Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190028-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190042-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 3. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufungen gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im
ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. August 2019 (FP180011-G)
Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 96 und Urk. 123 in Präzisierung von Urk. 2 und Urk. 24): " 1. In Abänderung von Ziffer 3.2.b) des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2017 (FE160081) sei die Obhut für die Kinder C., geb. tt.mm.2018 [recte: 2008], und D., geb. tt.mm.2018 [recte: 2010], dem Kläger zuzuteilen. 1.1. Es sei folglich die Beklagte zu verpflichten, die Kinder dem Kläger auf erste Aufforderung in den USA zur gemeinsamen Rückreise mit ihm in die Schweiz zu übergeben. 1.2. Es sei folglich die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf erste Aufforderung alle gültigen Reisedokumente und alle persönlichen Effekten der Kinder zu übergeben. 1.3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Kosten für ein Voll- streckungsverfahren in den USA zu tragen (einschliesslich An- waltshonorare des Klägers), sofern sie diesen Aufforderungen gemäss Ziff. 1.1. und 1.2. nicht nachkommt. 2. Für den Fall, dass der Antrag Ziff. 1 abgewiesen wird, sei in Ab- änderung von Ziff. 3.2.c) bb. des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2017 (FE160081) das Besuchs- und Kontaktrecht wie folgt zu regeln: 2.1. Der Vater ist berechtigt, die Kinder jeweils am ersten Wochenen- de pro Monat von Freitagabend nach der Schule bis Montagmor- gen Schulbeginn in den USA auf eigene Kosten mit sich auf Be- such zu nehmen. Schliessen sich an das Besuchswochenende Feiertage an, während denen die Kinder schulfrei haben, verlän- gert sich das Besuchswochenende um die schulfreien Tage. 2.2. Weiter ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder wäh- rend der Schulferien für 6 Wochen pro Kalenderjahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich jeweils bis Ende Jahr über die Ferienverteilung für das gesamte kommende Jahr ab. Kommt keine Einigung zustan- de, sei dem Vater das Entscheidungsrecht zuzugestehen; er teilt der Mutter seine Ferienwünsche für das gesamte Jahr bis spätes- tens 1. Januar mit. In Anrechnung an diese Ferienzeit verbringen die Kinder die Weihnachtsferien über Weihnachten und Neujahr (von Schul- schluss vor Weihnachten bis Schulbeginn nach Neujahr) alternie- rend bei einem oder beim anderen Elternteil, beginnend 2018/19 beim Vater. Dem Vater steht es frei, die Ferien mit den Kindern ausserhalb der USA zu verbringen. Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater je-
weils bei Antritt des Ferienbesuchsrecht gültige Pässe der Kinder zu übergeben. Die Mutter übernimmt einmal pro Jahr die Reisekosten für Hin- und Rückreise der Kinder zum Wohnort des Vaters. Die darüber hinaus gehenden Reisekosten übernimmt der Vater. 2.3. Der Vater ist berechtigt, einmal pro Woche, jeweils Sonntag- nachmittag 14 Uhr lokale Zeit USA, mit beiden Kindern während 30 Minuten zu skypen. Die Mutter verpflichtet sich, alle techni- schen Mittel zur Verfügung zu stelle, damit dieser Kontakt ausge- übt werden kann. Die Mutter verpflichtet sich weiter, die Kinder während dieser Zeit alleine zu lassen. 3. In Abänderung von Ziffer 3.4. des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2018 (FE160081) seien die Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt festzulegen. 3.1. Es sei festzustellen, dass der Kläger für den Fall, dass die Obhut für die Kinder ihm zugeteilt wird, auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichtet. 3.2. Für den Fall, dass das Gericht die Obhut für die Kinder bei der Beklagten belässt, seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt festzulegen: Der Vater verpflichtet sich, folgende monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge für beide Kinder zusammen zu bezahlen: USD 1'582.– ab Juli 2018 bis ein Jahr nach Rechtskraft des Abänderungsurteils betreffend Obhutsumteilung; da- nach USD 1'399.– bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Erzielt das Kind einen eigenen Lohn, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um ein Drittel des Lohns. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schuli- sche Fördermassnahmen, Privatschulgebühren) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälf- tige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese auf- kommen. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter den ent- sprechenden Betrag innert 20 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu überweisen."
der Beklagten (Urk. 115): " 1. Die Anträge Ziff. 1 und 1.1 bis 1.3 (act. 96 S. 2) des Klägers seien abzuweisen. 2. Die Anträge Ziff. 2 und 2.1 bis 2.3 (act. 96 S. 2-3) des Klägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Anträge Ziff. 3 und 3.2 (act. 96 S. 3) des Klägers seien abzu- weisen, Antrag 3.1 vorzumerken. 4. Die Anträge des Klägers auf Erlass von Vollstreckungsmassnah- men im Sinne von Act. 77 S. 21 Rz. 66 seien vollumfänglich ab- zuweisen. 5. Die Anträge des Klägers auf Entzug der Suspensivwirkung für ei- nen Entscheid des Gerichts über die Obhut (Prot. S. 40, Ergän- zung 11 zu act. 77) sei abzuweisen. 6. Die Editionsanträge der Beklagten gemäss Rz. 50.b hiernach sei- en gutzuheissen. 7. Die Gerichtskosten seien ausgangsgemäss dem Kläger aufzuer- legen. Der Kläger sei zur Bezahlung einer angemessenen Partei- entschädigung an die Beklagte (zuzügl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu verpflichten." Massnahmebegehren (betreffend Obhut, Besuchsrecht): des Klägers (Urk. 77 anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Mass- nahmen vom 30. Oktober 2018 in Präzisierung von Urk. 2): " 1. In Abänderung von Ziffer 3.2.b) des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2017 (FE160081) sei die Obhut für die Kinder C., geb. tt.mm.2008, und D., geb. tt.mm.2010, dem Kläger zu- zuteilen. 1.1. Es sei folglich die Beklagte zu verpflichten, die Kinder dem Kläger auf erste Aufforderung in den USA zur gemeinsamen Rückreise mit ihm in die Schweiz zu übergeben. 1.2. Es sei folglich die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf erste Aufforderung alle gültigen Reisedokumente und alle persönlichen Effekten der Kinder zu übergeben. 1.3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Kosten für ein Voll- streckungsverfahren in den USA zu tragen (einschliesslich An- waltshonorare des Klägers), sofern sie diesen Aufforderungen gemäss Ziff. 1.1. und 1.2. nicht nachkommt. 2. [Betreffend Antrag 2 zum Besuchsrecht und zu den Weihnachtsferien 2018/2019 haben die Parteien sich anlässlich der Verhandlung über die vor-
sorgliche Massnahmen vom 30. Oktober 2018 geeinigt, vgl. Urk. 80 und Urk. 83]
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% MWSt, zu Lasten der Beklagten." der Beklagten (Urk. 20): " 1. [Betreffend Antrag 1 zum Nichteintreten auf das klägerische Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht mit Verfügung vom 7. September 2018 (Urk. 46, Dispositiv-Ziff. 2) entschieden, dass auf das Gesuch eingetreten wird.]
