Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
nGeschäfts-Nr.: LC180016-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. März 2018 (FE170401-C)
Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. März 2018 zu ge- nehmigen.
Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 8. März 2018: (Urk. 27 = Urk. 35) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. März 2018 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Höhe Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatli- che Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'800.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Dezember 2019 - Fr. 1'900.– von 1. Januar 2020 bis zur ordentlichen Pensionierung des Gesuchstel- lers Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar. Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 3'200.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen (inkl. Rentenleistungen), so reduziert sich der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Januar für das nachfolgende Jahr um die Hälfte des Fr. 3'200.– übersteigenden Teils.
Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller jeweils umgehend und unaufgefor- dert ihren Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbs- einkommen (inkl. Rentenleistungen) zukommen zu lassen. 2.2. Grundlagen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen und Vermögen: Gesuchstellerin: Gesuchsteller: Einkommen*: Fr. 2'300.– Fr. 8'300.– Einkommen**: Fr. 3'000.– Vermögen***: Fr. 0.– Fr. 60'000.– * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) ** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) ab 1. Januar 2019 *** Nicht relevant für die Unterhaltsberechnung Bedarfsberechnung: Gesuchstellerin: Gesuchsteller: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 850.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten):
Fr.
1'580.–
Fr.
1'700.– Parkplatz: Fr. 110.– Krankenkasse (beim Gesuchsteller inkl. VVG): Fr. 317.– Fr. 485.– Gesundheitskosten: Fr. 200.– Fr. 200.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Post/Telefon/Radio/TV: Fr. 150.– Fr. 150.– Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– Fr. 220.– Vorsorgeunterhalt: Fr. 500.– Steuerbelastung: Fr. 450.– Fr. 700.– Total: Fr. 4'647.– Fr. 4'335.–
2.3. Konkubinatsklausel Lebt die Gesuchstellerin mit einer anderen Person länger als sechs Monate in einer ehe- ähnlichen Lebensgemeinschaft, reduzieren sich die vorstehenden, persönlichen Unterhalts- beiträge nach Ablauf dieser Frist um Fr. 1'000.– pro Monat, solange dieses Konkubinat an- dauert. Wird das Konkubinat aufgelöst, lebt die Leistungspflicht des Gesuchstellers im dannzumal nach dieser Konvention noch geltenden Umfange wieder auf.
2.4. Indexierung Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind indexgebunden; sie basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Januar 2018 (100.7 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Berufliche Vorsorge Der Gesuchsteller verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der Pensionskasse C., c/o D. AG, ... [Adresse], Fr. 265'000.– auf das Konto der Gesuchstellerin (Policen-Nr. ..., AHV-Nr. 1) bei der E._____, ... [Adresse], zu übertragen. Die Parteien er- suchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend an- zuweisen. 4. Güterrecht Die Parteien halten fest, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller aus Darlehen Fr. 20'000.– schuldet. Die Parteien vereinbaren, dass diese Schuld in der Höhe von Fr. 9'800.– durch eine in den Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2020 gemäss Ziff. 2 dieser Vereinbarung bereits berücksichtigte Reduktion abgegolten ist. Die Gesuchstellerin ver- pflichtet sich, dem Gesuchsteller den Restsaldo von Fr. 10'200.– ab 1. Januar 2019 in mo- natlichen Raten von Fr. 300.– zurückzuzahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Gerät die Gesuchstellerin mehr als drei Raten in Verzug, wird die gesamte dann- zumal noch geschuldete Summe zur Zahlung fällig. Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinanderge- setzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zur Zeit besitzen, respekti- ve was auf ihren Namen lautet. 5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entste- henden Mehrkosten allein.
