Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 6. August 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Klage auf Ergänzung eines ausländischen Urteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Februar 2018; Proz. FE160406
Rechtsbegehren: "1. In Ergänzung des Urteils P2.br.146/16 vom 27. September 2016, in Rechtskraft seit 17. Oktober 2016, des Amtsgerichts Gostivar / Mazedonien sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Kind C._____, geb. tt.mm.2010, und für sich persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils je monatlich zum Voraus an- gemessene Unterhaltsbeiträge zu zahlen. 1a. Der Beklagte sei zu verpflichten, seine Einkommensverhältnisse wahr und vollständig auszuweisen. 2. In Ergänzung des Urteils P2.br.146/16 vom 27. September 2016, in Rechtskraft seit 17. Oktober 2016, des Amtsgerichts Gostivar / Mazedonien sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen. 2a. Es seien die dafür notwendigen Auskünfte über die Freizügig- keitsleistungen der Vorsorgeeinrichtungen einzuholen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.– zu zahlen. 4. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie sei von Gerichtskosten frei zu halten und der Un- terzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Februar 2018: Es wird verfügt: 1. Dem Beklagten wird ab 12. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Gostivar (Mazedoni- en) vom 27. September 2016, in Rechtskraft seit 7. Oktober 2016 und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen am 6. September 2017, wird der Sohn C., geboren am tt.mm.2010, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen. Die Obhut für den Sohn C. wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 2. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Gostivar (Mazedoni- en) vom 27. September 2016, in Rechtskraft seit 7. Oktober 2016 und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen am 6. September 2017, wird von der Teilvereinbarung der Parteien vom 16. März 2017 Vormerk ge- nommen. Die Teilvereinbarung lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge [...] Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut [...] c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: - jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr.
Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der Vater zusätzlich berech- tigt und verpflichtet, den Sohn bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermon- tag, 19.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreu- ungsverantwortung des Vaters bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn ab Eintritt in die 1. Klasse der Primarschule während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung in- formieren. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 7. Oktober 2016, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen." 3. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Gostivar (Mazedoni- en) vom 27. September 2016, in Rechtskraft seit 7. Oktober 2016 und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen am 6. September 2017, wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Sohn C._____ die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - CHF 810.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Dezember 2016,
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Spesen, Fa- milienzulagen separat: - Klägerin: CHF 2'326.– (bis 31.12.2017, im Jahr 2018 hypothetisch) CHF 4'300.– (ab 01.01.2019, hypothetisch) - C._____ derzeit die Kinderzulagen von CHF 200.– - Beklagter: CHF 5'360.–
Vermögen: Die Parteien verfügen über kein unterhaltsrechtlich relevantes Vermögen.
Bedarf: - Klägerin: CHF 3'360.– (bis 31. Dez. 2018, Lebenshaltungs- kosten inkl. CHF 100.– Steuern, nicht berücksichtigt CHF 41.20 Krankenkasse VVG) CHF 3'580.– (ab 1. Januar 2019, inkl. CHF 220.– auswärtige Verpflegung) - C.: CHF 1'007.– (bis 31. Dez. 2018) CHF 1'407.– (ab 1. Jan. 2019 inkl. Fremdbetreuung CHF 400.– resp. ab 1. Sept. 2020 CHF 200.–) - Beklagter: CHF 3'465.– (bis 31. August 2017, inkl. CHF 180.– Steuern und CHF 38.– Krankenkasse VVG) CHF 2'536.55 (1. Sept. bis 21. Okt. 2017, inkl. CHF 180.– Steuern und CHF 38.– Krankenkasse VVG, ohne 2. Ehefrau) CHF 2'365.– (ab 22. Okt. 2017; dazu kommt Barbedarf 2. Kind D. CHF 782.–, Betreuungsunterhalt D._____ CHF 1'912.–)
weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Die Pensionskasse AXA Vorsorgestiftung der E._____ GmbH, AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur, wird ange- wiesen, mit Rechtskraft dieses Urteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vertrag-Nr. ..., Vers.-Nr. ...) CHF 4'483.45 zuzüglich Zins ab 1. Oktober 2016 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (Vers.-Nr. ...) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen.
