Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180002-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. iur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 15. März 2018
in Sachen
A._____, lic. iur., Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Dr. oec., Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Beiständin D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. November 2017 (FP150004-M)
Rechtsbegehren: Des Klägers (Urk. 1 S. 2, Urk. 183 S. 2, Urk. 215 S. 2 f.; Prot. I S. 51 f. und S. 64, sinngemäss): 1. Es seien die Ziffern 2 und 5.2 des Scheidungsurteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 31.08.2011, Prozess-Nr. FE081316, abzuän- dern, indem dem Kläger das alleinige Sorgerecht für den Sohn C., geb. tt.mm.2002 zuzusprechen sei (unter einstweiliger Aufrechterhaltung des von der KESB am 05.11.2013 verfügten Obhutsentzugs). 2. Es sei der Antrag des Kindsvertreters auf Bevormundung von C. abzuweisen. 3. Es sei Ziffer 1 des Beschlusses der KESB vom 04.11.2014, Be- schluss Nr. 6658, abzuändern, indem das Besuchsrecht der Be- klagten so wie im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. Oktober 2016 festzusetzen sei, respektive soll die Regelung des Besuchsrechts der Beklag- ten der ärztlichen Leitung überlassen werden. 4. Es sei Ziffer 5.4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31.08.2011, Prozess-Nr. FE081316, abzuändern, indem für die Dauer des verfügten Obhutsentzugs keine Kinderunterhalts- beiträge zuzusprechen seien und vorzumerken sei, dass es Sa- che der zuständigen Behörde sei, angemessene Elternbeiträge festzusetzen. Eventualiter sei Ziffer 5.4 des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 31.08.2011, Prozess-Nr. FE081316, abzuän- dern, indem die Unterhaltsbeiträge zu sistieren seien, solange die Obhut von der KESB entzogen ist oder C._____ nicht bei der Be- klagten ist. 5. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten der Beklagten.
Der Beklagten (Urk. 169 S. 2, Urk. 224a S. 1, Urk. 228 S. 2, Urk. 260; Prot. I S. 55 ff. , sinngemäss): 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Abänderung von Ziffern 2 und 5.2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31.08.2011, Prozess-Nr. FE081316, sei der Beklagten das alleinige Sorgerecht für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2002, zuzusprechen.
Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 27. November 2017: 1. Dispositiv Ziffern 2 und 5.2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 (Prozess-Nr. FE081316) werden aufgehoben und durch die folgenden Fas- sungen ersetzt (ursprüngliche Parteibezeichnung):
"2. Das Kind C., geboren am tt.mm.2002, wird unter die alleinige elterliche Sorge des Gesuchstellers gestellt (unter einstweiliger Aufrechterhaltung des von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 5. November 2013 verfügten Obhutsentzugs). 5.2 Elterliche Sorge Die elterliche Sorge für das Kind C., geboren am tt.mm.2002, wird dem Ge- suchsteller zugeteilt (unter einstweiliger Aufrechterhaltung des von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 5. November 2013 verfügten Obhutsentzugs)."
Frau A._____ ist verpflichtet, C._____ gegenüber weder dessen Medikation, noch seine Wohnsituation, noch seine Betreuungspersonen oder den Kläger zu kritisieren. Diesbezügliche Bedenken hat Frau A._____ direkt mit den behan- delnden Ärzten, Therapeuten oder den zuständigen Behörden zu klären. Die Besuche oder Telefonate sind umgehend abzubrechen und Briefe nicht an C._____ weiterzuleiten, sofern das Verhalten von Frau A._____ das Wohler- gehen von C._____ erheblich gefährdet oder sie sich nicht an die Vorgaben hält. Die Kosten dieser begleiteten und überwachten Besuche gehen zu Lasten der Beklagten. Bei Nichtbezahlen sind die Besuche zu sistieren. Die Beiständin von C._____ wird ersucht, das vorgegebene Besuchsrecht mit den be- teiligten Personen und Institutionen zu koordinieren und so schnell wie möglich um- zusetzen."
; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 557.00
Aufwendungen von Dr. med. G._____ Fr. 1'093.40
Bericht des Kantonsspital Winterthur
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auferlegt.
Die Kosten des Kindsvertreters von C., Rechtsanwalt lic. iur. Y., wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anspruch des Kindsvertreters gegenüber den Parteien im Umfang von insge- samt Fr. 8'776.95 geht in vollem Umfang auf die Gerichtskasse über und wird von dieser je zur Hälfte bei den Parteien zurückgefordert. 9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (10./11. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 265 S. 1 f.):
„Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und
Es sei festzustellen, dass der Obhutsentzug über das Kind C._____ (geboren am tt.mm.2002) aufhoben ist und das Kind seinem Wunsch gemäss und nach 5. Abschnitt Art. 20 Abs. 2 BehigG (Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002, Stand 1. Januar 2017) in eine Regelklasse integriert wird.
Es sei Ziffer 2 der Scheidungskonvention vom 31. August 2011 aufzuheben und die elterliche Sorge der Mutter zu übertragen.
Es sei die Beistandschaft über das Kind aufzuheben.
Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 der Scheidungskonvention vom 31. August 2011 auf Fr. 1000.–/Monat zu reduzieren.
Eventualiter sei das Besuchsrecht der Mutter angemessen und unkontrolliert zu erweitern und es sei der Post- und Telefonverkehr der Mutter und des Kindes nicht zu zensurieren.
Es sei eventuell ein Obergutachten betreffend Aufenthaltsort, elterliche Sorge so- wie Besuchsrecht einzuholen.
