Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 26. April 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ergänzung/Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils (Güterrecht)
Berufung gegen ein Urteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Februar 2019; Proz. FP100256
Rechtsbegehren: Anträge der Klägerin: (act. 1 S. 4, act. 23 S. 3/4, act. 47 S. 1/2, act. 68 S. 3 und S. 49/50, act. 86 S. 12, act. 109 S. 3, act. 322 S. 1/2 und S. 7/8, act. 386 S. 1/2 und Prot. S. 308/309) In Ergänzung, evtl. Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsge- richts in Niš der Republik Serbien vom 28. Oktober 2010 (Prozess- Nr. 22.P2.458./10) sei die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Parteien vorzunehmen, und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 177'561.40 zu bezahlen. In Ergänzung, evtl. Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsge- richts in Niš der Republik Serbien vom 28. Oktober 2010 (Prozess- Nr. 22.P2.458./10) sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die nachstehend bezeichneten sich in seinem Besitz befindlichen persön- lichen Fotoalben und Filme der Klägerin sowie die nachstehend be- zeichneten in seinem Besitz befindlichen gemeinsamen Fotoalben und Filme der Parteien auf erstes Verlangen zum alleinigen Besitz heraus- zugeben: - vier persönliche Fotoalben der Klägerin (in Ordnergrösse) aus der Zeit vor der Heirat der Parteien, wovon eines hellblau mit Motiven aus Griechenland, eines mit Sonnenuntergang und Motiven aus Griechenland, eines dunkelblau und eines braun ist, - eine persönliche Videokassette der Klägerin mit einer Sendung aus dem Jahre jj. über die Fakultät, an welcher die Klägerin gear- beitet habe, inkl. Interview der Klägerin, sowie einer Sendung über den Kindergarten des Sohnes C._____ und einer weiteren Sendung mit einem Bericht über einen Klavierwettbewerb des Sohnes C., in welchem er den zweiten Preis gewonnen ha- be, - vier bis fünf gemeinsame Fotoalben der Parteien (in Ordnergrös- se) mit Fotos aus Serbien bis 2001, wovon eines mit Lederein- band mit den Hochzeitsfotos, eines mit dem Motiv zweier Katzen, eines mit beigem Einband und eines mit goldbraunem Einband sowie eines mit den Fotos der Geburt des Sohnes C. in Einsteckfächern ist, - ein gemeinsames schmales Fotoalbum pink mit dem Motiv von Babyschuhen (in Ordnerhöhe, aber nur halber Ordnerbreite), - sechs grosse gemeinsame Videokassetten und diverse gemein- same kleine Kassetten der Parteien mit gemeinsamen Aufnah- men der Familie. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die – noch zu be- ziffernde – Hälfte eines allfälligen aus dem serbischen Verfahren vor
dem Amtsgericht Niš (Prozess Nr. 2117/2011 resp. nach Rückweisung Nr. 1523/2017 zwischen dem Beklagten sowie der Klägerin und ihrem Vater) resultierenden Prozesserlöses zu übertragen (bei Zusprechung der streitgegenständlichen Liegenschaft bzw. eines Teils davon) bzw. zu zahlen (bei Zusprechung eines Geldbetrages). Ausserdem sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die – noch zu beziffernde – Hälfte des aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Niš (Prozess-Nr. 3343/2016 zwischen dem Beklagten sowie seinen Söh- nen und der Mutter der Klägerin) resultierenden Prozesserlöses zu übertragen (bei Zusprechung der streitgegenständlichen Liegenschaft bzw. eines Teils davon) bzw. zu zahlen (bei Zusprechung eines Geld- betrages). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten des Beklagten.
Anträge des Beklagten: (act. 76 S. 1 und 15) Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 42'876.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Klägerin.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 18. Februar 2019: (act. 398) 1. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Niš, Serbien, vom 28. Oktober 2010 wird die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Parteien wie folgt durchgeführt: a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht CHF 156'102.70 zu bezahlen. b) Der Beklagte wird zudem verpflichtet, der Klägerin die folgenden persönlichen Fotoalben und Videokassetten der Klägerin sowie gemeinsa- men Fotoalben und Videokassetten der Parteien auf erstes Verlangen her- auszugeben:
Die Kosten werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt und je mit den von ihnen geleisteten Barvorschüssen (CHF 7'650.– bei der Klägerin und CHF 1'500.– beim Beklagten) verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschä- digung in der Höhe von CHF 33'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf CHF 29'000.– sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 4'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: des Beklagten (act. 396):
Ziff. 1a) des Urteilsdispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. FP100256) sei aufzuheben und der Beru- fungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 29'385 zu bezahlen;
Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. FP100256) sei aufzuheben und dem Beru- fungskläger seien keine Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen;
Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. FP100256) sei aufzuheben und die Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'000 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklag- ten (zzgl. MwSt.). Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang / Allgemeines 1. Die Parteien, ehemals serbische und mittlerweile (auch) schweizerische Staatsangehörige, wurden mit Urteil des Amtsgerichtes Niš vom 28. Oktober 2010 geschieden. Die Scheidungsnebenfolgen wurden nicht geregelt. Die Klägerin machte mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Zürich ein Ver- fahren um Ergänzung des Scheidungsurteils anhängig (act. 1). Soweit noch von Belang blieb und ist die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Mit Entscheid vom 18. Februar 2019 fällte das Bezirksgericht Zürich das eingangs wiedergege-
bene Urteil. Zum langwierigen Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf die aus- führlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 398 S. 3-16 E. I.). 2. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beklagten am 25. Februar 2019 zu- gestellt (act. 393). Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 26. März 2019 rechtzeitig Berufung (act. 396). In dieser stellt er die oben wiedergegebenen Anträge. Der von ihm verlangte Kostenvorschuss (act. 400) wurde rechtzeitig geleistet (act. 402). Das Verfahren ist spruchreif. Weiterungen können unterbleiben. 3. Das Verfahren vor der Vorinstanz unterstand den Regelungen der zürcheri- schen Zivilprozessordnung, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (act. 398 S. 17 E. II/2). Für das Berufungsverfahren ist nunmehr die eidgenössische Zivil- prozessordnung (SR 272), in Kraft seit 1. Januar 2011, anwendbar (Art. 405 Abs.1 ZPO). Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und die Anwendbar- keit schweizerischen Rechts ist im Übrigen nicht mehr strittig. 4. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten, und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefoch- tenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, kon- krete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauscha- ler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinanderset- zung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 mit zahlrei- chen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 30 ff.). Die Berufung des Beklagten enthält ein Rechtsbegehren und eine Begrün- dung (act. 396). In dem Sinne genügt sie den umschriebenen Anforderungen und es ist auf sie einzutreten.
