Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190001-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC190003-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 31. Juli 2019 in Sachen
A._____,
Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. November 2018 (FE150180-G)
Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 146):
Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 5'875.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles längstens bis zum Eintritt des Klägers ins ordentli- che Pensionsalter ohne Beteiligung an künftigen Bonuszahlungen zu bezahlen. 3. Eventualiter für den Fall, dass der Kläger weiterhin, ab 2019, zur Betei- ligung der Beklagten an den künftigen Bonuszahlungen verpflichtet wird, sei der Kläger berechtigt zu erklären, die doppelt bezahlten Unter- haltsleistungen von 2013/2014 von mindestens Fr. 31'805.70, Prozess- kostenvorschüsse von Fr. 12'750.00 und Steuerschulden von Fr. 18'907.00 mit künftigen Bonuszahlungen zu verrechnen. 4. Güterrecht Es sei die eheliche Liegenschaft C.-Strasse ..., D. zu ver- kaufen, und es sei der Nettoverkaufserlös gemäss der Begründung laut Replik vom 12. Januar 2018 und nachfolgendem Antrag aufzuteilen. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens Fr. 358'333.70 zu bezahlen. Es seien dem Kläger von dem in der Liegenschaft verbliebenen Hausrat und Mobiliar die folgenden Gegenstände herauszugeben: - Harddisk zum PC (mit Fotos etc.) - Stereoanlage Rehdeko - Esstisch mit Stühlen (Geschenk Mutter) - Besteck Berndorf - Herrenarmbanduhr Cartier - Schmuck der Mutter des Klägers (dickes Goldarmband, Kette mit Anhänger Kaiser Josef, diverse Goldstücke) - Werkzeugkoffer mit Akkuschraubenzieher - Familienbuch ... - Porzellan Hutschenreuther und Silberbesteck Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. beim Veräusse- rungserlös der Liegenschaft D._____ seien nebst Berücksichtigung und Rückführung der WEF-Vorbezüge vom Erlös und vor der hälftigen Tei- lung des Überschusses die doppelt bezahlten Unterhaltsleistungen von Fr. 31'805.70, die Prozesskostenvorschüsse von Fr. 12'750.00 und Steuerschulden von Fr. 18'907.00 vorweg zu Gunsten des Klägers in Abzug zu bringen bzw. zu verrechnen, soweit keine oder keine ausrei- chende Verrechnung nach Massgabe von Ziff. 3 hievor erfolgen konnte.
Vorsorgeguthaben Es seien die ehelichen Vorsorgeguthaben nach Massgabe des Memo- randums betreffend Vorsorgeausgleich vom März 2018 (act. 107) auf- zuteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
der Beklagten (Prot. I S. 59 ff.):
geausgleich berücksichtigt wurden). Vom verbleibenden Betrag seien der Beklag- ten CHF 230'286.00, eventualiter CHF 130'848.00 zuzuweisen. Der Restbetrag sei hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Von dem der Beklagten insgesamt zustehenden Betrag seien CHF 12'000.00 zu Gunsten des Klägers abzuziehen und dem Kläger zuzuweisen. b) Falls der Verkauf der Liegenschaft D._____ bis zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat: Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von CHF 218'286.00, eventualiter CHF 118'848.00 zu entrichten. 4. Es seien die ehelichen Vorsorgeguthaben des Klägers unter den Parteien hälftig aufzuteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. November 2018: (Urk. 177 S. 105 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt wie folgt zu be- zahlen: a) Fr. 5'875.– ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers) und hernach b) Fr. 500.– als lebenslängliche Rente der Beklagten. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 basiert auf fol- genden Grundlagen:
Einkommensverhältnisse: – Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 16'000.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) – Erwerbseinkommen Beklagte (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 3'200.– Bedarfszahlen: – Kläger familienrechtlicher Bedarf: Fr. 6'300.– – Beklagte familienrechtlicher Bedarf: Fr. 5'600.– Vermögensverhältnisse: - Vermögen Kläger ca. Fr. 500'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) - Vermögen Beklagte ca. Fr. 500'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.1
Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2018, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Die Parteien sind hälftige Miteigentümer der Liegenschaft C.-Strasse ..., in D. (Grundbuch D._____, Blatt 1, EFH Doppelhaushälfte, Gebäude Nr. 2 mit Garagenanbau, Kat.-Nr. 3). Die Parteien haben den übereinstimmenden Antrag ge- stellt, die Liegenschaft sei baldmöglichst zu veräussern, wovon Vormerk zu neh-
men ist. Damit verbleibt die Liegenschaft bis zur Veräusserung im hälftigen Mitei- gentum der Parteien im Sinne von Art. 646 ZGB. a) Bis zur Veräusserung der Liegenschaft hat die Beklagte das Recht, weiterhin in der Liegenschaft zu wohnen. b) Die Beklagte wird verpflichtet, die Verzinsung der gegenwärtigen Hypothekar- schuld zu übernehmen sowie sämtliche Hausnebenkosten (Strom, Was- ser/Abwasser, Abfallgebühren, Gebäudeversicherung etc.), unter vollständi- ger Entlastung des Klägers, zu tragen. c) Weiter wird die Beklagte verpflichtet, die ordentlichen Unterhaltskosten zur al- leinigen Bezahlung zu tragen. Ausserordentliche Kosten haben die Parteien als Miteigentümer der Liegenschaft je zur Hälfte zu bezahlen. Für die Abgren- zung ordentliche/ausserordentliche Kosten gelten mietrechtliche Kriterien. Je- de Partei hat vor der Veranlassung von ausserordentlichen Kosten die Zu- stimmung des andern einzuholen, widrigenfalls entfällt dessen Zahlungs- pflicht. d) Unter Vorbehalt einer anderweitigen Einigung der Parteien ist die Liegen- schaft zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. e) Die Verkaufsverhandlungen haben gemeinsam, bzw. gestützt auf gemeinsa- me Absprachen zu erfolgen. Können sich die Parteien über das Vorgehen beim Verkauf nicht einigen, so ist der Verkauf auf Verlangen einer Partei ei- nem Makler zu übertragen. f) Der hälftig zu teilende Nettoverkaufserlös berechnet sich nach folgendem Modus: Erzielter Verkaufspreis abzüglich: • Hypotheken und mit deren Auflösung verbundene Kosten • Veräusserungskosten (Notariats-, Beurkundungs-, Handänderungsge- bühren, Insertionskosten, Maklergebühren usw.) • Grundstückgewinnsteuer
• vorbezogenes Kapital aus der beruflichen Vorsorge des Klägers von Fr. 79'860.30 (Dat. 16.06.1997, Bel. 153) und Fr. 90'024.66 (Dat. 22.05.2002, Bel. 144) • vorbezogenes Kapital aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten von Fr. 4'841.95 (Dat. 17.12.2004, Bel. 230) • Eigengutanteil des Klägers in der Höhe von Fr. 110'000.– g) Der danach verbleibende Rest des Verkaufserlöses steht den Parteien je zur Hälfte zu. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer übrigen güterrechtli- chen Ansprüche einen Betrag von Fr. 218'108.95 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Gegenstände herauszugeben: – Stereoanlage Rehdeko – Werkzeugkoffer mit Akkuschraubenzieher – ein Exemplar Familienbuch ... – Silberbesteck (Geschenk der Mutter des Klägers) 8. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs einen Betrag von Fr. 306'063.80, zuzüglich Zins seit 1. Januar 2017, schul- det. Dieser Betrag ist wie folgt zu begleichen: a) Die E._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... [Adresse], wird ange- wiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Personalvorsorgekonto des Klägers (Personalvorsorge-Vertrag Nr. ... F._____ AG, Police Nr. 1, AHV-Nr. ...) Fr. 100'000.–, zuzüglich Zins ab 5. November 2015, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Konto zu überweisen. b) Die G._____ AG, Sammelstiftung H., ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Anschluss Nr. ... F. AG, AHV-Nr. ...) Fr. 206'063.80, zuzüglich Zins ab
die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'121.20
Gutachten
Fr. 825.00
Dolmetscherkosten Fr. 21'946.20
Total
Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 176 S. 2 f.):
Die Ziffern 2 lit. b, 3., 5., 6., 8., 11. und 12. des angefochtenen Urteils vom 07. No- vember 2018 seien aufzuheben.
Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbei- trag von monatlich Fr. 5'875.00 ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers) zu bezah- len.
Es sei die Liegenschaft C.-Strasse ..., D. zu verkaufen.
Der Nettoverkaufserlös der Liegenschaft D._____ - nach Rückzahlung der Hypotheken, inkl. Kosten - nach Abzug der Veräusserungskosten und Grundstückgewinnsteuern - nach Rückerstattung der WEF-Vorbezüge von CHF 169'886.96 zugunsten des Klägers und von CHF 4'841.95 zugunsten der Beklagten - nach Berücksichtigung des Eigengutanteiles von CHF 137'835.00 und eines Mehrwertanteiles von CHF 74'900.00 zugunsten des Klägers
sei den Parteien hälftig zuzuteilen.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten zur Abgeltung der übrigen güterrecht- lichen Ansprüche einen Betrag von CHF 7'436.30 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 3 Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles.
Es sei vorzumerken, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsorgeaus- gleiches einen Betrag von CHF 306'063.80 schuldet, sofern die WEF-Vorbezüge der Parteien im Rahmen des Verkaufes bzw. der Versteigerung der Liegenschaft D._____ vollumfänglich an die Parteien zurückgeführt werden. Dieser Betrag sei wie folgt zu begleichen:
a) Die E._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... [Ort 1], sei anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles vom Personalvorsorgekonto des Klägers CHF 163'000.00 auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Konto zu überweisen;
b) Die G._____ AG, Sammelstiftung H._____, ... [Ort 2], sei anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers CHF 143'063.80 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
Sollten die WEF-Vorbezüge – eventualiter – nicht oder nicht vollständig zurückge- führt werden, sei der Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz (Art. 122 ZGB; Art. 22a FZG) neu zu berechnen.
der Beklagten (Urk. 188/176 S. 2 f.):
a) CHF 9'240.00 (ohne Vorsorgeunterhalt) bzw. CHF 9'788.00 (mit Vorsorgeunter- halt) ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers und Berufungsbeklagten) und da- nach
b) CHF 1'200.00 als lebenslängliche Rente der Beklagten und Berufungsklägerin.
der Beklagten und Berufungsklägerin von CHF 8'011.00 (ohne Vorsorgeunterhalt) bzw. CHF 9'107.00 (mit Vorsorgeunterhalt) auszugehen sei.
Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei insofern aufzuheben, als dass beim Unterhaltsbe- trag zugunsten der Beklagten und Berufungsklägerin vom Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2018 (= 101,5 Punkte), auszugehen sei.
Ziff. 5 b) des Urteilsdispositivs sei insofern anzupassen, als dass die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten sei, die Verzinsung der gegenwärtigen Hypothe- karschuld gemäss den bis zur Kündigung der Hypotheken durch die UBS geltenden vertraglichen Zinsbedingungen für die Dauer der weiteren Nutzung der Liegen- schaft zu übernehmen; allfällige darüber hinaus gehende Verzugszinsen seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Ziff. 6 des Urteilsdispositivs sei insofern aufzuheben, als dass der Kläger und Beru- fungsbeklagte zu verpflichten sei, der Beklagten und Berufungsklägerin zur Abgel- tung ihrer übrigen güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von mindestens CHF 316'720.95 zu bezahlen.