Es seien gemäss Praxis die ordentlichen Kosten der Vorinstanz zu halbieren und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“
Erwägungen: I. 1. Die Vorgeschichte zum vorliegenden Abänderungsverfahren kann im We- sentlichen dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 266 S. 5 f.): Der Kläger und die Beklagte haben am tt. Mai 2002 geheiratet. Aus der Ehe ging der Sohn C., geboren am tt.mm.2002, hervor. Im April 2007 trennten sich die Parteien. Im Rahmen eines Eheschutzes wurde C. gemäss Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juni 2007 für die Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut der Beklagten gestellt und lebte in der Folge bei der Beklag- ten. Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde der Stadt ... vom 7. Oktober 2010 wurde die elterliche Obhut aufgehoben und C._____ im H., Kriseninterven- tion ..., in ... fremdplatziert. Am 25. Januar 2011 vereinbarten der Beistand von C. und die Beklagte, dass C._____ versuchsweise wieder zur Beklagten rückplatziert werde. In der Folge lebte C._____ wieder bei der Beklagten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde die Ehe der Parteien geschieden. C._____ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sor- ge der Parteien belassen, wie diese es in ihrer umfassenden Scheidungskonven- tion beantragt hatten. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für C._____ wurde aufrechterhalten, und es wurde vorgemerkt, dass dieser mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 fremdplatziert und zum Zeitpunkt des Entscheides versuchswei- se bei der Beklagten rückplatziert worden war. Zudem wurde die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen genehmigt, in der sich der Kläger unter anderem verpflichtet hatte, sich an den Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ mit Fr. 2'000.00 pro Monat zu beteiligen. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB der Stadt Zürich) vom 30. Januar 2013 wurde der Beklagten im Sinne ei- ner superprovisorischen Massnahme die Obhut wieder entzogen, und C._____ wurde in der Stiftung F._____ fremdplatziert, was anschliessend mit Beschluss
der KESB der Stadt Zürich vom 5. November 2013 definitiv bestätigt wurde. Seit diesem Zeitpunkt lebte C._____ in der Stiftung F.. Im Auftrag der KESB der Stadt Zürich erstellte das Kantonsspital Winterthur am 14. Oktober 2014 ein psy- chologisch-psychiatrisches Gutachten über C.. Mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 4. November 2014 wurde das ursprüngliche Besuchsrecht der Beklagten modifiziert. Ein von der Beklagten angestrebtes Abänderungsbegehren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2013 abgewiesen und ein weiteres Ab- änderungsbegehren der Beklagten wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Dezember 2014 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Der Kläger machte das vorliegende Abänderungsverfahren mit Eingabe vom 24. Februar 2015 bei der Vorinstanz anhängig. Im Wesentlichen wollte er das alleinige Sorgerecht für C._____, eine Modifikation des Besuchsrechts der Beklagten und die Aufhebung bzw. Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge erlan- gen. Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnom- men werden (Urk. 266 S. 6 ff.). Am 27. November 2017 erliess die Vorinstanz das angefochtene Urteil. Der Kläger drang mit seinen Anträgen weitgehend durch. Die Beklagte erhob gegen das Urteil fristgerecht Berufung mit den vorstehend er- wähnten Anträgen (Urk. 265). Sie hat innert erstreckter Frist einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3‘000.– bezahlt. Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem nicht weiter begründeten Antrag der Beklagten bestand kein Anlass, eine (nochmalige) Einigungsverhand- lung im Sinne von Art. 291 ZPO durchzuführen (vgl. Prot. I S. 14 ff.). II. 1. a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollstän- dig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur ei- ne tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Thei-
ler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungsklä- ger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmit- telinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegrün- dung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen ausei- nandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Män- gel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Thei- ler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungs- instanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten über weite Strecken nicht. Sie legt ihren Standpunkt weitgehend ohne Bezugnahme auf das vor Vorinstanz Vorgebrachte dar und ohne sich mit den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aktenverweise fehlen fast gänzlich. Zudem bleiben die Ausführungen der Beklagten über weite Strecken unsubstanti- iert. Insofern kann auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden.
Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche der Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). III. 1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die gemeinsame elterliche Sorge unter dem Aspekt des Kindeswohls aufrechterhalten werden könne, und erwog, die Parteien und der Kindsvertreter seien übereinstimmend der Ansicht, dass die Vo- raussetzungen dafür nicht mehr gegeben seien. Die Parteien seien seit Jahren in zahlreiche gegenseitige Gerichtsprozesse involviert und offenkundig nicht mehr in der Lage, auch nur ansatzweise miteinander zu kommunizieren. Der hochstrittige Konflikt der Parteien sei auch im psychologisch-psychiatrischen Gutachten des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Oktober 2014 erwähnt. Es sei nicht absehbar, dass sich die Situation ohne eine Veränderung in naher Zukunft verbessern wer- de. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähig- keit der Eltern rechtfertige die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden könne (BGE 141 III 472). Dies könne selbstredend nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Auch wenn aber die Auf- hebung der gemeinsamen elterlichen Sorge weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien kaum gänzlich zu verhindern vermöge, dürfe davon ausgegangen wer- den, dass die Zahl der Streitpunkte abnehmen werde. Eine klare Zuweisung von Entscheidkompetenzen an eine der Konfliktparteien könne entlastend wirken. Die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Aufhebung der gemeinsamen el- terlichen Sorge sei somit zu bejahen, auch wenn nicht mit Sicherheit vorausge- sagt werden könne, ob diese Massnahme tatsächlich zu einer Entspannung des Elternkonflikts führe und dadurch eine Beruhigung der Situation bewirke, wie sie
für die gedeihliche Entwicklung von C._____ erforderlich sei. Diese Unsicherheit liege in der Natur der Sache und sei im Interesse des Kindes hinzunehmen. Es liege folglich im Kindswohl, die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ aufzu- heben und klare Verhältnisse herzustellen (Urk. 266 S. 17 f.). Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufungsschrift nicht gegen diese Erwägun- gen. Dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ nicht mehr gegeben sind, ist daher unbestritten. 2. a) Die Vorinstanz begründete die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Kläger zusammengefasst wie folgt (Urk. 266 S. 18 ff.): Die KESB der Stadt Zürich habe im Jahre 2014 ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten angeordnet, welches das Kantonsspital Winterthur mit Datum vom 14. Oktober 2014 erstellt habe. Dieses Gutachten erscheine nachvollziehbar und in sich schlüssig zu sein. Konkrete gravierende Mängel seien nicht ersichtlich. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass sich die Situation seit Erstellung des Gutachtens wesentlich verändert hätte. Es könne deshalb auf dieses Gutachten abgestellt werden und erscheine weder notwendig noch sinnvoll, ein neues Gutachten anzuordnen. Bei der Erzie- hungsfähigkeit des Klägers sei gemäss Gutachten zu berücksichtigen, dass er bis zur Fremdplatzierung von C._____ wegen der ablehnenden Haltung der Beklag- ten keinen Kontakt zu ihm gehabt habe und diesen erst seit der Fremdplatzierung habe aufbauen können. Das Gutachten halte fest, dass der Kläger die Grundbe- dürfnisse von C._____ und dessen spezifische Bedürfnisse wahrnehme und ver- suche, diese adäquat zu befriedigen. Der Kläger habe eine nahe Beziehung zu C._____ und verbringe sowohl Wochenenden wie auch Ferien mit ihm. Der Klä- ger sorge während der Besuche im Hinblick auf Ernährung, Versorgung, physi- sche Gesundheit, Sicherheit und Bildung adäquat für C.. Zudem sei er be- reit, das Bedürfnis des Kindes nach Kontakt zu beiden Elternteilen zu gewähren. Der Kläger sei aber selbst der Meinung, dass er im Moment der Begutachtung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit den spezifischen Bedürfnissen von C. hinsichtlich seiner autistischen Störung nicht allein gerecht werden könne, wes- halb er mit der vorübergehenden Drittplatzierung einverstanden sei. Im Anschluss an die Erstellung des Gutachtens habe die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss
vom 4. November 2014 das Besuchsrechts des Klägers erweitert und ihn berech- tigt, C._____ jedes Wochenende sowie während der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese ausgedehnte Besuchsrechtsregelung sei in der Folge, wann immer der Gesundheitszustand von C._____ es zugelassen ha- be, auch gelebt worden. Bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Beklagten halte das Gutachten fest, C._____ wisse, dass die Beklagte ihn liebe, und dies sei eine wichtige Quelle der inneren Sicherheit für ihn. Zugleich vermittle die Beklagte ihm insgesamt aber kein realistisches Bild über sein Können und seinen tatsächlichen Entwicklungsstand, was die Entwicklung von C._____ gefährde. Die Beklagte sei nur sehr begrenzt als stabile Bindung zu sehen, da sie C._____ keine Selbstbe- stimmung und Selbstverwirklichung ermögliche. Dabei sei davon auszugehen, dass die Beklagte sich früher adäquater um ihn gekümmert habe. Die Verände- rung der Betreuungsqualität könne mit der psychischen Verfassung der Beklagten zusammenhängen. Sie weise eine Wahrnehmungsverzerrung bezüglich der Be- dürfnisse von C._____ auf. Zudem verhalte sich die Beklagte sowohl verbal als auch physisch sehr aggressiv gegenüber Dritten. Ihre Impulskontrolle sei in be- stimmten Situationen sehr gering. Schliesslich sei es aufgrund der stark ableh- nenden Haltung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu einem fünfjährigen Kon- taktabbruch zwischen C._____ und dem Kläger gekommen. Es sei der Beklagten nicht möglich, C.s Beziehung zum Kläger inskünftig zu garantieren. Auf- grund der Veränderung der psychischen Verfassung der Beklagten beziehungs- weise aufgrund ihrer massiven psychischen Auffälligkeit könne die Beklagte die Grundbedürfnisse und die spezifischen Bedürfnisse von C. nicht mehr aus- reichend und konstant erfüllen. Indem die Beklagte überzeugt sei, dass C._____ keine autistische Störung aufweise, überschätze sie ihn und könne das Verständ- nis für seine spezifischen Bedürfnisse nicht erbringen. Die Erziehungsfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung sei deshalb zu verneinen und ihr momentanes Verhalten würde das Kind extrem gefährden. Im Anschluss an die Erstellung des Gutachtens habe die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 4. November 2014 das Besuchsrecht der Beklagten neu festgesetzt und sie berechtigt, C._____ jeden zweiten Monat für zwei bis vier Stunden überwacht und betreut zu sehen. Diese Kontakte hätten in der Folge nicht organisiert werden
können. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen sei deshalb mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 ein begleitetes Besuchsrecht der Beklagten von einer Stunde pro Monat angeordnet worden. Dieses Besuchsrecht habe organisiert und durch- geführt werden können, bis die Beklagte die Kosten für die Besuchsrechte nicht beglichen habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, die entsprechenden Rechnun- gen seien nicht korrekt ausgestellt worden. Die Besuche seien aus diesem Grund sistiert worden. Seit C._____ stationär in einer Einheit der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik betreut werde, hätten die Besuche wieder aufgenommen werden können, weil der Beklagten von der Klinik keine Kosten auferlegt würden. Die Be- suche hätten jedoch mehrmals wegen des Verhaltens der Beklagten abgebrochen werden müssen. Es sei somit nicht gelungen, auch nur ein minimales Besuchs- recht regelmässig und reibungslos durchzuführen. Aufgrund dieser Ausführungen erscheine der Kläger geeigneter als die Beklagte, die elterliche Sorge inne zu ha- ben. Er sei – besser als die Beklagte – in der Lage, die besonderen Bedürfnisse von C._____ zu erkennen, zu akzeptieren und bei der Suche nach tragfähigen Lösungen mitzuwirken. Er sei somit eine zuverlässige Bezugsperson für C.. Zudem arbeite er – im Gegensatz zur Beklagten – konstruktiv mit Institutionen, Behörden und Betreuern zusammen, was eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der elterlichen Sorge darstelle. b) Die Beklagte macht geltend, das Gutachten sei längst überholt, habe sich doch die günstige Prognose mit Kinderheim und sporadischen Besuchen „mit Pa- pi“ als nicht erfolgreich herausgestellt. Es sei flach und tendenziös. Ein in einem Eventualantrag gewünschtes Obergutachten solle über die neue Situation und den Wunsch des Knaben nach Aufenthalt und Umgang Aufschluss geben. Es sei klar gegen das Institut des Kindeswohls, wenn ein Kind genötigt und gezwungen werde, in einem Heim zu leben und mit dem verhassten Vater seine Freizeit und Ferien verbringen zu müssen. C. solle (zur Beklagten) nach Hause entlas- sen werden und der ihm vertraute Kinderarzt solle die Nachbehandlungen über- nehmen. Dieser Wunsch sei legitim und es sei ihm nachzugehen. C._____s Ge- sundheitszustand habe sich inzwischen etwas verbessert. Er könne alleine Spa- ziergänge unternehmen und einkaufen. Die Neuroleptika hätten abgesetzt werden können. Sicher habe das Engagement der Beklagten dazu beigetragen und es sei
ihr daher die elterliche Sorge zu übertragen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB sei der gewalttätige Kläger unfähig, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. Er ha- be das Kind grob verletzt. Es sei willkürlich und gegen die Rechtsprechung, wenn ihm die elterliche Sorge übertragen werde, „nachdem der Kampf und Trennung von diesen und der Bezahlung der Alimente für sein Kind mit derart rücksichtslo- sen Angriffen und unerbittlich geführt wurde, wie aus dem umfangreichen Akten hervorgeht.“ Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwieweit nun dieser gewalt- tätige Kindsvater in der Lage sein sollte, die elterliche Obhut und Sorge über den Jugendlichen auszuüben, wenn er seine Grenzen nicht kenne und es mehrfach zu gewalttätigen (auch prozessualen) Übergriffen gekommen sei (Urk. 265 S. 5, 6 und 8). c) Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist neu und die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wä- ren. Im Übrigen ist die von der Beklagten am Gutachten geäusserte Kritik völlig pauschal und unsubstantiiert. Ein Gutachten dient nicht in allgemeiner Art dazu, die neue Situation abzuklären, ohne dass dargetan wird, welche fachspezifischen Fragen denn mit einem neuen Gutachten geklärt werden sollen. Der Vorwurf, der Kläger sei gewalttätig, erfolgt unsubstantiiert und ohne Aktenverweise. Wenn die Beklagte schreibt, C._____ sei zu ihr nach Hause zu entlassen, wobei der Kin- derarzt die Nachbehandlung übernehmen könne, blendet sie die schwerwiegen- den gesundheitlichen Probleme C.s aus. So hielt die Vorinstanz unter Hin- weis auf das Gutachten fest, er weise eine frühkindliche autistische Störung auf, die mit einer Entwicklungsverzögerung, einer Interaktionsstörung, einer Kommu- nikationsstörung und restriktiven/repetitiven Verhaltensweisen einhergehe. Die Frage, ob diese Auffälligkeiten allein durch den Streit der Eltern und der aggressi- ven Art der Beklagten gegenüber Dritten hätten entstehen können, sei verneint worden. Eine zusätzliche Belastung durch traumatische und stressige Erfahrun- gen aufgrund der aggressiven Verhaltensweise der Beklagten gegenüber Dritten sei diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Diagnose und seiner komplexen Le- benssituation habe C. neben den Grundbedürfnissen auch spezifische Be- dürfnisse. Seit Januar 2013 lebe er in der Stiftung F.. Nachdem die Beklag- te im Dezember 2015 C., der das Wochenende beim Kläger verbracht ha-