des Klägers (Urk. 94): " 1. Es seien die Anträge Ziff. 1 und 2 sowie der prozessuale Antrag Ziffer 3 vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten der Beklagten und Gesuchstellerin. 2. Widerklageweise seien in Abänderung von Ziffer 3.4. des Schei- dungsurteils vom 7. Juni 2018 (FE160081) die Kinderunter- haltsbeiträge ab Juli 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt festzulegen. 2.1. Es sei festzustellen, dass der Kläger für den Fall, dass die Obhut für die Kinder im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ihm zugeteilt wird, auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichtet. 2.2. Für den Fall, dass das Gericht die Obhut für die Kinder im Rah- men der vorsorglichen Massnahmen bei der Beklagten belässt, seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt festzulegen: Der Vater verpflichtet sich, folgende monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge für beide Kinder zusammen zu bezahlen: USD 1'582.– ab Juli 2018 bis ein Jahr nach Rechtskraft des vorsorglichen Entscheids betreffend Obhutsumteilung; danach USD 1'399.– bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Erzielt das Kind einen eigenen Lohn, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um ein Drittel des Lohns. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schuli- sche Fördermassnahmen, Privatschulgebühren) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälf- tige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese auf- kommen. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter den ent- sprechenden Betrag innert 20 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu überweisen." der Beklagten (Urk. 102): "Die Widerklage des Klägers zur Drittschuldneranweisung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2019 (Urk. 158 S. 82 ff. = Urk. 169 S. 82 ff.) 1. In Abänderung von Ziff. 3.2 lit. b) des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Juni 2017 (FE160081-G) wird die Obhut über die Kinder − C., geboren tt.mm.2008, − D., geboren tt.mm.2010, ab dem 24. Dezember 2019 dem Vater zugeteilt. Die Beklagte wird verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen in den Vereinig- ten Staaten zu treffen, um eine ordentliche Beendigung der Schule durch die Kinder bis zu den Weihnachtsferien zu gewährleisten und die Kinder dem Kläger ab dem 24. Dezember 2019, auf erste Aufforderung hin, in den Ver- einigten Staaten zur gemeinsamen Rückreise in die Schweiz zu übergeben. Der Kläger trägt die Kosten für den Flug der Kinder in die Schweiz. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kindern für den Umzug sämtliche persön- lichen Effekten, die sie mitnehmen möchten (namentlich Bekleidung, Spiel- sachen, Sport- und Hobbyausrüstung) sowie sämtliche Personalausweise (Reisepass und ID) mitzugeben. 2. In Abänderung von Ziff. 3.2 lit. c) des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Juni 2017 (FE160081-G) wird der Beklagten folgendes Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern eingeräumt: aa. Ferienaufteilung
Die Beklagte ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder, C._____ und D., während der nachfolgend bezeichneten Zeiträume im Jahr zu sich oder mit sich zu nehmen: − In Jahren mit ungerader Jahreszahl, während der Frühlingsferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder, erstmals im Jahr 2021. − Jeweils während der ersten drei Wochen in den Sommerferien, ge- mäss Schulferienkalender der Kinder. − In Jahren mit gerader Jahreszahl, während der Weihnachtsferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder, erstmals 2020. Darüber hinausgehende Absprachen in gegenseitigem Einverständnis und unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder bleiben vorbehalten. bb. Reisemodalitäten Bezüglich der Ferien gelten folgende Reisemodalitäten: Die Beklagte ist berechtigt, die Kinder jeweils am ersten Tag der Ferien nach Schulschluss, an deren Wohnsitz bzw. an den nachfolgend aufgeführten Or- ten in Zürich in Empfang zu nehmen. Reisen die Kinder zur Mutter, reisen sie am ersten Tag nach Schulschluss ab, um an den nachgenannten Orten von der Mutter in Empfang genommen zu werden. Die Mutter wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kinder bis am Abend des zweitletzten Tages der Schulferien (ausgenommen in den Sommerferi- en) wieder an ihrem Wohnsitz eintreffen. Für die Sommerferien gilt der letzte Tag der drei Sommerferienwochen als Reisetag. Orte, an denen die Mutter die Kinder in Empfang nehmen kann, sind der Wohnsitz des Vaters, der Flughafen Zürich Kloten und der Hauptbahnhof Zürich, der Wohnsitz der Mutter (zurzeit in E., Georgia), oder der Flughafen am Wohnsitz der Mutter (zurzeit Atlanta Hartsfield-Jackson Air-
port). Der Vater wird verpflichtet, sicherzustellen, dass die Mutter die Kinder an diesen Orten in Empfang nehmen kann. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater bis spätestens vier Monate im Vo- raus mitzuteilen, an welchem der obgenannten Orte sie die Kinder in Emp- fang nehmen wird. Erfolgt keine Mitteilung, so wird davon ausgegangen, dass die Mutter die Kinder am Wohnsitz des Vaters abholen wird. Die Mutter trägt die Kosten für die Reise der Kinder zu ihr und der Vater wird verpflichtet, die Reisepässe der Kinder diesen jeweils mitzugeben. Die Eltern werden verpflichtet, sich gegenseitig die Zustimmung für Reisen der Kinder zum anderen Elternteil als "Unaccompanied Minors" zu erteilen und sich gegenseitig auf erstes Verlangen, alle dafür notwendigen Informati- onen bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. cc. Telefon-/Skype-Kontakte Die Eltern werden verpflichtet, einen freien, unbegleiteten Kontakt der Kinder zum jeweils anderen Elternteil per Skype, Whatsapp oder anderen techni- schen Mitteln zuzulassen. Die Eltern werden ferner verpflichtet, jegliche Auf- nahmen dieser Gespräche zu unterlassen und nehmen zur Kenntnis, dass dies eine Persönlichkeitsverletzung ihrer Kinder darstellt. Die Eltern werden ermahnt und verpflichtet, Angelegenheiten, die sie im Rahmen ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge miteinander absprechen müssen, nicht mit den Kindern in Abwesenheit des anderen Elternteils zu diskutieren. 3. In Abänderung von Ziff. 3.4 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Juni 2017 (FE160081-G) erlischt die Pflicht des Klägers, Kinderunterhaltsbeiträge an die Beklagte zu leisten, am 24. Dezember 2019. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, ab dem 24. Dezember 2019 Kinderunterhaltsbeiträge an den