Ziff. 8 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die ehelichen Vorsorgeguthaben des Klägers und Berufungsbeklagten seien nach Vorliegen der Belege im Zusam- menhang mit der im Arbeitsverhältnis bei der I._____ AG, ... [Ort 3], geäufneten Vorsorge des Klägers und Berufungsbeklagten bei der J._____ bzw. K._____ unter den Parteien hälftig aufzuteilen, wobei von einem diesbezüglichen Mindestan- spruch der Beklagten und Berufungsklägerin gegenüber dem Kläger und Beru- fungsbeklagten von CHF 306'063.79 auszugehen sei. Gleichzeitig sei die Auszah- lungsregelung in Ziff. 8 b) des Urteilsdispositivs entsprechend anzupassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Juni 1989 in ... [Ort 4] geheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Söhne hervorgegangen, welche heute erwachsen sind. Der Kläger ist 63 Jahre alt und noch erwerbstätig, während die Beklagte im Okto- ber 2019 70 Jahre alt sein wird und pensioniert ist. Mit Eheschutzurteil vom 30. Juni 2014 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'860.– sowie die Hälfte des jeweiligen Jahresbonus
zu bezahlen. Das Eheschutzgericht ordnete weiter die Gütertrennung per 12. De- zember 2013 an und stellte fest, dass die Parteien seit dem 4. November 2013 getrennt leben. 2. Mit Klage vom 5. November 2015 machte der Kläger bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren anhängig (Urk. 1). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann deren Scheidungsurteil vom 7. November 2018 entnommen werden (Urk. 177 S. 6 f.). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 176 und 188/176). Beide Parteien haben je einen Kostenvorschuss von Fr. 12‘000.– geleistet (Urk. 182 und 188/182). Die Berufungsantworten datie- ren vom 1. und 4. April 2019 (Urk. 188/184 und 184). Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils am 6. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 188 und 189). 3. Mit den Berufungsantworten haben die Parteien folgende Teilvereinba- rung über den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht vom 17. März 2019 einge- reicht und um deren Genehmigung ersucht (Urk. 184 S. 2; Urk. 188/184 S. 2; Urk. 186/2 bzw. 188/186/10): 1. Beide Parteien anerkennen die Berechnung des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. November 2018, wonach A._____ B._____ den Betrag von CHF 306'063.80, zu- züglich Zins seit 1. Januar 2017, schuldet, als verbindlich an. Die Zah- lungsmodalitäten werden insofern angepasst, als dass CHF 170'000 des geschuldeten Betrages direkt von der Pensionskasse auf ein Sperrkonto zu überweisen sind, über welches die beiden Parteien nur gemeinsam verfügen können. Eine Verrechnung des WEF-Vorbezugs von A._____ (siehe auch Ziff. 10) mit dem Vorsorgeausgleichsan- spruch von B._____ ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht zu lässig. Mit Vollzug des Vorsorgeausgleichs gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Meilen erklären sich die Parteien diesbezüglich gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.
stückgewinnsteuer ist dieser bei einem späteren Verkauf der Liegen- schaft hievon entlastet. 7. Die Kosten der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____ übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Soweit der effektiv hierfür zu entrichtende Betrag den eingesetzten und geschätzten Be- trag von CHF 15'000.00 unterschreitet, besteht kein Ausgleichsan- spruch von A.. 8. Bei den berücksichtigten WEF-Vorbezügen findet im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum von B. keine Verzinsung statt. 9. Betreffend die Tilgung des im Zusammenhang mit der Abtretung des Liegenschaftsanteils bestehenden güterrechtlichen Anspruchs von A._____ gegenüber B._____ vereinbaren die Parteien was folgt: Güterrechtlicher Anspruch von A._____ aus der Liegenschaft: CHF 565'000 Abzüglich Anspruch B._____ aus Güterrecht gegenüber A.: – CHF 260'000 Anspruch A. aus Liegenschaft (inkl. WEF-Vorbezug): CHF 475'000 10. Die Parteien vereinbaren, dass hiervon CHF 305'000 mit Eigentums- übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____ und CHF 170'000 (WEF-Vorbezug) innert 30 Tagen nach Erhalt des Vor- sorgeausgleichs gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung zu bezahlen sind. Mit Abgeltung des gesamten Anspruchs von A._____ aus der Liegen- schaft im Umfang von CHF 475'000 erklären sich die Parteien unter al- len Titeln gegenseitig per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt.
