Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 24. November 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Mai 2015 (FE110094-I)
Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2017 (vormaliges Verfahren: LC150030)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. November 2016 entschied die Kammer über den nach- ehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, die güterrechtliche Auseinanderset- zung, den Vorsorgeausgleich und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 227). Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklag- ten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 40% reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen. 2. Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht eine Beschwer- de der Beklagten gut, und verpflichtete den Kläger, der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 einen – gegenüber dem Urteil der Kammer um Fr. 560.– erhöhten – nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'060.– pro Monat zu bezahlen. Die Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des obergerichtlichen Urteils wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 234). 3. Im Urteil der Kammer vom 17. November 2016 wurde erwogen, die Be- klagte unterliege im Berufungsverfahren mit denjenigen Begehren, auf die mit Be- schluss vom 4. September 2015 nicht eingetreten worden sei und zu denen der Kläger nicht Stellung habe nehmen müssen (Urk. 190). Sie unterliege sodann vollumfängli ch i m Güterrecht (Streitwert: Fr. 38'496.35) und im Massnahmeverfah- ren (Streitwert: Fr. 59'948.50). In der ersten Phase des Unterhalts (1.12.2016 bis 31.12.2018; Streitwert: 25 x Fr. 4'241.– = Fr. 106'025.–) unterliege die Beklagte zu rund 70%, in der zweiten Phase des Unterhalts ab 1. Januar 2019 (1.1.2019 bis 31.07.2024; Streitwert: 67 x 3'020.– = Fr. 202'340.–) zu rund 65%. Beim Vor- sorgeausgleich (Streitwert: Fr. 15'666.–) sei von einem Obsiegen der Beklagten auszugehen, da der Ausgleichsbetrag um Fr. 15'666.– zu erhöhen sei. Bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Streitwert: Fr. 20'463.90) obsiege die Beklagte zu einem Drittel. Insgesamt rechtfertige es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% aufzuer-
legen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Beru- fungsverfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 227 S. 41 E. 2.1 und 2.2, S. 39 E. 3.9). 4. Die Beklagte beantragte für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024 die Erhöhung des erstinstanzlich auf Fr. 2'480.– festgesetzten Unterhaltsbeitrages um Fr. 3'020.– auf Fr. 5'500.–. Das Obsiegen der Beklagten mit Fr. 1'020.– (Fr. 3'500.– abzüglich Fr. 2'480.–) entsprach einen Anteil von rund 35%. Neu ob- siegt die Beklagte in dieser Phase mit Fr. 1'580.– (Fr. 4'060.– abzüglich Fr. 2'480.–) oder mit 52.3%. 5. Die Beklagte obsiegt (ohne Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 (25 x Fr. 1'241.– [UHB 1. Phase] zuzüglich 67 x Fr. 1'580.– [UHB 2. Phase] zu- züglich Fr. 15'666.– [Vorsorgeausgleich] zuzüglich Fr. 6'821.30 [Kosten- und Ent- schädigungsfolgen])von Fr. 382'991.– (41.6%) bzw. (mit Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 von Fr. 442'939.50 (36%), wobei das summarische Massnah- meverfahren schwächer zu gewichten ist. Es ist daher von einem Obsiegen der Beklagten von 40% auszugehen. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen (Urk. 227 S. 41). Es wird erkannt: 1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv Ziffer 9 des Urteils der Kammer vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. LC150030) werden der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% auferlegt und mi t den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
Züri ch, 24. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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