II. Berufungsverfahren A. Unangefochtene Punkte 1. Vom Beklagten nicht angefochten wird seine Verpflichtung zur Herausgabe der in Dispositiv Ziffer 1b) detailliert umschriebenen Fotoalben und Videokasset- ten. Nicht angefochten wird von ihm des weiteren die Abweisung des von ihm ge- stellten Antrages, die Klägerin zu verpflichten, ihm Fr. 42'876.00 zu bezahlen (vgl. act. 76 S. 1 und 15 resp. act. 398 S. 3 und S. 82 Dispositiv Ziffer 1c)). Der Beklag- te anerkennt sodann, der Klägerin den Betrag von Fr. 29'385.00 zu schulden. Von ihm nicht angefochten wird schliesslich die von der Vorinstanz auf Fr. 41'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr (Dispositiv Ziffer 2). 2. Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben. Soweit sie mehr als Fr. 156'102.70 eingeklagt hat, bleibt es bei der Klageabwei- sung im darüber hinausgehenden Umfang. Gleiches gilt auch für die Abweisung ihrer übrigen geltend gemachten finanziellen Ansprüche. 3. Unstrittig ist ferner der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massge- bende Zeitpunkt vom 27. August 2009 (vgl. act. 396 S. 5 Rz 11). B. Angefochtene Punkte 1. Die hier strittige güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt sich auf die Feststellung der Aktiven und Passiven der Parteien und deren gleichmässige Ver- teilung. Der Beklagte macht einerseits auf Seiten der Klägerin gegenüber den vor- instanzlichen Erwägungen höhere Aktiven und tiefere Passiven und anderseits bezüglich seiner Errungenschaftsmittel tiefere Aktiven und höhere Passiven gel- tend. Dies führt nach Auffassung des Beklagten auf Seiten der Klägerin zu einem gegenüber dem angefochtenen Entscheid höheren Aktivenüberschuss und auf seiner Seite zu einem tieferen Aktivenüberschuss, was in Verrechnung der ge- genseitigen Ansprüche die von ihm zu leistende und mit der Berufung beantragte Ausgleichszahlung von Fr. 29'385.00 an die Klägerin ergibt (vgl. Zusammenfas- sung in act. 396 S. 52/53 sub Ziff. F). Anzufügen ist, dass der Beklagte nicht sämtliche Aktiv- und Passivpositionen seiner Errungenschaftsmittel und derjeni-
gen der Klägerin in Frage stellt. Im Nachfolgenden sind daher lediglich die konkret beanstandeten Positionen näher zu überprüfen. Zum besseren Verständnis wer- den die anerkannten Positionen pro memoria aufgeführt. 2. Errungenschaftsmittel der Klägerin 2.1. Aktiven 2.1.1 Anerkannte Errungenschaftsmittel Vom Beklagten anerkannt ist das Bankguthaben im Höhe von Fr. 125'492.82 (act. 398 S. 5 Rz 12). 2.1.2 Bestrittene Errungenschaftsmittel Die Vorinstanz rechnete der Klägerin bezüglich des Klaviers Yamaha einen Wert von Fr. 5'750.00 an (act. 398 S. 20 sub 3b). Der Beklagte macht diesbezüg- lich geltend, es sei ein Wert von mindestens Fr. 6'000.00 einzusetzen, was die Klägerin anerkannt habe (act. 396 S. 5/6 Rz 13-16). Im einzelnen bringt er vor, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz gestützt auf ein Parteigutachten den Wert des Klaviers festgesetzt habe. Die Vorinstanz habe sodann den von ihm geltend ge- machten Wert des Klaviers unberücksichtigt gelassen. Schliesslich gehe es nicht an, auf gegenüber früher im Verfahren gemachten korrigierten Behauptungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis abzustellen (a.a.O.). In der Klagebegründung machte die Klägerin keinerlei Angaben zu diesem Klavier (act. 47). Der Beklagte gab dagegen in seiner Klageantwort an, die Klä- gerin habe bei der Trennung das Piano Yamaha mitgenommen, das er für Fr. 10'500.00 am 12. Dezember 2005 erworben gehabt habe. Mithin sei der Klägerin dieser Wert anzurechnen (act. 56 S. 13 Rz 8). In ihrer Replik erklärte die Klägerin diesbezüglich, das fragliche Klavier sei nicht am 12., sondern am 21. Dezember 2005 gekauft worden und zwar für Fr. 7'000.00 von ihrem Privat- konto bei der D._____ [Bank] (act. 68 S. 24 Rz 3.2.). Den Wert des Pianos schät- ze sie aktuell auf ca. Fr. 3'500.00 (a.a.O.). Der Beklagte hinwiederum brachte in der Duplik vor, das Klavier sei für € 6'580.00 (= CHF 10'200.00) gekauft worden,
und bestritt ausdrücklich den Wert von lediglich Fr. 3'500.00 (act. 76 S. 10 Rz 48). In der Stellungnahme zu den Dupliknoven bestritt die Klägerin den vom Beklagten behaupteten Wert des Klaviers und machte geltend, dieser betrage laut Schät- zung des Verkäufers per 9. Oktober 2012 ca. € 5'000.00 bis 6'000.00. Der Wert des Klaviers sei daher höchstens mit Fr. 6'000.00 zu veranschlagen (act. 86 S. 9 Rz 12). In der Beweisverfügung vom 22. Mai 2013 wurde dem Beklagten der Haupt- beweis dafür auferlegt, dass das Klavier Yamaha einen aktuellen Wert von Fr. 10'000.00 hat; der Klägerin stand der Gegenbeweis offen, dass der aktuelle Wert des Klaviers maximal Fr. 6'000.00 betrage (Prot. VI S. 79 II/2). In der Be- weisabnahmeverfügung vom 13. November 2013 wurden für den Hauptbeweis des Beklagten die actoren 78/14, 78/15 und 78/16 abgenommen; für den Gegen- beweis die Urkunde act. 88/10, die Zeugenaussage von E._____ und ein Gutach- ten betreffend Verkehrswert des Klaviers (Prot. VI S. 110/111). Act. 78/14 beinhal- tet die E-Mail-Offerte von E._____ vom 9. Dezember 2005 an den Beklagten be- treffend zweier Klaviere der Marke Yamaha, das eine zum Preis von Fr. 8'500.00, das andere zum Preis von Fr. 10'200.00. Actorum 78/15 ist die Rechnung vom 21. Dezember 2005 der F._____ GmbH, ... [Ortschaft], an den Beklagten über den Kauf eines Klaviers Yamaha zum Preis von € 6'580.00. Actorum 78/16 schliesslich zeigt ein Piano Yamaha, welches von G._____ zum Preis von Fr. 14'970.00 zum Kauf angeboten wird. Das von der Klägerin als Gegenbeweis- mittel eingereichte Schriftstück 88/10 ist eine Anfrage von ihr vom 9. Oktober 2012 an Herrn E._____ von der Firma F._____ in ... betreffend aktuell erzielba- rem Verkaufspreis für das von ihnen am 21. Dezember 2005 erworbene Piano Yamaha. Nach dieser Auskunft werden solche Instrumente zwischen € 5'000.00 bis 6'000.00 gehandelt. Die vom Beklagten eingereichten Dokumente vermögen den ihm auferlegten Hauptbeweis, das Klavier weise einen aktuellen Wert von Fr. 10'000.00 auf, nicht zu erbringen. Diese Unterlagen belegen den seinerzeiti- gen Kaufpreis, besagen aber nichts zum aktuellen Wert. Dem Beklagten ist daher der Beweis für den von ihm behaupteten Wert misslungen; insofern bedürfte es des von der Klägerin eingereichten Gegenbeweismittels nicht, um den Hauptbe- weis zu erschüttern. Immerhin ist aus dieser von ihr eingeholten Auskunft der
(damals) aktuelle Handelswert eines knapp siebenjährigen Instrumentes ersicht- lich. Danach betrug dieser zwischen € 5'000.00 bis 6'000.00. Die Klägerin machte in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis geltend, das Instrument sei höchs- tens noch € 5'000.00 wert; einen Betrag in Schweizerfranken nannte sie jedoch nicht (act. 386 S. 16). Es trifft daher nicht zu, dass die Klägerin ihre Wertangabe nach unten korrigiert hätte. Vielmehr legte die Vorinstanz der Wertberechnung ei- nen Umrechnungskurs von CHF 1.15 = 1€ zu Grunde, was den eben umstrittenen Betrag von Fr. 5'750.00 ergab (act. 398 S. 20 oben). Dass dieser Umrechnungs- kurs unrichtig sein soll, macht der Beklagte nicht geltend. Es hat damit sein Be- wenden. 2.2. Passiven Diesbezüglich bringt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung keinerlei Bean- standungen vor (act. 396 S. 6 Rz 17-20). In seinem Zusammenzug der Errungen- schaftspassiven der Klägerin fehlt hingegen der Betrag für die Steuerschuld 2007/2008 in Höhe von Fr. 4'315.95 (a.a.O. S. 52 Rz 217). 2.3. Fazit: Aktivenüberschuss Klägerin Die von der Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung detailliert dargestellten Errungenschaftsmittel der Klägerin und der solcherart ihr zuzurechnende Aktivenüberschuss von CHF 86'515.97 (act. 398 S. 73 Ziff. 7) ist belegt und zu bestätigen. 3. Errungenschaftsmittel des Beklagten 3.1. Aktiven 3.1.1 Guthaben bei serbischen Banken a) Der Beklagte hält die ihm von der Vorinstanz als Guthaben angerechneten CHF 8'727.00 (entsprechend € 6'350.00) bei der "H._____ [serbische Bank]" für nicht ausgewiesen. Er bringt vor, er habe anfänglich vor Vorinstanz angegeben, in Serbien keine Konti zu besitzen, was auch irrelevant gewesen sei, da er darauf keine für das vorliegende Verfahren massgeblichen Guthaben gehabt habe. Er