Die vorstehenden Berechnungen bzw. Zahlen bezüglich der Übertra- gung der Liegenschaft D._____ gelten nur, soweit die Abtretung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung und einem damit verbundenen Aufschub der Grund- stückgewinnsteuer erfolgt. 12. Die vorstehende Regelung erfolgt sodann unter Vorbehalt der Zustim- mung der UBS Switzerland AG zur Ablösung der bestehenden Hypo- theken durch eine andere Bank sowie des im Hinblick auf das laufende Zwangsverwertungsverfahren rechtzeitigen Zustandekommens einer definitiven Neufinanzierung der Hypotheken durch eine andere Bank sowie unter Vorbehalt des Rückzugs der Betreibung bzw. des Verwer- tungsbegehrens (Nr. ... und ...) durch die UBS bis spätestens am Mon- tag, den 18. März 2019, 16.00 Uhr, beim Betreibungsamt L., M., eingehend. 13. Die Parteien beantragen gemeinsam die Genehmigung der vorliegen- den Vereinbarung durch das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Voll- zug der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien gleichzeitig, im Umfang der getroffenen Regelung die Berufung unter eigener Kosten- tragung zurückziehen. Weiter verpflichtet sich B._____ mit Vollzug die- ser Vereinbarung die gegen A._____ eingeleiteten Betreibungen, so- weit sie die vorstehenden güterrechtlichen Regelungen betreffen, zu- rückzuziehen. 14. Soweit sich eine oder mehrere Vorgaben gemäss dieser Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht umsetzen lassen, fällt vorliegende Verein- barung ohne weiteres bzw. ohne Anspruch auf Ersatz allfälliger einer Partei entstandener Kosten resp. ohne jegliche Schadenersatzpflicht einer Partei gegenüber der anderen dahin. 15. Sämtliche weiteren unter den Parteien strittigen Aspekte des Schei- dungsverfahrens werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.
Vorliegende Vereinbarung ist nur soweit für deren Umsetzung notwen- dig dem Gericht vorzulegen. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen bzw. kann dieser aus welchem Grund auch immer nicht um- gesetzt werden, gilt der Vertragsinhalt als unpräjudiziell erfolgt und darf für den weiteren Gerichtsgebrauch nicht verwendet werden. Weiter haben die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Juni 2019 eine Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Scheidungsverfahrens geschlossen, wel- che im nachfolgenden Urteilsdispositiv unter Ziff. 2 wiedergegeben ist (Prot. II S. 9 f.; Urk. 197). Schliesslich haben die Parteivertreter mit je einer Eingabe vom 19. Juli 2019 übereinstimmend beantragt, der Vorsorgeausgleich gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 17. März 2019 sei neu wie folgt vorzunehmen (Urk. 199 und 200): - Anweisung von Fr. 163‘310.– (Fr. 170‘000.– WEF-Vorbezug abzüglich Nachzahlung April bis Juni 2019 im Betrag von Fr. 6‘690.–) auf ein vom Klä- ger zu bezeichnendes Vorsorgekonto bzw. auf das auf ihn lautende Konto IBAN CH... bei der UBS - Anweisung von Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zinsen ab 5. November 2015 auf Fr. 306‘063.80 auf das von der Beklagten bezeichnete Konto Gleichzeitig anerkannte der Kläger, dass er der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 einen Bonusanteil gemäss Verfügung und Urteil des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juni 2014 schulde (Anspruch auf 1/2 Bonus, berechnet auf ein Quartal). 4. Zufolge Ferienabwesenheit von Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberge- richtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini wirken am vorliegenden Entscheid Er- satzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Obergerichtsschreiberin MLaw V. Stübi mit.