Kläger zu bezahlen, und der Kläger auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichtet hat. 5. Die Vereinbarung vom 15. Juli 2019 wird im Übrigen und soweit nicht wider- rufen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2017 vereinbaren die Parteien neu was folgt: 1. Obhut [...] 2. Kontaktrecht [...] 3. Kinderunterhalt [...] a. Offene Unterhaltsbeiträge Die Parteien halten fest, dass der Vater der Mutter für die Monate seit Juli 2018 die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2017 schuldet, wobei sie sich darüber ei- nigen, dass diese infolge tieferen Bedarfs bzw. tieferer Lebenshaltungskosten in den Vereinigten Staaten als in der Schweiz auf 80% zu reduzieren sind. Die offene Schuld bis und mit Juli 2019 beträgt CHF 46'800.– (CHF 4'500.– Kinderunterhalt für beide Kinder [davon CHF 1'700.– Betreuungsunterhalt, inkl. Kinderzulagen], reduziert auf 80%, für 13 Monate). Der Vater verpflichtet sich, diese Schuld in Raten von monatlich CHF 3'600.– (davon CHF 1'360.– Betreuungsunterhalt, inkl. Familienzulage) ab 1. August 2019, zahlbar an die Mutter, und zwar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu tilgen. Sämtliche Unterhaltsbeiträge sind auf das Konto der Beklagten bei der UBS zu überweisen (IBAN ...). b. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, ab dem 1. August 2019 [...] der Kinder einen mo- natlichen Kinderunterhalt von CHF 3'600.– (davon CHF 1'360.– Betreuungs- unterhalt, inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Mutter, und zwar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. [...] 4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Ziff. 3.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Kläger: CHF 8'500.– (100% Pensum) Beklagte: CHF 0.– C.: CHF 200.– D.: CHF 200.– Vermögen: Kläger: CHF 0.– Beklagte: CHF 0.– C.: CHF 0.– D.: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf (ab 24. Dezember 2019): Kläger: CHF 4'000.– Beklagte: CHF 2'000.– C.: CHF 1'400.– D.: CHF 1'400.– 5. Beistandschaft Ziff. 3.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Parteien beantragen dem Gericht, die bestehende Beistandschaft ge- mäss Entscheid der KESB des Bezirks Meilen vom 8. Dezember 2016 aufzu- heben. 6. Steuerschulden Der Kläger sichert der Beklagten zu, dass er allfällige noch offenen Steuer- schulden aus der Zeit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils begleichen wer- de, soweit diese noch nicht beglichen sein sollten. 7. Widerrufsvorbehalt [...] 8. Vorsorgliche Massnahme [...]" 6. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden sind. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgelegt:
CHF 6'000.00 Entscheidgebühr; CHF 2'090.00 Kosten für die Abklärung des SSI USA CHF 1'387.50 Dolmetscherkosten CHF 9477.50 Gerichtskosten total. 8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Es wird davon Vormerk genommen, dass kein Kostenvorschuss einverlangt worden ist. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger, gegen Empfangsschein - die Beklagte, gegen Empfangsschein - die KESB des Bezirks Meilen, gegen Empfangsschein - die Beiständin, F., Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) G., ... [Adresse], vorab per Fax, gegen Empfangsschein. 11. [Rechtsmittelbelehrung]
Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 (Urk. 158 S. 88 ff. = Urk. 169 S. 88 ff.) 1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Obhut über die Kinder − C., geboren tt.mm.2008, − D., geboren tt.mm.2010, ab dem 24. Dezember 2019 und bis zur Rechtskraft des nachfolgenden Ur- teils dem Vater zugeteilt. Die Beklagte wird verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen in den Vereinig- ten Staaten zu treffen, um eine ordentliche Beendigung der Schule durch die Kinder bis zu den Weihnachtsferien zu gewährleisten und die Kinder dem Kläger ab dem 24. Dezember 2019, auf erste Aufforderung hin, in den Ver- einigten Staaten zur gemeinsamen Rückreise in die Schweiz zu übergeben. Der Kläger trägt die Kosten für den Flug der Kinder in die Schweiz. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kindern für den Umzug sämtliche persön- lichen Effekten, die sie mitnehmen möchten (namentlich Bekleidung, Spiel- sachen, Sport- und Hobbyausrüstung) sowie sämtliche Personalausweise (Reisepass und ID) mitzugeben. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Beklagten folgendes Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern eingeräumt: aa. Ferienaufteilung Die Mutter ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, während der nachfolgend bezeichneten Zeiträume im Jahr zu sich oder mit sich zu nehmen: − In Jahren mit ungerader Jahreszahl, während der Frühlingsferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder, erstmals im Jahr 2021
− Jeweils während ersten drei Wochen in den Sommerferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder − In Jahren mit gerader Jahreszahl, während der Weihnachtsferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder, erstmals 2020. Darüber hinausgehende Absprachen in gegenseitigem Einverständnis und unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder bleiben vorbehalten. bb. Reisemodalitäten Bezüglich der Ferien gelten folgende Reisemodalitäten: Die Mutter ist berechtigt, die Kinder jeweils am ersten Tag der Ferien nach Schulschluss, an deren Wohnsitz bzw. an den nachfolgend aufgeführten Or- ten in Zürich in Empfang zu nehmen. Reisen die Kinder zur Mutter, reisen sie am ersten Tag nach Schulschluss ab, um an den nachgenannten Orten von der Mutter in Empfang genommen zu werden. Die Mutter wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kinder bis am Abend des zweitletzten Tages der Schulferien (ausgenommen in den Sommerferi- en) wieder an ihrem Wohnsitz eintreffen. Für die Sommerferien gilt der letzte Tag der drei Sommerferienwochen als Reisetag. Orte, an denen die Mutter die Kinder in Empfang nehmen kann, sind der Wohnsitz des Vaters, der Flughafen Zürich Kloten und der Hauptbahnhof Zürich, der Wohnsitz der Mutter (zurzeit in E._____, Georgia), oder der Flughafen am Wohnsitz der Mutter (zurzeit Atlanta Hartsfield-Jackson Air- port). Der Vater wird verpflichtet, sicherzustellen, dass die Mutter die Kinder an diesen Orten in Empfang nehmen kann. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater bis spätestens vier Monate im Vo- raus mitzuteilen, an welchem der obgenannten Orte sie die Kinder in Emp- fang nehmen wird. Erfolgt keine Mitteilung, so wird davon ausgegangen, dass die Mutter die Kinder am Wohnsitz des Vaters abholen wird.
Die Mutter trägt die Kosten für die Reise der Kinder zu ihr und der Vater wird verpflichtet, die Reisepässe der Kinder diesen jeweils mitzugeben. Die Eltern werden verpflichtet, sich gegenseitig die Zustimmung für Reisen der Kinder zum anderen Elternteil als "Unaccompanied Minors" zu erteilen und sich gegenseitig auf erstes Verlangen, alle dafür notwendigen Informati- onen bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. cc. Telefon-/Skype-Kontakte Die Eltern werden verpflichtet, einen freien, unbegleiteten Kontakt der Kinder zum jeweils anderen Elternteil per Skype, Whatsapp oder anderen techni- schen Mitteln zuzulassen. Die Eltern werden ferner verpflichtet, jegliche Auf- nahmen dieser Gespräche zu unterlassen und nehmen zur Kenntnis, dass dies eine Persönlichkeitsverletzung ihrer Kinder darstellt. Die Eltern werden ermahnt und verpflichtet, Angelegenheiten, die sie im Rahmen ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge miteinander absprechen müssen, nicht mit den Kindern in Abwesenheit des anderen Elternteils zu diskutieren. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erlischt die Pflicht des Klägers, Kinderunterhaltsbeiträge an die Beklagte zu leisten, am 24. Dezember 2019. 4. Es wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festgestellt, dass die Be- klagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, ab dem 24. Dezember 2019 Kinderunterhaltsbeiträge an den Kläger zu bezahlen. 5. Die Teilvereinbarung vom 28. Juni 2019 wird im Übrigen als Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " [...] 2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die bestehende Beistandschaft ge- mäss Entscheid der KESB des Bezirks Meilen vom 8. Dezember 2016 aufzu- heben.
