Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil und Beschluss vom 14. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Abänderung, Ergänzung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Oktober 2017 (FP140013-I)
Dispositiv-Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster vom 28. August 2007 (Proz.-Nr. FE070049, Urk. 6/31 S. 3 ff.): 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller [= heutigen Parteien] über die Scheidungsfolgen vom 21. Juni 2007 samt deren Zusatzver- einbarung vom 21. Juni 2007 bzw. 27. Juni 2007 wird im Übrigen hi nsi chtli ch deren Zi ffern 4 bis 12 genehmigt. Sie lautet: "1. [Scheidungspunkt]. 2. Die Eltern [heutige Parteien] beantragen, es seien die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder – C., geb. tt.mm.1994, – D., geb. tt.mm.1996, und – E., geb. tt.mm.1997, unter die elterliche Sorge der Mutter [heutige Klägerin] zu stellen. 3. [persönlicher Verkehr Vater / Kinder] 4. Der Vater [heutiger Beklagter] verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhalts- beiträge (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertraglichen Kinderzula- gen, welche er bezieht bzw. auf welche er Anspruch hat) wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'250.-- je Kind und Monat, zahlbar ab 01. Januar 2008 bis zum Abschluss einer angemessenen Lehre bzw. bis zum Erwerb der Matura, mindestens aber bis zum vollendeten achtzehnten und längstens bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr des Kindes. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus zahlbar an die Mutter [heutige Klägerin], solange das Kind in de- ren Haushalt lebt, sich in einer Ausbildung befindet und nicht ei- gene Ansprüche an die Eltern geltend macht. Den Eltern [heutigen Parteien] ist bekannt, dass die Kinder An- spruch auf Unterhalt ihnen gegenüber auch nach Abschluss einer Lehre bzw. Erwerb der Matura geltend machen können, wenn sie dann weiterhin in Ausbildung sind (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder werden nach Massgabe von Ziff. 8 hiernach an die Teuerung angepasst. 5. Zusätzlich zu den vorstehenden ordentlichen Kinderunterhaltsbei- trägen bezahlt der Vater [heutiger Beklagter] das Schulgeld für ei- ne Privatschule, sofern die Kinder eine solche besuchen, und so- fern er einem solchen Privatschulbesuch vorgängig zugestimmt hat. Der maximale Beitrag des Vaters [heutigen Beklagten] an das Schulgeld für eine Privatschule beträgt jährlich je Fr. 25'200.-- für D. und E._____ und Fr. 50'400.-- für C._____. Der Vater [heutiger Beklagter] verpflichtet sich, so bezahlte Privatschulkos-
ten nicht als steuerlich abzugsfähige Unterhaltsbeiträge für die Kinder geltend zu machen 6. Der Gesuchsteller [heutiger Beklagter] verpflichtet sich, der Ge- suchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: – Fr. 20'600.--, zahlbar ab 1. Januar 2008 bis 31. August 2022. Diese Unterhaltsbeiträge werden nach Massgabe von Ziff. 8 hier- nach an die Teuerung angepasst. 7. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde (Zahlen pro Jahr): Erwerbseinkommen des Gesuchstellers [heutigen Beklagten] (Lohnausweis 2005, inkl. Kinderzulagen und Spesen) Fr. 1'300'540.-- Erwerbseinkommen Gesuchstellerin [heutige Klägerin] aktuell Null Erzielbarer Vermögensertrag der Gesuchstellerin [heutigen Klägerin] nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung Fr. 60'000.-- Vermögen des Gesuchstellers [heutigen Beklagten] (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Fr. 11'573'966.-- Vermögen der Gesuchstellerin [heutigen Klägerin] (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Fr. 4'061'873.-- Gebührender Bedarf der Gesuchstellerin [heutigen Klägerin] und der Kinder (inkl. Steuern und Kinderzulagen, jedoch ohne Schulbeiträge für die Kinder) Fr. 371'300.-- Schulbeiträge für die Kinder Fr. 100'800.-- 8.-14. [Weitere Bestimmungen]"
Rechtsbegehren betreffend Ergänzung bzw. Abänderung des Scheidungsur- teils (soweit durch Teilentscheide vom 9. Oktober 2017 beurteilt): Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 (Fassung gemäss Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, für die Tochter D., geb. tt.mm.1996, die Krankenkassen-Prämien gemäss bestehender Versicherungen unter dem "F. medi- cal plan" bei G._____ Internati onal und H._____ ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2021 (Versicherungsnummer D._____ H._____ Nr. 1 / Versi cherungsnummer D._____ G._____ International 2) zu bezahlen,