habe es daher für schlichtweg überflüssig gehalten, die Konten zu erwähnen. Bei der I._____ [serbische Bank] habe sein Guthaben umgerechnet etwa CHF 10.00 betragen und beim Guthaben auf dem Konto bei der "H." habe es sich um Geld von J. gehandelt, das er dessen Enkel in die Schweiz habe bringen müssen (act. 396 S. 7 Rz 26). Er hält den vorinstanzlichen Erwägungen entge- gen, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine Erklärung, er habe dieses Geld von J._____ auf sein Eurokonto gelegt und nicht in die Schweiz gebracht, sondern dessen Enkel aus eigenen Mitteln den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken übergeben, sehr spät ins Verfahren eingebracht zu haben und diese sei daher nicht glaubwürdig (a.a.O. S. 8 Rz 30). Er weist auf die Bestäti- gung für die Geldübergabe hin und meint, es sei unerheblich, wie die Geldüber- gabe effektiv erfolgt sei (a.a.O. S. 8/9 Rz 30). Ferner vertritt er die Meinung, es könne ihm nicht schaden, dass auf der Bestätigung der Betrag von € 6'500.00 stehe anstelle des Betrages, den er auf die serbische Bank einbezahlt habe, näm- lich € 6'350.00. Er habe K._____ € 6'500.00 übergeben, was sowohl durch act. 117/3 als auch durch die Zeugeneinvernahme bestätigt worden sei; darin müsse der Betrag von € 6'350.00 enthalten sein. Er wirft der Vorinstanz vor, ein zu strenges Beweismass anzuwenden, wenn sie den Beweis für die Übergabe von € 6'350.00 für nicht erbracht halte. Es sei ihm daher unter diesem Punkt keine Errungenschaft von € 6'350.00 anzurechnen, eventuell höchstens € 150.00, was per Auszahlungstag vom 2. November 2010 CHF 206.00 entspreche (a.a.O. S. 9 Rz 31). Der Beklagte räumt ein, im vorinstanzlichen Verfahren seine Kontobezie- hungen zu serbischen Banken und die darauf liegenden Guthaben verschwiegen zu haben bzw. deren Existenz erst nach von ihm schliesslich eingereichten und rechtshilfeweise erhältlich gemachten Bankauskünften eingestanden zu haben. Die von der Vorinstanz dargestellte Übersicht seiner Vorbringen zu den Konten bei der "H." (vgl. act. 398 S. 25 sub e) stellt der Beklagte in seiner Beru- fungsschrift nicht in Abrede. K., Enkel von J._____, für den der Beklagte angeblich Geld überbringen musste, konnte als Zeuge anlässlich seiner Befra- gung vom 11. November 2014 lediglich angeben, nach dem Kauf einer Eigen- tumswohnung in .../AG im September 2009 vom Beklagten Geld seines Grossva-
ters erhalten zu haben. Nicht zu bezeichnen vermochte er den Zeitpunkt dieser Geldübergabe, auch nicht den Betrag und die Währung. Über den Zeitpunkt der Geldübergabe durch den Grossvater an den Beklagten wusste er ebenso wenig Bescheid wie über die Währung (act. 236 S. 3-5; S. 10). Nicht konkret erinnerlich war ihm auch der Zeitpunkt des Erwerbs seiner Eigentumswohnung; einzig das Einzugsdatum vermochte er anzugeben (a.a.O. S. 5, S. 8/9). Wenig fassbar resp. widersprüchlich blieb auch seine Antwort für den Verwendungszweck dieses vom Grossvater erst nach erfolgtem Kauf der Eigentumswohnung erhaltenen Geldes (a.a.O. S. 3, S. 9). Diese sehr ungenauen Angaben des Zeugen stehen in Kon- trast zu der von ihm am 15. April 2013 unterzeichneten Quittung, in welcher er bestätigt, am 29. September 2009 vom Beklagten den Betrag von CHF 9'815.00 in bar ausbezahlt erhalten zu haben, wobei der Beklagte am 23. August 2009 in L._____ [Stadt in Serbien] von J._____ die Summe von € 6'500.00 erhalten habe, welches Geld ihm sein Grossvater als Unterstützung für den Kauf einer Eigen- tumswohnung in der Schweiz geschickt habe (vgl. act. 117/3). An der Zeugenein- vernahme räumte K._____ ein, er sei nicht sicher gewesen, ob er diese Quittung unterschreiben könne, aber er habe es so verstanden, dass es keine grosse Sa- che sei und niemand damit ein Problem haben werde. Später habe er dann ge- hört, dass es schon eine Rolle spielen könnte (act. 236 S. 10). Er bestätigte als Zeuge, sich nicht an das Datum der Geldübergabe erinnern zu können (a.a.O. S. 11). Entgegen der vom Beklagten in der Berufungsschrift vorgebrachten Auf- fassung sind die Aussagen des Zeugen K._____ derart unpräzise, dass hieraus nichts Konkretes hinsichtlich des Geldbetrages, noch seiner Währung und auch nichts über den näheren Zeitpunkt der Geldübergabe gewonnen werden kann. Nichts zur Klärung trägt die vom Zeugen unterschriebene Quittung (act. 117/3) bei, welche offensichtlich nicht von ihm verfasst wurde und nicht auf seinen eige- nen Erinnerungen basierte. Von einem zu strengen Massstab des Beweismasses kann keine Rede sein. Offen bleiben muss daher, welchen Betrag der Beklagte wann dem Zeugen K._____ übergeben hat. Ein Zusammenhang zwischen der Einzahlung von € 6'350.00 auf die "H." am 25. August 2009 und der späte- ren Übergabe eines nicht genauer bekannten Betrages in einer nicht bestimmten Währung an K. kann daher nicht hergestellt werden. Die vorinstanzliche
Folgerung, die € 6'350.00 als Errungenschaftsaktiven zu betrachten (act. 398 S. 27), ist daher nicht zu beanstanden. b) Was die Guthaben bei der I._____ Bank angeht, äussert sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht. Es ist daher von den in den vorinstanzlichen Erwä- gungen getroffenen Berechnungen auszugehen (act. 398 S. 27 und 28). Zu be- rücksichtigen ist insoweit ein Betrag von Fr. 12.35. c) Unter dem Titel Guthaben / Errungenschaftsmittel auf serbischen Banken ist dem Beklagten insgesamt der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 8'739.35 anzurechnen. 3.1.2 Bezug von € 6'355.00 im Ausland In diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den Betrag von € 6'355.00 (entsprechend CHF 9'655.00), welchen Betrag er unbestrittenermassen am 25. August 2009 vom Konto des Vaters der Klägerin, M._____, bezogen habe, als Errungenschaftsaktivum zugerechnet. Konkret verweist er auf die von ihm vorgenommenen und belegten vier Zahlun- gen. Sodann hält er dafür, wenn die Vorinstanz ihm diesen Betrag als Aktivum entgegenhalte, müsste sie ihm konsequenterweise auch die von ihm erwähnten Schulden anrechnen. Schliesslich hält er die Beweiswürdigung der Vorinstanz für unzutreffend, da diese von einem zweifelhaften Sachverhalt ausgehe (act. 396 S. 9/10 Rz 32-37). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorin- stanz erwog, der Beklagte habe diesen Barbezug vom Konto seines Schwieger- va ters für gerechtfertigt erachtet, weil er diesem am 18. Juli 2008 das Geld über- geben resp. auf dessen Konto einbezahlt gehabt habe (vgl. act. 398 S. 28/29). Weiter führte die Vorinstanz aus, im Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen seinen Schwiegervater angestrengten Verfahren vor dem Amtsgericht Niš sei seine Klage auf Rückforderung von € 6'000.00 abgewiesen worden, was auf- grund einer Verrechnung mit einer Gegenforderung des Schwiegervaters gesche- hen sei. Die Vorinstanz hielt daher dafür, dass dem Betrag von € 6'355.00 keine Gegenforderung mehr entgegenstünde und daher als Aktivum in seiner Errun- genschaft einzusetzen sei (a.a.O.). Mit diesem Erwägungen setzt sich der Beklag-
te in seiner Berufungsschrift nicht auseinander, sondern bringt wie vor Vorinstanz vor, er habe damit Schulden bezahlt (act. 396 S. 9/10). Insofern genügt seine Be- rufung den Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht. Im Übrigen ist anzufügen, dass die von ihm aufgeführten Schulden erst nach dem Stichtag vom 27. August 2009 beglichen wurden und darüber hinaus weniger ausmachen als der fragliche Barbezug von € 6'355.00 (resp. CHF 9'655.00). Die Berufung des Beklagten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.1.3. Darlehen von CHF 20'000.00 gegenüber den Eheleuten N.O. Diesbezüglich macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe bei der Be- rücksichtigung dieser Forderung auf die Zeugenaussagen von N._____ abgestellt. Diese seien aber in keiner Weise dazu geeignet, den Bestand einer Darlehens- forderung in der Höhe von CHF 20'000.00 zu beweisen (act. 396 S. 11-21 Rz 40- 78). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Sachdarstellung von N., welche vor dem Amtsgericht Niš rechtshilfeweise einvernommen worden war, ausführlich dargelegt (act. 398 S. 31-34). In ihrer Würdigung deren Aussagen führte die Vorinstanz aus, diese wirkten nicht in allen Punkten kohärent und die von ihr gegebenen Erklärungen erschienen gesucht resp. ausweichend. Auch aufgrund von weiteren Zeugeneinvernahmen und Dokumenten ergäben sich er- hebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Zeugin N. und ihres Eheman- nes (act. 398 S. 31-34). Entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift hat die Vorinstanz für die Anrechnung einer Darlehensforderung des Beklagten gegen- über den Eheleuten N.O. als Errungenschaftsaktivum gerade nicht auf die Aussagen von N._____ abgestellt. Einigermassen merkwürdig mutet an, dass der Beklagte, der der Zeugin N._____ die Glaubwürdigkeit für das Bestehen einer Darlehensforderung abspricht (act. 396 S. 11 Rz 41), sich auf deren Aussa- gen bezüglich Rückzahlung eines Darlehens beruft (a.a.O. S. 15 Rz 53 ff.).