ten, dass mit der Zahlung der Gerichtskasse der Anspruch auf Parteient- schädigung auf den Kanton Zürich übergeht. 11. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt Dr. iur. Y., per Einschreiben, - Rechtsanwalt lic. iur. X., per Einschreiben, sowie nach Eintritt der Rechtskraft - mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ..., - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, - an die AXA Vorsorgestiftung der E._____ GmbH, AXA Leben AG, Ge- neral-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 2.3. und 7 des Urteils), - an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 2.3. und 7 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: des Beklagten (act. 73):
"Formell:
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person von RA lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Materiell:
In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichtes Gostivar (Mazedo- nien) vom 27. September 2016, in Rechtskraft seit 17. Oktober 2016, sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:
Abs. 2 und 3 unverändert.
Der letzte Absatz vom Dispositiv Ziffer 3 sei aufzuheben und gerichtlich fest- zustellen, um welchen Betrag der gebührende Unterhalt des Sohnes C._____ für die Zeitperioden ab 21. Oktober 2017 - 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 nicht gedeckt ist.
Ziff. 9 und 10 des Urteiles des Bezirksgerichtes Winterthur seien aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsbeklagten zu drei Vierteln und dem Berufungskläger zu einem Viertel aufzuerlegen, jedoch zu- folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Ferner sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene reduzierte Prozessentschädigung zzgl MwSt. zu bezahlen, wobei dieser Betrag wegen Uneinbringlichkeit unter Abtretung an den Staat, direkt an RA lic. iur. X._____ auszuzahlen sei.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 7,7 % zulasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1. Die Parteien wurden mit Urteil vom 27. September 2016 des Amtsgerichtes Gostivar/Mazedonien geschieden. Die Regelung des Unterhaltes für den gemein- samen Sohn C._____ und des nachehelichen Unterhaltes für die Klägerin wurde einem separaten Verfahren in der Schweiz vorbehalten. Ungeregelt blieb auch die Kontaktregelung des Vaters zum Sohn und die Teilung der Vorsorgeguthaben. Diese Themen waren Gegenstand des von der Klägerin am Bezirksgericht Win- terthur anhängig gemachten Verfahrens. In dessen Rahmen konnten sich die Par- teien in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut und die Kontakte des Vaters mit dem Sohn C._____ einigen; einigen konnten sich die Parteien ferner bezüglich der Zuteilung der AHV-Gutschriften und des Ausgleichs der während der Ehe ge- äufneten Vorsorgeguthaben. Keine Einigung konnte hinsichtlich der Unterhaltsbei- träge für C._____ und des nachehelichen Unterhalts erzielt werden. Diesbezüg- lich fällte die Vorinstanz am 6. Februar 2018 einen Entscheid (act. 74). 2. Mit Zuschrift vom 26. April 2018 erhob der Beklagte Berufung gegen diesen Entscheid und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Seinem Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2018 entsprochen (act. 76). Im Übrigen wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Kinderunterhalt 1. Vorab ist vorzumerken, dass der Beklagte folgende ihm von der Vorinstanz auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge nicht anficht: - Fr. 810.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Dezember 2016, - Fr. 1'840.00 ab 1. Januar bis und mit 21. Oktober 2017 (davon Fr. 1'030.00 als Betreuungsunterhalt) (vgl. act. 73 S. 2; act. 74 S. 22 Dispositiv Ziffer 3 Spiegelstrich 1 und 2).
