Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Juni 2019 (FE140066-D)
Erwägungen: 1. a) Das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) schied mit Urteil vom 27. Juni 2019 (nachträglich begründet; Urk. 176) die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen, wobei es die Obhut für den Sohn der Parteien dem Kläger und die Obhut für die Tochter der Beklagten zuteilte und (u.a.) feststellte, dass gegen- seitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. b) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 16. Februar 2020 Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 175 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und es seien die Ansprüche auf nacheheliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 4'090.00 (inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 500.00) gutzuheis- sen. 2. Der Berufungsführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsgeg- ners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten am 9. Januar 2020 zugestellt (Urk. 171/2). Die Beklagte macht zwar ei- ne Zustellung am 18. Januar 2020 geltend (Urk. 175 S. 3); der von ihr hierzu ein- gereichte Empfangsschein bezieht sich jedoch nicht auf das angefochtene Urteil, sondern auf eine Verfügung vom 10. Januar 2020 (vgl. Urk. 178/1). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 176 S. 41) korrekt angegeben wur- de. Die Frist lief demzufolge am Montag, 10. Februar 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufung beim Oberge- richt oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postauf- gabe der Berufung erfolgte am 16. Februar 2020 (Briefumschlag bei Urk. 175) und die Berufung ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstem-
pel auf Urk. 175). Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beru- fung kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Berufungsantrag 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch zu- folge Fristversäumnis als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 25. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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