[...]" 6. Der Antrag der Beklagten auf Drittschuldneranweisung wird abgewiesen. 7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt gemäss obigem Urteil. 8. Die Mitteilung erfolgt gemäss obigem Urteil. 9. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: Geschäfts-Nr. LC190028-O (betreffend Urteil)
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 168 S. 2 f.): "1. Disp. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts o.V. am Bezirksgericht Meilen vom 28. August 2018 (FP180011-G/U) seien aufzuhe- ben und die Obhut über die Kinder - C., geb. tt.mm.2008, und - D., geb. tt.mm.2010, bei der Beklagten und Berufungsklägerin als Mutter zu belassen. 2. Für die Fortdauer der Obhut der Beklagten und Berufungsklägerin sei das Kontaktrecht des Klägers und Berufungsbeklagten zu den Kindern gemäss Ziffer 1 der Teilvereinbarung der Parteien vom 28. Juni 2019 (act. 144, Urteil des Einzelgerichts o.V. Meilen vom 28. August 2019, FP180011-G/U, Erw. V.2.1, S. 36) und seine Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3.a bis 3.b sowie 4 der (gemäss Disp. Ziff. 5 des gleichentags erlassenen Urteils der Vo- rinstanz genehmigten und soweit nicht widerrufenen) Teilvereinbarung der Parteien vom 15. Juli 2019 (Urteil des Einzelgerichts o.V. Meilen vom 28. August 2019, FP180011-G/U, Disp. Ziff. 5, S. 85) zu bestimmen.
Eventuell (zu Antrag Ziff. 1 und 2 hiervor) seien Disp. Ziff. 1, 2 und 3 des an- gefochtenen Urteils des Einzelgerichts o.V. am Bezirksgericht Meilen (FP180011-G/U) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 4. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren seien dem Klä- ger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und dieser sei zur Bezahlung ei- ner angemessenen Parteientschädigung (zuzügl. 7,7% MwSt.) an die Be- klagte und Berufungsklägerin zu verpflichten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 175 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge abzuweisen und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 28. August 2019 (Geschäfts Nr. FP180011) vollstreckbar zu erklären;
[...]
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Höhe von CHF 15'000.– (zuzüg- lich 7,7% MWSt) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfol- gend Beklagte)."
Geschäfts-Nr. LY190042-O (betreffend Verfügung)
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 179/168 S. 2 f.): "1. Disp. Ziff. 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts o.V. am Bezirksgericht Meilen (FP180011-G/U) seien aufzuheben und die Obhut über die Kinder - C., geb. tt.mm.2008, und - D., geb. tt.mm.2010, bis zur Rechtskraft des gleichentags erlassenen Urteils der Vorinstanz über das klägerische Abänderungsbegehren bei der Beklagten und Berufungs- klägerin als Mutter zu belassen. 2. Während der Fortdauer der Obhut der Berufungsklägerin und Beklagten über die Kinder bis zur Rechtskraft des Endentscheids im Abänderungsver- fahren sei im Sinne einer vorsorglichen Anordnung das Kontaktrecht des
Klägers und Berufungsbeklagten gemäss Ziffern 1 und 3 der Teilvereinba- rung der Parteien vom 28. Juni 2019 (act. 144, Urteil des Einzelgerichts o.V. Meilen vom 28. August 2019, FP180011-G/U, Erw. V.2.1, S. 36) und seine Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3.b der (gemäss Disp. Ziff. 5 des gleichentags erlassenen Urteils der Vorinstanz genehmigten und soweit nicht widerrufe- nen) Teilvereinbarung der Parteien vom 15. Juli 2019 (Urteil des Einzelge- richts o.V. Meilen vom 28. August 2019, FP180011-G/U, Disp. Ziff. 5, S. 85) zu bestimmen. 3. In Abänderung von Disp. Ziff. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung und gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO sei der vorliegenden Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung bis zur Rechtskraft des End-entscheids im Abänderungsverfahren der Parteien aufzuschieben. 4. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren seien dem Klä- ger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und dieser sei zur Bezahlung ei- ner angemessenen Parteientschädigung (zuzügl. 7,7% MwSt.) an die Be- klagte und Berufungsklägerin zu verpflichten."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 179/179 S. 2):
"Es seien die Berufungsanträge abzuweisen und die Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 28. August 2019 (Geschäfts-Nr. FP180011) vollstreckbar zu er- klären;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWSt) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte)." Erwägungen: I. 1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2017 geschieden. Die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2010, wurden unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen. Die Obhut über die beiden Kinder wurde der
Beklagten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) zugeteilt und der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) erklärte sich damit einverstanden, dass die Mutter den Wohnsitz der Kinder nach Ende des laufenden Schuljahres 2016/2017 in die USA oder nach Frankreich verlegt. Der Kläger verpflichtete sich, der Be- klagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 3'500.– (2 x CHF 1'200.– Barunterhalt zuzüglich CHF 1'100.– Betreu- ungsunterhalt) und nach einem Jahr ab Rechtskraft bzw. ab Aufnahme der Er- werbstätigkeit durch den Kläger monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 4'100.– (2 x CHF 1'200.– Barunterhalt zuzüglich CHF 1'700.– Betreuungsunter- halt), immer zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wobei der Betreuungsunter- halt bis und mit 13. Altersjahr von D._____ befristet wurde. Die mit Entscheid der KESB Meilen vom 8. Dezember 2016 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde beibehalten (Urk. 4/69). 2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018, gleichentags zur Post gegeben und bei der Vorinstanz eingegangen am 18. Juni 2018, klagte der Kläger auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2017 und beantragte insbesondere, die beiden Kinder C._____ und D._____ seien unter seine alleinige Obhut zu stellen. Zudem ersuchte er um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1, Urk. 2). Per 16. Juni 2018 zog die Beklagte mit den beiden gemeinsamen Kindern und mit ihrem am tt.mm.2016 geborenen Sohn H._____ zu ihrem Ehemann I._____ in die Ver- einigten Staaten von Amerika (Urk. 21/1/1-4, Urk. 51 S. 8). In ihrer Verfügung vom 7. September 2018 bejahte die Vorinstanz im Rahmen des Massnahmeverfah- rens ihre internationale und örtliche Zuständigkeit trotz der Übersiedlung der Kin- der in die USA (Urk. 46). Auch der Kläger heiratete erneut und hat mit seiner Ehe- frau J._____ einen Sohn, K._____, geboren am tt.mm.2016 (Urk. 124/16). Am 28. Juni 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (Urk. 144), die nach An- hörung der Kinder nicht genehmigt werden konnte (Urk. 169 S. 36 f.). Am 15. Juli 2019 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung, die teilweise widerrufen wurde (Urk. 152, Urk. 155). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Abänderungs- verfahrens kann im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 158 S. 14 ff.). Am 28. August 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 158 S. 82 ff.). Zugleich verfügte sie den Erlass
der eingangs ebenfalls aufgeführten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 158 S. 88 ff.). Gemäss beiden Entscheiden wurden die Kinder C._____ und D._____ ab dem 24. Dezember 2019 unter die Obhut des Klägers gestellt. 3. Gegen das Urteil und die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2019 erhob die Beklagte mit Eingaben vom 9. September 2019 und 30. September 2019 je eine Berufung (Urk. 179/168, Urk. 168). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 wurde der Berufung gegen die Verfügung vom 28. August 2019 die auf- schiebende Wirkung erteilt und das Kontakt- und Besuchsrecht sowie die Unter- haltspflicht des Klägers für die Dauer des Berufungsverfahrens geregelt (Urk. 179/178). Die Berufungsantworten datieren vom 6. November 2019 und vom 12. Dezember 2019 (Urk. 179/179, Urk. 175). Die Beklagte erstattete am 9. Dezem- ber 2019 eine weitere Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen (Urk. 179/183). Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 wurden die beiden Berufungsverfah- ren vereinigt und eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet (Urk. 179/192, Urk. 180). Am 20. Januar 2020 wurde die Kindesvertreterin er- nannt (Urk. 184), worauf am 18. Februar 2020 eine Kinderanhörung durchgeführt wurde (Prot. II S. 20 ff.). 