Die Vorinstanz zog ihre Überzeugung einer bestehenden Darlehensforde- rung des Beklagten gegenüber den Eheleuten N.O. vielmehr aus den Angaben der Zeugin P._____ und der Zeugen M._____ (Vater der Klägerin) und der beiden Söhne C._____ und Q._____ der Parteien (act. 398 S. 34-36). Hierauf ist nachfolgend näher einzugehen. Der Beklagte hält die Beweiskraft der Aussagen der Zeugin P._____ für ge- ring (act. 396 S. 17 Rz 61). Als Beleg weist er auf die seiner Ansicht nach falsche Behauptung von P._____ bezüglich des Verhältnisses des Beklagten zu dessen Schwester R._____ hin (a.a.O. S. 17 Rz 62). Tatsächlich antwortete letztere auf die Frage, ob sie zum Beklagten ein gutes Verhältnis habe, mit "ja" (act. 197 S. 2), während P._____ ausgeführt hatte, die beiden seien in keinem guten Ver- hältnis gestanden; die Schwester sei auch nie mehr an die Familienfeste gekom- men oder wenn sich die Familie sonst getroffen habe. In der Zeit, in der sie bei den Eltern gewohnt habe, sei sie sehr unangenehm im Umgang gewesen, insbe- sondere ihr gegenüber. Der Beklagte selber habe auch ein paar Mal gesagt, dass es unmöglich wäre, mit ihr ein Gespräch zu führen, wenn sie über Familienprob- leme gesprochen hätte. Daneben führte sie weitere Umstände an, die ihrer Mei- nung nach das schlechte Verhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Schwes- ter unterstreichen sollten (act. 201 S. 19/20). Die Schwester des Beklagten hatte zunächst einzig eine geschlossene Frage zu beantworten (act. 197 S. 3); im Ver- laufe der weiteren Befragung stellte sie in Abrede, ihrem Bruder nicht nahe zu stehen (a.a.O. S. 12) und meinte zudem, sie hätten sich den Umständen entspre- chend gesehen. Davon zeugen auch einige zu den Akten gereichte Fotos (vgl. act. 316/21 und 22). Mit ihrer Darstellung gab die Zeugin P._____ ihren Eindruck des Verhältnisses des Beklagten und seiner Schwester wieder. Inwieweit sich dieser Eindruck mit der Einstellung und Wahrnehmung von R._____ deckt bzw. diesem widerspricht, besagt für sich noch nichts zum Wahrheitsgehalt resp. zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von P.. Im Übrigen konnte die Schwester des Beklagten, R., wegen des zeitlichen Ablaufs der Zeugenbe- fragungen auch nicht mit den konkreten Angaben von P._____ konfrontiert wer- den (act. 197 S. 1 und 201 S. 1). Der vom Beklagten weiter erwähnte Wider- spruch in den Angaben von P._____ betreffend Kontakt zum Beklagten (act. 396
S. 17 Rz 63) lässt sich so den angegebenen Aktenstellen nicht entnehmen, da sich beide Ereignisse im April 2009 abgespielt haben sollen (act. 201 S. 3 und S. 23/24). Für unrichtig hält der Beklagte sodann die Angaben P.s zur Grösse der Garage gemäss Foto in act. 195/1 (act. 396 S. 17 Rz 64). Die fragli- che Foto zeigt einzig Aussenansichten der betreffenden Garage. Hieraus auf die inneren Ausmasse und die konkreten Platzverhältnisse einen zuverlässigen Schluss ziehen zu können, ist weit hergeholt; jedenfalls kann aus den von der Zeugin P. gemachten Angaben zur Grösse dieser Garage (act. 201 S. 18) nicht auf mangelnde Glaubwürdigkeit oder fehlende Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Im Übrigen hat es sich der Beklagte selber zuzuschreiben, dass er offen- bar an der Befragung der Zeugin P._____ nicht teilgenommen hat (act. 201 S. 1) und insoweit ihr diesbezüglich keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Dass die Zeugin P._____ von der Klägerin instruiert worden sein soll, macht der Beklagte an deren Aussagen fest, die Eltern der Klägerin hätten den Aufbau des Stock- werks auf dem Haus der Eltern der Klägerin bezahlt (act. 201 S. 20). Dies sei falsch; vielmehr bewiesen die von der Klägerin von Hand geschriebenen Auf- zeichnungen (act. 16/9), dass die Eltern der Klägerin den Aufbau nicht finanziert hätten (act. 396 S. 18 Rz 65). Inwiefern die Aufzeichnungen gemäss act. 316/9 die Darstellung von P._____ (act. 201 S. 20) widerlegen sollen, macht der Beklag- te nicht weiter klar und lässt sich aus dieser Unterlage nicht herleiten. Anzufügen ist, dass die Angaben von P._____ offen lassen, woher sie ihr Wissen um die Fi- nanzierung des Aufbaus hatte, da sie die betreffende Frage nicht klar beantworte- te (act. 201 S. 20). Der Beklagte zählt sodann eine Reihe von von der Zeugin P._____ geschilderten Ereignissen auf, über welche diese lediglich vom Hören- sagen Kenntnis hatte (act. 396 S. 18 Rz 66). Hieraus schliesst er, sie habe auf- grund ihres nahen Verhältnisses zur Klägerin diese schützen wollen, so dass es nicht erstaune, dass ihre Aussagen weitgehend mit denjenigen der Klägerin über- einstimmten. Entgegen der Vorinstanz seien daher die Aussagen von P._____ in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Darlehensforderungen nicht heranzuziehen, da deren Aussagen nicht glaubwürdig seien (a.a.O. S. 19 Rz 67). Es trifft zu, dass die Zeugin teilweise Geschehnisse schilderte, bei denen sie nicht persönlich anwesend gewesen war; dies räumte sie auf entsprechende Frage oh-
ne weiteres ein (vgl. act. 201 S. 3 unten / 4 oben). Bezüglich des ersten vom Be- klagten monierten Geschehens (act. 396 S. 18 Rz 66) stellt er zwei verschiedene Begebenheiten in einen einzigen Zusammenhang (Umzug im April 2009 [act. 201 S. 3]; Brand im August 2003 [act. 201 S. 15]). Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, nach Darstellung der Zeugin P._____ habe diese im Jahre 2008, als der Beklagte ihr ein Darlehen angeboten habe, erfahren, dass er der Familie N.O. ein Darlehen gewährt ge- habt habe. Später, im Oktober 2010, habe sie erfahren, dass es sich um ein Dar- lehen in Höhe von € 20'000.00 gehandelt habe. Bei einem Treffen mit N._____ und der Klägerin, zu dem später auch noch O._____ dazu gestossen sei, hätten die beiden der Klägerin versprochen, ihr schnellstmöglich einen Teil des Darle- hens in Höhe von € 10'000.00 zurückzuzahlen, damit die Klägerin für den Sohn ein Klavier kaufen könne. Ihres Wissens sei das Geld noch nicht zurückbezahlt worden (act. 398 S. 35). Die Vorinstanz hielt die Zeugenaussagen von P._____ kongruent mit einem Mailverkehr zwischen ihr und der Klägerin (a.a.O.). Mit die- sen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht ausei- nander. Insoweit genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe nicht. In der Stellungnahme zum Beweisergebnis vor Vo- rinstanz äusserte sich der Beklagte zudem nur sehr pauschal, ohne konkret zu einzelnen Beweisthemen Ausführungen zu machen (act. 389). Dabei wäre ihm im Rahmen von § 147 ZPO ZH in Verbindung mit § 115 ZPO ZH offen gestanden, neue Behauptungen vorzubringen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., § 147 N 5). Seine nunmehrigen Vor- bringen sind neue Behauptungen. Im Rechtsmittelverfahren sind Noven nur ein- geschränkt zulässig (Art. 317 ZPO) und der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen hier gegeben sind. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt vorab bemerkt auch zu den Beanstandungen des Beklagten bezüg- lich der Zeugenaussagen von M._____ (Vater der Klägerin) und der beiden Söh- ne der Parteien, C._____ und Q._____. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beklagte verschiedene Angaben dieser drei Personen zu Begebenheiten, die in keinem direkten Zusammenhang zum Beweisthema, nämlich der Frage nach