II. Die Parteien haben sich über die im Berufungsverfahren zunächst strittig gebliebenen Nebenfolgen der Scheidung umfassend geeinigt. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Art. 280 ZPO). In güterrechtlicher Hinsicht haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der C.-Strasse ... in D. zu Alleineigentum übernehme und der Nettoertrag zwischen den Parteien hälftig geteilt werde. Die Vorinstanz hatte der Beklagten ausserhalb die- ser Liegenschaft einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 218‘108.95 zugespro- chen und dies in ihrem Urteil eingehend begründet (Urk. 177 S. 9 ff.). Nunmehr haben die Parteien diesen Anspruch auf Fr. 260‘000.– festgesetzt, was offensicht- lich nicht unangemessen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien die von ihnen dem Obergericht eingereichte Vereinbarung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen geschlossen haben. Die Über- tragung der Liegenschaft hat bereits stattgefunden (Prot. II S. 9). Die Vereinba- rung ist bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu genehmigen, vor- behältlich der von den Parteien einvernehmlich geänderten Zahlungsmodalitäten. Der Vorsorgeausgleich entspricht der vom Gesetz vorgesehenen hälftigen Teilung (Art. 122 ZGB), wie sie bereits die Vorinstanz angeordnet hatte (Urk. 177 S. 99 und 108 f.), und ist ebenfalls zu genehmigen, dies wiederum unter dem Vorbehalt der geänderten Zahlungsmodalitäten. Von diesen ist Vormerk zu nehmen. Die Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers sind entsprechend vor- zunehmen. Bei der Beklagten ist der Vorsorgefall (Eintritt ins ordentliche AHV- Alter) eingetreten, weshalb der ihr zustehende Betrag auf das von ihr bezeichnete Konto zu überweisen ist (Prot. II S. 9). Der Kläger hat das 62. Altersjahr über- schritten. Der WEF-Vorbezug ist dadurch zu freiem Vermögen geworden (Art. 30e Abs. 3 lit. a und Abs. 6 BVG; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A., Bern 2018, S. 643). Die Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt wurde den Parteien vom Gericht eingehend erläutert (Prot. II S. 9). Sie berücksichtigt die finanziellen Verhältnisse der Partei- en angemessen und ist ebenfalls zu genehmigen. Von der Verpflichtung des Klä- gers, der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 die Hälfte seines Bonus, berechnet auf ein Quartal, zu bezahlen, ist Vormerk zu nehmen. III. Vereinbarungsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Kosten den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 17. März 2019 über den Vor- sorgeausgleich und das Güterrecht wird, vorbehältlich der von den Parteien einvernehmlich geänderten Zahlungsmodalitäten (Ziff. 1 und 10), genehmigt: 1. Beide Parteien anerkennen die Berechnung des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. November 2018, wonach A._____ B._____ den Betrag von CHF 306'063.80, zu- züglich Zins seit 1. Januar 2017, schuldet, als verbindlich an. [...] Mit Vollzug des Vorsorgeausgleichs gemäss dem Entscheid des Bezirks- gerichts Meilen erklären sich die Parteien diesbezüglich gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. 2. A._____ tritt im Rahmen der Ehescheidung seinen hälftigen Miteigen- tumsanteil an der Liegenschaft C.-Strasse ... in D. an B._____ ab. Die Parteien gehen dabei von einem Verkehrswert der Liegenschaft, basierend auf der betreibungsamtlichen Schätzung, von CHF 2'385'000 aus.
trag von CHF 15'000.00 unterschreitet, besteht kein Ausgleichsan- spruch von A.. 8. Bei den berücksichtigten WEF-Vorbezügen findet im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum von B. keine Verzinsung statt. 9. Betreffend die Tilgung des im Zusammenhang mit der Abtretung des Liegenschaftsanteils bestehenden güterrechtlichen Anspruchs von A._____ gegenüber B._____ vereinbaren die Parteien was folgt: Güterrechtlicher Anspruch von A._____ aus der Liegenschaft: CHF 565'000 Abzüglich Anspruch B._____ aus Güterrecht gegenüber A.: – CHF 260'000 Anspruch A. aus Liegenschaft (inkl. WEF-Vorbezug): CHF 475'000 10. Die Parteien vereinbaren, dass hiervon CHF 305'000 mit Eigentums- übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____ [...] zu bezahlen sind. Mit Abgeltung des gesamten Anspruchs von A._____ aus der Liegenschaft im Umfang von CHF 475'000 erklären sich die Parteien unter allen Titeln gegenseitig per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt. 11. Die vorstehenden Berechnungen bzw. Zahlen bezüglich der Übertra- gung der Liegenschaft D._____ gelten nur, soweit die Abtretung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung und einem damit verbundenen Aufschub der Grund- stückgewinnsteuer erfolgt. 12. Die vorstehende Regelung erfolgt sodann unter Vorbehalt der Zustim- mung der UBS Switzerland AG zur Ablösung der bestehenden Hypo- theken durch eine andere Bank sowie des im Hinblick auf das laufende