nicht berücksichtigt, ergäbe sich zweifellos eine Benachteiligung gegenüber dem ersten Kind, dem die Vorinstanz den Bedarf und die Betreuungskosten implizit voll anrechnen wolle (a.a.O. S. 7/8 Rz 3.6.). Ferner macht er geltend, der Mutter von D._____ sei ausgehend von der heutigen faktischen Lage der Betreuungsunter- halt im Sinne ihrer minimalen Lebenshaltungskosten von Fr. 1'912.00 bis zur Voll- jährigkeit von C._____ anzurechnen (a.a.O. S. 11 Rz 3.9.). Bezogen auf die ge- nannte Periode und ausgehend vom Barbedarf und Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder und in Anrechnung des eigenen Existenzminimums resultiert nach der Darstellung des Beklagten ein Manko von Fr. 1'339.00, welches nach seiner Auffassung hälftig auf die Kinder aufzuteilen ist . Nach dieser Rechnung soll C._____ für diesen Zeitabschnitt Fr. 1'171.00 (statt der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Fr. 1'200.00) erhalten (a.a.O. S. 12 Rz 4.1.). 2.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Einkommen beider Parteien und der Kinder (act. 74 S. 8 und 9) und den Bedarf aller Beteiligten (act. 74 S. 10-12 und S. 15) ausführlich dargestellt. Die einzelnen Positionen werden von keiner Partei beanstandet. Der Beklagte will im Sinne der Gleichbehandlung der Geschwister das auf seiner Seite bestehende Manko hälftig auf die Kinder verteilt wissen und dement- sprechend für C._____ einen leicht tieferen Unterhalt zahlen müssen. Unerklärt von der Vorinstanz bleibt in ihren Erwägungen und Berechnungen die Berücksichtigung der Prämien für die Krankenkasse VVG für C., D. und die zweite Ehefrau des Beklagten, was sich bei knappen finanziellen Verhältnissen, wie sie hier beidseits vorliegen, nicht aufdrängt, da es sich dabei nicht um obligatorische, sondern freiwillige Leistungen handelt (vgl. act. 74 S. 10 und S. 15). Ohne deren Berücksichtigung verringert sich das auf die beiden Familien zu verteilende Manko auf Seiten des Beklagten um rund Fr. 30.00 auf Fr. 1'310.90. Entsprechend weniger müsste sich C._____ anrechnen lassen; d.h. bei hälftiger Aufteilung des Mankos beliefe sich sein Unterhalt auf Fr. 1'185.00 statt Fr. 1'170.00, wie vom Beklagten geltend gemacht, und statt Fr. 1'200.00, wie von der Vorinstanz festgesetzt. Unberücksichtigt blieb sodann eine allfällige Prä- mienverbilligung. Festzuhalten ist weiter, dass – wie die Vorinstanz selber auch
festhielt (vgl. act. 74 S. 16) – die Kommunikationskosten im Bedarf des Beklagten und seiner Ehefrau mit je Fr. 100.00 grosszügig bemessen wurden. Angesichts der beengten Verhältnisse sind diese auf das Anderthalbfache des der Klägerin zugestandenen Betrags von Fr. 120.00 zu beschränken, mithin auf Fr. 180.00 festzulegen. Mit dieser weiteren leicht geringeren Bedarfsposition sowohl beim Beklagten selber als auch im anrechenbaren Betreuungsunterhalt der Tochter D._____ ergibt sich rechnerisch nochmals ein leicht reduziertes Manko von Fr. 1'290.00 und damit bei hälftiger Aufteilung ein Unterhaltsbetrag von Fr. 1'195.00 für C.. Dieser Berechnung liegen teilweise geschätzte und nicht feststehende Bedarfspositionen zu Grunde; entsprechend ungenau fällt der zu ermittelnde Unterhaltsbetrag aus. Dies ist allerdings hinzunehmen. Der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbetrag von Fr. 1'200.00 für C. ist bei diesen Umständen nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als der gebührende Unterhalt für C._____ nicht gedeckt ist, sondern ein Manko von Fr. 640.00 aufweist, das auf den Betreuungsunterhalt ent- fällt. Die Berufung bezüglich dieses Punktes ist daher abzuweisen. 2.2. Zweite Periode ab 1. Januar 2019 2.2.1. Der Beklagte macht diesbezüglich allgemein geltend, die – je nach den fi- nanziellen Verhältnissen aufgrund des familienrechtlichen oder betreibungsrecht- lichen Existenzminimums berechneten – Betreuungskosten fielen bei einer voll- umfänglichen Eigenbetreuung an. Sie seien daher voll in die Kinderunterhaltsbe- rechnung einzubeziehen, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbe- treuung zumutbarerweise nicht erwerbstätig sein könne oder müsse, also 100 % der Betreuung leiste. Weiter führt er aus, seine zweite Ehefrau betreue D._____ zu 100 %, sie spreche kein Deutsch und habe keine Ausbildung. Der Barunterhalt und die Betreuungskosten für D._____ seien daher bis zur Volljährigkeit von C._____ voll anzurechnen. Sodann hält er die "10/16-Regel" für weiterhin an- wendbar, wonach dem die Kinder betreuenden Elternteil eine Teilzeiterwerbstä- tigkeit erst zugemutet wird, wenn das jüngste Kind 10jährig ist, bzw. eine Voll- zeiterwerbstätigkeit aufzunehmen ist, wenn das jüngste Kind 16jährig ist. Bezo-