1.1 eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die Prämien gemäss Antrag Ziff. 1 von seiner ehemaligen Arbeit- geberin F._____ & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden. 2. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpfli chten, für di e Tochter E., geb. tt.mm.1997, die Krankenkassen-Prämien gemäss bestehender Versicherungen unter dem "F. medi- cal plan" bei G._____ Internati onal und H._____ ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2022 (Versicherungsnummer E._____ H._____ Nr. 3 / Versi cherungsnummer E._____ G._____ International 4) zu bezahlen, 2.1 eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die Prämien gemäss Antrag Ziff. 2 von seiner ehemaligen Arbeit- geberin F._____ & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden. 3. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, für die Tochter D._____ alle im Rahmen der Versicherung der Tochter D._____ unter dem "F._____ medical plan" bei G._____ Internati- onal und/oder H._____ (Versicherungsnumme r D._____ H._____ Nr. 1 / Versi cherungsnummer D._____ G._____ lnternational 2) ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2021 zu bezahlen- den Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen; 3.1 eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte gemäss Antrag Ziff. 3 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F._____ & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden. 4. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, für die Tochter E._____ alle im Rahmen der Versicherung der Tochter E._____ unter dem "F._____ medical plan" bei G._____ Internati- onal und/oder H._____ (Versicherungsnumme r E._____ H._____ Nr. 3 / Versi cherungsnummer E._____ G._____ Internati ona l 4) ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2022 zu bezahlen- den Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen; 4.1 eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte gemäss Antrag Ziff. 4 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F._____ & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden.
Rechtsbegehren Ziff. 5 (Fassung gemäss Urk. 1 S. 3 f.): 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, seiner ehemaligen Arbeitge- berin F._____ & Company, lnc. Switzerland, innerhalb von 10 Ta- gen ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, ge- mäss den allgemeinen Bestimmungen des "F._____ medical plan" ordnungsgemäss mitzuteilen, dass die Ehe zwischen i hm
und der Klägerin seit 28. August 2007 geschieden ist und die Klä- gerin die elterliche Sorge über die Töchter D._____ und E._____ hat sowie gegenüber F._____ & Company, lnc. Switzerland und/oder G._____ International und/oder H._____ und/oder evtl. anderen zuständigen Stellen für die Abwicklung der Versiche- rungsleistungen aus dem "F._____ medical plan" alle notwendi- gen Erklärungen und/oder Unterschriften zu leisten, damit die Ab- rechnung der Versicherungsleistungen für die Kinder D._____ und E._____ aus dem "F._____ medical plan" (Versicherungen über H._____ / G._____ International) direkt zwischen der Kläge- rin und den beteiligten Versicherungen erfolgen kann.
Rechtsbegehren Ziff. 5 (Fassung gemäss Urk. 97 S. 3):
Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11 (Fassung gemäss Urk. 97 S. 4 f.): 10. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Tochter D._____ den Be- trag von CHF 5‘000.00 auf ein auf sie lautendes Bankkonto zu überweisen, als Depot für die direkte Bezahlung der Arzt- und Zahnarztkosten der Tochter D., mi t Verpfli chtung von D., die Summe von CHF 5‘000.00 spätestens per Ende März 2022 an den Beklagten zurück zu zahlen. 11. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Tochter E._____ den Be- trag von CHF 5‘000.00 auf ein auf sie lautendes Bankkonto zu überweisen, als Depot für die direkte Bezahlung der Arzt- und Zahnarztkosten der Tochter E., mi t Verpfli chtung von E., die Summe von CHF 5‘000.00 spätestens per Ende März 2023 an den Beklagten zurück zu zahlen.
Verfügungen und Teilurteil des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122): Erste Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122 S. 34):
Zweite Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122 S. 34 f.):
Teilurteil vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122 S. 35):
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 121 S. 2 f.):
des Beklagten und Berufungsbeklagten:
––
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Die Parteien waren seit dem tt. Dezember 1993 Eheleute und haben drei Kinder (vgl. Urk. 6/2): - C., geb. tt.mm.1994; - D., geb. tt.mm.1996; - E., geb. tt.mm.1997. 1.2. Durch Urteil des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) vom 28. August 2007 (Urk. 6/31), dessen Dispositiv-Ziffer 4 oben auszugsweise abgedruckt ist, wurden die Parteien geschieden. Die drei Kinder der Parteien wurden durch das Urteil un- ter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt. 1.3. Mit Eingabe vom 22. August 2014 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Ergänzung bzw. Abänderung des Scheidungsurteils (Urk. 1). Mit Verfü- gung vom 7. März 2017 (Urk. 75) erklärte sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Klage als zuständig. Ein Weiterzug dieser Verfügung ist nicht erfolgt. Und mit Verfügung (Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO) vom 30. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei, "den Prozess be- züglich der mit Rechtsbegehren Ziffer 6 geltend gemachten Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Töchter D. und E._____, auch soweit es Unterhaltsbei- träge für den Zeitraum nach der Errei chung der Volljährigkeit der Töchter betrifft, i n ei genem Namen zu führen" (Urk. 103, erste Verfügung). Ferner wurde durch diesen Entscheid das Verfahren bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 7 abge- schrieben (Urk. 103, zweite Verfügung). Auch die Entschei de vom 30. August 2017 (Urk. 103) wurden nicht weitergezogen.