der Existenz eines Darlehens an das Ehepaar N.O. und dessen allfäl- lige Rückzahlung, standen (act. 396 S. 19/20 Rz 68-74). Anderseits unterlässt es der Beklagte, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (act. 398 S. 35/36) konkret auseinander zu setzen, und er zeigt nicht auf, inwiefern diese falsch sein sollen. Er schliesst einerseits einzig aus der Vater-Tochter-Beziehung und anderseits aus das Kernthema nicht berührenden Angaben der Söhne der Klägerin darauf, dass diese drei Personen mit ihren Aussagen der Klägerin helfen wollten (a.a.O. Rz 70 und 71). Dies stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen dar. Insofern kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten sodann hinsichtlich seiner Vorbringen bezüglich der Höhe eines allfälligen Darlehens (act. 396 S. 20/21 Rz 75-78). Auch diesbezüglich setzt er sich nicht mit den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid (act. 398 S. 34-36) auseinander und kommt seiner Oblie- genheit, konkret darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil bzw. seine dazuge- hörige Begründung falsch sein soll, nicht nach. Im Übrigen verhält sich der Be- klagte widersprüchlich, wenn er die Aussagen von N._____ für nicht überzeugend hält und auf diese, soweit sie die Existenz eines ihr und ihrem Ehemann vom Be- klagten gewährten Darlehens belegen sollen, nicht abstellen will, und er ander- seits hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens im Umfang von € 10'000.00 dennoch auf die Aussagen von N._____ abstellt (act. 396 S. 20 Rz 75). Auch wenn es durchaus vorkommen mag, dass Zeugenaussagen nur teilweise über- zeugend sein können, braucht es zumindest eine Erklärung, weshalb diese teil- weise herangezogen und teilweise verworfen werden. An einer solchen Erklärung fehlt es hier. Als Fazit ist festzuhalten, dass dem Beklagten eine Darlehensforderung von CHF 20'000.00 gegenüber dem Ehepaar N.O. per 27. August 2009 als Errungenschaftsaktivum anzurechnen ist.
3.1.4 Hinzurechnung von CHF 105'000.00 Die Vorinstanz hat dem Beklagten die von ihm ab Schweizer Konten bezo- genen Geldbeträge in Höhe von CHF 105'000.00 als Errungenschaftsaktiven an- gerechnet (act. 398 S. 40-51). Der Beklagte macht in seiner Berufungsschrift gel- tend, es seien ihm stattdessen nur CHF 75'000.00 anzurechnen; CHF 30'000.00 seien Auslagen, welche im Zusammenhang mit den von ihm getätigten Geldbe- zügen stünden (act. 396 S. 21-28 Rz 80-106). Davon ausgehend ist festzuhalten, dass der Beklagte einzig CHF 30'000.00 als belegte Auslagen berücksichtigt ha- ben will resp. die Hinzurechnung von CHF 75'000.00 anerkennt (a.a.O. S. 23 Rz 88). Es ist nachfolgend zu prüfen, was es mit den CHF 30'000.00 auf sich hat. a) Als Auslagen berücksichtigt haben will der Beklagte Kosten in Höhe von CHF 3'000.00 für den Umzug von Möbeln (a.a.O. S. 24 Rz 91/92). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die vom Beklagten vorgelegten Urkunden (Mailverkehr, Fo- tos von Hausratgegenständen) vermöchten den Beweis für die behaupteten Um- zugskosten nicht zu erbringen (act. 398 S. 41 sub bb). Dem hält der Beklagte in seiner Berufungsschrift nichts Substantielles entgegen, sondern macht lediglich geltend, der Betrag von CHF 3'000.00 sei plausibel (act. 396 S. 24 Rz 91 und 92). Das genügt nicht, um die vorinstanzliche Würdigung umzustossen. b) Nicht anders verhält es sich mit den behaupteten Anschaffungen neuer Möbel, eines Geschirrspülers und einer Waschmaschine (act. 396 S. 24/25 Rz 93/94). Hätte er solche erwiesenermassen angeschafft, was das Beweisver- fahren gerade nicht ergab (act. 398 S. 41/42), stünde diesen Auslagen der Ge- genwert der gekauften Gegenstände gegenüber, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (a.a.O.). Der strittige Betrag von CHF 1'400.00 bezieht sich so- dann einzig auf die erwähnten Neuanschaffungen und nicht etwa auf Auslagen im Zusammenhang mit Reparaturen, wie der Beklagte in seinen Vorbringen teilweise geltend macht (act. 396 S. 24/25 Rz 93). c) Hinsichtlich des behaupteten Erwerbs eines Laptops, eines Druckers und einer Canon-Kamera erwog die Vorinstanz, es sei höchstens der Kauf der Kame- ra im Wert von CHF 302.00 belegt. Dieser Auslage stehe allerdings der Wert der
Kamera gegenüber, der als Errungenschaftsaktivum zu berücksichtigen sei (act. 398 S. 42). Actorum 132/10 ist im Übrigen entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung (act. 396 S. 25 Rz 95) keine Kaufquittung für einen Drucker. Selbst wenn ein solcher erworben worden wäre, müsste sein Gegenwert als Errungenschaftsaktivum berücksichtigt werden. d) Für vier Reisen in den Monaten März, April, Juni und August 2009 nach Serbien will der Beklagte CHF 6'000.00 ausgegeben haben. Die Vorinstanz hat anhand der von ihm vorgelegten Dokumente diese Auslagen für nicht erwiesen erachtet (act. 398 S. 42). Diesbezüglich rügt der Beklagte zu hohe Beweisanfor- derungen und macht geltend, für vier Reisen nach Serbien seien Auslagen von CHF 6'000.00 plausibel (act. 396 S. 25/26 Rz 96-98). Dem kann nicht gefolgt werden. Wer eine umstrittene Behauptung zu beweisen hat, hat den vollen Be- weis zu erbringen, es sei denn, das Gesetz lasse ein geringeres Beweismass, namentlich die Glaubhaftmachung eines Anspruches zu (Art. 8 ZGB; BSK ZGB I- Lardelli/Vetter, Art. 8 N 15 ff.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Ge- richtsorganisationsrecht, 2. A., N 635). Dass diese Beweiserleichterung hier grei- fen würde resp. zulässig wäre, behauptet der Beklagte nicht, sondern meint ledig- lich, die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an den Beweis (a.a.O. S. 26 Rz 98). e) Die Vorinstanz hat sich sodann detailliert mit den vom Beklagten behaupte- ten Arztkosten befasst und u.a. erwogen, entsprechende Barzahlungen seien nicht belegt, auch sei unklar, welche Kostenanteile der Beklagte tatsächlich habe selber übernehmen müssen (act. 398 S. 43). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht konkret auseinander, sondern stellt ihnen einzig seine gegenteilige Auffassung gegenüber und moniert auch in die- sem Zusammenhang zu hohe Beweisanforderungen (act. 396 S. 26 Rz 99 und 100). Damit genügt er den Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe nicht bzw. legt nicht dar, weshalb anstelle des strikten Beweises lediglich die Glaubhaftma- chung genügen sollte. f) Was den Crosstrainer anbelangt, so kann grundsätzlich auf die vorstehen- den Erwägungen verwiesen werden: mit der Vorlage einer Foto des entsprechen-
den Gerätes ist über den Kaufpreis nichts gesagt (act. 396 S. 27 Rz 101). Dane- ben stünde einem allfälligen Kaufpreis in der geltend gemachten Höhe von CHF 2'000.00 ein entsprechender Wert des Gerätes als Errungenschaftsaktivum gegenüber. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid (act. 398 S. 43) verwiesen werden. g) Bezüglich des vom Beklagten behaupteten Möbelkaufs stellt er in der Beru- fungsschrift nicht in Abrede, hierfür keine Kaufquittungen präsentiert zu haben, wie die Vorinstanz erwog (act. 398 S. 44; act. 396 S. 27 Rz 102-104). Sodann ist anzufügen, dass der Beklagte erstmals in der Berufungsschrift einen Wertverlust der gekauften Möbel geltend macht (a.a.O. Rz 103). Noven sind im Berufungsver- fahren nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen (Art. 317 ZPO). Dass diese bestehen, bringt er hingegen nicht vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten nicht gelingt, die von ihm geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 30'000.00 zu belegen. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Hinzurechnung von CHF 105'000.00 in den Errungenschaftsaktiven des Beklagten. 3.2. Passiven 3.2.1 Mietschulden gegenüber den Eltern des Beklagten Diese geltend gemachten Passiven betreffen einerseits die Wohnung an der S._____ [Strasse] .../... in L._____ und anderseits die Garage an der T._____ [Strasse] ... in L.. Die Vorinstanz führte dazu ein umfangreiches Beweisver- fahren durch, in dem der Beklagte zahlreiche Dokumente eingereicht hatte. In die Beurteilung einfliessen liess die Vorinstanz sodann u.a. die Zeugenbefragungen vom 13. September 2012 im serbischen Prozess Nr. 2117/2011 vor dem Amtsge- richt Niš, in dem der Vater des Beklagten die Aussage verweigert und die Mutter des Beklagten nach Auffassung der Vorinstanz unklare Angaben gemacht hatte. Des weiteren stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der als Zeugin befrag- ten Schwester des Beklagten, R., die dessen Angaben nicht bestätigte. So- dann verwies die Vorinstanz auf das Schriftbild der auf den Mietverträgen und
