (kumulativ) Voraussetzung (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das gölte im Übrigen auch, soweit die Berufungsklägerin mit der Berufung eine Klageänderung beabsichtigen würde (vgl. act. 240 Rz 64 und dazu Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO, welche sich auf Abs. 1 dieser Bestimmung bezieht, vgl. Urteil der Kammer LB140058 vom 2. Sep- tember 2014, E.1.1; ZK ZPO-R EETZ/HILBER, Art. 317 N 86). Soweit die Berufungs- klägerin diesen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligungsforderung an der Gesell- schaft des Berufungsbeklagten resp. auf deren Unternehmenswert stützen möch- te (act. 240 Rz 63, Rz 68 f.), sei auf die obige Erwägung zum verspäteten Vortrag betreffend Unternehmenswert verwiesen (oben, Ziff. 1.). Im Übrigen wird von der Berufungsklägerin auch gar nicht erst geltend gemacht, dass die in der Berufung hierzu gemachten Bezifferungen bereits vor Vorinstanz vorgenommen worden wären, und solches ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. 3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass in güterrechtlicher Hinsicht entgegen der Vorinstanz kein Anspruch des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin besteht. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin bestehen indes auch keine güterrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklag- ten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen fast vollum- fänglich: Insgesamt möchte sie das angefochtene Urteil um einen Betrag von Fr. 830'158.80 zu ihren Gunsten korrigiert haben (Kapitalwert der beantragten Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'650.– bis Mai 2032 von Fr. 381'600.– [vgl. act. 240 Rz 74] sowie Erhalt einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 416'058.80 und Aufhebung ihrer güterrechtlichen Ausgleichszahlungspflicht von Fr. 32'500.–). Lediglich im Umfang von Fr. 32'500.– resp. von 3,9% des Ge- forderten ist der Berufung Erfolg beschieden. Damit sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens grundsätzlich zu 96% der Berufungsklägerin und zu 4% dem Be-
rufungsbeklagten aufzuerlegen, unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Höhe der Gerichtskosten im angefochtenen Urteil wurde im Berufungs- verfahren nicht in Frage gestellt. Die beantragte Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten an die Gegenseite wird mit der fast vollumfänglichen Abweisung der Berufung hinfällig. Dasselbe gilt für den Antrag, dem Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Es ist des- halb das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) zu bestäti- gen. 3.1 Die Berufungsklägerin beantragt für das Berufungsverfahren, es sei die Ge- genseite zu einem Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 57'250.– zu ver- pflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 240 S. 2 Ziff. 2; Wortlaut des Antrags, abgedruckt oben, S. 5). Die aus der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht herrührende Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses setzt neben der Leistungsfähigkeit des entsprechen- den Ehegattens einerseits die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei und an- dererseits die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Begehren voraus (vgl. OGer ZH, PC150059 vom 30. November 2015, E. 3.3.1). 3.2 Sowohl der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenseite wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge setzen voraus, dass das / die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Die Be- rufung ist zwar im Umfang von Fr. 32'500.– gutzuheissen, doch die Berufungsklä- gerin hat sich offensichtlich überklagt, obsiegt sie doch nur im Umfang von 3,9% (vgl. oben, Ziff. 1), und auch bezogen auf die güterrechtlichen Ansprüche als vom Unterhaltsanspruch losgelöstes Begehren obsiegt die Berufungsklägerin lediglich im Umfang von 7,2%. Damit wäre schon in einem erstinstanzlichen Verfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Aussichtslosigkeit der Begehren anzunehmen, denn es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten der Gegenseite bzw. des Steuerzahlers einen überhöhten Streitwert verfolgt und so offensichtlich unnötige Kosten generiert (BGE 142 III 138 E. 5.7). Das gilt umso mehr für ein Rechtsmittelverfahren, wo der gesuchstellenden Partei, anders als im
erstinstanzlichen Verfahren, eine einlässliche gerichtliche Beurteilung der Rechts- und Sachlage vorliegt, die ihr zur Abschätzung der Erfolgsaussichten zumindest Hinweise liefern könnte. Demnach ist das für das vorliegende Berufungsverfahren gestellte Begehren um Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses an die Ge- genseite resp. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. 4. Der Streitwert der vorliegenden Berufung beträgt Fr. 830'158.80. Die Ent- scheidgebühr ist demnach gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG zu bestimmen und gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG um die Hälfte zu ermässigen; sie ist damit auf Fr. 13'000.– festzusetzen. Sie ist im Umfang von Fr. 12'500.– der Berufungskläge- rin und im Umfang von Fr. 500.– dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Nach- dem die Berufungsantwort auf Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils (Zu- sprechung einer güterrechtlichen Forderung von Fr. 32'500.– an den Berufungs- beklagten) beschränkt war, hatte sich der Berufungsbeklagte zu sämtlichen Punk- ten, in denen die Berufungsklägerin unterliegt, nicht zu äussern, so dass die Beru- fungsklägerin mangels zu ersetzender Aufwendungen dem Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung auszurichten hat. Hinsichtlich der genannten güter- rechtlichen Forderung identifizierte sich der unterliegende Berufungsbeklagte mit dem vorinstanzlichen Urteil und schuldet diesbezüglich eine Parteientschädigung. Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'400.– (inkl. Mehrwert- steuer) festzulegen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1-2 sowie 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020 am 24. August 2020 recht- kräftig geworden sind. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil sowie mit Formular an das für Oberengstringen und Regensdorf zuständige Zivil- standsamt sowie in vollständiger Ausfertigung an das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. März 2020 aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: "In güterrechtlicher Hinsicht erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt resp. was auf ihren Namen lautet, und hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerich- tes Dietikon vom 25. März 2020 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beru- fungsklägerin im Umfang von Fr. 12'500.– und dem Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 500.– auferlegt. 4. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 247 und act. 248/1-2 und an den Berufungs-
beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 240 und act. 242/1-18, so- wie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 830'158.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: