Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter li c. i ur. M. Spahn und Oberri chteri n D r. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. C h. Büchi Urteil vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Mai 2017 (FE140161-F)
Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 29 S. 1 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei i.S.v. Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsame Tochter C., geboren am tt. Oktober 1996, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu be- lassen. Sie wird bei der Beklagten wohnen. 3. Angesichts des Alters der Tochter C. sei auf eine ausdrück- liche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts von C._____ monatliche Beiträge von CHF 1'000 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- oder Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten jedes Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils über die Volljährigkeit hinaus, bis zum ordentli chen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung des Kindes. 5. Es sei vorzumerken, dass keine nachehelichen persönlichen Un- terhaltsbeiträge geschuldet sind. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen, insbe- sondere sei folgendes dabei angeordnet: a. Die Parteien seien zu verpflichten, die Liegenschaft an der D.-Str. ..., E., per sofort zu verkaufen. Es sei vorzu- merken, dass der Netto-Verkaufserlös (nach Abzug aller darauf lastender Schulden und Bezahlung der Grundstückgewinnste uer ) und der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs der Beklagten, je hälf- tig auf die Parteien zu verteilen sei. b. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen. c. Hausrat und Mobiliar in der ehelichen Liegenschaft seien – mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Beklagten und den von ihr während der Trennung angeschafften Gegenständen – den Parteien je zur Hälfte zu Eigentum zuzuweisen. d. Die abschliessende Bezifferung der güterrechtli chen Ansprüche wird bis zum Vorliegen sämtlicher relevanten Dokumente der Be- klagten vorbehalten. 7. Die Parteien seien zu verpflichten, die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Gesetz je hälftig zu teilen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, zuzügli ch MWST."
Modifizierte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 40 S. 2 f.) "6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Sinne der nachfol- genden Ausführunge n vorzunehmen, insbesondere sei folgendes dabei angeordnet: a. Die Parteien seien zu verpflichten, die Liegenschaft an der D.-Str. ..., E., per sofort zu verkaufen. Es sei vorzu- merken, dass der Netto-Verkaufserlös (nach Abzug aller Transak- tionskosten, aller darauf lastender Schulden wie der Hypothekar- schuld und der D arlehensschuld von Herrn B._____ mitsamt Zin- sen und nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer) und der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs der Beklagten, je hälftig auf die Parteien zu verteilen sei. b. [...] c. [...] d. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 4'878 (1/2 des Vorschlags von CHF 9'757) zu bezahlen. 8. Die widerklageweise gestellten Anträge der Beklagten seien abzuwei- sen." Anträge der Beklagten: (Urk. 35 S. 1 ff.) "1. wie Kläger 2. Vormerknahme der Gegenstandslosigkeit 3. Vormerknahme der Gegenstandslosigkeit 4. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von C._____ monatliche Beiträge von CHF 1'200.00 zu bezahlen, zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten jedes Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils über die Volljährigkeit hinaus, bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung von C._____. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 2'800.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfallen der Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter. - CHF 3'400.00 ab dann bis zum Wegfallen der Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Tochter.
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 30. Mai 2017: (Urk. 94 = Urk. 99) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Fa- milien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C.. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Schei dungsurtei ls bis und mit Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'010.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Grundlagen des Entscheides bilden auf Seiten des Klägers ein monatliches Netto-Ei nkommen von Fr. 12'530.– (100 % Täti gkei t, i nkl. Bonus und Spe- sen) und ei n Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D.-Strasse ... i n E.), auf Seiten der Beklagten ein monatliches Netto-Ei nkommen von Fr. 4'921.60 (80 % Tätigkeit) bis Juli 2018 respektive ab August 2018 ein solches von Fr. 6'224.– (hypothetisch, 100 % Tätigkeit) und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D.-Strasse ... i n E.) und auf Sei ten von C. ei n Ei nkommen von Fr. 700.– (20 % Tätigkeit) sowie die Aus- bildungszulage von derzeit Fr. 250.– und ein Vermögen von Fr. 0.–. 5. Beide Parteien werden verpflichtet, die Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Ka- taster Nr. 2, D.-Strasse ..., Grundbuch der Gemeinde F., best- möglich zu veräussern.
½ Verkaufspreis, abzüglich - ½ zurückbezahlt werdende Grundpfandschulden bei der Hypothekar- bank (inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigung), - ½ Grundpfandschuld beim Vater des Klägers im Nominalbetrag von Fr. 400'000.–, - ½ Rückzahlung Wohneigentumsvorbezug des Klägers von Fr. 100'000.–, - ½ allfälliger Maklerkosten, Inseratekosten und sonstige Verkaufskos- ten, - ½ allfälliger Reinigungs- und Entsorgungskosten, - ½ Grundstückgewi nns te uer n, - ½ Handänderungskosten, - allfällige aus dem Erlös bezahlt werdende Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle las- tend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D.- Strasse ..., Grundbuch der Gemeinde F., - allfällige ausstehende und auf den Erwerber übergehender Zinsschul- den gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Ka- taster Nr. 2, D.-Strasse ..., Grundbuch der Gemeinde F.. 9. Sollte der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffern 5 und 6 infolge Zahlung der ausstehenden Zinsen gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datie- rend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft
Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D.-Strasse ..., Grundbuch der Ge- meinde F., oder infolge Übergang von Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle, lastend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D.-Strasse ..., Grundbuch der Gemeinde F., auf den Erwerber, geringer sein als der gemäss Ziffer 7 vorstehend berechnete Nettoerlösanteil der Beklagten, so steht der gesamte Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Beklag- ten zu und der Kläger schuldet der Beklagten die Differenz zwischen dem nach Ziffer 7 vorstehend berechneten Nettoerlösanteil der Beklagten und dem effektiven Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft. 10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 155'392.35 innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 11. Sollte der nach Ziffer 8 vorstehend berechnete Nettoverkaufserlösanteil des Klägers aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffern 5 und 6 den Be- trag von Fr. 180'767.30 übersteigen, so wird der Kläger verpflichtet, der Be- klagten die Hälfte der Differenz zwischen seinem nach Ziffer 8 vorstehend berechneten Nettoverkaufserlösanteil und Fr. 180'767.30 zu bezahlen. 12. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet und jede Partei hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten. 13. Die Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen und zu räumen. 14. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers Fr. 250'356.95 zzgl. Zins zu 2% ab 1. Januar 2017 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse G._____ zu überweisen.
