Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. A. Götschi Urteil vom 18. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Advokatin X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juli 2017; Proz. FE170083
Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien heirateten am tt. März 1983 in C.. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 schied das Amtsgericht Lörrach, Familiengericht, die Ehe. Das Amtsgericht stellte dabei fest, beide Parteien hätten bei Vorsorgeträgern in der Schweiz Versorgungsanrechte erworben, die nicht ausgleichsreif seien, weil die Vorsorgeträger nicht der deutschen Gesetzgebung unterlägen. A. (fortan: die Klägerin) ersuchte daher mit Eingabe vom 6. März 2017 beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht o.V., um Ergänzung des Scheidungsurteils vom 26. Ok- tober 2016. 1.2 Am 12. Juli 2017 fand die Einigungsverhandlung statt, in der B._____ (fortan: der Beklagte) dem Gericht ein Zustellungsdomi zil in der Schweiz bezeichnete (vgl. Vi-Prot. S. 7). Weiter einigten sich die Parteien in der Verhandlung unter Mitwirkung des Gerichtes darauf, dass der Beklagte die Hälfte der Differenz der Vorsorgeguthaben der Parteien im Umfang von Fr. 224'000.-- auf ein Freizügig- keitskonto der Klägerin zu übertragen habe. Ebenfalls am 12. Juli 2017 fällte das Einzelgericht sein Urteil, mit dem es den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, Familiengericht, vom 26. Oktober 2016 hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs ergänzte und zudem die für den Vollzug er- forderlichen Anwei sungen an die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten erliess. Das Urteil wurde den Parteien zunächst unbegründet (vgl. act. 21) zugestellt. Die Er- öffnung des begründeten Urteils (act. 33 [= act. 27 = act. 32/3]) erfolgte Ende Au- gust bzw. anfangs September 2017. 2. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 (act. 30 - 32) liess die Klägerin rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 12. Juli 2017 erheben, und zwar mit folgenden Anträgen (vgl. act. 30 S. 2): 1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 12. Juli 2017 insoweit aufzuheben, als der Berufungsbeklagte verpflichtet wird, im Rahmen der hälftigen Teilung der während der Ehe er- worbenen Austrittsleistung zusätzlich zu den bereits in Ziff. 1 des Urteilsdis- positivs zugesprochenen Anteilen von CHF 197'003.25 und CHF 27'000 weitere CHF 147'500 von seinen Freizügigkeitskonten bei der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 auf das Freizü-
gigkeitskonto (Nr. 5) der Berufungsklägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der E._____ AG, ... [Adresse], zu übertragen. Die D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, ... [Adresse], sei in Ergän- zung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs an-zuweisen, neben den Beträgen von CHF 197'003.25 und CHF 27'000 weitere CHF 147'500, insgesamt CHF 371'503.25 von den zuvor genann- ten vier Freizügigkeitskonten des Berufungsbeklagten auf das Freizügig- keitskonto (Nr. 5) der Berufungsklägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der E._____ AG, ... [Adresse]l, zu übertragen. 2. Es sei weiter in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Juli 2017, Ziff. 4., 5. und 6. des Urteilsdispositivs, aufzu- heben. Es seien die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Nach dem Eingang der Berufung wurden di e vori nstanzli che n Akten von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Kläge- rin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 34). Nachdem der Vorschuss geleistet worden war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (vgl. act. 37). Die Zustellung der Verfügung vom 19. Oktober 2017 erfolgte am 28. Oktober 2017 an dem vom Beklagten bezeichneten Zustelldomizil (vgl. act. 38). Der Be- klagte reichte keine Berufungsantwort ein. 3. - 3.1 Urteile erstinstanzlicher Gerichte, denen Vereinbarungen der Parteien über die berufliche Vorsorge i.S. des Art. 280 ZPO zu Grunde liegen, sind inso- weit mit der Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, wenn zudem die Vo- raussetzung von Art. 308 Abs. 2 ZPO (Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- ) erfüllt ist. Hier ist das der Fall, beantragt die Klägerin doch zusätzli ch zu den vom Einzelgericht bereits angeordneten Übertragungen von Fr. 197'003.25 und Fr. 27'000.-- ab den Freizügigkeitskonten des Beklagten auf ihr Freizügigkeits- konto Nr. 5 bei der E._____ AG i n ... die Übertragung von weiteren Fr. 147'500.-- ab den Freizügigkeitskonten des Beklagten auf ihr Freizügigkeitskonto.
Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens er- wähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wird von der Berufung führenden Partei eine genügende Beanstandung vorgebracht, so wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Be- gründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 3.2 - 3.2.1 Das Einzelgericht ging in seinem Urteil davon aus, der Ehemann habe per 26. Oktober 2016 ein Vorsorgeguthaben von rund Fr. 761'000.-- erworben, wobei im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits ein Guthaben von Fr. 101'794.-- vorhanden gewesen sei. Unter Aufzinsung mit den Mindestzinssätzen der berufli- chen Vorsorge resultiere daraus eine vorehelich erworbene Austrittsleistung von rund Fr. 295'347.-- . Die seitens des Beklagten zu teilende Austrittsleistung betra- ge gerundet Fr. 466'000.-- . Die Hälfte der Differenz der Vorsorgeguthaben betra- ge Fr. 224'000.-- , worauf die Beklagte Anspruch habe (vgl. act. 33 S. 4). Das Ein- zelgericht stützte sich bei diesen Feststellungen auf Unterlagen, die ihm von den Parteien zu den Akten gegeben worden waren (vgl. act. 19/1 - 3, act. 5/2 und act. 5/4), sich indessen über di e Aufzi nsung ni cht aussprechen. 3.2.2 Die Klägerin macht mit der Berufung vor allem geltend, die Feststellung des Einzelgerichts, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 101'794.-- verfügt, sei falsch. Zwar sei der entspre- chende Wert in einem Kontoauszug der D._____ für den Zeitraum Juli 2010 bis Oktober 2016 aufgeführt. Dabei müsse es sich indessen offensichtlich um einen
Fehler handeln. Der Beklagte habe dem Einzelgericht selbst dargetan, vor der Heirat im März 1983 in der Schweiz lediglich Ferienjobs ausgeübt zu haben. Da- mit habe er vorehelich, zu Zeiten, als es auch noch kein Obligatorium der beruflichen Vorsorge gegeben habe, schlechterdings kein Vorsorgeguthaben von über Fr. 100'000.-- erwerben können. Die Parteien hätten das dem Gericht mitgeteilt. Dieses sei darüber hinweggegangen, obwohl eine einfache Plausibili- sierung gezeigt hätte, dass der entsprechende Kontoauszug fehlerhaft sein müs- se (vgl. act. 30 S. 4 f.). Die Vereinbarung, die das Gericht den Parteien vorge- schlagen habe, hätte jedenfalls nicht genehmigt werden dürfen (vgl. a.a.O., S. 5: Die Genehmigung war verfrüht). 3.3 Gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO darf das Gericht eine Vereinbarung über die be- rufliche Vorsorge nur dann genehmigen, wenn neben anderem eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt. Die Berechnung dieser Guthaben sowie die Aufzinsung der im Zeitpunkt des Eheschlusses vorhandenen Guthaben auf den Zeitpunkt der Teilung erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtung (vgl. etwa M OSIMANN, in: Dike-Komm-ZPO, 2. A., Zürich 2016, Art. 280 N 9, STAUFFER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 280 N 20 - 23). Fehlt es daran, i st ei ne Genehmi gung ni cht möglich und es i st dann entweder ei ne neue Ei ni gung zu fi nden (vgl. etwa B ÄHLER, in: BSK ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 280 N 3) oder aber gemäss Art. 281 ZPO zu verfahren. Eine Durchführungsbestätigung der beteiligten Vorsorgeeinri chtungen lag am 12. Juli 2017 ni cht vor. Wie es sich mit dem Guthaben von Fr. 101'794.-- ve r- hält, das der Beklagte gemäss act. 19/1 vor der Ehe bereits erworben haben soll, lässt sich aufgrund von act. 19/1 zudem ni cht klar feststellen, weil es sich bei die- ser Urkunde um einen Auszug für die Periode vom 14. Juli 2010 bis zum 26. Ok- tober 2016 handelt, der als erste Buchung am 14. Juli 2010 einen Übertrag von der Pensionskasse der E._____ AG im Wert von Fr. 168'316.-- ausweist. Ob und wann die Vorsorgeeinri chtung des Beklagten eine Aufzi nsung des Guthabens, das vom Beklagten vor der Ehe erworben worden sein soll, vorgenommen hat, ist schliesslich aufgrund der gesamten Akten, die dem Einzelgericht am 12. Juli 2017 vorlagen, nicht ersichtlich (vgl. insbes. act. 1, act. 5/1 - 6, act. 12, act. 17 - 20