Die Pensionskasse C., c/o D. AG, ... [Adresse], wird angewie- sen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (geb. tt. März 1960, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. 2) Fr. 265'000.– auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (geb. tt. November 1959, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. 1) bei der E._____, ... [Adresse] (Policen- Nr. ...), zu übertragen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des begründeten Urteils werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 1'200.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.– bezogen. Der Anteil der Gesuchstellerin wird im Betrag von Fr. 600.– aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen und im Fehlbetrag von Fr. 1'800.– von der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der bewillig- ten Ratenzahlung nachgefordert. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 34 S. 2 f.):
"1. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 8. März 2018, Ge- schäfts-Nr. FE170401, insofern aufzuheben, als es Ziff. 2.1 und 2.2 und Ziff. 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. März 2018 geneh- migt.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei in Abänderung von Ziff. 2.2 der Vereinbarung über die Scheidungsfol- gen vom 6. März 2018 davon Vormerk zu nehmen, dass das Einkommen der Berufungsklägerin Fr. 2'300.00 beträgt und es sei demnach der Beru- fungsklägerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Es sei Ziff. 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. März 2018 aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin unter güterrechtlichen Titeln den Betrag von Fr. 28'000.00 zu bezah- len.
Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, Belege zu den Kon- toständen sämtlicher Bankkonti per 29. Dezember 2017 einzureichen, als- dann sein Vorschlag anhand dieser Zahlen festzustellen und den Beru- fungsbeklagten zu verpflichten, hiervon die Hälfte der Berufungsklägerin zu bezahlen.
Es sei Ziff. 5 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. März 2018 aufzuheben.
Es sei der Anteil der Berufungsklägerin an die Kosten des begründeten Ur- teils der Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'200.00 zu Lasten der Vorinstanz resp. der Staatskasse zu verlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2):
"Die Berufung der Gesuchstellerin sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchstellerin."
Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. März 1988 in Kloten geheiratet (Urk. 3). Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: F., geboren am tt. Mai 1989, und G., geboren am tt. Dezember 1992 (Urk. 3 S. 4). Seit dem 1. April 2011 leb- ten die Parteien getrennt. Am 29. Dezember 2017 ging das gemeinsamem Schei- dungsbegehren der Parteien bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Die Parteien schlos- sen am 6. März 2018 eine Scheidungsvereinbarung (Urk. 16). Mit Urteil vom 8. März 2018 schied die Vorinstanz die Parteien und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen (Urk. 17). Im Berufungsverfahren sind der nacheheliche Unterhalt und das Güterrecht strittig. II. 1. Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochte- nen Urteil entnommen werden (Urk. 35 S. 2). Das unbegründete Urteil vom 8. März 2018 wurde der Gesuchstellerin am 23. März 2018 zugestellt. In der Folge verlangte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. März 2018 eine Begründung (Urk. 24). Das begründete Urteil (Urk. 27 = Urk. 35) wurde der Gesuchstellerin am 7. Mai 2018 zugestellt (Urk. 28 S. 2). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (Urk. 34) fristgerecht Berufung erhoben und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche Ver- fahren als auch für das Berufungsverfahren (Urk. 34 S. 2). 2. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abge- wiesen und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.- angesetzt (Urk. 40 S. 4). Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 stellte die Ge- suchstellerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den Antrag, der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, ihr für das vorliegende Verfahren einen Prozess-
kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.00 zu bezahlen. Gleichzeitig erneuerte sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 41 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018 wurde die Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses einstweilen abgenommen und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zum Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 42). Nach entspre- chender Stellungnahme des Gesuchstellers (Urk. 43) wurde er mit Beschluss vom 18. September 2018 (Urk. 46) verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'800.00 zu bezah- len. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben und es wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu leisten (Urk. 46 S. 11). Nach Eingang des Kostenvor- schusses (Urk. 47) wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 48 S. 2). Die Berufungsant- wort des Gesuchstellers datiert vom 22. November 2018 (Urk. 49). 3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um zu den vom Gesuchsteller neu eingereichten Unterlagen und neu auf- gestellten Behauptungen Stellung zu nehmen, insbesondere auch zur Frage, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handle (Urk. 53). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 stellte die Gesuchstellerin die verfahrens- mässigen Anträge, es sei ihr die Frist zur Stellungnahme abzunehmen und die Stellungnahme auf die Frage zu beschränken, ob es sich um zulässige Noven handle. Sodann sei darüber zu entscheiden, ob es sich bei den vom Gesuchstel- ler neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen um zuläs- sige Noven handle und der Gesuchstellerin danach Frist anzusetzen, um zu die- sen Stellung zu nehmen (Urk. 55 S. 1). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wur- de der Antrag der Gesuchstellerin auf Beschränkung des Verfahrens auf die Fra- ge der Zulässigkeit der Noven abgewiesen (Urk. 56). Innert erstreckter Frist ging die Stellungnahme der Gesuchstellerin am 13. Februar 2019 ein (Urk. 59). Mit Verfügung vom 18. März 2019 wurde die Stellungnahme dem Gesuchsteller zu- gestellt und den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Frage der Durchführung ei- ner Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen vernehmen zu lassen
(Urk. 60). Da sich beide Parteivertreter mit der Durchführung einer Instruktions- verhandlung zwecks Vergleichsbemühungen einverstanden erklärten (Urk. 61 und 62), wurde am 12. April 2019 auf den 7. Mai 2019 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 63). Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. II S. 13) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Abänderung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. März 2018 (Urk. 64). III. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorlie- gend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 8. März 2018 in den nicht ange- fochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 23. November 2018 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. IV. Die von den Parteien im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2019 abgeschlossene Vereinbarung über die Abänderung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. März 2018 (Urk. 64) lautet wie folgt: "1. Nachehelicher Unterhalt 1.1. Höhe Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'600.– ab 1. Juni 2019 bis und mit 31. Dezember 2019,
Bedarfsberechnung: Gesuchstellerin: Gesuchsteller: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 850.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten):
Fr.
1'580.–
Fr.
1'700.– Parkplatz: Fr. 110.– Krankenkasse (beim Gesuchsteller inkl. VVG): Fr. 317.– Fr. 485.– Gesundheitskosten: Fr. 200.– Fr. 200.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Post/Telefon/Radio/TV: Fr. 150.– Fr. 150.– Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– Fr. 220.– Vorsorgeunterhalt: Fr. 500.– Steuerbelastung: Fr. 450.– Fr. 700.– Total: Fr. 4'647.– Fr. 4'335.– 1.3. Konkubinatsklausel Lebt die Gesuchstellerin mit einer anderen Person länger als sechs Monate in ei- ner eheähnlichen Lebensgemeinschaft, reduzieren sich die vorstehenden, per- sönlichen Unterhaltsbeiträge nach Ablauf dieser Frist um Fr. 1'000.– pro Monat, solange dieses Konkubinat andauert. Wird das Konkubinat aufgelöst, lebt die
Leistungspflicht des Gesuchstellers im dannzumal nach dieser Konvention noch geltenden Umfange wieder auf. 1.4. Indexierung Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende April 2019 mit 109.2 Punkten (102.2 Punkte; Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegan- genen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbei- träge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach be- rechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 2'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen (inkl. Rentenleistungen), so reduziert sich der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Januar für das nachfolgende Jahr um die Hälfte des Fr. 2'800.– übersteigenden Teils. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller jeweils umgehend und unaufgefordert ihren Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vor- jahr erzielte Erwerbseinkommen (inkl. Rentenleistungen) zukommen zu lassen. 2. Güterrecht Die Parteien erklären, güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt zu sein.