"1. Ziffer 3 des Urteils sei aufzuheben und der Kläger / Berufungsbeklagter sei zu verpflichten, der Beklagten / Berufungsklägerin ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Ziffer 4 des Urteils sei entsprechend den Feststellungen im Berufungs- verfahren anzupassen.
Ziffer 13 des Urteils sei neu zu fassen und die Beklagte sei zu ver- pflichten, die eheliche Liegenschaft innert 6 Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils betreffend Unterhalt zu verlassen und zu räumen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger / Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beklagten / Berufungs- klägerin eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich MWST, zu bezahlen."
des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 106 S. 2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil der Vorinstanz sei im Rahmen der angefochtenen Dispositivziffern zu bestätigen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. September 1992. Sie haben zwei Töchter: H., geboren am tt. August 1993, und C., geboren am tt. Oktober 1996 (Urk. 16). Mit Urteil vom 24. April 2012 wurde vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 25. Januar 2012 getrennt leben; zugleich wurden die Folgen des Getrenntle- bens geregelt (Urk. 10/6/19). 2. Mit Eingabe vom 18. August 2014 machte der Kläger die Schei dungskla- ge bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 30. Mai 2017 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, mit dem sie der Beklagten ei- nen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'010.– bis und mit Juli 2018 zu- sprach (Urk. 94 = Urk. 99 [Dispositiv Ziffer 3]). 3. Gegen das ihr am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2017, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegan- gen am 6. Juli 2017, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 95/2, Urk. 98). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete sie rechtzeitig (Urk. 104). Nach Eingang der Berufungsantwort (Urk. 106) wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 vorgemerkt, dass das Urteil der Vorinstanz in den Disposi- tiv -Ziffern 1 und 2, 5 bis 12 und 14 am 21. September 2017 in Rechtskraft er- wachsen ist (Urk. 108). Am 1. November 2017 wurden die Parteien auf den 14. Dezember 2017 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 113/1 und 113/2). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgende
Vereinbarung (Prot. II S. 11, Urk. 114): "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Vo- raus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläger verpflichtet, der Tochter C._____ ab 21. September 2017 monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung von C.. 3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: − Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bo- nus und Spesen) − Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D.-Strasse ... in E.) − Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit) − Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D.-Strasse ... in E.) − Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vorsorgeunter- halt). − Monatliches Nettoeinkommen C.: Fr. 700.– (20-Tätigkeit) zuzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.– − Vermögen C.: Fr. 0.– 4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die ehe- liche Liegenschaft D.-Strasse ..., E., zu übernehmen und an die Zür- cher Kantonalbank zu bezahlen. 5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D.-Strasse ..., E._____, bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen.
b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 er- folgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Parteien die Kos- ten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung."
II. 1. a) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). b) Die Vereinbarung vom 14. Dezember 2017 basiert auf dem aktuellen Net- toeinkommen der Beklagten von Fr. 4'680.75 pro Monat (ohne Kinderzulagen), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein durchschnittliches Netto- einkommen von Fr. 5'070.80 ergibt (Urk. 115 [Lohnabrechnung November 2017]). Der in der Vereinbarung enthaltene Bedarf von Fr. 6'070.60 beruht auf dem im vo- rinstanzlichen Urteil festgestellten gebührenden Unterhalt der Beklagten von Fr. 5'930.60 (Urk. 99 S. 26), erweitert um einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 140.–. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag entspricht der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Die nach Ei nschätzung der Sach- und Rechtslage durch den oberge- ri chtli chen Referenten und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 11) unterzei chnete Vereinbarung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den Inhalt und die Willensbildung der Parteien gestellt werden. c) Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ blieben unangefoch- ten und wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 bereits per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt (Urk. 108). Mit Rücksicht auf Art. 282 Abs. 2 ZPO ist auch Ziffer 2 der Vereinbarung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ nochmals zu genehmigen. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist beim
Arbeitspensum der Tochter der offensichtliche Verschrieb ("20-Tätigkeit") zu kor- rigieren (vgl. Urk. 99 S. 63 Dispositiv Ziffer 4). 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 GebV OG) sind den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem von der Beklagten geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat der Beklagten den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 14. Dezem- ber 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Be- schluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläger verpflichtet, der Tochter C._____ ab 21. Septem- ber 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. 3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen:
− Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen) − Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D.-Strasse ... in E.) − Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit) − Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D.- Strasse ... in E.) − Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vors or- geunterhalt). − Monatliches Nettoeinkommen C.: Fr. 700.– (20%-Tätigkeit) zu- züglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.– − Vermögen C.: Fr. 0.– 4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft D.-Strasse ..., E., zu übernehmen und an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen. 5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D.-Strasse ..., E., bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen. b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 erfolgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Par- teien die Kosten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung." 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 15 bis 17) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vor- schuss i m Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
Züri ch, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Büchi
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