Quittungen vorhandenen Unterschriften und hielt dafür, es liege nahe, dass es sich um nachträglich erstellte Dokumente handle. Entsprechend berücksichtigte die Vorinstanz keine Passiven des Beklagten für offene Mietschulden gegenüber seinen Eltern (act. 398 S. 53-57). In seiner Berufungsschrift verweist der Beklagte zunächst im Wesentlichen auf seine bereits vor Vorinstanz getätigten Angaben bzw. stellt den vorinstanzli- chen Ausführungen seine eigene Sichtweise entgegen (act. 396 S. 28-32 Rz 110-121), was für sich nicht genügt, um die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. Vielmehr bedarf es, wie schon vermerkt, einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, aus der hervorgeht, in- wiefern dieser falsch sein soll. Was die Frage nach einem bestehenden oder be- standenen Mietverhältnis für die Wohnung an der S._____ .../... in L._____ an- geht, hielt die Vorinstanz fest, ohne das Zeugnis der – unentschuldigt nicht er- schienenen – Eltern des Beklagten im vorliegenden Verfahren könne der Beweis für die behaupteten gestundeten Mietzinsschulden des Beklagten nicht erbracht werden. Sodann habe der Vater des Beklagten im serbischen Prozess das Zeug- nis verweigert und die Mutter habe sich nicht mehr genau an das Mietverhältnis erinnern können; jedenfalls erwähnten weder der Vater noch die Mutter ein über viele Jahre dauerndes Mietverhältnis mit den Parteien, was klar gegen ein sol- ches spreche (act. 398 S. 57). Dazu bringt der Beklagte in seiner Berufungsschrift nichts Substantielles vor, sondern will vielmehr gewissermassen indirekt das Mietverhältnis als bewiesen darstellen, indem er auf die Nutzung der betreffen- den Wohnung durch die eigene Familie resp. das Untermietverhältnis hinweist (act. 396 S. 29/30 Rz 113-116). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen findet damit aber nicht statt, insbesondere tut der Beklagte nicht dar, dass die Ausführungen der Vorinstanz falsch sein sollten. Dies gilt na- mentlich für deren Erwägung, gegen eine Mietzinsstundung spreche der Um- stand, dass der Beklagte seine Eltern resp. seine Mutter regelmässig finanziell unterstützt haben wolle (act. 398 S. 56). Es erscheint tatsächlich widersinnig, ausstehende Guthaben nicht erhältlich zu machen, sondern zu stunden, und stattdessen von der gleichen Person Unterstützungszahlungen anzunehmen. Ein derart unübliches Vorgehen bedürfte zumindest einer überzeugenden Erklärung;
daran fehlt es. Der vorinstanzlichen Erwägung, die Parteien hätten Passiven für offene Mietschulden in ihren Steuererklärungen nicht deklariert (a.a.O.), hält der Beklagte nichts entgegen. Damit genügt der Beklagte den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beklagte vorträgt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das von der Klägerin eingereichte graphologische Privatgutachten abgestellt (act. 396 S. 33 Rz 124), ist festzuhalten, dass ihm der Hauptbeweis dafür auferlegt wurde, dass er mit sei- nem Vater einen Mietvertrag für die Wohnung an der S._____ .../... in L._____ abgeschlossen und dass ihm sein Vater den Mietzins gestundet hatte (act. 119 S. 5 Ziff. 6). In gleicher Weise oblag ihm zu beweisen, dass er mit seiner Mutter einen Mietvertrag für die Garage an der T._____ in L._____ abgeschlossen und dass ihm die Mutter den Mietzins ebenfalls gestundet hatte und die Stundungser- klärung versehentlich ein falsches Datum trägt (a.a.O. S. 6/7 Ziff. 8a und 8b). Der Beklagte reichte als Beweismittel diverse Urkunden ein (vgl. act. 131 S. 3/4 Ziff. 6-9 und S. 6/7 Ziff. 13-16). Der Klägerin stand dazu der Gegenbeweis offen (ebenda). Der Beklagte übersieht, dass die Vorinstanz den vom Beklagten zu führenden Hauptbeweis für gescheitert hielt, ohne dass sie auf das von ihm erwähnte graphologische Gutachten entscheidend abstellte, sondern dieses ledig- lich in Ergänzung zu ihrer hauptsächlichen Begründung erwähnte (act. 398 S. 57), oder anders gesagt, nicht wegen des graphologischen Gutachtens hielt die Vor- instanz den vom Beklagten zu leistenden Beweis für misslungen, sondern weil die von ihm offerierten Beweismittel nicht ausreichten, um seine Behauptungen für wahr zu halten. Aus den vom Beklagten in seiner Berufungsschrift erwähnten Steuerdokumenten (act. 194/10 und /11, deren Originale sich bei der Staatsan- waltschaft Zürich befinden) lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte seinen Eltern Mietbetreffnisse für die Wohnung und die Garage in L._____ bezahlt hat oder dass ihm solche gestundet worden sein sollen, abgesehen davon, dass sich die Angaben in diesen Dokumenten auf das Jahr 2014 beziehen. Zu seinen Gunsten kann der Beklagte nichts daraus ableiten. Gleich verhält es sich auch mit der behaupteten Mietschuld gegenüber der Mutter, welche die Vorinstanz für nicht erwiesen hielt (act. 398 S. 57). Diesbezüg- lich ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten festzuhalten, dass es nicht ge-
nügt anzunehmen, nach allgemeiner Lebenserfahrung werde eine Garage nicht unentgeltlich überlassen resp. genutzt (act. 396 S. 35 Rz 131). Massgebend und vom Beklagten zu beweisen ist, ob zwischen ihm und seiner Mutter ein Mietver- trag bestand und die Mutter ihm die Zahlung der Mietbetreffnisse tatsächlich ge- stundet hatte – und dieser Beweis ist ihm nicht gelungen; dazu kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid (act. 398 S. 53-57) verwiesen werden. Damit bleibt es dabei, dass die vom Beklagten geltend gemachten Passiven aus Mietschulden gegenüber seinen Eltern nicht als Errungenschaftspassiven an- zurechnen sind. 3.2.2 Darlehensschuld gegenüber dem Vater des Beklagten, U._____ Die Vorinstanz verwarf die Behauptung des Beklagten, von seinem Vater und/oder seiner Mutter vor dem Umzug in die Schweiz ein Darlehen über CHF 15'000.00 oder € 15'000.00 erhalten zu haben. Sie führte aus, es fehlten Zeugenaussagen der Eltern des Beklagten zur Untermauerung des Darlehens sowie zu den Umständen der Darlehensgewährung und -rückzahlung. Die von ihm eingereichten Unterlagen, welche er oder ihm sehr nahe stehende Personen unterzeichnet hätten, seien nicht per se beweistauglich (act. 398 S. 59). Zu den fehlenden Zeugenaussagen der Darlehensvertragspartei, nämlich des Vaters, äussert sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht (act. 396 S. 36-39 Rz 135-151). Grundsätzlich ist es naheliegend, dass die Partei, die ein Darlehen gewährt haben soll, dies bestätigt. Eine solche Bestätigung, soweit sie glaubhaft erscheint und daher darauf abgestellt werden kann, erbrächte den direkten Be- weis für die aufgestellte Behauptung. Mangels Zeugenaussage des Vaters des Beklagten fehlt es an einem direkten Beweis für das behauptete Darlehen. Wenig klar resp. widersprüchlich blieben die Aussagen des Beklagten selbst zu diesem Darlehen: So soll es CHF 15'000.00 oder € 15'000.00 betragen haben; auch die Person des Darlehensgebers blieb unklar, entweder war es der Vater oder die Mutter (vgl. Aktenhinweise im angefochtenen Entscheid act. 398 S. 58). Dies weckt für sich bereits ganz erhebliche Zweifel an der Behauptung des Beklagten. Dazu äussert sich der Beklagte in der Berufungsschrift jedoch nicht, sondern geht quasi selbstverständlich vom Bestand der Darlehensschuld aus (act. 396 S. 36