be, entgegen der geltenden Besuchsrechtsregelung dort abgeholt und zu sich nach Hause gebracht habe, habe die Kantonspolizei C._____ bei der Beklagten abgeholt, wobei es zu unschönen Szenen gekommen sei. Da C._____ erklärt ha- be, er habe bei der Beklagten Tabletten eingenommen, habe er eine Nacht zur Überwachung im Kantonsspital Winterthur verbracht. In der Folge hätten sich bei C._____ Selbstverletzungstendenzen gezeigt, welche schliesslich am 14. De- zember 2015 zu einer ersten fürsorgerischen Unterbringung geführt hätten. Ne- ben der Verdachts-diagnose eines Asperger-Syndroms sei auch die Verdachtsdi- agnose einer Schizophrenie sowie von Zwangsgedanken und Grübelzwang ge- stellt worden. Ende März 2016 habe C._____ in die Stiftung F._____ zurückkeh- ren können. Wegen einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und ei- nes weiteren Suizidversuchs sei für ihn am 18. Mai 2017 erneut eine fürsorgeri- sche Unterbringung angeordnet worden. Seither werde er in einer stationären Einheit der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich betreut (Urk. 266 S. 22). Auch die Vorinstanz ist – zu Recht – zum Schluss gekommen, die Beklagte ver- kenne, dass C._____ aufgrund seiner schweren psychiatrischen Erkrankung spe- zielle Bedürfnisse habe, die im Moment nur mit professioneller Betreuung garan- tiert werden könnten (Urk. 266 S. 23). Zu ergänzen ist, dass die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 16. November 2017 festgestellt hat, die Voraussetzun- gen für die fürsorgerische Unterbringung von C._____ in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) seien weiterhin erfüllt (Urk. 261). Wiederholt bringt die Beklagte vor, es sei der Wunsch von C., bei ihr zu leben (Urk. 265 passim). So habe er sich auch gegenüber lic. iur. I. am 25. Oktober 2017 im KJPD Zürich geäussert. Dazu reichte die Beklagte eine Notiz von I._____ ein, wonach C._____ der Beklagten gegenüber äussere, er wolle bei seiner Mutter leben. Diese Notiz sei willkürlich nicht in das Verfahren eingeflos- sen. I._____ sei als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 265 S. 2; Urk. 268/1). Die Vo- rinstanz hat das Vorbringen der Beklagten durchaus zur Kenntnis genommen (Urk. 266 S. 15). Sie wies aber auf die Ausführungen des Kindsvertreters hin, wo- nach es schon möglich sei, dass C._____ sich den verschiedenen Beteiligten ge- genüber unterschiedlich äussere, da er in einem grossen Loyalitätskonflikt stehe und seine Eltern mit seinen Aussagen nicht verletzen und nicht enttäuschen wol-
le. Die im Kinderbericht zusammengefassten Äusserungen von C._____ würden sich aber mit den Inhalten der Gespräche decken, die er über die ganze Dauer des Verfahrens mit C._____ geführt habe (Urk. 266 S. 16). C._____ war am 20. Oktober 2017 von der Vorderrichterin im Beisein von J., behandelnde Psy- chologin von C., befragt worden (Urk. 247). Er sagte, er könne im Moment akzeptieren, dass er in der Klinik sei. Nach dem Klinikaufenthalt wolle er wieder in der F._____ wohnen. Er sei dort gut aufgehoben. Er wisse, dass sein Vater damit einverstanden sei. Seine Mutter wolle, dass er bei ihr wohne. Er würde sich wün- schen, dass seine Eltern in der Lage wären, die elterliche Sorge gemeinsam aus- zuüben. Die Frage, wer die elterliche Sorge ausüben solle, wolle er nicht beant- worten, um niemanden zu verletzen. Wenn die Beklagte dennoch behauptet, der Wille des Kindes gehe „klar in Richtung nach Hause gehen zu dürfen und mit sei- ner Mutter leben zu können“ (Urk. 265 S. 4), widerspricht dies den Äusserungen C.s und der Wahrnehmung seines Prozessvertreters und manifestiert das Wunschdenken der Beklagten. Ihr Vorwurf, „der Kinderanwalt, der bloss Geld kos- tet und vollumfänglich unterliegt, als auch die Heimangestellte und das KJPD Zü- rich [seien] an einer Weiterführung des exorbitant teuren Obhutsentzugs interes- siert und daher aufgrund dieser Interessenkollision untauglich, sich zum Kindes- wohl zu äussern“, entbehrt jeglicher realitätsbezogenen Grundlage (Urk. 265 S. 5). Der Entscheid der Vorinstanz, C. unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen, ist somit zu bestätigen. 3. a) Die Vorinstanz hielt den von der KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 5. November 2013 verfügten Obhutsentzug einstweilen aufrecht und wies den Antrag der Beklagten ab, wonach der Obhutsentzug aufzuheben sei. Die Be- klagte hatte gleichzeitig beantragt, ihr sei das Recht einzuräumen, den Aufent- haltsort von C._____ bestimmen zu können (Rechtsbegehren Ziff. 4 Abs. 1). Die Vorinstanz erwog, mit dem Obhutsentzug und der Drittplatzierung von C._____ sei eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 310 ZGB angeordnet wor- den. Aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung von C._____ und der belastenden familiären Verhältnisse komme die Aufhebung dieser Kindesschutz-
massnahme – wie dies von der Beklagten, nicht aber vom Kläger beantragt werde – im jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Dies umso mehr, als für C._____ zur Zeit eine fürsorgerische Unterbringung und damit zusammenhängend ein Klinikau- fenthalt notwendig sei. Schliesslich sei auch aus Sicht des Klägers, des Kindsver- treters und von C._____ momentan keine entsprechende Änderung gewünscht (Urk. 266 S. 23). b) Neben der bereits erörterten pauschalen Kritik am Gutachten und dem angeblichen Kindeswunsch beharrt die Beklagte darauf, dass C._____ selbstän- dig sei, gemäss Abklärungen der SVA keinen Betreuungsaufwand benötige und daher zu seiner Mutter nach Hause freizulassen sei. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern sich die familiären Beziehungen zur Mutter plötz- lich derart verschlechtert hätten, dass der erstelltermassen selbständige Knabe nicht ein eigenverantwortliches und selbständiges Leben führen könne. Der Ob- hutsentzug sei aus diesen Gründen umgehend aufzuheben und C._____ nach Hause zu entlassen (Urk. 265 S. 8). c) Eine (alleinige) Obhutszuteilung an die Beklagte kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dem Kläger die elterliche Sorge zuzuteilen ist. Zur besonderen Betreuungsbedürftigkeit von C._____ kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Diese besteht nach wie vor. So heisst es im Beschluss der KESB vom 16. November 2017, obwohl es C._____ gemäss seinen eigenen Aussagen und gemäss den Berichten der Klinik und der Beiständin besser gehe, habe sich sein Zustand noch nicht so weit gebessert, dass er in die früheren Strukturen zurück- kehren könne. Zur Zeit sei eine Umstellung der medikamentösen Therapie im Gange, deren Auswirkungen im stationären Rahmen überprüft werden müssten. Weiter sei noch nicht sicher, ob die Betreuung in der bisherigen Institution, der Stiftung F., den Bedürfnissen von C. gerecht werden könnte. Durch Besuche dort solle herausgefunden werden, wie C._____ auf die dortigen Rah- menbedingungen reagiere. Eine verfrühte Rückkehr in Strukturen ohne Betreu- ungsintensität und die Behandlungsmöglichkeiten der KJPP wäre mit der Gefahr verbunden, dass die Symptome von C._____s Erkrankung wieder stärker würden und zur gleichen Selbstgefährdung führen würden, die bei Eintritt in die Klinik vor-
handen gewesen seien. Der weitere Aufenthalt in der KJPP liege deshalb im Inte- resse von C.. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung in dieser psychiatrischen Klinik seien somit weiterhin gegeben (Urk. 261 S. 3). Der von der Beklagten eingereichte Vorbescheid der SVA Zürich datiert vom 7. Januar 2016 (Urk. 268/7), und die Beklagte legt nicht dar, dass es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb er unbeachtlich ist . Ohnehin ist er aber für die Frage, ob der Obhutsentzug und die Drittplatzie- rung von C. aufrechtzuerhalten ist, nicht relevant. Im Vorbescheid wurde im Hinblick auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erwogen, dass C._____ in der Stiftung F._____ in den alltäglichen Lebensverrichtungen altersentsprechend selbständig sei (Urk 268/7 S. 2). Dies bedeutet aber nicht, dass er hinsichtlich seiner Erkrankung nicht besonderer Betreuung bedürfte. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz aufrechterhaltenen Obhutsentzug. Auf den Antrag der Beklagten, es sei festzustellen, dass C._____ in eine Regel- klasse integriert werde, ist nicht einzutreten, da C.s Schulbesuch von den Modalitäten der weiteren Drittplatzierung abhängt. 4. Die Beklagte stellt den Antrag, die Beistandschaft über C. sei auf- zuheben. Dies sage C._____ immer und die Zwangsmassnahmen und Fremdbe- stimmungen seien unnormal und unnatürlich und allen Betroffenen zuwider. C._____ könne im Gegenzug selbst entscheiden, wie oft er den Kindsvater sehen möchte, falls er dies nach den massiven Vorfällen überhaupt noch wünsche (Urk. 265 S. 5). Diese Argumentation beruht auf falschen Prämissen. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass neben der komplexen gesundheitlichen Situation bei C._____ zwischen den Parteien ein grosses Konfliktpotential herrsche und zudem Schwierigkeiten bei der Organisation und Ausübung des Besuchsrechts (vgl. nachfolgend Ziff. 5) bestünden, weshalb die Beistandschaft beizubehalten sei (Urk. 266 S. 24). Der Kläger, der Kindsvertreter und C._____ sahen bezüglich Beistandschaft keinen Änderungsbedarf (Prot. I S. 51, 59 ff. und 74; Urk. 247 S. 3). Der Antrag der Beklagten ist abzuweisen.
sowohl für C._____ wie auch für die Beklagte eine extreme Belastung. Zudem sei von ei- ner Entführungsgefahr auszugehen, welcher begegnet werden müsse. Das Gutachten empfiehlt, dass das Besuchsrecht in geschütztem und reduziertem Rahmen, unter Be- obachtung und ausserhalb der Stiftung F._____ stattfinde. Die Treffen seien mittels Vide- oaufnahme zu dokumentieren und hätten alle zwei Monate für zwei bis vier Stunden zu erfolgen. Weiter solle C._____ jeweils vor und nach den Treffen therapeutische Unter- stützung durch eine Fachperson erhalten (...). 6.2. Mit Schreiben vom 31. August 2015 forderte das Bezirksgerichts Dietikon bei der Gutachterin einen ergänzenden Bericht zum Thema Besuchsrecht ein (...). Gemäss diesem Bericht wurde erneut darauf hingewiesen, dass sowohl die physische Sicherheit von C._____ insbesondere auf Grund der bestehenden Entführungsgefahr sicherzustel- len als auch eine Begleitung durch eine psychologisch oder psychiatrisch ausgebildete Fachperson zu gewährleisten sei. Konkret wird vorgeschlagen, dass C._____ von einer Person der Stiftung F._____ zu den Treffen begleitet werde. Zudem sei eine psychologi- sche Vor- und Nachbereitung der Treffen für C._____ wichtig. Weiter sei vor den Treffen – mittels eines kurzen Gesprächs durch eine psychologisch geschulte Fachperson mit der Beklagten – zu prüfen, ob das psychische Befinden der Beklagten mit dem Kindswohl vereinbar sei. Zudem sei zur Gewährung der Sicherheit zu überprüfen, dass die Beklagte keine gefährlichen Gegenstände mitführe und es sollten an den Treffen zwei Fachperso- nen anwesend sein. Eine Videoaufnahme könnte zudem hilfreich sein. Schliesslich hält der Bericht fest, dass die Beklagte aufgrund der aktenkundigen und anlässlich der Be- gutachtung gezeigten auffälligen Verhaltensweisen mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer schweren psychischen Erkrankung leide, diesbezügliche Abklärungen jedoch bis anhin verweigerte und keinerlei Krankheitseinsicht zeige. Solange die Beklagte sich keiner Be- gutachtung und allenfalls adäquaten Behandlung unterziehe, könnten die Anforderungen an die Rahmenbedingungen der Besuche nicht reduziert werden (...). 6.3. Am 5. Dezember 2015 ereignete sich ein Vorfall, der bereits weiter oben er- wähnt wurde und welchem bei der Festsetzung eines allfälligen Besuchsrechts ebenfalls Bedeutung zukommt. An diesem Tag befand sich C._____ beim Kläger auf Besuch. Ge- gen Mittag erschien die Beklagte am Wohnort des Klägers und dieser erlaubte ihr, mit C._____ bis 13.30 Uhr im ...-Restaurant essen zu gehen. Als C._____ um 13.30 Uhr nicht zurückkam, schaute der Kläger im Restaurant nach und traf die Beklagte mit C._____ an. Er versuchte die Beklagte zu bewegen, dass C._____ nun mit ihm nach Hause gehe. Die Beklagte stieg jedoch mit C._____ in ein Taxi und fuhr davon. Daraufhin
telefonierte der Kläger mit der Stiftung F., welche die Polizei informierte und zu- sammen mit der KESB der Stadt Zürich den Auftrag erteilte, C. in die Stiftung F._____ zurückzubringen. Da die Beklagte nicht kooperierte, musste sie verhaftet werden und es kam zu unschönen Szenen. Da C._____ angab, er habe in Suizidabsicht bei der Beklagten mehrere Tabletten geschluckt, musste er in Spitalpflege gebracht werden (...). In der Folge verschlechterte sich der psychische Zustand von C._____ stark, sodass es zu einer Einweisung in das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zü- rich kam (...) und bei C._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zusätz- lich eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (...). 6.4. Mit Schreiben vom 4. März 2016 holte das Bezirksgericht Dietikon beim be- handelnden Arzt des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich einen Bericht ein (...). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte C._____ während des Klinikaufenthaltes besuchen konnte, wobei die Treffen ärztlich und pflegerisch beglei- tet wurden. Zur Frage, inwiefern ein entsprechendes Besuch-Setting nachstationär reali- sierbar sei, wollte sich der behandelnde Arzt nicht äussern. Bezüglich der Telefonkontak- te führte er aus, dass C._____ telefonischen Kontakt zur Beklagten wünsche, die Kontak- te jedoch teilweise als belastend erlebe, weshalb diese sistiert worden seien (...). 6.5. Weiter reichte die Stiftung F._____ am 31. März 2016 einen Bericht ein. Darin wird geschildert, wie schwierig die Zusammenarbeit mit der Beklagten gewesen sei. Das aggressive Verhalten der Beklagten habe sich als äusserst destabilisierend auf C._____ ausgewirkt. Dies habe dazu geführt, dass gegen die Beklagte ein Arealverbot habe aus- gesprochen werden müssen. Aus diesem Grund sei eine Durchführung des Besuchs- rechts innerhalb der Stiftung F._____ nicht umsetzbar. Zudem sei es wichtig, dass die Kontakte zwischen C._____ und der Beklagten beaufsichtigt würden (...). Die Stiftung F._____ erklärte sich jedoch bereit, C._____ bei Bedarf alle vier bis sechs Wochen nach Zürich an die Besuchstreffen zu begleiten. Zudem sei eine therapeutische Begleitung in- nerhalb der Stiftung möglich (...) und auch die telefonischen Kontakte könnten im Um- fang von zwei Mal einer Viertelstunde pro Monat begleitet werden (...). 7. Vorerst ist die Frage zu klären, ob unter den gegebenen Umständen überhaupt ein Besuchsrecht zwischen C._____ und der Beklagten zuzulassen ist. Dabei steht nicht so sehr das berechtigte Bedürfnis der Beklagten, ihren Sohn zu sehen, im Vordergrund, sondern vielmehr ist entscheidend, ob der Kontakt dem Kindswohl entspricht. Aufgrund der Ausführungen der Gutachterin, der behandelnden Ärzte, der Betreuungspersonen
von C._____ in der Stiftung F., der Beiständin sowie dem Kindsvertreter sind die Kontakte zur Beklagten für C. sehr belastend. Trotzdem äusserte C._____ immer wieder den Wunsch, die Beklagte zu sehen. Zudem ist für seine Entwicklung ein Kontakt zur Beklagten zu begrüssen, sofern es möglich ist, ein Setting zu finden, welches die Kindsgefährdung möglichst reduziert. Es erscheint somit sinnvoll, das Besuchsrecht zwischen der Beklagten und C._____ auf eine Stunde pro Monat zu beschränken. So kann sichergestellt werden, dass die psychische Belastung für C._____ in einem vertretbaren Mass steht, aber trotz- dem ein regelmässiger Kontakt ermöglicht wird. Zudem kann C._____ in diesem Umfang von einer Betreuungsperson der Stiftung F._____ zu den Treffen begleitet und eine adä- quate therapeutische Betreuung gewährleistet werden. Häufigere oder längere Kontakte sind im jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Kindswohls abzulehnen. Weiter steht fest, dass die Besuche ausserhalb der Stiftung F._____ stattzufinden haben, um Konflikte zwischen der Beklagten und den Betreuungspersonen – welche C._____ stark belasten würden – zu vermeiden. Da die Beklagte sich in der Vergangenheit Dritten gegenüber immer wie- der sowohl verbal wie auch physisch aggressiv verhalten hat, sind die Besuche von zwei Fachpersonen zu begleiten. Mit dieser Massnahme kann alsdann auch einer latenten Entführungsgefahr entgegengewirkt werden. Zudem sind auch die weiteren Kontakte zwischen der Beklagten und C._____ zu regeln. Mit einer Regelung sollen einerseits telefonische Kontakte wieder ermöglicht wer- den, andererseits sind sie jedoch im Interesse des Kindes zu begrenzen, da die Beklagte teilweise auch anlässlich von Telefongesprächen versuchte, C._____ zu beeinflussen und ihn somit belastete. Schliesslich ist sicherzustellen, dass die Stiftung F._____ die Begleitung der Telefonate zu leisten vermag. Somit erscheint es vorliegend angebracht, zwei Telefonate pro Monat von jeweils einer Viertelstunde zu bewilligen. Der briefliche Kontakt zwischen der Beklagten und C._____ ist grundsätzlich zuzulassen, jedoch ist an- zuordnen, dass eine Betreuungsperson der Stiftung F._____ mit C._____ zusammen die Briefe zu lesen hat. Ein weitergehendes oder weniger restriktives Kontaktrecht zwischen der Beklagten und C._____ ist im heutigen Zeitpunkt aus Sicht des Kindswohls nicht angezeigt, was sich insbesondere aus dem psychologisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2014 sowie aus dem ergänzenden Bericht vom 15. September 2015 ergibt.