1.4. Mit Teilentscheiden (Verfügungen und Urteil) vom 9. Oktober 2017 trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 1.1., 2 und 2.1 nicht ein und schrieb Rechtsbegehren Ziff. 5 als gegenstandslos ab. Schliesslich beurteilte sie die Rechtsbegehren Ziff. 3, 3.1, 4, 4.1, 10 und 11 materiell und wies sie ab (Urk. 122 S. 34 f.). 1.5. Mit rechtzeitiger Berufung vom 10. November 2017 focht die Klägerin Dis- positiv-Ziff. 1 des Teilentscheides vom 9. Oktober 2017 an, soweit diese Bestim- mung i hre Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 sowie 4 und 4.1 zum Gegenstand hat. Ferner focht sie die Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Teilentscheides vom 9. Oktober 2017 an, welche die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Ge- genstand haben (Urk. 121 S. 2 f.). Auf di e Ei nholung ei ner Berufungsantwort wur- de im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. 2. Prozessuales 2.1. Teilrechtskraft. Soweit die Teilentscheide vom 9. Oktober 2017 die klägeri- schen Rechtsbegehren Ziff. 1, 1.1, 2, 2.1, 5, 10 und 11 zum Gegenstand haben, wurden sie von der Klägerin nicht angefochten. Insoweit si nd die vori nstanzli chen Teilentscheide in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2.2. Berufungsverfahren. D as Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 1 4 2 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- R EETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungsklä- ger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt
hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine um- fassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumin- dest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch an die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2. mit Hinweis auf den zur Beschwerdeantwort ergangenen BGE 141 III 115 E. 2). 2.3. Wohnsitz des Beklagten. Im Rubrum des angefochtenen Urteils findet sich beim Beklagten anstatt der Adresse der Vermerk "Adresse unbekannt". Das ist unzulässi g. Die Parteien sind i n den geri chtli chen Entschei den (ni cht zuletzt i m Hinblick auf eine mögliche Vollstreckung) mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse aufzuführen (K RIECH, D IK E-Komm-ZPO, Art. 238 N 6). 2.3.1. Zunächst wurde i m vorli egenden Prozess für den Beklagten die Adresse "I._____ ..., J._____" angegeben (vgl. Urk. 1 S. 1). Die gleiche Adresse ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Strafurteil des Bezirksgerichts Luzern vom
November 2014 (Urk. 55/14). Demgegenüber liess der Beklagte mit der Kla- geantwort vom 9. Mai 2016 ausführen, er halte sich "zu einem grossen Teil im Ausland auf, namentli ch i n Südfrankrei ch, K., Peru, D eutschland und Ko- rea". Seine Postadresse sei aber weiterhin "I. ..., J." (Urk. 53 Rz 4). Mi t Verfügung vom 16. Dezember 2016 forderte die Vorinstanz den Beklagten auf, seinen Wohnsitz durch eine amtliche Bescheinigung zu belegen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 erklärte der Beklagte, dass er in K. [Europäi- scher Staat] Wohnsi tz habe (Urk. 68). Er legte ein "Bestätigungsschreiben" der zuständigen Behörde vom 4. Januar 2017 vor (Urk. 69/1). Mit seiner Eingabe vom 25. Januar 2017 stellte der Beklagte gestützt auf Art. 156 ZPO den Antrag, es sei das Bestätigungsschreiben der Klägerin "nur in abgedeckter Form vorzulegen und in vollständiger Fassung verschlossen zu den Akten zu nehmen" (Urk. 68 S. 1). Ein Entscheid über diesen Antrag erging nicht. In der Folge wurde das Bestäti- gungsschreiben offensichtlich aus den Akten entfernt; jedenfalls findet es sich ni cht i n den Akten. 