Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 8. Januar 2020
in Sachen
A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Januar 2019; Proz. FE120129
Rechtsbegehren: A. Schlussbegehren der Klägerin (act. 13, act. 40, act. 55 und act. 274): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn C., geboren tt. Oktober 1998, nach der Scheidung unter de- ren gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, wobei Obhut und Wohnsitz bei der Klägerin festzulegen seien. 3. Es sei aufgrund des Alters des Sohnes C. auf die Regelung einer Betreuung durch den Beklagten (Besuchs- und Ferienrecht) zu verzichten. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an Unterhalt und Erziehung des Sohnes C._____ ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils zu indexierende Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.– zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzli- cher Familienzulagen zu leisten, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats. Ferner sei der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht ge- genüber C._____ zu verpflichten, der Klägerin 15% des jährlich erzielten Bonus innerhalb von 10 Tagen nach Auszahlung des- selben zu bezahlen. Es sei der Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin ab August 2014 an ausserordentliche Schulkosten von C._____ monatlich Fr. 600.– zu bezahlen. Monatliche Unterhalts- sowie die jährliche Bonuszahlung seien auch über die Mündigkeit des Sohnes hinaus bis zu einer ersten ordentlichen Ausbildung an die Klägerin zu leisten, sofern der Sohn nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 ZGB gegenüber dem Beklagten stellt oder eine andere Zahlstelle bestimmt. 5. Es sei der Beklagte ferner zu verpflichten, aussergewöhnliche Kinderkosten für medizinische Massnahmen sowie für schulische und berufliche Fördermassnahmen vollumfänglich zu überneh- men, sofern diese nicht von Dritten bezahlt werden. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ge- setzlichen AHV-Alters (des Gesuchstellers) zu indexierende Un- terhaltsbeiträge im gleichen Rahmen wie bis anhin zu leisten, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats. Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters (des Beklagten) 35% des jährlich erzielten Bonus spätestens in- nert 10 Tagen nach Auszahlung desselben zu überweisen.
B. Schlussbegehren des Beklagten (act. 1, act. 18; act. 45; act. 62; act. 245; act. 272): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Sohn C.: gemäss Eingabe der Klägerin vom 10. September 2012. 3. Betreuung C.: gemäss Eingabe der Klägerin vom 10. September 2012. 4. Dem Sohn C._____ seien im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen; ev. seien die Unterhalts- beiträge auf Fr. 1'250.– festzusetzen. 5. Aussergewöhnliche Kinderkosten: Abweisung des Antrages der Klägerin gemäss Eingabe vom 10. September 2012. 6. Der Klägerin seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen.
Urteil des Bezirksgerichts: (act. 294) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
(lautend auf G'._____) den Betrag von CHF 75'857.– auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 10. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
20'000.00 die weiteren Auslagen betragen:
8'272.80 Gutachten
28'272.80 Total
Berufungsanträge: A. Der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 301) "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Januar 2019 in Disp. Ziff. 2 aufzu- heben und es sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2020 (Eintritt des ordentli- chen Pensionsalters des Beklagten) Unterhaltsbeiträge von mo- natlich CHF 5'000.00 zu bezahlen, jeweils im Voraus am Ersten eines jeden Monats. 2. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Januar 2019 in Disp. Ziff. 3 aufzu- heben und es sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin 90 Tage nach deren Auszug aus der Liegenschaft D.-strasse ... in E. den Betrag von CHF 1'055'567.00 in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen. 3. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Januar 2019 in Disp. Ziff. 6 aufzu- heben und es sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin mit Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Vorsorgeausgleich im Betrag von
CHF 1'003'311.60 auf ein von ihr zu bestimmendes Konto zu be- zahlen. 4. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Januar 2019 in Disp. Ziff. 5 aufzu- heben und es sei die Klägerin und Berufungsklägerin zu verpflich- ten, dem Beklagten und Berufungsbeklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Gegenstände herauszugeben: - Bürotisch - 1 Bild von Toko Shinoda - Armeepistole 5. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Januar 2019 in Disp. Ziff. 12 auf- zuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss Art. 106 ZPO festzulegen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten."
B. Des Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 312) "1. Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin aufzuer- legen und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung, zuzüglich 7,7% MWST, zu bezahlen."
Anschlussberufungsanträge: A. Des Beklagten und Anschlussberufungsklägers: (act. 312) "1. Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 22. Januar 2019 sei aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen:
'Die J._____ Sammelstiftung, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom zurückgestellten Kapital- anteil (lautend auf B._____, AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 950'000 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto / Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Sodann wird die J._____ Sammelstiftung angewiesen, CHF 126'002.80 aus dem zurückgestellten Kapitalanteil an den Beklagten auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
Es wird festgehalten, dass jede Partei die Steuern (Steuern auf Kapitalleistungen), welche auf den obgenannten Beträgen anfal- len, zu tragen hat.' 2. Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 22. Januar 2019 sei ersatzlos aufzuheben. 3. Die Kosten der Anschlussberufung seien der Klägerin aufzuerle- gen und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für das Anschlussberufungsverfahren eine Prozessentschädigung, zu- züglich 7,7% MWST, zu bezahlen."