gen auf die Zeit ab dem 1. Januar 2019 bringt er sodann vor, die Klägerin werde dannzumal ihre Ausbildung abgeschlossen haben und ihren Existenzbedarf sel- ber decken können. Darüber hinaus verbleibe ihr ein Betrag von Fr. 1'000.00 über dem Existenzminimum, so dass der Betreuungsunterhalt wegfalle. Anderseits er- höhe sich für C._____ wegen der Fremdbetreuungskosten von Fr. 400.00 das Existenzminimum um diesen Betrag. Ausgehend von einem für D._____ gleich- bleibenden Bar- und Betreuungsunterhalt resultiert nach Darstellung des Beklag- ten ein Manko von Fr. 700.00, welches hälftig auf beide Kinder zu verteilen ist und zu einem Unterhalt von Fr. 850.00 für C._____ führt. Diesen will er allerdings auf 55 % bzw. Fr. 480.00 reduziert wissen mit der Begründung, dass die Mutter ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen erziele und sie daher gehalten sei, ihren Möglichkeiten entsprechend mehr als die fehlenden Fr. 350.00 für ihren Sohn C._____ beizutragen (act. 73 S. 10 f., S. 13). 2.2.2. Die Vorinstanz hat den vom Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2019 zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.00 summarisch begründet. Sie erwog, ab dem 1. Januar 2019 fielen für C._____ wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit der Klägerin Fremdbetreuungskosten von Fr. 400.00 an; zudem würde sich C.s Grundbetrag mit Erreichen des 10. Altersjahres (27.8.2020) ändern, allerdings könne angenommen werden, dass sich dannzumal auch die Fremdbetreuungs- kosten reduzieren werden, weshalb sich diese Veränderungen per September 2020 ungefähr die Waage hielten und in der Berechnung weiterhin derselbe Be- darf für C. beizubehalten sei (act. 74 S. 11). Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erzie- hung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kin- desschutzmassnahmen (Abs. 2). C._____ steht unter der Obhut seiner Mutter, der Klägerin, welche – abge- sehen von den Besuchszeiten des Vaters und Beklagten – ausschliesslich für seine Pflege, Betreuung und Erziehung aufkommt. In dem Sinne trägt sie die all- tägliche Last und Verantwortung für C._____ alleine und erbringt in natura beina-
he vollständig den Unterhalt für C.. Darüber hinaus geht sie einer vollzeitli- chen Erwerbstätigkeit nach und ist damit einer markanten Doppelbelastung aus- gesetzt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Klägerin vo- raussichtlich erst ab dem Jahr 2019 ein existenzsicherndes Einkommen wird er- zielen können, das im heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht feststeht, sondern le- diglich eine hypothetische Grösse darstellt. Der gebührende Unterhalt von C. ist denn auch bis Ende 2018 nicht gedeckt, vielmehr fehlt ein Betrag von Fr. 640.00 monatlich, welcher auf den Betreuungsunterhalt entfällt (act. 74 S. 22 Dispositiv Ziffer 3). Demgegenüber ist der Beklagte in einer festen Anstellung er- werbstätig und erzielt dementsprechend ein festes Einkommen. Sodann wird die Tochter des Beklagten aus seiner jetzigen Ehe von seiner Ehefrau betreut; er kann sich insofern vollständig und ausschliesslich auf seine berufliche Tätigkeit konzentrieren. In seiner Aufstellung schliesst der Beklagte für seine Tochter den Barunterhalt und den gesamten Betreuungsunterhalt mit ein (act. 73 S. 13), wobei letzterer dem Existenzminimum seiner zweiten Ehefrau entspricht. Der Beklagte kann für sich selber nur sein eigenes Existenzminimum beanspruchen, nicht aber das seiner gesamten zweiten Familie (BGE 137 III 59), wovon er in seiner er- wähnten Aufstellung ausgeht. Eine