Zwangsverwertungsverfahren rechtzeitigen Zustandekommens einer definitiven Neufinanzierung der Hypotheken durch eine andere Bank sowie unter Vorbehalt des Rückzugs der Betreibung bzw. des Verwer- tungsbegehrens (Nr. ... und ...) durch die UBS bis spätestens am Mon- tag, den 18. März 2019, 16.00 Uhr, beim Betreibungsamt L., M., eingehend. 13. Die Parteien beantragen gemeinsam die Genehmigung der vorliegen- den Vereinbarung durch das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Voll- zug der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien gleichzeitig, im Umfang der getroffenen Regelung die Berufung unter eigener Kosten- tragung zurückziehen. Weiter verpflichtet sich B._____ mit Vollzug die- ser Vereinbarung die gegen A._____ eingeleiteten Betreibungen, so- weit sie die vorstehenden güterrechtlichen Regelungen betreffen, zu- rückzuziehen. 14. Soweit sich eine oder mehrere Vorgaben gemäss dieser Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht umsetzen lassen, fällt vorliegende Verein- barung ohne weiteres bzw. ohne Anspruch auf Ersatz allfälliger einer Partei entstandener Kosten resp. ohne jegliche Schadenersatzpflicht einer Partei gegenüber der anderen dahin. 15. Sämtliche weiteren unter den Parteien strittigen Aspekte des Schei- dungsverfahrens werden durch vorstehende Regelung nicht berührt. 16. Vorliegende Vereinbarung ist nur soweit für deren Umsetzung notwen- dig dem Gericht vorzulegen. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen bzw. kann dieser aus welchem Grund auch immer nicht um- gesetzt werden, gilt der Vertragsinhalt als unpräjudiziell erfolgt und darf für den weiteren Gerichtsgebrauch nicht verwendet werden. 2. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 20. Juni 2019 betreffend nach- ehelichen Unterhalt sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen wird geneh- migt:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.7
Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens (FE150180, LC190001) je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 3. Von der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 die Hälfte seines Bonus, berechnet auf ein Quartal, zu bezahlen, wird Vormerk genommen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für den Vorsorgeaus- gleich und die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs folgende Vereinbarung ge- troffen haben: - Anweisung von Fr. 163‘310.– (Fr. 170‘000.– WEF-Vorbezug des Klä- gers abzüglich Nachzahlung April bis Juni 2019 im Betrag von Fr. 6‘690.–) auf das auf den Kläger lautende Konto IBAN CH... bei der UBS - Anweisung von Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zinsen ab 5. November 2015 auf Fr. 306‘063.80 auf das Konto Nr. ... (IBAN CH...) der Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank 5. Die E._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... [Adresse], wird ange- wiesen, vom Personalvorsorgekonto des Klägers (Personalvorsorge-Vertrag Nr. ... F._____ AG, Police Nr. 1, AHV-Nr. ...) Fr. 163'310.– auf das auf ihn lautende Konto IBAN CH... bei der UBS zu überweisen. 6. Die G._____ AG, Sammelstiftung H., ... [Adresse], wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Anschluss Nr. ... F. AG, AHV- Nr. ...) Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zins ab 5. November 2015 auf
Fr. 306‘063.80 auf das Konto Nr. ... (IBAN CH...) der Beklagten bei der Zür- cher Kantonalbank zu überweisen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6‘000.– festgesetzt. 9. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt, unter Verrechnung mit den geleisteten Vorschüs- sen. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien nachgefordert. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 200 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 199, und an die Vorinstanz sowie im Dispositivauszug Ziff. 1/1, 4 und 5 an die E._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... [Adresse], und im Dispositivauszug Ziff. 1/1, 4 und 6 an die G._____ AG, Sammelstiftung H._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
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