und Vi-Prot. S. 4 - 7). Die vom Einzelgericht im Urteil erwähnte Aufzinsung der Fr. 101'794.-- auf einen "vorehelichen Betrag von rund Fr. 295'347.--" (act. 33 S. 4) vermag si ch auf ni chts abzustützen, was irgendwie Eingang i n die einzelrich- terli chen Akten gefunden hätte (die entsprechende Erwägung im angefochtenen Urteil ist daher nicht nachvollziehbar). Es fehlte somit am 12. Juli 2017 an den Vo- raussetzungen für eine Genehmigung der Vereinbarung, und die Rüge der Kläge- rin, diese Genehmi gung sei verfrüht, also zu unrecht erfolgt, ist berechtigt. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass auf die in der Berufung im Übrigen vorgebrachten Beanstandungen bzw. Behauptungen noch näher ein- zugehen wäre. Auch heute fehlt es an den Grundlagen, welche eine Genehmigung der Ver- einbarung erlaubten, wie sie die Parteien am 12. Juli 2017 geschlossen haben. Es ist daher wie vorhin angemerkt, grundsätzlich nach Art. 281 ZPO zu verfahren. Die dabei massgeblichen Tatsachen wurden indessen noch nicht verlässlich fest- gestellt, sondern sind erst noch zu ermitteln. Insbesondere ist zu prüfen bzw. wei- ter abzuklären, ob der in act. 19/1 als vorehelich erworbenes Guthaben aufgeführ- te Wert tatsächlich vorehelich erworbenes Guthaben bezeichnet. Zweifel daran bestehen (vgl. auch act. 30 S. 6 und dazu act. 32/4 und 32/5), was der Beklagte selbst schon in der Verhandlung vom 12. Juli 2017 angemerkt hat; für die Partei- en waren diese Angaben in act. 19/1 denn auch unerklärlich geblieben (vgl. Vi- Prot. S. 6 f.). Soweit im Ergebnis der weiteren Abklärungen dann tatsächli ch ei n vorehelich erworbenes Guthaben besteht, ist dessen Aufzinsung durch die zu- ständige Ei nri chtung vorzunehmen. Erst danach lässt sich die Klage beurteilen. In diesem Sinne ist die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an das Einzel- gericht zurückzuweisen. Den Parteien ist es im Übrigen unbenommen, gestützt auf verlässlichere als den derzeit vorliegenden Grundlagen eine erneute Verein- barung zu treffen und dem Einzelgericht zur Genehmigung vorzulegen. 4. Das Urteil vom 12. Juli 2017 ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung der Parteien nicht erfüllt waren; die Grundlagen, auf denen die Teilung der Austrittsleitungen vorzunehme n i st, müs- sen erst noch geklärt werden. Das rechtfertigt es, die Verteilung der Prozesskos- ten des Berufungsverfahrens ni cht schon heute vorzunehme n, sondern dem
neuen Entscheid des Einzelgericht zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Festzu- setzen ist lediglich die Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 - 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG; zu berücksichtigen ist dabei, dass der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles gering waren. Weiter ist zuhanden des Einzelgericht vor- zumerken, dass die Klägerin für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ei- nen Vorschuss geleistet hat. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Wi nterthur, Ei nzelgeri cht o.V. vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin und Berufungsklägerin ei nen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet hat. 5. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an die Parteien, die Ober- gerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Win- terthur, Einzelgericht o.V. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 147'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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