4. Am 19. Februar 2020 wurden C._____ und D._____ auf Antrag der Kin- desvertreterin per sofort unter die Obhut des Klägers gestellt (Urk. 195). Nach Anhörung der Parteien (Urk. 198, Urk. 201) wurde diese Massnahme mit Be- schluss vom 16. März 2020 bestätigt (Urk. 206). Nach Eingang weiterer Stellung- nahmen (Urk. 204, Urk. 207, Urk. 213, Urk. 216, Urk. 218) wurden die Parteien am 22. Mai 2020 auf den 30. Juni 2020 zu einer Instruktionsverhandlung vorgela- den (Urk. 220). In einer Noveneingabe vom 26. Juni 2020 teilte die Beklagte mit, sie sei per 16. Juni 2020 mit ihrem Sohn H._____ aus den USA in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich in L._____ angemeldet (Urk. 221 S. 5). An der Ver- handlung vom 30. Juni 2020 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über das Kontaktrecht der Beklagten und die Regelung des Kinderunterhalts für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens, die mit Beschluss vom 7. Juli 2020 genehmigt wurde (Urk. 227, Urk. 230; Prot. II S. 39 ff.). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 wurde das von der Beklagten am 26. Juni 2020 gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege abgewiesen (Urk. 240). In der Folge setzten die Parteien und die Kindesvertreterin ihre Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung fort (Urk. 237/1-3, Urk. 238, Urk. 243 bis Urk. 246, Urk. 248, Urk. 251/1-3 und Urk. 252/1-2; Prot. II S. 72 bis S. 75). 5. Am 31. März 2021 wurden die Parteien auf den 25. Mai 2021 zu einer weiteren Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 249, Urk. 250). Anlässlich die- ser Verhandlung schlossen die Parteien und die Kindesvertreterin die folgende Vereinbarung (fortan: Vereinbarung) und ersuchten um deren Genehmigung (Urk. 254): "1. Elterliche Sorge, Wohnsitz der Kinder und Betreuungsregelung In Aufhebung von Ziffer 3.2.a Abs. 2 (Einverständnis des Kindsvaters zur Wohn- sitzverlegung der Kinder ins Ausland) und in Abänderung von Ziffer 3.2.b-c (Obhut / persönlicher Verkehr) des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2017 vereinbaren die Par- teien was folgt: 3.2.b) Zivilrechtlicher Wohnsitz Die Kinder C., geboren tt.mm.2008, und D., geboren tt.mm.2010, ha- ben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Wohnort des Kindsvaters. 3.2.c) Betreuungsregelung aa. Die Kindsmutter betreut die Kinder C._____ und D._____ wie folgt: – an den Wochenenden in den geraden Kalenderwochen von Frei- tagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, wobei auf Freizeitaktivitä- ten der Kinder bei der Ausübung des Betreuungsrechts Rücksicht zu nehmen ist; fällt das Wochenende auf Ostern, verlängert es sich von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag, 19.00 Uhr, fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert es sich bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr; – während der Frühlingsferien gemäss Schulferienkalender der Kinder; – in Jahren mit gerader Jahreszahl während der letzten beiden Wo- chen der Sommerferien, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl während der
ersten drei Wochen der Sommerferien, gemäss Schulferienkalender der Kin- der; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl während der Weihnachtsferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder; – in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Herbstferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder. – Die Kindsmutter betreut die Kinder sodann nach Absprache unter den Parteien an individuellen weiteren Einzeltagen, allenfalls auch stunden- weise, insbesondere an schulfreien Nachmittagen, soweit und sofern dies von den Kindern gewünscht wird. Die Kindseltern sprechen sich dafür jeweils frühzeitig, d.h. mindestens 3 Tage im Voraus jeweils ab. bb. Zu den übrigen Zeiten werden die Kinder vom Kindsvater betreut. cc. Beide Parteien verpflichten sich, die Kinder für die Ferienaufenthalte nicht oh- ne Zustimmung des anderen Elternteils in ein Land zu verbringen, in welchem sie aufgrund der dannzumal aktuellen Lagen einem erhöhten Gesundheitsri- siko ausgesetzt sein könnten. Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien über das Verbringen der Kinder ins Ausland für Ferienaufenthalte, sind die Reiseempfehlungen des EDA und des BAG massgeblich. Im Übrigen werden Ziff. 3.2.b-c (Obhut / persönlicher Verkehr) des Scheidungsur- teils vom 7. Juni 2017 aufgehoben. 2. Beistandschaft In Abänderung von Ziffer 5.5 des Scheidungsabänderungsurteils des Bezirksge- richts Meilen vom 28. August 2019 vereinbaren die Parteien was folgt: Die Parteien beantragen, die mit Entscheid der KESB Meilen vom 08. Dezember 2016 errichtete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB weiter beizubehalten, den Auftrag an die Mandatsperson jedoch im Wortlaut im Hinblick auf die neu vereinbar- te Betreuungsregelung anzupassen.
b. Der Kindsvater verpflichtet sich, die offenen Steuerschulden gegenüber dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde L._____ (Verlustschein nach Art. 115 SchKG, Betreibungs-Nr. ... / 22.03.2016; Betreibungsamt L._____) bis Ende Juli 2021 vollständig zu begleichen, unter Mitteilung an die Kindsmutter. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen (lit. a und b) gelten sämtliche noch offenen Unterhaltsforderungen gemäss vorstehender Ziffer 4 Abs. 1 und sämtliche güter- rechtlichen Ansprüche der Kindsmutter aus dem Scheidungsurteil als erfüllt. Kommt der Kindsvater mit einer dieser Verpflichtungen in Verzug, fällt die Vereinbarung in diesem Punkt dahin und leben die bisher aufgelaufenen Kinderunterhaltsschulden des Kindsvater[s] gegenüber der Kindsmutter wieder auf. 6. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller ge- genseitigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt und ziehen sämtliche, allfäl- lige weitergehenden Anträge im vorliegenden Verfahren zurück. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten inklusive die Kosten der Kindsvertre- tung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung." II. 1.1 Die Berufung der Beklagten vom 30. September 2019 richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils der Vorinstanz vom 28. August 2019 (Urk. 168 S. 2). Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Unterhalt ist untrennbar mit der angefoch- tenen Dispositiv-Ziffer 1 verbunden. Demzufolge ist vorzumerken, dass die Dispo- sitiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz vom 28. August 2019 mit Ablauf der Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung (vgl. Urk. 174) am 13. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. Keine Vormerknahme der Rechtskraft erfolgt mit Blick auf Art. 318 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der in Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 des
vorinstanzlichen Urteils geregelten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. 1.2 Die Berufung der Beklagten vom 9. September 2019 richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2019 (Urk. 179/168 S. 2). Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Unterhalt ist untrennbar mit der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 verbunden. Demzufolge ist vorzumerken, dass die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2019 mit Ablauf der Berufungsfrist am 10. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urk. 162), wobei Dispositiv-Ziffer 7 (wonach die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Urteil in der Hauptsache erfolgt) wiede- rum von einer Vormerknahme auszunehmen ist. 2.1 Die Parteien beantragen die Genehmigung einer Vereinbarung, mit der im Scheidungsurteil vom 7. Juni 2017 und im vorinstanzlichen Urteil vom 28. Au- gust 2019 rechtskräftig geregelte Kinderbelange abgeändert werden sollen. Da Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wird ei- ne solche Vereinbarung erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat, wobei eine dem Gericht vorgelegte Vereinbarung als gemeinsame Anträge ent- gegenzunehmen und zu behandeln sind (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 279 N 7; BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 1c). Das mit einer Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrags befasste Gericht hat dabei auch den persönlichen Verkehr o- der die Betreuungsanteile neu zu regeln (Art. 134 Abs. 4 ZGB). 2.2 An der im Scheidungsurteil vom 7. Juni 2017 angeordneten gemeinsa- men elterlichen Sorge über die beiden Kinder soll – mit Ausnahme der Aufhebung des Einverständnisses des Klägers zur Verlegung des Wohnsitzes der Kinder ins Ausland (Ziffer 3.2.a Abs. 2 des Scheidungsurteils) – gemäss der Vereinbarung nichts geändert werden. Die Aufhebung dieser Bestimmung kann ohne weiteres genehmigt werden, nachdem die Kinder mehrheitlich beim Kläger leben und ihr Wohnsitz an dessen Wohnort geknüpft werden soll.
