Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 26. April 2018
in Sachen
A._____, Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte, Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung / Rückweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Dezember 2015; Proz. FE130070
Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 2016; Proz. LC160027
Urteil Bundesgericht vom 29. November 2017; Proz. 5A_20/2017
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 1 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden; 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C., geb. tt.mm.2002, und D., geb. tt.mm.2002 sei beiden Ehegatten gemeinsam im Sinne der gemeinsamen elterli- chen Sorge zuzuweisen; 3. Die Obhut über die Kinder sei dem Kläger zuzuweisen; der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Kindes- unterhalt von CHF 1'000.– pro Kind, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, dies bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes; Eventualiter (bei Zuteilung der Obhut an die Beklagte): Der Kläger sei zu verpflichten, einen monatlichen Kindesunterhalt von CHF 900.– pro Kind, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, dies bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes; 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Der Klä- ger behält sich die genaue Bezifferung seines güterrechtlichen Anspru- ches ausdrücklich vor, nachdem die Beklagte sämtliche relevanten Un- terlagen ediert hat; im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei a) das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück an der E.-Strasse ..., ... F., im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung dem Kläger gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB ungeteilt zu Alleineigentum zu übertragen; b) das Grundstück der Parteien in ... G._____ bestmöglich zu ver- äussern, unter Teilung des Verkaufserlöses gemäss den nachfol- genden Ausführungen. 7. Auf die Teilung der während der Ehe gebildeten Pensionskassengutha- ben sei zu verzichten; 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MwSt., zu Lasten der Beklagten."
Ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 261 S. 2 f.) "1. Es sei die elterliche Sorge für die Kinder B., geb. tt.mm.2002, und D., geb. tt.mm.2002, bei beiden Parteien zu belassen. 2. Es seien die Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stel- len, und zwar in der Weise, dass der Vater die Kinder in den geraden Kalenderwochen von Sonntagabend bis Sonntagabend und die Mutter in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend bis Sonntag- abend betreut (an Ostern und Pfingsten jeweils bis Montagabend). Die Betreuung während den Schulferien sei von den Eltern je zur Hälfte zu übernehmen, die erste Hälfte vom Vater, die zweite Hälfte von der Mut- ter. Die Kinder sollen ferner den 24. Dezember beim Vater, den 25. De- zember bei der Mutter verbringen. 3. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien beiden Parteien zur Hälfte anzurechnen. 4. Die Liegenschaft E.-Strasse ... in F. sei dem Kläger zu Al- leineigentum zu übertragen. Der Ausgleichsbetrag für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten sei auf CHF 220'000.00 festzusetzen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Lie- genschaft bis längstens 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils zu räumen und dem Kläger in einwandfreiem Zustand zu überge- ben. 5. Es sei festzuhalten, dass jede Partei für die während ihrer Betreuungs- zeit anfallenden Kosten alleine aufkommt. Es sei dem Kläger die Mög- lichkeit einzuräumen, nach Edition der Lohnunterlagen und Unterlagen betreffend Notbedarf durch die Beklagte die allenfalls zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge zu beziffern. 6. Es seien die ehelichen Vorsorgeguthaben hälftig aufzuteilen. 7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beklagten. Eventualanträge (falls der Antrag auf alternierende Obhut abgelehnt würde): 1. Auf eine formelle Regelung des Besuchsrechts der Kinder sei ange- sichts von deren Alter zu verzichten. 2. Es sei dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, nach Edition der Lohn- unterlagen und Unterlagen betreffend Notbedarf durch die Beklagte die allenfalls zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge zu beziffern."
Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 287 S. 1 f.) "Eventualanträge betreffend Kinderbelange für den Fall der Abweisung des klägerischen Antrags Ziff. 2: 1. ln Abweisung von Antrag Ziff. 5 der Beklagten sei festzustellen, dass auf eine förmliche Regelung des Besuchsrechts angesichts des Alters der Kinder zu verzichten sei. 2. Der Antrag, wonach der Kläger zu verpflichten sei, Fr. 100.00 pro aus- gefallenen Betreuungstag zu bezahlen, sei abzuweisen. Zusätzliche Eventualanträge für die güterrechtliche Auseinandersetzung: 1. Eventualiter (im Falle einer Zuweisung des Alleineigentums an die Be- klagte) sei die Beklagte zu verpflichten, den auf der Liegenschaft las- tenden Kredit der Bank H._____ im Betrag von CHF 1,18 Mio. abzulö- sen (und diese Ablösung vor Fällung des Scheidungsurteils durch eine Garantieerklärung einer schweizerischen Bank nachzuweisen), dem Kläger einen Ausgleichsbetrag für seine Miteigentumshälfte von Fr. 220'000.00 zu bezahlen, sowie dem Kläger die von ihm der Bank H._____ geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung im Betrag von (zur Zeit) Fr. 99'779.00 zu ersetzen. Die dem Kläger geschuldeten Fr. 319'780.00 seien vom Anspruch der Beklagten aus Ziff. 5/a der Teil- vereinbarung vom 13.5./2.6.2015 abzuziehen und dem Kläger zuzuwei- sen, wodurch die Ansprüche der Parteien aus Ziff. 5/a der Teilvereinba- rung vom 13.5./2.6.2015 wie folgt verändert werden: Gesuchstellerin - Fr. 3'865.00, Gesuchsteller Fr. 464'206.00. Falls die der Bank H._____ geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung niedriger als Fr. 99'780.00 aus- fällt, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die Differenz zu ver- güten, falls sie höher ausfällt, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Klä- ger die Differenz zu vergüten. 2. Der Eventualantrag auf Einräumung eines Wohnrechts sei abzuweisen. Bezifferung der Anträge betreffend Kinderunterhaltsbeiträge: 1. Im Fall der Anordnung alternierender Obhut und der Zuweisung der eheli- chen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers sei festzustellen, dass jede Partei für die während der Betreuungszeit anfallenden Kosten selber aufkommt. Es seien keiner Partei Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 2. Im Fall der Übertragung der Obhut an die Beklagte und Zuweisung der Lie- genschaft ins Alleineigentum des Klägers, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 400.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. 3. Im Fall der Übertragung der Obhut an die Beklagte und Zuweisung der Lie- genschaft ins Alleineigentum der Beklagten, sei keiner Partei Unterhaltsbei- träge zuzusprechen."
Anträge der Beklagten: (act. 282 S. 2 f. und Prot. S. 70) "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Teilvereinbarung vom 13./26.5.2015 zu genehmigen. 3. Die elterliche Sorge über die Kinder B., geb. tt.mm.2002, und D., geb. tt.mm.2002, sei beiden Parteien zu belassen. 4. Es sei die Obhut über die Kinder der Beklagten zuzuweisen und festzu- stellen, dass die Kinder Wohnsitz bei der Beklagten haben. Der Antrag des Klägers auf alternierende Obhut sei vollumfänglich abzuweisen. 5. Es sei der Kläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Sonntag Abend. - Während vier Wochen Ferien in den Schulferien. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Ferienvorschläge mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben, wobei er auf die bereits angekündigten Ferien der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat. Für den Fall, dass der Kläger die Kinder zu obgenannten Zeiten nicht betreut, ist er zu verpflichten, für deren Betreuung besorgt zu sein. Falls er keine Betreuung organisiert, ist er eventualiter zu verpflichten, Fr. 100.– pro ausfallenden Betreuungstag zu bezahlen. Der Kläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder in den geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage und in den ungera- den Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage sowie Neujahrsfeiertage vom 31.12. bis 2.1 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien der Beklagten anzurechnen. 7. Die Liegenschaft E.-Strasse ... in F. sei der Beklagten zu Alleineigentum zu übertragen. Der Ausgleichsbetrag für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers sei auf Fr. 220'000.– festzusetzen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Kinder einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von je Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbil- dungszulagen, bis zur Mündigkeit der Kinder, resp. auch darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen. 9. Es seien die ehelichen Freizügigkeitsleistungen zwischen den Parteien aufzuteilen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers. Eventualanträge: Für den bestrittenen Fall einer Zuteilung der Liegenschaft E.- Strasse ..., F., an den Kläger, sei der Beklagten im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht für die Dauer von fünf Jahren einzuräumen, wel- ches gerichtlich im Grundbuch einzutragen ist.
Die Beklagte sei diesfalls zu verpflichten, dem Kläger gegen Vorweisung der Belege die Hypothekarzinsen halbjährlich zu vergüten, sowie die Strom-/ Wassergebühren und Versicherungen direkt zu bezahlen und Reparaturen analog eines Mieters.
Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Liegenschaft mit einer Ankün- digungsfrist von drei Monaten, jeweilen auf Ende eines Monates, zu verlas- sen."
Gemeinsamer Antrag der Parteien: (act. 248, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 13. bzw. 26. Mai 2015 zu genehmigen, unter je an- tragsgemässer gerichtlicher Regelung der strittigen Scheidungsfolgen. Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2015: (act. 313 S. 63 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2002, und D., geboren am tt.mm.2002, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alleinige Obhut der Be- klagten gestellt. 4. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit den Kindern C._____ und D._____ wie folgt auszuüben: - Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder an den Wochen- enden der geraden Wochen ab Freitagabend bis Sonntagabend sowie jeden Mittwochabend ab 18.00 Uhr bis Donnerstagmorgen (Schulbe- ginn) auf eigene Kosten zu betreuen. - Zudem wird der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Kinder am zwei- ten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in gera-
den Jahren über die ganzen Osterfeiertage und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage auf eigene Kosten zu betreuen. - Ausserdem wird der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Kinder wäh- rend den Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu betreuen bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Beklagten abzu- sprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gera- der Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Beklagte betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5. Auf den Eventualantrag, der Kläger sei zu verpflichten, Fr. 100.– pro ausfal- lenden Betreuungstag zu bezahlen, falls er die Kinder zu den vereinbarten Besuchszeiten nicht betreue und er auch keine Betreuung organisiere, wird nicht eingetreten. 6. Der Kläger wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Beklagte für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhalts- beitrag von je Fr. 1'020.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertrag- licher Familienzulagen, bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu be- zahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen An- sprüche stellen.
durch ein noch zu definierendes schweizerisches Bankinstitut ablösen zu lassen und eine dadurch allenfalls fällige Vorfälligkeitsentschädi- gung zu bezahlen, unter gänzlicher Schadloshaltung des Klägers. d) Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche mit der Übertragung des hälf- tigen Miteigentumsanteils des Klägers anfallenden Kosten- und Gebüh- ren des Grundbuchamtes zu übernehmen. e) Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet per Rechtskraft des Scheidungsurteils statt. f) Es wird vorgemerkt, dass die Parteien den Aufschub der Grundstück- gewinnsteuer vereinbart haben. 11. a) Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück Grundbuchblatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., ..., an der E.-Strasse ... in ... F. ins Eigentum der Beklagten zu über- tragen, welche somit Alleineigentümerin des Grundstücks wird. b) Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die derzeit auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück Grundbuchblatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., ..., an der E.-Strasse ... in ... F. lastenden Ver- äusserungsbeschränkungen gemäss Art. 30e BVG (beide datierend vom 23. Oktober 2002, Belege Nrn. ... und ...) auf das gesamte Grund- stück auszudehnen und den Grundbucheintrag entsprechend anzu- passen. c) Die Grundstückgewinnsteuer ist vereinbarungsgemäss aufzuschieben. 12. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 13. bzw. 26. Mai 2015 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "I. Scheidungsbegehren 1. Die Parteien beantragen, ihre Ehe sei zu scheiden.
II. Nachehelicher Unterhalt 2. Die Parteien halten fest, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
III. Güterrecht 3. Kinderkonti Die Parteien vereinbaren, die Konti der Kinder je hälftig zu verwalten. Der Ge- suchsteller verpflichtet sich, den Betrag von Fr. 2'240.- für C._____ von dem Kinderkonto bei der I._____ (Kto. Nr. ...) und Fr. 1'930.- für D._____ von dem Kinderkonto bei der I._____ (Kto. Nr. ...) auf das von der Gesuchstellerin ver- waltete Sparkonto bei der J._____ Bank F._____(IBAN: CH...) innert 10 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu überweisen.
Der Gesuchsteller verpflichtet sich weiter, spätestens 10 Tage nach Rechts- kraft der Scheidung, auf zwei von ihm allein verwaltete Konti der Kinder einen Betrag von je Fr. 26'000.- pro Kind einzuzahlen (Schenkung der Grossmutter , inkl. Zinsen an Kinder).
Die Gesuchsteller einigen sich, in Bezug auf ihre eingebrachten Güter (Eigen- gut), sämtliche Konti, Liegenschaft G._____, Säule 3a, Hausrat, Mobiliar, Fahr- zeuge (gemäss Tabelle im Anhang) wie folgt:
a) Aus dem Verkauf der Liegenschaft G._____ haben die Parteien heute bei der K._____, Konto Nr. ... ein Guthaben von Fr. 460'341.–. Dieses Gutha- ben steht den Parteien mit Berücksichtigung der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung oben erwähnter Vermögenswerte wie folgt zu: Gesuchstellerin Fr. 315'915.– Gesuchsteller Fr. 144'426.–
b) Die Parteien vereinbaren, das Konto 10 Tage nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu saldieren. Jede Partei verpflichtet sich die dazu notwendi- gen Unterschriften zu leisten. Den Parteien stehen je obige Beträge aus diesem Konto zu. Sollte das Konto im Zeitpunkt der Teilung (10 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils) einen höheren Saldo ausweisen, so ist dieser zwischen den Parteien hälftig zu teilen.
c) Die Parteien halten zudem fest, dass sie zur Begleichung der Grundstück- gewinnsteuer der Liegenschaft G._____ einen Betrag von Fr. 70'000.- ein- bezahlt haben. Sollte hieraus eine Rückzahlung erfolgen, so steht diese den Parteien je zur Hälfte zu. Allfällige Nachsteuern übernehmen sie je zur Hälfte.
d) Jede Partei übernimmt im Übrigen die auf sie lautenden Konti, Vermö- genswerte und Schulden.
Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ihren Stammanteil an der L._____ dem Gesuchsteller 10 Tage nach Rechtskraft der Scheidung zu übertragen.
Mobiliar Bezüglich Hausrat und Mobiliar halten die Parteien das Folgende fest:
Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils folgende Gegenstände herauszugeben, resp. zu über- lassen:
Barock Möbel Imitation, Vitrine inkl. Gläser aus Zwiesel, kleines Bücherre- gal, Metallkronleuchter Wohnzimmer, Deckenlampe Gästezimmer, grosse Vase Wohnzimmer, Esstisch Wohnzimmer, Gartentisch und Stühle West- sitzplatz, Subwoover, einen Anteil Werkzeuge aus Keller, Kraftseilzug inkl. Zubehör, Bild im Büro-Zimmer Nord, Yucca-Pflanze Wohnzimmer, See- mannskiste. Ebenso werden persönliche Gegenstände dem Gesuchsteller (inkl. Bücher) ausgehändigt.
übriger Hausrat und das Mobiliar an der E._____-Strasse ..., geht in das Ei- gentum der Gesuchstellerin über.
Des Weiteren verpflichtet sich die Gesuchstellerin, Kopien der Kinderfotos auf eine Dropbox zu laden und dem Gesuchsteller einen Link dazu freizuschalten.
Die Steh-Aussenleuchten im Garten der Liegenschaft E.-Strasse ... so- wie alle für den Garten benötigten Geräte und Werkzeuge (z.B. Rasenmäher, Hochdruckreiniger oder ähnliches) verbleiben bei derjenigen Partei, die die Liegenschaft E.-Strasse ... übernimmt.
Im Übrigen erhält jede Partei zu alleinigem Eigentum, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Sie erklären sich mit dem Vollzug dieser Vereinbarung (mit Ausnahme der Liegenschaft E.-Strasse ..., F., siehe nachfolgend Ziffer 9), güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinan- dergesetzt.
Liegenschaft E.-Strasse ..., F. Die Parteien halten verbindlich fest, dass die in der Liegenschaft E.- Strasse ..., F. gebundenen Mittel (Nettowert gemäss Schätzung, nach Abzug der Hypothek von Fr. 1'180'000.-, 50% latenter Grundstückgewinnsteuer sowie des WEF-Vorbezugs der Ehefrau über Fr. 240'000.-) der Errungenschaft zuzuweisen sind. An diesem Nettowert steht den Parteien je 50% zu.
Die Parteien vereinbaren (für den Fall der Zuteilung der Liegenschaft an einen Ehegatten) den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer.
Die Parteien ersuchen das Gericht über die Zuteilung der Liegenschaft zu ent- scheiden. Sie werden entsprechende Anträge mit Begründung stellen.
IV. Vorsorge 10. Die Freizügigkeitsguthaben der Gesuchsteller sind gemäss Gesetz zu teilen. Die Parteien werden aktualisierte Belege bei Gericht einreichen." 13. Die Freizügigkeitsstiftung der M._____ Bank c/o M._____ Bank AG, ... [Ad- resse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizü- gigkeitskonto des Klägers (Kto. Nr. ..., AHV-Nr. ...) Fr. 179'505.25 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. ...) bei der Sammelstiftung N._____ c/o O._____ AG, ... [Adresse], zu übertragen. 14. Die K._____ Freizügigkeitsstiftung der 2. Säule, ... [Adresse], wird angewie- sen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Kto. Nr. ..., AHV-Nr. ...) Fr. 139'505.25 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. ...) bei der Sammelstiftung N._____ c/o O._____AG, ... [Adresse], zu übertragen. 15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.–
die Barauslagen betragen: Fr. 6'107.40 Gutachten P._____ (Schätzung der Liegenschaft E.-Strasse ..., ... F.)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Es wird festgestellt, dass der Kläger Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 6'700.– geleistet hat, die Beklagte einen solchen in der Höhe von Fr. 3'750.–. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächli- chen Zahlungspflicht nachgefordert. 17. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 5'000.– (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 18./19. (Mitteilungen/Rechtsmittel)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 312 S. 2 ff.): 1. In Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Einzel- richters des Bezirks Horgen vom 14. Dezember 2015 sei der Be- rufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten [ab] Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen: a) Falls dem Antrag Ziff. 3 stattgegeben wird: - CHF 1'230.-- je Kind, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Mai 2018; - ab dann CHF 600.-- je Kind, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, bis zur Volljährigkeit, resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. b) Falls dem Antrag Ziff. 3 nicht stattgegeben wird, sei festzustel- len, dass der Berufungskläger nicht zur Zahlung von Kinderunter- haltsbeiträgen in der Lage ist. 2. Die Angaben gemäss Ziff. 7 des Urteilsdispositivs seien entspre- chend anzupassen. 3. In Abänderung von Ziff. 10 a) des Urteilsdispositivs sei die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der E.-Str. ... in ... F. dem Berufungskläger zu Alleinei- gentum zuzuweisen. In Abänderung von Ziff. 10 b) sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 220'000.-- als Ausgleichsbetrag für die Übernahme des hälf- tigen Miteigentumsanteils der Berufungsbeklagten an der Liegen- schaft E.-Str. ... in F. zu bezahlen. In Verrechnung dieses Anspruchs seien die Anteile der Parteien am Konto K._____ Nr. ... gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 12/5a wie folgt neu aufzuteilen: Anspruch der Gesuchstellerin: CHF 460'341.--, An- spruch des Gesuchstellers: 0. Der Berufungskläger sei zu ver- pflichten, den Restbetrag von CHF 75'574.-- der Berufungsbe- klagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Ziff. 10 c) des Urteilsdispositivs sei zu streichen. 4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft E.-Str. ... in F. innert 6 Monaten ab Rechtskraft des Berufungsurteils zu verlassen und dem Berufungskläger in ein- wandfreiem Zustand zu übergeben. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, Dachterrasse, Dachstock (Winde), ehemalige Gara- ge und die beiden Gartenhäuschen innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Berufungsurteils von persönlichen Gegenständen zu räumen. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, während den 6 Monaten dem Berufungskläger und den von ihm bestimmten
Fachpersonen wie Architekt, Bauleiter, Handwerker etc. nach Vorankündigung Zugang zum Grundstück und Haus zu gewäh- ren, um Vorbereitungsarbeiten für den Umbau, die den normalen Wohnbetrieb nicht beeinträchtigen, zu tätigen. 5. Das Grundbuchamt F._____ sei in Abänderung von Ziff. 11 a) des Urteilsdispositivs anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils den hälftigen Miteigentumsanteil der Berufungsbeklagten am Grundstück Grundbuchblatt ..., Liegenschaft Kataster Nr. ... , an der E.-Str. ... in ... F. ins Eigentum des Berufungsklä- gers zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grund- stücks wird. Die Anweisung gemäss Ziff. 11 b) des Urteilsdisposi- tivs sei in der Weise anzupassen, dass die Veräusserungsbe- schränkung gemäss Art. 30e BVG auf das gesamte Grundstück ausgedehnt wird und neu zu Gunsten des Kontos Nr. ... der Frei- zügigkeitsstiftung der M.-Bank eingetragen wird. 6. Eventualiter - für den Fall der Abweisung von Ziff. 3 der Beru- fungsanträge - sei Ziff. 10 b) des Urteilsdispositivs in der Weise neu zu fassen, dass der von der Berufungsbeklagten zu bezah- lende Ausgleichsbetrag von CHF 220'000.-- mit dem Anspruch der Berufungsbeklagten auf die CHF 315'915.-- vom K. Konto Nr. ... verrechnet wird, sodass ihr in Abänderung von Ziff. 12/5 a) des Urteilsdispositivs noch CHF 95'915.-- vom ge- nannten Konto zustehen, dem Berufungskläger CHF 364'426.--. 7. Zusätzlich zu den unverändert zu belassenden Ziff. 13 und 14 des Urteilsdispositivs sei die Freizügigkeitsstiftung der M._____ Bank anzuweisen, den zu Lasten der Liegenschaft E.-Str. ... in F. getätigten WEF-Vorbezug durch Zahlung von CHF 240'000.-- an die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsbeklag- ten bei der Sammelstiftung N._____ abzulösen und entsprechend die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG zu Gunsten des Vorsorgekontos des Berufungsklägers bei der Freizügigkeits- sti ftung M._____ Bank neu einzutragen. 8. In Abänderung von Ziff. 16 des Urteilsdispositivs seien die Ge- richtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsklä- ger zu 1/3 und der Berufungsbeklagten zu 2/3 aufzuerlegen. 9. In Abänderung von Ziff. 17 des Urteilsdispositivs sei die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erst- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen. 11. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsklä- ger eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren (zuzüglich 8,0% MwSt) zu entrichten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 325 S. 2 f.): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (+ 8% MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Eventualiter: Für den bestrittenen Fall der Zuteilung der Liegenschaft E.- Strasse ... , F. an den Berufungskläger, sei der Berufungs- beklagten im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht für die Dauer von fünf Jahren einzuräumen, welches gerichtlich im Grundbuch einzutragen ist. 4. Die Berufungsbeklagte sei diesfalls zu verpflichten, dem Beru- fungskläger gegen Vorweisung der Abrechnungs-Belege der Bank, die Hypothekarzinsen halbjährlich zu vergüten sowie die Strom-, Wassergebühren und Versicherungen direkt zu bezahlen, ebenso Reparaturen analog eines Mieters. 5. Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Liegen- schaft mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten, jeweilen auf Ende eines Monates, vor Ablauf der 5-jährigen Frist zu verlassen. 6. Für den Eventualfall ist der Berufungskläger zu verpflichten, sämt- liche mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Berufungsbeklagten anfallenden Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes zu übernehmen. 7. Subeventualiter sei der Berufungsbeklagten eine Auszugsfrist von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils einzuräumen. Im Übri- gen sei Antrag Ziffer 4. des Berufungsklägers vollumfänglich ab- zuweisen. 8. Prozessual: Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 1. bis 5., 8., 9., 12., 13. und 14. des vorinstanzlichen Entscheides rechtskräftig sind, unter entsprechender Information an die zuständigen Amtsstellen. Urteil des Obergerichts, II. Zivilkammer, vom 22. November 2016: (act. 375 S. 61 f.:) 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 6. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger
gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezah- len: Fr. 615.– pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2017 Fr. 1'020.– pro Kind ab August 2017 bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Kinder. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unter- haltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen. 7. Grundlagen des Entscheides bilden auf Seiten des Klägers ein hypo- thetisches monatliches Netto-Einkommen von Fr. 6'750.– ab 1. August 2017 und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 814'000.– (Fr. 594'000.– + Fr 220'000.–) sowie auf Seiten der Be- klagten ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 7'500.– und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 236'000.– (Fr. 456'000.– - Fr. 220'000.–) zuzüglich Liegenschaft E.-Strasse ... , ... F.. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die Dispositiv-Ziffern 10, 11, 12 Ziff. 5 lit. a, 16 und 17 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu fünf Sechsteln dem Kläger und zu einem Sechstel der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen und dem Kläger wird für den Anteil der Beklagten der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt. 4. (Mitteilungen)
nahmen. Für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf die detaillierte Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 313 S. 7 ff.). 2. Der vorinstanzliche Endentscheid wurde den Parteien am 24. Februar 2016 zugestellt (act. 308/1 und 2). Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob der Kläger und Berufungskläger (nachfol- gend Kläger) rechtzeitig Berufung gegen den vorinstanzlichen Massnahmenent- scheid, worauf unter der Geschäftsnummer LY160012 ein Verfahren eröffnet wurde, das mit Urteil der Kammer vom 19. August 2016 erledigt wurde. Mit Eingabe vom 7. April 2016 (act. 312) erhob der Kläger unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil mit den eingangs genannten Anträ- gen. Den mit Verfügung vom 18. April 2016 auferlegten Vorschuss von CHF 6'000.00 für die Kosten des Berufungsverfahrens leistete er innert der ge- setzten Frist. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 beantwortete die Beklagte die Beru- fung (act. 325) mit den oben erwähnten Anträgen. Mit Beschluss vom 19. August 2016 (act. 334) wurde festgestellt, in welchem Um- fang der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen war. 3. Mit Urteil vom 22. November 2016 reduzierte die Kammer die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit bis Juli 2017 von CHF 1'020.00 auf CHF 615.00 und wies seine Berufung im Übrigen ab (act. 364 = act. 374). Auf eine Beschwerde des Klägers hob das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Novem- ber 2017 diesen Entscheid mit Bezug auf den Kinderunterhalt und die Nebenfol- gen auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an die Kammer zurück (act. 376). 4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (act. 378) wurde die Durchführung ei- ner Instruktionsverhandlung zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der bun- desgerichtlichen Erwägungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ange- kündigt. Im Anschluss an die Befragung der Parteien und gegenseitige mündliche
Stellungnahmen vereinbarten die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2018 was folgt (Prot. S. 5 ff.; act. 397): Die Parteien beantragen dem Gericht, die folgende Vereinbarung zu ge- nehmigen und das Berufungsverfahren unter vereinbarungsgemässer Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben. 1. Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) von je CHF 707.50 bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu be- zahlen. 2. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hin- aus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen. 3. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Dezember 2015 der Teuerung angepasst. 4. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Berufungskläger: monatliches Nettoeinkommen: CHF 6'750.00 Vermögen: CHF 814'000.00 Berufungsbeklagte: monatliches Nettoeinkommen: CHF 7'685.00 durchschnittlicher Bruttobonus: CHF 19'000.00
Vermögen: CHF 236'000.00 sowie Liegenschaft E.-Strasse ... , ... F. 5. Die Berufungsbeklagte verzichtet in dem CHF 3'500.– (inkl. Mehrwert- steuer) übersteigenden Umfang auf die ihr von der Vorinstanz zuge- sprochene Parteientschädigung und der Berufungskläger zieht seine Berufung mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 16 und 17 des vorinstanzlichen Urteils zurück. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung. 5. Der Kindesunterhalt unterliegt der Offizialmaxime (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Das Gericht ist daher an den - in der oben wiedergegebenen Vereinbarung enthaltenen - gemeinsamen Antrag der Parteien nicht gebunden, sondern hat diesen mit Blick auf die Interessen der Kinder zu prüfen. Die Vereinbarung der Parteien beruht auf einem monatlichen Bedarf der beiden Kinder von CHF 2'830.00, der im bundesgerichtlichen Urteil vom 29. November 2017 als unbestritten galt (vgl. act. 376 S. 8 E. 6.1) und mit Blick auf die pauscha- lisierten Ansätze der sogenannten Zürcher Tabellen, welche (nach Abzug der Familienzulagen) einen Betrag von rund CHF 1'350.00 für eines von zwei Kindern im Alter der Kinder der Parteien ergeben (vgl. die auf der Webseite des kantona- len Amtes für Jugend und Berufsberatung abrufbare Zürcher Kinderkosten- Tabelle 2018), als angemessen erscheint. Die Vereinbarung sieht eine hälftige Aufteilung dieses Betrages auf die Eltern vor. Sie wirkt auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Regelung trägt sowohl den Interessen der Kinder als auch den (anlässlich der Parteibefragung am 19. April 2018 mit Bezug auf das Einkommen der Beklagten aktualisierten und in der Ver- einbarung dokumentierten) finanziellen Verhältnissen der Parteien, Rechnung und ist daher zum Urteil zu erheben.
Die gestützt auf die Vereinbarung der Parteien erlassene Regelung tritt mit der Rechtskraft dieses Entscheides in Kraft. Bis dahin gilt mit Bezug auf den Kinder- unterhalt die vorsorgliche Regelung gemäss dem nicht angefochtenen Urteil der Kammer vom 19. August 2016 im Verfahren LY160012. 6. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen, die ebenfalls Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Rückweisung war, ist das Verfahren gestützt auf die Vereinbarung der Partei- en abzuschreiben. Die Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 12 Ziff. 5 lit. a des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2015 sind hingegen bereits mit dem - diesbezüglich unangefochten gebliebenen - Urteil der Kammer vom 22. Novem- ber 2016 in Rechtskraft erwachsen. 7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind den Parteien vereinba- rungsgemäss je hälftig zu auferlegen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist dem Umstand, dass das Verfahren im nach der Rückweisung durch das Bun- desgericht verbleibenden Umfang ohne Anspruchsprüfung erledigt werden konn- te, mit einer Reduktion Rechnung zu tragen. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgericht, vom 14. Dezember 2015 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) von je CHF 707.50 bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu be- zahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hin- aus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen. 7. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Berufungskläger: monatliches Nettoeinkommen: CHF 6'750.00 Vermögen: CHF 814'000.00 Berufungsbeklagte: monatliches Nettoeinkommen: CHF 7'685.00 durchschnittlicher Bruttobonus: CHF 19'000.00 Vermögen: CHF 236'000.00 sowie Liegenschaft E.-Strasse ... , ... F. 2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den ihr auferlegten Anteil (CHF 2'250.00) zu ersetzen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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