B. Der Klägerin und Anschlussberufungsbeklagten: (act. 328) "Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten."
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 reichte der Beklagte am Bezirksgericht Mei- len ein Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB i.V.m. Art. 286 ZPO ein. Die Parteien wurden auf den 11. Dezember 2012 zur Anhörung und Einigungsver- handlung vorgeladen, wobei die Einigungsverhandlung, soweit sie überhaupt stattfand, zu keiner Einigung führte (vgl. Prot. S. 9). Das erstinstanzliche Verfah- ren zog sich aus verschiedenen Gründen – auf welche hier einzugehen nicht der Ort ist – in die Länge. Am 22. Januar 2019 erging schliesslich das erstinstanzliche Urteil. Für Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf die Darstellung im vorin- stanzlichen Urteil verwiesen (act. 304 S. 5 ff.). 2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erhob die Klägerin und Berufungskläge- rin (nachfolgend Klägerin) rechtzeitig (vgl. act. 295/1) Berufung mit den oben wie- dergegebenen Anträgen. Nachdem die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvor-
schuss geleistet hatte, wurde mit Verfügung vom 12. August 2019 die Prozesslei- tung an den neuen Referenten delegiert und Frist zur Berufungsantwort gesetzt (act. 310). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung erging am 12. Septem- ber 2019 (act. 312; Anträge oben wiedergegeben). Nach Erstattung der Stellung- nahme zur Berufungsantwort sowie der Anschlussberufungsantwort vom 21. Ok- tober 2019 (act. 328) wurden die Parteien auf den 17. Dezember 2019 zur Wahr- nehmung des allgemeinen Replikrechts und zur Vergleichsverhandlung vorgela- den. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation den folgenden Vergleich (Prot. S. 14; act. 340): "Die Parteien vereinbaren hinsichtlich des Scheidungsurteils des Be- zirksgerichts Meilen (FE120129-G/U) vom 22. Januar 2019 folgende Abänderungen und ersuchen das Obergericht des Kantons Zürich um dementsprechende Erledigung des Berufungsverfahrens: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides bis 30. September 2020 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Beklagten) CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.“ 2. Dispositiv-Ziffer 3 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 1'022'110.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des oberge- richtlichen Erledigungsentscheides.“ 3. Dispositiv-Ziffer 5 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides folgende Gegenstände auf erstes Verlan- gen herauszugeben: – Armeepistole – Negative der Kinderfotos.“ 4. Dispositiv-Ziffer 6 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Die J._____ Sammelstiftung, ... [Adresse], wird angewiesen, ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides vom restlichen Vorsorgekapital (lautend auf B., AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 1'003'312.00 zuzüglich gutgeschriebener Zinsen auf ein oder mehrere von der Klägerin noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonten zu überweisen. Sodann wird die J. Sammelstiftung angewiesen, den Restbetrag aus dem Vorsorge- kapital an den Beklagten auf ein von diesem noch zu bezeich- nendes Konto zu überweisen.“ 5. Dispositiv-Ziffer 7 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Es wird davon Vormerk genommen, dass die Steuern auf dem gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Klägerin ausgerichteten Vorsorge- kapital von der Klägerin selbst zu tragen sind. Für den Fall, dass auf dem zur Zeit noch bei der J._____ Sam- melstiftung liegenden Vorsorgekapital von CHF 1'076'002.80 das gesamte Steuerbetreffnis beim Beklagten veranlagt werden sollte, verpflichtet sich die Klägerin, die im Verhältnis von 1'003 zu 1'076 entfallenden Steuerbetreffnisse innert 30 Tagen nach Vorlage der definitiven Steuereinschätzungen von Gemeinde und Kanton resp. Bund an den Beklagten zu bezahlen.“ 6. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. 7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung." 3. Diese Vereinbarung beschlägt bis auf ihre Ziffer 4 (betreffend das Vorsorge- kapital) Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können. Die zum Vorsorge- kapital getroffene Vereinbarung folgt der im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah- rens geänderten gesetzlichen Regelung von Art. 122 f. ZGB (hälftige Teilung der Austrittsleistung vor Eintritt eines Vorsorgefalls). Die entsprechenden Dispositiv- Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher aufzuheben und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbarten Fassungen zu ersetzen. 4. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen war ebenfalls Gegenstand der Berufung, indem die Klägerin eine Neufestsetzung ge- mäss Art. 106 ZPO verlangte. Der Vergleichsvorschlag der Gerichtsdelegation, welcher von den Parteien vollumfänglich angenommen wurde, basiert auf einem Obsiegen / Unterliegen im Verhältnis von 54% zu 46%, also auf einem Obsiegen / Unterliegen von je rund zur Hälfte. Im Entscheid der Vorinstanz wurden die Kos- ten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, was beim vorliegenden Ausgang des Ver-
fahrens bereits einer Festsetzung gemäss Art. 106 ZPO entspricht. Dem diesbe- züglichen Berufungsantrag fehlt es damit nachträglich am Rechtsschutzinteresse. Damit ist das Berufungsverfahren gemäss Art. 242 ZPO insoweit infolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind den Parteien vereinba- rungsgemäss je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist infolge Erledigung durch Vergleich angemessen zu reduzieren. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie 5 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Januar 2019 werden aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des oberge- richtlichen Erledigungsentscheides bis 30. September 2020 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Beklagten) CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 1'022'110.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledi- gungsentscheides. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: – Armeepistole – Negative der Kinderfotos.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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