2.3 Die Parteien stellen den Antrag, die bisherige Regelung der Obhut (Al- leinobhut der Beklagten) und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und den Kindern durch die in der Vereinbarung getroffene Betreuungsregelung mit Wohnsitz der Kinder am Wohnort des Klägers zu ersetzen. C._____ und D._____ leben seit dem 19. Februar 2020 beim Kläger in der Schweiz (Urk. 195). Ende Juni 2020 kehrte die Beklagte mit ihrem Sohn H._____ ihrerseits in die Schweiz zurück. Sie lebt seither in L._____ in der Nähe des Klä- gers und der Kinder. Die in Ziffer 1 der Vereinbarung getroffene Betreuungsrege- lung führt im Wesentlichen die seit Juli 2020 bestehende, funktionierende Kon- taktregelung weiter. Die Betreuung der Kinder durch die Beklagte an zusätzlichen individuellen Einzeltagen auf Wunsch der Kinder und nach (frühzeitiger) Abspra- che trägt dem Bedürfnis nach einer gewissen Flexibilisierung der Betreuung unter Berücksichtigung anderweitiger Freizeitaktivitäten Rechnung (vgl. Prot. II S. 80, S. 83 f., S. 86 f.). Die Vereinbarung wird von den Parteien und der Kindesvertreterin mitgetragen, wobei die Kindesvertreterin im Hinblick auf die zweite Instruktions- verhandlung nochmals Rücksprache mit den Kindern nahm (Prot. II S. 87). Da die Kinder mehrheitlich vom Kläger betreut werden, erscheint es folgerichtig, dass sich der Wohnsitz der Kinder am Wohnort des Vaters befindet. Ziffer 1 der Ver- einbarung ist daher zu genehmigen. Ebenfalls genehmigungsfähig ist Ziffer 3 der Vereinbarung, welcher der Gedanke zugrunde liegt, dass beide Elternteile über Reisepässe der Kinder verfügen sollen, was eine Aushändigung und Rückgabe derselben an einen Elternteil in Zukunft überflüssig macht. 2.4 Bereits mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 8. Dezember 2016 war für C._____ und D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB er- richtet und der Beiständin im Rahmen ihrer besonderen Befugnisse der Auftrag erteilt worden, das jeweils rechtskräftig angeordnete Besuchsrecht zu überwa- chen und soweit notwendig die Modalitäten festzulegen (Urk. 4/29, Urk. 11/99). Die Vor-instanz genehmigte die von den Parteien beantragte Aufhebung der Bei- standschaft in Dispositiv-Ziffer 5.5 des Urteils bzw. in Dispositiv-Ziffer 5.2 der Ver- fügung vom 28. August 2019 (Urk. 169 S. 85 f., S. 91). Die Vorinstanz hielt dafür, die in Ziffer 2 der Teilvereinbarung vom 28. Juni 2019 (Urk. 144) beantragte Auf-
hebung der Beistandschaft sei angesichts des Wegzugs der Beklagten in die USA zu genehmigen (Urk. 169 S. 38) und die Beklagte habe den in Ziffer 5 der Verein- barung vom 15. Juli 2019 (Urk. 152) gestellten Antrag auf Aufhebung der Bei- standschaft nicht widerrufen (Urk. 169 S. 40). Die Genehmigungen sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.1.1 und II.1.2). Eine eigentliche Aufhebung der Beistandschaft in einer separaten Dispositiv-Ziffer erfolgte seitens der Vorinstanz nicht. Die Beiständin F._____ ist jedenfalls nach der Rückkehr der Kinder und der Beklagten in die Schweiz wieder tätig geworden (vgl. Prot. II S. 81, S. 84 und S. 88; vgl. auch die E-Mail der Vizepräsidentin der KESB Bezirk Meilen an den da- maligen Rechtsvertreter der Beklagten vom 6. Juli 2020, worin sich diese nach dem Wohnsitz der Beklagten und dem Stand des Verfahrens erkundigt [Urk. 229]). Der beantragten Beibehaltung der mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 8. Dezember 2016 errichteten Beistandschaft steht – nachdem sowohl die Kinder als auch die Beklagte wieder in die Schweiz zurückgekehrt sind – nichts entgegen. Somit ist Ziffer 2 der Vereinbarung zu genehmigen und anzuordnen, dass die Beistandschaft weitergeführt wird. Der Aufgabenbereich der Beistands- person ist den neuen Betreuungsverhältnissen anzupassen. 2.5.1 Nachdem die Kinder per 19. Februar 2020 unter die Obhut des Klägers gestellt wurden und der Kläger die Kinder auch in Zukunft überwiegend betreut, ist seine Unterhaltsverpflichtung – wie bereits im Beschluss vom 7. Juli 2020 für die Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet wurde (Urk. 230) – antragsge- mäss per 1. März 2020 aufzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt richtet sich die Un- terhaltsverpflichtung des Klägers nach Dispositiv-Ziffer 5.3.a-b des vorinstanzli- chen Urteils, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beklagte ver- fügt nach wie vor über kein Erwerbseinkommen und lebt zusammen mit dem fünf- jährigen H._____ von den Unterhaltsbeiträgen ihres pensionierten Ehemannes I._____ (Prot. II S. 78 f., Urk. 223/4 S. 5). Die Beklagte ist zwar auf der Suche nach einer Arbeitsstelle in der Altenpflege. Aufgrund ihrer mangelnden Berufser- fahrung in diesem Bereich, ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit in Frankreich (vgl. Prot. II S. 81) erscheint aber unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit ein über ihr Existenzminimum hinausgehendes Einkommen erzielen kann. Zudem muss sie in ihren Betreuungszeiten für den Barunterhalt der Kinder aufkommen.