Da die Beklagte C._____ gegenüber immer wieder seine Medikation, seine Betreu- ungspersonen, insbesondere auch den Kläger, sowie seine Unterbringung in der Stiftung F._____ stark kritisierte, versetzte sie C._____ in einen starken Loyalitätskonflikt, der ihn stark belastet und destabilisierend wirkte. Voraussetzung für ein Gelingen der Kontakte zwischen der Beklagten und C._____ ist, dass die Beklagte solche Einflussnahme unter- lässt. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, Äusserungen dieser Art gegenüber C._____ zu unterlassen und diesbezügliche Bedenken direkt bei den behandelnden Ärzten, Therapeuten, Betreuungspersonen oder den zuständigen Behörden vorzubringen. An- dernfalls sind die Kontakte im Sinne des Kindswohls abzubrechen und Briefe nicht mehr weiterzuleiten.“ b) Die Beklagte kritisiert in der Berufungsschrift das „minimale Besuchs- recht“ und verlangt, dass der Umgang deutlich erweitert werden müsse. Der Kon- takt habe unzensuriert stattzufinden. Es sei unverhältnismässig, wenn ein fast er- wachsener Junge und seine gebildete Mutter nicht unkontrolliert Kontakt haben könnten. Das Besuchsrecht sei mindestens auf die von der Vorinstanz vorge- schlagenen zwei Stunden im Monat zu erweitern, weil C._____ mit der Beklagten Schach spielen möchte. Dies sei zu intensivieren und das Besuchsrecht sei so zu gestalten, dass diese sinnvolle Freizeitbeschäftigung vertieft werden und regel- mässig stattfinden könne (Urk. 265 S. 4, 6). c) Die Vorinstanz hat nicht ein Besuchsrecht von zwei Stunden im Monat vorgeschlagen; vielmehr erwähnte sie, dass C._____ den entsprechenden Wunsch geäussert habe (Urk. 266 S. 26). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb das als vorsorgliche Massnahme festgelegte Besuchs- und Kontaktrecht weiterhin Geltung haben soll, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Insbe- sondere bestreitet sie nicht, dass es bei der Durchführung der Besuche und Tele- fonate wegen ihres Verhaltens zu Schwierigkeiten gekommen ist, wie dies C._____ in seiner Anhörung gesagt hatte (Urk. 247 S. 2). Mangels hinreichender Begründung ist auf die Anträge der Beklagten im Zusammenhang mit dem Be- suchs- und Kontaktrecht nicht einzutreten. 6. Im Scheidungsurteil vom 31. August 2011 war der Kläger verpflichtet wor- den, an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbei-
träge von Fr. 2‘000.– zu bezahlen, zahlbar an die Beklagte (Urk. 3/2 S. 4). Die Vo- rinstanz hob diese Verpflichtung für die Dauer des verfügten Obhutsentzugs auf und merkte vor, dass es Sache der zuständigen Behörde sei, angemessene El- ternbeiträge festzusetzen (Dispositivziffer 4). Die Beklagte beantragt eine Reduzierung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1‘000.– pro Monat, weil sie mit C._____ weiterhin zusammenleben möchte und die Familienwohnung weiterhin zu finanzieren sei. Dies erlaube ihm auch, wieder in sein Zimmer und zu seinen Spielsachen, Büchern etc. zurückzukehren (Urk. 265 S. 10). Indessen hat die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung des Klä- gers zu Recht aufgehoben, solange C._____ fremdplatziert ist. Anspruchsberech- tigt ist das Gemeinwesen (Art. 289 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 16). Der Antrag der Beklagten ist abzuweisen. Entgegen ihrer Auffassung hat die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung nicht rückwirkend aufgehoben bzw. neu geregelt (Urk. 265 S. 10). So heisst es in der Urteilsbegründung: „Da dem Kläger im vorliegenden Verfahren die alleinige elterliche Sorge für C._____ zugespro- chen wird, ergibt es sich von selbst, dass er der Beklagten keine Unterhaltsbeiträ- ge für C._____ mehr schuldet. Seine diesbezügliche Verpflichtung ist deshalb aufzuheben.“ (Urk. 266 S. 28). Für die Dauer des Verfahrens war der Unterhalt mit Teilurteil der Vorinstanz vom 11. April 2016 geregelt worden (Urk. 148). Da- rauf ist vorliegend nicht mehr einzugehen. 7. Im Ergebnis sind die Berufungsanträge der Beklagten abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. IV. 1. Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Verfahrens zu einem Viertel dem Klä- ger und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt, ausgenommen die Kosten der Kindsvertretung, welche den Parteien je hälftig belastet wurden. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Parteien hätten sich betreffend vorsorgliche Mass- nahmen teilweise geeinigt. Im Übrigen habe der Kläger in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge wie auch bezüglich Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträ-
ge obsiegt. Die Beklagte sei mit ihren Anträgen betreffend elterliche Sorge/Obhut, teilweise in Bezug auf das Besuchsrecht und bezüglich Beistandschaft unterle- gen. Ein Teil der Kosten sei im direkten Zusammenhang mit den Kinderbelangen entstanden (Urk. 266 S. 29). Die Beklagte beantragt, die Kosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und die Parteikosten wettzuschlagen, soweit der sehr vermögende Kläger nicht alle Kosten übernehme. Das Verursacherprinzip sei missachtet worden (Urk. 265 S. 9). In Kinderbelangen, ausgenommen vermögensrechtliche Belange, werden die Kosten praxisgemäss hälftig auferlegt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41; KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4). Vorliegend unterlag die Beklagte be- züglich des Kindesunterhalts, aber auch bezüglich weiterer Kinderbelange. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine hälftige Kostenauflage vornahm, sondern die Beklagte mit drei Vierteln belastete. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu bestätigen. 2. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da keine Berufungsantworten eingeholt worden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. November 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3‘000.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 15. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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