2.3.2. In den Erwägungen ihrer Verfügung vom 7. März 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass nicht zu prüfen sei, ob der Klägerin "das nicht abgedeckte Doppel des Bestätigungsschreibens" Urk. 69/1 herauszugeben sei (Urk. 75 S. 4). Dieses Vor- gehen der Vorinstanz ist unzulässig. Grundsätzlich stehen alle Akten beiden Par- teien offen. In Ausnahmefällen können durch prozessleitende Verfügungen, die der Anfechtung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO unterliegen, Schutzmassnah- men gemäss Art. 156 ZPO angeordnet werden. So oder anders bleiben sämtliche derartigen Akten im Dossier, allenfalls verschlossen und jedenfalls für die Rechtsmittelinstanzen zugänglich. Die Berufungsinstanz verzichtet vorliegend ausnahmsweise auf Weiterungen, weil das Berufungsverfahren, wie zu zeigen sein wird, durch den heutigen Entscheid sofort erledigt werden kann. 3. Die Berufung bezüglich der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. 4 und 4.1 3.1. Die Rechtsbegehren Ziff. 3. und 3.1 betreffen die Tochter D._____ und die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 4.1 die Tochter E._____. Diese Rechtsbegehren sind darauf ausgerichtet, Dispositiv-Ziff. 4 des Scheidungsurteils der Parteien vom
August 2007 zu ergänzen. Ergänzt werden soll dieses Urteil gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 in dem Sinne, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2021 (D.) bzw. bis zum 31. Dezember 2022 (E.) die bei den Versi- cherungen "G._____ International und/oder H." für die beiden Töchter "zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen". Mit den Eventualanträ- gen sollte der Beklagte verpflichtet werden "sicherzustellen, dass die zu bezah- lenden Franchisen und Selbstbehalte" im Sinne der Hauptanträge "von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F. & Company, lnc. Switzerland, bezahlt wer- den". 3.2. Die Vorinstanz hat sich mit den Rechtsbegehren 3 und 4 in ihrer Erwägung 4 auseinandergesetzt (Urk. 122 E. 4, S. 14-25). 3.2.1. Zunächst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Ergänzung des Scheidungsurteils, wie das mit den beiden hier interessierenden Rechtsbegehren verlangt wird, nicht in Frage komme. In diesem Zusammenhang führte sie ab- schliessend aus, streitig sei, ob bezüglich der Frage der Bezahlung von Franchi- sen und Selbstbehalte das Schei dungsurtei l lückenhaft sei und ob diese Lücke mittels Ergänzung des Scheidungsurteils zu schliessen sei. D i e Franchi sen und Selbstbehalte seien indessen durch die Parteien im Scheidungsverfahren be- wusst ni cht i n di e Kinderunterhaltsbeiträge eingerechnet worden. Beide Parteien seien nämlich im Zeitpunkt der Scheidung davon ausgegangen, dass die Kosten durch die damalige Arbeitgeberin des Beklagten bzw. durch die entsprechenden Versicherungen gedeckt würden. Die Zahlung der Franchisen und Selbstbehalte sei damit Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen. Darin, dass die Her- ausgabe von rückerstatteten Krankheitskosten durch den Beklagten an die Kläge- rin im Scheidungsurteil nicht ausdrücklich festgehalten worden sei, könne keine Lücke des Scheidungsurteils erblickt werden, da sich bereits von Gesetzes wegen ergebe, dass diese Rückerstattungen der Klägerin zustünden, welche die Kosten vorgeschossen habe. Davon abgesehen gehe der Antrag der Klägerin über diese blosse Rückerstattung der von der Versicherung übernommenen und daher aus- bezahlten Krankheitskosten hinaus. Die Anträge der Klägerin zielten vielmehr da-
