Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt
Beschluss vom 23. August 2017
i n Sachen
A._____, Berufungskläger
gegen
B._____, Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
Erwägungen: 1.1 Am 24. Juli 2017 reichte der Berufungskläger eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zusammen mit je einer Kopie einer Lohnabrechnung vom 18. Juli 2017 sowie eines Mietvertrages betreffend die C._____-Strasse ... i n ... Züri ch ei n (Urk. 1-2/2). 1.2 Da nicht klar war, ob der Berufungskläger mit seinem Schreiben vom 24. Juli 2017 ein erstinstanzliches Scheidungsverfahren ei nlei ten oder eine Beru- fung gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil erheben wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2017 die Möglichkeit zur Klärung gegeben, unter Andro- hung, dass bei Stillschweigen die Eingabe vom 24. Juli 2017 als Berufung entge- gengenommen werde. Sodann wurde ihm bis zum 4. August 2017 (Datum Post- stempel) die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich auf di e D urchführung ei nes for- mellen Berufungsverfahrens zu verzichten (Urk. 3). Am 7. August 2017 teilte der Beklagte mit, demnächst schri ftli ch auf das Schreiben vom 26. Juli 2017 zu ant- worten (Urk. 4). In der Folge ging keine schriftliche Antwort ein, und der Beru- fungskläger war telefonisch – trotz mehrmaliger Versuche – nicht mehr erreichbar (Urk. 5). Dementsprechend ist das Berufungsverfa hre n durchzuf ühre n. 2.1 Gemäss Art. 311 Abs. 2 ZPO ist der angefochtene Entscheid beizule- gen. Dies hat der Berufungskläger nicht getan. Sodann kann auch der Eingabe des Berufungsklägers vom 24. Juli 2017 nicht entnommen werden, gegen wel- chen vori nstanzli chen Entschei d der Berufungskläger Berufung erheben will. Ent- sprechend fehlt es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2 Wollte der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 24. Juli 2017 ein erstinstanzliches Scheidungsverfahren einleiten, wäre darauf ebenso wenig ein- zutreten. Die angerufene Kammer ist als Rechtsmittelinstanz nicht befugt, erstin- stanzliche Scheidungsverfahren durchzuführen (§ 43 GOG, § 48 GOG). Entspre- chend wäre darauf mangels Zuständi gkei t ni cht ei nzutreten.
2.3 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Berufungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beru- fungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei la- ge je einer Kopie der Urk. 2/1-2, je gegen Empfangsschein. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc