Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 18. März 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. August 2018; Proz. FE170060
Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1985. Sie haben zwei erwachsene Söhne, den am tt. September 1986 geborenen C._____ und den am tt. Oktober 1988 ge- borenen D._____ (vgl. act. 3 und act. 4/1). Seit dem 1. April 2009 leben die Par- teien getrennt (vgl. act. 1 S. 4 und Vi-Prot. S. 6). 1.1 Am 16. März 2017 gelangte B._____ an das Bezirksgericht Uster, Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren, und reichte gestützt auf Art. 114 ZGB die Klage auf Scheidung der Ehe ein (act. 1) und ersuchte dabei u.a., es sei A._____ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten bzw. ihr eventuell die (umfassende) unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. a.a.O., S. 2 f.). Der Einzelrichter befasste sich mit diesen Anträgen in einer Verfügung vom 26. April 2017 und setzte sowohl B._____ (fortan: die Klägerin) als auch A._____ (fortan: der Beklagte) Frist an, um diverse Unterlagen einzureichen (vgl. act. 5). Dabei wurden beide Parteien u.a. auf die gesetzlichen Regelungen zur Zustellung von gerichtlichen Sendungen sowie auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen (vgl. a.a.O., S. 3 f.). Und sie wurden überdies angehal- ten, diverse Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen so- wie zu ihren Lebenshaltungskosten einzureichen (vgl. a.a.O., insbes. S. 6). Die Zustellung der Verfügung vom 26. April 2017 an den Beklagten gelang mit Hilfe des Stadtammannamtes E._____ am 6. Juni 2017 (vgl. act. 10). Der Beklagte ersuchte daraufhin um Erstreckung der Frist. Sein Ersuchen wurde bewilligt und die Frist wurde ihm (letztmals) bis am 16. August 2017 er- streckt (vgl. act. 11). Anfangs Juli 2017 erging sodann die Vorladung zur Eini- gungsverhandlung auf den 7. November 2017, 14.00 Uhr (vgl. act. 12). Der Be- klagte holte die entsprechende Sendung bei der Post nicht ab, wurde indes am 9. August 2017 fernmündlich über den Verhandlungstermin orientiert sowie auf den baldigen Ablauf der erstreckten Frist hingewiesen, innert der er Unterlagen u.a. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen hatte (vgl. act. 14). Die Frist liess der Beklagte unbenutzt verstreichen. Auf einen fern- mündlichen Hinweis vom 2. November 2017, Unterlagen wenigstens zur Eini- gungsverhandlung mitzubringen (vgl. 19), liess der Beklagte ein auf den 5. No-
vember 2017 datiertes Verschiebungsgesuch folgen, in dem er u.a. mitteilte, er sei bis am 22. November 2017 nicht erreichbar. Dieses Gesuch wurde dem Ein- zelgericht am 7. November 2017 überbracht (vgl. act. 20, oben) und mit Verfü- gung vom gleichen Tag abgewiesen (vgl. 21). Der Beklagte erschien nicht zur Ei- nigungsverhandlung. Die Verfügung vom 7. November 2017 nahm er am 4. De- zember 2017 in Empfang. 1.2 Mit Verfügung vom 30. November 2017 bewilligte der Einzelrichter der Kläge- rin die unentgeltliche Rechtspflege und setzte der Einzelrichter der Klägerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 Frist an, um schriftlich die Klagebegründung einzureichen (vgl. act. 23, act. 25). Beide Verfügungen nahm der Beklagte am 13. Dezember 2017 in Empfang (vgl. act. 24 [= act. 26]). Nachdem die Klagebe- gründung innert erstreckter Frist erstattet worden war, verfügte der Einzelrichter am 26. Februar 2018 deren Zustellung an den Beklagten und setzte diesem zu- gleich Frist an, um die Klage schriftlich im Doppel zu beantworten (vgl. act. 32). Die entsprechende Sendung holte der Beklagte in der Folge bei der Post ebenso wenig ab wie die Sendung mit der Verfügung vom 19. April 2018 (vgl. act. 34), mit der ihm gemäss Art. 223 ZPO eine Nachfrist von 7 Tagen zum Einreichen der Klageantwort angesetzt worden war (vgl. act. 33 und act. 35). Am 29. August 2018 fällte das Einzelgericht folgendes Urteil in unbegründe- ter Fassung (vgl. act. 42): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Es wird kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinanderge- setzt sind. 4. Auf die Anordnung des Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verzichtet. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Parteientschädigung von Fr. 7'406.45 (inkl. MWST) zu bezahlen.