rauf ab, den Beklagten allgemein zu verpflichten, Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Kosten durch die Versi- cherungen gedeckt werden oder nicht. Sie mache damit zusätzliche Ansprüche geltend, die über die im Scheidungsverfahren vorgesehene Regelung hinausgin- gen und die sie dort nicht eingefordert habe. Solche weitergehenden Ansprüche könnten nicht unter dem Titel der Ergänzung des Scheidungsurteils geltend ge- macht werden, sondern es komme einzig eine Abänderung des Scheidungsurteils in Frage (Urk. 122 S. 21 f.). 3.2.2. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, ob das Scheidungsur- teil der Parteien im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB abzuändern sei (Urk. 122 S. 22 ff. E. 4.7). 3.2.2.1. Die Vorinstanz weist auf die Argumente der Klägerin hin und hält fest, dass die Klägerin verschiedene Abänderungsgründe geltend mache. So sehe sie namentlich einen Abänderungsgrund im verschlechterten Verhältnis zwischen den Parteien seit dem Scheidungsverfahren und in den verschiedenen von den Par- teien gegeneinander geführten Verfahren. Eine Veränderung der Verhältnisse lie- ge sodann darin, dass der Beklagte ihr die Rückerstattungen der Krankenversi- cherung nicht mehr weiterleite bzw. ihr die von ihr vorgeschossenen Kosten nicht mehr ersetze. Sodann bezeichnet sie den Umstand, dass der Beklagte seit 2011 ni cht mehr bei F._____ & Company Inc. arbeite, als wesentli che und dauernde Veränderung der Verhältnisse (Urk. 122 S. 23 E. 4.7.3.). 3.2.2.2. Die Vorinstanz verwarf die These der Klägerin, dass die Verschlechterung der Beziehungen der Parteien ein Abänderungsgrund sei. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass der Beklagte nicht mehr bei F._____ arbeite, denn alle Kranken- kassenrechnungen seien auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses stets be- zahlt worden. Es interessiere im vorliegenden Zusammenhang einzig, ob die Par- teien für ihre Töchter seit Erlass des Scheidungsurteils höhere Kosten zu bezah- len hätten (Urk. 122 S. 23 f.). 3.2.2.3. Die Vorinstanz ging sodann auch auf das Argument der Klägerin ein, wo- nach der Beklagte die Rückerstattungen der Krankenversicherung nicht mehr wei-
terleite respektive ihr diese von ihr vorgeschossenen Kosten nicht mehr ersetze. Auch in diesem Zusammenhang verneinte die Vorinstanz einen Abänderungs- grund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Behalte nämlich der Beklagte – so die Vori nstanz – von der Versicherung bzw. Krankenkasse ausbezahlte Leistungen zurück, so handle es sich dabei um einen Bereicherungstatbestand und ni cht um eine Frage der Abänderung des Scheidungsurteils. Dass diese Leistungen der G._____ den Töchtern und nicht dem Beklagten zustünden, bedürfe keiner nähe- ren Begründung. Leite der Beklagte die Zahlungen aber nicht weiter, so liege das Problem "in der Vollstreckung der Herausgabe" und nicht im fehlenden Rechts- grund, um diese Leistungen zurückzuverlangen. Ein Rechtsanspruch der Töchter auf Rückerstattung bestehe, ohne dass das Scheidungsurteil abgeändert werden müsse. Aus Art. 127 IPRG ergebe sich sodann, dass das angerufene Gericht für di e Beurtei lung von Berei cherungsansprüc hen ohnehi n ni cht zuständi g sei (Urk. 122 S. 24 f.). 3.2.2.4. Die Vorinstanz ging sodann auf das Argument der Klägerin ein, wonach sich die Versicherungsleistungen im Laufe der Zeit verändert hätten. Gemäss der Vorinstanz sind die betreffenden Ausführungen der Klägerin aber "völli g unsub- stantiiert". Es sei unklar, ob die geltend gemachte Veränderung "im Wechsel des Erstversicherers und/oder in neu nicht mehr gedeckten Leistungen bestehen soll und welche Leistungen in diesem Fall, seit wann nicht mehr gedeckt sein sollen" (Urk. 122 S. 25 E. 4.7.8.). 3.2.2.5. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Abänderungs- grund auch deshalb fehle, weil keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse gegeben sei: So setze die Klägerin selbst für jede Tochter nur Fr. 100.00 für Franchisen und Selbstbehalt der H._____ in den Bedarf ein, wobei sich dieser Be- trag aufgrund der Zweitversicherung bei der G._____ International noch reduzie- re. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3‘250.00 gemäss Scheidungsurteil stelle eine allfällige Erhöhung des Bedarfs um maximal Fr. 100.00 pro Monat keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar (Urk. 122 S. 25 E. 4.7.9.).