Rz 136 und 137). Den Bestand der Darlehensschuld und deren Rückzahlung vermochte der Beklagte jedoch gerade nicht zweifelsfrei zu beweisen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 398 S. 59). Damit bleibt es auch in diesem Punkt dabei, dass dem Beklagten diese behauptete Schuld nicht als Errungen- schaftspassivum angerechnet werden kann. 3.2.3 Darlehensschuld gegenüber der Schwester R._____ Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den erhobenen Beweismitteln ausei- nandergesetzt (act. 398 S. 61-64). Sie hielt dafür, es sei angesichts des Wertver- lustes des Dinar nicht ausgeschlossen, dass R., welche als Zeugin erklärt hatte, dem Beklagten in mehreren Malen Darlehen gewährt zu haben und auch entsprechende Belege vorgelegt hatte, ihr Einkommen nicht in Dinar auf einem serbischen Konto sparen wollte, sondern es stattdessen in Euro oder Schweizer Franken umtauschte und alsdann durch Bardarlehen an den Beklagten bei ihm resp. indirekt auf seinem Schweizer Bankkonto anlegen wollte. Die Vorinstanz hielt es aber für unplausibel, dass die Parteien, welche in der Schweiz je einen guten Verdienst erzielten, während der Jahre 2002 bis 2007 auf finanzielle Unter- stützung aus Serbien angewiesen gewesen sein sollten, zumal sie ihrerseits die Eltern in Serbien finanziell unterstützten. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Par- teien hätten diese Darlehen in ihren Steuererklärungen nicht deklariert und die Schwester des Beklagten stehe im langjährigen Streit der Parteien klar auf Seiten ihres Bruders (act. 398 S. 62/63). Endlich führte die Vorinstanz gewichtige Zweifel an der Authentizität der vom Beklagten eingereichten Quittungen für die Darle- hensgewährungen von 2002 bis 2007 und der Darlehensrückzahlung 2009 ins Feld (a.a.O. S. 63). Insgesamt hielt die Vorinstanz den Beweis für die Darlehen für nicht erbracht (a.a.O. S. 64). Zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend fehlende Plausibilität der Darlehensgewährung an die gut verdienenden Parteien, welche ihrerseits die El- tern in Serbien finanziell unterstützten, äussert sich der Beklagte in seiner Beru- fungsschrift nicht und stellt ihnen insoweit nichts entgegen (act. 396 S. 43-47 Rz 173-189). In Ergänzung zu diesen Erwägungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass die Zeugin R. erklärt hatte, sie hätte in der fraglichen Zeit bei den El-
tern gewohnt und keine Miete bezahlt. Ihre Lebenshaltungskosten im Jahre 2002 seien nicht hoch gewesen, es habe sich um Ausgaben für die Garderobe, die Schuhe und für den Ausgang gehandelt (act. 191 S. 18). Die Zeugin musste demnach den Eltern für Kost und Logis kein Entgelt entrichten. Dies mag zwar er- klären, dass es ihr möglich war, Ersparnisse anzulegen, lässt aber den Umstand, dass die Eltern des Beklagten in der nämlichen Zeit von den Parteien finanziell unterstützt wurden, erst recht in einem seltsamen Licht erscheinen. Es leuchtet nicht ein, dass die Zeugin für ihren eigenen alltäglichen Lebensunterhalt den El- tern keinerlei Entgelt entrichtet, stattdessen ihrem Bruder und der Schwägerin, welche ihrerseits gut verdienten, Darlehen in beträchtlicher Höhe gewährt, und die Parteien ihrerseits die Eltern des Beklagten regelmässig finanziell unterstützen. Die eingereichte Quittung stammt vom 1. November 2009 (act. 57/44). Dass für die jeweiligen Darlehensübergaben Empfangsbestätigungen erstellt wurden, ist nicht dargetan. Es mutet daher eigenartig an, dass bei Ausstellung der Quittung vom 1. November 2009 der Beklagte und seine Schwester sich sowohl an die konkreten Daten als auch an die genauen Geldbeträge erinnern konnten, lagen die Geldübergaben doch bereits etliche Jahre zurück und erfolgten diese in ver- schiedenen Währungen, angeblich in Euro (act. 191 S. 12), aber auch im Gegen- wert von Schweizer Franken (act. 191 S. 14) bzw. in Dinar im Gegenwert von Schweizer Franken (act. 191 S. 14/15). Abgesehen von den Währungsschwan- kungen erscheint es ausgeschlossen, dass die Zeugin und der Beklagte sich beim Ausstellen der Quittung am 1. November 2009 exakt an die behaupteten überge- benen Geldbeträge und die damaligen jeweiligen Gegenwerte in Schweizer Fran- ken erinnern konnten. Entgegen der Vorbringen des Beklagten in seiner Beru- fungsschrift (act. 396 S. 44/45 Rz 175-179) sind die anderslautenden Angaben der Zeugin R._____ nicht überzeugend und wirken vielmehr konstruiert. Hierauf kann nicht abgestellt werden. Wie es um die Authentizität der fraglichen Quittung (act. 57/44) bestellt ist, kann letztlich offen bleiben, da es hierauf nicht ankommt. Die Einwendungen des Beklagten gegen das von der Klägerin eingereichte gra- phologische Gutachten (act. 366/5; act. 396 S. 45/46 Rz 180-188), zielen deshalb ins Leere, weil unabhängig von der Echtheit der Unterschriften auf der strittigen
Quittung der am 1. November 2009 festgehaltene Inhalt über Jahre zurückliegen- de Vorgänge nicht überzeugt. Die behauptete Darlehensschuld des Beklagten gegenüber seiner Schwes- ter R._____ im Betrag von CHF 73'111.00 kann daher nicht als Errungen- schaftspassivum berücksichtigt werden. 3.2.4 Erneuerungskosten Mietwohnung S., L. Die Vorinstanz hat diese geltend gemachten Kosten in Würdigung des Be- weisergebnisses für nicht dargetan erachtet (act. 398 S. 64-66). Sie erwog, es fehle an geeigneten Belegen für die behaupteten Kosten. Die vorgelegten Origi- nalrechnungen und -belege datierten vom April und Mai 2009 und könnten daher nicht Sanierungsarbeiten von 2003 und 2006 betreffen, wofür keinerlei Rechnun- gen und Quittungen vorgelegt worden seien. Ferner sei anhand einer Zeugin da- von auszugehen, dass die Reparaturarbeiten im Jahre 2006 im Rahmen einer Gebäudesanierung vorgenommen und nicht vom Beklagten bezahlt worden seien (a.a.O.). Diesbezüglich meint der Beklagte in der Berufungsschrift, es könne von ihm nicht verlangt werden, die einzelnen Quittungen aufzubewahren, zumal es in Serbien üblich sei, bar zu bezahlen. Als Mieter sei er gehalten gewesen, die ent- sprechenden Reparaturen zu übernehmen, weshalb davon auszugehen sei, dass er die von ihm geltend gemachten Kosten tragen und seinem Vater als Eigentü- mer der Wohnung ersetzen musste (act. 396 S. 48 Rz 193/194). Damit übergeht der Beklagte den Umstand, dass ein Mietverhältnis zwischen ihm und seinem Va- ter für die Wohnung S._____ gerade nicht dargetan ist. Insoweit fällt seine Be- hauptung, als Mieter habe er für die Reparaturen aufkommen müssen, in sich zu- sammen. Im Übrigen setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern stellt der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswür- digung einzig seine anderslautenden und gerade nicht bewiesenen Behauptun- gen gegenüber.