2.1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Was nicht be- anstandet wird, hat Bestand. An die Begründung werden bei Laien indes keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanz- lichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Auf Berufungen, denen es an ei- ner hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten. Weil die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss sie zudem nicht nur begründet werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Berufungsinstanz nach Auf- fassung der Berufung führenden Partei genau zu entscheiden hat; bei Laien wird kein formeller Antrag verlangt, sondern genügt es, wenn sich ein Antrag zu Sache wenigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt, die den vorhin dargelegten Grundsätzen genügt. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten. 2.1.2 Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vor- bringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 2.2 - 2.2.1 Der Beklagte stellt in seiner Rechtsmitteleingabe keine formellen An- träge (vgl. act. 51). Auch der Begründung kann nicht entnommen werden, wie das Obergericht nach Auffassung des Beklagten genau entscheiden bzw. das ange-
fochtene Urteil abändern soll. Im Wesentlichen wünscht der Beklagte eine Prü- fung des Urteils anhand seiner Darlegungen (vgl. a.a.O., S. 5) und wirft in diesen dem Einzelgericht lediglich vor, dieses habe – trotz seiner Argumentation in der Urteilsbegründung – die Errungenschaft nicht genau abgeklärt. Er legt aber nicht im Ansatz dar, was im Ergebnis der Abklärungen nach seiner Auffassung genau anders sein müsste, namentlich was ihm nach seiner Auffassung wenigstens in etwa zuzusprechen wäre (vgl. a.a.O., S. 1 f., S. 5). Unter dem Titel "Anfechtung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Partei- entschädigung)" rügt er sodann, wegen des Nichteingehens der Klägerin auf sei- ne Aussage, er habe keine Einwände gegen die Scheidung und für diese brauche es keinen Rechtsanwalt, stehe er heute vor zusätzlichen Kosten über Fr. 4'500.- und dem Betrag der Parteientschädigung (vgl. a.a.O., S. 3). Auch daraus lässt sich kein irgendwie fassbarer sinngemässer Antrag dazu herleiten, wie das ange- fochtene Urteil genau abgeändert werden soll. Des weitern legt der Beklagte seine finanzielle Situation dar (vgl. a.a.O., S. 3 - 5) und erwähnt dabei, dass und weshalb er nur von der AHV-Rente lebe. Eben- so daraus lässt sich kein fassbarer Antrag herleiten, inwiefern das angefochtene Urteil nach Auffassung des Beklagten genau abzuändern wäre. Die entsprechen- den Vorbringen lassen sich in guten Treuen einzig als sinngemässen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren verstehen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das hinwieder nichts zu tun. 2.2.2 Als Fazit bleibt somit, dass der Beklagte mit seiner Berufung keine Anträge zur Sache stellt, wie sie auch von einem Laien erwartet werden müssen. Auf die Berufung kann daher – wie vorhin erwähnt – nicht eingetreten werden. 2.3 Aus den nachstehenden Gründen wäre der Berufung aber selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn entgegen dem eben Dargelegten auf sie einzutreten wä- re (wozu indes, das ist der Klarheit halber festzuhalten, kein Anlass besteht). 2.3.1 In der Begründung seiner Berufung wirft der Beklagte dem Einzelrichter im Wesentlichen vor, dieser habe – trotz der Argumentation in der Urteilsbegründung – die Errungenschaft nicht genau abgeklärt (a.a.O., S. 1), und zwar in drei Punk- ten: So sei ihm erstens der Anteil am Erbe seiner Mutter zum Zeitpunkt der Aus-
zahlung vollumfänglich vom Betreibungsamt Maur eingezogen worden zwecks Deckung offener Rechnungen, die mehrheitlich aus privaten Schulden bestanden hätten (vgl. a.a.O.). Zweitens habe die Klägerin beim Arbeitgeber einer Pensions- kasse beitreten und sich eine 2. Säule aufbauen können, nicht hingegen er, der selbständig erwerbend gewesen sei, keine 3. Säule angespart habe, sondern sei- ne Einnahmen vollumfänglich dem Gemeinwohl der Familie zur Verfügung gestellt habe. Drittens habe sich die Klägerin in Absprache mit ihm zu besonderen Kondi- tionen für Mitarbeiter Aktien der F._____ aneignen können (vgl. a.a.O.). Diese Faktoren seien seiner Meinung nach in Abgrenzung zu seiner finanziellen Situati- on vom Bezirksgericht Uster nicht abschliessend geklärt worden (a.a.O., unten). 2.3.2 Der Beklagte hat sich, wie vorhin gesehen (vgl. Erw. 1.1 und 1.2), am ein- zelgerichtlichen Verfahren, von dem er seit der Zustellung der Verfügung vom 26. April 2017 Kenntnis hatte, ausser mit einem Fristerstreckungs- und einem Verschiebungsgesuch nicht näher beteiligt. So hat er z.B. keine der von ihm ver- langten Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einge- reicht, blieb der Einigungsverhandlung fern und reichte er vor allem keine Kla- geantwort ein. In seiner Berufung (act. 51) behauptet er selbst nicht, es sei ihm verwehrt geblieben oder für ihn unzumutbar gewesen, insbesondere die Klage zu beantworten, aber z.B. auch die Unterlagen einzureichen, die das Einzelgericht von ihm schon im Sommer 2017 gewünscht hatte; und er macht solches mit Fug nicht geltend. Alle Vorbringen des Beklagten in der Berufung zur Sache, nament- lich jene Vorbringen, mit denen er die Überprüfung der einzelgerichtlichen Über- legungen zur Errungenschaft verlangt, also zum ehelichen Güterrecht und der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung, oder die Vorbringen zur (fehlenden) dritten Säule, sind somit neu und haben daher – wie in Erw. 2.1 vor 2.1.1 dargelegt – gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben. Das gilt umso mehr, als Fragen des Güterrechts und des Sparens während der Ehe (z.B. in der 3. Säule) Themen der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime sind. Die Parteien müssen rechtzeitig dem Gericht vortragen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Ent- scheidung zu stellen hat. Was der Beklagte also in der Berufung erstmals zu sei- nen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (etwa im Hinblick auf nacheheli- chen Unterhalt; vgl. dazu act. 53 Erw. 4), zum Güterrecht (Errungenschaft), zum
Kauf von Aktien der F._____ während der Ehe und zum ausgebliebenen Sparen in der 3. Säule während der Ehe vorbringt, hat in diesem Zusammenhang unbe- achtlich zu bleiben, weshalb sich seine Berufung insoweit zugleich als offensicht- lich unbegründet erwiese. Das führte ebenfalls zu einem entsprechenden Nicht- eintreten (vgl. vorn Erw. 2.1.1). 2.3.3 Der Einzelrichter hat im Übrigen sehr wohl berücksichtigt, dass die Klägerin beim Arbeitgeber einer Pensionskasse beigetreten ist und sich eine 2. Säule hat aufbauen können (vgl. act. 53, dort Erw. 5, insbes. 5.3). Weiter hat der Einzelrich- ter in der Erw. 5 seines Urteils im Einzelnen dargelegt, wie es aufgrund des ihm zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen usw. bekannt Gemachten um die Vorsorgebedürfnisse der Parteien steht. Und er wies in diesem Zusammen- hang darauf hin, dass der Beklagte seine Mitwirkung bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne Grund verweigert hatte (vgl. a.a.O., S. 13) – das ist richtig, behauptet der Beklagte in seiner Berufung doch (wie schon erwähnt) mit keinem Wort etwas, das ihn daran gehindert hätte, seine ihm ja bestens bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht offenzulegen. Weiteres zu diesen Verhältnissen abzuklären galt es entgegen der Auffassung des Beklagten für den Einzelrichter daher nichts (vgl. act. 51 S. 5). Der Einzelrichter erachtete im Ergebnis seiner Überlegungen eine hälftige Teilung der Altersrente der Klägerin für unbillig, u.a. weil die Klägerin dann ihre Vorsorgebedürfnisse nicht mehr decken könnte (vgl. a.a.O., insbes. 5.8). Mit die- sem Gesichtspunkt setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht näher auseinan- der, legt er mit seinen erstmals mit der Berufung vorgetragenen Ausführungen – soweit diese überhaupt berücksichtig werden dürf(t)en – auch in keiner von einem Laien zu erwartenden Art dar, was daran falsch sein soll. Das ist zudem nicht er- sichtlich; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Einzelrichter in der Erw. 5 seines Urteils das ihm zustehende Ermessen (vgl. Art. 4 ZGB) in An- wendung der massgeblichen Bestimmungen des ZGB, namentlich des Art. 124b ZGB, unrichtig bzw. pflichtwidrig ausgeübt hätte. Die Berufung erwiese sich somit insoweit als sachlich unbegründet und wäre entsprechend abzuweisen.