3.3. Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an den von der Vorinstanz beurteilten Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. Ziff. 4 und 4.1 nicht mehr fest, sondern sie ersetzt vor Obergericht das Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bezüglich der Tochter D._____ durch ei n neues Rechtsbegehren gemäss Berufungsantrag Ziff. 1 und bezüglich der Tochter E._____ ersetzt sie das Rechtsbegehren Ziff. 4 bzw. 4.1 durch das neue Rechtsbegehren gemäss Berufungsantrag Ziff. 2. Mit den neuen Rechtsbegehren möchte die Klägerin erreichen, dass der Beklagte verpflichtet werde, alle ihm im Rahmen der Versicherung unter dem "F._____ medical plan" bei G._____ International in der Zeit ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021 für die Tochter D._____ bzw. bis 31. Dezember 2022 für die Tochter E._____ von der Versicherung ausbezahlten Rückerstattungen für Arzt-, Zahn- arzt-, Spitalkosten, Franchisen und Selbstbehalte an die betreffende Tochter aus- zuzahlen. Die Beklagte stellt sich vor Obergericht auf den Standpunkt, es liege ei- ne zulässige Klageänderung vor (Urk. 121 Rz 5 f., 7-24). 3.4. Erste Voraussetzung für eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist , dass die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO für eine Klageänderung ge- geben sind (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO). Gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Klage geändert werden, wenn der geänderte oder neue Anspruch einerseits nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und anderseits "mit dem bisheri- gen Anspruch i n ei nem sachli chen Zusammenhang steht". 3.4.1. Die Klägerin stellt sich mit ihrer Berufung auf den Standpunkt, dass die ge- änderten Anträge in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien wie die bishe- rige Klage (Urk. 121 Rz 10). Eine Begründung dafür lässt sie aber vermissen. Die Frage kann aber offen bleiben, weil, wie zu zeigen sein wird, die zweite Voraus- setzung von Art. 227 Abs.1 lit. a ZPO ohnehin nicht erfüllt ist. 3.4.2. Der sachliche Zusammenhang eines geänderten Rechtsbegehrens ist dann gegeben, wenn es sich auf den gleichen oder wenigstens auf ei nen konnexen Le- bensvorgang stützt wie das bisherigen Rechtsbegehren (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 227 N 18 und 21). Das bisherige Klagebegehren war auf eine Ergänzung bzw. Abänderung des Scheidungsurteils ausgerichtet. Wäre es gutgeheissen worden, dann wäre urteilsmässig eine neue Verpflichtung des Beklagten gegen-
über seinen Töchtern geschaffen worden. Eine direkte Forderung hätte sich dar- aus nicht ergeben. Demgegenüber zielt das neu formulierte Klagebegehren nicht mehr auf eine Ergänzung oder Abänderung des Scheidungsurteils ab, sondern auf die Durchsetzung eines Bereicherungsanspruchs, indem dem Beklagten vor- geworfen wird, er habe Zahlungen, die seinen Töchtern zustehen, ungerechtfertigt für si ch behalten. Das ist ein gänzlich anderer Lebensvorgang als jener, der im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB zur Abänderung des Scheidungsurteils führen könnte. Zu Recht wurde die Klägerin schon von der Vorinstanz auf diesen Um- stand hingewiesen sowie darauf, dass für die Beurteilung eines Bereicherungsan- spruchs und die Abänderung des Scheidungsurteils nach internationalem Zivil- prozessrecht andere gerichtliche Zuständigkeiten gegeben sind (Urk. 122 S. 24 f.; vgl. Art. 64 und 127 IPRG). Auf die geänderten Rechtsbegehren ist daher bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten. 3.5. Zweite Voraussetzung für eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist, dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Das ist gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nur dann der Fall, wenn diese neuen Tatsachen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz hätten vorgebracht werden können. Zudem sind die neuen Tatsachen "oh- ne Verzug" geltend zu machen. 3.5.1. Die Klägerin sieht eine neue Tatsache im Schreiben des Beklagten vom 14. September 2017 an die Vorinstanz (Urk. 105). Mit diesem Schreiben reichte der Beklagte zwei Abrechnungen der G.-Versi cherung ei n, aus denen si ch ergibt, dass die Versicherung gewisse Zahlungen für D. und E._____ ge- leistet hat (Urk. 106/1-2). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin sich erst durch diese – durchaus unvollständigen – Papiere zur Stellung ei nes neuen Klagebegehrens, das auf die Weiterleitung von Versicherungsleistungen durch den Beklagten ausgerichtet ist, veranlasst gesehen hat. Aus der Berufungsbe- gründung selbst ergibt sich, dass die Klägerin schon längst Anlass zu ei nem sol- chen Rechtsbegehren hätte haben können. So führt die Klägerin in der Beru- fungsbegründung unter anderem aus:
"Der in diesem Zusammenhang von der Krankenkasse an den Beklagten erstattete Geldbetrag verbleibt vorerst beim Beklagten." Wenn sich die Klägerin damit nicht hätte abfinden wollen, dann hätte sie, wenn sie die ihr zumutbare Sorgfalt bei der Prozessführung beachtet hätte, allen Anlass gehabt, bereits mit ihrer Klage vom 19. Januar 2016 (vgl. Urk. 45) ei n Rechtsbegehren zu formulieren, wie sie das nun mit der Berufung tut. Das pro- zessuale Vorgehen der Klägerin ist überdies im Sinne von Art. 52 ZPO als gegen Treu und Glauben verstossend anzusehen, liegt es doch auf der Hand, dass sie ihr Glück auf dem Wege einer Klageänderung versucht, nachdem sie mit den ur- sprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. 4 und 4.1, an denen sie no- tabene nicht mehr festhält, gescheitert ist. 3.6. Die mit der Berufung neu formulierten Rechtsbegehren sind noch aus ei- nem weiteren Grunde unzulässi g: Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört, dass ein Begehren um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). D avon kann nur ausnahmswei se abgewichen werden, näm- lich, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutba r ist, bereits zu Be- ginn des Prozesses ihre Forderung zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezif- ferte Forderungsklage erhoben werden, wobei jedoch gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO ein Mindestwert angegeben werden muss, der als vorläufiger Streitwert gilt. Ei n Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Die Bezifferung dient der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie der Verfahrensart und sie ist erforderlich im Hin- blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei; diese muss wis- sen, gegen was sie sich verteidigen muss (BGE 142 III 102 E. 3.1 und E. 5.3.1). Die mit der Berufung neu formulierten Rechtsbegehren haben Klagen auf Geldzahlung zum Gegenstand und müssten, soweit sie jedenfalls den Zeitraum in der Vergangenhei t betreffen, beziffert werden. Die Klägerin unternimmt nicht ein- mal den Versuch, das zu tun, obwohl sie mit der Berufung ausführt, dass der Be- klagte über 79 Arztrechnunge n abrechnen müsste (Urk. 121 S. 20). Es war denn auch die Klägerin, die dem Beklagten diese Rechnungen zugeleitet hat, so dass sie schon längst weiss, dass die entsprechenden Versicherungsleistungen vom
Beklagten nicht erhältlich zu machen sind. Im Übrigen werden mi t der Berufung i n diesem Zusammenhang auch keine Beweismittel genannt. Die Klägerin stellt da- her auch nicht im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO in Aussicht, dass sie die Beziffe- rung ihrer Rechtsbegehren gemäss den Berufungsanträgen 1 und 2 nach ei nem Beweisverfahren nachholen werde. Ebenso wenig nennt sie einen Mindeststreit- wert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO. Die neu formulierten Rechtsbegehren sind daher, soweit sie die Vergangenheit betreffen, auch aus di esem Grunde unzuläs- sig. 3.7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin an ihren früheren, von der Vorinstanz abgewiesenen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. 4 und 4.1 nicht mehr festhält. Statt dessen formuliert sie mit der Berufung neue Rechtsbegehren, welche nach dem Gesagten unzulässig sind. Das führt dazu, dass auf die Beru- fungsanträge Ziff. 1 und 2 ohne weiteres nicht einzutreten ist. 4. Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils (Beru- fungsanträge 3 und 3.1) 4.1. Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass sie mit ih- ren Teilentscheiden einzig über vermögensrechtliche Angelegenheiten entschie- den habe (Urk. 122 S. 30). Sie berechnete die Streitwerte wie folgt: - Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2: Fr. 93'130.00 (Urk. 122 S. 31 E. 7.3.); - Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4: Fr. 18'220.00 (Urk. 122 S. 31 E. 7.4.); - Rechtsbegehren Ziff. 5: Fr. 8'000.00 (Urk. 122 S. 31 f. E. 7.5.); - Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11: Fr. 10'000.00 (Urk. 122 S. 32 E. 7.6.). Die Vorinstanz kommt so auf einen Streitwert von insgesamt Fr. 129'350.00. 4.2. Mit der Berufung rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz "einen viel zu ho- hen Streitwert" angenommen habe, weil sie die Krankenkassenprämien, Selbst- behalte und Franchi sen als Basi s für i hre Berechnung angenommen habe (Urk. 121 Rz 66 und 68). Die Klägerin tut i ndessen mi t der Berufung ni cht dar, welches denn die richtige Rechnung wäre. Ihre Beanstandung leuchtet im Übri- gen nicht ein: Bei den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 standen die Krankenkassen- prämien im Mittelpunkt und bei den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 die Franchisen