Zu präzisieren ist an dieser Stelle, dass der in Dispositiv-Ziffer 5.4 des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 169 S. 86) ausgewiesene Bedarf der Beklagten von CHF 2'000.– (ab 24. Dezember 2019) den Aufenthalt in den USA betrifft, während die Beklagte bei ihrer Rückkehr in die Schweiz von einem erweiterten Existenzbedarf (inkl. H.) ausging, der mit den Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes von CHF 5'000.– nur knapp gedeckt werden könne (Urk. 221 S. 9). Der Kläger lässt sich unterhaltsrechtlich auf dem im Scheidungsurteil (Urk. 4/69 S. 6) und im Urteil der Vorinstanz (Urk. 169 S. 86) festgehaltenen (hypothetischen) Einkommen von CHF 8'500.– pro Monat behaften, auch wenn er ausführte, bei der M. AG effektiv lediglich CHF 64'000.– netto im Jahr zuzüglich Kinderzulagen zu verdie- nen. Obwohl er zusammen mit seiner – in einem Pensum von 40% als Gymnasi- allehrerin tätigen – Ehefrau einen Mietzins von CHF 5'200.– bezahlt, ist er den- noch nicht auf Sozialhilfe angewiesen, da er im Umfang der Unterdeckung auf die finanzielle Unterstützung seines Schwiegervaters zählen kann (Prot. II S. 63, S. 82). Auf diese Weise kann der Barbedarf der Kinder beim Kläger gedeckt werden. Ziffer 4 der Vereinbarung, der einen Verzicht auf die Festlegung von Kinderunter- halt beinhaltet, ist daher zu genehmigen. 2.5.2 In den Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung werden die bis 1. März 2020 aufgelaufenen, offenen Unterhaltsschulden des Klägers und eine weitere güter- rechtliche Verpflichtung einer einvernehmlichen Lösung zugeführt. Mit Erfüllung der beiden in Ziffer 5 genannten Verpflichtungen durch den Kläger geht zwar eine erhebliche Reduktion der offenen Unterhaltsschuld gemäss Dispositiv-Ziffer 5.3.a- b des vorinstanzlichen Urteils einher. Dabei gilt es aber einerseits zu beachten, dass die Kinder bis Februar 2020 bei der Beklagten in den USA in komfortablen Verhältnissen gelebt haben, wo ihre Bedürfnisse vollständig durch Leistungen Dritter gedeckt wurden. Eine (rückwirkende) Einbusse ihres damaligen Lebens- standards droht aufgrund der vereinbarten Regelung nicht. Andererseits ist unge- wiss, wann der Kläger in der Lage wäre, bei seinem jetzigen Einkommen von CHF 64'000.– netto pro Jahr die gesamte ausstehende Unterhaltsschuld zu be- zahlen, zumal er ab 1. März 2020 hauptsächlich den Barunterhalt der Kinder be- streitet, keine Unterhaltsbeiträge von der Beklagten erhält und mit seiner jetzigen Ehefrau für ein weiteres Kind, K._____, sorgen muss. Die Beklagte wurde für of-
fene Steuerforderungen des Jahres 2014 von der Gemeinde L._____ bis zur Aus- stellung eines Verlustscheines betrieben, verfügt über einen entsprechenden Ein- trag im Betreibungsregister und muss mit der erneuten Geltendmachung der Steuerforderung rechnen (Urk. 236/2, Urk. 253), was ihre wirtschaftliche Bewe- gungsfreiheit einschränkt. Gemäss dem Scheidungsurteil vom 7. Juni 2017 und dem vorinstanzlichen Urteil vom 28. August 2019 hat der Kläger im internen Ver- hältnis diese offenen Steuerschulden zu bezahlen. Die in Ziffer 5 getroffene Rege- lung bietet daher auch Vorteile für die Beklagte. Die Kindervertreterin bezeichnete es wiederum als enorm wichtig für die Kinder, dass eine Lösung gefunden und das Verfahren abgeschlossen werden könne (Prot. II S. 87). Dies gilt zwar haupt- sächlich für die nicht vermögensrechtlichen Aspekte; dass sich weitere finanzielle Auseinandersetzungen zwischen den Eltern nicht günstig auf das Wohl der Kinder auswirken, versteht sich aber von selbst. Kommt der Kläger mit einer der beiden stipulierten Verpflichtungen (Zahlung von CHF 15'000.– netto für ausstehenden Kinderunterhalt bis 30. September 2021; Zahlung der offenen Steuerschulden bis Ende Juli 2021) in Verzug, bleiben die Kinderunterhaltsbeiträge im gemäss Dis- positiv-Ziffer 5.3.a-b des vorinstanzlichen Urteils festgelegten Umfang geschuldet und kann mangels Vollzugs der Vereinbarung auch die in Ziffer 6 der Vereinba- rung enthaltene Saldoklausel nicht zum Tragen kommen. Im Interesse einer voll- ständigen und gütlichen Auseinandersetzung der Parteien sind auch die Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung zu genehmigen. 3. Mit dem gestützt auf übereinstimmende Parteianträge ergehenden En- dentscheid der Berufungsinstanz in der Sache und dem Rückzug sämtlicher, all- fälliger weitergehenden Anträge (Ziffer 6 der Vereinbarung) erübrigt sich die An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen. III. 1. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Urk. 169 S. 87), die auch das Mas- snahmeverfahren umfassen (vgl. Urk. 169 S. 91), sind zu bestätigen. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 5'000.– festzusetzen, wobei zu be-
rücksichtigen ist, dass sich die Parteien umfassend geeinigt haben und eine Ver- einbarung genehmigt werden kann (vgl. für das Scheidungsverfahren § 6 Abs. 2 lit. a GebV OG). Die Auslagen für die Übersetzungen betragen CHF 367.50 (Urk. 193), CHF 682.50 (Urk. 227A+B) und CHF 570.– (Urk. 256), total CHF 1'620.–. Die Auslagen für die Kindesvertretung sind gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin X._____ vom 31. Mai 2021 (Urk. 257) antragsgemäss auf CHF 14'025.80 (CHF 13'023.– zuzüglich CHF 1'002.80 [7.7% Mehrwertsteuer]) festzu- setzen. 2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind vereinba- rungsgemäss dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und mit den von der Beklagten geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 18'000.– (Urk. 173, Urk. 179/174, Urk. 187) zu verrechnen. Der Fehlbetrag ist vom Kläger nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat der Beklagten die geleiste- ten Vorschüsse im Umfange von CHF 2'938.35 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Kläger und die Beklagte haben für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet. Demnach sind für beide Verfahrensstufen keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Be- zirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 28. Au- gust 2019 am 13. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 28. August 2019 am 10. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien und der Kindesvertreterin vom 25. Mai 2021 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Wohnsitz der Kinder und Betreuungsregelung In Aufhebung von Ziffer 3.2.a Abs. 2 (Einverständnis des Kindsvaters zur Wohnsitzverlegung der Kinder ins Ausland) und in Abänderung von Ziffer 3.2.b-c (Obhut / persönlicher Verkehr) des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2017 vereinbaren die Parteien was folgt: 3.2.b) Zivilrechtlicher Wohnsitz Die Kinder C., geboren tt.mm.2008, und D., geboren tt.mm.2010, haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Wohnort des Kindsvaters. 3.2.c) Betreuungsregelung aa. Die Kindsmutter betreut die Kinder C._____ und D._____ wie folgt: – an den Wochenenden in den geraden Kalenderwochen von Freitag- abend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, wobei auf Freizeitakti- vitäten der Kinder bei der Ausübung des Betreuungsrechts Rücksicht zu nehmen ist; fällt das Wochenende auf Ostern, verlängert es sich von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag, 19.00 Uhr, fällt das Wochenende auf Pfingsten, verlängert es sich bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr; – während der Frühlingsferien gemäss Schulferienkalender der Kinder; – in Jahren mit gerader Jahreszahl während der letzten beiden Wochen der Sommerferien, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl während der ersten drei Wochen der Sommerferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl während der Weihnachtsferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder;
