Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. Januar 2019
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B., lic. rer. pol., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2018 (FE110156-G)
Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. November 2018: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3‘000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; bei gemeinsamem Schei- dungsbegehren nur wegen Willensmängeln] Berufungsanträge: "1. Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Novem- ber 2018 sei aufzuheben; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. a) Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999 und haben zwei gemeinsame Kinder (geboren am tt.mm.2002 und am tt.mm.2003). Sie stehen seit 12. Oktober 2011 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Scheidungs- verfahren. Am 4. Juli 2018 stellte der Gesuchsteller den Antrag auf Erlass eines Teilurteils zum Scheidungspunkt (Vi-Urk. 329), wozu die Gesuchstellerin am 24. September 2018 Stellung nahm (Vi-Urk. 335). Mit Verfügung vom 9. November 2018 hiess die Vorinstanz den Antrag des Gesuchstellers vom 4. Juli 2018 gut und mit Teilurteil vom gleichen Tag wurde die Ehe der Parteien geschieden (Vi- Urk. 339 = Urk. 2; Entscheiddispositiv des Teilurteils oben wiedergegeben). Ge- gen die Verfügung vom 9. November 2018 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde (Geschäfts-Nr. PC180045-O). b) Gegen das Teilurteil vom 9. November 2018 hat die Gesuchstellerin am 13. Dezember 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 340/2) Berufung erhoben und die oben wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk. 1).
c) Die Gesuchstellerin hat den ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'000.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 9 und 10). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung wird ausdrücklich nur Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 9. November 2018 angefochten, die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4) dagegen nicht. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beru- fungsverfahrens (dazu nachfolgende Erwägungen) erscheint eine separate Vor- merknahme der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 entbehrlich. 3. a) Die Vorinstanz legte in ihren Erwägungen zur Verfügung und zum Teilurteil vom 9. November 2018 im Wesentlichen dar, die Gesuchstellerin wider- setze sich nicht der Scheidung, jedoch einem Teilurteil im Scheidungspunkt; ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien daher die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien abzuwägen (Urk. 2 S. 5). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Interesse des Gesuchstellers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Gesuchstellerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiege (Urk. 2 S. 5-9). Zum Scheidungspunkt selber erwog die Vorinstanz schliesslich, die Scheidung sei li- quid und entspreche aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch dem Willen der Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 7 E. 3.3.5). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- instanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Sodann sind neue Vorbringen im Berufungsverfahren lediglich in beschränk- tem Rahmen zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel dann, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, sie sei in Bezug auf ihre Zustimmung zum gemeinsamen Scheidungsbegehren einem Grundlagenirrtum unterlegen. Das Verhalten des Gesuchstellers seit Ein- reichung der Scheidung auf gemeinsames Begehren im Jahre 2011 habe dazu geführt, dass die Gesuchstellerin sich einen falschen Willen über einen Sachver- halt gebildet habe, welcher subjektiv und objektiv als notwendige Grundlage ihrer Zustimmung zum Scheidungsbegehren gedient habe (Urk. 1 S. 3). Die Gesuch- stellerin legt in der Berufungsschrift sodann ihre Sicht dar, was sich seit Beginn des Scheidungsverfahrens abgespielt habe, wie der Gesuchsteller das Schei- dungsverfahren komplett zu torpedieren versucht und wie er sie mit allen Mitteln zu drangsalieren und in ihrem Ansehen herabzusetzen versucht habe (Urk. 1 S. 4-9). Hätte sie dies gewusst, hätte sie einer Scheidung auf gemeinsames Be- gehren niemals zugestimmt; auch eine Drittperson hätte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei Kenntnis dieser Sachlage die Zustimmung nicht gege- ben, und auch für den Gesuchsteller habe dies erkennbar sein müssen. Für sie (die Gesuchstellerin) sei bei ihrer Zustimmung am 15. Mai 2012 von elementarer Wichtigkeit gewesen, dass das Scheidungsverfahren zügig, fair und sauber zum Abschluss gebracht würde (Urk. 1 S. 11-13). d) Die Berufungsvorbringen der Gesuchstellerin zu einem angeblichen Willensmangel von ihr sind allesamt neu. Sie wurden im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen (vgl. Vi-Urk. 335) und in der Berufung wird mit keinem Wort dargetan, dass und weshalb dies nicht möglich gewesen wäre. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO, oben Erw. 3.b Abs. 2). Aber auch wenn diese Vorbringen hätten berücksichtigt werden können, wären sie zu ver- werfen gewesen, denn der von der Gesuchstellerin konstruierte Zusammenhang zwischen Scheidungswillen und Verlauf des Scheidungsverfahrens ist nicht nach- vollziehbar. Die Gesuchstellerin hatte zwar in der Anhörung vom 15. Mai 2012
ausgeführt, sie wolle zuerst wissen, was sie erhalte, bevor sie der Scheidung vor- behaltlos zustimme (Urk. 5/27 S. 14), hatte dann aber – anwaltlich beraten und nach einer Verhandlungspause – erklärt, unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens die Scheidung zu wollen (Urk. 5/27 S. 15); von einem irgendwie gearteten Verlauf des Scheidungsverfahrens war nicht die Rede (a.a.O.). Dass sodann ein Scheidungsverfahren bei nicht gemeinsamem Scheidungsbegehren mit weniger harten Bandagen geführt worden wäre, ist absurd; im Gegenteil wäre damit wohl über einen weiteren Punkt gestritten worden und hätte das Verfahren diesfalls de- finitiv nicht weniger lang gedauert. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Interes- senabwägung – womit der Erlass des Teilurteils begründet wurde – werden in der Berufungsschrift nicht beanstandet, womit es bei diesen und dem entsprechenden Entscheid bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchstellerin als unbegründet. Die Berufung ist demgemäss abzuweisen und das vorinstanzliche Teilurteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2018 wird bestätigt.
Zürich, 31. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am