und Selbstbehalte. Es gibt keinen Anlass, von der vorinstanzlichen Berechnung abzuweichen. 4.3. Die Klägerin meint, es sei unbillig, wenn die Vorinstanz über die Prozess- kosten des Teilentscheides entschieden habe, obwohl sie das nicht hätte tun müssen (Urk. 121 Rz 59). Die Grundsatzregelung und Art. 104 ZPO sei falsch angewendet worden, zumal der Beklagte seinen Wohnsitz verheimliche. Der Klägerin ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht i n der Regel mit dem Endentscheid über die Prozesskosten. Ein Teil- entscheid ist ein Endentscheid (vgl. U RWYLER/GRÜTTE R, D IK E-Komm-ZPO, Art. 104 N 2 FN 1). Auch wenn die Vorinstanz mit der Kostenregelung bis zum nächsten Teilentscheid hätte zuwarten können, erscheint ihr Vorgehen nicht als unangemessen. Die vorinstanzliche Regelung ist ohne weiteres gesetzeskonform. Der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht offenlegen will, spielt je- denfalls in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Klägerin meint sodann, es seien gegebenenfalls die Prozesskosten "für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit festzulegen" (Urk. 121 Rz 73). Weshalb so zu verfahren ist, sagt sie al- lerdi ngs ni cht. Im vorliegenden Prozess betreffend Abänderung oder Ergänzung des Scheidungsurteils geht es einzig um finanzielle Belange. Massgebend für die Regelung der Nebenfolgen ist daher der Streitwert. 4.4. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin als der unterliegenden Partei auferlegt. Mit der Berufung stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte von den Ausnahmebestimmun- gen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b, c oder f ZPO Gebrauch machen müssen. 4.4.1. Von der Kostenverlegung nach Unterliegen kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO abweichen, wenn sich die unterliegende Partei zur Pro- zessführung veranlasst sah. Die Klägerin meint, diese Voraussetzung sei erfüllt (Urk. 121 Rz 69 f.). Was sie indessen vorträgt, überzeugt nicht. Die Klägerin hat Rechtsbegehren gestellt, mit denen sie im Verfahren betreffend Ergänzung und Abänderung des Scheidungsurteils gescheitert ist und an denen sie auch nicht
mehr festhält. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie in "guten Treuen" zur Prozess- führung veranlasst war. 4.4.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO kann sodann "i n fami li enrechtli chen Ver- fahren" von der Kostenverteilung gemäss Obsiegen und Unterliegen abgewichen werden. Auch in diesem Zusammenhang überzeugen die Argumente der Klägerin ni cht (Urk. 121 Rz 65 ff.). Diese Bestimmung greift insbesondere dann, wenn Kin- derbelange i m engeren Si nne, wie persönlicher Umgang usw., in Frage stehen. Im vorliegenden Prozess betreffend Abänderung bzw. Ergänzung des Schei- dungsurteils aus dem Jahre 2007 rechtfertigt sich die Anwendung der Ausnahme- bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO klarerweise nicht, geht es doch in die- sem Verfahren einzig um finanzielle Belange und erst noch um die finanziellen Belange solcher Parteien, die reichlich mit finanziellen Mitteln ausgestattet sind. Das wirtschaftliche Überleben der Klägerin steht jedenfalls nicht in Frage. 4.4.3. Schliesslich soll gemäss der Klägerin von der Ausnahmebestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO Gebrauch gemacht werden, weil die Kostenfolgen wegen "des viel zu hoch angesetzten Streitwertes" zu einem höchst unbilligen Ergebnis führen würden (Urk. 71 f.). Damit vermengt sie die Frage der Streitwertberech- nung mit der Frage der Billigkeit. Der blosse Umstand, dass der Beklagte "sehr vermögend" ist, wie die Klägerin ausführt (Urk. 121 Rz 71), kann ni cht dazu füh- ren, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO erfolgreich angerufen werden kann, zumal auch die Klägerin durchaus als "sehr vermögend" bezeichnet werden kann. 4.5. Zusammenfassend gibt es keinen Grund, die vorinstanzliche Streitwertbe- rechnung sowie ihre Regelung der Prozesskosten zu beanstanden. Die Beru- fungsanträge Ziff. 3 und 3.1 sind daher abzuweisen und die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Teilurteils sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 5.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bezüglich ihrer mit der Berufung neu formulierten
Rechtsbegehren macht die Klägerin keine Streitwertangaben. Sie sind daher zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es geht um die Rückerstattung der Arzt- und Zahnarztkosten, der Spitalkosten sowie der Franchisen und Selbstbehalte. Für D._____ betrifft das neue Klagebegehren einen Zeitraum von 120 Monaten und für E._____ einen solchen von 132 Monaten. Es rechtfertigt sich, von einem Streitinteresse von Fr. 500.00 pro Monat oder insgesamt (für 252 Monate) von Fr. 126'000.00 auszugehen. Dem Berufungsantrag 3 ist ein Streitwert von Fr. 18'000.00 zuzumessen. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 144'000.00. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist daher auf Fr. 8'000.00 anzusetzen. 5.2. Da keine Berufungsantwort erstattet wurde, schuldet die Klägerin für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die vorinstanzlichen Teilentscheide vom 9. Okto- ber 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als sie die klägerischen Rechtsbegehren 1, 1.1, 2, 2.1, 5, 10 und 11 betreffen. 2. Auf die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 wird nicht eingetreten. 3. Mitteilungen zusammen mit dem nachstehenden Urteil. 4. Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil. Und sodann wird erkannt: 1. Die Berufungsanträge Ziff. 3 und 3.1 werden abgewiesen, und die Disposi- tiv -Ziff. 2, 3 und 4 des Teilurteils des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.00.
Zürich, 14. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: mc