Gleichbehandlung der Kinder aus den beiden Beziehungen des Beklagten bedeutet jedoch auch eine Gleichbehandlung in Be- zug auf den anzurechnenden Barbetrag und die Betreuungskosten jedes der Kin- der. Betragen die Barkosten für C._____ ab dem 1. Januar 2019 Fr. 1'200.00 mo- natlich, so sind bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln des Unterhaltsschuld- ners auch im Bedarf von D._____ lediglich Fr. 1'200.00 aufzunehmen und nicht wie vom Beklagten geltend gemacht der gesamte Barbedarf und Betreuungsun- terhalt in Höhe von knapp Fr. 2'500.00, da hier der Betreuungsunterhalt dem Exis- tenzminimum der zweiten Ehefrau entspricht, das dem Beklagten nicht anzurech- nen ist. Eine solche Anrechnung führte zu einer Besserstellung von D._____ bzw. umgekehrt zu einer Schlechterstellung von C., da das Manko vergrössert würde, das C. hälftig zu tragen hat. Ohne Anrechnung des Betreuungsun- terhaltes für D._____ / Existenzminimums der zweiten Ehefrau reicht das Ein- kommen des Beklagten aus, um den Barbedarf von C._____ und von D._____ zu decken, wobei bei D._____ im Betrag von Fr. 1'200.00 auch ein Anteil an Betreu-
ungsunterhalt enthalten ist; ungedeckt bleibt bei D._____ der weitere Betreu- ungsbedarf von knapp Fr. 1'300.00. Wenn der Beklagte vorträgt, es sei seiner Tochter bis zur Volljährigkeit C.s (im Jahre 2028) der minimale Betreuungs- unterhalt von Fr. 1'912.00 anzurechnen, zumal auch nach neuem Recht die so- genannte "10/16-Regel" gelten soll (act. 73 S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Klägerin resp. C. nicht entgelten muss, dass der Beklagte sich wieder verheiratet und eine neue Familie gegründet hat. Im Übrigen ist nicht zu sehen, inwiefern seine jetzige Ehefrau – auch wenn sie aktuell noch kein oder nur sehr wenig deutsch spricht und über keine Berufsausbildung verfügt, wie der Beklagte vorbringt (act. 73 S. 7, S. 10) – nicht auch teilweise finanziell zum Unterhalt der Familie beitragen können soll, und zwar nicht erst ab dem 10. Lebensjahr von D.; dies umso mehr als die Klägerin als Alleinerziehende zusätzlich ein Vollzeitpensum ausfüllt und der Beklagte ihr gegenüber die "10/16-Regel" unaus- gesprochen für nicht anwendbar hält. Es haben die Ehegatten gemeinsam, ein je- der nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, wobei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Um- stände zu berücksichtigen sind (Art. 163 ZGB). Dies kann bedeuten, dass die jet- zige Ehefrau des Beklagten in Zeiten, in denen der Beklagte zu Hause weilt und für die Tochter sorgen kann, so dass keine Fremdbetreuungskosten anfallen, in der Reinigungsbranche oder dem Gastgewerbe, wo oft keine spezifischen deut- schen Sprachkenntnisse verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und auf diese Weise zum eigenen Unterhalt beiträgt, wodurch sich das Manko beim Betreuungsunterhalt für D. verringert. Damit bleibt es auch in dieser Phase beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbetrag für C._____ von Fr. 1'200.00. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, von der vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen und im Sinne des vom Beklagten gestellten Antrages (act. 73 S. 3) zu entscheiden.
Da der Beklagte im Berufungsverfahren unterliegt, trägt er die Kosten dieses Verfahrens. Diese sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen, zufolge gewährter unent- geltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagte ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, da er unterliegt; der Klägerin nicht mangels erheblicher Umtriebe. 4. Der Rechtsvertreter des Beklagten wird nach Eingang einer Aufstellung über seine Bemühungen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Einzelgerichtes, Bezirksgericht Winterthur, vom 6. Februar 2018 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewie- sen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten wird mit separatem Be- schluss entschädigt werden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 73, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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