2.3.4 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen als dem eben in dieser Erw. 2.3 gezeichneten Ergebnis führen könnte: Die Berufung wäre daher insgesamt abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könnte. 3. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (vgl. Erw. 2.2). Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens bleibt es grundsätzlich bei der Prozesskostenverlegung des Einzelrichters für sein Verfahren. 3.1 Der Beklagte ist mit dem einzelrichterlichen Kostendispositiv nicht zufrieden. Er hat indes keinen Antrag gestellt, weshalb auch insoweit auf seine Berufung nicht einzutreten ist. Das wurde bereits in der Erw. 2.2.1 festgehalten. Seine Beru- fung wäre allerdings selbst dann, wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzu- treten wäre, aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden. Der Beklagte beanstandet, dass es zur Auflage der Prozesskosten an ihn gekommen ist, im Wesentlichen mit dem Argument, die Klägerin sei auf seine Aussage nicht eingegangen, er habe keine Einwände gegen die Scheidung, dafür brauche es keinen Anwalt und er wäre bereit gewesen, mit seiner Frau zusam- menzusitzen; es wären dann gemeinsame Kosten entstanden, aber sicherlich nicht solche in der heute vorliegenden Grössenordnung (vgl. act. 51 S. 2). Der Beklagte beanstandet damit richtigerweise nicht, dass der Einzelrichter ihm die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 ZPO auferlegte. Und er beanstandet ebenso wenig die Bemessung der Prozesskosten, die bei den Gerichtskosten den mass- geblichen Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) folgte sowie bei der Parteientschädigung den massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Die Berufung erwiese sich daher als unbegründet. Der Beklagte merkt zudem an, weil er nur von einer AHV-Rente lebe, er sich nicht noch weitere Kosten haben aufhalsen wollen und das Bezirksgericht Uster seine Anfrage zur kostenlosen Rechtsunterstützung abgelehnt habe, habe ihn das bewogen, die Berufung selbst zu verfassen (vgl. act. 51 S. 5). Wann er dem Be- zirksgericht Uster eine solche Anfrage unterbreitet hat oder haben will, und wann dieses seine Anfrage um kostenlose Rechtsunterstützung abgelehnt haben soll, legt der Beklagte indes nicht dar, und es ist aufgrund der einzelrichterlichen Akten
dazu auch nichts ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich hingegen, um selbst das noch zu erwähnen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinem Gesuch vom 22. Juni 2017 um Erstreckung der ihm mit Verfügung vom 26. April 2017 an- gesetzten Frist dem Einzelrichter lediglich in Aussicht stellte, er werde "auch ein Gesuch für eine unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen" (vgl. act. 11). Ge- stellt hat er in der Folge allerdings kein solches Gesuch, weshalb der Einzelrichter keinen Anlass hatte, über ein solches Gesuch zu entscheiden. Und er hat darüber auch nicht entschieden und ein solches Gesuch – entgegen dem Beklagten – auch nie abgewiesen. Die Berufung wäre ebenfalls insoweit offensichtlich unbe- gründet. 3.2 Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind zudem die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO), wobei mangels näherer Angaben bzw. Anträge mit Blick auf die Anfechtung der einzelgerichtlichen Prozesskostenverlegung bzw. -bemessung von einem we- nigstens Fr. 12'000.- erreichenden Streitwert auszugehen wäre. 3.2.1 Umständehalber ist indes von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Ein Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO wurde zudem nicht verlangt. Das sinn- gemässe Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Vorschussplichten und Gerichtskosten) ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. 3.2.2 Wiederum lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht hätte entsprochen werden können. Denn die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nicht bloss Mittellosigkeit voraus, sondern zusätzlich ebenso, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuch- stellung nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 ZPO). Daran hätte es hier gefehlt, weil auf die Berufung nicht einzutreten ist. Ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit zu bejahen gewesen wäre, hätte daher nicht geprüft werden müssen. Die vom Be- klagten mit der Berufungsschrift eingereichten Unterlagen (vgl. act. 52/C - E) hät- ten immerhin kein zuverlässiges Bild über seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse gestattet, auch nicht im Zusammenhang mit den Behauptungen in
der Berufungsschrift (vgl. dazu 51 S. 3 f.). Ein Teil der Unterlagen stammt aus dem Jahr 2017; aktuell ist lediglich eine Rechnung für ein Monats-GA (act. 52/D). Über Kontobeziehungen (die AHV-Rente wird auf ein Konto bei der ZKB überwie- sen), Kontostände und weitere Vermögenswerte ist nichts bekannt. Zweckdienlich gewesen wären Steuererklärungen etwa für die Jahre 2016 - 2018 mit Wertschrif- tenverzeichnis sowie Einschätzungsentscheide der Steuerbehörden für die Jahre 2016 und 2017 und aktuelle Bankunterlagen (Kontostände Ende 2018), worauf der Beklagte übrigens bereits vom Einzelrichter im Rahmen der Aufklärung ge- mäss Art. 97 ZPO sowie im Hinblick auf die Einigungsverhandlung der Sache nach hingewiesen worden war (vgl. act. 5). Über die Lebenshaltungskosten, zu denen u.a. immerhin ein Monats-GA gehört, ist ebenfalls nichts bekannt; behaup- tet wird z.B. eine Gratismiete, was diverse lebensnahe Annahmen zur Wohnsitua- tion zulässt (wie z.B. neu gefestigte Partnerschaft). 3.3 Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr in diesem Ver- fahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetre- ten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das sinngemässe Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Befrei- ung von Vorschüssen und Gerichtskosten) wird abgeschrieben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Klä- gerin und Berufungsbeklagte unter Beilage je eines Doppels von act. 51 und
der act. 52/A - E, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren, zur Mitteilung an die zuständigen Ämter. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt wenigstens Fr. 12'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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