Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 29. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Dezember 2016 (FE090067-E)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2019 (vormaliges Verfahren LC170012-O, damit vereinigt LC170014-O)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Kinderbelange so- wie die finanziellen Folgen der Scheidung geregelt (Urk. 463). Gegen dieses Ur- teil erhoben beide Parteien Berufung. Im Wesentlichen ging es dabei noch um gü- terrechtliche Belange, insbesondere um die Höhe der vom Beklagten an die Klä- gerin zu leistende Abgeltung. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 verpflichtete die I. Zivilkammer den Beklagten in Dispositivziffer 5, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von Fr. 585'827.-- zu bezahlen (Urk. 496 S. 67). Das Bundesgericht hob auf Beschwerde des Beklagten hin diese Disposi- tivziffer auf und erkannte, dass der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'324.-- zu bezahlen. Im Weiteren wurden die Dispositivziffern 10 und 11 (Kosten- und Entschädigungsfol- gen) aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das kantonale Verfahren an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 507 S. 14). Zufolge der Pensionierung von Oberrichter Dr. H.A. Müller wirkt an diesem Verfahren Oberrichter lic. iur. A. Huizinga mit. 2.a) Ausgangsgemäss obsiegt der Beklagte nunmehr mit seiner Berufung vollumfänglich, indem er verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 480'324.-- zur Abgel- tung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen, was fast genau dem von ihm beantragten Betrag von Fr. 480'498.-- entspricht (vgl. Urk. 462 S. 2). Da die Klä- gerin mit ihrer Berufung praktisch vollständig unterliegt (vgl. Urk. 496 S. 57), sind die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Entsprechend hat die Klägerin die Entscheidgebühr des Berufungsverfah- rens von Fr. 16'000.-- zu tragen (vgl. Urk. 496 S. 57). Beide Parteien haben einen Kostenvorschuss geleistet (Klägerin: Fr. 8'000.--; Beklagter: Fr. 12'000.--), wel- cher nun mit den Gerichtskosten zu verrechnen ist. Die Klägerin hat dem Beklag-
ten den von diesem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.-- zu ersetzen. Über den Restbetrag (Fr. 4'000.--) des vom Beklagten geleisteten Vor- schusses wird die Obergerichtskasse befinden. Ausserdem hat die Klägerin dem Beklagten die volle Prozessentschädigung von Fr. 10'800.-- (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen (vgl. Urk. 496 S. 58). Es wird erkannt: 1. Die Kosten (Fr. 16'000.--) für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 8'000.-- zu ersetzen. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'800.-- zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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