– in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Herbstferien, gemäss Schulferienkalender der Kinder. – Die Kindsmutter betreut die Kinder sodann nach Absprache unter den Parteien an individuellen weiteren Einzeltagen, allenfalls auch stunden- weise, insbesondere an schulfreien Nachmittagen, soweit und sofern dies von den Kindern gewünscht wird. Die Kindseltern sprechen sich dafür jeweils frühzeitig, d.h. mindestens 3 Tage im Voraus jeweils ab. bb. Zu den übrigen Zeiten werden die Kinder vom Kindsvater betreut. cc. Beide Parteien verpflichten sich, die Kinder für die Ferienaufenthalte nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein Land zu verbrin- gen, in welchem sie aufgrund der dannzumal aktuellen Lagen einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sein könnten. Besteht Uneinig- keit zwischen den Parteien über das Verbringen der Kinder ins Ausland für Ferienaufenthalte, sind die Reiseempfehlungen des EDA und des BAG massgeblich. Im Übrigen werden Ziff. 3.2.b-c (Obhut / persönlicher Verkehr) des Schei- dungsurteils vom 7. Juni 2017 aufgehoben. 2. Beistandschaft In Abänderung von Ziffer 5.5 des Scheidungsabänderungsurteils des Be- zirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 vereinbaren die Parteien was folgt: Die Parteien beantragen, die mit Entscheid der KESB Meilen vom 08. De- zember 2016 errichtete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB weiter bei- zubehalten, den Auftrag an die Mandatsperson jedoch im Wortlaut im Hinblick auf die neu vereinbarte Betreuungsregelung anzupassen. 3. Reisepässe Die Kindsmutter ist mit der Ausstellung deutscher Reisepässe für D._____ und C._____ einverstanden und verpflichtet sich, die ihr vom Kindsvater vor- gelegte Zustimmungserklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift zu un- terzeichnen und dem Kindsvater zu übergeben.
Der Kindsvater verpflichtet sich, der Kindsmutter die französischen Reisepäs- se der Kinder herauszugeben und falls notwendig eine Zustimmungserklä- rung für die Erneuerung der französischen Pässe der Kinder zu unterzeich- nen. Die Kindsmutter verpflichtet sich, dem Kindsvater eine Fotokopie der Green- cards der Kinder zukommen zu lassen. 4. Kinderunterhalt / Finanzielle Grundlagen In Abänderung von Ziff. 3.4 des Scheidungsurteils vom 7. Juni 2017 wird die Unterhaltspflicht des Kindsvaters per 1. März 2020 aufgehoben. Bis zum 29. Februar 2020 gilt die Regelung gemäss Ziffer 5.3.a-b des Abänderungsur- teils des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019. Mangels Leistungsfähigkeit der Kindsmutter wird derzeit auf die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Kindsvater ab 1. März 2020 verzichtet. Der Kindsvater kommt grundsätzlich für den Barunterhalt der Kinder auf. Da- von ausgenommen sind die während der Betreuungszeiten der Kindsmutter bei ihr anfallenden Kosten. Für die finanziellen Verhältnisse verweisen die Parteien auf Ziffer 5.4 des Ab- änderungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019, wobei im Einkommen der Kindsmutter die Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes I._____ nicht berücksichtigt sind. 5. Die Parteien regeln die offenen Verpflichtungen des Kindsvaters (Schulden Kinderunterhalt, Verpflichtung des Kindsvater[s] zur vollständigen Bezahlung der Steuerschulden) wie folgt: a. Der Kindsvater verpflichtet sich, der Kindsmutter bis 30. September 2021 Fr. 15'000.– netto für ausstehenden Kinderunterhalt zu bezahlen. b. Der Kindsvater verpflichtet sich, die offenen Steuerschulden gegenüber dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde L._____ (Verlustschein nach Art. 115 SchKG, Betreibungs-Nr. ... / 22.03.2016; Betreibungsamt L._____) bis Ende Juli 2021 vollständig zu begleichen, unter Mitteilung an die Kinds- mutter.
Mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen (lit. a und b) gelten sämtliche noch of- fenen Unterhaltsforderungen gemäss vorstehender Ziffer 4 Abs. 1 und sämtli- che güterrechtlichen Ansprüche der Kindsmutter aus dem Scheidungsurteil als erfüllt. Kommt der Kindsvater mit einer dieser Verpflichtungen in Verzug, fällt die Vereinbarung in diesem Punkt dahin und leben die bisher aufgelaufe- nen Kinderunterhaltsschulden des Kindsvater[s] gegenüber der Kindsmutter wieder auf. 6. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt und ziehen sämtli- che, allfällige weitergehenden Anträge im vorliegenden Verfahren zurück. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten inklusive die Kosten der Kinds- vertretung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 8. Dezember 2016 nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtete Beistandschaft über die Kinder C., ge- boren am tt.mm.2008, und D., geboren tt.mm.2010, wird weiterge- führt. Der Beistand bzw. die Beiständin wird beauftragt, die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 1.1 zu überwachen und soweit notwendig die Moda- litäten festzulegen. 3. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. August 2019), bestehend aus:
CHF
6'000.00 Entscheidgebühr; CHF 2'090.00 Kosten für die Abklärung des SSI USA CHF F 1'387.50 Dolmetscherkosten CHF 9'477.50 Gerichtskosten total werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 14'025.80 Kosten Kindesvertretung CHF 1'620.00 Dolmetscherkosten CHF
20'645.80 Gerichtskosten total. 5. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit den von der Beklagten geleisteten Vorschüssen von total CHF 18'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Kläger Rechnung. Der Kläger wird verpflichtet, der Be- klagten die geleisteten Vorschüsse im Umfang von CHF 2'938.35 zu erset- zen. 6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 7. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin X._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen im zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'023.–, zuzüglich CHF 1'002.80 (7.7% Mehrwertsteuer), total CHF 14'025.80, aus der Ge- richtskasse entschädigt. 8. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein − an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 257 − an die Kindesvertreterin − an die Vorinstanz − an das Migrationsamt des Kantons Zürich im Beschluss- und Urteils- dispositiv
− an die KESB Meilen hinsichtlich Beschlussdispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie Urteilsdispositiv-Ziffern 1.1 bis 1.3 und 2 − an die Beiständin F., Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) G., ... [Adresse], hinsichtlich Beschlussdispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie Urteilsdispositiv-Ziffern 1.1 bis 1.3 und 2 Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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