V. 1. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). 2. Der in der Vereinbarung vom 7. Mai 2019 enthaltene Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin basiert auf den in der Vereinbarung angegebenen Grundlagen, wobei folgende ergänzenden Bemerkungen anzubringen sind: 2.1. Vor Vorinstanz haben die Parteien der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.- angerechnet, was die Gesuchstellerin in ihrer Berufung beanstandet. Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'400.-. Gemäss der zu genehmigenden Vereinbarung wird die Gesuchstelle- rin per 1. Januar 2020 ihr aktuelles Einkommen von Fr. 2'400.- auf nur noch Fr. 2'600.- zu steigern haben. Dies trägt den mit der Berufung geäusserten Be-
denken der Gesuchstellerin Rechnung. Der in der Vereinbarung enthaltene Be- darf der Gesuchstellerin von Fr. 4'647.- beruht auf dem im vorinstanzlichen Urteil festgestellten gebührenden Unterhalt von Fr. 4'147.- (Urk. 35 S. 5), erweitert um einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 500.-. 2.2. Der Gesuchsteller vermag seinen Bedarf in der Höhe von Fr. 4'335.- auch mit seinem reduzierten Einkommen von Fr. 7'300.- zu decken; ihm verbleibt ein Frei- betrag von Fr. 2'965.-. Bei der Gesuchstellerin besteht zur Deckung ihres Bedarfs ein Fehlbetrag von 2'247.- bis zum 31. Dezember 2019 bzw. Fr. 2'047.- ab 1. Ja- nuar 2020. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen hingegen ergibt sich bei der Gesuchstellerin ein Freibetrag von Fr. 353.- bis zum 31. Dezember 2019 und ein solcher von Fr. 153.- ab 1. Januar 2020. Dem Gesuchsteller verbleibt nach Abzug der Unterhaltsbeiträge ein Freibetrag von Fr. 365.- bis 31. Dezember 2019 bzw. Fr. 765.- ab 1. Januar 2020. 2.3. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge vermögen somit beide Partei- en ihren Bedarf zu decken. Die getroffene Regelung erscheint angemessen. Die Konkubinatsklausel und die Indexierung wurden nicht angefochten und sind im übrigen nicht zu beanstanden. Die unter dem Titel "Nachehelicher Unterhalt" ge- troffenen Regelungen der Parteien können genehmigt werden. 3. Die nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die obergerichtliche Referentin und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 13) unterzeichnete Vereinbarung entspricht im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den Inhalt und die Wil- lensbildung der Parteien gestellt werden. Sie ist demzufolge zu genehmigen.
VI. 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dis- positiv-Ziffern 4 bis 6) zu bestätigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, das das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. März 2018 bezüglich der Dispositiv- Ziffern 1 (Scheidungspunkt), Ziff. 2.3 (berufliche Vorsorge) und 3 (Vorsorge- ausgleich) am 23. November 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 7. Mai 2019 über die Abänderung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. März 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Nachehelicher Unterhalt 1.1. Höhe Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'600.– ab 1. Juni 2019 bis und mit 31. Dezember 2019,
Gesuchstellerin: Gesuchsteller: Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten):
Fr.
1'580.–
Fr.
1'700.– Parkplatz: Fr. 110.– Krankenkasse (beim Gesuchsteller inkl. VVG): Fr. 317.– Fr. 485.– Gesundheitskosten: Fr. 200.– Fr. 200.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Post/Telefon/Radio/TV: Fr. 150.– Fr. 150.– Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– Fr. 220.– Vorsorgeunterhalt: Fr. 500.– Steuerbelastung: Fr. 450.– Fr. 700.– Total: Fr. 4'647.– Fr. 4'335.– 1.3. Konkubinatsklausel Lebt die Gesuchstellerin mit einer anderen Person länger als sechs Monate in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, reduzieren sich die vorstehen- den, persönlichen Unterhaltsbeiträge nach Ablauf dieser Frist um Fr. 1'000.– pro Monat, solange dieses Konkubinat andauert. Wird das Konkubinat auf- gelöst, lebt die Leistungspflicht des Gesuchstellers im dannzumal nach die- ser Konvention noch geltenden Umfange wieder auf.
1.4. Indexierung Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind indexge- bunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende April 2019 mit 109.2 Punkten (102.2 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 2'800.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen (inkl. Rentenleistungen), so reduziert sich der monatlich geschuldete Unterhalts- beitrag mit Wirkung ab 1. Januar für das nachfolgende Jahr um die Hälfte des Fr. 2'800.– übersteigenden Teils. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller jeweils umgehend und unaufgefordert ihren Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen (inkl. Rentenleistungen) zukommen zu lassen. 2. Güterrecht Die Parteien erklären, güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt zu sein. 3. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: am