3.2.5 Fahrzeugreparatur- und -servicekosten VW Passat Auch diesbezüglich führte die Vorinstanz ein ausgedehntes Beweisverfahren durch. In Würdigung desselben kam sie zum Schluss, es fehle eine schlüssige Erklärung des Beklagten zu den mehrfach kurz hintereinander verbauten Teilen und zu Arbeiten an verschiedenen Ausführungen des Passat. Ebenso fehle eine Erklärung für den Umstand, dass er sich die Kosten von seinen Kollegen habe vorschiessen lassen müssen, nachdem er in der fraglichen Zeit einen Grossteil seines Vermögens in der Schweiz von seinen Bankkonten abgehoben und daher über sehr grosse Liquiditäten verfügt habe. Unbelegt seien auch die für die un- zähligen Reparaturen notwendigen Fahrten nach Serbien; die Einreisestempel zeigten Flugzeugsymbole. Der ältere Pass enthalte keine Ein- und Ausreisestem- pel für das Jahr 2008. Autoreisen nach Serbien zwischen Herbst 2008 und Früh- jahr 2009 seien mit dem Pass nicht belegt (act. 398 S. 66-71). Mit diesen Erwä- gungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht näher auseinander bzw. bestreitet diese nicht grundsätzlich (act. 396 S. 51 Rz 209). Die Behauptung des Beklagten in der Berufungsschrift, der VW Passat sei im Zeitraum vom 10. Oktober 2008 bis 29. April 2009 nicht neunmal in Serbien gewesen, vielmehr habe er die Teile in der Garage jeweils im Voraus bestellt bzw. der Garage den Auftrag gegeben, diese für ihn einzukaufen, weil jeweils für die Bestellung und Lieferung 7 bis 10 Tage einzurechnen waren und er aber meist nicht solange in Serbien geweilt habe (act. 396 S. 51 Rz 209), ist neu und kann nicht berücksich- tigt werden. Vor Vorinstanz hatte er zunächst einzig behauptet, er habe für den VW Passat in Serbien den Service durchführen lassen, wobei seine Familienan- gehörigen die Kosten übernommen hätten (act. 56 S. 17 Rz 26). Später meinte er dann, der VW Passat habe nebst dem Service auch repariert werden müssen und die Kosten seien ihm vorgeschossen worden. Auch habe er Werkzeuge und Ma- schinen gekauft (act. 76 S. 23 Rz 106). Soweit letzteres zuträfe, stünde den be- treffenden Ausgaben der Wert der erworbenen Gegenstände gegenüber, so dass kein Passivposten berücksichtigt werden könnte. Der Beklagte kann mit seiner Darstellung in der Berufungsschrift die überzeugende Würdigung der Vorinstanz nicht umstossen.
3.2.6 Rechnung für Rechtsanwältin V._____ Die Vorinstanz hat die vom Beklagten geltend gemachte Position von € 2'000.00 zu Gunsten von V._____ für nicht ausgewiesen gehalten. Sie erwog, dem Beklagten sei der Beweis für den Bestand dieser Schuld nicht gelungen, zu- mal er seine Beweisofferte betreffend Zeugeneinvernahme von Rechtsanwältin V._____ zurückgezogen habe und Ungereimtheiten zwischen seinen Behauptun- gen und den vorgelegten Beweisurkunden bestünden (act. 398 S. 71-73). Zu den von der Vorinstanz konkret genannten Ungereimtheiten (act. 398 S. 72 oben) äussert sich der Beklagte in der Berufungsschrift nicht (act. 396 S. 51/52 Rz 210-215). Er begnügt sich mit dem Vorbringen, anhand der eingereichten Quittung sei seine Schuld ausgewiesen (a.a.O. S. 51 Rz 212). Damit schafft er allerdings den Widerspruch zu seiner anfänglichen Darstellung, seine Familienangehörigen hätten Rechnungen der Anwältin bezahlt (act. 56 S. 18 Rz 27), nicht aus der Welt. Als Fazit ist festzuhalten, dass auch dieser Passivposten nicht berücksichtigt werden kann. 3.3. Aktivenüberschuss Errungenschaftsmittel Beklagter Die von der Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung detailliert dargestellten Errungenschaftsmittel des Beklagten und der solcherart ihm zuzurechnende Aktivenüberschuss von CHF 398'721.40 (act. 398 S. 73/74 Ziff. 7) ist belegt und zu bestätigen. 4. Ergebnis Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und in Überein- stimmung mit der Vorinstanz hat der Beklagte der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 156'102.70 zu leisten. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Entscheidgebühr 1.1.1 Kostenfestsetzung Der Beklagte ficht die vorinstanzlich festgelegte Entscheidgebühr (act. 398 S. 78/79 und S. 82 Dispositiv Ziffer 2) nicht an (act. 396 S. 54/55 Rz 222-227). Diese ist damit zu bestätigen. 1.1.2 Kostenverlegung Die Vorinstanz auferlegte dem Beklagten vorab 1/3 der Gerichtskosten we- gen dessen Verfahrensführung, die sie als dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess gemäss § 50 ZPO ZH zuwiderlaufend qualifizierte (act. 398 S. 79). Darin eingerechnet wurden dem Beklagten 4/5 und der Klägerin 1/5 der Kosten auferlegt (a.a.O. S. 82 Dispositiv Ziffer 82). Der Beklagte wendet sich gegen diese Kostenauflage und verlangt, dass diese im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen seien (act. 396 S. 55 Rz 226). Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihn zu Unrecht für den umfangreichen Prozessstoff verantwortlich gemacht und fälschlicherweise seine Prozessführung als "mutwillig" bezeichnet. Die Klägerin habe den Prozess nicht weniger aufgebläht als er. Die Vorinstanz belege denn auch nicht, inwiefern er das Verfahren verzögert oder sonst wie "mutwillig" geführt haben soll. Im Gegenteil habe die Klägerin immer wieder unnötige und äusserst umfangreiche Eingaben eingereicht und habe etliche Zeugen einvernehmen las- sen. Dazu listet er eine Reihe von Personen auf. Diese Zeugeneinvernahmen hät- ten tagelang gedauert und erheblichen Mehraufwand sowohl für die Vorinstanz als auch ihn bedeutet. Er habe nur auf der Einvernahme der wichtigsten Zeugen beharrt und somit für eine effiziente Fortführung des Verfahrens gesorgt. Auch habe die Beklagte (richtig: Klägerin) diverse völlig unnötige Protokollberichti- gungsbegehren gestellt und Neuvornahmen von Übersetzungen serbischer Do-
kumente verlangt, was erheblichen Aufwand verursacht habe, was die Vorinstanz bei der Kostenverteilung fälschlicherweise nicht in Erwägung gezogen habe (a.a.O. S. 54-56 Rz 222-226). Die Prozesskosten seien daher im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (a.a.O. Rz 226). Entgegen dieser Darstellung des Beklagten hat die Vorinstanz ausgeführt,, der Beklagte habe seine Vorbringen weder klar noch vollständig vorgetragen, sondern seine finanziellen Verhältnisse zunächst weitgehend verschleiert, mutwil- lig unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt und gefälschte Beweismittel zur Untermauerung seines Standpunktes im Prozess verwendet. Auch habe er seine Behauptungen im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten immer wieder verändert und den von der Gegenpartei zusammengetragenen Beweismitteln an- gepasst. Dadurch habe er dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess ge- mäss § 50 ZPO ZH zuwidergehandelt und das Verfahren in gravierender Weise aufgebläht und sowohl dem Gericht als auch der Gegenpartei einen enormen Mehraufwand verursacht (act. 398 S. 79). Mit diesen Erwägungen hat die Vor- instanz sehr wohl ihren Entscheid, dem Beklagten vorab einen Drittel der Kosten aufzuerlegen, begründet. Diese Erwägungen der Vorinstanz über sein prozessua- les Verhalten stellt der Beklagte in seiner Berufungsschrift sodann nicht in Abrede (act. 396 S. 54-56). Er hat sie sich daher entgegen halten zu lassen. Damit bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Es kann offen bleiben, ob sein Antrag, die erstinstanzlichen Kosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, ohne nähere Bezifferung genügte. 1.2. Parteientschädigung Diese wird vom Beklagten nicht konkret angefochten, er ist allerdings der Auffassung, dass die Kürzung seines Aufwandes keine gesetzliche Grundlage habe (act. 396 S. 55 Rz 227). Damit stellt er keinen bezifferten Antrag, so dass es mit dem erstinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 156'102.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am: